Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. März 2009 - L 8 AS 68/08
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. März 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig sind höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), insbesondere ein geltend gemachter Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Diabetes mellitus im Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008.
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Der 1960 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten, die ihm zuletzt mit Bescheid vom 08. März 2007 für den Zeitraum bis zum 30. September 2007 Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung i.H.v. 51,13 monatlich bewilligte. Die Gesamtleistung betrug nach Anpassung der Regelleistung zum 01. Juli 2007 gemäß Änderungsbescheid vom 02. Juni 2007 monatlich 633,13 EUR (Regelleistung 347,00 EUR, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung 235,00 EUR). An Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte entsprechend einem vom Kläger bei Erstantragstellung vorgelegten Untermietvertrag mit seiner 1996 geschiedenen ehemaligen Ehefrau die vereinbarte Kaltmiete in Höhe von 195,00 sowie den pauschalen Neben- und Heizkostenanteil in Höhe von 40,00 EUR monatlich.
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Anlass für die Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfs war eine vom Kläger mit seinen ursprünglichen Antragsunterlagen eingereichte ärztliche Bescheinigung der Hausärztin Dr. L vom 29. Oktober 2004. In dem Formular ist die Körpergröße des Klägers mit 183 cm, sein Gewicht mit 114 kg angegeben, als Erkrankung wurde durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes "Diabetes mellitus Typ IIa" bezeichnet.
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Auf einen Fortzahlungsantrag des Klägers vom 30. August 2007, mit welchem Änderungen der Verhältnisse verneint wurden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05. September 2007 für die Zeit vom 01. September 2007 bis zum 31. März 2008 nur noch 582,00 EUR monatlich. Einen ernährungsbedingten Mehrbedarf berücksichtigte sie ohne Begründung nicht mehr.
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Hiergegen erhob der Kläger am 02. Oktober 2007 Widerspruch. Sein Diabetes sei nur schwer einstellbar, weshalb er ganz besonders auf eine ausgewogene Reduktionskost angewiesen sei.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2007 mit der Begründung zurück, dass eine Diabetes-Erkrankung nach derzeitiger medizinischer Einschätzung keine Mehrkosten verursache.
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Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Rostock erhoben. Zur Begründung hat er sich auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV) für die Gewährung von Krankenkostzulagen berufen und vorgetragen, bereits seit 2004 an einem Diabetes mellitus Typ IIb zu leiden. Ausweislich einer Kopie seines Diabetiker-Ausweises wurde seine Erkrankung seinerzeit medikamentös (mit Metformin) behandelt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 05. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2007 einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 54,71 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Empfehlungen des DV aus dem Jahre 1997, die für Typ I- und Typ IIa-Diabetiker eine Krankenkostzulage in Höhe von monatlich 51,13 EUR empfehlen, seien veraltet. Nach dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand, der sich in den Angaben des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner, der Diabetes Gesellschaft Deutschland und der Deutschen Diabetologischen Gesellschaft widerspiegele, sei eine mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbundene besondere Diät oder Ernährung bei diesen Erkrankungen nicht notwendig. Auch der DV sei ausweislich einer Telefonauskunft gegenüber dem LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 26. Februar 2007, L 6 AS 71/06 ER) zu diesem Ergebnis gekommen.
- 13
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20. März 2008 verurteilt, dem Kläger "ab dem 01.10.2007 einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 54,71 EUR zu zahlen".
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Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf, sodass er diese Leistung zusätzlich von der Beklagten beanspruchen könne. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Einen solchen Mehrbedarf habe der Kläger nachgewiesen durch die ärztlich attestierte Diabetes mellitus Erkrankung vom Typ IIa und die Notwendigkeit einer exakten diätetischen Kostführung.
