Landessozialgericht NRW Urteil, 11. März 2014 - L 15 U 731/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat Gerichtskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 225 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 12.07.2010 als Arbeitsunfall.
3Der 1967 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt als leitender Angestellter bei der E AG beschäftigt. Am 12.07.2010 nahm er auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einem Meeting des Führungskreises II HP 3 - 4 im B Hotel in I teil. Die für zwei Tage vorgesehene Veranstaltung richtete sich an Teamleiter und Mitarbeiter in Führungspostionen und diente u. a. der Verschmelzung von Führungskräftegruppen. Das Programm der Veranstaltung, genannt Agenda, sah neben verschiedenen Themen bzw. Workshops am 12.07.2010 auch den Programmpunkt 09 "Sportliche Abendveranstaltung (Volleyballturnier - Mannschaften à 4 Spieler, siehe anl. Spielplan)" vor. Der Teilnehmerkreis dieses Führungskräfteseminars umfasste ca. 50 - 60 Personen.
4Der Kläger nahm am ersten Tag im Anschluss an die Programmpunkte 01 - 08 der Agenda auch als Spieler an dem unter Punkt 09 aufgeführten Volleyballturnier in der Zeit ab 18:00 Uhr teil. Während des Spielgeschehens knickte er bei einer Vorwärtsbewegung um und zog sich eine Weber B - C Fraktur im rechten Fuß zu, die operativ versorgt werden musste.
5Mit Bescheid vom 09.09.2010 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 12.07.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, bei der sportlichen Abendveranstaltung habe es sich um eine dem privaten Bereich zuzuordnende Freizeitaktivität gehandelt, die unversichert sei. Der offizielle Teil des Führungskräfteseminars sei um 18:00 Uhr beendet gewesen. Die Teilnahme an der sportlichen Abendveranstaltung habe nicht unmittelbar betrieblichen Belangen gedient.
6Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es liege ein Arbeitsunfall vor. Der offizielle Teil des ersten Tages des Führungskräfteseminars sei erst im Anschluss an die sportliche Abendveranstaltung beendet gewesen. Bei der sportlichen Abendveranstaltung habe es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung gehandelt. Hierzu legte der Kläger eine Stellungnahme seines Vorgesetzten Herr P vom 29.11.2010 vor. Dieser gab an, das Volleyballturnier sei offizieller Bestandteil der Agenda gewesen und habe dem Zweck der Verschmelzung von bisher zwei Führungskräftegruppen gedient.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Teilnahme am Volleyballturnier, trotz evtl. günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen, dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei, da Freizeit und Unterhaltung bei dieser sportlichen Abendveranstaltung eindeutig im Vordergrund gestanden hätten.
8Dagegen hat der Kläger am 07.02.2011 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) Klage erhoben. Er hat weiter die Auffassung vertreten, das Ereignis vom 12.07.2010 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Volleyballturnier sei sehr wohl Bestandteil der dienstlichen Veranstaltung gewesen, was sich daraus ergebe, dass nach der Agenda der erste Veranstaltungstag erst nach diesem Programmpunkt beendet worden sei. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Durchführung des Volleyballturniers und der verrichteten Tätigkeit.
9Das SG hat in einem Erörterungstermin den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn P als Zeugen. Wegen der Angaben im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2011 (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
10Durch Urteil vom 15.05.2012, das im Einvernehmen mit dem Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfallgeschehen vom 12.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Teilnahme des Klägers am Volleyballturnier habe in einem inneren Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gestanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die Teilnahme keine dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Freizeitgestaltung dar. Sie sei Teil des vom Beschäftigungsunternehmen organisierten Führungskräfteseminars gewesen und habe nach den Angaben des Zeugen dem Ziel der Vernetzung der Beteiligten gedient. Der Tagesordnungspunkt sei wegen der Förderung der Teamfähigkeit bzw. Teamfindung in das Programm aufgenommen worden. Der überwiegende Teil der Seminarteilnehmer habe aktiv am Volleyballturnier teilgenommen. Der Kläger habe die sportliche Abendveranstaltung als Teil des Führungskräfteseminars angesehen und nur aus diesem Grund daran teilgenommen. Die im Rahmen des Volleyballspiels während einer Vorwärtsbewegung erlittene Verletzung des Klägers stelle mithin einen Arbeitsunfall dar.
11Gegen das ihr am 02.11.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.11.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es könne entgegen der Auffassung des SG für sich genommen nicht zu einem inneren Zusammenhang führen, dass das Volleyballspiel zusammen mit dem Abendessen in der Agenda des Seminars enthalten gewesen sei. Vielmehr sei eine klare Trennung zwischen den geschäftlichen Programmpunkten und einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Volleyballspiel und Abendessen) zu erkennen. Der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunkts führe nicht zu einer Herstellung des inneren Zusammenhanges. Andernfalls würde man es uneingeschränkt in die Hand des Unternehmens legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Der Kläger sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, aktiv an der Sportveranstaltung teilzunehmen. Allein die Erwartungshaltung bzw. der Wunsch oder die Weisung des Arbeitgebers könne nicht maßgebend sein für die Frage des Versicherungsschutzes. Auch die Erwartung, ein besseres Betriebsklima zu schaffen oder Teambildung zu fördern, könne Versicherungsschutz nicht begründen.
