Landessozialgericht NRW Urteil, 23. Apr. 2015 - L 16 AL 205/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Winterbeschäftigungs-Umlage ab dem 01.03.2009.
3Die Klägerin ist im Bereich des industriellen Akustik- und Trockenbaus tätig. Sie ist Mitglied der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie. Im März 2009 beantragte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 06.11.2008 (S 26 AL 415/05) die Befreiung von der Winterbeschäftigungs-Umlagepflicht zum 01.03.2009.
4Mit Bescheid vom 07.08.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für ihren Betrieb Umlagepflicht seit Mai 2007 bestehe, weil Arbeiten erbracht würden, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 8 und 36 der Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) fielen.
5Hiergegen legte die Klägerin am 17.08.2009 Widerspruch ein und berief sich noch einmal auf das Urteil des SG Hannover vom 06.11.2008. Danach unterfielen die Mitgliedsunternehmen der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, der sie ebenfalls angehöre, nicht der Umlagepflicht. Die Beklagte habe dieses Urteil sowie ein Weiteres des Sozialgerichts Gelsenkirchen akzeptiert.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Umlagepflicht entstehe kraft Gesetzes, eine Ausnahme wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer so genannten abgrenzbaren Gruppe nicht witterungsabhängiger Betriebe sei nicht gerechtfertigt. Das zitierte Urteil des Sozialgerichts Hannover sei nicht einschlägig. Die Berücksichtigung des vom Sozialgericht Gelsenkirchen eingeholten Gutachtens scheide schon deswegen aus, weil das Gutachten durch den Geschäftsführer der Bundesfachabteilung Akustik-und Trockenbau erstellt worden sei und demzufolge von einem interessenorientierten Ergebnis gesprochen werden könne.
7Dagegen hat die Klägerin am 11.12.2009 beim SG Köln Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die vom Bundessozialgericht (BSG) festgesetzten Merkmale, nach denen ein Betrieb von der Umlage zur produktiven Winterbauförderung auszunehmen sei, zu erfüllen. Die Arbeit des industriellen Akustik- und Trockenbaus konzentriere sich allein auf die Montage vorgefertigter Systeme im raumabschließenden Innenausbau und unterscheide sich insoweit von handwerksnahen Tätigkeiten anderer baugewerblicher Betriebe. Aus diesem Grunde habe sie sich bereits vor einigen Jahren der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie mit Sitz in Berlin angeschlossen. Die Bundesfachabteilung stelle eine nennenswerte abgrenzbare Gruppe von Mitgliedsunternehmen mit gleichartigen betrieblichen Tätigkeiten dar, welche im Sinne der Rechtsprechung des BSG durch Leistungen der Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden können. So habe, wie bereits ausgeführt, das SG Hannover mit Urteil vom 06.11.2008 (S 26 AL 415/05) in einem Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedsunternehmen der Bundesfachabteilung sowie der Bundesagentur für Arbeit rechtskräftig festgestellt, dass keine Umlagepflicht gemäß § 354 SGB III bestehe. Zudem habe die Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen auf die Umlagepflicht gegenüber einem Unternehmen der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau verzichtet. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass Mitgliedsunternehmen der Bundesfachabteilung, welche der Umlagepflicht nicht mehr unterliegen, ihr gegenüber einen Wettbewerbsvorteil hätten. Derzeit zahle sie die Umlage unter Vorbehalt. Umlagebescheide seien nicht ergangen.
8Die Klägerin hat neben einer Mitgliederliste der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau ein für das Sozialgericht Gelsenkirchen (S 20 AL 133/03) erstelltes Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C vom 12.10.2006 zu den Akten gereicht.
