Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Feb. 2016 - L 14 R 779/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 20.053,17 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1947 geborene Kläger N begehrt als Alleinerbe seiner 1924 in Rybnitsa (Transnistrien) geborenen und 2006 in Israel verstorbenen Mutter N (im folgenden: die Verstorbene) für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten der Verstorbenen im Ghetto Rybnitsa, Transnistrien, von November 1941 bis März 1944 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen Verfolgung.
3Die Verstorbene hat zu Lebzeiten weder ein Entschädigungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) noch ein Verfahren auf Bewilligung einer Anerkennungsleistung bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen noch ein Verfahren beim Article 2 Fund / Hardship Fund der Claims Conference durchgeführt. Beim israelischen Finanzministerium existiert keine Akte über das Verfolgungsschicksal der Verstorbenen. Bei der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Claims Conference hat sie 2001 einen Kurzantrag gestellt, in dem sie die Haftstätte - Rybnitsa (Moldova) 1941 - angegeben, aber keine Informationen zu ihrer Verfolgung gemacht hat; von der Stiftung erhielt sie nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (vom 12.08.2000) eine Zahlung für den Aufenthalt im Ghetto Rybnitsa im Jahr 1941.
4Nach den ansonsten allein vorliegenden Angaben des Klägers war die Verstorbene in der Zeit von August 1941 bis März 1944 aufgrund ihrer jüdischen Abstammung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Freiheit beeinträchtigt; insbesondere, indem sie während des Zeitraumes von Oktober 1941 bis März 1944 im Ghetto Rybnitsa wohnen musste und dort von November 1941 bis März 1944 auf den Feldern als landwirtschaftliche Arbeiterin für den Judenrat des Ghettos Rybnitsa gearbeitet hat. Fußend auf diesen Angaben hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2013 und durch Erklärung der Sitzungsvertreterin im Verhandlungstermin des Senats erklärt, dass sie bei der Verstorbenen folgende glaubhaft gemachte Beitrags- und Ersatzzeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigen kann: Die Zeit vom 30.08.1941 bis zum 31.10.1941 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), die Zeit vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1941 als Beitragszeit nach § 1 ZRBG und die Zeit vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI.
5Nach ihrer im März 1944 erfolgten Befreiung lebte die Verstorbene bis zum 30.01.1990 in der Sowjetunion und wanderte von dort nach Israel aus, wo sie bis zu ihrem Tod am 17.11.2006 als israelische Staatsangehörige lebte. Nach Auskunft der israelischen Nationalversicherungsanstalt hat die Verstorbene dort keine Beitragszeiten zurückgelegt, nachdem sie nach dem dortigen gesetzlichen Versicherungsalter in Israel eingewandert war; sie hat daher auch keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem israelischen Sozialversicherungsgesetz gehabt (Auskünfte der israelischen Nationalversicherungsanstalt vom 15.01.2015 und 22.02.2015).
6Mit Schreiben vom 23.10.2002 (Eingang bei der Beklagten am 04.11.2002) beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den auch die Verstorbene bevollmächtigt hatte, für die Verstorbene, ihr aufgrund einer Tätigkeit im Ghetto mit Entgeltleistungen eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zu gewähren. In Israel hatte die Klägerin für dieses Antragsverfahren das Büro von Frau H bevollmächtigt.
7Der von der Verstorbenen selbst ausgefüllte, über das israelische Nationalversicherungsinstitut weitergeleitete und an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger gerichtete Formvordruck "Antrag auf eine Altersrente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten" vom 31.10.2002 ging bei der Beklagten am 12.12.2002 ein und enthielt den Antrag, ihr aufgrund von Beschäftigungszeiten im Ghetto Rybnitsa 1941 bis 1945 für eine Beschäftigung als "bilding" eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zu gewähren.
8Mit Schreiben vom 27.11.2002 bat die Beklagte den Bevollmächtigten um Konkretisierung, welche Zeiten beantragt würden. Hierauf erhielt sie keine Antwort.
9Mit Schreiben vom 17.03.2003 teilte die Beklagte (Herr K) der israelischen Bevollmächtigten Frau H mit dem Betreff "Ghetto Anträge nach dem ZRBG - Rumänien / Transnistrien-Fälle" mit: "Sehr geehrte Frau H ! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.02.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, das auf "rumänischem Hoheitsgebiet" lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. Herr K bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden. In der Praxis bedeutet dies, dass wir b.a.w. keine bescheidmäßige sachliche Entscheidung treffen und auch von Amts wegen den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen einer Ghettoarbeitszeit i.S. Des § 1 ZRBG nicht weiter aufklären werden. Demzufolge würde es Ihnen obliegen, die erforderlichen Vordrucke anzufordern und Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Beschäftigung i.S. des § 1 ZRBG in jedem Einzelfall rechtzeitig beizubringen...Herr K wird eine Kopie dieses Schreibens als Fax erhalten."
10Mit Schreiben vom 26.03.2003 bat die Beklagte die Verstorbene sowie mit Schreiben vom 11.07.2003 den Bevollmächtigten um Angabe, ob ein Antrag nach dem BEG gestellt worden sei, und erinnerte mehrfach an die Erledigung ihrer Anfrage, zuletzt mit Schreiben vom 22.10.2003. Mit Fax vom 06.11.2003 teilte die Verstorbene der Beklagten daraufhin mit, sie könne die Anfrage nicht beantworten, weil sie keinen Fragebogen erhalten habe, woraufhin die Beklagte die Verstorbene mit Schreiben vom 13.11 2003 erneut um Angabe bat, ob sie Anträge nach dem BEG gestellt habe. Eine Reaktion der Verstorbenen (Tod am 17.11.2006) erfolgte nicht mehr. Da auch der Bevollmächtigte die Anfrage nicht beantwortete, wies ihn die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 09.02.2004 auf die bestehenden Mitwirkungspflichten hin und teilte mit, dass das Verfahren nach Aktenlage zum Abschluss gebracht werde, wenn die Anfrage der Beklagten nicht binnen einen Monats ihre Erledigung finde.
11Darauf fußend fragte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 16.03.2004 bei Frau H an: "Sehr geehrte Frau H, in o. Angelegenheit haben Sie mir mitgeteilt, dass es keine Zusammenarbeit mit der Mandantin gibt, und die Akte geschlossen werden kann. Soll der Antrag zurückgenommen werden?" Frau H beantwortete diese Frage auf dem Schreiben selbst mit einem handschriftlichen und neben der Frage platzierten Vermerk "Ja". Das Schreiben enthielt im Übrigen ein aufgestempeltes Textfeld mit folgenden Antwortoptionen: "Es gibt keine Zeugen", "Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in", "Die Akte schließen", "Nicht passend", "Verblieb in Rumänien" sowie "Lt. Schreiben des Herrn K". Angekreuzt war hier von diesen Antwortoptionen die Option "Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in" und die Option: "Die Akte schließen".
12Sodann erklärte der Bevollmächtigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 01.04. 2004 (Eingang bei der Beklagten am 02.04.2004): "Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag vom 23.10.02 nehme ich zurück."
13Mit Schreiben vom 04.05.2010 (Eingang bei der Beklagten am 17.05.2010) beantragte der Bevollmächtigte für den Kläger bei der Beklagten "die Überprüfung Ihres Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X und die Anerkennung von Beitragszeiten sowie die Rentenzahlung nach dem ZRBG", "da hier ein zwangsweiser Aufenthalt im Ghetto und eine Tätigkeit aus eigenem Willensentschluss mit einer Entlohnung eidesstattlich erklärt" worden sei; die Antragstellerin sei inzwischen verstorben und es gebe Erben, die das Verfahren fortführen wollten.
14Mit den daraufhin von der Beklagten zur Verfügung gestellten und vom Kläger ausgefüllten Formvordrucken ZRBG 100 ("Antrag auf Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland") und ZRBG 200 ("Fragebogen zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG für Versicherte"), beide vom 03.08.2010, machte der Kläger Angaben über das Verfolgungsschicksal der Verstorbenen.
15Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 09.03.2011 ab, dem Kläger Regelaltersrente aus der Versicherung der Verstorbenen zu gewähren und führte zur Begründung aus, mit Schreiben vom 17.05.2010 habe der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides der Beklagten beantragt; ein Ablehnungsbescheid sei in der Vergangenheit aber nicht erlassen worden, da der ursprüngliche Antrag vom 04.11.2002 mit Schreiben vom 02.04.2004 zurückgenommen worden und somit nicht mehr existent sei; das Schreiben vom 17.05.2010 könne somit nur als erstmaliger Antrag angesehen werden; das Antragsrecht sei aber höchstpersönlich; von Erben könne der Antrag nicht gestellt werden.
