Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Okt. 2016 - L 11 KA 63/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Im Streit steht eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes an einem weiteren Ort (Zweigpraxis).
3Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und nimmt als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Vertragsarztsitz ist die E-Str. 00 in E.
4Am 04.10.2011 stellte er einen Antrag auf vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Filiale). Standort der Filiale solle die W-straße 00 in E mit Sprechzeiten mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, donnerstags von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie samstags von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr sein. Der Standort sei 1,7 km von seinem Vertragsarztsitz entfernt und könne von dort aus in fünf Minuten mit dem Auto oder in 15 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Auf dem Antragsformular der Beklagte kreuzte er an, dass eine Verbesserung wegen langer Wartezeiten, eines abweichenden Leistungsspektrums und organisatorischer/logistischer Gründe gegeben sei. Er verfüge über das Zertifikat "Spezielle Diabetologie", diese Qualifikation hätten nur wenige Ärzte in E. Er biete Schulungen von Patienten mit Diabetes, dieses Angebot hielten nur noch vier andere Praxen bereit. Außerdem würden ihm von Gynäkologen aus der Innenstadt schwangere Frauen mit Diabetes überwiesen. Für diese Patienten wäre es eine erhebliche Verbesserung, wenn sie beide Arztbesuche verbinden könnten und nicht zusätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der Praxis an der E Straße fahren müssten. Zudem betrage die Wartezeit bei dem einzigen Kollegen mit einer vergleichbaren Schwerpunktpraxis bis zu einem halben Jahr. Für seine Patienten aus I wäre es eine enorme Verbesserung, wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln direkt in der Innenstadt versorgt werden könnten und nicht erst umsteigen müssten, um zu der Praxis an der E Straße zu gelangen. Er verfüge über eine Genehmigung zur Gelbfieberimpfung, dieses Angebot sei in der Innenstadt einzigartig. Er dürfe die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führen. Dies stelle als Ergänzung zu seinem weiteren Leistungsangebot eine qualitative Verbesserung der Versorgung dar. Er habe die Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger. In Verbindung mit Psychotherapie könne er als einziger Suchtmediziner in der Innenstadt eine nachhaltige Entwöhnungstherapie aus einer Hand anbieten. Auch biete er als einziger die Kombination der Behandlung von Hepatitis mit Substitution an und wolle in der Zweigpraxis speziell schwangere, drogenabhängige Frauen betreuen. Auch dieses Leistungsangebot sei einzigartig, weil er die Substitution mit Psychotherapie und der Behandlung typischer Begleiterkrankungen wie Schwangerendiabetes und Hepatitis verbinde. Dem stehe nicht entgegen, dass er die fraglichen Leistungen auch auf der E Straße anbieten könne. Denn gerade für drogenabhängige schwangere Patientinnen sei es ein großes Hindernis, wenn sie extra aus der Innenstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müssten. Zudem entzerre sein zusätzliches Angebot die Wartezeiten. Auch umfassten die in der Zweigpraxis angebotenen Sprechzeiten Wochenend- und Abendsprechstunden und deckten damit Zeiten ab, zu denen die Kollegen in der Innenstadt ihre Praxen geschlossen hätten.
5Mit Bescheid vom 02.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach Prüfung der Versorgungssituation vor Ort sei nicht festzustellen, dass sich durch die beantragte Filiale die vertragsärztliche Versorgung in E verbessern würde. Eine quantitative Versorgungsverbesserung durch die Einrichtung der Filiale im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) sei nicht erkennbar, da die angebotenen Leistungen in ausreichendem Umfang ortsnah vorgehalten würden. Darüber hinaus sei die Entfernung zwischen der Praxis und der projektierten Filiale mit 1,7 Kilometern und fünf Minuten Fahrzeit so gering, dass die Versorgung nicht verbessert werde. Die geplanten Sprechstunden am Filialort könnten auch in der Hauptpraxis angeboten werden.
6Mit seinem Widerspruch vom 20.12.2011 bemängelte der Kläger, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die angebotenen Leistungen in ausreichenden Umfang ortsnah vorgehalten würden. Zudem liege in der Sache eine unzulässige Bedarfsprüfung vor. Auch das Argument, die Entfernung zwischen Filiale und Hauptpraxis sei zu gering, sei nicht haltbar. Das Bundessozialgericht (BSG) habe keine Mindestentfernung vorgegeben, sondern nur Höchstentfernungen, damit gewährleistet sei, dass der Arzt seinen Hauptstandort von der Filiale aus jederzeit zeitnah erreichen könne. Eine Praxis, die 1,7 km entfernt von der projektierten Filiale liege, könne sich definitionsgemäß nicht am Ort der Filiale befinden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entfernung zwischen der Hauptpraxis und dem geplanten Filialort sei so gering, dass von einer spürbaren Verbesserung der Versorgung nicht ausgegangen werden könne, zumal die angebotenen Sprechstundenzeiten auch in der Hauptpraxis erbracht werden könnten. Des Weiteren gebe es in unmittelbarer Nähe zum geplanten Filialstandort fünf weitere Praxen, in denen Substitutionsbehandlungen durchgeführt werden könnten.