9Sie hat beantragt,
10den Bescheid vom 27.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2009 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie betont noch einmal, dass das Urteil des Sozialgerichts Hannover eine Einzelfallentscheidung darstelle. Würden Trockenarbeiten wie im Betrieb der Klägerin ausgeführt, unterfielen diese Tätigkeiten § 1 Abs. 2 Nr. 36 der BaubetrV und seien daher grundsätzlich umlagepflichtig. Demzufolge könne die Klägerin ihre Auffassung der fehlenden Förderbarkeit ihres Betriebs allenfalls auf die Erwägung stützen, dass es innerhalb der Gruppe von förderfähigen Trockenbaubetrieben wiederum eine "Untergruppe" nichtförderfähiger Betriebe gebe, die dann jedoch ihrerseits durch entsprechende (Unter-)Verbände im Wirtschaftsleben repräsentiert werden müssten. Dieser Argumentation könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen I vom 15.03.2010 zu den Akten gereicht, die dieser für das Streitverfahren L 9 AL 20/09 (LSG NRW) erstellt hat.
14Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Dipl.-Ing. T einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme sowie durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche von der Klägerin ausgeführten Arbeiten dem Innenausbau bzw. dem Trockenbau zuzurechnen seien. In der Abfolge der Baugewerke werde der Trockenbau regelmäßig erst dann ausgeführt, wenn die Handwerker der Rohbaugewerke die Gebäudehülle weitgehend regen- und winddicht hergestellt hätten. Der Trockenbau werde regelmäßig witterungsunabhängig ausgeführt. Die Trockenbaubetriebe, die Mitglied in der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau der deutschen Bauindustrie seien, bildeten aus Sachverständigensicht eine einheitliche Gruppe, die nicht durch die Winterbauförderung gefördert werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 11.01.2011, der ergänzenden Stellungnahme vom 16.03.2011 und der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2011.
15Mit Urteil vom 26.05.2011 hat das SG die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, seien die Tätigkeiten der Klägerin dem Innenausbau oder dem Trockenbau zugeordnet und würden regelmäßig erst dann ausgeführt, wenn die Gebäudehülle weitgehend dicht gegen Wind und Regen hergestellt sei. Eine solche Fertigstellung sei auch eine unabdingbare Voraussetzung für den Beginn der Trockenbauarbeiten. Der von der Beklagten vorgelegten entgegenstehenden Stellungnahme des Sachverständigen I aus dem Berufungsverfahren L 9 AL 20/09 vermöge sie nicht zu folgen. Die dortige Aussage, die Trockenbauarbeiten würden häufig schon vor dem Schließen der Gebäudehülle begonnen, sei aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T als widerlegt anzusehen. Die Schließung der Gebäudehülle sei im Rahmen der modernen und heute üblichen Bauweise grundsätzlich die technische Voraussetzung für die Anbringung und Montage der Trockenbauwände. Auch nach den von der Klägerin anzuwendenden technischen Vertragsbedingungen für Trockenbauarbeiten sei sie gehalten, bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen Bedenken hinsichtlich der Bauausführung mitzuteilen. Zudem habe die Klägerin Leistungen der Winterbauförderung nicht in Anspruch genommen. Auch dies spreche dafür, dass bei ihr witterungsbedingte Mehraufwendungen nicht entstehen könnten. Die Klägerin gehöre auch zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe im Sinne von § 1 Abs. 5 BaubetrV, deren Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führe. Die Klägerin gehöre zur Bundesfachabteilung Akustik und Trockenbau, in der sich etwa 80 Unternehmen organisiert hätten, deren wesentliches Merkmal die von der Witterung unabhängige Tätigkeit sei.
