Landessozialgericht NRW Beschluss, 30. März 2015 - L 11 KA 94/14 B ER und L 11 KA 13/15 ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren L 11 KA 13/15 ER wird an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten darum, ob die Widersprüche der Beigeladenen gegen die dem Antragsteller erteilte Zweigpraxisgenehmigung aufschiebende Wirkung haben.
4Der Antragsteller ist als Facharzt für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz in F, W-straße 00, niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Antragsgemäß erteilte ihm die Antragsgegnerin nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Kreisstelle F mit Bescheid vom 16.01.2014 die Genehmigung für eine Zweigpraxis in F, X-straße 00. Diesem Bescheid widersprachen die Beigeladenen zu 1) bis 5), denn sie und eine weitere Augenärztin stellten die Versorgung im F Norden in überdurchschnittlichem Maße sicher. Mit Bescheid vom 03.06.2014 nahm die Antragsgegnerin die Zweigpraxisgenehmigung gemäß § 49 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Durch die Drittwidersprüche habe sie davon Kenntnis erhalten, dass im direkten Umfeld der Zweigpraxis Fachärzte für Augenheilkunde über freie Kapazitäten verfügten. Demzufolge könne die genehmigte Zweigpraxis die Versorgung nicht verbessern. Infolge der durch die Drittwidersprüche bewirkten aufschiebenden Wirkung dürften in der Zweigpraxis keine Leistungen mehr erbracht werden. Der Antragsteller widersprach dem Rücknahmebescheid fristgerecht. Unter dem 17.06.2014 bat er die Antragsgegnerin um schriftliche Bestätigung, dass seinem Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom 03.06.2014 aufschiebende Wirkung zukomme. Die Drittwidersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 5) seien mangels Anfechtungsbefugnis offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass diese keine aufschiebende Wirkung hätten. Sollte sich die Antragsgegnerin dem nicht anschließen, beantrage er, die Drittwidersprüche unverzüglich zurückzuweisen. Hierauf teilte die Antragsgegnerin mit, infolge der zurückgenommenen Genehmigung sei über die Drittwidersprüche nicht mehr zu entscheiden.
5Am 25.08.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Drittwidersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 5) hätten keine aufschiebende Wirkung, denn sie seien offensichtlich unzulässig. Niedergelassene Vertragsärzte seien grundsätzlich nicht berechtigt, Rechtsmittel gegen Zweigpraxisgenehmigungen zugunsten anderer Ärzte einzulegen. Da die Antragsgegnerin zu Unrecht von der aufschiebenden Wirkung der Drittwidersprüche ausgehe, bestehe ein negatives Feststellungsinteresse. Demgegenüber entfalte sein Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom 03.06.2014 aufschiebende Wirkung. Der Zweigpraxisgenehmigungsbescheid sei nicht willkürlich erteilt worden. Die Kreisstelle F der Antragsgegnerin habe bestätigt, dass sich die Versorgung durch die Zweigpraxis verbessere. Die Behandlung türkischer Patienten bei Verständigung in ihrer Muttersprache könne durchaus zu einer Verbesserung führen. Schließlich habe er bereits erhebliche finanzielle Mittel für den Aufbau und den Unterhalt der Zweigpraxis aufgewandt.
6Der Antragsteller hat beantragt,
71. festzustellen, dass die Widersprüche der Frau Dr. L B und des Herrn Dr. I B vom 12.03.2014 sowie der Frau M U, des Herrn Dr. M X und des Herrn Dr. D B1 vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 keine aufschiebende Wirkung haben,
82. hilfsweise die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 anzuordnen.
9Die Antragsgegnerin hat beantragt,
10die Anträge zurückzuweisen.