8Gegen den ihm am 09.03.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10.04.2012, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben. Die Fahrt mit dem PKW zwischen beiden Standorten dauere ca. sechs Minuten. Auf der Strecke befänden sich allerdings mehrere Ampeln und Baustellen. Da es sich um eine Hauptzufahrtsstraße zur Innenstadt handele, sei dort regelmäßig Stau. Einschließlich Parkplatzsuche sei ein Zeitaufwand mit dem PKW von mindestens 15 Minuten realistisch. Der Fußweg zwischen beiden Standorten dauere 22 Minuten. Da es oft Baustellen und nicht überall Bürgersteige oder Fußwege gebe, sei die Strecke zudem für Fußgänger gefährlich. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage die Zeit einschließlich Fußweg von/zu den Haltestellen und Wartezeit ca. 30 Minuten. Seine Leistungen mit seinen besonderen Qualifikationen würden am Ort der Filialpraxis von keinem anderen Arzt angeboten. Gynäkologen aus der Innenstadt würden ihm Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes zuweisen. Da diese Patientinnen ihren Gynäkologen im Zentrum aufsuchten, sei es sehr umständlich, zur Diabetesbehandlung fast zwei Kilometer fahren oder gehen zu müssen. Da aber nur vier Ärzte in der Innenstadt diese Leistung mit der erforderlichen Schulung anböten, gebe es dort erhebliche Wartezeiten. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen des vertragsärztlichen Zulassungsrechts eine weitreichende Liberalisierung der Vorschriften erreichen wollen. Deswegen sei bei der Erteilung von Genehmigungen eher großzügig als restriktiv zu verfahren. Die Beklagte habe die Frage, ob das Leistungsangebot des Klägers am Ort der Filiale ausreichend angeboten werde, nicht hinreichend geklärt. Für Versicherte sei die Verkürzung von einer Entfernung um 1,7 km immer eine "spürbare" und nicht lediglich "kosmetische" Veränderung im Sinne des BSG. Es komme hinzu, dass gerade diejenigen Versicherten, die von seinem besonderen Leistungsangebot am meisten profitieren würden, auf kurze Entfernungen besonders angewiesen seien. Dazu gehörten vor allem viele Diabetiker und Schwangere, die schlecht zu Fuß seien und auch keinen PKW hätten. Keiner der anderen Hausärzte substituiere und behandele zugleich Diabetes. Die drei substituierenden Hausärzte seien nicht in der Lage, regulär weitere Patienten aufzunehmen. Zudem sei weder die Stadt E insgesamt noch die "Innenstadtlage" maßgeblicher Prüfungsbereich. Abzustellen sei ausschließlich auf den "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden solle. Es sei hinlänglich bekannt, dass viele Krankenkassen z.B. Gelbfieberimpfung als gesonderte Kassenleistung honorierten.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat darauf verwiesen, dass in einer Entfernung von bis zu 1,5 km zum Hauptstammsitz schon 28 Hausärzte, davon neun Fachärzte für Innere Medizin niedergelassen seien. In gleicher Umgebung zur geplanten Praxisfiliale befänden sich mit dem Kläger selbst sogar 40 Hausärzte, davon 11 Fachärzte für Innere Medizin. Sechs von diesen Hausärzten hätten die Genehmigung zur Substitution, wobei die nächstgelegene Praxis 0,25 bis 0,27 km entfernt sei. Einer der Hausärzte hätte als im Medizinischen Versorgungszentrum angestellte Einrichtungsärztin ebenso wie eine weitere zugelassene Vertragsärztin zusätzlich zu der Substitutionsgenehmigung eine Genehmigung zur Durchführung von Schulungen für Patienten mit Typ-2-Diabetes. Diese Schulungen wiederum könnten in bis zu einem Kilometer Entfernung zur Filiale insgesamt mindestens vier Hausärzte anbieten, von denen einer auch die Qualifikation zur Erbringung von Leistungen im Rahmen für Beratung und Einschreibung von Typ-1-Diabetikern aufweise. Zudem seien außer dem Kläger in E noch vier weitere Praxen mit insgesamt neun Ärzten zur Versorgung schwangerer Diabetikerinnen berechtigt. Die nächstgelegene Praxis mit drei berechtigten Ärzten liege fußläufig in einer Entfernung von 1,2 km zu der geplanten Filiale bei etwa 15 Minuten Fußweg. Sofern der Kläger als besondere Leistungen vor allem Leistungen für schwangere Drogenabhängige anbieten wolle, bleibe schon unklar, warum die anderen substituierenden Ärzte in der Umgebung diese Leistung nicht erbringen könnten. Angesichts der geringen Entfernung der geplanten Filiale zum