Landessozialgericht NRW Urteil, 23. Dez. 2015 - L 11 KA 104/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2014 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung seines Bescheides vom 16.05.2012 verurteilt, über den Zulassungsantrag der Beigeladene zu 7) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen zu 7) erteilten Sonderbedarfszulassung.
3Die Beigeladene zu 7) ist als privatärztliche Internistin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in E niedergelassen.
4Ihren im November 2005 gestellten Antrag, im Rahmen des Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden, lehnten Zulassungsausschuss und Beklagter mit Beschlüssen vom 29.06.2006 bzw. 10.01.2007 mit der Begründung ab, dass kein dauerhafter Versorgungsbedarf bestehe. Auf die Klage der Beigeladenen zu 7) hob das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2009 - S 14 KA 37/07 -) den Bescheid des Beklagten auf und verurteilte diesen zur Neubescheidung unter Beachtung der sozialgerichtlichen Rechtsauffassung: Der Beklagte habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die Klägerin habe dargelegt, dass sich ihr Zulassungsbegehren auf die gesamte Breite des Versorgungsbereichs des Schwerpunktes Gastroenterologie erstrecke und nicht nur auf die Erbringung der kurativen Koloskopie und der Vorsorgekoloskopie beschränke. Der Feststellung des Beklagten, dass angesichts der Zahl der niedergelassenen Fachärzte keine Versorgungslücke bestehe, fehle die Grundlage. Insbesondere habe der Beklagte die im Planungsbereich erteilten Ermächtigungen von Prof. Dr. M und Prof. Dr. F, die keinen wesentlichen Begrenzungen im Überweiserkreis unterlägen, nicht ausreichend bewertet. Im Ergebnis sei der Beklagte gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und z.B. die Frequenztabellen der ermächtigten und der niedergelassenen Gastroenterologen auszuwerten, deren Kapazitäten zu ermitteln und ggf. zu hinterfragen, in welchem Umfang von den Ermächtigungen tatsächlich Gebrauch gemacht werde. In die Ermittlungen seien die fachärztlich tätigen Internisten und Chirurgen, die auch gastroenterologische Leistungen erbringen, einzubeziehen.
5Mit Beschluss vom 26.05.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Beigeladenen zu 7) gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 29.06.2006 erneut zurück; aus den Verhältniszahlen und Daten sowie den Leistungsübersichten sei ein dauerhafter Versorgungsbedarf nicht festzustellen. Unzumutbare Wartezeiten bestünden nicht. Die Ermächtigungen von Krankenhausärzten fielen vom Umfang her nicht ins Gewicht; es ginge aufgrund der Spezialisierung nicht um eine Versorgungslücke, sondern eine Nutzbarmachung besonderer Kompetenz. Das SG Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2011 - S 14 KA 343/10 -) hob den Beschluss des Beklagten vom 26.05.2010 auf und verurteilte den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der in dem Urteil dargelegten Rechtsauffassung: Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt, die Vorgaben des Urteils vom 28.01.2009 seien nicht vollständig umgesetzt, die auf der Grundlage des § 73 Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erteilten Ausnahmegenehmigungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei den sieben zugelassenen Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie sei zu hinterfragen, welcher Durchschnittsbedarf gegeben sei und wie die Kapazitäten der niedergelassenen Vertragsärzte zu bewerten seien. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass neben den ermächtigten Ärzten in nicht unerheblichem Umfang Vertragsärzte mit einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologische Leistungen erbracht hätten. Diese seien als nicht gleichrangige Leistungen bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Auch bei den Ermächtigungen bestehe ein solcher Nachrang; dies gelte insbesondere für Prof. Dr. M, bei dem seitens der Zulassungsgremien ein quantitativer und kein qualitativer Versorgungsbedarf gesehen werde.
