Landessozialgericht NRW Beschluss, 06. Mai 2015 - L 11 KA 10/14 B ER
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2013 abgeändert. Die sofortige Vollziehung des Bescheides 20.11.2012 durch Anordnung vom 20.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 1/10 und die Antragsgegnerin 9/10 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist der Anspruch des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Bestellung des Beigeladenen zu 1) als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt (StPVA) gemäß Abschnitt B III der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-RL) in Verbindung mit Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV) für die Screening-Einheit 2 "F, P, N." durch die Antragsgegnerin.
4Der Antragsteller ist als Facharzt für diagnostische Radiologie niedergelassen und in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Antragsgemäß genehmigte ihm die Antragsgegnerin widerruflich die Übernahme des Versorgungsauftrages als Programmverantwortlicher Arzt (PVA) gemäß Abschnitt B Nr. 4 KFE-RL und Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit 2 unter neun Auflagen (Bescheid vom 18.07.2005) für die Räumlichkeiten des N, I-straße 00, in F. Durch Auflage Nr. 5 war dem Antragsteller aufgegeben, die Anforderungen an die Leistungserbringung gemäß Abschnitt B Nr. 4 KFE-RL sowie Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV zu erfüllen und an den dort festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Leistungserbringung sowie den regelmäßigen Rezertifizierungen erfolgreich teilzunehmen. Unter Nr. 8 war dem Antragsteller aufgegeben, in Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2) am damaligen Vertragsarztsitz tätig zu sein.
5Nachdem der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf am 17.11.2010 das Ausscheiden des Antragstellers aus der Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2) zum 30.09.2010 festgestellt hatte, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.12.2010 die Genehmigung vom 18.07.2005, da die Auflage Nr. 8 nicht mehr erfüllt sei.
6Der Antragsteller erhob Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf zum Az. S 14 KA 153/11 rechtshängig. Der Beigeladene zu 2) führt in gleichgelagerter Angelegenheit seinerseits ein Verfahren vor dem SG (S 14 KA 150/11).
7Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 01.06.2012 auf "Genehmigung Mammographiescreening/Programmverantwortlicher Arzt" erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.11.2012 dem Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zur Vertretung des PVA. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nicht bekanntgegeben. Er legte am 23.05.2013 Widerspruch ein und verwies darauf, dass es für die Genehmigung keine rechtliche Grundlage gebe. Unter dem 20.06.2013 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 20.11.2012 erteilten Genehmigung an. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Mammographiescreenings in der Region F, P, N sei es erforderlich, dass neben dem Beigeladenen zu 2) als PVA ein weiterer Arzt zumindest im Rahmen einer Stellvertretung tätig werde und das Mammographiescreening fortführe. Das öffentliche Interesse an der Fortsetzung des Mammographiescreenings überwiege, zumal schützenswerte Interessen des Antragstellers nicht vorgetragen oder erkennbar seien.
8Mit Bescheiden vom 08.05.2013 widerrief die Antragsgegnerin neuerlich die dem Beigeladenen zu 2) und dem Antragsteller erteilten Genehmigungen. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) ordnete sie die sofortige Vollziehung an und teilte diesem mit, dass der Beigeladene zu 1) als dessen Stellvertreter berechtigt sei, das Mammographie-Screening längstens bis zum 30.06.2014 fortzusetzen. Der Beigeladene zu 2) erhob am 31.05.2013 Widerspruch und suchte am 01.07.2013 beim SG Düsseldorf um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 14 KA 246/13 ER). Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.09.2013 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Senat, Beschluss vom 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 ER -). Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin vor dem SG anhängig. Auch der Antragsteller widersprach dem Widerrufsbescheid (Widerspruch vom 23.05.2013). Der Widerrufsbescheid sei unzulässig, weitere Widerrufsgründe könne die Antragsgegnerin nur im Verfahren S 14 KA 153/11 geltend machen. Gegen den ihn betreffenden Widerrufsbescheid erhob der Antragsteller Widerspruch. Dieser ist bislang nicht beschieden.
9Mit Schreiben vom 23.05.2013 beantragte der Antragsteller, Ziffer 1 der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages PVA gemäß Abschnitt B III der KFE-RL i.V.m. Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit F, P, N dahin zu ändern, die Mammographie- und Abklärungseinheit in die Räumlichkeiten seines Praxissitzes, I-straße 00, F, zu verlegen. Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 21.11.2013); dem liege ein neues Konzept zugrunde, das einer vorherigen Ausschreibung bedürfe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 25.11.2013 beschied die Antragsgegnerin am 25.02.2014 negativ. Die hiergegen gerichtete Klage ist zum Az. S 14 KA 85/14 bei dem SG Düsseldorf rechtshängig.
10In dem vom SG am 26.09.2013 im Verfahren S 14 KA 246/13 ER durchgeführten Erörterungstermin erklärte der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen zu 1) dessen Abberufung als StPVA, was er unter dem 04.10.2013 schriftlich wiederholte.
11Der Antragsteller hat am 18.10.2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Der Beigeladene zu 1) übe in rechtswidriger Weise eine Tätigkeit als StPVA gemäß Abschnitt B III der KFE-RL i.V.m. Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit F, P, N aus. Die ohne Antrag und ohne Rechtsgrundlage erteilte Genehmigung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und in seinem Recht aus § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Er trage die Verantwortung für das Tun des StPVA und mache sich ggf. schadensersatzpflichtig. Die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung führe zu Kompetenzausübungen eines tatsächlich Unberechtigten und gefährde das Mammographiescreening. Aus der Entbindung des Beigeladenen zu 2) von den Aufgaben eines PVA folge auch die Entbindung seines Stellvertreters. An einer Rechtsgrundlage für die Bestellung eines StPVA fehle es auch deshalb, weil entgegen der Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV zwei PVA genehmigt worden seien, die sich wechselseitig zu vertreten gehabt hätten. Demgegenüber sehe § 32 BMV-Ä/EKV i.V.m. § 32 Ärzte-ZV eine Vertretung nur bis zur Dauer von drei Monaten vor. Infolge der dem Beigeladenen zu 1) als StPVA erteilten Genehmigung werde das Versorgungskonzept ohne seine - des Antragstellers - Zustimmung geändert. Die Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus, da am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehe. Er sei in der Lage, das Mammographiescreening fortzusetzen. Ihm müsse die Möglichkeit offenstehen, gegen eklatant rechtswidrige Handlungen der Antragsgegnerin Rechtsschutz zu erhalten. Diese habe ihn ohne Rechtsgrundlage faktisch seiner Rechte enthoben. Er könne deswegen die Qualitätsvorgaben nach dem BMV-Ä/EKV bzw. dessen Anlagen im Hinblick auf die Mindestuntersuchungszahlen nicht erreichen und sei auf eventuelle Amtshaftungsansprüche verwiesen.
12Der Antragsteller hat beantragt,
131. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2013 über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung im Rahmen des Versorgungsauftrages als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt gemäß Abschnitt B III der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in Verbindung mit der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit P, F, N aufzuheben,
142. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1) zu untersagen, im Rahmen des Versorgungsauftrages als stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt gemäß Abschnitt B III der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in Verbindung mit der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit P, F, N tätig zu werden,
153. festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 04.10.2013 nicht mehr Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt gemäß Abschnitt B III der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in Verbindung mit der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit P, F, N ist.
16Die Antragsgegnerin hat beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten, dass schon die Antragsbefugnis zweifelhaft sei. Ein schützenswertes Begehren sei nicht ersichtlich. Sofern der Antragsteller das Ziel verfolge, an Stelle des Beigeladenen zu 1) das Mammographiescreening als PVA durchführen zu dürfen, fehle es ihm an einer eigenständigen Genehmigung nach vorheriger Ausschreibung.
19Mit Beschluss vom 22.12.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Das Begehren des Antragstellers sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23.05.2013 gegen die Genehmigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als StPVA (Bescheid vom 20.11.2012) zu werten. Der Antrag sei unzulässig. Der Antrag sei gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (wird ausgeführt). Der Antragsteller sei auch antragsbefugt, denn er sei im Hauptsacheverfahren klagebefugt. Zwar sei er durch den streitgegenständlichen Bescheid nur mittelbar betroffen und damit Dritter. Unzulässig sei ein Drittwiderspruch nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -) allerdings nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Widerspruchsführers verletzt sein könnten. Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter habe, erfolge erst im Rahmen der Begründetheit. An höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Bewertung des drittschützenden Charakters der Anlage 9.2. BMV-Ä/EKV fehle es. Im Übrigen könne im Hinblick auf die formale Position des Antragstellers als PVA gemäß Abschnitt B III der KFE-RL i.V.m. Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit F, P, N kein Zweifel an dessen Antragsbefugnis bestehen. Allerdings fehle es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Entscheidung könne die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Antragstellers nicht verbessern. Sofern die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23.05.2013 gegen den Bescheid vom 20.11.2012 angeordnet würde, wäre der Beigeladene zu 1) nicht mehr berechtigt, von der ihm erteilten Genehmigung als StPVA Gebrauch zu machen. Dies verbessere jedoch nicht die Rechtsposition des Antragstellers, der zwar formal die Genehmigung vom 18.07.2005 zur Übernahme des Versorgungsauftrages als PVA gemäß Abschnitt B Nr. 4 KFE-RL und der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit F, P, N besitze. Da diese nach Auflage Nr. 8 an eine Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2) am damaligen Vertragsarztsitz gebunden sei und er nunmehr andernorts praktiziere, komme eine Tätigkeit als PVA nach Maßgabe der früheren Genehmigung wegen §§ 37, 38 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV nicht mehr in Betracht. Der weitere Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1) zu untersagen, im Rahmen des Versorgungsauftrages als StPVA gemäß Abschnitt B III der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie i.V.m. der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit F, P, N tätig zu werden, sei ebenfalls unbegründet. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Für den Antrag festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 04.10.2013 nicht mehr StPVA gemäß Abschnitt B III der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in Verbindung mit der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit P, F, N sei, gelte Entsprechendes.