Hauptstandort und der kleinen "Zielgruppe" der Patienten könne nicht von einer "spürbaren" Versorgungsverbesserung ausgegangen werden. Zudem sei bei den beabsichtigten Filialzeiten davon auszugehen, dass in vielen Fällen auf den Vertragsarztsitz ausgewichen werde. Die psychosomatische Grundversorgung werde bereits durch eine Vielzahl ortsansässiger Hausärzte erbracht. Die Reisemedizin sei keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und könne daher auch nicht zur Begründung einer Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung herangezogen werden. Sie unterfalle nicht dem Sicherstellungsauftrag. Auch führten die vom Kläger angebotenen Sprechstundenzeiten nicht zu einer quantitativen Verbesserung, da das avisierte Patientenklientel zum einen nicht so sehr auf Nachmittags-, Samstags- und Abendsprechstunden angewiesen sein dürfte und es zum anderen aufgrund der großen Notfallanfälligkeit eine besonders stetige und vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung mit täglicher Ansprechbarkeit brauche. Die Notwendigkeit einer Verknüpfung der Behandlung von Schwangeren, Diabetikerinnen und Substituierenden sei zudem mehr als fraglich.
14Mit Urteil vom 29.07.2015 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die Versorgung werde nicht i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 Ärzte-ZV verbessert. Es reiche nicht aus, dass durch die Zweigpraxis die Möglichkeiten der Arztwahl vergrößert und für einen Teil der potentiellen Patienten die Wegezeiten verkürzt würden. Die Angaben der Beklagten zum tatsächlichen Versorgungsangebot seien vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Insbesondere überzeuge sein Vorwurf nicht, die Beklagte sei in ihrer Entscheidung nur auf punktuelle Aspekte eingegangen, ohne sein besonderes Leistungsangebot in einer Gesamtschau zu würdigen. Das könne nur bedeutsam sein, wenn es in nennenswertem Umfang Patienten gebe, die dieses Leistungsspektrum auch in Anspruch nähmen. Insgesamt sei die vom Kläger als Praxisschwerpunkt hervorgehobene Betreuung von Diabetikern einschließlich der Betreuung schwangerer Diabetikerinnen als solche in der näheren Umgebung des geplanten Standorts in einem Umfang gewährleistet, bei dem die Errichtung der Filiale allenfalls eine marginale, zu vernachlässigende Verbesserung sei. Vor allem sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nur in einem Umkreis von 1,5 km bzw. einer Anfahrstrecke von 1,7 km vom Filialstandort praktiziere. Dem Gericht sei aus eigener Ortskenntnis bekannt, dass sich der Weg zum Praxissitz für einen Fußgänger keineswegs als beschwerlich oder gar gefährlich darstelle. Nach den Feststellungen der Beklagten habe der Kläger in dem beispielsmäßig untersuchten Quartal IV/2014 nur zwei schwangere Diabetikerinnen behandelt. Auch falle der Anteil der Patientinnen aus I, auf die der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Erleichterung der Anreise besonders hingewiesen habe, zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Nach den von der Beklagten erhobenen Zahlen für I/2015 seien in diesem Quartal nur sechs von insgesamt 842 Patienten aus I gekommen. Nach alledem erscheine die Annahme der Beklagten plausibel, dass die Patienten, die nicht bereits von den dem Filialstandort nähergelegenen Praxen betreut werden, sich vom Kläger ohne weiteres zumutbar an dessen Praxisstammsitz behandeln lassen könnten und von der Filiale keinen wesentlichen Vorteil hätten. Soweit es sich um Suchtpatienten handele, sei allerdings der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, dass Substitutionspatienten häufig auch wegen Hepatitis behandelt werden müssten und/oder psychotherapeutischer Hilfe bedürften, wegen eingeschränkter Kooperationsfähigkeit aber nicht bereit seien, mehrere Ärzte aufzusuchen und deshalb die Betreuung aus einer Hand bräuchten. Allerdings sei weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang er insoweit von einem bislang nicht oder nur unzureichend behandelten Patientengut ausgehe. Hinsichtlich der Gelbfieberimpfung habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Leistungen, die nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden könnten, für die Frage einer Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgungslage unerheblich seien.