12Im Hinblick auf ein Urteil des BSG vom 01.07.1997 trägt die Beklagte darüber hinaus vor, zwar sollten sich die Mitglieder der Abteilungen, die zusammen gelegt wurden, kennen lernen. Es habe jedoch kein dienstlicher Auftrag bestanden, die andere Abteilung zu umwerben oder für die eigenen Zwecke zu beeindrucken. Keine der Abteilungen habe sich dem Willen der anderen unterordnen müssen, um eine Geschäftsbeziehung zu fördern.
13Die Beklagte beantragt,
14das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zum 15.05.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, das Führungskräfteseminar sei im Hinblick auf die Zusammenlegung der Abteilungen in Recklinghausen und Bielefeld erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber habe ein Kennenlernen sowie eine Vernetzung der Standorte untereinander ermöglichen wollen, einschließlich der Förderung der Teamfähigkeit bzw. Teamfindung. Sportliche Veranstaltungen seien offenkundig geeignet, eine Teamfindung sowie Vernetzung der Beteiligten untereinander deutlich zu fördern.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.
21Das SG hat zu Recht der als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässigen Klage stattgegeben, denn der Bescheid vom 09.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011 beschwert den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - SGG), weil er rechtswidrig ist. Es besteht ein Anspruch des Klägers auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfallgeschehen vom 12.07.2010 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
22Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. zuletzt BSG v. 14.03.2013 - B 2 U 15/12 R; BSG v. 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
23Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Volleyballspielen - hat ein Stolpern bzw. einen Sturz und damit einen Unfall und dieser hat einen Fußbruch und folglich einen Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich verursacht. Dieser Unfall ist auch im Zusammenhang und damit "infolge" einer versicherten Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter (leitender Angestellter der Telekom) i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII eingetreten.
24Der innere (sachliche) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des schädigenden Ereignisses ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu deren der Versicherungsschutz reicht. Maßstab für die vorzunehmende Wertung ist die im Wege der Normauslegung zu ermittelnde Reichweite des unfallversicherungsrechtlichen Versicherungsschutzes. Da auf dieser Stufe das konkrete Handeln des Versicherten zu bewerten ist, kommt hierbei subjektiven Momenten eine entscheidende Bedeutung zu. Anknüpfungspunkt der Prüfung ist deshalb die "finale Handlungstendenz" des Versicherten zur Zeit der Schädigung, soweit diese durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. nur BSG v. 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R; BSG v. 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R; BSG v. 27.03.2012 - B 2 U 7/11 R; zusammenfassend G. Wagner in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 27 und § 8 Rn. 28 ff. jeweils m. w. N.).
25Im vorliegenden Fall ist das Volleyballspielen des Klägers im Rahmen des von ihm besuchten Führungskräfteseminars erfolgt und damit betrieblich veranlasst gewesen. Für den innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit der als Beschäftigung versicherten Tätigkeit sprechen folgende Gesichtspunkte:
26Das Turnier ist Gegenstand des als Agenda bezeichneten Programmes einer zweifelsohne dienstlichen Veranstaltung gewesen. Aus dieser Agenda ergeben sich keine Hinweise auf eine Trennung zwischen dienstlichen Programmpunkten und einer Freizeitbeschäftigung. Eine solche Trennung ist nach den Angaben des Zeugen und des Klägers im Rahmen des Verlaufs des Seminars auch nicht vorgenommen worden. Nach der weiteren Aussage des Zeugen war das Seminar nämlich von vornherein bewusst so konzipiert, dass die Sportveranstaltung Teil des offiziellen Programmes sein sollte, mit dem Ziel, zwei Führungskräftegruppen im Sinne der Teambildung enger zu vernetzen. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen (allein) in der Führung von gemeinsamen Gesprächen die betriebliche Veranlassung lag, wie etwa in dem Fall der Entscheidung des BSG v. 27.05.1997 (2 RU 29/96), in der die Teilnahme an einem Tennisturnier zu beurteilen war. Zwar dürfte auch während eines Volleyballspiels die Führung von inhaltlichen Gesprächen kaum möglich sein, doch ist es zum näheren Kennenlernen der Spieler im Sinne der Teambildung durchaus geeignet. Zudem konnte der Kläger aufgrund der objektiven Umstände davon ausgehen, dass das Volleyballspiel zum inhaltlichen Teil des Seminars gehörte und keine Freizeitveranstaltung war. Hierfür spricht nicht nur die Aufnahme des Turniers in die Agenda, sondern auch, dass sogar die Mannschafteinteilung schon im Vorfeld durch die Seminarleitung erfolgte. Nach seinen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben ist er subjektiv auch von einer dienstlichen Veranlassung ausgegangen.