6Mit Beschluss vom 16.05.2012 ließ der Beklagte die Beigeladene zu 7) "mit einer halben Sonderbedarfszulassung als Fachärztin für Innere Medizin - Schwerpunkt Gastroenterologie - für den Vertragsarztsitz G-straße 00, E, zur vertragsärztlichen Versorgung" zu. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, er habe eine Auskunft der Klägerin zu den erteilten Ermächtigungen eingeholt und sich die Häufigkeitstabellen zu den Leistungsziffern 13400 bis 13439, 01741 und 01742 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in den Quartalen IV/2010 bis III/2011 vorlegen lassen. Er habe die Frequenztabellen der niedergelassenen Gastroenterologen und ermächtigten Ärzte beigezogen und stichprobenartig Allgemeinmediziner zum Sonderbedarf und zu den Wartezeiten befragt. Darüber hinaus seien die gastroenterologisch tätigen Fachärzte für Chirurgie sowie die Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie angeschrieben worden, um den Sonderbedarf bzw. die Wartezeiten zu ermitteln. Im Ergebnis ergebe sich kein Sonderbedarf für gastroenterologische Leistungen; die Wartezeiten bewegten sich in einem zumutbaren Rahmen. Die ermittelten Angaben zu Kapazitäten und Wartezeiten seien jedoch hinsichtlich der Fallzahlen der nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologisch tätigen Ärzte sowie der Fallzahlen der ermächtigten Ärzte (Prof. Dr. M und Prof. Dr. F) zu relativieren, zu deren Berücksichtigung er durch das Urteil des SG gehalten sei. Unter Zugrundelegung der Ausnahmegenehmigungen mit einer Fallzahl von rund 375 für die Quartale IV/2010 bis III/2011 und unter Berücksichtigung der Fallzahlen der ermächtigten Ärzte von durchschnittlich 183 (120 bzw. 63) bestehe zumindest ein halber Versorgungsbedarf. Nach den von der Klägerin ermittelten durchschnittlichen Zahlen ergebe sich ein Regelleistungsvolumen im Quartal I/2012 von 766,65 Fällen und im Quartal II/2012 von 739,64 Fällen. In der Praxis A würden pro Arzt 540 bzw. 525 Patienten je Quartal, in den anderen Praxen durchschnittlich ca. 890 Patienten behandelt. Dr. B habe ein rückläufiges gastroenterologisches Aufkommen und freie Kapazitäten bekundet. Bei einem vom SG angenommenen Versorgungsauftrag von rd. 750 Patienten und einem von ihm, dem Beklagten, ermitteltem Regelleistungsvolumen von rd. 760 Fällen könnten die Praxis A, die eine unterdurchschnittliche Fallzahl aufweise, sowie die Praxis B, bei der freie Kapazitäten bestünden, einen Teil der zu berücksichtigenden Fälle auffangen, so dass ein halber Versorgungsauftrag zugesprochen werden könne. Der darüber hinausgehende Antrag auf Zulassung zu einem vollen Versorgungsauftrag sei dagegen zurückzuweisen.
7Mit ihrer Klage vom 26.06.2012 hat die Klägerin vorgetragen, bei ihrer Umfrage bei den Fachärzten für Innere Medizin hätten vier Praxen freie Kapazitäten für im Einzelnen benannte gastroenterologische Leistungen bekundet. Die Wartezeiten seien mit bis maximal vier Wochen angegeben worden. Auch die im März 2012 von ihr befragten Ärzte für Allgemeinmedizin hätten einen Sonderbedarf verneint. Wartezeiten seien mit bis zu vier Wochen und bei planbaren Koloskopien mit bis zu zwei Monaten angegeben worden. Aus den Fallzahlen der nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologisch tätigen und der ermächtigten Ärzte sei kein halber Versorgungsbedarf herzuleiten. Der Beklagte habe nicht beachtet, dass sämtliche Genehmigungen nach § 73 Abs. 1a SGB V nur für die Nr. 13400 EBM erteilt worden seien, eine Sonderbedarfszulassung aber u.a. erfordere, dass Bedarf für die gesamte Breite des Schwerpunktes bestehe und dass dadurch eine wirtschaftlich tragfähige Praxis gewährleistet sei. Bei den Ermächtigungen habe ebenfalls nicht auf die Fallzahlen abgestellt werden dürfen, sondern nur auf die erbrachten gastroenterologischen Gebührenordnungspositionen 13400, 13401, 13410, 13421, 13423 und 13421 EBM. Schließlich habe Dr B auf Befragen erklärt, er und seine Praxiskollegen könnten die Fälle der Genehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V und der Ermächtigungen problemlos auffangen.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Beschluss des Beklagten vom 16.05.2012 aufzuheben.
10Der Beklagte hat unter Hinweis auf seinen Beschluss beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beigeladene zu 7) hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen, der Beklagte sei entsprechend der gerichtlichen Vorgaben und in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums zutreffend davon ausgegangen, dass sich aufgrund der statusrechtlichen Nachrangigkeit der Leistungserbringer mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V sowie auf der Grundlage von Ermächtigungen ein Sonderbedarf jedenfalls für einen hälftigen Versorgungsauftrag ergebe.