15Gegen das ihm am 05.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.09.2015 Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Suchtpatienten habe das SG übersehen, dass gerade seine Praxiszeiten dieser Klientel besonders entgegenkämen, da sie eben diese "Notfallzeiten" abdeckten, nämlich Mittwochs nachmittags, abends und am Wochenende. Sofern das SG gemeint habe, den Bedarf für Patienten aus I oder schwangeren Diabetikerinnen aus den Behandlungszahlen in seiner Hauptpraxis ableiten zu können, handele es sich um einen Zirkelschluss. Denn gerade weil diese Patienten wegen der ungünstigen Lage und Entfernung nicht in seine abgelegene Hauptpraxis kämen, sondern ihren Bedarf anderweitig abdeckten, sei zur Verbesserung ihrer Versorgung die Filialpraxis erforderlich. Das SG verkenne, dass die Schwelle zu einer "spürbaren" Verbesserung der Versorgung durch eine Zweigpraxis sehr niedrig sei. Der Gesetzgeber habe die Zweigpraxen fördern und nicht behindern wollen. Es stelle eine spürbare Verbesserung dar, wenn der Bedarf für die medizinische Versorgung in einer Praxis abgedeckt werde, wenn der Patient nicht in Busse umsteigen müsse und die Praxis kürzere Wartezeiten und Sprechzeiten, zu denen andere Praxen geschlossen seien, anböte. Darüber hinaus sei unbestritten, dass außer dem Kläger nur noch die Praxis Gäckler schwangere Patientinnen mit Diabetes betreue, jedoch keine drogenabhängige Patientinnen. Zudem habe das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - erneut darauf hingewiesen, dass auch "minimale Verbesserungen" eine Zweigpraxisgenehmigung rechtfertigten.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2015 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2012 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil. Eine nicht nur unwesentliche Versorgungsverbesserung durch die beantragte Filiale sei unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat seinen Antrag auf vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Filiale) zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Zweigpraxen ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV, der seine gesetzliche Grundlage in § 98 Abs. 2 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung an dem weiteren Ort aufgehoben werden.
24Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - m.w.N.).
25Das BSG hat zuletzt in seinem Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - unter Wiederholung seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind. Danach stellt zunächst das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Arztwahl - noch keine Versorgungsverbesserung dar. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Voraussetzungen auch quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anwenden kann, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert. Dabei lässt sich nicht abstrakt abschließend beurteilen, welches Ausmaß die Verbesserungen haben müssen, ob ihnen also ein gewisses Gewicht zukommen muss, etwa Wartezeiten deutlich reduziert werden. Allerdings reichen weder minimale, für die Versicherten kaum spürbare ("kosmetische") Veränderungen aus, noch dürfen umgekehrt die Anforderungen so hoch gespannt werden, dass der beabsichtigte Zweck der Förderung der Filialtätigkeit verfehlt würde. Dies wäre der Fall, wenn an eine Zweigpraxisgenehmigung gestellten Anforderungen denen der "Erforderlichkeit" nach altem Rechtszustand entsprächen. Dabei führt das BSG nunmehr in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung aus, dass es für die qualitative Versorgungsverbesserung unschädlich ist, wenn dieser Vorteil aufgrund einer geringen Zahl der potentiellen Patienten lediglich einer relativ geringen Zahl von Patienten zugute kommt. Wie viele Patienten den aus dem Betrieb resultierenden Vorteil tatsächlich nutzen, ist für die Beurteilung der Verbesserung der Versorgung grundsätzlich ohne Bedeutung, weil es auf einen Bedarf nicht ankommt.