16Gegen das ihr am 27.06.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.07.2011 Berufung eingelegt. Es sei allein ausschlaggebend für die Einbeziehung in die Winterbeschäftigungs-Umlage, dass der Betrieb der Klägerin bauliche Tätigkeiten im Sinne der BaubetrV ausführe. Auf die individuelle Unabhängigkeit von der Witterung komme es nicht an. Zudem begründe die Mitgliedschaft in der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau nicht die Annahme, dass die Klägerin zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 5 BaubetrV gehöre. Bei der Bundesfachabteilung mangele es schon an dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Merkmal der Einheitlichkeit der Gruppe, weil die Mitglieder die gesamte Bandbreite der Fertig-, Trocken- und Montagearbeiten ausführten. Zudem handele es sich nicht um einen eigenständigen Verband, sondern nur um eine Fachabteilung innerhalb des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. Dagegen könne von dem Etablieren einer nennenswerten Gruppe nicht förderungsfähiger Betriebe nur ausgegangen werden, wenn diese Gruppe auch nach außen mit konstitutiver Wirkung geschlossen auftrete, etwa in Form eines rechtlich eigenständig eingetragenen Vereins. Nur weil die Bundesfachabteilung versuche, die Umlagepflicht ihrer Mitglieder zu bekämpfen, stelle sie noch keine abgrenzbare abgeschlossene Gruppe nicht förderungsfähiger Unternehmen dar.
17Zudem sei der Klägerin in der Vergangenheit Mehraufwand-Wintergeld gezahlt worden. So sei die Klägerin am 13.11.2007 an die Agentur für Arbeit C herangetreten und habe um Aufnahme in die Winterbeschäftigungs-Förderung gebeten. Begründet worden sei dies mit der Beschäftigung eines bei der T-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleich Kasse des Baugewerbes) beitragspflichtigen Arbeitnehmers. Die Prüfung des Betriebes habe ergeben, dass der Betrieb bauliche Leistungen im Sinne des § 182 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 2 der BaubetrV erbringe. Es sei berücksichtigt worden, dass die Förderfähigkeit nicht von der individuellen Gestaltung der Betriebstätigkeit oder der Art der von ihm angenommen Aufträge abhängig sei. Trocken- und Akustikarbeiten gehörten nicht zu der abgrenzbaren nennenswerten Gruppe objektiv nicht förderfähiger Baubetriebe. Zudem enthielten die vom Betrieb mit den gewerblichen Arbeitnehmern abgeschlossenen Vereinbarungen über die flexible Arbeitszeit wesentliche Elemente, die dem Ausgleich von witterungsbedingten Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) dienten. Insofern hätten für die zuständige Agentur für Arbeit keine Zweifel an der Förderfähigkeit des Baubetriebes der Klägerin bestanden. Die Zahlung von Mehraufwands-Wintergeld sei gemäß § 175a Abs. 3 SGB III erfolgt. Auf einen konkreten Mehraufwand werde dabei nicht abgestellt.
18Die Beklagte beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen, soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten ab dem 01.03.2009 aufgehoben worden ist.
22Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sämtliche Mitgliedsbetriebe der Bundesfachabteilung betrieben das Gewerk des industriellen Akustik - und Trockenbaus. Auf die Eigenschaft eines eingetragenen Vereins komme es nicht an. Zudem sei die Bundesfachabteilung in der Satzung des Hauptverbandes fest verankert und habe zwei Organe, die Mitgliederversammlung und einen gewählten Vorstand. Im Außenverhältnis vertrete sie die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder. Auch in dem vom Bundessozialgericht (BSG) positiv entschiedenen Fall habe die als eigenständig und abgrenzbar anerkannte Gruppe "Q" lediglich eine rechtlich unselbstständige Untergruppe der Güterschutzgemeinschaft I e. V. dargestellt.
23Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 mit Schreiben vom 11.08.2011 gegenüber der Beklagten eine Erstattung der seit Mai 2007 geleisteten Beiträge und der erhobenen Säumniszuschläge geltend gemacht. Nach der Aufstellung der Klägerin hat diese von Mai 2007 bis Mai 2011 Beiträge gezahlt. Einschließlich der Säumniszuschläge bezifferte die Klägerin den Betrag auf 84.682,76 Euro. Sie teilte mit, dass die Beklagte das im gleichen Zeitraum an sie erstattete Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 44.622,00 Euro abziehen könne.