20Diese Entscheidung greift der Antragsteller fristgemäß mit der Beschwerde an. Er trägt vor: Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Soweit das SG ausführe, die ihm erteilte Genehmigung vom 18.07.2005 bestünde nur formal, treffe dies nicht zu. Sowohl er als auch der Beigeladene zu 2) hätten die Genehmigung als PVA nach § 3 Abs. 2 der Anlage 9.2 des BMV-Ä erhalten, allenfalls verbunden durch die Auflage Nr. 8 und das Versorgungskonzept. Das SG hätte zwischen Auflage und Bedingung unterscheiden müssen. Bei der Nr. 8 der Genehmigung handele es sich um eine Auflage. Er könne gegen diese isoliert vorgehen und habe dies auch getan. Die Rechtswirkungen eines bedingten Verwaltungsakts träten hingegen erst ein, wenn die Bedingung erfüllt sei oder entfalle. Die Auflage dagegen lasse die Rechtswirkungen des (Haupt-)Verwaltungsakts unberührt, könne dafür aber auch selbständig durchgesetzt werden. Daher wirke die ursprüngliche Genehmigung als PVA unverändert bzw. aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage fort. Solange die Antragsgegnerin ohne Rechtsgrundlage einen StPVA genehmige oder dessen Genehmigung aufrecht erhalte, bestehe eine Handlungsnotwendigkeit. Das Verfahren, mit dem er die Einbeziehung seines heutigen Praxisstandortes in die Genehmigung verfolge, sei unter dem Aktenzeichen S 14 KA 85/14 beim SG anhängig. Das Verfahren habe seinen Antrag vom 23.05. und 30.09.2013 zum Gegenstand, die Ziffer l der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages als PVA für die Screeningeinheit F, P, N dahin zu ändern, dass die Mammographie- und Abklärungseinheit im Rahmen des Mammographiescreenings in die Räumlichkeiten seines Praxissitzes, I-straße 00, F überführt werde. Der Ausgang jenes Verfahrens lasse sich noch nicht absehen. Folglich bestehe die Möglichkeit, eine Genehmigung ohne die Auflage der Zusammenarbeit mit dem Beilgeladenen zu 2) in einer Berufsausübungsgemeinschaft zu erhalten, welche ihm sodann erlauben würde, als PVA tätig zu werden. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sei bereits bei Antragstellung gegeben gewesen. Mit Wirkung zum 01.07.2014 sei § 4a in die Anlage 9.2 des BMV-Ä aufgenommen worden. Hiernach könne für einen zeitliche befristeten Versorgungsauftrag ein Kommissarisch Programmverantwortlicher Arzt (KoPVA) bestellt und das Genehmigungsverfahren abweichend von § 4 BMV-Ä ohne öffentliches Ausschreibung durchgeführt werden. Dem stehe § 18 Abs. 3 KFE-RL entgegen, nach der der Versorgungsauftrag öffentlich in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auszuschreiben sei. Der BMV-Ä dürfe nicht von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) abweichen. Insbesondere müsse eine Ausschreibung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. der KFE-RL erfolgen. Eine Ausschreibung scheitere allerdings daran, dass eine kommissarische Leitung in der KFE-RL nicht vorgesehen sei. Die Einführung des § 4a Anlage 9.2 BMV-Ä verdeutliche die Vorstellung der Vertragspartner, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Bestellung eines kommissarischen Leiters bzw. eines StPVA gefehlt habe. Die Antragsgegnerin habe ihn - den Antragsteller - auch nicht in das Verfahren über die Bestellung des Beigeladenen zu 1) als StPVA eingebunden. Er vermute eine Änderung des Versorgungskonzepts, über das er nicht unterrichtet worden sei und habe vorsorglich widersprochen. Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang betreffend die Screening-Einheit 2 verweigere ihm die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 11.07.2014 habe er gegenüber der Antragsgegnerin sein Interesse an einer Tätigkeit bzw. Genehmigung als KoPVA bekundet und um die Übersendung von Antragsunterlagen gebeten. Daneben habe er um Mitteilung gebeten, ob die Antragsgegnerin die Genehmigung eines KoPVA ausschreiben wolle. Die Antragsgegnerin habe nicht reagiert. Angesicht dieser Informationsverweigerung sei ihm der heutige tatsächliche und rechtliche Stand im Mammographie-Screeningprogramm unbekannt; ebenso unbekannt sei der Status des Beigeladenen zu 1), den er bereits am 04.10.2013 von seiner "Position" als StPVA abberufen habe. Er müsse nach alledem annehmen, dass es einen StPVA aus Rechtsgründen zu keinem Zeitpunkt gegeben habe und jedenfalls infolge der vorsorglichen Abberufung nicht mehr gebe. Für die Genehmigung eines StPVA fehle eine Rechtsgrundlage. Ein etwaiger Genehmigungsbescheid als KoPVA hätte ihm bekannt gegeben werden müssen, denn übertrage die Antragsgegnerin den ihm als PVA erteilten Versorgungsauftrag einem Dritten, werde in seine Rechte eingegriffen. Die hilfsweise Erweiterung des Antrages zu 2) beruhe darauf, dass - sofern die Nichtigkeit der dem Beigeladenen zu 1) als StPVA erteilten Genehmigung nicht festgestellt werden könne - diese jedenfalls rechtswidrig sei und zurückgenommen werden müsse. Seine mehrfach nicht erfolgte und unverändert fehlende Anhörung in den Verfahren um die Durchführung des Mammographiescreenings in der Screening-Einheit 2, die Genehmigung zumindest eines StPVA und die fehlende Bekanntgabe von Entscheidungen stellten einen eklatanten Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG dar. Die Antragsgegnerin stelle die Vertretung des Beigeladenen zu 2) durch den Beigeladenen zu 1) als eine Vertretung eines Vertragsarztes nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV dar und scheitere. Um eine solche Vertretung gehe es im Fall eines PVA durch einen StPVA nicht (wird ausgeführt). Der Bescheid vom 20.11.2012 über "Mammographie-Screening/Genehmigung zur Vertretung des Programmverantwortlichen Arztes" enthalte den Tenor: "Wir erteilen Ihnen die Genehmigung, folgende Leistungen im Vertretungsfall für den Programmverantwortlichen Arzt durchzuführen." Als PVA benenne die Antragsgegnerin ausdrücklich den Beigeladenen zu 2). Nachdem die Genehmigung gegenüber dem Beigeladenen zu 2) widerrufen und der Sofortvollzug angeordnet worden sei, habe zu keinem späteren Zeitpunkt mehr ein Vertretungsfall nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV eintreten können. Es dränge sich letztlich der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) den aktuellen Rechtsstatus nicht mehr einordnen könnten. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) übergingen unverändert, dass er - der Antragsteller - den Beigeladenen zu 1) vorsorglich als StPVA abberufen habe. Weder die Antragsgegnerin noch der Beigeladene zu 2) seien berechtigt einen Antrag auf Genehmigung eines StPVA zu stellen. Die von ihm beanstandeten Bescheide seien nach alledem nichtig (wird ausgeführt).
21Der Antragsteller beantragt,
22unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2013 nach seinen erstinstanzlichen Anträgen mit der Maßgabe zu entscheiden, dass der Antrag zu 2) dahin ergänzt wird, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Genehmigung des Beigeladenen zu 1) als stellvertretenden Programmverantwortlichen Arzt festzustellen und bei festgestellter Rechtswidrigkeit die Antragsgegnerin zur Rücknahme der Bestellung des Beigeladenen zu 1) als stellvertretenden Programmverantwortlichen Arzt zu verpflichten und hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Genehmigung des Beigeladenen zu 1) als kommissarisch Programmverantwortlichen Arzt festzustellen und für den Fall der festgestellten Rechtswidrigkeit die Antragsgegnerin zur Rücknahme der Bestellung des Beigeladenen zu 1) als kommissarisch Programmverantwortlichen Arzt zu verpflichten.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24die Beschwerde zurückzuweisen.
25Es fehle weiterhin am Rechtsschutzbedürfnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 20.06.2013 berühre den Status des Antragstellers weder rechtlich noch tatsächlich. Das gelte auch für den Bescheid vom 20.11.2012. Nach Wegfall dieser Bescheide wäre die Fortsetzung des Mammographiescreenings durch den Beigeladenen zu 1.) nicht beendet. Dies sei aber das erkennbare Ziel des Antragstellers. Unterstelle man schließlich, dass im Rahmen einer Genehmigung nach § 32 Abs. 4 Anlage 9.2 BMV-Ä eine Tatbestandsverweisung auf § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV vorliege, dann bestätige die Genehmigung vom 20.11.2012, dass der Beigeladene zu 1.) die erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfülle und er den Beigeladenen zu 2.) bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung vertreten dürfe. Eine derartige Vertretungsbefugnis bestehe für jeden Vertragsarzt. Es sei ausgeschlossen, dass durch eine solche Genehmigung oder die tatsächlich durchgeführte Vertretung ein anderer Vertragsarzt in eigenen Rechten verletzt werde. Sowohl § 10 Abs. 4 KFE-RL als auch § 3 Abs. 2 Anlage 9.2 BMVÄ/EKV setzten für den Versorgungsauftrag zweier PVA voraus, dass diese in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sein müssten. Solange die Hauptsacheverfahren im Zusammenhang mit dem Widerruf der Genehmigung aus dem Jahr 2005 nicht bestandskräftig abgeschlossen seien, könne der Versorgungsauftrag nicht zu Gunsten des Antragstellers neu vergeben werden. Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigung sei nicht unter Sofortvollzug gestellt worden, weil er keine Möglichkeit habe, den ihm mit Bescheid vom 18.07.2005 erteilten Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages als PVA sei keine reine Statusentscheidung. Voraussetzung sei vielmehr neben der Qualifikation des PVA ein tragfähiges Konzept nach § 5 Abs. 2 der Anlage 9.2 BMV-Ä, welches neben der Qualifikation des PVA auch Verfügbarkeit und Qualifikationen kooperierender Ärzte (usw.), die Praxisausstattung (§ 31 Anlage 9.2 BMV-Ä) und die Praxisorganisation (§ 32 Anlage 9.2 BMV-Ä) umfasse. Auch der Standort habe maßgebliche Bedeutung. Daher sei die Möglichkeit des Antragstellers, von der im Jahr 2005 erteilten Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages als PVA für die Screening-Einheit F, P, N Gebrauch zu machen, rein theoretischer Natur. Im Rahmen des genehmigten Konzepts könne er keine Tätigkeit als PVA ausüben. Der Bescheid vom 20.11.2012 über die Genehmigung als StPVA des Beigeladenen zu 1) sei nach § 32 Abs. 4 Anlage 9.2 BMV-Ä ergangen. Hierdurch werde bescheinigt, dass der Beigeladene zu 1) die Voraussetzungen erfülle und ihm die Vertretung des Beigeladenen zu 2.) erlaubt sei. Zugleich werde damit eine Auflage der Kooperationsgemeinschaft Mammographie und des Referenzzentrums erfüllt und die lückenlose Durchführung des Screenings sichergestellt. Inwieweit der Antragsteller meine, in seinen Rechten dadurch beeinträchtigt zu sein, dass ein anderer Arzt eine Genehmigung für die Vertretung des zweiten PVA bekomme, sei nicht verständlich. Im Übrigen könne der Antragsteller eine Genehmigung nach § 32 Abs. 4 Anlage 9.2 BMV-Ä nicht erhalten, da er selbst PVA der Screening-Einheit sei, für die der Beigeladene zu 1.) als Stellvertreter genehmigt sei. Der streitbefangene Bescheid regle im Kern lediglich, dass der Beigeladene zu 1) qualifiziert und berechtigt sei, die Vertretung des Beigeladenen zu 2.) auszuüben. Dieser sei weiter radiologisch tätig und übe lediglich - zeitweise - die Funktion eines PVA nicht aus. Insoweit müssten auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht vorliegen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Genehmigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) um eine solche nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV (Genehmigung zur Sicherstellung) oder um einen Fall der kommissarischen Wahrnehmung des Versorgungsauftrages als PVA im Sinne des § 4 a) Abs. 1 ff. Anlage 9.2 BMV-A i.d. F. vom 01.07.2014 handele, die ebenfalls (nur) aus Sicherstellungsgründen genehmigt werden könne (wird ausgeführt). Die Fortführung des Mammographiescreenings durch den Beigeladenen zu 1.) sei aus Sicherstellungsgründen zwingend erforderlich gewesen, auch bevor der Bundesmantelvertrag in Anlage 9.2 BMV-Ä um § 4a ergänzt worden sei (wird ausgeführt). Dies widerspreche auch nicht § 25 Abs. 5 SGB V Satz 3 und Anlage 9.2 BMV-Ä (wird ausgeführt). Die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung bescheinige primär seine fachliche Qualifikation. Wie diese in die Rechte des Antragstellers eingreifen könne, sei nicht erfindlich.