- 15
Zwar werde von Fachkreisen bezweifelt, dass die für Diabetiker ebenso wie für Gesunde empfohlene ausgewogenen Mischkost Mehrkosten verursache. Die Empfehlungen des DV sähen für diese Erkrankung jedoch wegen der erforderlichen Diabeteskost eine Zulage in Höhe von 51,13 EUR vor. Auch habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 5 SGB II auf diese Empfehlungen Bezug genommen. Schließlich habe das BVerfG in einem Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05, den Empfehlungen des DV besonderes Gewicht beigemessen, weil sich bereits die Praxis zum BSHG daran orientiert habe, sodass ihnen ein normähnlicher Charakter zukomme, vergleichbar mit den Anhaltspunkten im sozialen Entschädigungsrecht. Ihre Anwendung diene der Praktikabilität und der gleichmäßigen Rechtsanwendung mit der Folge, dass sie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterlägen und durch Einzelfallgutachten nicht zu widerlegen seien. Dieser Bewertung, der das Hessische LSG (Beschluss vom 05.02.2007 - L 7 AS 241/06 ER) sowie das LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 01. November 2007, L 10 AS 32/06, Neurodermitis) gefolgt seien, schließe sich die Kammer an. Hierbei habe sie berücksichtigt, dass der DV angekündigt habe, die Empfehlungen in naher Zukunft zu aktualisieren. Der Einwand der Beklagten, der DV habe telefonisch bereits mitgeteilt, dass an der Zulage für Diabetes-Erkrankte nicht mehr festgehalten werde, stelle zur Überzeugung der Kammer jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Abweichung von den Empfehlungen dar.
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Aus der jährlichen Fortschreibung der Zulage in Höhe von 51,13 EUR ergebe sich die beantragte Zulage in Höhe von 54,71 EUR.
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Gegen das am 14. August 2008 abgesandte und der Beklagten nach eigenen Angaben am 19. August 2008 zugestellte Urteil hat sie am 25. August 2008 Berufung eingelegt, welche sie im Wesentlichen wie erstinstanzlich und ergänzend durch einen Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung der 19. Kammer des SG Rostock begründet.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er legt ein Attest des behandelnden Arztes, Facharzt für Innere Medizin Dr. med. W, vom 19. November 2008 vor, wonach eine exakte Kostführung als Basistherapie erforderlich sei, welche eine zuckerfreie, nach Broteinheiten standardisierte Kohlenhydratmenge beinhalte. Ein finanzieller Mehraufwand entstehe aus dem "jeweiligen individuellen Bedarf an diabetischen Diätartikeln".
- 24
Nach Auffassung des Klägers seien auch unter Berücksichtigung der zum 01. Oktober 2008 überarbeiteten Empfehlungen des DV zur Gewährung von Krankenkostzulagen individuelle Ermittlungen nicht entbehrlich. Der DV weise ausdrücklich darauf hin, die Empfehlungen nicht schematisch anzuwenden, sondern immer die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Nach Ziffer 6. der Empfehlungen (Verfahren) erfordere die Gewährung von Krankenkostzulagen die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, unter Bezeichnung des Gesundheitsschadens, was bereits erstinstanzlich durch Vorlage des Diabetikerpasses und durch Benennung des Dr. med. W geschehen sei. Es handele sich letztlich um einen Einzelfall. Der Kläger habe aufgrund vielfältiger Leistungseinschränkungen bereits einen Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Das gerichtliche Verfahren sei insoweit noch anhängig. Für die abschließende Beurteilung sei ein Befundbericht von Herrn Dr. med. W einzuholen.
- 25
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Januar 2009 unter anderem darauf hingewiesen, dass die Diagnose der Hausärztin Dr. L, wonach der Kläger unter einem Diabetes mellitus Typ IIa leide, den in der gleichen Bescheinigung enthaltenen Angaben zu Körpergröße und -gewicht widerspreche. Hiernach errechne sich ein BMI von 34,04, womit deutliche Adipositas bestehe, der Diabetes mithin als Typ IIb einzuordnen sei.
- 26
Insoweit hat der Kläger erwidert, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Diagnose der Hausärztin Dr. L im Verfahren maßgeblich geworden sei. Hierauf komme es auch nicht an, da es sich um die Hausärztin und nicht um den behandelnden Internisten/Diabetologen handele.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung stand dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein höherer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu, als von der Beklagten mit dem Bescheid vom 05. September 2007 bewilligt. Neben den Kosten der Unterkunft und Heizung, die die Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 235,00 EUR jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt hat, stand dem Kläger lediglich die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der ab dem 01. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes (BGBl. I 2007, 1139) in Höhe von 347,00 EUR zu, insgesamt mithin nicht mehr als 581,00 EUR monatlich.