16Den gegen den Bescheid vom 09.03.2011 erhobenen und nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.03.2011 zurück. Der Widerspruchsbescheid ging bei dem Bevollmächtigten am 19.12.2011 ein (Bl. 5 der Gerichtsakte).
17Mit der Klage vom 19.01.2012 hat der Bevollmächtigte vorgetragen, das Antragsrücknahmeschreiben vom 01.04.2004 könne nicht die Rücknahme eines in Israel bei dem israelischen Rentenversicherungsträger gestellten Rentenantrages erfassen, da die Rücknahme eines fingierten Antrags nicht möglich sei. Außerdem stehe der geltend gemachte Anspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu. Dieser bestehe, weil der beklagte Rentenversicherungsträger bis zum Jahre 2009 u.A. Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe. Über die Rechtsauffassung der Beklagten sei das Büro H mit Schreiben der Beklagten vom 17.03.2003 in Kenntnis gesetzt worden. Das Büro H habe seine Mandanten darüber informiert und die Verstorbene habe zulässigerweise darauf vertraut, dass die Rechtsauffassung der Verwaltung richtig und eine Fortsetzung des Verfahrens sinnlos sei; sie habe daraufhin ihre Mitarbeit eingestellt, und er, der damalige Vertreter der Verstorbenen, habe am 01.04.2004 den Antrag zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trage die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben; dabei brauche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein fehlerhaftes Handeln der Verwaltung nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein, sondern könne auch in einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes bestehen bzw. wenn die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei (Hinweis auf BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (Hinweis auf BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Dem Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Transnistrien habe ein Ermittlungsfehler der Beklagten zugrunde gelegen, welchen sie im Jahre 2009 / 2010 berichtigt habe. Es komme insoweit entscheidend darauf an, ob der objektive Fehler, den die Beklagte - bei der Anwendung des ZRBG in Bezug auf Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten - gemacht habe, für die Rücknahme des Antrages ursächlich gewesen sei. Diese Ursächlichkeit sei im Falle der Verstorbenen gegeben gewesen, weil die Beklagte damals objektiv pflichtwidrig Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe. Nur dann, wenn Anspruchsteller selbst die wesentliche Ursache dafür gesetzt hätten, dass sie ihren Antrag zurückgezogen hätten, fehle es an dieser Ursächlichkeit. Davon könne hier aber keine Rede sein. Von einem einsichtigen und vernünftigen Anspruchsteller könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 32, 68) nicht erwartet werden, dass er die Rentenversicherungsträger mit Rentenanträgen befasse, die von vornherein aussichtslos seien. Die Stellung eines Antrages, der der Verstorbenen als der damaligen Antragstellerin nicht sinnvoll erschienen sei, wäre allenfalls zumutbar gewesen, wenn die Aussicht bestanden habe, dass sich die Sach- oder Rechtslage zu ihren Gunsten ändere. Für die Verstorbene sei es damals absolut nicht absehbar gewesen, dass die Rentenversicherungsträger in sechs Jahren ihre Rechtsauffassung ändern würden.
18Der Kläger hat nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,
19die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente nach der verstorbenen N für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 unter Berücksichtigung der Zeit vom 30.08.1941 bis 31.10.1941 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI, der Zeit vom 01.11.1941 bis 18.03.1944 als Zeit nach § 1 ZRBG sowie der Zeit vom 19.03.1944 bis 31.12.1949 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und darauf hingewiesen, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten könne, weil kein Fehlverhalten der Beklagten vorliege, welches die Verstorbene veranlasst hätte, ihre Mitarbeit einzustellen und dann den noch von ihr selbst gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Gerade das Schreiben der Beklagten an Frau H vom 17.03.2003 hätte der Verstorbenen die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren offen zu halten. Dennoch habe sich die Verstorbene bzw. ihr Bevollmächtigter damals zu einer Antragsrücknahme entschlossen.
23Das Sozialgericht hat bei der Beklagten angefragt, ob ein Angebot unterbreitet werde, weil der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 01.04.2004 nur seinen Antrag vom 23.10.2002 zurückgenommen habe; daneben liege aber noch der von der Verstorbenen selbst gestellte Antrag vom 31.10.2002 vor; dieser dürfte noch offen sein, zumal das Schreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 nicht dafür spreche, dass er von diesem Antrag überhaupt Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 24.04.2012 geantwortet, dass sowohl der Antrag der Verstorbenen bei der israelischen Nationalversicherungsanstalt als auch der Antrag des Bevollmächtigten bei der deutschen Rentenversicherung den Erhalt einer Altersrente nach dem ZRBG zum Inhalt gehabt und es sich daher um denselben Verfahrensgegenstand gehandelt habe. Der Bevollmächtigte sei auch Bevollmächtigter der Verstorbenen und damit berechtigt gewesen, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen. Der Eigenantrag der Verstorbenen sei vor der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten gestellt worden, so dass die Rücknahmeerklärung sowohl den Eigenantrag der Verstorbenen als auch den Antrag des Bevollmächtigten erfasst habe, auch unabhängig von der Kenntnis des Bevollmächtigten von der Antragstellung durch die Verstorbene. Entscheidend sei allein der zeitliche Ablauf. Der Antrag des Bevollmächtigten sei wirksam erst am 04.11.2002 gestellt worden (Eingang bei der deutschen Rentenversicherung) und somit nach der Antragstellung durch die Verstorbene (30.10.2002, wirksam durch Antragstellung bei der israelischen Nationalversicherungsanstalt).
24Auf die Anfrage des Bevollmächtigten, ob im Hinblick auf das Erste Änderungsgesetz zum ZRBG von 2014 ein Anerkenntnis möglich sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren von diesem Gesetz nicht beeinflusst werde, weil es an einer wirksamen Antragstellung der Verstorbenen zu Lebzeiten fehle. Das Recht zur Antragstellung sei höchstpersönlicher Natur und könne vom Erben nicht ausgeübt werden. Aus dem im November 2002 gestellten Antrag könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden, weil der Antrag zurückgenommen worden sei.