26Der Beigeladene zu 1) trägt vor: Ein Erfolg des Antragstellers könne dessen Situation nicht verändern. Die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage bewirke, dass die Genehmigung vom 18.07.2005 weiterhin Bestand habe. Hiernach könne er in Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 2) in den Räumlichkeiten des Beigeladenen zu 2) I1-straße 00 und I2-straße 00 als PVA tätig sein. Die Genehmigung sei allerdings nicht erfüllbar. Eine Tätigkeit als PVA sei daher unmöglich. Wenn der Antragsteller meine, die Tätigkeit an anderer Stelle aufnehmen zu können, bedürfe er hierfür einer neuen Genehmigung als PVA. Auch wenn der Antragsteller glaube, dass die Auflagen (Standort und Gemeinschaftspraxis) individuell anfechtbare Nebenbestimmungen des Bescheides darstellten, ändere dies nichts. Eine Anfechtung sei innerhalb der Widerspruchsfrist nicht erfolgt. Mithin sei der Bescheid vom 18.07.2005 mit allen Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden. Auch für die Anfechtung der ihm - dem Beigeladenen zu 1) - erteilten Genehmigung als StPVA fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Erfolg würde die eigene Situation des Antragstellers nicht verändern. Eine Sicherstellung der Versorgung im Rahmen des Mammographie-Screenings seitens der KV sei notwendig (wird ausgeführt). Die Begrifflichkeit "Stellvertretender PVA" sei nebensächlich. Den Begriff des "kommissarischen" PVA gebe es erst seit dem 01.07.2014. Als solcher fungiere er - der Beigeladene zu 1) - jedoch seit Beginn seiner Tätigkeit. Der Antragsteller und der Beigeladene zu 2) hätten die Tätigkeit als PVA nicht mehr ausführen können. Er - der Beigeladene zu 1) - habe die Sicherstellung übernommen. Im Übrigen wäre es aus Sicherstellungsgründen in jedem Fall notwendig gewesen, einen Stellvertreter zu bestimmen.
27Mit Schreiben vom 10.12.2014 hat die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 2) mitgeteilt, ihr Vorstand habe beschlossen, die Berechtigung des Beigeladenen zu 1) das Mammographie-Screening der Screeeningeinheit 2 kommissarisch zu leiten, bis zum 31.12.2015 verlängert zu haben.
28Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Streitakten S 14 KA 150/11, S 14 KA 246/13 ER, S 14 KA 153/11 und S 14 KA 85/14 ER. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
29II.
30Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Insoweit ist die Entscheidung des SG abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
31Antrag zu 1.
321. Der Antragsteller wendet sich gegen den "Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2013" über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung im Rahmen des Versorgungsauftrages als StPVA gemäß Abschnitt B III der KFE-RL i.V.m. Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV für die Screening-Einheit F, P, N. Sein Antrag ist darauf gerichtet, diesen "Bescheid" aufzuheben. Der Antrag ist auszulegen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt eine Kassation nicht in Betracht. Überdies erfolgt die Anordnung der Sofortvollzugs nicht durch einen Bescheid i.S.d. § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Annex (vgl. Senat, Beschluss vom 03.05.2010 - L 11 B 23/09 KA ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.09.2002 - L 4 KR 122/02 ER -; Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86a Rdn. 64, 65, 70). Der Antrag ist daher dahin zu verstehen, dass der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23.05.2013 gegen den Bescheid vom 20.11.2012 begehrt. Hierzu ist die Vollzugsanordnung vom 20.06.2013 zu beseitigen.
332. Der Antrag zu 1. ist entgegen der Auffassung des SG zulässig.
34a) Rechtsgrundlage ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Anordnungsbefugnis besteht nicht nur dann, wenn von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG), sondern auch dann, wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG und § 97 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Die Anordnungsbefugnis des Gerichts umfasst daher auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG eigens erwähnt wird (Senat, Beschlüsse vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -, 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -; 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 20.05.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - L 4 B 269/04 KA ER -).
35b ) Nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze ergibt sich:
36aa) Die formalen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des dem Beigeladenen zu 1) erteilten Bescheides vom 20.11.2012 (Genehmigung als StPVA). Dieses Begehren ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid statthaft, denn eine vollzugsfähige Regelung ist vorhanden (hierzu Senat, Beschluss vom 19.01.2011 - L 11 KA 106/10 B ER / L 11 KA 119/10 B ER -). Vorbehaltlich der noch zu prüfenden Anfechtungsbefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses hätte die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Antragsgegnerin hat am 20.06.2013 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 20.11.2012 abgeordnet. Hiermit entfiel die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Zugleich ist damit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft geworden.
37bb) Der Antragsteller hat den Bescheid vom 20.11.2012 fristgerecht angefochten. Er hat am 23.05.2013 Drittwiderspruch erhoben. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzureichen. Ist der Verwaltungsakt dem Widerspruchsführer nicht bekannt gegeben worden, läuft die Widerspruchsfrist ihm gegenüber nicht. Der Bescheid vom 20.11.2012 ist dem Antragsteller nicht bekannt gegeben worden. Er war nicht Adressat dieses Bescheides, der ihm auch im Übrigen nicht zugeleitet worden ist. Nach seinem unbestrittenen Vortrag erhielt er erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis.
38cc) Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Der Antragsteller ist anfechtungsbefugt (nachfolgend (a)) und hat ein Rechtsschutzbedürfnis (nachfolgend (b)).
39(1) Der Antragsteller ist anfechtungsbefugt. Die Anfechtungsklage setzt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG voraus, dass eine Verletzung von Rechten des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint (Klagebefugnis). Davon ist regelmäßig bei einem Verwaltungsakt auszugehen, der an den Anfechtenden gerichtet ist (Jung, in: Jansen, SGG, § 54 Rdn. 22).
40(a) Eine solche Konstellation liegt hinsichtlich des Bescheides vom 20.11.2012 allerdings nicht vor. Der Antragsteller ist nicht Adressat des von ihm angefochtenen Verwaltungsakts. Er begehrt vielmehr die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der einem anderen - dem Beigeladenen zu 1) - erteilt und durch den diesem erlaubt wurde, bestimmte - qualitätsgesicherte - Leistungen im Rahmen der ambulanten (vertragsärztlichen) Versorgung zu erbringen und abzurechnen. Der Antragsteller kann hierdurch insoweit nur mittelbar bzw. nur durch die wirtschaftlichen Auswirkungen jenes Verwaltungsakts betroffen sein. Dies reicht im Regelfall für eine rechtliche Betroffenheit und damit für die Annahme einer Anfechtungsbefugnis nicht aus, denn die Rechtsordnung gewährt bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz (Bundesverfassunsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, Beschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, Beschluss vom 12.08.2002 - 1 BvR 1264/02 -, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91 -, Beschluss vom 01.02.1973 - 1 BvR 426/72, 1 BvR 434/72, 1 BvR 451/72, 1 BvR 453/72, 1 BvR 505/72, 1 BvR 443/72, 1 BvR 552/72, 1 BvR 479/72, 1 BvR 573/72 -; Senat, Beschlüsse vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER - und 17.05.2010 - L 11 B 14/09 KA ER -)
41Während bei der sog. offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 -; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -; Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -; Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER -; LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER -), kann nach zutreffender Ansicht des BSG bei der sog. defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil diese keinen Anspruch auf Fernhaltung Dritter begründen. Eine Befugnis zur Abwehr des Konkurrenten könne sich nur aus einschlägigen einfach-rechtlichen Regelungen ergeben. Dies sei lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung stütze, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen sei, die schon eine Position am Markt innehätten, wenn also die einschlägigen Bestimmungen einen Drittschutz vermittelten (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -; hierzu auch Senat, Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 - L 5 KA 3892/07 ER-B -).
42Diese Auslegungsfrage ist indes nicht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zuzuordnen. Unzulässig ist ein Rechtsbehelf vielmehr nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -; Düring, Festschrift für Schnapp, 2008, Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat, Konkurrentenschutz im Vertragsarztrecht, S. 389 ff., 393), was wiederum der Fall ist, wenn sich die Verneinung der Drittanfechtungsbefugnis bzw. -berechtigung klar aus der Rechtsprechung des BSG ergibt. Dagegen ist keine offensichtliche Unzulässigkeit gegeben und demgemäß die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtung zu bejahen, wenn die fragliche Drittanfechtungskonstellation noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist, so dass man noch ernstlich streiten kann, ob eine Anfechtungsberechtigung besteht (zutreffend Clemens, Festschrift ARGE Medizinrecht im DAV, 2008, S. 334). Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (BSG, Urteile vom 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R - und 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER -, Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 BER -, Beschluss vom 23.10.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -; Jung, in: Jansen, SGG, § 54 Rdn. 22a). Im Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - (Zweigpraxisgenehmigung) hat der Senat entschieden, dass auch in Fällen der Drittanfechtung eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben ist, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird (hierzu auch Senat, Beschluss vom 13.04.2011- L 11 KA 109/10 B ER -). Im Übrigen kann die Anfechtungsbefugnis aus einer ungeklärten Rechtslage folgen (Senat, Beschluss vom 13.04.2011- L 11 KA 109/10 B ER -).
43Hiernach ist die Anfechtungsbefugnis zu bejahen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Bescheiderteilung sind zwar nicht ersichtlich (nachfolgend (aa)). Die Rechtslage ist indes ungeklärt (nachfolgend (bb)).
44(aa) Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen. Zufolge des BSG liegt Willkür vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -). Ausgehend hiervon könnte unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers angenommen werden, dass der Bescheid vom 20.11.2012 willkürlich erteilt worden ist. Er hat dargelegt, warum der Bescheid infolge einer Vielzahl von ihm angenommener Rechtsverstöße nichtig ist. Nichtigkeit (§ 40 SGB X) setzt definitionsgemäß ein Mehr an Fehlerhaftigkeit als Rechtswidrigkeit voraus. Dies könnte auf "besonders schwere Rechtsverstöße" hindeuten und im Sinn des BSG Willkür belegen. Indessen greift eine solche Interpretation zu kurz. Dies würde bedeuten, dass jeder nichtige Verwaltungsakt gleichzeitig ein willkürlich erteilter Verwaltungsakt wäre. Das ist sinnwidrig. Es bedarf einer Präzisierung. Nimmt man an, objektive Willkür reiche aus, ist diese zu konkretisieren. Nimmt man hingegen an, der Willkürbegriff enthalte auch ein subjektives Moment, muss dieses (schon) in der Zulässigkeitsstation nachgewiesen sein. So wird angenommen im Begriff "Rechtsmissbräuchlich" sei ein subjektives Element enthalten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage, 2015, Einl. III Rdn. 54). Dies könnte auf den Willkürbegriff übertragen werden und wird durch das Befangenheitsrecht bestätigt. Danach ist Willkür nur dann gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit des richterlichen Handelns ohne Weiteres feststellbar und gravierend ist sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lässt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 14.08.2014 - X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14 -, Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 -; Senat, Beschluss vom 16.01.2013 - L 11 SF 251/12 AB -, Beschluss vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB-, Beschluss vom 19.07.2010 -, L 11 SF 108/10 AB -, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, Beschluss vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -). Auch das verfassungsrechtliche Willkürverbot enthält ein subjektives Moment. Willkürlich ist hiernach eine Maßnahme, die unabhängig von einem Schuldvorwurf bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken objektiv nicht mehr verständlich ist, eine offensichtlich einschlägige Norm nicht beachtet oder den Inhalt einer Norm krass missbraucht, ohne eine Begründung zu geben, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, die schlechthin unhaltbar sind (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14 -, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 1964/09 -, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 BvR 685/03 -, Beschluss vom 26.05.1993 -1 BvR 208/93 -). Hiernach beruht der Willkürbegriff auf einem objektiven Tatbestand, der ein subjektives Moment ("sachfremde Erwägungen") indiziert.