24Der Senat hat eine Auskunft des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. vom 31.10.2012 eingeholt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen T. Dieser hat unter dem 18.02.2014 zur Frage, ob das Unternehmen der Klägerin als abgrenzbare Gruppe der Trockenbauunternehmen eingeordnet werden könne, ausgeführt, dass zwar die Gesamtheit der Unternehmen, die mit Trockenbauarbeiten befasst seien, (z.B. Betriebe des Tischlerhandwerks, des Zimmererhandwerks sowie Mischbetriebe, die zwei oder drei Gewerke ausführen) sich in der Praxis nicht abgrenzen lassen. Abgrenzbar würden die Unternehmen tatsächlich jedoch, wenn sie aufgrund ihrer Gleichartigkeit einem entsprechenden berufsständischen Zusammenschluss angehören, z.B. einer Innung, einem Verband oder einer Fachabteilung. Wie bereits im Gutachten vom 11.01.2011 ausgeführt, seien ihm zwei reine Trockenbaubetriebe, die auch der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau angehören, bekannt, die die gleichen Arbeiten wie die Klägerin ausführten. Es handele sich um eine deutlich abgrenzbare Gruppe gleichartiger Betriebe, die nicht förderungsfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2014 Bezug genommen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
28Das SG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin nicht zur Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage verpflichtet ist.
29Der angefochtene Bescheid vom 07.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist verpflichtet, die Winterbeschäftigungs-Umlage zu entrichten. Streitgegenstand ist nur noch die Zeit ab dem 01.03.2009; insoweit hat die Klägerin ihren Klageantrag in der Berufungsinstanz wirksam beschränkt.
30Bei der angefochtenen Verwaltungsentscheidung handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er stellt die Umlagepflicht der Klägerin ab Mai 2007 zeitlich unbegrenzt fest. In diesem Fall sind auch bei einer Anfechtungsklage alle Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die vom Beginn der durch die Verwaltungsentscheidungen getroffenen Regelung bis zur Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22.08.1990,10 RAr 18/89, Rn. 12 juris).
31Gemäß § 354 SGB III (in der ab dem 01.04.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung - BGBl. I S. 926 ( SGB III a.F.) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 - BGBl. I S. 2854, in Kraft ab 01.04.2012) und der hierzu vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung, werden die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 175a (ab 01.04.2012 § 102) einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 182 Abs. 3 (ab 01.04.2012 § 109 Abs.3) bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage erbracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet (§ 354 Satz 2 SGB III).
32Nach § 182 Abs. 3 SGB III a.F. (jetzt § 109 Abs. 3 SGB III) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 (ab 01.04.2012 § 102 Abs. 2 bis 4) in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. Näheres ist in der seit dem 01.05.2006 in Kraft getretenen Winterbeschäftigungs-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 24.06.2013 (BGBl. I S. 1681), geregelt. Mit der Winterbeschäftigungs-Umlage (§§ 354-356 SGB III) bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Bauwirtschaft die Mittel für die das beitragsfinanzierte Saison-Kurzarbeitergeld ergänzenden Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld sowie Sozialversicherungsbeiträge) auf.
33Mit der aufgrund des § 216 Abs. 2 SGB III a.F. erlassenen BaubetrV vom 28.10.1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft zu fördern ist und welche Zweige nicht in die Förderung einbezogen sind.
34Nach Maßgabe der obigen Grundsätze unterfällt die Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit ab dem 01.03.2009 dem Anwendungsbereich der BaubetrV. Der Betrieb der Klägerin erbringt überwiegend Bauleistungen und ist durchgängig ein Betrieb des Baugewerbes. Gemäß § 175 Abs. 2 SGB III a.F. (ab 01.04.2012 § 101 Abs. 2 SGB III) ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Die Klägerin ist im Bereich des industriellen Akustik- und Trockenbaus tätig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T in seinem Gutachten vom 11.01.2011 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 16.03.2011 sowie seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 verrichtet die Klägerin seit Mai 2007 Arbeiten, die überwiegend Einfach- und Doppelständerwände, Unterdecken und Deckenbekleidungen, Anschlüsse für die Luftdichtigkeitsebene, Vorsatzschalen, Ab- und Einkofferungen, Rohr- und Trägerverkleidungen, Schacht- und Installationswände, Trockenstricharbeiten und den Einbau von Zimmertüren und Zargen betreffen.