25Der Kläger hat den Termin weder selbst noch durch seinen Bevollmächtigten wahrgenommen. Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 21.07.2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Das Gericht konnte auch bei Abwesenheit und Nichtvertretensein des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in ordnungsgemäßer Terminbenachrichtigung über die Möglichkeit eines solchen Verfahrens belehrt worden, und die übrigen Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung liegen vor, §§ 110, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 217 Zivilprozessordnung (ZPO). Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil er dadurch nicht rechtswidrig belastet wird. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Rechtsnachfolger der Versicherten (kraft seiner Stellung als Alleinerbe der Versicherten) die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird. Denn der Anspruch auf die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 ist erloschen, weil gemäß § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Die im vorangehenden Bedingungssatz aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen sind nämlich im Falle des Klägers erfüllt. Denn der Anspruch der Versicherten auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung insbesondere unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG war im Zeitpunkt des Todes der Versicherten nicht festgestellt, und die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente insbesondere aufgrund von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG, die von der Versicherten selbst am 31. Oktober 2002 bei dem Israelischen Nationalversicherungsinstitut und von dem damaligen Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 23. Oktober 2002, bei der Beklagten eingegangen am 4. November 2002, gestellt worden sind, waren zum Zeitpunkt des Todes der berechtigten Versicherten nicht mehr anhängig, weil diese mit dem Schreiben des damaligen Vertreters der Versicherten vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen 2. April 2004, zurückgenommen worden waren. Auch wenn der damalige Vertreter der Versicherten in seinem Schreiben vom 1. April 2004 nur ausgeführt hat: "Meinen Antrag vom 23.10.2002 nehme ich zurück", ist damit doch auch der von der Versicherten selbst am 31. Oktober 2002 bei dem Israelischen Nationalversicherungsinstitut gestellte Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung insbesondere aufgrund von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG zurückgenommen. Das Gericht überträgt insoweit den in den Urteilen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - und vom 26. Oktober 2011 - L 3 R 489/11 - zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, dass die Erklärung der Versicherten, mit der sie ihren direkt bei dem deutschen Rentenversicherungsträger gestellten Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung zurücknahm, auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich, auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, erfasste, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt, auf den hier vorliegenden Fall, dass die Versicherte einmal persönlich bei dem israelischen Rentenversicherungsträger und zweitens über einen von ihr bevollmächtigten Vertreter bei dem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger jeweils den Antrag auf die Gewährung einer deutschen Altersrente gestellt hat. Denn der letztgenannte Fall, der hier vorliegt, ist insoweit absolut gleich gelagert, weil auch hier damals ein identischer Streitgegenstand, nämlich beide Male ein Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG gegeben war. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - unter anderem ausgeführt: "Auf einen israelischen Rentenantrag kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10R - juris - (die Entscheidung des Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 -juris - bestätigend) entschieden, dass ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente gemäß Art.27 Abs.2 S.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Israel SozSich) auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen ist. Der israelische Antrag gilt - sowohl formell als auch materiell - zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung" nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R -juris- (Rdnr.19)). Die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 31.05.1999 erfasst jedoch auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt. Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs.2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt. Der Antragsteller soll damit von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden werden. Die Antragsgleichstellung bewirkt die "automatische" Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat (BSG, wie vor - juris - (Rdnr.23)}. Aufgrund der automatischen Funktion als deutscher Rentenantrag war der Gegenstand des israelischen Antrags mit dem Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 04.12.1998 identisch, soweit ersterer sich auf die eine mögliche Altersrente bezog. Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/1.1 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich. Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt. Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge z.B. bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn solche Anträge hätten sich auch dann mit Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.11.2004 erledigt, wenn sie der Beklagten nicht bekannt waren. Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden (vgl. zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr. 35 zu § 77 SGG). Nach der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2004 nach § 44 SGB X ist daher auch insoweit die rückwirkende Rentenzahlung durch § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt." Dieser Rechtsauffassung schließt der erkennende Senat sich vollumfänglich an. Diese Doppelwirkung in der "Sache" muss nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der Wirkung der Rücknahme der Klägerin für den israelischen Rentenantrag gelten. Sofern man die Möglichkeit der Aufspaltung der "einheitlichen" Sache im Rahmen einer sie erfassenden Entscheidung verneint, kann diese Möglichkeit auch bei einer auf "die Sache" bezogenen Rücknahme nämlich nicht angenommen werden. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13, Rn. 39, juris)." Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 1. April 2004, die am 2. April 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihm als Rechtsnachfolger der Versicherten (kraft seiner Stellung als Alleinerbe der Versicherten) die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird, auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn dazu hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 - L 17 U 46/08 -, dem sich das Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ausgeführt, dass eine Korrektur des § 59 S. 2 SGB I durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die in einer Fiktion des tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bestünde, nicht mit dem Zweck der insoweit nicht eingehaltenen Norm des § 59 S. 2 SGB l in Einklang zu bringen ist. Es fährt in dem vorgenannten Urteil insoweit fort: "§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Das BSG hat in einem Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr. 6) - mit dem sich der 8. Senat überhaupt nicht auseinander gesetzt hat - ausgeführt, dass § 59 Satz 2 SGB I nicht darauf abstelle, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend sei nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich sei, seien, so der 11. Senat, nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit ließen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie könnten im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneide, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen könnten (BSG, a.a.O.)." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in jeder Hinsicht an. Gegen den vom Kläger im Zusammenhang mit § 59 S. 2 SGB I geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind auch die nachstehenden Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 18/84 -, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, ins Feld zu führen, wenn es dort heißt: "Nach § 31 Abs. 2 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt, die Rente im Falle des § 25 Abs. 5 AVG, d.h. mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen in das Altersruhegeld umzuwandeln. Da der Versicherte keine andere Bestimmung getroffen hatte, war die Beklagte zur Umwandlung der BU-Rente in ein Altersruhegeld mit Wirkung zum 1. Juni 1976 verpflichtet. Diese Verpflichtung konnte indessen das Erlöschen des Anspruchs mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet (unbegründete könnten nicht übergehen)." Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass die Vorschrift des § 59 S. 2 SGB I auf dem Wege über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt werden könnte, - was das Gericht nicht tut - so wären doch auch dann im vorliegenden Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Falle war nicht eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich, dass der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2004, die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Wesentliche Bedingung für die Rücknahme war insoweit die eigene Willensbildung auf Seiten der Versicherten. Denn aus dem vom Klägervertreter in Kopie vorgelegten Schreiben der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 17. März 2003, das an die damalige Vertreterin der Versicherten in Israel, Frau H, gerichtet war, ist zu entnehmen, dass selbst die Beklagte damals der Auffassung war, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 ZRBG handelte, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe, und wenn die damalige Vertretung der Versicherten dann das in diesem Schreiben enthaltene Angebot der jetzigen Beklagten, das schon anhängig gemachte Verwaltungsverfahren bis zu dieser höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen zu bringen, nicht annahm, sondern stattdessen am 2. April 2004 die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm, so kann keine Rede davon sein, dass eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich gewesen wäre, dass der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2004, die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Dass das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 17. März 2003 ein derartiges Angebot, das Verwaltungsverfahren im Interesse der Anspruchsteller, die - wie die Versicherte - in Transnistrien eine Ghettobeitragszeit zurückgelegt hatten, einstweilen bis zur höchstrichterlichen Klärung der o. g. Rechtsfrage zum Ruhen zu bringen, enthielt, ergibt sich aus den folgenden Passagen des Schreibens vom 17. März 2003: "Sehr geehrte Frau H ! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.2.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, dass auf "rumänischem Hoheitsgebiet" lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. Herr K bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden ... Wir bitten zu bedenken, dass in den sog. Rumänien-Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid erteilt und gegen den von Ihnen Klage erhoben wird, es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob es sich z.B. bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des ZRBG handelt, nur dann kommen kann, wenn eine Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 ZRBG glaubhaft gemacht worden ist..." Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es bestand keine Veranlassung, gemäß § 161 SGG die Sprungrevision zuzulassen. Denn die dafür nach § 161 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben."
26Das Urteil ist dem Bevollmächtigten am 25.08.2015 zugegangen.
27Mit der am 07.09.2015 fristgemäß eingegangen Berufung trägt dieser vor: Die Verstorbene habe die Mitwirkung im Antragsverfahren eingestellt, nachdem ihr die generelle Ablehnung des ZRBG von Ghettotätigkeiten in Transnistrien durch die Verwaltung bekannt geworden sei. Diese Rechtsauffassung habe die Beklagte unstrittig bis zum Jahre 2009 vertreten. Die Verstorbene hätte aber einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG gehabt ab dem 01.07.1997, wenn die Verwaltung nicht rechtswidrig in ihre sozialen Rechte eingegriffen hätte. Diese Pflichtverletzung sei die wesentliche Bedingung, dass die Verstorbene keinen Anspruch habe erlangen können. Insofern stütze sich die Berufung auf einen Herstellungsanspruch, weil der Versicherungsträger grundsätzlich das Risiko für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung trage. Die Unrichtigkeit sei aus heutiger Sicht und nicht aus der Sicht der Versicherungsträger bei der Erstellung ihrer Richtlinien festzustellen. Dabei werde die Vorschrift des § 59 Absatz 2 SGB I über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt. Bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne das Erlöschen des Anspruchs und die damit bewirkte Benachteiligung des Rechtsnachfolgers ausgeglichen werden, und zwar dergestalt, dass dieser so gestellt werde, als ob ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre (BSG vom 08.10.1988, B 8 KN 1/97 US). Im Übrigen hätten die Verwaltung und das Sozialgericht die Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter Hinweis auf das Urteil des LSG NRW vom 25.10.2013 (L 14 R 250/13) abgelehnt. In dem zu diesem Urteil anhängig gewesenen Revisionsverfahren habe das Bundessozialgericht aber keine Entscheidung treffen müssen, weil der Gesetzgeber eingegriffen und im Juni 2014 ein ZRBG-Änderungsgesetz verabschiedet habe, so dass das Verfahren mit einem Anerkenntnis geendet habe. Dieses Urteil - und weitere Entscheidungen des 14. Senats des LSG NRW vom 25.10.2013 - seien daher nicht bindend geworden. Der Gesetzgeber habe mit dem Änderungsgesetz einen Herstellungsanspruch auf Grund einer restriktiven Verwaltungspraxis per Gesetz anerkannt, wodurch die Entscheidungen des 14. Senats des LSG NRW von 2013 zum Herstellungsanspruch nicht mehr aktuell seien.
28Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
29das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 zu verurteilen, dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten Regelaltersrente aus der Versicherung der N unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2013 genannten Beitrags- und Ersatzzeiten für den Nachzahlungszeitraum vom 01.07.1997 bis 30.11.2006 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Die Beklagte erwidert: Sie sei weiterhin der Auffassung, dass hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben sei, weil ein individuelles Fehlverhalten der Beklagten gegenüber der Verstorbenen nicht gegeben sei. Diese sei zu Lebzeiten nicht daran gehindert gewesen, ihr Antragsverfahren bis zu einer bindenden Entscheidung fortzusetzen. Die Entscheidung zur Antragsrücknahme sei nicht von der Beklagten zu verantworten. Auch im Rahmen des zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes zum ZRBG sei hier ein Rentenanspruch nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens alle Möglichkeiten gehabt, für Fälle wie den vorliegenden eine Regelung zu treffen, die eine Rentenzahlung ermöglicht hätte. Das sei jedoch nicht erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass durch die Revisionsverfahren, die allein aufgrund einer Gesetzesänderung durch ein Anerkenntnis geendet hätten, die Rechtsprechung des 14. Senates des LSG NRW aus August und Oktober 2013 bedeutungslos geworden sei.
33Der Senat hat eine Probeberechnung der Beklagten vom 16.02.2016 eingeholt, nach der sich ein Rentennachzahlungsbetrag ohne Zinsen für eine Regelaltersrente der Verstorbenen für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1944 und Ersatzzeiten vom 30.08.1941 bis zum 31.10.1941 sowie vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 in einer Höhe von 20.053,17 EUR ergäbe.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
37Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 58 Absatz 1 SGB I i.V.m. § 1922 Absatz 1 BGB) nach § 35 SGB VI unter Berücksichtigung von Beitragszeiten im Ghetto nach dem ZRBG und von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI hat.
38Zwar steht der begehrten Rentenleistung unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG nicht von vornherein entgegen, dass die Verstorbene eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten hat. Diese Entschädigung ist keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZRBG, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt (BSG, Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R = BSGE 103, 220 ff.).
39Der Kläger hat aber - unabhängig von weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI (in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung) und nach Maßgabe des ZRBG - bereits deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter, weil es an einer wirksamen Antragstellung der Verstorbenen gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI fehlt.
40Eine solche Antragstellung ist hier erforderlich (dazu I.). Der vom Bevollmächtigten für die Verstorbene gestellte Antrag vom 23.10.2002 kann keine Berücksichtigung mehr finden, da er zurückgenommen wurde (hierzu II.). Von dieser Rücknahme ist auch der von der Verstorbenen selbst gestellte Antrag vom 31.10.2002 erfasst (hierzu III.), ebenso wie ein etwaiger von der Verstorbenen in Israel gestellter Antrag (dazu IV). Demgegenüber kann der vom Kläger 2010 (nach § 44 SGB X) gestellte Antrag keine Wirkung entfalten (dazu V.), auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, weil dem § 59 SGB I entgegensteht (dazu VI.). Ein anderes Ergebnis lässt sich weder aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG (hierzu VII.) noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten (hierzu VIII.).
41I.)
42Die Verstorbene unterliegt dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI.
43Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente der am 01.07.1924 geborenen Verstorbenen auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG waren für sie zwar mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG vom 20.06.2002 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2002, veröffentlicht am 27.06.2002, BGBl I, 2074) zum 01.07.1997 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.06.2002) erfüllt, weil sie bereits im Juli 1989 ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte, Beitragszeiten nach dem ZRBG vorliegen und die Verstorbene auch die allgemeine Wartezeit (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllte,nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2013 und durch Erklärung der Sitzungsvertreterin im Verhandlungstermin des Senats erklärt hat, dass bei der Verstorbenen die Zeit vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1941 als Beitragszeit nach § 1 ZRBG und die Zeit vom 30.08.1941 bis zum 31.10.1941 sowie die Zeit vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden kann. Für einen Anspruch der Verstorbenen auf Zahlung von Regelaltersrente reicht dies aber nicht aus. Vielmehr ist mit dem Inkrafttreten der §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI am 01.01.1992 das Antragsprinzip eingeführt worden: Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, § 99 Absatz 1 Satz1 SGB VI. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI. Insofern unterlag die Verstorbene seit dem 01.01.1992 zur Realisierung eines Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG dem sich seit dem 01.01.1992 aus § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ergebenden Antragserfordernis.
44Diesem Antragserfordernis steht hier nicht entgegen, dass für die Verstorbene bereits vor 1992 ein - antragsfreies - Stammrecht auf Altersruhegeld entstanden wäre, das noch zur Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehungsweise des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) führte, so dass sie nicht dem Antragserfordernis des (erst) seit dem 01.01.1992 geltenden § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI unterläge. Zwar ist die Verstorbene am 01.07.1924 geboren und hat demnach am 01.07.1989 das 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt galten noch die erst ab dem 01.01.1992 durch das SGB VI abgelösten Vorschriften der RVO beziehungsweise des AVG, die eine Antragstellung als Leistungsvoraussetzung für ein Altersruhegeld nur bei einem vorzeitigen Altersruhegeld (§§ 1248 Absätze 1 bis 3 und 1290 Absatz 1 Satz 2 RVO; §§ 25 Absätze 1 bis 3 und 67 Absatz 1 Satz 2 AVG), ansonsten beim Altersruhegeld aber nicht vorsahen (§ 1248 Absatz 5 RVO, § 25 Absatz 5 AVG). Auch erwarben hiernach Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld, ohne dass ein Antragseinwand entgegenstand, wenn das Recht auf Altersruhegeld bereits vor dem 01.01.1992 entstanden war (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5); ein solcher bereits unter der Geltung der RVO beziehungsweise des AVG entstandener Anspruch auf Altersruhegeld entfiel auch nicht nachträglich auf Grund des mit dem SGB VI ab dem 01.01.1992 eingeführten Antragserfordernisses (BSG, Urteil vom 08.01.2005, B 13 RJ 41/04 R BSGE 95, 300). Ein Stammrecht der Verstorbenen auf - antragsfreies - Altersruhegeld bereits unter Geltung der RVO beziehungsweise des AVG ist aber nicht bereits spätestens bis zum 31.12.1991 entstanden, so dass ein solches auch nicht mit dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 zahlbar gemacht werden kann; vielmehr richtet sich der Anspruch der Verstorbenen auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften des SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG und unterliegt daher auch dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI (vgl. zu allem folgenden die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 02.08.2013 (alle in juris): L 14 R 294/13 (dazu B 13 R 30/13 R (erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)), L 14 R 431/13 (dazu B 13 R 32/13 R (erledigt auf sonstige Weise)) und L 14 R 633/13 (dazu B 13 R 29/13 R, als unzulässig verworfen durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.03.2014)), sowie die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 25.10.2013 (alle in juris): L 14 R 250/13 (dazu B 13 R 3/14 R (erledigt durch Anerkenntnis)), L 14 R 1116/12 (dazu B 5 R 2/14 R (erledigt durch Anerkenntnis)), L 14 R 314/13 (dazu B 13 R 7/14 R, als unzulässig verworfen durch Beschluss des BSG vom 04.09.2014)), L 14 R 317/13 (dazu B 5 R 4/14 R, erledigt auf sonstige Weise)), L 14 R 188/13 (dazu B 5 R 6/14 R, erledigt auf sonstige Weise)), L 14 R 295/13 (dazu B 13 R 5/14 R, erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)) und L 14 R 999/12 (dazu B 13 R 1/14 R, erledigt durch Anerkenntnis)). Denn zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 erfüllte die Verstorbene nicht die allgemeine Wartezeit (Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten). Dies ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG.