11Zwar entfalte § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) selbst keine drittschützende Wirkung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe jedoch in seinem Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 - ausdrücklich offengelassen, ob ggf. eine Willkürkontrolle zuzulassen sei. In ihrem schriftlichen und mündlichen Vortrag hätten die beigeladenen Drittwiderspruchsführer zu Recht geltend gemacht, sie - die Antragsgegnerin - habe die Zweigpraxisgenehmigung willkürlich erteilt. Die Zweigpraxisgenehmigung habe zurückgenommen werden müssen. Der Antragsgegner habe als Beweggrund für seinen Antrag allein besondere Sprachkenntnisse angegeben. Diese begründeten keine Versorgungsverbesserung. Die medizinische Versorgung türkischer oder türkischstämmiger Patienten werde vom Antragsteller in seiner nur 4,9 km entfernten Hauptpraxis, von anderen F Augenärzten und den Drittwiderspruchsführern gewährleistet.
12Mit Beschluss vom 05.09.2014 hat das SG festgestellt, dass die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 5) keine aufschiebende Wirkung haben. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen, sei es grundsätzlich unerheblich, ob ein Rechtsbehelf zulässig und/oder begründet sei, um den Suspensiveffekt eintreten zu lassen. Allerdings entfalle diese Wirkung jedenfalls bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch, da der Bescheid dann bestandskräftig geworden sei. Die Drittwidersprüche der Beigeladenen seien offensichtlich unzulässig. Mit Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - habe das BSG entschieden, dass Vertragsärzte nicht berechtigt seien, die einem anderen Vertragsarzt erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis an einem anderen Standort anzufechten. Einschränkend habe das BSG angenommen, es sprächen durchaus Gründe dafür, eine Willkürkontrolle jedenfalls bei konkret versorgungsbezogenen Genehmigungen auch außerhalb des für eine defensive Konkurrentenklage erforderlichen strikten rechtlichen Nachrangverhältnisses zuzulassen. Willkürlich seien behördliche Entscheidungen dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das sei hinsichtlich der Zweigpraxisgenehmigung vom 16.01.2014 nicht der Fall. Rechtsgrundlage sei § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Ärzte-ZV. Diese Regelung setzte voraus, dass die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt werde. Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes seien unbeachtlich, sofern sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen würden. Nach § 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV habe der Arzt einen Anspruch auf Genehmigung, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlägen. Die inhaltliche Bewertung, ob sich durch den Betrieb der Zweigpraxis eine Versorgungsverbesserung am Ort der geplanten Zweigpraxis und/oder eine Versorgungsbeeinträchtigung am Ort der Hauptpraxis ergäbe, erfordere Abwägungen, bei denen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG werde die Versorgung in erster Linie bei einer qualitativen Veränderung des Leistungsangebots verbessert. Eine lediglich quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots reiche hingegen nur unter gewissen Umständen aus. Das Hinzutreten eines weiteren Behandlers in überversorgten Bereichen sei keine Versorgungsverbesserung. Die Antragsgegnerin habe diesen rechtlichen Maßstab für ihre Genehmigungsentscheidung erkannt und in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck gebracht. Ihre Entscheidung sei auch nicht ohne jegliche Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse "aus der Luft gegriffen", sondern stütze sich auf eine Stellungnahme der Kreisstelle F, die am 10.12.2013 mitgeteilt habe, die augenärztliche Versorgung in F werde sich durch die Zweigpraxis infolge des zusätzlichen Leistungsangebots für mittwochs- und freitagnachmittags verbessern. Die anderen Praxen hätten dann regelmäßig geschlossen.
13Das SG hat weiter ausgeführt: Der Antragsteller habe in seinem Antrag auf Genehmigung der Zweigpraxis angegeben, Sprechstunden dort (auch) Mittwoch und Freitag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr anzubieten. Demgegenüber sei die Praxis der Beigeladenen zu 1) und 2) am Mittwoch und Freitag nur von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und die Praxis der Beigeladenen zu 3) bis 5) am Mittwoch nur von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr und am Freitag ganztägig geschlossen. Wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser Mitteilung ihrer Kreisstelle F dem Antragsteller eine Zweigpraxisgenehmigung erteilt habe, beruhe dies jedenfalls nicht auf gänzlich sachfremden Gründen, zumal das BSG auch ein erweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung angesehen habe. Die Genehmigungsentscheidung sei daher nicht willkürlich. Die Drittwidersprüche der Beigeladenen seien damit offensichtlich unzulässig und entfalteten keine aufschiebende Wirkung. Die Zweigpraxisgenehmigung wirke daher vorerst weiter fort.