35Die Klägerin stellt selbst nicht infrage, dass sie, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 ausgeführt hat, Trocken-und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 36 BaubetrV sowie auch Dämm-und Isolierarbeiten im Sinne von Abs. 2 Nr. 8 der Vorschrift ausführt. Diese Tätigkeiten wurden von dem Sachverständigen T im Rahmen der Leistungsbeschreibungen der geprüften Bauvorhaben im Gutachten vom 11.01.2011 aufgeführt und sind, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dem Baugewerbe im Sinne des § 175 Abs. 2 SGB III a.F. (§ 101 Abs. 2 SGB III) zuzuordnen.
36Nach Nr. 8 der BaubetrV ist die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe in solchen Betrieben zu fördern, die Dämm-(Isolier-) Arbeiten (das sind Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen oder nach Nr. 36 Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern verrichten.
37Ein Ausnahmefall des § 2 BaubetrV ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Betriebe nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen. Betriebe des Trockenbaus oder Betriebe, die Dämm-(Isolier-) Arbeiten verrichten, sind in § 2 BaubetrV nicht aufgezählt.
38Die von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten sind witterungsabhängig und durch die ergänzenden Leistungen gemäß § 175a SGB III a.F. (§ 102 SGB III) förderbar.
39Ersteres ist anzunehmen, wenn die Arbeiter während der Arbeitszeit in den Wintermonaten witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind (zum Wintergeld vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94, Rn. 23 juris). Dies trifft auch auf die Tätigkeiten der Klägerin zu. Allerdings sind, wie der Sachverständige dargelegt hat, die technischen Voraussetzungen - insbesondere wegen der notwendigen Mindesttemperaturen und der maximal zulässigen Raumluftfeuchte - für die maßgeblichen Arbeiten regelmäßig erst dann gegeben, wenn die Gebäudehülle regen- und winddicht ausgeführt ist. Er hat aber eingeräumt, dass Trockenbauarbeiten auch schon dann stattfinden, wenn die Gebäudehülle noch nicht geschlossen ist. Dies deckt sich mit den Ausführungen des im Verfahren L 9 AL 20/09 gehörten Gutachters I, dessen Ausführungen der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, wonach Trockenbauarbeiten schon vor Einbau der Fenster und einer funktionstüchtigen Gebäudeheizung vorgenommen werden. Unterschiedlich sind die Auffassungen der Gutachter insoweit nur, was die Häufigkeit der Arbeit unter letzteren Umständen anbetrifft. Der Sachverständige T hält dies für Ausnahmefälle, die zu vernachlässigen seien, der Gutachter I sieht dagegen solche Verhältnisse als häufig gegeben an. Der Auffassung des Sachverständigen T vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn er hat selbst darauf verwiesen, dass bestimmte Arbeiten wie das Legen von Schächten durchaus üblicherweise vor Einbau der Fenster stattfinden. Auch hat er die Feststellung des Gutachters I unwidersprochen gelassen, dass es immer wieder vorkommt, dass die installierte Gebäudeheizung nicht ausreicht, die erforderlichen Temperaturen zu gewährleisten. Auch die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass die Möglichkeit des witterungsbedingten Arbeitsausfalls besteht. Sie hat insoweit lediglich auf Kompensationsmöglichkeiten, wie den Einsatz der Arbeiter auf anderen Baustellen und Forderungen nach der VOB gegen den Auftraggeber, verwiesen. Diese individuellen Ausweichmöglichkeiten vermögen an der objektiven Förderbarkeit aber nichts zu ändern (BSG, Urteil vom 09.09.1999 - B 11 AL 27/99 R, Rn. 21 juris).