45Gemäß § 1249 Satz 1 RVO wurden auf die Wartezeit für das Altersruhegeld die ab dem 01.01.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet; anrechnungsfähig waren dabei gemäß § 1250 Absatz 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet galten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1986 nach § 1251 a RVO, wobei gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO die in § 1251 Absatz 1 RVO aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten angerechnet wurden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hatte und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte; insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Entsprechende Regelungen sah auch das AVG vor. Im Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 hatte die Verstorbene solche auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten zur deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt. Nach ihrem Begehren und ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.01.2013 konnten hier Beitragszeiten nach § 1 ZRBG vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1944 sowie Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI vom 30.08. bis zum 31.10.1941 sowie vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 berücksichtigt werden. Bei diesen Zeiten handelt es sich aber nicht um auf die allgemeine Wartezeit nach §§ 1250, 1251, 1251 a RVO bzw. den entsprechenden Regelungen des AVG anrechnungsfähige Zeiten zur deutschen Rentenversicherung. Zwar konnten auch Beschäftigungszeiten in einem Ghetto bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.01.1997 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu, weil dort ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO galt. Solche Zeiten hat die Verstorbene aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals jedoch nicht zurückgelegt, sondern Beschäftigungszeiten im Ghetto Rybnitsa im damaligen Transnistrien. Zwar ist die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung in einem Gebiet, in dem während des zweiten Weltkrieges die RVO nicht galt, als gleichgestellte Beitrags-/Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) möglich, wodurch zugleich eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich würde. Eine Berücksichtigung der von der Verstorbenen im Ghetto Rybnitsa ausgeübten Beschäftigung nach §§ 15, 16 FRG kommt aber nicht in Betracht. Hierfür wäre ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis erforderlich. Dafür bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. § 15 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen; nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Da die Verstorbene, soweit ersichtlich, nicht zu dem gemäß §§ 1, 17 a FRG begünstigten Personenkreis gehört (insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie Vertriebene im Sinne von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist), könnte ihr insoweit noch die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (WGSVG) zugutekommen, nach der bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleichstehen, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da § 20 Absatz 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Absatz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 WGSVG verweist, genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, dass Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Eine solche Zugehörigkeit der Verstorbenen ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch - aufgrund der Beitragsfiktion des § 2 Absatz 1 ZRBG - zu berücksichtigende Beitragszeiten der Verstorbenen vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1941 könnten nicht für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderlichen allgemeinen Wartezeit herangezogen werden. Diese wären nämlich erst mit Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 entstanden und bestanden damit nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres der Verstorbenen am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991. Nach § 2 Absatz 1 ZRBG gelten für die Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161). Bei den Personen, die wie die Verstorbene aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen würde, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung. Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.). Trotz der durch die Beitragsfiktion nach § 2 Absatz 1 ZRBG dann entstehenden nachträglichen Versicherteneigenschaft reicht die Fiktion dieser Vorschrift nicht so weit, dass hierdurch die fiktive Beitragszeit bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1989 als zurückgelegt und damit die allgemeine Wartezeit zusammen mit den Verfolgungsersatzzeiten zu diesem Zeitpunkt als erfüllt gilt. Hiergegen spricht die Systematik der eine Fiktionswirkung entfaltenden Regelungen in §§ 2 und 3 ZRBG, der Wortlaut der Vorschrift des § 3 Absatz 2 ZRBG sowie die Gesetzesbegründung und der darin zum Ausdruck kommende mutmaßliche Wille des Gesetzgebers (vgl. Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 23.04.2013, S 6 R 353/11 in juris, dort Rdnr. 26 bis 37, nachgehend B 5 R 14713 R (erledigt durch Rücknahme) und vom 24.04.2013, S 45 R 675/11 in juris, dort Rdnr. 26 bis 29, nachgehend B 13 R 10/13 R (erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)). Allein durch die von der Verstorbenen begehrten Ersatzzeiten vom 30.08. bis zum 31.10.1941 und vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 konnte diese auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 die für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllen. Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) konnten gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet werden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hatte und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte. Insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Da, wie aufgezeigt, Beitragszeiten der Verstorbenen zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 nicht bestanden, können auch die begehrten Ersatzzeiten gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO nicht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit angerechnet werden.
46II.)
47Für den - zur Realisierung des Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG - erforderlichen Antrag kann der vom Bevollmächtigten für die Verstorbene gestellte Antrag vom 23.10.2002 (Eingang bei der Beklagten im November 2002) keine Berücksichtigung finden, da er zurückgenommen worden ist. Dieser Antrag hat das Leistungsverfahren zwar zunächst gemäß §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI in Gang gesetzt. Diesen Antrag (vom 23.10.2002) hat der Bevollmächtigte aber mit Schreiben vom 01.04.2004 (Eingang bei der Beklagten am 02.04.2004) ausdrücklich und unmissverständlich zurückgenommen (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahme von Anträgen vor Bescheiderlass etwa BSG, Urteil vom 09.08.1995, 13 RJ 43/94, BSGE 76, 218 ff. (Rdn. 23 m.w.N).; vgl. auch Kühn in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 19 f.).
48III.)
49Auch der von der Verstorbenen selbst mit Formvordruck vom 31.10.2002 gestellte und im Dezember 2002 bei der Beklagten eingegangene Rentenantrag kann keine Berücksichtigung finden, weil auch er zurückgenommen worden ist. Trotz des Wortlauts der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 ("Meinen Antrag vom 23.10.2002 nehme ich zurück") dürfte schon diese Rücknahmeerklärung allein auch den von der Verstorbenen gestellten Rentenantrag vom 31.10.2002 mit erfasst haben (dazu 1.). Jedenfalls aber ist von einer Rücknahme des von der Verstorbenen gestellten Rentenantrags vom 31.10.2002 durch das Rücknahmeschreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 auszugehen (dazu 2.).
501.)
51Trotz des Wortlauts der Rücknahmeerklärung vom 01.04.2004 ("Meinen Antrag vom 23.10.2002 nehme ich zurück") dürfte schon diese Rücknahmeerklärung allein auch den von der Verstorbenen selbst gestellten Rentenantrag vom 31.10.2002 mit erfasst haben. Denn beiden Anträgen - dem des Bevollmächtigten vom 23.10.2002 und dem der Verstorbenen vom 31.10.2002 - lag ein identischer Gegenstand zugrunde, der sich nicht aufspalten lässt (vgl. hierzu die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 25.10.2013, a.a.O., etwa L 14 R 250/13, dort Rdn. 35 ff.: Eine Rücknahmeerklärung erfasst auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt), so dass die Rücknahme vom 01.04.2002 beide Anträge erfasste. Hiervon gehen jedenfalls die Beklagte - ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24.04.2012 - und auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil aus, das sich für seine diesbezüglichen Ausführungen auf die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013 (u. a. L 14 R 250/13) und auf das Urteil des 3. Senats des LSG NRW vom 26.10.2011 (L 3 R 489/11) bezogen hat. Einwände gegen diese rechtliche Würdigung hat der Bevollmächtige nicht vorgebracht.
522.)
53Selbst wenn hieran aber - infolge des Wortlauts der Rücknahmeerklärung vom 01.04.2002 - Zweifel bestehen würden, ist jedenfalls der von der Verstorbenen gestellte Rentenantrag vom 31.10.2002 durch das Rücknahmeschreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 zurückgenommen worden.
54Mit dem Schreiben vom 16.03.2004 liegt die Anweisung von Frau H vor: "Die Akte schliessen". Da Frau H von Anfang an von der Verstorbenen in Israel bevollmächtigt war, hat sie mit der Anweisung: "Die Akte schliessen" die Anweisung zur Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme des Antrags auch der Verstorbenen vom 31.10.2002 gegeben. Die Erklärung: "Die Akte schliessen" ist im Rahmen einer verständigen Würdigung gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Rücknahme des Antrags zu verstehen; bereits ohne die Einbeziehung zusätzlicher Gesichtspunkte kommt im Deutschen der Begrifflichkeit des (Ab)Schließens eines Vorgangs, eines Kapitels etc. (der Begriff des "Schließens der Akte" ist hier eher unüblich) eine endgültige Bedeutung zu; in der englischen Sprache ist die wörtliche Übersetzung "to close a file"- insbesondere in Medienberichten zu rechtlichen Fragestellungen - deutlich gebräuchlicher und wird in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verfahrens gebraucht (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013 (z.B.: L 14 R 250/13, dort Rdn. 32 und 33)). Hinzu kommt, dass die israelische Bevollmächtigte im Schreiben vom 16.03.2004 hingegen die Option "Laut Brief des Herrn K" nicht gewählt hatte, obwohl in dessen Brief vom 17.03.2003 erklärt worden war, dass von Seiten der Beklagten Einverständnis damit bestehe, die Rumänien und Transnistrien betreffenden Ghetto-Anträge nach dem ZRBG zum Ruhen zu bringen; auch hierdurch wird deutlich, dass die Rücknahme - und nicht etwa ein bloßes Ruhen des Verfahrens - gewollt war. Ausschlaggebend ist aber schließlich auch noch, dass der Bevollmächtige in dem Schreiben vom 16.03.2004 die israelische Bevollmächtige Frau H ausdrücklich gefragt hatte,- nachdem diese mitgeteilt hatte, dass es keine Zusammenarbeit mit der Mandantin gebe und die Akte geschlossen werden könne,- ob der Antrag zurückgenommen werden soll, und dass Frau H an diese Frage handschriftlich ein "Ja" gesetzt hat. Diese handschriftliche Antwort von Frau H im Schreiben vom 16.03.2004 entfaltete im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Bevollmächtigten vom 01.04.2002 bei der Beklagten am 02.04.2002 ihre - auch den Antrag der Verstorbenen vom 31.10.2002 zurücknehmende - Wirkung, weil das Schreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2002 unzweifelhaft auf der zuvor geführten Korrespondenz mit Frau H vom 16.03.2004 beruhte und diese damit einschloss.
