Landessozialgericht NRW Beschluss, 15. Aug. 2016 - L 11 KR 372/16 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.03.2016 wird abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 15 KR 244/13 Sozialgericht Aachen wird auf 658,11 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 1.316,22 EUR durch das Sozialgericht (SG) Aachen.
4Mit am 30.07.2013 erhobener Klage hat der Kläger einen Vergütungsanspruch "für die in dem Zahlungsavis vom 28.01.2010 aufgeführten Behandlungsfälle" i.H.v. 658,11 EUR zzgl. Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte habe gegen die sich daraus ergebende Forderung i.H. des strittigen Betrags mit einem Erstattungsanspruch aus der Behandlung des bei der Beklagten Versicherten B. mit der Begründung aufgerechnet, dass die Abrechnung des Klägers im Fall B. und die von der Beklagten hierauf geleistete Zahlung dementsprechend zu hoch ausgefallen seien. Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf das nach seiner Auffassung aus § 15 Abs. 4 Satz 2 des Landesvertrages resultierende Aufrechnungsverbot gestützt. Dieses erlaube die Aufrechnung nur bei Beanstandungen rechnerischer Art, der Rücknahme einer Kostenzusage oder im Fall einer auf unzutreffenden Angaben des Krankenhauses basierenden Abrechnung. Keiner dieser Fälle formeller Unrichtigkeit liege hier vor.
5Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, die streitigen 658,11 EUR zzgl. Zinsen an den Kläger angewiesen und zugleich auf denselben Betrag nebst Zinsen gerichtete Widerklage erhoben. Der Kläger habe in dieser Höhe im Fall B. zu hoch abgerechnet, die darauf geleistete Zahlung i.H.v. 658,11 EUR sei zu erstatten.
6Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der mit seiner Klage geltend gemachten Hauptforderung für erledigt erklärt und sich gegen den mit Widerklage geltend gemachten Anspruch inhaltlich gewehrt. Nach Beweisaufnahme u.a. über die Notwendigkeit der stationären Behandlung des B. hat der Kläger den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch anerkannt; die Beklagte hat das Anerkenntnis angenommen.
7Das SG hat den Streitwert endgültig und insgesamt auf 1.316,22 EUR festgesetzt (Beschluss vom 31.03.2016). Der Beschluss ist der Beklagten am 12.04.2016 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 03.05.2016 Beschwerde erhoben und sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf den doppelten Betrag der Klageforderung gewandt. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien nicht zusammenzurechnen, da sie den denselben Gegenstand beträfen.
8II.
91. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG)).
102. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des SG ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands, wie der Kläger zu Recht ausführt, 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das SG die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Wert der Beschwerde der Beklagten ergibt sich aus der Differenz zwischen den von ihr bei den jeweiligen Streitwerten zu tragenden Kosten. Diese Differenz liegt deutlich unter 200,00 EUR. Bei einem Streitwert von 658,11 EUR ergeben sich 45,00 EUR Gerichtskosten (Gebühr nach Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, da der Rechtsstreit durch Anerkenntnis bzw. Erledigung endete), bei einem Streitwert von 1.316,22 EUR fallen 65,00 EUR Gerichtskosten an. Die Gebühren für den Bevollmächtigten des Klägers belaufen sich auf 217,18 EUR bzw. 336,18 EUR; die letztgenannten Gebühren hat der Kläger zutreffend berechnet, während er im ersten Fall eine um eine Stufe zu geringe Gebühr in Ansatz gebracht zu haben scheint. Die Differenz beläuft sich somit auf lediglich 139,00 EUR (401,18 EUR (65,00 EUR + 336,18 EUR) - 262,18 (45,00 EUR + 217,18 EUR)). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Beschwerdewert durch die Kostentragungsquote weiter reduziert.
113. Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert den Senat indes nicht, den erstinstanzlichen Streitwert von Amts wegen anderweitig, und zwar wie von der Beklagten der Sache nach zu Recht verlangt, festzusetzen.