14Diese Entscheidung greift die Antragsgegnerin fristgemäß mit der Beschwerde an. Sie trägt vor: Die Argumentation des SG greife zu kurz. Die Beigeladenen stützten die von ihnen reklamierte Anfechtungsberechtigung auf Willküraspekte. Das BSG habe in seinem Urteil vom Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - ausdrücklich offen gelassen, ob eine Drittanfechtung in Fällen willkürlich erteilter Zweigpraxisgenehmigung zulässig sei. Deswegen und wegen Art. 12 Grundgesetz (GG) sei bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon auszugehen, dass eine Drittanfechtung, in der eine willkürliche Bescheiderteilung mit einer gewissen Plausibilität behauptet werde, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig sei. Der erkennende Senat habe in seinem Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unzulässiger Konkurrentenwiderspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Lege allerdings der Konkurrent plausibel dar, dass die von ihm angegriffene Genehmigung willkürlich erteilt worden sei, werde der an sich unzulässige Widerspruch zulässig; die aufschiebende Wirkung trete als automatische Folge des zulässigen Widerspruchs kraft Gesetzes ein. So liege es hier. Die Drittwiderspruchsführer trügen vor, sie - die Antragsgegnerin - habe keine eigenen Ermittlungen angestellt; auch sei die übliche Abklärung der Sicherstellungssituation vor Ort und Diskussion im Kreisstellenvorstand der KV unterblieben. Dieses Vorbringen reiche aus, um eine "gewisse Plausibilität" annehmen zu können. Die Drittanfechtung sei nicht offensichtlich unzulässig. Die verfahrensrechtliche Beschwerdebefugnis sei zu bejahen. Die Drittwidersprüche hätten aufschiebende Wirkung.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
161. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 die Anträge zurückzuweisen.
172. hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 12.03.2014 sowie der Beigeladenen zu 3) bis 5) vom 28.03.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2014 anzuordnen.
18Der Antragsteller beantragt,
19die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 05.09.2014 sowie den seitens der Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zurückzuweisen.
20Er trägt vor: Die Zweigpraxisgenehmigung sei nicht willkürlich verbeschieden. Die Drittwiderspruchsführer hätten nicht ansatzweise plausibel gemacht, dass die Zweigpraxisgenehmigung willkürlich erteilt worden sei. Sie verwiesen vielmehr auf die nach ihrer Auffassung bestehende gute augenärztliche Versorgungssituation am Standort der Zweigpraxis, argumentieren also "inhaltlich". Anders als im Sachverhalt der Entscheidung des Senats vom 23.12.2010 (L 11 KA 71/10 B ER) werde auch nicht behauptet, die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Verbescheidung allein auf seine - des Antragstellers - Angaben gestützt ohne eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben. Die Drittbeschwerdeführer rügten vielmehr, dass der "innere Entscheidungsprozess" der Antragsgegnerin nach ihrer Wahrnehmung mutmaßlich nicht dem "üblichen" Prozedere entsprochen habe. Die Kreisstelle der Antragsgegnerin habe darauf hingewiesen, dass sich die augenärztliche Versorgung in F mit der Einrichtung der Zweigpraxis "durch die Versorgung am Mittwoch und Freitag in den Nachmittagsstunden, an denen die anderen Praxen in der Regel geschlossen haben" verbessern werde. Dies sei nach der Rechtsprechung ein Faktor, der einen Anspruch auf Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung begründen könne. Der Antrag auf Sofortvollzug könne keinen Erfolg haben. Er - der Antragsteller - habe medizinische Geräte für die Zweigpraxis angeschafft und weitergehende Investitionen getätigt, er erbringe dort Leistungen (wird ausgeführt).
21Die Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich zum Verfahren geäußert.
22Der Senat hat den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten eigenständigen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Drittwidersprüche anzuordnen, zum Az. L 11 KA 13/15 ER erfasst.
23Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und ein von der Antragsgegnerin als Verwaltungsvorgang vorgelegtes Unterlagenkonvolut.
24II.
251. Hauptantrag (L 11 KA 94/14 B ER).
26Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig (a)) und unbegründet (b)).
27a) Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Die Beschwerde ist dennoch unzulässig. Die Antragsgegnerin ist mangels materieller Beschwer nicht anfechtungsbefugt.
28Eine materielle Beschwer eines Beteiligten liegt nur vor, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich in eine eigene rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen eingreift (BSG, Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R -; LSG Hamburg, Urteil vom 07.02.2013 - L 4 AS 288/12 -; LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2010 - L 9 AL 77/09 -). Eine KV hat eine ihr durch § 75 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugewiesene Garantenstellung. Diese begründet eine materielle Beschwer, was das BSG (Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -) wie folgt formuliert:
29"Aufgrund der ihr übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs 1 SGB V) werden KÄVen durch Entscheidungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse stets und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Hieraus folgt ihre Befugnis, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen unabhängig von dem Nachweis eines darüber hinausgehenden konkreten rechtlichen Interesses im Einzelfall im Prozess geltend zu machen (BSG SozR 3-2500 § 119 Nr 1 S 2; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr 8, RdNr 13)."
30Ob die KVen durch Entscheidungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse "stets" und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen werden, mag dahinstehen. Auf vorliegende Fallkonstellation ist die Erkenntnis des BSG jedenfalls nicht zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat eine von den Beigeladenen zu 1) bis 5) mit Drittwidersprüchen angegriffene Zweigpraxisgenehmigung erteilt. Die Interessenlage ist atypisch, denn die Antragsgegnerin streitet für die Beigeladenen mit dem Ziel, die von ihr erteilte Zweigpraxisgenehmigung zu suspendieren.
31Auch bei grundsätzlich bestehendem Beschwerderecht ist das für alle Rechtsschutzbegehren geltende Erfordernis der materiellen Beschwer zu beachten. Es muss immer gegeben sein. Nur soweit ein Kläger durch den beanstandeten Verwaltungsakt in eigenen Rechten betroffen wird, ist er zur Anfechtung befugt. Soweit z.B. das Gesetz das Merkmal der "Betroffenheit" nur im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht der Ärzte und der Landesverbände der Krankenkassen (§ 106 Abs. 5 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) erwähnt, ändert dies nichts daran, dass auch bei allen anderen Anfechtungsberechtigten eine eigene Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit des konkret eingelegten Rechtsbehelfs gegeben sein muss (zum Beschwerderecht der KZV gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses: BSG, Urteil vom 28.08.1996 - 6 RKa 88/95 -).
32Vorliegend fehlt es an der materiellen Beschwer. Nur wenn die Antragsgegnerin i.S.d. oben aufgezeigten Garantenstellung tätig wird, kann eine materielle Beschwer ohne weiteres ("stets") angenommen werden. Die Antragsgegnerin hat sich indes aus der ihr zugewiesenen Garantenstellung gelöst. Mit Haupt- und Hilfsantrag wendet sie sich gegen ihren Bescheid und verficht die Interessen der Beigeladenen zu 1) bis 5). Überdies greift die Entscheidung des SG nicht in die Rechte der Antragsgegnerin ein. Das Gegenteil ist der Fall. Das SG hat ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin erteilte Zweigpraxisgenehmigung im Rahmen kursorischer Prüfung rechtmäßig ist und die Drittwidersprüche offensichtlich unzulässig sind. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr meint, ihr Genehmigungsbescheid sei nicht nur rechtswidrig sondern auch willkürlich erteilt, weswegen sie ihn nach § 49 SGB X zurückgenommen habe, ändert dies an der fehlenden materiellen Beschwer nichts. Die auf § 49 SGB X gestützte Rücknahme ist bislang nicht bestandskräftig. Schon deswegen ist der Rücknahmebescheid nicht geeignet, nachträglich die fehlende materielle Beschwer auszufüllen. Im Übrigen scheitert ein solches Verfangen auch am Grundsatz des "venire contra factum proprium". Solange die Zweigpraxisgenehmigung nicht bestandskräftig beseitigt ist, bleibt die Antragsgegnerin an ihre Entscheidung gebunden. Sie wäre materiell beschwert, wenn die Genehmigung aufgehoben würde, nicht aber, wenn die Genehmigung bestätigt wird.