45Der Antragsteller hat zwar die objektiven Voraussetzungen behauptet. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Bei dieser Sachlage vermag sich der Senat jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung objektiv nicht mehr verständlich ist. Demzufolge fehlte es an der Grundlage, auf das subjektive Moment der Willkür ("sachfremde Erwägungen") schließen zu können. Weitere Sachaufklärung ist untunlich. Eine umfangreiche und komplizierte Beweisaufnahme geht über die Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hinaus (hierzu Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Auflage, 85. Lfg., 2008, § 86b Rdn. 32 m.w.N.). Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des Antragstellers.
46(bb) Ungeachtet dessen bejaht der Senat die Anfechtungsbefugnis. Soweit bislang ersichtlich, gibt es derzeit keinerlei Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob und inwieweit Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV drittschützenden Charakter hat. Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (hierzu auch Senat, Beschluss vom 30.03.2011 - L 11 KA 98/10 B ER -, Beschluss vom 23.03.2011 - L 11 KA 97/10 B ER / L 11 KA 22/11 B ER -, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -; vgl. auch BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, Urteile vom 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -, 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -; LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER -; Düring, a.a.O., S. 389 ff.).
47Vorliegend verdichtet sich die Rechtsposition des Antragstellers zur Anfechtungsbefugnis zusätzlich dadurch, dass er (weiterhin) PVA für die Screening-Einheit 2 ist. Die Antragsgegnerin hat die Genehmigung vom 18.07.2005 zwar mit Bescheid vom 08.12.2010 und nochmals mit Bescheid vom 08.05.2013 widerrufen. Der gegen den Bescheid vom 08.12.2010 gerichtete Widerspruch bzw. die nachfolgende Klage (S 14 KA 153/11) suspendieren allerdings (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 08.05.2013, der mit bislang nicht beschiedenem Widerspruch angefochten ist. Da beide Widerrufsbescheide nicht unter Sofortvollzug gestellt worden sind, kann der Antragsteller von der ihm erteilten Genehmigung vom 18.07.2005 - insoweit - weiterhin Gebrauch machen.
48(b) Der Antragsteller ist aber auch deswegen anfechtungsbefugt, weil der Bescheid vom vom 20.11.2012 in seine Rechte aus dem Bescheid vom 18.07.2005 eingreifen könnte. Für die formelle Beschwer reicht es aus, wenn nach seinem Vortrag eine ihm zustehende Rechtsposition möglicherweise durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beeinträchtigt wird (Jung, in: Jansen, SGG, § 54 Rdn. 21; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 54 Rdn. 10) oder - weiter - eine Rechtsverletzung durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht offensichtlich oder eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 42 Rdn. 48). Diese Voraussetzungen sind jeweils erfüllt. Durch Bescheid vom 20.11.2012 hat die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zur Vertretung des PVA bezogen auf den Standort der Screening-Einheit 2 erteilt. PVA dieser Screening-Einheit war auch der Antragsteller, da die Widerrufsbescheide vom 08.12.2010 und 08.05.2013 infolge Widerspruchs suspendiert waren. Kurz gesagt: Dem Antragsteller ist ein Vertreter an die Seite gestellt worden, den er nicht will und der nicht Gegenstand des dem Bescheid vom 18.07.2005 zugrundeliegenden Konzeptes war.
49(2) Das SG hat das Rechtsschutzbedürfnis verneint: Selbst wenn dem Antrag zu 1. stattgegeben würde und die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung deswegen suspendiert wäre, verbesserte sich die Situation des Antragstellers nicht. Formal sei er infolge der Genehmigung vom 18.07.20115 zwar weiterhin PVA für die Screening-Einheit 2, allerdings erfülle er die Auflage Nr. 8 nicht, denn er sei nicht mehr in Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2) tätig, könne daher von der Genehmigung keinen Gebrauch machen.
50Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das SG berücksichtigt die rechtlichen Unterschiede von Auflage und Bedingung nicht.
51Die PVA-Genehmigung im Bescheid vom 15.07.2005 ist mit neun Auflagen versehen worden. Nach den Legaldefinitionen des § 32 Abs. 2 SGB X ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X), während eine Bedingung eine Bestimmung ist, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 15.07.2005 nach ihrer Vorstellung mit neun Auflagen versehen ("Diese Genehmigung wird mit den Auflagen erteilt, dass ..."). Die Nr. 8 lautet vollständig: "Diese Genehmigung wird der Auflage erteilt, dass Sie in Berufausübungsgemeinschaft mit Herrn Dr. med. L am derzeitigen Vertragsarztsitz tätig sind". Hierdurch wird dem Antragsteller ein Tun vorgeschrieben. Er ist gehalten, in Berufsausübungsgemeinschaft tätig zu sein. Existierte die Berufsausübungsgemeinschaft bereits im Zeitpunkt der Bescheiderteilung, scheitert eine Bedingung daran, dass kein zukünftiges Ereignis bezogen wird. Wäre die Berufsausübungsgemeinschaft erst später gegründet und genehmigt worden, könnte hingegen eine Bedingung vorliegen. Die Abgrenzung von Bedingung und Auflage bereitet oft Schwierigkeiten. Im Zweifel ist von einer Auflage auszugehen, weil sie wegen ihrer Selbstständigkeit den Betroffenen weniger belastet (Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, 2014, § 32 Rdn. 18). Rechtsfolge einer (aufschiebenden) Bedingung ist, dass der Verwaltungsakt zwar mit seiner Bekanntgabe (§ 39 Abs. 1 SGB X) wirksam, indessen seine Rechtsfolge in der Schwebe gehalten wird. Steht fest, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann, wird der Verwaltungsakt wirkungslos (§ 39 Abs. 2 SGB X), ggf. ist er klarstellend zu beseitigen. Rechtsfolge einer nicht oder nicht rechtzeitig erfüllten Auflage ist hingegen, dass der wirksame Hauptverwaltungsakt ganz oder teilweise widerrufen werden kann (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Der Widerruf ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mittels Widerspruch (§ 83 SGG) und Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG) einer behördlichen und gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Der Widerspruch gegen den Widerruf suspendiert dessen Wirkungen (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) bis zum Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) oder bis zur Anordnung des Sofortvollzugs (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
52Der Antragsteller hat Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug nicht angeordnet. Infolgedessen ist der Antragsteller nicht gehindert, weiterhin von der ihm am 15.07.2005 erteilten Genehmigung Gebrauch machen. Dass er nicht mehr in Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2) tätig ist, hindert entgegen der Auffassung des SG solange nicht, wie der Bescheid vom 18.07.2005 nicht bestandskräftig widerrufen ist. Derzeit ist das nicht der Fall. Die Hauptsacheklage ist vor dem SG zum Az. S 14 KA 153/11 anhängig. Auch wenn die PVA-Genehmigung einer zulassungsrechtlichen Statusentscheidung nicht gleichkommt, ist vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Der Antragsteller ist PVA der Screening-Einheit 2. Demgegenüber ist der Beigeladene zu 1) gegen den erklärten Willen des Antragstellers zum Vertreter in dieser Screening-Einheit bestimmt worden.
53Im Übrigen folgt das Rechtsschutzinteresse daraus, dass der Antragsteller am 23.05.2013 beantragt hat, Ziffer 1 der Genehmigung vom 18.07.2005 dahin zu ändern, die Mammographie- und Abklärungseinheit im Rahmen des Mammographie-Screenings nunmehr in den Räumlichkeiten seines Praxissitzes, I-straße 00, F, durchzuführen. Dem liegt augenscheinlich die Vorstellung zugrunde, die bislang nicht bestandskräftig widerrufene Genehmigung auf einen anderen Vertragsarztsitz übertragen zu können. Ob und inwieweit dies zulässig ist, wird im auf den Widerspruch (21.11.2013) und ablehnendem Widerspruchsbescheid (25.02.2014) vor dem SG anhängigen Verfahren S 14 KA 85/14 geklärt. Für die formelle Beschwer im Rahmen der Zulässigkeitsstation reicht es allerdings aus, dass die dem Widerspruch und der Klage zugrundeliegende Rechtsauffassung vertretbar bzw. nicht offensichtlich oder eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (s.o.). Das ist nicht der Fall, was keiner Vertiefung bedarf.
543. Der Antrag zu 1. ist begründet.
55a) In Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ist eine Differenzierung in Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht vorzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - und 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -). Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z. B. Art. 12, 14 GG) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -). Hingegen nennt § 86b Abs. 1 SGG keine Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrags (Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rdn. 36). Demzufolge ist zu klären, welcher Maßstab für die richterliche Eilentscheidung entscheidend ist (Krodel, Eilverfahren, B Rdn. 185). Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Nachweise bei Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34).
56Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -; vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.). Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -). Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschluss vom 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -; Krodel, NZS 2001, 449, 452 ff.; Hommel, a.a.O., § 86b Rdn. 38). Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist (vgl. auch Begründung zum 6. SGG-ÄndG BT-Drs. 14/5943 zu Nr. 34). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Vergleichbares gilt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im Fall der Regressfestsetzung durch den Beschwerdeausschuss nach Durchführung einer Richtgrößenprüfung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es ggf. auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an. Diese haben indessen keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen. Für § 86b Abs. 1 SGG sind wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung unter Umständen einzubeziehender Umstände und können - je nach Sachlage - auch von untergeordneter Bedeutung sein (Senat, Beschluss vom 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -).
57b) Hiernach ergibt sich, dass der Antrag zu 1. wahrscheinlich Erfolg haben wird.
58aa) Zu klären ist zunächst, ob die Anfechtung der dem Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung (Bescheid vom 20.11.2012) durch den Antragsteller offensiven oder defensiven Charakter hat. Abhängig hiervon ist die Rechtslage unterschiedlich. Eine offensive Drittanfechtung liegt dann vor, wenn der Dritte die einem anderen erteilte Genehmigung beseitigen will, um diese auf sich zu lenken. Defensiv ist die Drittanfechtung dann, wenn der Dritte z.B. aus Konkurrenzgründen einen anderen Markteilnehmer lediglich verhindern will. Der Antragsteller ist derzeit (weiterhin) Inhaber der PVA-Genehmigung vom 18.07.2005. Deren Widerruf (Bescheid vom 08.12.2010) ist angefochten (S 14 KA 153/11). Der Widerspruch auf den Bescheid vom 08.05.2013 wurde bislang nicht beschieden. Sein Ziel ist es, die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung (Bescheid vom 20.11.2012) als Vertreter des Beigeladenen zu 2) zu beseitigen, um letztlich eine Verlegung des Screening-Standortes an seinen Praxissitz zu erwirken. Bezogen auf die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung verfolgt der Antragsteller demnach eine Verhinderungsstrategie, mithin geht es - insoweit - um eine defensive Drittanfechtung. Das leitet über zur Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten.