55IV.)
56Von dieser Rücknahme wäre auch ein etwaiger von der Verstorbenen in Israel gestellter Antrag erfasst. Der Klagevortrag des Bevollmächtigten, das Antragsrücknahmeschreiben vom 01.04.2004 könne nicht die Rücknahme eines in Israel bei dem israelischen Rentenversicherungsträger gestellten Rentenantrages erfassen, da die Rücknahme eines fingierten Antrags nicht möglich sei, führt hier nicht weiter.
57Sollte dieses Vorbringen so zu verstehen sein, dass die Verstorbene in Israel einen Antrag auf Gewährung einer israelischen Rente gestellt habe, wäre dieses Vorbringen nach Aktenlage schon nicht nachvollziehbar, weil danach nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verstorbene nicht nur in Deutschland einen Antrag auf Gewährung einer deutschen Rente, sondern auch in Israel einen Antrag auf Gewährung einer israelischen Rente gestellt hat. Die Verstorbene hat - so weist es der vom israelischen nationalen Versicherungsinstitut übersandte israelische Versicherungsverlauf aus - in Israel keine Beiträge zu einem Versicherungsträger gezahlt. Insoweit hat die israelische Nationalversicherungsanstalt mit Auskünften vom 15.01.2015 und 22.02.2015 mitgeteilt, dass die Verstorbene erst nach dem gesetzlichen Versicherungsalter in Israel eingewandert ist, dort deswegen keine Beitragszeiten zurückgelegt und auch keinen Anspruch auf eine Leistung gemäß dem israelischen Sozialversicherungsgesetz hat.
58Wäre ungeachtet dessen dennoch davon auszugehen, dass die Verstorbene in Israel einen Rentenantrag auf israelische Rente gestellt haben sollte, gälte dieser zwar nach Abkommensrecht gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung, selbst wenn die Verstorbene in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht haben sollte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats des LSG NRW vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 (bestätigt durch Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R), dort Rdn. 19: Ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente ist nach Art. 27 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen; der israelische Antrag gilt, sowohl formell als auch materiell, zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistungen" nach deutschem Recht; für die Wirksamkeit eines beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags kommt es in der deutschen Rentenversicherung weder auf dessen Übersendung noch auf Kenntniserlangung durch den deutschen Rentenversicherungsträger an). Ein solcher Antrag wäre aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, in juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R).
59Entsprechendes gälte auch, wenn man das Vorbringen des Bevollmächtigten so verstünde, dass der vom Bevollmächtigen bzw. der Verstorbenen in Deutschland gestellte Antrag gleichzeitig gemäß Artikel 27 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) als in Israel gestellter Antrag auf deutsche Rente anzusehen sei und die Verstorbene bzw. ihr Bevollmächtigter lediglich den ausdrücklichen Antrag hier, nicht aber den - fingierten - Antrag in Israel zurückgenommen hätten. Auch dies würde eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Sache bedeuten (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013, a.a.O., alle in juris, etwa L 14 R 250/13 (dort Rdn. 39)). Darüber hinaus würde eine derartige Auslegung den Sinn der Antragsfiktion des Artikel 27 DISVA verkennen, der darin besteht, die Antragstellung zu vereinfachen, nicht hingegen darin, zwei gleichartige Anträge nebeneinander und mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schicksal zu konstruieren.
60V.)
61Der vom Bevollmächtigten für den Kläger mit Schreiben vom 04.05.2010 gestellte Antrag nach § 44 SGB X kann keine Wirkung entfalten.
62Soweit nämlich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 04.05.2010 einen "Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X" gestellt hat, konnte dieser Antrag mangels Vorliegens eines überprüfbaren (Vor-)Bescheides keine Wirkung entfalten.
63VI.)
64Auch bei einer - von der Beklagten vorgenommenen - Umdeutung des nach § 44 SGB X gestellten Antrags vom 04.05.2010 in einen Erstantrag ließ sich ein auf Rentenleistung für die Verstorbene gerichtetes Verfahren nicht (mehr) wirksam in Gang setzen. Denn ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach seiner verstorbenen Mutter für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 war zu diesem Zeitpunkt nach § 59 SGB I bereits erloschen.
65Das Sozialgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach seiner verstorbenen Mutter für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 nach § 59 Satz 2 SBG I zum Zeitpunkt ihres Todes bereits erloschen war, weil danach Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist, und ein Anspruch auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung (unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG) im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig war, nachdem die gestellten Anträge - der des Bevollmächtigten vom 23.10.2002 und der der Verstorbenen vom 31.10.2002 - zum Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers bereits zurückgenommen waren.
66Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
67§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Die beiden in § 59 Satz 2 SGB I normierten Verfahrenslagen aber waren im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers nicht erreicht. Denn weder war nach der ersten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I ein Anspruch auf Geldleistungen zum Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers bereits festgestellt. Festgestellt ist ein Anspruch nur, wenn er zumindest dem Grunde nach durch Verwaltungsakt (§§ 31 ff. SGB X) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X)) bestätigt worden ist. Ein Anspruch der Verstorbenen auf Regelaltersrente war bis zum Zeitpunkt ihres Todes im November 2006 nicht durch Verwaltungsakt festgestellt. Noch war nach der zweiten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I zum Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers ein Verwaltungsverfahren (über Regelaltersrente) anhängig. Bei antragsabhängigen Leistungen - wie hier - ist das Verwaltungsverfahren anhängig, wenn der entsprechende Antrag beim Leistungsträger eingegangen und noch anhängig ist. Im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers im November 2006 war kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig. Wie oben ausgeführt, waren der Antrag des Bevollmächtigen vom 23.10.2002 als auch der Antrag der Verstorbenen vom 31.10.2002 sowie ein etwaig in Israel gestellter Antrag der Verstorbenen bereits durch das Rücknahmeschreiben vom 01.04.2004 bzw. durch dieses Schreiben in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 zurückgenommen worden.
68VII.)
69Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG.
70Nach 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG gilt ein Antrag auf Rente als am 18.06.1997 gestellt. Die Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG bewirkt aber noch nicht einmal eine Rückbeziehung des (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.06.1997 (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R in SozR 4 2600 § 197 Nr. 3). Ungeachtet dessen wäre aber selbst bei gegebener Rückbeziehung auf den 18.06.1997 damit allenfalls ein früherer Beginn des durch die beiden Rentenanträge von 2002 in Gang gebrachten Verwaltungsverfahrens denkbar. Es bliebe aber auch dann dabei, dass sich diese - möglicherweise früher begonnene - Verwaltungsverfahren durch die Rücknahmeerklärung vom 01.04.2002 erledigt haben und daher im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers im Jahr 2006 nicht mehr anhängig waren.
71VIII.)
72Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Der Kläger kann insofern nicht verlangen, über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt zu werden, als wäre im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter im Jahr 2006 noch im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I ein Verwaltungsverfahren über den Rentenanspruch seiner Mutter anhängig gewesen mit der Folge, dass der in einen Erstantrag umgedeutete Antrag vom 04.05.2010 ein auf Rentenleistung für die Verstorbene gerichtetes Verfahren wirksam in Gang setzen konnte, weil ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach seiner verstorbenen Mutter für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 im Zeitpunkt des Todes der Mutter wegen des noch anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht bereits nach § 59 SGB I erloschen war.