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Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 5 SGB II bestand hingegen nicht. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Derartige medizinische Gründe lagen im Falle des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zur vollen Überzeugung des Senats nicht vor.
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Der Senat gewinnt diese Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach lag beim Kläger im Streitzeitraum eine Erkrankung im Sinne eines Diabetes mellitus vom Typ II vor, mithin eine chronische Blutzuckererhöhung infolge relativen Insulinmangels bei entweder gestörter Insulinsekretion oder gestörter Insulinwirkung (sog. Insulinresistenz), vgl. die Praxisleitlinie "Definition, Klassifikation und Diagnostik des Diabetes mellitus" der Deutschen Diabetes-Gesellschaft, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 057/002k.
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Hinsichtlich dieser Diagnose stützt sich der Senat auf die hausärztliche Bescheinigung der Frau Dr. L und auf die eigenen Angaben des Klägers.
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Im Falle eines Diabetes mellitus bedarf es jedoch aus medizinischen Gründen keiner kostenaufwändigen Ernährung, da Erkrankten nach einhelliger medizinischer Auffassung eine Ernährung im Sinne einer Vollkost empfohlen wird, die nicht mit Mehrkosten verbunden ist. Für diese Feststellung sind keine einzelfallbezogenen Ermittlungen erforderlich.
- 33
Nach den aktuellen Empfehlungen des DV ("Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2008") ist nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin bei Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit - Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) ebenso wie bei Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut) und Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen) regelmäßig eine "Vollkost" angezeigt und in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen, weil der Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt, a.a.O., S. 11 f. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. eine gestörte Nährstoffaufnahme, kommt ausnahmsweise ein Mehrbedarf in Betracht. Für derartige besondere Umstände, die die Notwendigkeit einer erhöhten Kalorienzufuhr begründen könnten, ergeben sich im Falle des Klägers insbesondere im Hinblick auf sein Körpergewicht keinerlei Anhaltspunkte.
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Nach der Rechtsprechung des Senats kommt den aktuellen Empfehlungen des DV die Rechtsnatur eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (Beschluss vom 19. Dezember 2008, L 8 B 386/08 - juris), so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 03. Februar 2009, L 9 B 339/08 AS, sowie (jeweils zum SGB XII) Hessisches Landessozialgericht vom 22. Dezember 2008, L 7 SO 7/08 B ER, und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2009, L 8 SO 32/07. Daher können die Empfehlungen auch auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume angewandt werden.
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Auch soweit bereits die vom DV 1997 herausgegebene 2. Auflage der "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe", in Übereinstimmung mit neueren Publikationen und auch im Übrigen unangefochten für bestimmte Erkrankungen keinen Mehrbedarf vorsahen, hat es nach Auffassung des Senats bei ihrer Einstufung als antizipiertes Sachverständigengutachten und nicht als bloße Orientierungshilfe zu verbleiben.
- 36
Insoweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass ein streitiger Mehrbedarf im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln sei (Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 2), galt dies vor dem Hintergrund der sich seinerzeit noch widersprechenden Empfehlungen des DV aus dem Jahre 1997 einerseits und dem "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sowie verschiedener Stimmen aus der Fachwelt andererseits, was das BSG dazu veranlasste, die (alten) Empfehlungen des DV nicht mehr als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen. Dieser Widerspruch besteht jedoch seit der Revision der Empfehlungen des DV in ihrer 3. Auflage nicht mehr, sodass nunmehr von einer praktisch einhelligen Expertenmeinung auszugehen ist, die in einem Konsensus-Verfahren von den Fachleuten der Mitglieder des DV (öffentliche und freie Träger der Wohlfahrtspflege) unter Beteiligung der Ärzte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und der Agentur für Arbeit zu einer von allen Fachgruppen getragenen Veröffentlichung geführt hat, weshalb die (erneute) Einordnung als antizipiertes Sachverständigengutachten gerechtfertigt ist.