59bb) Diese Prüfung erfolgt zweistufig (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 26/10 R -, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -; Senat, Beschluss vom 10.03. 2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B -, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -). Die Voraussetzungen dafür, mittels defensiver Konkurrentenklage die zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzugreifen, hat das BSG im Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - im Einzelnen dargestellt (verneinend für Dialysegenehmigung) und in den Urteilen vom 17.08.2011 - B 6 KA 26/10 R - (Dialysepraxis) und 17.10.2012 - B 6 KA 41/11 - (Versorgungsauftrag für die Dialyseversorgung) nochmals vertieft. Danach ist eine Drittanfechtungsberechtigung zu bejahen, wenn (1) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, (2) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, und (3) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -). Sind diese drei Voraussetzungen zu bejahen, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die dem Dritten begünstigende Entscheidung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war (BSG, Urteile vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 und - 17.06.2009 - B 6 KA 25/08 R -). Das BVerfG hat an diese Rechtsprechung angeknüpft und ausgeführt, dass eine unter dem Aspekt der Berufsfreiheit nach Rechtsschutz verlangende Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse dann in Frage steht, wenn den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist (BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -; vgl. auch schon Beschluss vom 17.8.2004 - BvR 378/00 -).
60Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsgrundsätze ist der Antragsteller berechtigt, die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Vertretergenehmigung anzufechten.
61Die Voraussetzung (1) ist gegeben. Es geht um denselben räumlichen Bereich für die gleichen Leistungen.
62Die Voraussetzungen zu (2) und (3) sind nicht erfüllt. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER - (Dialysezweigpraxis) ausgeführt:
63"Die zweite der vom BSG postulierten Voraussetzungen knüpft an die Eröffnung oder Erweiterung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung an; nicht genügen soll die bloße Genehmigung eines weiteren Leistungsbereichs (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -: Dialysegenehmigung). Damit erstreckt sich der Anwendungsbereich der defensiven Konkurrentenklage in erster Linie auf Statusentscheidungen, wie Zulassungen, auch Sonderbedarfszulassungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 24 BedarfsplanungsRL-Ä) oder Ermächtigungen (§ 116 SGB V). Bei der Genehmigung einer Dialysezweigpraxis steht eine Statusentscheidung im zulassungsrechtlichen Sinn zwar nicht in Rede, denn der zulassungsrechtliche Status des um die Genehmigung nachsuchenden Arztes bleibt unverändert. Zur rechtlichen Überzeugung des Senats hängt aber die Berechtigung des vorhandenen Leistungserbringers zur Abwehr von Konkurrenten nicht nur von der rechtlichen Qualität und der rechtlichen Wirkung der die Wettbewerbsverhältnisse verändernden Verwaltungsentscheidung ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom. 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -), vielmehr ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Drittschutz im Vertragsarztrecht ausschlaggebend, ob das der Verwaltungsentscheidung zugrunde liegende, den Markt regulierende und die berufliche Entfaltung der Leistungserbringer dadurch ohnehin einschränkende staatliche Regelwerk einem bereits vorhandenen Leistungserbringer den Vorrang für die Befriedigung des Bedarfs hinsichtlich der auf dem Markt nachgefragten (Behandlungs-)Leistungen zuweist. Ist das der Fall, wird die Berufsfreiheit des vorhandenen Leistungserbringers nicht gleichsam zufällig von den Fernwirkungen einer staatlichen Maßnahme (nur) tatsächlich berührt. Die staatliche Maßnahme hat für ihn vielmehr objektiv berufsregelnde Tendenz und wird zum Eingriff in seine Rechte, den er durch defensive Konkurrentenklage abwehren kann (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2009 - L 5 KA 2164/08 -). Hier liegt ein maßgebender Unterschied etwa zur bloßen Abrechnungsgenehmigung (BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - Dialysegenehmigung), die nur qualitäts- bzw. qualifikationsbezogen und unabhängig von der Sicherstellung eines Versorgungsbedarfs erteilt wird. Die Zuweisung eines gesetzlichen Vorrangs für vorhandene Leistungserbringer erfolgt regelmäßig dadurch, dass das Tätigwerden weiterer Leistungserbringer von einer Bedarfsprüfung abhängig gemacht wird. Sie dürfen die gleichen Leistungen im selben räumlichen Bereich nur dann anbieten, wenn der entsprechende Versorgungsbedarf noch nicht durch die bereits vorhandenen und dauerhaft in das Versorgungssystem einbezogenen Leistungserbringer gedeckt ist. Indem dem vorhandenen Leistungserbringer der Vorrang zur Bedarfsdeckung rechtlich zugewiesen wird, erhält sein (tatsächliches) Interesse an der Abwehr weiterer Leistungserbringer rechtliche Durchsetzungsmacht (im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts). Davon ist auszugehen, wenn eine Dialysezweigpraxis in der Versorgungsregion einer anderen Dialyseeinrichtung genehmigt werden soll. Dann verlangt das den Markt für Dialyseleistungen regulierende spezielle Regelwerk der Anlage 9.1 bzw. des zugehörigen Anhangs 9.5.1 BMV/EKV-Ä, dass die projektierte Zweigpraxis nach einvernehmlicher Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung und der zuständigen Verbände der Krankenkassen auf Landesebene aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversorgung notwendig ist. Demzufolge ist eine Prüfung durchzuführen, ob der Versorgungsbedarf durch die in der Versorgungsregion bereits vorhandene Dialyseeinrichtung gedeckt ist oder nicht. Der daraus folgenden Vorrangigkeit der Bedarfsdeckung durch den bereits vorhandenen Leistungserbringer (die vorhandene Dialyseeinrichtung) korrespondiert der Nachrang des in die Versorgungsregion "eindringenden" Leistungserbringers, wodurch das Recht zur defensiven Konkurrentenklage begründet ist (zutreffend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2009 - L 5 KA 2164/08 -). Überdies ist vorliegend zu beachten, das dem zugelassenen Dialysearzt nicht nur die ärztliche Tätigkeit seines Fachgebietes ermöglicht wird, sondern dass ihm § 6 Anlage 9 BMV-Ä auch eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur gewährleistet und ihm hierfür ein Auslastungsgrad sowie eine spezielle um seinen Niederlassungsort reichende Versorgungsregion eingeräumt wird. So bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 4 Anlage 1 BMV-Ä, dass die Forderung nach wirtschaftlicher Struktur der projektierten Praxis als dauerhaft erfüllt gilt, wenn sich die Versorgungsregionen der bestehenden und der projektierten Praxen nicht schneiden. Die Genehmigung einer Dialysezweigpraxis kann damit der Genehmigung eines weiteren Leistungsbereichs nicht gleichgesetzt werden. Ihr kommt namentlich unter grundrechtlichem Blickwinkel eine andere Qualität zu. Sie wirkt sich auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des in der jeweiligen Versorgungsregion bereits tätigen (Dialyse-)Arztes in einer Weise aus, die es erforderlich macht, diesem die rechtliche Durchsetzungsmacht seiner Belange zuzubilligen. Bei dem durch die Bestimmungen der Anlage 9.1 bzw. des zugehörigen Anhangs 9.1.5 BMV/EKV-Ä regulierten Markt für Dialyseleistungen bewirkt die Genehmigung einer Dialysezweigpraxis (in einer "fremden" Versorgungsregion) angesichts ihres engen Zusammenhangs mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile für den vorhandenen Leistungserbringer hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -; Senat, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - zu Bestimmungsbescheiden nach § 116b Abs. 2 SGB V). Hierzu hat der Beigeladene schlüssig vorgetragen, die Genehmigung der Zweigpraxis habe zur Folge, dass er kurz- bis mittelfristig kaum noch mehr als 22 Dialysepatienten versorgen könne, keine neuen Patienten hinzukämen und sich auf dieser Grundlage eine Dialysepraxis nicht wirtschaftlich führen lasse (Schriftsatz vom 29.10.2010, S. 4 ff.). Weitere Beweiserhebung hierzu ist im Beschwerdeverfahren nicht tunlich."
64Damit ist zunächst entscheidungserheblich, ob die PVA-Genehmigung (Bescheid vom 18.97.2005) mit der Übernahme eines Versorgungsauftrags zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu vergleichen ist. Übergreifend bestimmt § 2 Abs. 7 BMV-Ä zum Versorgungsauftrag: "Zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung können die Vertragspartner Inhalt und Umfang der Versorgung von definierten Patientengruppen durch besondere Versorgungsaufträge festlegen. Ein Versorgungsauftrag ist die Übernahme der ärztlichen Behandlung und Betreuung für eine definierte Patientengruppe im Sicherstellungsauftrag unter Einbeziehung konsiliarer ärztlicher Kooperation, die eine an der Versorgungsnotwendigkeit orientierte vertraglich vereinbarte Qualitätssicherung voraussetzt. In den Versorgungsaufträgen kann festgelegt werden, dass bestimmte Leistungen nur im konsiliarischen Zusammenwirken erbracht werden. Dabei können zu § 15 (Persönliche Leistungserbringung) abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Durchführung der in den Versorgungsaufträgen genannten Leistungen kann unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden (Anlage 9)."
65Die Übernahme eines Versorgungsauftrags nach Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) bedarf wie die Übernahme des Versorgungsauftrag nach Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV (Früherkennung durch Mammographie-Screening) der Genehmigung durch die KV (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV, § 4 Abs. 1 Satz 1 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Die Genehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zu erteilen, wenn
661. hinsichtlich der Fachkunde die Voraussetzungen des § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllt sind (arztbezogene Voraussetzungen);
672. die weiteren Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllt sind (betriebsstättenbezogen Voraussetzungen) und
683. eine kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die Dialysepraxis gewährleistet ist (betriebsstättenbezogen Voraussetzungen)
69nachgewiesen sind.
70Die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV kontinuierlich gewährleistet ist, wird am Auslastungsgrad der im Umkreis der beabsichtigten Niederlassung bestehenden Dialysepraxen (Versorgungsregion) gemessen. Der Auslastungsgrad wird durch eine Arzt-Patienten-Relation bestimmt. Eine Auslastung der Dialysepraxen in der Versorgungsregion ist anzunehmen, wenn kontinuierlich mindestens 90 v. H. der nach der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegten Patientenzahl von den dazu erforderlichen Ärzten versorgt wird. Die Forderung nach wirtschaftlicher Versorgungsstruktur der projektierten Dialysepraxen gilt als dauerhaft erfüllt, wenn sich die Versorgungsregionen der bestehenden und der projektierten Praxis nicht schneiden. Das gleiche gilt, wenn sich die Versorgungsregionen zwar schneiden, jedoch die bereits bestehenden Dialysepraxen in diesem Umfang ausgelastet sind. Die Versorgungsregionen sind auf der Grundlage der Planungsbereiche nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Über- und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) zu bilden (§ 6 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV). Geht es um die Genehmigung einer Dialysezweigpraxis, verdeutlicht auch Anhang 9.1.5 (Anforderungen an die Genehmigung einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte nach § 4 Abs. 3, Anlage 9.1. BMV-Ä) den drittschützenden Charakter des übernommenen Versorgungsauftrags. Die projektierte Zweigpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte muss hiernach in der Versorgungsregion der bestehenden Dialysepraxis liegen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die projektierte Zweigpraxis oder ausgelagerte Betriebsstätte nicht gleichzeitig in der Versorgungsregion einer anderen Praxis liegt, es sei denn die Einrichtung der projektierten Zweigpraxis oder der ausgelagerte Betriebsstätte ist nach einvernehmlicher Feststellung der KV und der zuständigen Verbände der Krankenkassen auf Landesebene aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversorgung notwendig.