73Es ist schon fraglich, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I beachtlich sein kann (dazu 1.). Der Senat kann dies aber dahinstehen lassen. Denn hier liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vor (dazu 2.).
741.)
75Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Frage, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I beachtlich sein kann, nicht ganz einheitlich. Grundsätzlich kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auf die tatsächliche Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens an, nicht darauf, ob das Verfahren bei konkreter Sachbehandlung hätte anhängig sein müssen; eine Fiktion eines tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahren im Wege der Korrektur durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist insofern nicht zulässig (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, BSGE 57, 215 ff.; vgl. auch Urteile des LSG NRW vom 13.12.2000, L 17 U 231/97 in juris, dort Rdn. 67, und vom 03.12.2008, L 17 U 46/08 in juris, dort Rdn. 30 f.). Denn § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage; der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen; Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthält, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar; die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen; sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen können (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, a.a.O.). Auch wird vertreten, dass das Erlöschen eines Anspruchs auf Geldleistungen nach § 59 Satz 2 SGB I auch bei einer Verletzung der in § 115 Absatz 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht wegen dieses Herstellungsanspruchs ausgeschlossen ist (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2013, L 9 R 4622/11 (Revision bei im Urteil zugelassener Revision nicht eingelegt)). Jedoch kann in Einzelfällen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dazu führen, dass ein (Sonder-)Rechtsnachfolger so zu behandeln ist, als ob ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre. Dies hat das Bundessozialgericht für möglich gehalten für den Fall, dass ein hierzu berufener Arzt keine Berufskrankheitenanzeige erstellt hat, obwohl er sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen (BSG, Urteil vom 08.10.1998, B 8 KN 1/97 U R; vgl. auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 26.04.2007, L 2 U 114/05 bei identischer Fallkonstellation ). Hieran anschließend wird vereinzelt auch in der Literatur vertreten, dass Entsprechendes gelten dürfte, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten einen erforderlichen Antrag wegen einer Fehlberatung des Leistungsträgers nicht gestellt hat (Wagner in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 59 SGB I, Rdn. 17). Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundessozialgerichts für den Fall einer Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I ergangen ist, so dass nicht geklärt ist, ob anderes anzunehmen ist, wenn eine ausschließlich vermögens- und erbrechtlich zu beurteilende Rechtsnachfolge (vgl. § 58 SGB I) - wie hier - besteht.
762.)
77Der Senat kann hier aber die Klärung der Frage, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I beachtlich sein kann, dahingestellt lassen. Denn hier liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vor. Hierfür fehlt es sowohl an einer Pflichtverletzung der Beklagten (dazu a.)) als auch an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung und etwaiger nachteiliger Folgen für die Rechtsposition der Verstorbenen bzw. des Klägers als ihrem Rechtsnachfolger (dazu b.)).
78a.)
79Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O.m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2); Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteile vom 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R, SozR 4 4300 § 125 Nr. 5, Rdn. 35; vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4 2400 § 26 Nr. 3, Rdn. 24; vom 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, Sozr 4 2700 § 140 Nr. 1, Rdn. 23 und vom 19.12.2013, B 2 U 17/12 R, SozR 4 2700 § 73 Nr. 1, Rdn. 37).
80Hier liegt aber bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.
81Die Beklagte hat weder im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über deren sozialen Rechte diese unrichtig oder missverständlich informiert (dazu aa.) noch hat sie ihr aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Verstorbenen gegenüber obliegende und dieser ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB VI, verletzt (dazu bb.). Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen (dazu cc.).
82aa.)
83Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I kann der Kläger seinen Herstellungsanspruch nicht stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen, z.B. in Merkblättern und Broschüren. Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90); etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der (rechtzeitigen) Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15). Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders aber BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24). Dass die Beklagte vorliegend eine solche unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel im Hinblick auf das ZRBG, etwa konkret zu Transnistrien, erteilt oder den israelischen Versicherungsträger entsprechend unrichtig informiert hätte, wäre allerdings vom Kläger darzulegen und nachzuweisen. Eine solche Darlegung stellt der Vortrag des Bevollmächtigten, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 durch die Beklagte durch deren aus heutiger Sicht zu engen Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien, hätten abgehalten werden können oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben und damit von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden seien, u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, nicht dar. Damit legt er nämlich weder dar, dass eine unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel durch die Beklagte - etwa durch Merkblätter oder Broschüren - erfolgt ist, noch, dass die Verstorbene eine solche unrichtige Information der Beklagten (gegebenenfalls übermittelt durch den israelischen Versicherungsträger) konkret erhalten und ihr Agieren (kausal) danach ausgerichtet hat. Die Darlegung des Bevollmächtigten bezieht sich vielmehr offenbar auf die bis 2009 unklare Rechtslage hinsichtlich Transnistriens: Eine abschließende höchstrichterliche Klärung ließ hier zunächst auf sich warten. Drei Entscheidungen des BSG, nämlich die vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), die vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und die vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215) beschäftigten sich schwerpunktmäßig mit der Frage, welche Ermittlungen erforderlich seien, um festzustellen, ob Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet i.S.d. ZRBG war. Letztlich brachten erst die Entscheidungen des BSG vom 02./03.06.2009 eine Kehrtwende (Urteile vom 02.06.2009, B 13 R 81/08 R, BSGE 103, 190; B 13 R 139/08 R, BSGE 103, 201; B 13 R 85/08 R in juris, und Urteile vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R, BSGE 103, 220, B 5 R 66/08 R in juris). Denn in der Praxis gelöst ist seitdem auch die Frage, die - wie beschrieben - im Mittelpunkt von immerhin drei vorangegangenen Urteilen des BSG gestanden hatte: War Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet? Die Rentenversicherungsträger sehen diese Voraussetzung seitdem ohne weitere Prüfung als erfüllt an. Auch wenn der Beklagten insofern (allenfalls) vorzuhalten sein könnte, dass sie bis 2009 in beschiedenen (Parallel-)Fällen in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine unklare (und aufzuklärende) Rechtslage hinsichtlich Transnistriens annahm, ist dies wegen der Beschränkung auf die beschiedenen Fälle und deren bloße Wirkung inter partes keine Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I. Auch dass die nur inter partes wirkenden und bis 2009 erfolgten negativen Bescheidungen zu Ghettos in Transnistrien aus Sicht der seit 2009 bestehenden Praxis der Beklagten seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, ändert nichts daran, dass sie bei ihrem Erlass in Einklang mit der bis 2009 geltenden Praxis standen und keine Allgemeininformation darstellen.
84bb.)
85Durch die vom Bevollmächtigten gerügte restriktive Auslegung des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens hat diese der Verstorbenen gegenüber auch keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt, durch die die Verstorbene zu einer Antragsrücknahme verleitet worden wäre. In der - bis 2009 erfolgten - restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens liegt keine Pflichtverletzung, weil sich die Beklagte hierbei auf die bis dahin bestehende unklare Rechtslage zu Transnistrien, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, stützen konnte; zudem hat die Beklagte hierdurch nicht der Verstorbenen gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf beschiedene (Parallel-)Fälle anderer Antragsteller mit dieser Fallgestaltung bezogen hat und daher nur zwischen diesen - inter partes - Wirkung entfaltet. Zudem wäre auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG aufgrund von Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien geltend gemacht haben, auch in der Zeit bis 2009 nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen, diesen auch nicht zurückgenommen haben und auch nicht davon abgehalten worden sind, dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Rücknahme der Rentenanträge durch den Bevollmächtigten der Verletzung einer Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis geschuldet ist. Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, / Rar 36/88, BSGE 66, 258; vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976m 3 RK 7/76, BSGE 42, 224). Daran mangelt es hier schon dadurch, dass die Verstorbene weder ein Beratungsbegehren an die Beklagte gerichtet hat noch für die Beklagte ein Informationsbedarf der Verstorbenen offen zu Tage getreten ist. Die Verstorbene könnte sich schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines etwaigen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers des israelischen Sozialversicherungsträgers berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend BSG, Urteil vom 22.02.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90, und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert). Ein etwaiger Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers kommt vorliegend schon dadurch nicht in Betracht, dass die Verstorbene dort - nach Aktenlage - keinen Altersrentenantrag gestellt hat und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ansonsten aus einem anderen Anlass heraus eine Beratung durch den israelischen Versicherungsträger erhalten hat, in deren Rahmen dieser sie unzutreffend informiert haben könnte.