40Fördermittel sind zum einen das Zuschuss-Wintergeld (§ 175a Abs. 2 SGB III a.F., 102 Abs. 2 SGB III) und zum anderen das Mehraufwands-Wintergeld (§ 175a Abs. 3 SGB III a.F., § 102 Abs. 3 SGB III). Um die Umlagepflicht zu begründen, reicht die Förderbarkeit durch eine dieser Leistungen (BSG, Urteil vom 9.9.1999 - B 11 AL 27/98 R, Rn 21 juris). Wie der Gutachter I dargelegt hat, sind durch Mehraufwendungen - Installierung zusätzlicher Heizvorrichtungen, Maßnahmen zur Abdichtung der noch nicht geschlossenen Gebäudehülle - auch unter erschwerten Witterungsbedingungen die Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen. Mehraufwands-Wintergeld hat die Klägerin auch tatsächlich bezogen, so dass die Darlegungen des Sachverständigen nicht plausibel sind. In Anbetracht der Höhe der der Klägerin gezahlten Leistungen können diese auch nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Dass die Klägerin unter Berücksichtigung Ihres Schreibens vom 11.08.2011 ab Juni 2011 kein Mehraufwands-Wintergeld mehr bezogen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die Einstellung der Zahlungen nicht auf einer wesentliche Änderung der im Betrieb der Klägerin verrichteten Tätigkeiten zurückzuführen ist. Diese wird von der Klägerin selbst nicht behauptet und lässt sich auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entnehmen. Vielmehr ist die Nichtgeltendmachung des Mehraufwands-Wintergeld darauf zurückzuführen, dass die Klägerin nicht einerseits eine Befreiung von der Winterbeschäftigungs-Umlage begehren kann, gleichwohl aber, wie in der Vergangenheit einen Anspruch auf Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld erhebt. Dementsprechend hat sie nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vom 26.05.2011 im Rahmen des mit Schreiben vom 11.08.2011 geltend gemachten Erstattungsanspruchs bezüglich der im Zeitraum von Mai 2007 bis Mai 2011 bislang geleisteten Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 84.682,76 Euro ausgeführt, die Beklagte könne das im gleichen Zeitraum an sie erstattete Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 44.622,00 Euro abziehen.
41Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Winterbeschäftigungs-Umlage nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 BaubetrV liegen zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Abs. 1 von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Abs. 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.
42Abgesehen davon, dass die Zuordnung eines Betriebs zu einer nicht förderungsfähigen Betriebsgruppe, die von der Umlage ausgenommen werden kann, stets voraussetzt, dass der Betrieb auch konkret nicht förderungsfähig ist (BSG, Urteil vom 09.09.1999 - B 11 AL 27/99 R, Rn. 21 juris), was schon nicht zutrifft, fehlt es auch an einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe im genannten Sinn, welche der Verordnungsgeber wegen der bei ihnen fehlenden Förderungsfähigkeit aus der BaubetrV hätte herausnehmen müssen.
43Das Kriterium der abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe hat der Verordnungsgeber aus der Rechtsprechung zum AFG übernommen (z.B. BSG, Urteil vom 21.02.1995 - 10 RAr 5/93, Rn. 21 juris). Danach war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Kreises der zu fördernden Betriebe auf die Besonderheiten einzelner Betriebe abzustellen. Vielmehr war ihm Spielraum für eine praktikable, typisierende Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe eingeräumt. Der Verordnungsgeber durfte Gruppen der zur Förderung zugelassenen Betriebe generalisierend und typisierend umschreiben. Die Typisierung war alIerdings dahin begrenzt, dass der Verordnungsgeber zu beachten hatte, ob innerhalb einer Branche eine nennenswerte, abgrenzbare Gruppe von Baubetrieben bestand, deren Bautätigkeit wegen der Art der verrichteten Arbeiten in der Schlechtwetterzeit nicht wesentlich gefördert werden kann. Auch für die BaubetrV hat das BSG einen weiten Spielraum für eine praktikable Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe anerkannt (BSG, Urteil vom 22.08.1990 - 10 RAr 18/89, Rn. 22 juris).