71Die Genehmigung als PVA ist von derartigen, einen Drittschutz vermittelnden Voraussetzungen nicht abhängig.
72Ziel der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening ist eine deutliche Senkung der Brustkrebssterblichkeit in der anspruchsberechtigten Bevölkerungsgruppe (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KFE-RL). Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn die bundesweit geltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KFE-RL). Hierzu schreibt die KFE-RL strukturelle und organisatorische Voraussetzungen fest (§ 11 KFE-RL). Das Früherkennungsprogramm ist in regionale Versorgungsprogramme gegliedert, die den Gebietsgrenzen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Sinne des § 77 Absatz 1 SGB V entsprechen sollen (§ 11 Abs. 1 KFE-RL, § 22 Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Das regionale Versorgungsprogramm ist von der KV im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen in einzelne Screening-Einheiten zu unterteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KFE-RL, § 22 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Eine Screening-Einheit besteht aus einer oder mehreren Mammographie-Einheiten, in der die Screening-Mammographieaufnahmen erstellt werden, sowie einer oder mehreren Einheiten zur Abklärungsdiagnostik, in der die Abklärungsuntersuchungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KFE-RL; § 22 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Eine Screening-Einheit wird von einem Programmverantwortlichen Arzt (bzw. Ärztin) geleitet der/die die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 KFE-RL). Der PVA übernimmt den Versorgungsauftrag, der die notwendige ärztliche Behandlung und Betreuung der Frauen einschließlich Aufklärung und Information sowie die übergreifende Versorgungsorganisation und -steuerung umfasst (§ 11 Abs. 4 Satz 2 KFE-RL; s. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Der Versorgungsauftrag kann auch von zwei, in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätigen PVA übernommen werden (§ 11 Abs. 4 Satz 3 KFE-RL). Die Übernahme des Versorgungsauftrages durch einen PVA bedarf der Genehmigung durch die KV im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 KFE-RL, § 4 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Voraussetzung für die Erteilung und den Erhalt der Genehmigung ist auch die fachliche Qualifikation des Arztes gemäß § 18 Abs. 6 KFE-RL (§ 18 Abs. 2 Satz 2 KFE-RL). Die fachliche Qualifikation des PVA setzt u.a. voraus, dass er zum Führen der Gebietsbezeichnung "Diagnostische Radiologie" oder "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" berechtigt ist und insbesondere die spezifische fachliche Qualifikation für die Erstellung und Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen nachgewiesen hat (§ 18 Abs. 6 Satz 1 KFE-RL, § 5 Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Weitere persönliche Voraussetzungen listet § 5 Abs. 2 Ziff. a) Anlage 9.2. BMV-Ä/EKV. Die Genehmigung ist ferner abhängig von (u.a.) Verfügbarkeit und Qualifikation der im Rahmen des Versorgungsauftrags koorperierenden Ärzte in der Screening-Einheit (§ 5 Abs. 2 Ziff. b) Anlage 9.2. BMV-Ä/EKV) und sachlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 Ziff. c) Anlage 9.2. BMV-Ä/EKV). Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Genehmigung mit den in § 18 Abs. 7 KFE-RL vorgegebenen Auflagen zu erteilen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, ist die Genehmigung zu widerrufen (§ 18 Abs. 7 Satz 5 KFE-RL). Die Versorgungsschritte des erteilten Versorgungsauftrags bestimmt Abschnitt B der Anlage 9.2. BMV-Ä/EKV. Abschnitt C regelt Ausführung und Abrechnung von veranlassten Leistungen. In Abschnitt D der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV (§ 22 und § 23) werden die "Voraussetzungen an wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgungsstrukturen" definiert. § 22 umschreibt die Organisationseinheiten, nämlich die Gliederung in regionale Versorgungsprogramme (§ 22 Abs. 1), deren Untergliederung in Screening-Einheiten (§ 22 Abs. 2), deren Untergliederung in Mammographie-Einheiten oder Einheiten zur Abklärungsdiagnostik (§ 22 Abs. 3), sowie die Mindestgeräteausstattung dieser Einheiten (§ 22 Abs. 4 und Abs. 5). Lediglich der mit "Voraussetzungen an wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgungsstrukturen" überschriebene § 23 legt fest:
73(1) Die Gliederung der Organisationseinheiten nach § 22 wird durch die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene vorgenommen.
74(2) Um eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgung zu gewährleisten, soll eine Screening-Einheit einen Einzugsbereich mit 800.000 bis 1 Mio Einwohnern umfassen. In begründeten Fällen (z.B. in Gebieten mit geringer Einwohnerdichte) kann von dem in Satz 1 festgelegten Einzugsbereich abgewichen werden.
75Dieser Regelung kann indes keine drittschützende Wirkung entnommen werden. Schon der Wortlaut hat einen objektiven Bezug. Vorgegeben wird ein an Einwohnerzahlen orientierter Einzugsbereich. Demgegenüber stellt § 6 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV durch Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV auf eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die konkrete Betriebsstätte ab. Folgerichtig wird vorgegeben, dass der Auslastungsgrad durch die Arzt-Patient-Relation bestimmt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV). Neben weiteren Modalitäten wird der drittschützende Individualbezug insbesondere in der Wortfolge deutlich (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV): "Die Forderung nach wirtschaftlicher Versorgungsstruktur der projektierten Zweigpraxis gilt als dauerhaft erfüllt, wenn ( ...)". Nichts hierzu und nichts vergleichbares findet sich in § 23 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV. Diese Zusammenhänge verdeutlichen, dass die Genehmigung als PVA keinen defensiven Konkurrentenschutz vermittelt. Die Übernahme des Versorgungsauftrags als PVA ist demnach nicht bedarfsabhängig. Dem PVA wird, anders als nach § 6 Anlage 9.1 BMV-Ä, keine wirtschaftliche Versorgungsstruktur gewährleistet; ihm wird auch kein Auslastungsgrad sowie eine um seinen Niederlassungsort reichende Versorgungsregion eingeräumt. Lediglich aus objektiven Gründen einer wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung soll die Screening-Einheit einen vordefinierten Einbezugsbereich erfassen. Die Anfechtungsberechtigung scheitert daran, dass dem Konkurrenten lediglich ein weiterer Leistungsbereich eröffnet wird. Hieraus folgt, dass der Status als Vertragsarzt nicht betroffen ist. Demnach ist der Antragsteller - insoweit - nicht anfechtungsberechtigt.
76Allerdings könnte erwogen werden, das 2-Stufen-Modell des BSG auf vorliegenden Fall zu übertragen. Dafür spräche, dass die Genehmigung als PVA der Funktion eines Vertreters vorgeht. Letztlich kann dies dahinstehen.
77(3) Die Anfechtungsberechtigung ist aus anderem Grund gegeben. Die Prüfung der vom BSG formulierten Kriterien für Drittanfechtungsberechtigungen darf den Blick nicht darauf verstellen, dass es auch andere Konstellationen geben kann, in denen wegen Art. 19 Abs. 4 GG eine Anfechtungsberechtigung angenommen werden muss. Dies erweist sich auch deshalb als notwendig, weil die vom BSG "geregelten" Drittanfechtungsfallgestaltungen sich jeweils auf Konkurrenzsituationen beziehen. Darum mag es hier im Ergebnis auch gehen. Jedoch wird die Konkurrenzproblematik durch eine prioritäre Interessenlage verdrängt. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin der Screening-Einheit 2 gegen seinen Willen den Beigeladenen zu 1) als Vertreter des zugewiesen hat. Bezogen auf diese - atypische - Situation ist zu prüfen, ob der Antragsteller anfechtungsberechtigt ist. Das ist der Fall. Mit Bescheid vom 18.07.2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2) den Versorgungsauftrag für die Screening-Einheit 2 als PVA übertragen. Grundlage hierfür war u.a. das vom Antragsteller vorgelegte Konzept, dessen Inhalt durch § 5 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV vorgegeben wird. Dazu rechnet auch, dass es detaillierte Angaben zum "Vertreter (§ 32 Abs. 3)" enthalten muss (§ 5 Abs. 2 Ziff. b) 2. Spiegelstrich der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Der Bezug irritiert, denn § 32 Abs. 3 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV verhält sich hierzu nicht. Stattdessen dürfte § 32 Abs. 4 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV gemeint sein, wonach für die Vertretung auf § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV verwiesen wird.
78Zwar hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 1) als Vertreter für den Beigeladenen zu 2) bestellt (Bescheid vom 20.11.2012). Tatsächlich tritt der Beigeladene zu 1) vollständig in die rechtliche Stellung des Beigeladenen zu 2) als PVA ein, da diesem die Genehmigung vom 18.07.2005 unter Sofortvollzug entzogen worden ist (hierzu Senat, Beschluss vom 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 B ER -). In der Sache handelt es sich nicht um eine Vertretung, sondern darum, dass der Beigeladene zu 2) durch den Beigeladenen zu 1) ersetzt wird. Das vom Antragsteller vorgelegte Konzept verhält sich hierzu nicht. Auch der Bescheid vom 18.07.2005 (Zuweisung des Versorgungsauftrags) regelt dies nicht. Demzufolge hat die Antragsgegnerin den Versorgungsauftrag einseitig abgeändert. Sie greift damit in den Regelungsgehalt der dem Antragsteller mit Bescheid vom 18.07.2005 zugewiesenen Rechte ein. Hierdurch ist der Antragsteller unmittelbar betroffen. Er ist anfechtungsberechtigt.
79cc) Ausgehend hiervon ist zu prüfen, ob der Bescheid vom 20.11.2012 (Vertretergenehmigung) formell und ggf. materiell rechtswidrig ist.
80Das ist der Fall.
81(1) Der Bescheid vom 20.11.2012 greift in die Rechte des Antragstellers ein (s. soeben). Dieser hätte angehört werden müssen (§ 24 Abs. 1 SGB X). Allerdings kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 20.11.2012 unter Sofortvollzug gestellt, dies allerdings erst am 20.06.2013. Im Zeitpunkt der Bescheiderteilung hätte demnach eine Anhörung durchgeführt werden müssen. Ob der Mangel durch das sich später infolge Widerspruchs des Antragstellers vom 23.05.2013 realisierende öffentliche Interesse am weiteren Vollzug der Vertretergenehmigung repariert worden ist, kann dahinstehen. Der Bescheid ist aus anderen Gründen fehlerhaft und aufhebbar.
82(2) Der Bescheid vom 20.11.2012 ist jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil er keine Rechtsgrundlage hat. Unklar ist schon, welchen Status der Beigeladene zu 1) hat (nachfolgend (a)). Jedenfalls hätte der Antragsteller zustimmen müssen (nachfolgend (b)). Wird angenommen, dass der Beigeladene zu 1) zum Vertreter nach § 32 Abs. 1 oder Abs. 2 Ärzte-ZV bestellt worden ist, sind die hierfür maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt (nachfolgend (c) und (d)). Sollte die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 1) hingegen zum StPVA bestimmt haben, würde es an einer Rechtsgrundlage fehlen (nachfolgend (e)).
