Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Aug. 2013 - L 12 BK 15/13 NZB
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf einen höheren Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 hat.
4Die Klägerin beantragte nach Ablauf eines Leistungszeitraums die Weiterbewilligung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG ab August 2009 für ihre im Jahr 1996 geborene Tochter, mit der sie zusammen lebt. Die Tochter der Klägerin bezieht eine Halbwaisenrente in Höhe von 56,92 EUR.
5Mit Bescheid vom 07.08.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Kinderzuschlag in Höhe von 83,00 EUR. Die Voraussetzungen für die Bewilligung seien dem Grunde nach gegeben, die Höhe der Leistungen ergebe sich aus der Bedarfsberechnung.
6Den gegen die Höhe der bewilligten Leistung gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 zurück. Der dem Grunde nach höchstmögliche Kinderzuschlag von 140,00 EUR reduziere sich aufgrund der auf 57,00 gerundeten Halbwaisenrente auf den bewilligten Betrag.
7Hiergegen richtete sich die am 26.10.2009 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage. Die Halbwaisenrente sei nicht als Einkommen ihrer Tochter zu berücksichtigen. In dieser Anrechnungsweise liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG. Die Klägerin und ihre Tochter seien mit solchen Bedarfsgemeinschaften gleichzustellen, in denen zwar ein höheres Elterneinkommen vorhanden sei, das Kind jedoch nicht über Einnahmen verfüge. Wenn das Einkommen der Tochter als Einkommen der Klägerin angerechnet würde, beliefe sich der Kinderzuschlag auf 120,00 EUR. Es müsse auf einer Gesetzeslücke beruhen, wenn es keine entsprechende gesetzliche Regelung zur Behandlung von Halbwaiseneinkommen gebe. Durch die Berechnung der Beklagten werde die Intension der Halbwaisenrente, dem Kindeswohl zu dienen, konterkariert.
8Mit Urteil vom 20.03.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag ergebe sich aus § 6a BKGG. Der höchstmögliche Kinderzuschlag belaufe sich auf 140,00 EUR (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG), mindere sich aber um das nach den §§ 11 und 12 a.F. des Sozialgesetzbuchs (SGB) II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Wohngeldes. Halbwaisenrente sei Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 a.F. SGB II. Sie unterfalle weder der Ausnahme des § 11 Abs. 1 Satz 1 a.F. SGB II noch dem Tatbestand des § 11 Abs. 3 a.F. SGB II. Die Halbwaisenrente, deren Zahlungsanspruch sich aus § 48 SGB VI ergebe, stelle einen Versorgungsanspruch dar, der der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Hinterbliebenen diene, nachdem durch den Tod des Versicherten der Unterhalt entfallen sei und so ersetzt werde. Die Berücksichtigung der Halbwaisenrente als Einkommen der Tochter der Klägerin stelle auch keinen Verstoß gegen Artikel 3 GG dar, denn ein solcher liege nur vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund verschieden behandelt werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber nicht gegeben, denn die Klägerin könne mit ihrer Tochter nicht mit solchen Bedarfsgemeinschaften gleichgestellt werden, in denen zwar ein höheres Elterneinkommen vorhanden sei, das Kind jedoch nicht über Einnahmen verfüge. Sinn und Zweck der Halbwaisenrente sei es, eine Gleichbehandlung mit Unterhaltszahlungen, welche dem Kind nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern zukäme, gleichzustellen. Die Waisenrente diene nicht dem Familienlastenausgleich, sondern solle den durch den Tod des Versicherten entfallenden Unterhalt ersetzen (Bohlken in juris PK SGB VI, § 48 SGB VI Rdz 16). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG komme der Waisenrente eine sogenannte Unterhaltsersatzfunktion zu (BSG, Urteile vom 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R -, vom 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R -, vom 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R - und vom 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R -). Die Klägerin habe eine unzutreffende Vergleichsgruppe herangezogen, so dass schon aus diesem Grunde eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung nicht gegeben sei.
9Ungeachtet dessen gebe es für eine solche einen sachlichen Grund. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG solle ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, dass Eltern allein aufgrund der Unterhaltsbelastungen für ihre Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind (BT-Drucks. 15/1516, S. 1 ff, 43, 45, 48, 84). Zweck der Gewährung des Kinderzuschlags sei also ausschließlich die Deckung des notwendigen Bedarfs der Kinder, nicht aber ein höheres Einkommen für die Eltern oder einen Elternteil, selbst wenn, wie in der Regel beim Kindergeld, Leistungsempfänger nicht das Kind, sondern ein Elternteil sei. Sei aber der Bedarf des Kindes bereits durch eigenes Einkommen in Höhe mindestens des Kinderzuschlags gedeckt, bestehe keine Notwendigkeit, einem Elternteil den Kinderzuschlag zu gewähren, um dessen Einkommen zu erhöhen. Die Minderung der Leistung ergebe sich aus § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG und sei vorliegend nicht zu beanstanden.
10Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 26.04.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 24.05.2013. Es sei grundsätzlich die Rechtsfrage zu klären, ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG gegeben sei, wenn sich der Anspruch auf Kinderzuschlag dadurch verkürze, dass die Waisenrente als eigenes Einkommen des Kindes zu einer Verkürzung des Kinderzuschlags führt. Die Funktion des Ausleichs der Waisenrente für den weggefallenen Elternteil sei nicht mehr gewährleistet, wenn der Kinderzuschlag dadurch gekürzt werde, dass die Waisenrente als eigenes Einkommen des Kindes angerechnet werde. Hätte der verstorbene Elternteil Einkommen erzielt, das der Höhe der Waisenrente entspreche, würde den Eltern ein höherer Kinderzuschlag zugutekommen. Der Standpunkt des Sozialgerichts, die Halbwaisenrente sei genauso anzusehen wie Unterhaltszahlungen, die Kinder nach Scheidung der Eltern erhielten, sei nicht nachvollziehbar. Es sei denkbar, dass auch im Falle der Unterhaltszahlung, die zur Kürzung des Kinderzuschlags führe, ein Verstoß gegen Artikel 3 GG gegeben sei. Nach einer Scheidung der Eltern entstehe jedoch ein Unterhaltsanspruch, den eine tatsächlich existente Person zu leisten habe. Demgegenüber soll im Falle der Waisenrente der Wegfall eines Elternteils durch den Tod ausgeglichen werden, dabei sei die gesamte Lebenssituation des Kindes in Betracht zu ziehen. Diese Betrachtungsweise führe dazu, dass es zu einem systemwidrigen Ergebnis führe, wenn die Waisenrente zu einer Schmälerung des Familieneinkommens führe und das Kind und den noch lebenden Elternteil benachteilige, weil es ihn hinsichtlich des Familieneinkommens schlechter stelle.
11Die Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert.
12II.
13Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 ist nicht begründet.
14Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
15Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, denn die Klägerin macht in dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum monatlich die Differenz zwischen dem höchstmöglichen Kinderzuschlag von 140,00 EUR und dem bewilligen Kinderzuschlag von 83,00 EUR, also 57,00 EUR und damit insgesamt mit 342,00 EUR geltend.
16Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
17Für Divergenz bzw. Verfahrensfehler gibt es keine Anhaltspunkte, diese Berufungszulassungsgründe werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
18Der einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist vorliegend nicht gegeben.
19Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten Bedeutung hat, klärungsbedürftig ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder zur Auslegung vergleichbarer Regelungen höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind oder sich die Beantwortung der Rechtsfrage aus dem Gesetz und sonstigen Kriterien in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 160 Rdz 6 ff). Die hier zu klärende Rechtsfrage ist durch das Gesetz, aber auch durch die vom Sozialgericht zutreffend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Waisenrente geklärt. Hierauf nimmt der Senat uneingeschränkt Bezug.
20Darüber hinaus ergibt sich die Klärung aber auch aus den Grundsätzen des SGB II, welches den Sinn und Zweck hat, im streitgegenständlichen Zeitraum einen gegenwärtigen und aktuellen Bedarf zu decken. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach § 2 SGB II der Leistungsempfänger verpflichtet ist, alles ihm Mögliche zu tun und alle vorhandenen Vermögenswerte einzusetzen, um diesen Bedarf zu decken, bevor er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Halbwaisenrente der Tochter der Klägerin, die nach der zitierten Rechtsprechung eine Unterhaltsersatzfunktion hat, keinem anderen Zweck dient als den Lebensunterhalt zu decken. Bereits daraus ergibt sich, dass es systemgerecht und folgerichtig ist, die der Tochter der Klägerin zustehende Halbwaisenrente als deren Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlags zu berücksichtigen. Mit dem Sozialgericht vermag der Senat bereits hierin keine Ungleichbehandlung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter und der von ihr bemühten Vergleichsgruppe zu erkennen.
21Angesichts dessen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde die Funktion des Ausgleichs der Waisenrente für den weggefallenen Elternteil nicht mehr gewährleistet ist. Der Bedarf der Klägerin ist gedeckt. Keinem anderen Zweck dienen die Leistungen des SGB II, die vorhandenes eigenes Einkommen, das genau diesem Zweck dient, bedarfsmindernd berücksichtigen. Unerheblich in dem Zusammenhang ist auch der Vortrag der Klägerin, dass in dem Fall, in dem ein Kind einen Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Eltern zuerkannt bekommt, hinter diesem Anspruch eine tatsächlich existente Person steht. Entscheidend ist nicht, woher die Leistung stammt, entscheidend ist, dass sie geeignet ist, den Bedarf zu decken. Unvollständig ist ferner der Vortrag der Klägerin, wenn sie darauf abstellt, durch die Halbwaisenrente solle der Wegfall eines Elternteils durch den Tod ausgeglichen werden, vielmehr soll hier das Defizit ausgeglichen werden, das durch den Tod eines Elternteils entsteht, der ansonsten Unterhalt in Bar oder Naturalien geleistet hätte, mit denen der Bedarf zum Lebensunterhalt gedeckt worden wäre.
22Ungeachtet dessen hat der Senat auch Zweifel an der Richtigkeit der Annahme der Klägerin, durch die Berücksichtigung der Halbwaisenrente als Einkommen bei ihr und nicht bei ihrer Tochter, ergebe sich eine andere Berechnung. Die Klägerin übersieht, dass bei der Prüfung der Frage, ob durch die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, der Gesamtbedarf der BG dem anzurechnenden Einkommen gegenüberzustellen ist. In dem Zusammenhang dürfte es unerheblich sein, bei welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Halbwaisenrente als Einkommen angerechnet wird (vgl. zur Berechnung im Ganzen Urteil des BSG vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -).
23Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
24Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
25Mit diesem Beschluss ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
- 1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, - 2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und - 3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.
(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
- 1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, - 2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und - 3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.
(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.
(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.
(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
- 1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
- 1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und - 2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
- 1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, - 2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und - 3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.
(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
- 1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, - 2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und - 3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.
(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.
(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.
(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.