Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Juli 2015 - L 10 SB 122/15 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen die mit Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2015 auferlegten Ermittlungskosten wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe:
2Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), mit der ihr wegen unterlassener notwendiger Ermittlungen Kosten in Höhe insgesamt 1.989,72 Euro auferlegt worden sind.
3Die Beschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das SG nicht durch gesonderten Beschluss (§ 192 Abs 4 S 2 SGG), sondern zusammen mit der Hauptsache durch Urteil entschieden hat. Der folgt aus dem Grundsatz, dass Fehler des Gerichts nicht zu Lasten eines Beteiligten gehen dürfen (Beschluss des erkennenden Senats vom 18.08.2014, L 10 SB 200/14 B mwN; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2012, L 5 AS 228/11 B, Juris Rn 7).
4Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat dem Beschwerdeführer zu Recht Ermittlungskosten für die im Klageverfahren eingeholten Befundberichte von Dr. X und Dr. L sowie der Sachverständigengutachten von Dr. C und Dr. E in Höhe von insgesamt 1.989,72 Euro auferlegt. Das SG hat mit diesen Ermittlungen nachgeholt, was sich für die Beklagte schon im Verwaltungsverfahren hätte aufdrängen müssen. Dies sieht § 192 Abs 4 SGG ausdrücklich vor.
5Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten auf die Beklagte ist, dass die Beklagte im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, die vom Gericht nachgeholt wurden. Von einer Notwendigkeit wird dann auszugehen sein, wenn die nachgeholten Ermittlungen entsprechend der Amtsermittlungspflicht der Behörde nach §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch unverzichtbar für die zu treffende Entscheidung gewesen sind. Von einer Erkennbarkeit ist auszugehen, wenn sich der Behörde die Notwendigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und deren höchstrichterlichen Auslegung aufdrängen musste und die Behörde - mangels einer solchen - nicht nach einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgehen durfte, auf die Ermittlungen komme es nicht an (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2011, L 2 U 166/10 B, Juris Rn , LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2011, L 9 U 1083/10 B, Juris Rn 15).
6So liegt der Fall hier. Das hat das SG mit überzeugender Begründung dargelegt. Der Senat nimmt insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Herabsetzung des Grades der Behinderung und den Entzug der Schwerbehinderung handelt. Hierbei hat der Beklagte die wesentliche Besserung der Funktionseinschränkungen, die für ihn Anlass zur Herabsetzung des GdB waren, nachzuweisen. Wenn die Versorgungsbehörde wegen wesentlicher Veränderungen den GdB herabsetzt, hat sie die Mindestanforderungen an eine sachgerechte Sachaufklärung von Amts wegen zu erfüllen. Die vorgenommenen Ermittlungen müssen jedenfalls so aussagekräftig sein, dass sie die Verwaltungsentscheidung vertretbar rechtfertigen. Davon kann nach der Ermittlungen der Beklagten nicht ausgegangen werden. So hatte es sich für die Beklagte aufdrängen müssen, die Befundberichte von Dr. X und Dr. L einzuholen. Der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren beigebrachte Bericht des Dr. X vom 23.01.2012 enthält einen kurzen Arztbrief und berichtet lediglich von einer ersten Vorstellung der Klägerin im November 2011. Die Klägerin hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei diesem Arzt in fortlaufender Behandlung stehe. Wenn in der gutachtlichen Stellungnahme vom 13.11.2012 festgestellt wird, eine regelmäßige fachärztliche Behandlung sein nicht belegt, so fehlen dem beratenden Arzt hier schlichtweg zehn Monate für seine Beurteilung.
7Der Beklagte hat im Weiteren erkennbare und notwendige Ermittlungen im Hinblick auf die Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten der Haut nicht veranlasst, obwohl die Klägerin auf eine bestehende Psoriasis sowie Neurodermitis hingewiesen und auch den behandelnden Arzt benannt und von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte. In dem dann zeitnah im Klageverfahren eingeholten Befundbericht werden eine stärkere psychische Störung (Dr. X) sowie ein atopisches Ekzem mit Juckreiz und Missempfindungen überwiegend im Gesicht (L) beschrieben; beides Befunde, die eine Beurteilung des GdB mit jetzt nur noch 30 nicht rechtfertigen. Die Mindestanforderungen an eine sachgerechte Aufklärung hätten eine zeitnahe konkrete Rückfrage an die angegebenen Ärzte umfasst und in Kenntnis der vorstehenden Befunde hätte die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren einem Sachverständigen vorgestellt werden müssen. Dies hat das SG nunmehr nachgeholt und die weitere Beweisaufnahme war auch zwingend. Bei sachgerechter Sachaufklärung durch die Beklagte hätte es des Klageverfahrens sicherlich nicht bedurft. Die Sachaufklärung kann nicht auf die Sozialgerichte verlagert werden. Gerade dem soll § 192 Abs 4 SGG entgegen wirken.
8Das SG hat auch keine Veranlassung gehabt, das Verfahren zur Nachholung weiterer Sachaufklärung an die Beklagte zurückzugeben. Es geht um die Herabsetzung des GdB zu einem bestimmten Stichtag. Es kann nicht sein, dass der Verwaltungsbehörde Monate später die Möglichkeit eingeräumt wird, weiter zu ermitteln, um ihre Entscheidung nachträglich, quasi rückschauend, zu rechtfertigen. Insoweit hat sie die Gelegenheit, die Bescheide aufzuheben und erneut zu entscheiden. Ohnehin muss die Beklagte, so zutreffend das SG, in Herabsetzungsfällen bei unzureichenden/unqualifizierten Ermittlungsergebnissen regelhaft damit rechnen, den Änderungsnachweis nicht erbringen zu können.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verfahren nach § 192 Abs 4 SGG ist ein gesondert geregeltes Nebenverfahren über Kosten eines Hauptsachverfahrens, in dem die Klägerin sich erfolgreich gegen den Entzug der Schwerbehinderung gewandt hatte. An dem durch die Beklagte eingeleiteten Beschwerdeverfahren ist die Klägerin nicht (mehr) beteiligt. Die Kostenregelung in § 197a Abs 1 SGG stellt auf das jeweilige Verfahren, bzw den jeweiligen Rechtszug ab. Die Beschwerdeführerin ist in einem solchen Verfahren nicht kostenprivilegiert, weil am Verfahren keine nach § 183 SGG privilegierte Person (mehr) beteiligt ist. Die im Beschwerderechtszug anfallenden Gerichtskosten (Nr 7504 des Kostenverzeichnisses - KV - zum Gerichtskostengesetz - GKG -, pauschal 50 EUR) sind von der Beschwerdeführerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg war (vgl LSG NRW, Beschluss vom 18.11.2013, L 18 KN 83/13 B, Juris Rn 7).
10Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.