44Eine Gruppe ist z. B. abgrenzbar und nennenswert, wenn die Tarifvertragsparteien im Katalog des Bundesrahmentarifvertrag-Bau (BRTV-Bau) inzwischen eine neue Aufteilung vorgenommen haben, die einen nicht witterungsabhängigen Zweig des Baugewerbes getrennt aufführt, oder sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte einheitliche, nicht mehr als bloß zufällige Ansammlung zu vernachlässigender, dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigenden Ausmaß witterungsunabhängig sind (BSG,Urteil vom 30.01.1996, 10 RAr 10/94 Rn. 32 ff juris; BSG, Beschluss vom 26.05.2011, B 11 AL 145/10 B, Rn. 6 juris). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
45Die Tarifvertragsparteien haben im Katalog des BRTV-Bau keine neue Aufteilung vorgenommen, die Trockenbaubetriebe vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn sie überwiegend im Innenausbau tätig sind. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau führt auch nicht zu der Annahme einer abgrenzbaren Gruppe. Bei der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau mangelt es schon an dem Merkmal der Einheitlichkeit, wie der von der Klägerin übersandten Mitgliederliste der Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau zu entnehmen ist. Danach steht der Beitritt zur Bundesfachabteilung Akustik- und Trockenbau allen Betrieben offen, die Akustik- und Trockenbau ausführen. Der Sachverständige T hat entsprechend ausgeführt, dass sich die Gesamtheit der Unternehmen, die mit diesen Arbeiten befasst sind, in der Praxis nicht abgrenzen lässt. Gleichwohl hat er aus der Erkenntnis, dass ihm einschließlich des Unternehmens der Klägerin drei nicht förderungsfähige Betriebe bekannt seien, den Rückschluss gezogen, die in der Bundesfachabteilung zusammengeschlossenen Unternehmen seien sämtlich nicht förderbar. Warum aus dem Wissen über weniger als 5 % der zusammengeschlossenen Betriebe Feststellungen hinsichtlich der restlichen Unternehmen möglich sein sollen, begründet der Sachverständige jedoch nicht, sondern stellt lediglich unzulässige Vermutungen an. Eine zahlenmäßig ins Gewicht fallende abgrenzbare Gruppe muss sich aber nach objektiven Tatsachen feststellen lassen, etwa, wie dargelegt, auf Grund einer neuen Aufteilung im Katalog des BRTV-Bau oder danach, ob sich im Wirtschaftsleben eine bestimmte dauerhafte Gruppe etabliert hat, deren Mitgliedsbetriebe sämtlich nicht oder allenfalls in zu vernachlässigendem Ausmaß witterungsabhängig sind (BSG, Urteil vom 08.10.1998 - B 10 AL 6/97 R, Rn. 18 juris). In Anbetracht der Zugangsmöglichkeit zu der genannten Abteilung ist eine solche objektive Feststellbarkeit aber gerade nicht gegeben.
46Der Senat sieht sich auch nicht auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens des Dipl.-Ing. C veranlasst, von diesem Ergebnis abzuweichen. Zwar kommt dieser im Verfahren des Sozialgerichts Gelsenkirchen (L 20 AL 133/03) beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.10.2006 zu demselben Ergebnis wie der Sachverständige T. Allerdings hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich um den Geschäftsführer der Bundesfachabteilung Akustik-und Trockenbau handelt, die ein Interesse daran hat, ihre Mitglieder von der Winterbeschäftigungs-Umlage befreit zu sehen. Dieses Interesse ergibt sich auch aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Rundschreiben der Bundesfachabteilung vom 25.02.2009, dem zufolge die Bundesfachabteilung Akustik-und Trockenbau seit mehreren Jahren das Anliegen verfolgt, ihre Mitgliedsunternehmen als nicht förderbare, abgrenzbare Gruppe von Unternehmen aus dem Umlageverfahren zur Winterbauförderung auszunehmen. Aus dem Rundschreiben geht auch hervor, dass die Zielsetzung angesichts erheblicher Widerstände der Tarifpartner (ZDB und IG BAU) nicht auf tarifpolitischer Ebene habe umgesetzt werden können. Bei dieser Sachlage sieht der Senat den Gutachter nicht als hinreichend neutral an.