15Das SG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2014 abgewiesen. Die der Beigeladenen zu 7) erteilte Sonderbedarfszulassung als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie mit hälftigem Versorgungsauftrag sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe in zutreffender Weise einen Bedarf für einen hälftigen Versorgungsauftrag angenommen. Er sei gehalten gewesen, seine Entscheidung nicht allein auf die Erkenntnisse zu den Kapazitäten und Wartezeiten bei den bereits vorhandenen gastroenterologisch tätigen Vertragsärzte zu stützen, sondern insbesondere die Fallzahlen der ermächtigten Ärzte sowie der auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologisch tätigen Ärzte zu berücksichtigen. Die insoweit angestellten Ermittlungen und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen seien im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums des Beklagten jedenfalls nicht unvertretbar. Das Vorbringen der Klägerin ginge insoweit an den entscheidungserheblichen Fragen vorbei, als ihm nicht entnommen werde könne, inwieweit der Beklagte die Vorgaben der alle Beteiligten bindenden Vorentscheidungen missachtet haben könnte. Bedenken, ob das angenommene Versorgungsdefizit als Grundlage für eine wirtschaftlich tragfähige Vertragsarztpraxis ausreiche, habe die Klägerin nicht substantiiert; auch das Gericht könne keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennen, dass ein hälftiger Versorgungsauftrag keine hinreichende wirtschaftliche Grundlage für eine gastroenterologische Vertragsarztpraxis darstellen könne.
16Mit ihrer gegen das am 06.11.2014 zugestellte Urteil gerichteten Berufung vom 04.12.2014 trägt die Klägerin vor, das SG gehe zu Recht davon aus, das der Beklagte durch das Urteil vom 23.11.2011 gebunden sei. Danach sei der Beklagte gehalten, seine Entscheidung nicht allein auf die Erkenntnisse zu den Kapazitäten und Wartezeiten bei den bereits vorhandenen gastroenterologisch tätigen Vertragsärzten zu stützen, sondern insbesondere die Fallzahlen der ermächtigten Ärzte sowie der auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologisch tätigen Ärzte zu berücksichtigen. Die von dem Beklagten aufgrund seiner Ermittlungen gezogenen Schlussfolgerungen seien entgegen der Auffassung des SG jedoch nicht vertretbar, wie sich bereits aus ihren nochmals wiedergegebenen erstinstanzlichen Ausführungen ergebe.
17Die Klägerin beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2014 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 16.05.2012 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung der Klägerin zurückweisen.
21Er ist der Auffassung, die Klägerin verkenne den den Zulassungsgremien eingeräumten Beurteilungsspielraum. Sie setzte ihre Wertung anstelle der des Beklagten; im Übrigen hätte sie in der von ihm geführten Verhandlung dezidiert zur Sachverhaltsermittlung beitragen könne, habe dies aber unterlassen.
22Die Beigeladene zu 7) verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin gehe von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt aus, wolle diesen aber anders beurteilt wissen. Allein eine andere Auffassung über die Beurteilung des ermittelten Sachverhalts reiche für sich gesehen nicht aus, die Beurteilungserwägungen des Beklagten zu erschüttern.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 KA 37/07 und S 14 KA 343/10, beide SG Düsseldorf, sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
26Das SG hat die Entscheidung des Beklagten in seinem Beschluss vom 16.05.2012 zu Unrecht bestätigt, denn der Beschluss ist rechtswidrig und beeinträchtigt die Klägerin, die aufgrund der ihr übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs. 1 SGB V) berechtigt ist, die Entscheidungen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse anzufechten (Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R -), unmittelbar in eigenen Rechten.
27Das SG ist bei seinen bisherigen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der zu sog. Sonderbedarfszulassungen ergangenen Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteile vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - und vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R -) zu Recht davon ausgegangen, dass den Zulassungsgremien bei der Beurteilung, ob bzw. inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist. Einen Beurteilungsspielraum haben die Zulassungsgremien zum einen bei der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen und zum anderen - und vor allem - bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht.
28Soweit die Zulassungsgremien z.B. dem Umfang der Leistungserbringung durch die bereits zugelassenen Ärzte entscheidende Bedeutung beimessen, muss ihr Beurteilungsergebnis auf ausreichend fundierte Ermittlungen gegründet sein. Bei der Frage, wie weit sie ihre Ermittlungen erstrecken, haben die Zulassungsgremien keinen Beurteilungsspielraum. Denn der Umfang ihrer Ermittlungen ist durch § 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgegeben; die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d.h. so weit gehen, wie sich weitere Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
29Ferner hat das SG bei seinen Entscheidungen vom 23.11.2011 und 17.09.2014 zutreffend beachtet, dass seine Überprüfungskompetenz für den hier vorliegenden Fall einer bereits rechtskräftigen gerichtlichen Verpflichtung zu erneuter Bescheidung, durch das Prozessrecht zusätzlich eingeschränkt ist. Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, zweier Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, darf eine sachlich abweichende Entscheidung zwischen denselben Beteiligten nicht mehr ergehen. Die Rechtskraft schafft hierzu ein in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits bindend entschieden worden ist. Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand. In dem Sonderfall eines Bescheidungsurteils, wie es bei nicht ordnungsgemäßer Ausübung des Beurteilungsspielraums in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 3 SGG ergeht, bestimmt die in den Entscheidungsgründen des Urteils als maßgeblich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts die Reichweite von dessen Rechtskraft. Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils erfasst dabei nicht allein die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auch auf alle Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil der Behörde bei Erlass des neuen Verwaltungsakts zur Beachtung vorschreibt (u.v.a. BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R -).