83(a) Den Antrag vom 01.06.2012 haben die Beigeladenen 1) und 2) unterzeichnet. Der Antrag ist überschrieben mit "Antrag auf Genehmigung Mammographie-Screening/Programmverantwortlicher Arzt". Der Text des Antrags ist weitgehend vorformuliert und durch Ankreuzen bzw. Angaben wie Straße, PLZ/Ort, Telefon (usw.) zu konkretisieren. Inhaltlich handelt es sich um einen von der Hauptstelle - Abteilung Qualitätssicherung - der Antragsgegnerin entwickelten und zur Verfügung gestellten Vordruck. Die Antragsteller haben die Screening-Einheit benannt, nämlich "F-N-P" und diese mit dem Zusatz versehen "Dr. med. L (PVA)". Angekreuzt haben sie im Weiteren das Kästchen "stellv. Programmverantwortlicher Arzt".
84Dieser Antrag ist eindeutig. Beantragt wird eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als StPVA für den Beigeladenen zu 2) für die benannte Screening-Einheit. Der hierauf ergehende und an den Beigeladenen zu 1) adressierte Bescheid 20.11.2012 ist gleichermaßen eindeutig. In der Überschrift heißt es "Genehmigung zur Vertretung eines Programmverantwortlichen Arztes". Im Fließtext wird formuliert: "Wir erteilen Ihnen die Genehmigung, folgende Leistungen im Vertretungsfall für den Programmverantwortlichen Arzt durchzuführen: ( )." Als Standort wird die Screening-Einheit 2 "F, P, N" benannt und als Programmverantwortlicher Arzt "Dr. med. L", also der Beigeladene zu 2).
85Antrag und Bescheid korrespondieren. Genehmigt wird eine Tätigkeit als StPVA für die Screening-Einheit 2, vertreten wird der Beigeladene zu 2). Nun meint allerdings die Antragsgegnerin, der Bescheid über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als StPVA sei nach § 32 Abs. 4 Anlage 9.2 (neu) ergangen. Dann wäre der Beigeladene zu 1) Vertreter des Beigeladenen zu 2). Offen bleibt zunächst, ob dem die Vorstellung zugrundeliegt, der StPVA sei keine eigenständige Rechtsfigur, sondern immer ein Vertreter nach § 32 Ärzte-ZV. Weitere Komplikationen ergeben sich daraus, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.04.2014 meint, der Beigeladene zu 1) trete nicht in Konkurrenz zum Antragsteller, da er diesen und den Beigeladenen zu 2) ersetze. Schließlich ergibt sich eine weitere Variante dadurch, dass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 2) mitteilt (Schreiben vom 10.12.2014), ihr Vorstand habe beschlossen, "die Berechtigung von Herrn Dr. Q als Ihr Stellvertreter, das Mammographie-Screening der Screening-Einheit 2 kommissarisch zu leiten, bis zum 31.12.2013 zu verlängern". Ausgehend hiervon ergeben sich folgende Modelle: Der Beigeladene zu 1) ist als StPVA und/oder als Vertreter i.S.d § 32 Ärzte-ZV und/oder als KoPVA installiert worden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu prüfen.
86(b) Die Antragsgegnerin hat den Beigeladenen zu 1) "als Vertreter" für den Beigeladenen zu 2) bestellt (Bescheid 20.11.2012) und dadurch den Regelungsgehalt des Bescheides vom 18.07.2005 verändert. Begünstigter dieses Bescheides war u.a. der Antragsteller. Dieser hätte zustimmen müssen, was er nicht hat. Den Antrag vom 01.06.2012 haben der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) unterzeichnet. In entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist der Fehler nicht geheilt. Die Voraussetzungen für eine Alternativlosigkeit (§ 42 SGB X) sind nicht gegeben. Der Bescheid ist rechtswidrig und aufhebbar.
87(c) Der Bescheid ist auch deswegen rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht erfüllt sind. Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV erkennt durchaus das Bedürfnis, einen Vertreter zu bestellen. So muss das vom antragstellenden Arzt vorzulegende Konzept sich hierzu verhalten (§ 5 Abs. 2 Ziff. b) 2. Spiegelstrich Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV), der wiederum auf § 32 Abs. 3 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV verweist. Dabei dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln, denn die Vertreterfrage wird in § 32 Abs. 4 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV abgehandelt. Diese Norm verweist auf § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV. Aus dem Normtext ergibt sich, dass § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV zur Gänze in Bezug genommen wird. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV kann sich der Vertragsarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen.
88Diese Norm ist weder nach Tatbestand noch Rechtsfolge erfüllt. Die Vertretergenehmigung vom 20.11.2012 enthält keine dem entsprechenden Eingrenzungen. Tatsächlich geht es auch nicht darum, den Beigeladenen zu 1) als Vertreter des Beigeladenen zu 2) zu installieren. Vielmehr soll der Beigeladene zu 1) den wegen Sofortvollzugs der widerrufenen Genehmigung "ausgefallenen" Beigeladenen zu 2) komplett ersetzen. Das ist kein Vertretungsfall.
89Der Sofortvollzug eines begünstigenden Verwaltungsaktes bewirkt, dass von dessen Regelungsgehalt Gebrauch gemacht werden kann. Wird eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in Sofortvollzug gesetzt, handelt es sich zwar um eine vorläufige Regelung. Ungeachtet dessen ist der hierdurch Begünstigte rechtlich in die Lage versetzt, auf der Grundlage der ihm erteilten Zulassung Sachanlagevermögen zu schaffen und einen Patientenstamm zu rekrutieren (hierzu Senat, Beschluss vom 12.05.2010 - L 11 KA 9/10 B ER -). Die Rechtsposition ist allerdings ungesichert. Dies bedeutet umgekehrt: Wird eine Zulassung unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen, suspendieren Widerspruch und Klage nicht. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung ist umstritten. Teils wird sie als Wirksamkeitshemmung, teils als Vollziehbarkeitshemmung verstanden (hierzu Frehse, a.a.O., § 86a Rdn. 19 m.w.N.). Nimmt man eine Wirksamkeitshemmung an, setzt dies notwendig voraus, dass der gegenläufige Sofortvollzug die Wirksamkeitswirkungen des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes wieder herstellt. Wird von einer Vollziehbarkeitshemmung ausgegangen, bedingt dies, dass die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bescheides nicht betroffen ist, vielmehr nur seine Vollziehbarkeit. Jeweils ist hieraus herzuleiten, dass der fragliche Bescheid (hier der Widerruf der PVA-Genehmigung) wirksam und vollziehbar ist und damit die Wirkungen des gegenläufigen Bescheides (PVA-Genehmigung) neutralisiert. Die Genehmigung wird auf eine formale Hülse reduziert. Sie ist rechtlich und tatsächlich nicht mehr brauchbar. Hieraus folgt mit Blick auf eine Vertreterbestellung nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV, dass diese ein rechtlich existierendes Bezugsobjekt haben muss, m.a.W. einen zu Vertretenen. Wird nunmehr eine Zulassung unter Sofortvollzug entzogen, fehlt aus Rechtsgründen das Bezugsobjekt. Der Betreffende ist zwar bis zum Eintritt der Bestandskraft noch Vertragsarzt, er kann aus diesem Status indessen nichts mehr herleiten und sich insofern notwendigerweise auch nicht vertreten lassen. Er ist nicht mehr "vertretungsfähig". Für den Widerruf einer Genehmigung (hier: Versorgungsauftrag) gilt nichts anderes. Der in Sofortvollzug gesetzte Widerruf beseitigt die Vertretungsfähigkeit des Beigeladenen zu 2). Insofern ist die Stellung des Vertreters akzessorisch zu jener des Vertretenen. Wird dessen rechtliche Postion bis auf eine leere Hülse reduziert, kann er sich nicht mehr vertreten lassen, weil es nichts zu vertreten gibt. Ob und inwieweit ein Vertragsarzt, dessen Zulassung infolge disziplinarischer Maßnahmen ruht, aus Rechtsgründen in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen, kann offen bleiben. Wäre das der Fall, lässt sich daraus nichts herleiten. Das Ruhen der Zulassung ist dem unter Sofortvollzug gesetzten Zulassungsentzug wesensfremd. Abschließend ist, ohne dass es noch darauf ankommt, darauf hinzuweisen, dass Vertretung nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV eines Antrags des zu Vertretenen bedarf. Ein solcher kann indes rechtswirksam nicht mehr gestellt werden, wenn die dies an sich ermöglichenden Rechte infolge Sofortvollzugs neutralisiert sind.
90(d) Eine Vertreterbestellung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 Ärzte-ZV scheidet gleichermaßen aus, denn § 32 Abs. 4 BMV-Ä verweist allein auf § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV. Aus dieser Regelungssystematik kann gefolgert werden, dass Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV keinen Vertreter nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV will, mithin eine solche rechtswidrig wäre. Ob § 32 Abs. 4 BMV-Ä so interpretiert werden kann und ob insbesondere der BMV-Ä aus Rechtsgründen in der Lage ist, die höherrangigen Regelungen der Ärzte-ZV zu modifizieren, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV nicht erfüllt. Da die Antragsgegnerin den Bescheid vom 20.11.2012 am 23.05.2013 in Sofortvollzug gesetzt hat, kann zwar angenommen werden, dass dies aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgte. Gleichwohl fehlt es an einer dem vorgehenden Grundvoraussetzung. Die Tätigkeit des Vertreters setzt die Rechtsbeständigkeit der Tätigkeit des Vertretenen voraus. Daran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat den Genehmigungsbescheid vom 18.07.2005 mit Sofortvollzug widerrufen (Bescheid vom 08.12.2010). Damit existierte kein vertretungsfähiger Versorgungsauftrag mehr. Demzufolge kann auch kein Vertreter nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 Ärzte-ZV bestellt werden (s. auch soeben unter (b)).
91(e) Die Bestellung als StPVA ist auch im Übrigen rechtsfehlerhaft.
92(aa) Es fehlt an einer öffentlichen Ausschreibung. Das Genehmigungsverfahren regelt § 4 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV. Es wird gestuft durchgeführt. Stufe 1 ist das öffentliche Ausschreibungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Ziff. a) Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV). Zwar bezieht sich diese Vorgabe nur auf die Übernahme des Versorgungsauftrags nach § 3 Abs. 3 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV. Wenn jedoch der StPVA den "ausgefallenen" PVA - wie hier - komplett ersetzt, geht es letztlich nur darum, dass die Antragsgegnerin die Screening-Einheit 2 unter Umgehung der vertraglichen Vorgaben mit einem neuen PVA besetzt und diesen als StPVA bezeichnet.
93(bb) Die Bestellung des Beigeladenen zu 1) als StPVA ist schließlich deswegen fehlerhaft, weil Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV das nicht vorsieht. Das Institut des StPVA ist unbekannt. Lediglich die Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung sind geregelt (s. oben). Hieran ändert die Einfügung des § 4a in Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV i.d.F. vom 01.07.2014 nichts.
94§ 4a Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV i.d.F. vom 01.07.2014 lautet:
95Kann in einer Screening-Einheit nach § 11 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie die ärztliche Versorgung von anspruchsberechtigten Frauen nicht mehr nach den Vorgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und diesem Vertrag durch den Programmverantwortlichen Arzt oder die Programmverantwortlichen Ärzte nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sichergestellt werden, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Übernahme eines zeitlich befristeten Versorgungsauftrags für die Kommissarische Leitung (Kommissarischer Programmverantwortlicher Arzt) nach Maßgabe der folgenden Absätze genehmigen. Unabhängig davon ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, den Versor-gungsauftrag unverzüglich auszuschreiben.