47Die Entscheidung des Sächsischen Landesssozialgerichts vom 19.08.2010 (L 3 AL 133/06) rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Der dortige Kläger ist Mitglied der Bundesweiten Interessengemeinschaft Trockenbau e.V. (BIG Trockenbau) gewesen, die eigene Tarifverträge abgeschlossen hat. Zudem hat der dortige Kläger auch kein Mehraufwands-Wintergeld in Anspruch genommen, was als Indiz dafür angesehen wurde, dass im Betrieb des Klägers nur witterungsunabhängige Tätigkeiten ausgeübt worden sind.
48Schließlich steht der Beurteilung des Senats auch nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Verfahren den geltend gemachten Anspruch bezüglich einer Befreiung von der Umlagepflicht anerkannt hat. Eine Ungleichbehandlung kann keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen (BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 RE 6/14 R; BSG, Urteil vom 22.06.2010, B 1 A 1/09 R, beide unter juris).
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 des GKG mangels ausreichender Anhaltspunkte auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
50Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):
- 1.
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; - 2.
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; - 2a.
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen; - 3.
Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; - 4.
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; - 5.
Bohrarbeiten; - 6.
Brunnenbauarbeiten; - 7.
chemische Bodenverfestigungen; - 8.
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen; - 9.
Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen; - 10.
Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen; - 11.
Fassadenbauarbeiten; - 12.
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt; - 13.
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; - 14.
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; - 14a.
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; - 15.
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; - 16.
Gleisbauarbeiten; - 17.
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; - 18.
Hochbauarbeiten; - 19.
Holzschutzarbeiten an Bauteilen; - 20.
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten; - 21.
Maurerarbeiten; - 22.
Rammarbeiten; - 23.
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; - 24.
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; - 25.
Schalungsarbeiten; - 26.
Schornsteinbauarbeiten; - 27.
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient; - 28.
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden; - 29.
Stakerarbeiten; - 30.
Steinmetzarbeiten; - 31.
Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird; - 32.
Straßenwalzarbeiten; - 33.
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; - 34.
Terrazzoarbeiten; - 35.
Tiefbauarbeiten; - 36.
Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; - 37.
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; - 38.
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; - 38a.
Wärmedämmverbundsystemarbeiten; - 39.
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); - 40.
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden; - 41.
Aufstellen von Bauaufzügen.
(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:
- 1.
Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen; - 2.
Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen; - 3.
Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau; - 4.
ingenieurbiologische Arbeiten aller Art; - 5.
Schutzpflanzungen aller Art; - 6.
Drainierungsarbeiten; - 7.
Meliorationsarbeiten; - 8.
Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus
- 1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter - a)
der Länder, - b)
der kommunalen Spitzenverbände, - c)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - d)
der Arbeitgeber, - e)
der Bildungsverbände, - f)
der Verbände privater Arbeitsvermittler, - g)
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, - h)
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, - i)
der Akkreditierungsstelle sowie
- 2.
zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
- 1.
der Länder ist der Bundesrat, - 2.
der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, - 3.
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund, - 4.
der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, - 5.
der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen, - 6.
der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus
- 1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter - a)
der Länder, - b)
der kommunalen Spitzenverbände, - c)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - d)
der Arbeitgeber, - e)
der Bildungsverbände, - f)
der Verbände privater Arbeitsvermittler, - g)
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, - h)
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, - i)
der Akkreditierungsstelle sowie
- 2.
zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
- 1.
der Länder ist der Bundesrat, - 2.
der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, - 3.
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund, - 4.
der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, - 5.
der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen, - 6.
der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
(3) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 ist zu berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen, - 2.
abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den vollständigen oder teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub verzichtet wird, - 3.
abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet wird.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, - 2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und - 3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.
(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.
(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
- 1.
er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und - 2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, - 2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und - 3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.
(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.
(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
- 1.
er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und - 2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.
(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.