33Fehlt es sonach an einer materiellen Beschwer, ist die Beschwerde unzulässig, sofern nicht die Antragsgegnerin in Prozessstandschaft für die Beigeladenen tätig wird. Das jedoch ist nicht der Fall. Es fehlt jeglicher Ansatz, für eine gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschaft. Da auch im Übrigen keinerlei rechtliche Konstruktion ersichtlich ist, die die Antragsgegnerin befugt, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, ist die Beschwerde unzulässig.
34b) Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat nimmt insoweit in entsprechender Anwendung auf die als zutreffend erachteten Gründe im Beschluss des SG vom 05.09.2014 Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Beigeladenen sind nicht befugt, die dem Antragsteller erteilte Zweipraxisgenehmigung anzufechten (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -). Der Senat hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER -; Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -). Das BSG (a.a.O.) hat die Zulässigkeit einer Drittanfechtung wegen Willkür offengelassen. Im Übrigen gilt: Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -).
35An einem Sachvortrag, der eine willkürliche Bescheiderteilung schlüssig macht, fehlt es. Die weitgehend identisch formulierten Widersprüche enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beigeladenen die Zweigpraxisgenehmigung als willkürlich erteilt ansehen. Das Willkürmoment hat erstmals die Antragsgegnerin aufgegriffen, die auf diesem Weg versucht, den Beigeladenen eine Möglichkeit zu eröffnen, den von ihr erteilten Genehmigungsbescheid anzugreifen. Das bleibt erfolglos. Die Beigeladenen haben im Verwaltungsverfahren nur dargelegt, warum die Zweigpraxisgenehmigung aus ihrer Sicht rechtswidrig ist. Sie haben Sachaufklärungsdefizite moniert und im Ergebnis lediglich eine andere Auffassung über die örtliche Versorgungssituation geäußert. Außerdem fühlen sie sich durch die Entscheidung der Antragsgegnerin deswegen übergangen, weil deren Kreisstelle die Obleute nicht angehört hat. Dass dieses Vorbringen nicht ansatzweise den Schluss zulässt, die Antragsgegnerin habe die Zweigpraxisgenehmigung willkürlich erteilt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Ist die Zweigpraxisgenehmigung nach alldem nicht willkürlich erteilt worden, sind die Beigeladenen nicht anfechtungsbefugt. Ihre Widersprüche sind offenkundig unzulässig und haben keinen Suspensiveffekt.
362. Hilfsantrag (L 11 KA 13/15 ER)
37Der Hilfsantrag ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin befugt ist, Drittinteressen geltend zu machen, ist der Senat instanziell nicht zuständig. Einstweilige Maßnahmen nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 SGG kann nur das Gericht der Hauptsache treffen. Das Hauptsacheverfahren ist vor dem SG anhängig. Dem Senat ist nur das hieraus abgeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren L 11 KA 94/14 B ER angefallen. Damit ist der Senat sachlich für den Hilfsantrag nicht zuständig. Das Verfahren ist an das zuständige SG zu verweisen (§ 98 SGG), das abschließend über die Kosten und die Streitwert zu befinden hat.
38III.
39In einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Zweipraxisgenehmigung ist der Streitwert auf 20.000,00 EUR festzusetzen (hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 27.07.2010 - L 11 B 16/09 KA ER -).
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 2 VwGO).
41Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat
- 1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln, - 2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten, - 3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und - 4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
- 1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt, - 2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und - 3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
- 1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung, - 2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf, - 3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen, - 4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8, - 5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
- 1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht, - 2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und - 3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.
(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
- 1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen, - 2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind, - 3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, - 3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, - 4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen, - 5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und - 6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.
(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.
(10) (weggefallen)
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
- 1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a, - 2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.
§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.