27Die Berufungsbegründung der Beklagte ist nicht geeignet, diese Beurteilung infrage zu stellen. So ist das Volleyballturnier gerade nicht nur "formal" in das Programm mit aufgenommen worden. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass mit diesem Programmpunkt lediglich - wie die Beklagte wohl meint - eine vage Erwartungshaltung oder ein Wunsch des Arbeitgebers verbunden war. Vielmehr hatte die Programmgestaltung, wie oben bereits dargelegt, einen zielgerichteten konzeptionellen Hintergrund. Ob der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet war, nicht nur allgemein an dem Seminar, sondern auch an der Sportveranstaltung teilzunehmen, ist ohne Bedeutung. Denn jedenfalls rechtfertigt die auch gegenüber dem Kläger kommunizierte Konzeption als objektiver Gesichtspunkt die subjektive Einstellung des Klägers, zur Teilnahme verpflichtet gewesen zu sein. Letzteres ist für die Beurteilung der Handlungstendenz entscheidend.
28Auch der Vortrag der Beklagten (im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 01.07.1997 - Az. 2 RU 36/96), es habe kein dienstlicher Auftrag bestanden, die andere Abteilung zu umwerben oder für die eigenen Zwecke zu beeindrucken, greift zu kurz. Denn Zweck des Seminars war ja ohnehin nicht, Geschäftsbeziehungen aufzubauen, sondern zwei Abteilungen im Sinne der Teambildung zusammenzuführen. Dies ist eine ganz andere Zielrichtung als die Vertiefung von Geschäftsbeziehungen mit Personen die außerhalb des Unternehmens stehen. Aus den genannten Gründen kann sich die Beklagte auch nicht auf die bereits erwähnte Entscheidung des BSG vom 27.05.1997 (2 RU 29/96) stützen, in der die Teilnahme an einem Tennisturnier zu beurteilen war. In dieser Entscheidung ging es nämlich ebenfalls um die Pflege von Geschäftsbeziehungen. Gleiches gilt für die von der Beklagten noch zitierte Entscheidung des LSG Hessen vom 15.03.2011 (L 3 U 64/06). Dieser Fall betraf ein Fußballspiel zwischen Mitarbeitern zweier Firmen, die geschäftliche Beziehungen pflegten.
29Hinzu kommt, dass selbst wenn mit der Beklagten dem Programmpunkt 09 auch ein gewisser Unterhaltungs- bzw. Freizeitwert zugemessen würde, eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt wäre. Dann würde zwar teilweise eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz zu unterstellen sein. Das Volleyballspielen wäre nach den Grundsätzen einer gemischten Tätigkeit bzw. - so die neuere Diktion - als Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz zu beurteilen (vgl. dazu G. Wagner in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 48 ff. m. w. N.). Doch läge der Versicherungsschutz nur dann nicht vor, wenn die eigenwirtschaftliche Motivation für die konkrete Betätigung wesentlich gewesen wäre. Dies beurteilt sich danach, ob der Versicherte die Verrichtung hypothetisch auch ohne die betriebliche Veranlassung vorgenommen hätte (vgl. BSG v. 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R; BSG v. 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R). Hiervon kann nach den glaubhaften Angaben des Klägers nicht ausgegangen werden.
30Die Entscheidung, der Beklagten Gerichtskosten aufzuerlegen, beruht auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Gericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben dadurch gehindert zu werden, dass es sich mit erkennbar aussichtslosen Verfahren befassen muss, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Rechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Eine solche Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. nur BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274; Beschluss v. 19.02.2009 - 2 BvR 191/09; zuletzt BVerfG v. 05.11.2013 - 2 BvR 2132/12). Diese Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein.
31Die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen hier vor. Die Beklagtenvertreterin ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass die Berufung der Beklagten keine Erfolgsaussicht hat und zu prüfen ist, ob der Beklagten Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Die Missbräuchlichkeit ergibt sich hier neben der erkennbaren Aussichtslosigkeit daraus, dass sich die Beklagtenvertreterin aufgrund der sachfremden Erwägung einer entgegenstehenden Weisung nicht in der Lage gesehen hat, sich mit der Rechtslage und mit den in der mündlichen Verhandlung erörterten rechtlichen Gesichtspunkten und den dafür ins Feld geführten Argumenten auseinanderzusetzen. Ein solches Verhalten muss ein Obergericht nicht hinnehmen. Was die Höhe angeht hat sich der Senat auf den Mindestbetrag von 225 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG) beschränkt.
32Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
33Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, da die gemäß § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.