30Davon ausgehend, hat sich das SG im Ansatz zu Recht sinngemäß auf die Prüfung beschränkt, ob der Beklagte insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungen der ermächtigten Ärzte und der Vertragsärzte, die aufgrund einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologische Leistungen erbringen, den Sachverhalt hinreichend ermittelt und darauf beruhend vertretbar auf einen einen hälftigen Versorgungsauftrag rechtfertigenden Sonderbedarf geschlossen hat.
31Dem vom SG gewonnenen Ergebnis dieser Prüfung ist nicht beizutreten; vielmehr besteht weiterhin ein Ermittlungsdefizit. Der Beklagte wird weiter zu ermitteln haben, inwieweit die niedergelassenen Ärzte die von den ermächtigten Ärzten und den aufgrund einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1a SGB V tätigen Vertragsärzten erbrachten gastroenterologische Leistungen auffangen können. Es bieten sich u.a. insbesondere die Fragen an: Ist Dr. A hinsichtlich der gastroenterologischen Leistungen zu einer Anpassung seines Leistungsvolumens an den Durchschnitt oder darüber hinaus bereit bzw. in der Lage? Wie groß genau ist die von Dr. B und Dr. N für ihre Praxis für möglich erachtete Steigerung der gastroenterologischen Leistungen? Sind die Ärzte, insbesondere Dr. N, zu dieser Leistungssteigerung bereit?
32Der Beklagte hat, was auch unstreitig ist, festgestellt, dass insbesondere aufgrund der Angaben zu Kapazitäten und Wartezeiten im Bereich der niedergelassenen Vertragsärzte kein Bedarf an weiteren, gastroenterologische Leistungen erbringenden Ärzten besteht. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Fallzahlen in der Arztgruppe Innere Medizin/Gastroenterologie von 739 bis 766 ergäben sich bei Dr. A, der im Durchschnitt 540 bzw. 525 Patienten behandele, und bei den Dres. B und N, für die Dr. B eine problemlose Befriedigung einer höheren Nachfrage bekundet habe, freie Kapazitäten. Zu berücksichtigen seien aber die rund 375 Fälle der nach § 73 Abs. 1a SGB V gastroenterologische Leistungen erbringenden Ärzte und die durchschnittlich 183 Fälle der ermächtigten Ärzte Prof. Dr. F und Prof. Dr. M, mithin 558 Fälle, von denen die Praxis Dr. A und Dr. B pp einen Teil auffangen könnten, so dass ein halber Versorgungsauftrag verbleibe.
33Hinsichtlich der letztgenannten Schlussfolgerungen fehlen die tragenden Tatsachenfeststellungen. Dr. B hat nach den Ausführungen des Beklagten für die Praxis der Dres. B und N die Erbringung von drei weiteren Koloskopien am Vormittag für möglich erachtet; das entspricht mehr als 180 Koloskopien im Quartal. Dementsprechend hat Dr. B bei seiner Befragung eine mögliche Steigerung um 200 Koloskopien durch Dr. N angegeben. Bei einer Gleichsetzung mit Fallzahlen reduziert sich der von dem Beklagten zugrunde gelegte Überhang von 558 Fällen mithin auf 358 Fälle. Inwieweit eine weitere Reduzierung dieser Fallzahlen aufgrund der Angaben des Dr. B "Auch die endoskopischen Leistungen könnte ich ausweiten" in Betracht kommt, ist ebenso ungeklärt wie die Frage, ob Dr. N überhaupt bereit ist, mehr als ein "halbes Programm" zu machen. Die von dem Beklagten angeführten offenen Kapazitäten des Dr. A belaufen sich im Vergleich zum Durchschnitt auf ca. 220 Fälle (540 + 525 = 1.065: 2 = 532,5 zu 739 + 766 = 1.505: 2 = 752,5). Werden diese Fälle von den vorgenannten 358 Fällen in Abzug gebracht, verblieben bereits ungeachtet einer noch möglichen Leistungssteigerung von Dr. B (s.o.) lediglich 138 Fälle, die bei durchschnittlichen Fallzahlen von 752,5 einen halben Versorgungsauftrag nicht rechtfertigen können. Ungeklärt ist aber die schon vorgenannte Frage, ob Dr. A hinsichtlich der gastroenterologischen Leistungen zu einer Anpassung seines Leistungsvolumens an den Durchschnitt oder darüber hinaus bereit bzw. in der Lage ist.