96Die rechtsgrundlose Bestellung des Beigeladenen zu 1) unter Geltung von Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV (a.F.) als Vertreter wandelt sich nicht eo ipso in eine rechtmäßige Bestellung als Kommissarischer Programmverantwortlicher Arzt (KoPVA) um. Die Voraussetzungen weichen nachhaltig voneinander ab. Für den KoPVA ist überdies das Verfahren nach § 4a Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV durchzuführen.
97Nun hat allerdings die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 10.12.2014 mitgeteilt, die Berechtigung des Beigeladenen zu 1) das Mammographiescreening als "Ihr Stellvertreter ( ) kommissarisch zu leiten", bis zum 31.12.2015 verlängert zu haben.
98Einen Bescheid hat sie trotz der Hinweise in der Verfügung des Senats vom 07.01.2015 nicht vorgelegt. Demzufolge ist zunächst davon auszugehen, dass es einen Bescheid, wonach der Beigeladene zu 1) nach den Maßgaben des § 4a BMV-äÄ/EKV zum KoPVA bestellt worden ist, nicht gibt. Die Antragsgegnerin ist beweisfällig.
993. Ergebnis: Der Antragsteller ist anfechtungsbefugt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Er ist auch anfechtungsberechtigt. Die Bestellung des Beigeladenen zu 1) als Vertreter des Beigeladenen zu 2) durch Bescheid vom 20.11.2012 ist formell und materiell rechtswidrig. Die Anordnung des Sofortvollzugs am 20.06.2013 ist aufzuheben.
100Antrag zu 2.
101Hauptantrag:
102Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Wird der Sofortvollzug deswegen aufgehoben, weil der Bescheid vom 20.11.2012 formell und materiell rechtswidrig ist, darf der Beigeladene zu 1) zunächst nicht mehr auf dieser Grundlage tätig werden. Die an Recht und Gesetz gebundene Antragsgegnerin (Art. 20 Abs. 3 GG) wird dies ihm gegenüber durchsetzen müssen.
103Hilfsantrag:
104Teil 1:
105Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung als StPVA gibt es kein Feststellungsinteresse, denn dies folgt bereits - inzident - aus den Ausführungen zum Antrag zu 1.
106Auch für den Antrag, die Antragsgegnerin im Fall festgestellter Rechtswidrigkeit zu verpflichten, die Bestellung des Beigeladenen zu 1) als StPVA zurückzunehmen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kassation der Genehmigung (Bescheid vom 20.11.2012) betreibt der Antragsteller bereits im Hauptsachverfahren.
107Teil 2:
108Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung als KoPVA gibt es kein Feststellungsinteresse, denn dies folgt bei unterstellter Genehmigung bereits - inzident - aus den Ausführungen zum Antrag zu 1. Im Übrigen wäre der Antrag unbegründet, weil schon unklar ist, ob und nach welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 1) überhaupt zum KoPVA bestimmt hat. Beweisfällig ist der Antragsteller.
109Antrag zu 3.
110Der Antrag zu 3. geht dem Antrag zu 1. an sich vor. Ihm kann nur zugrunde liegen, dass der Antragsteller sich für berechtigt hält, den Beigeladenen zu 1) von seiner Funktion als StPVA abberufen zu können. Die dem zugrundeliegende rechtliche Konstruktion bleibt offen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begnügt sich der Senat mit dem Hinweis, dass der Antragsteller die öffentlich-rechtliche Bestellung als StPVA schwerlich durch eine privatrechtliche Willenserklärung wird beseitigen können. Nötigenfalls mag dieser Aspekt im Hauptsachverfahren vertieft werden.
111Nach alledem musste die Beschwerde im tenorierten Umfang Erfolg haben.
112III.
113Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 30.03.2011 - L 11 KA 98/10 B ER - m.w.N.).
114Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Antragstellers auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Antragsgegnerin auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen zu 1) und 2) sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
115Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
(3) Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Die im Rahmen der Untersuchungen erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen ferner voraus, dass
- 1.
das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, - 2.
die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, - 3.
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Ferner bestimmt er für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli 2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. Die Frist nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um zwei Jahre.
(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.
(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtungen vorgehalten werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine bedarfsgerechte räumliche Verteilung gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten Ausschreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und mit für das Versorgungsziel notwendigen Auflagen erteilt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
(3) Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Die im Rahmen der Untersuchungen erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen ferner voraus, dass
- 1.
das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, - 2.
die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, - 3.
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Ferner bestimmt er für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli 2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. Die Frist nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um zwei Jahre.
(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.
(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtungen vorgehalten werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine bedarfsgerechte räumliche Verteilung gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten Ausschreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und mit für das Versorgungsziel notwendigen Auflagen erteilt werden.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.
(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).
(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.
(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
- 1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, - 2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
- 1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a, - 2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
- 1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, - 2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur, - 2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden, - 2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, - 3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken, - 3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, - 4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen, - 5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, - 6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
- 1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, - 2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder - 3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere folgende Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen:
- 1.
Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie - a)
onkologische Erkrankungen, - b)
rheumatologische Erkrankungen, - c)
HIV/AIDS, - d)
Herzinsuffizienz
(NYHA Stadium 3 – 4),- e)
Multiple Sklerose, - f)
zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie), - g)
komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie, - h)
Folgeschäden bei Frühgeborenen oder - i)
Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen;
- 2.
seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen wie - a)
Tuberkulose, - b)
Mukoviszidose, - c)
Hämophilie, - d)
Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen, - e)
schwerwiegende immunologische Erkrankungen, - f)
biliäre Zirrhose, - g)
primär sklerosierende Cholangitis, - h)
Morbus Wilson, - i)
Transsexualismus, - j)
Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen, - k)
Marfan-Syndrom, - l)
pulmonale Hypertonie, - m)
Kurzdarmsyndrom oder - n)
Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern sowie
- 3.
hochspezialisierte Leistungen wie - a)
CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen oder - b)
Brachytherapie.
(2) An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsumfang der Gemeinsame Bundesausschuss nach den Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. Soweit der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 9 und 10 zwischen den in Satz 1 genannten Leistungserbringern erforderlich ist, sind diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Satz 1 ebenfalls vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer glaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus den in Absatz 4 Satz 11 zweiter Halbsatz genannten Gründen nicht möglich ist. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Der Landesausschuss nach Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungserbringer zusätzlich erforderliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 4 unterbrochen. Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum der Unterbrechung wird in die Frist nicht eingerechnet. Nach Satz 4 berechtigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leistungsbereich anzugeben, auf den sich die Berechtigung erstreckt. Erfüllt der Leistungserbringer die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nicht mehr, hat er dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wegfalls gegenüber dem Landesausschuss nach Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 7 genannten Stellen zu melden. Der Landesausschuss nach Satz 1 kann einen an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer aus gegebenem Anlass sowie unabhängig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder der letzten späteren Überprüfung seiner Teilnahmeberechtigung auffordern, ihm gegenüber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung weiterhin erfüllt. Die Sätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 wird der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitzenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die dem Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unberührt. Er ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1. Er konkretisiert die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung oder nach weiteren von ihm festzulegenden Merkmalen und bestimmt den Behandlungsumfang. In Bezug auf Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre Durchführung erforderlich sein kann. Er regelt die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3. Bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen setzt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung die Überweisung durch einen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach Satz 1. Satz 5 gilt nicht bei Zuweisung von Versicherten aus dem stationären Bereich. Für seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss, in welchen Fällen die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung die Überweisung durch den behandelnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen es sich nicht zugleich um seltene Erkrankungen oder Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen handelt, kann er Empfehlungen als Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt abgeben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen bei der jeweiligen Krankheit von einem besonderen Krankheitsverlauf auszugehen ist. Zudem kann er für die Versorgung bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen treffen, die eine Kooperation zwischen den beteiligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in diesem Versorgungsbereich fördern. Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen hat er Regelungen für solche Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn, dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen kann, weil in seinem für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbereich
- a)
kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder - b)
er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeigneten Leistungserbringer finden konnte.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ergänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, einer Trägerorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses oder der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach § 140f nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet; Leistungserbringer können die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung von Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beauftragen. Für die Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam und einheitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebezogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren jeweilige verbindliche Einführungszeitpunkte nach Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5. Die Kalkulation erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. Bei den seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die Diagnostik und die Behandlung getrennt kalkuliert werden. Die Vertragspartner können einen Dritten mit der Kalkulation beauftragen. Die Gebührenpositionen sind in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung entsprechen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten abrechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung. Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 2 und jeweils bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien gemäß den Absätzen 4 und 5 insbesondere so anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 angemessen bewertet sind und nur von den an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern abgerechnet werden können. Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu in der Richtlinie nach Absatz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat, erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können; ihnen sind die für die Prüfungen erforderlichen Belege und Berechtigungsdaten nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. Für die Abrechnung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt entsprechend. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind. Die Bereinigung darf nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grundversorgung gehen. In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden.
(7) Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach Absatz 1 schließt die Verordnung von Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur Erfüllung des Behandlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend. Die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Vereinbarungen über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 gelten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verordnung von Leistungen nach Satz 1 betreffen. Verordnungen im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 sind auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen. Leistungserbringer nach Absatz 2 erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, das eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach den §§ 300 und 302 ermöglicht, und tragen dieses auf die Vordrucke auf. Das Nähere zu Form und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sätzen 4 und 5, zur Bereitstellung der Vordrucke sowie zur Auftragung der Kennzeichen auf die Vordrucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 12 zu regeln. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung durch die Prüfungsstellen gegen Kostenersatz durchgeführt wird, soweit die Krankenkasse mit dem Leistungserbringer nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat.
(8) Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, gelten weiter. Bestimmungen nach Satz 1 für eine Erkrankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine hochspezialisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, für die der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt hat, werden unwirksam, wenn das Krankenhaus zu dieser Erkrankung oder hochspezialisierten Leistung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt ist, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden nach § 116b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet.
(9) Die Auswirkungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auf die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu bewerten. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere der Stand der Versorgungsstruktur, der Qualität sowie der Abrechnung der Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung auch im Hinblick auf die Entwicklung in anderen Versorgungsbereichen. Die Ergebnisse der Bewertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. März 2017 zuzuleiten. Die Bewertung und die Berichtspflicht obliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemeinsam.
(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen). Bestehen in einem Land mehrere Kassenärztliche Vereinigungen, können sich diese nach Absatz 2 vereinigen.
(2) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den Bereich mehrerer Länder vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. § 155 Absatz 2, 5 und 6 gilt entsprechend. Die Bundesvereinigung nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der Vereinigung beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte Gesamtverträge längstens für bis zu vier Quartale anwenden. Darüber hinaus können die Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit es zum Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen besonderen Gründen erforderlich ist.
(3) Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte, die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte, die in Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1a und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt sind.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(6) §§ 88, 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung eine andere Kassenärztliche Vereinigung nach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches beauftragt, eine ihr obliegende Aufgabe wahrzunehmen und hiermit eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die Beauftragte verbunden ist, wird die Beauftragte mit dem Empfang der ihr nach § 285 Absatz 3 Satz 7 übermittelten Sozialdaten Verantwortliche. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1 Nummer 1 jedoch mit der Maßgabe, dass nur der Auftragsverarbeiter anzuzeigen ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.