26Einzugsbereich des Hauptsitzes und Einzugsbereich der Zweigpraxis dürfen jedoch nicht deckungsgleich sein. Sind die Einzugsbereiche wegen ihrer räumlichen Nähe identisch, fehlt es an einer Versorgungsverbesserung, weil die Leistungen auch am Hauptsitz angeboten werden können. Räumlicher Bezugspunkt für eine Verbesserung der Versorgung ist der "weitere Ort" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV. Bei der Prüfung einer Versorgungsverbesserung ist daher auf den "weiteren Ort" abzustellen, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Dieser ist damit einerseits enger als der Planungsbereich im Sinne der Bedarfsplanung, andererseits jedoch räumlich weiter als der Sitz der Zweigpraxis (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R -). Dabei hat es das BSG offen gelassen, ob "weiterer Ort" im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV als Anknüpfungspunkt für die Versorgungsverbesserung die "Ortschaft" im räumlichen Sinne - eine räumlich klar begrenzte Siedlung - meint, ob dies die politische Gemeinde ist, in der die Zweigpraxis liegen soll und die ggf. aus mehreren Ortsteilen bzw. Ortschaften bestehen kann, oder ob auch die nächstgrößere politische Einheit wie die "Verbandsgemeinde" bzw. die "Samtgemeinde", in der verschiedene Gemeinden zusammengefasst sind, in Betracht kommt. Die Filiale und der Vertragsarztsitz liegen beide in E, so dass sowohl die Alternative "nächstgrößere politische Einheit wie die Verbandsgemeinde bzw. die Samtgemeinde" und "politische Gemeinde" erfüllt sind. Auch handelt es sich um eine "Ortschaft im räumlichen Sinne - eine räumlich klar begrenzte Siedlung". Auch befinden sich der Vertragsarztsitz und die avisierte Zweigpraxis in einer Siedlung mit zusammenhängender Bebauung wie die einschlägigen Stadtpläne belegen. Mithin liegt eine Ortschaft im räumlichen Sinne vor.
27Zwar hat die Beklagte den "weiteren Ort" in ihrem Bescheid nicht konkretisiert. Sie hat aber in ihrem Widerspruchsbescheid primär auf die geringe Entfernung zwischen Vertragsarzt und Filiale abgestellt und zudem die Anzahl der weiteren Praxen, in den Substitutionsbehandlungen durchgeführt werden, mitgeteilt. Bedenkt man, dass auch das BSG offen gelassen hat, was genau der "weitere Ort" sein soll, ist diese Unschärfe in ihrem Bescheid unschädlich. Das engste Verständnis des weiteren Ortes nach der Entscheidung des BSG ist - wie dargelegt - die "Ortschaft im räumlichen Sinne - eine räumlich klar begrenzte Siedlung". Auf diese, von allen drei vom BSG aufgestellten Auslegungsmöglichkeiten für den Kläger die günstigste, Auslegung hat die Beklagte abgestellt, indem sie die Praxen in unmittelbarer Nähe ermittelt hat. Sie teilt zwar nicht mit, was für sie "unmittelbar" in Kilometern bedeutet. Aus den im Klageverfahren aktualisierten Informationen ergibt sich jedoch, dass sie einen Radius von 1,5 km zu Grunde gelegt hat.
28Sofern der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10.02.2016 - L 11 KA 30/14 - ausgeführt hat, dass der "weitere Ort nicht ohne weiteres durch Stadteilgrenzen bestimmt werden kann", sondern die individuellen Verhältnisse vor Ort maßgeblich seien, die weder durch den Planungsbereich noch zwangsläufig durch Stadtgrenzen definiert werden, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Beklagte hat sich in ihrer Prüfung nicht auf Stadtgrenzen oder Planungsbereich zurückgezogen, sondern die "unmittelbare Nähe" geprüft.
29Auf die Frage, ob sich die Versorgung der Patienten an dem weiteren Ort verbessert, kommt es mithin nicht mehr an. Lediglich ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass eine einfachere und mithin bequemere Erreichbarkeit der Zweigpraxis gerade keine Versorgungsverbesserung darstellt, da mit jeder Zweigpraxis zumindest für einen Teil der Patienten eine Wegezeitverkürzung verbunden ist und das Erfordernis der Versorgungsverbesserung mithin leerliefe. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass es dem von ihm betreuten Klientel drogenabhängiger Patienten zu umständlich sei, von der Innenstadt zum Sitz seiner Hauptpraxis zu fahren, und sie stattdessen lieber auf die notwendige Behandlung verzichten würden, ergibt sich daraus keine andere Wertung. Bei dem Kriterium der Versorgungsverbesserung der Versicherten handelt es sich um ein objektives Kriterium, auf die Befindlichkeiten der einzelnen Patienten kommt es mithin nicht an.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
31Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.
(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über
- 1.
die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, - 2.
die Geschäftsführung der Ausschüsse, - 3.
das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik, - 4.
die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände, - 5.
die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen, - 6.
das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner, - 7.
die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke, - 8.
die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen, - 9.
die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen, - 10.
die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung, - 11.
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung, - 12.
die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von Zulassungen, - 13.
die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können, - 13a.
die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können, - 14.
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden, - 15.
die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Verzicht.
(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
- 1.
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, - 2.
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und - 3.
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
(1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist.
(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen)
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.