34Im Übrigen unterliegt der Beschluss des Beklagten keiner Beanstandung.
35Nach dem alle Beteiligten bindenden Urteil des SG Düsseldorf vom 23.11.2011 sind "Ausnahmegenehmigungen gem. § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V" "mit der Folge der Bedarfsdeckung zu bewerten", mithin alle Leistungen aufgrund der Ausnahmegenehmigungen ohne Differenzierung zu berücksichtigen. Im Übrigen geht der sinngemäße Hinweis der Klägerin auf einen einseitigen und nicht die gesamte Breite des Schwerpunkts ausfüllenden Bedarf schon deshalb fehl, weil die Beklagte insoweit allein auf die Vertragsärzte abstellt, die aufgrund der Ausnahmegenehmigung tätig sind, und die ermächtigten Ärzte außer Betracht lässt, die vorliegend selbst nach den Angaben der Klägerin weitere zu berücksichtigende gastroenterologische Leistungen erbringen. Der Hinweis der Klägerin, eine nach ihrer Auffassung bestehende hohe Spezialisierung der ermächtigten Ärzte sei nicht berücksichtigt worden und es dürften überhaupt allenfalls die von ihr im Einzelnen benannten Leistungsziffern einbezogen werden, führt ebenfalls nicht weiter. In seinen beiden Entscheidungen vom 28.01.2009 und 23.11.2011 hat sich das SG Düsseldorf mit dem im Wesentlichen weiterhin gleichen Leistungsumfang der ermächtigten Ärzte umfassend beschäftigt und keinen Zweifel daran gelassen, dass deren "Leistungen dennoch in die zusammenfassende Gesamtbetrachtung des Versorgungsbedarfs mit einzubeziehen" sind (s. Urteil vom 23.11.2011 ausdrücklich zu Prof. Dr. M). Im Übrigen erschließt sich aber auch ansonsten nicht, aus welchem Grund nicht sämtliche Leistungen, die die ermächtigten Ärzte im Rahmen ihrer Ermächtigung erbringen, Berücksichtigung finden sollten.
36Die Frage einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis hat der Beklagte mit seinen Feststellungen zumindest inzidenter zutreffend beantwortet. Da der Beklagte davon ausgeht, dass aufgrund der durchschnittlichen Fallzahlen in der Arztgruppe Innere Medizin/Gastroenterologie die nicht abgedeckten Fallzahlen einen hälftigen Versorgungsauftrag rechtfertigen, also ein Bedarf in etwa der Hälfte der durchschnittlichen Fallzahlen besteht, liegt darin bereits inzidenter die Feststellung der wirtschaftlich tragfähigen Praxis, denn ansonsten müsste die gesamte Arztgruppe Innere Medizin/Gastroenterologie eine nicht wirtschaftlich tragfähigen Praxis betreiben. Konkreter Feststellungen bedurfte es bereits mangels jeglichen entgegenstehenden Vortrags der Klägerin nicht.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
38Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
- 1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, - 2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, - 3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, - 4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
- 1.
Allgemeinärzte, - 2.
Kinder- und Jugendärzte, - 3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, - 4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und - 5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
(1c) (weggefallen)
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, - 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, - 7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, - 8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, - 9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, - 11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Soziotherapie, - 13.
Zweitmeinung nach § 27b, - 14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
- 1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, - 2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8, - 3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, - 4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen, - 5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und - 6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat
- 1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln, - 2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten, - 3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und - 4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
- 1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt, - 2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und - 3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
- 1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung, - 2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf, - 3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen, - 4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8, - 5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
- 1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht, - 2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und - 3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.
(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
- 1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen, - 2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind, - 3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, - 3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, - 4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen, - 5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und - 6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.
(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.
(10) (weggefallen)
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
- 1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, - 2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, - 3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, - 4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
- 1.
Allgemeinärzte, - 2.
Kinder- und Jugendärzte, - 3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, - 4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und - 5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
(1c) (weggefallen)
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, - 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, - 7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, - 8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, - 9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, - 11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Soziotherapie, - 13.
Zweitmeinung nach § 27b, - 14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
- 1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, - 2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8, - 3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, - 4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen, - 5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und - 6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.