12Rechtsgrundlage dafür ist § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Festsetzung des Streitwerts dann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
13Es kann zunächst nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass im Falle einer Streitwertbeschwerde das Verfahren "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtsmittelinstanz "schwebt" (so Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 - 5 E 191/07 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - 8 OA 117/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - 1 E 684/11 - m.w.N., OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 2 So 18/14 -). Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Einschränkung der von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Änderungsbefugnis dahin, dass diese dann nicht bestehen soll, wenn eine erhobene Streitwertbeschwerde sich als unzulässig erweist und auf sie hin deshalb keine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts zum Streitwert ergehen kann. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG selbst enthält eine derartige Beschränkung nicht. Auch systematische Erwägungen rechtfertigen es nicht, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG gegen seinen Wortlaut entsprechend einschränkend auszulegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überlegung, dass die Beschwerdebeschränkung des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG leerliefe, wenn das Rechtsmittelgericht auch bei einer unzulässigen Beschwerde eine Streitwertänderung von Amts wegen vornehmen könnte (so z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2009 - 5 So 192/09 -). Denn die Regelungsbereiche des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und die Vorschriften über die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde unterscheiden sich deutlich voneinander. Während § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG allein die Möglichkeiten des Rechtsmittelführers beschränken, dem Rechtsmittelgericht in jedem Fall eine Sachentscheidung über den Streitwert abverlangen zu können, eröffnet § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Rechtsmittelgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten einer anhängigen Streitwertbeschwerde die Befugnis, eine als unrichtig erkannte Streitwertfestsetzung zu korrigieren (so OVG Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 a.a.O.; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 W 188/09 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.07.2010 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 a.a.O. m.w.N., OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 a.a.O.; einschränkend nur für den Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 S 132/10 -).
144. Die danach mögliche Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von Amts wegen ist vorliegend geboten, weil sich die Streitwertfestsetzung des SG als fehlerhaft erweist.
15Nach § 52 Abs. 2 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, 21.04.2014 - L 11 KA 85/13 B -, 17.05.2016 - L 11 KR 286/15 B -).
16a. Mit der Klage hat der Kläger unstreitig allein einen Zahlungsanspruch i.H.v. 658,11 EUR geltend gemacht; Zinsen sind als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).
17b. Dieser Streitwert hat sich nicht durch die von der Beklagten erhobene Widerklage erhöht. Allerdings regelt § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: "In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet.". Das gilt nach Satz 3 der Norm allerdings nicht, wenn die Ansprüche "denselben Gegenstand betreffen", dann soll nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend sein.
18Entgegen der Auffassung des Klägers und im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Senats vom 16.10.2013 - L 11 KR 210/13 B - und vom 17.05.2016 - L 11 KR 286/15 B - sowie des 1. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2015 - L 1 KR 286/15 B - betreffen Klage und Widerklage vorliegend denselben Gegenstand. Das ergibt sich aus der (systematischen) Zusammenschau des § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG mit Abs. 3 der Vorschrift. Letzterer lautet: "Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.". Der Gesetzgeber regelt mithin ausdrücklich, dass der Streitgegenstand einer "hilfsweisen" Aufrechnung ein anderer ist als derjenige, der mit der bestrittenen Hauptforderung geltend gemacht wird; daher soll er sich streitwerterhöhend auswirken. Daraus folgt im Gegenschluss (argumentum e contrario), dass die "unbedingte", nicht lediglich hilfsweise erklärte Aufrechnung keinen anderen Streitgegenstand darstellt, sich also nicht streitwerterhöhend auswirkt. Gestritten wird in einem solchen Fall im Rahmen der Klage nicht über die unbestrittene Klageforderung, sondern allein über das Geltendmachenkönnen dieser Forderung unter Berücksichtigung der aufgerechneten Gegenforderung (Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, § 45 Rdn. 23).
19So liegt der Fall auch hier. Aus diesem Grund hat der Kläger auch nicht zur eigentlichen Hauptforderung vorgetragen, sondern diese nur eher nur beiläufig als an sich unstreitig im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Zahlungsavis erwähnt und ansonsten zur tatsächlich streitigen Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus der stationären Behandlung des Versicherten B. durch die Beklagte vorgetragen.
20Der Wert der streitigen Gegenforderung und Aufrechnung im Klageverfahren belief sich auf 658,11 EUR. Die Widerklage betraf denselben Anspruch und Lebenssachverhalt (Streitgegenstand) und belief sich dementsprechend ebenfalls auf 658,11 EUR. Dieser Betrag war nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG festzusetzen.
21Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. der Maßgeblichkeit der Bedeutung der Streitsache für den Kläger für den Streitwert. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sowie der Beklagten lag während des gesamten Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Widerklage allein bei 658,11 EUR und nicht beim doppelten Betrag. Die Beklagte hat außergerichtlich sowie in Klage und Widerklage nie behauptet, dass dem Kläger der Anspruch aus der Vergütung "aus anderen Behandlungen" i.H.v. 658,11 EUR nicht zugestanden habe und ihr daneben zusätzlich noch ein Erstattungsanspruch in derselben Höhe aus der Abrechnung der Behandlung des Versicherten B. zustehe. Vielmehr hat sie einzig und allein den Erstattungsanspruch aus der Behandlung des Versicherten B. zunächst gegen den unstreitigen Vergütungsanspruch des Klägers "aus anderen stationärer Behandlungen von bei der Beklagten versicherten Personen" aufgerechnet und später, als sie die Unzulässigkeit dieser Aufrechnung erkannt hatte, im Wege der Widerklage geltend gemacht.
225. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
236. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.