86cc.)
87Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen, die er seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür trage, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben bzw. dass die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei, letztlich, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Diese Entscheidungen haben nicht den ihnen vom Bevollmächtigten zugesprochenen Inhalt - und sind daher auch nicht auf den vorliegenden Fall dahingehend übertragbar -, dass das für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten eines Versicherungsträgers etwa darin liegen kann, dass dieser bis zum Zeitpunkt geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in größerer Zahl negative Bescheidungen erlassen hat, die aus der späteren Sicht der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr haltbar erscheinen, und aufgrund derer Berechtigte von einer Verfahrensdurchführung bzw. -weiterführung abgehalten worden sind oder sein könnten. Vielmehr fordern (auch) die Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten - etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung - bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreicht. Dass diese Anforderungen an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stellen sind, ist indes nicht nur den Entscheidungen des 12. Senats des BSG zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG, so etwa der Rechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 25.01.1996, 7 Rar 60/94, SozR 3 3200 § 86 a Nr. 2), der ausgeführt hat, dass der Leistungsträger, wenn seine - negative - Auskunft über eventuelle Leistungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Gesetzeslage und dem Stand des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens entsprach, bei einer späteren, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht erkennbaren Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen nicht verpflichtet ist, den durch eine verspätete Antragstellung bedingten Nachteil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten. Auch unter Berücksichtigung der vom Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des 12. Senats des BSG als auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG kommt ein Herstellungsanspruch daher vorliegend nicht in Betracht. Denn die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 als dem vom Bevollmächtigten gerügten Zeitpunkt, die die Verstorbene bewogen haben könnten, ihren Rentenantrag zurückzuziehen, standen in Einklang mit der bis dahin auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtslage zur Transnistrien (vgl. die oben angeführten Urteile des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215). Dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung ihrer Ansprüche für die Verstorbene letztlich erst aufgrund der Rechtsprechung des BSG von Juni 2009 und der damit einhergehenden Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten zu Transnistrien bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung. Aus dem gleichen Grund führen auch die vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979, 09.05.1979, 15.12.1983, 28.02.1984 und 24.10.1985 (alle a.a.O.) nicht weiter, nach denen ein - hier nicht vorliegendes - im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein braucht. Bei Nichtvorliegen eines objektiven Fehlverhaltens kommt es nämlich auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht mehr an. Deutlich wird dies insbesondere aus der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.
88b.)
89Darüber hinaus fehlt es auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und den nachteiligen Folgen für die Verstorbene bzw. für den Kläger als deren Rechtsnachfolger (kein Rentenanspruch), wie es auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.
90Ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten und den Nachteilen (kein Rentenanspruch), die die Verstorbene - und hiervon abgeleitet er - durch die fehlende Fortführung des ursprünglichen Antragsverfahrens erlitten hat, kommt nur in Betracht, wenn die Verstorbene die Mitwirkung aufgrund dieser Pflichtverletzung eingestellt haben sollte. Hierfür fehlt es aber nicht nur an konkreten, dies belegenden Anhaltspunkten; vielmehr spricht alles dafür, dass für die Rücknahme der Anträge des Bevollmächtigten und der Verstorbenen im Jahr 2004 nicht ein (pflichtverletzendes) Verhalten der Beklagten, sondern die eigene Willensbildung auf Seiten der Verstorbenen ursächlich war.
91Zunächst hat sich die Verstorbene trotz der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung in Form einer falschen Rechtsauslegung bzw. eines Ermittlungsfehlers bis 2009 (Ausschluss der Anwendung des ZRBG betreffend Tätigkeiten in Ghettos in Transnistrien) nicht veranlasst gesehen, von einer Antragstellung abzusehen, denn sie hat am 23.10.2002 über den Bevollmächtigten und am 31.10.2002 auch selbst einen Leistungsantrag gestellt.
92Des weiteren ist das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten an die israelische Bevollmächtigte der Verstorbenen, Frau H, vom 17.03.2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Fehlverhalten der Beklagten die Verstorbene veranlasst haben kann, ihre Mitarbeit einzustellen und den von ihr selbst gestellten Rentenantrag vom 31.10.2002 zurückzunehmen. Denn gerade das Schreiben der Beklagten an Frau H vom 17.03.2003 eröffnete der Verstorbenen die Möglichkeit, das Verfahren lediglich zum Ruhen zu bringen und damit weiter "offen zu halten". Grund für die Zustimmung zur Rücknahme durch Frau H im Schreiben vom 16.03.2004 war schließlich ausweislich dieses Schreibens - allein - die Tatsache, dass die Verstorbene die Mitwirkung am Verfahren eingestellt hatte ("Keine Zusammenarbeit mit Mandantin"); die Antwortoption "Laut Schreiben des Herrn K" war gerade nicht gewählt worden.
93Soweit der Bevollmächtigte im Übrigen behauptet, die Verstorbene habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, handelt es sich nur um eine Mutmaßung. Eigene Äußerungen der Verstorbenen hierzu sind nicht vorhanden und vom Kläger im Verfahren auch nicht angeführt worden. Auch sonstige Umstände, die die Behauptung stützen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Vor der Rücknahme der Rentenanträge im Jahr 2004 hat das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall auch nicht darauf deuten lassen, das Antragsverfahren sei für die Verstorbene aussichtslos. Im Gegenteil ist die Verstorbene selbst von der Beklagten noch mit Schreiben vom 26.03.2003 und 13.11.2003 gebeten worden, konkrete Erklärungen abzugeben (nämlich, ob ein Antrag nach dem BEG gestellt worden ist), um ihr Begehren überprüfen zu können. Fordert eine Behörde Unterlagen oder Erklärungen an, so lässt dies aus objektiver Sicht zunächst durchaus Raum für die Annahme, der Antrag könne nach Prüfung positiv beschieden werden.
94Die Berufung war daher zurückzuweisen.
95Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Maßgeblich für die Kosten des am 19.01.2012 rechtshängig gewordenen Verfahrens ist die mit Wirkung ab dem 02.01.2002 angefügte Vorschrift des § 197 a SGG (in der Fassung vom 03.12.2011), denn der Kläger ist - mangels Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Absatz 1 Satz 1 SGB I) - nicht nach § 183 SGG kostenmäßig privilegiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Absatz 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG i.V.m. §§ 161 Absatz 1, 154 Absatz 1 VwGO. Aus § 161 Absatz 1 VwGO folgt, dass das Gericht im Urteil über die Kosten zu entscheiden hat. § 154 Absatz 1 VwGO bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
96Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Absatz 2 Satz 1, § 52 Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 43 Absatz 1, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Streitwert entspricht dem in der Probeberechnung der Beklagten vom 16.02.2016 ausgewiesenen Rentennachzahlungsbetrag ohne Zinsen. Ausgehend von § 40 GKG, wonach der Streitwert für den jeweiligen Rechtszug festgesetzt wird und für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist, war für die Höhe des Streitwerts - entsprechend der sich aus der Antragstellung für den Kläger ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache als Rechtsnachfolger der im November 2006 verstorbenen Mutter - maßgeblich allein der zwischen den Beteiligten nur noch streitige Rentennachzahlungsbetrag. Denn bei Eingang der Berufung im September 2015 war die Mutter des Klägers bereits verstorben, so dass zu diesem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt keine "wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des § 42 GKG in der hier maßgeblichen Fassung mehr in Streit standen; eine Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 42 GKG kam daher nicht in Betracht.
97Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
- 1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, - 2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), - 3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), - 4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste, - 5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste, - 6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie
- 1.
fachlich geeignet sind, - 2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen, - 3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen, - 4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und - 5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.
(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.
(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:
- 1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden, - 2.
der regionale Faktor und - 3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
- 1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Form der Leistungserbringung, - c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, - d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und - e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
- 3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Nebenindikation, - c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen, - d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung, - e)
die Entfernung zum Wohnort und - f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
- 4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.
(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie
- 1.
fachlich geeignet sind, - 2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen, - 3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen, - 4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und - 5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.
(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.
(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:
- 1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden, - 2.
der regionale Faktor und - 3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:
- 1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Form der Leistungserbringung, - c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe, - d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und - e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
- 3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - a)
die Indikation, - b)
die Nebenindikation, - c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen, - d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung, - e)
die Entfernung zum Wohnort und - f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
- 4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.