- 37
Hierbei ist ferner zu beachten, dass die Revision der Empfehlungen letztlich in medizinischer Hinsicht auf bereits langjährig gesicherten und allgemein anerkannten Erkenntnissen beruht. Die Ernährungsempfehlungen für Diabetiker sind seit Jahren unverändert, vgl. etwa die "Ernährungsempfehlungen für Diabetiker 2000" der European Association for the Study of Diabetes (EASD) und der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG), Ausschuss Ernährung, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 057/001, sowie das "Rationalisierungsschema 2004" des Berufsverbandes Deutscher Ernährungsmediziner (BDEM) e.V., der Deutschen Adipositas Gesellschaft e.V., der Deutschen Akademie für Ernährungsmedizin (DAEM) e.V., der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) e.V., der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) e.V., des Verbandes der Diätassistenten - Deutscher Berufsverband (VDD) e.V. und des Verbandes der Diplom-Oecotrophologen (VDOE) e.V., Aktuelle Ernährungsmedizin 2004, S. 245-253.
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Die hiernach angezeigte Vollkost beinhaltet ebenso wie die im Rahmen der Primärprävention zur Gesunderhaltung empfohlene Ernährungsweise eine dem Aktivitätsniveau angepasste Kalorienzufuhr, eine ballaststoffreiche Kost, eine Limitierung der Fettzufuhr, besonders der gesättigten Fettsäuren, eine gänzliche oder zumindest weitgehende Vermeidung von Alkohol, eine ausreichende Mineralstoffzufuhr sowie eine Beschränkung der Zufuhr von Einfachzuckern und Cholesterin (Rationalisierungsschema 2004, S. 246 f.).
- 39
Dagegen lässt sich die hier im Attest des Herrn Dr. W diffus angedeutete Empfehlung von (kostenträchtigen) Diätprodukten für Diabetiker (ebenso wie für eine zuckerfreie Ernährung) wissenschaftlich nicht begründen. In den "Ernährungsempfehlungen für Diabetiker 2000" heißt es insoweit:
- 40
"Für die Empfehlung zum Verzehr spezieller Diabetikerprodukte oder Diätprodukte für Diabetiker finden sich keine Begründungen.
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Fruktose, Zuckeralkohole und andere energiehaltige Zuckeraustauschstoffe, die alle Kalorienlieferanten sind, haben gegenüber der Verwendung von üblichem Zucker (Saccharose) für Menschen mit Diabetes keine nennenswerten Vorteile außer einer verminderten Kariesbildung und sollten nicht empfohlen werden. Viele Lebensmittel, die derzeit als 'für Diabetiker geeignet' deklariert werden, enthalten große Fett- und Energiemengen und sind häufig teuerer als reguläre Produkte. Die ständige Werbung für diese Produkte kann die Compliance zur Umsetzung der Ernährungsempfehlungen für Diabetiker, wie sie die Diabetes und Nutrition Study Group der EASD bzw. der Ausschuss Ernährung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft herausgeben, eher behindern als fördern. Energiefreie Süßstoffe können in Getränken sinnvoll sein. Produkte, die für spezielle Zwecke (z.B. für die enterale Ernährung) entwickelt wurden, erfordern eine individuelle Bewertung."
- 42
Vor dem Hintergrund der seit Jahren einhelligen Ernährungsempfehlungen war für den fortdauernden Meinungsstreit in der Rechtsprechung allein die lange offene Frage ursächlich, ob die für Diabetiker (ebenso wie für Gesunde) empfohlene Vollkost im Vergleich zu "üblicher Ernährung" mit Mehrkosten verbunden ist. Diese Frage ist nunmehr vom DV auf der Grundlage mehrerer wissenschaftlicher Marktstudien überzeugend verneint worden. Es muss daher nunmehr als wissenschaftlich gesichert gelten, dass Vollkost nicht teuerer als "normale ungesunde" Kost ist, oder doch jedenfalls aus dem für Ernährung vorgesehenen Anteil des Regelsatzes finanziert werden kann. Auf die in den neuen DV-Empfehlungen zitierten Studien ("Lebensmittelkosten bei gesunder und üblicher Ernährung" der Justus-Liebig-Universität Gießen und "Lebensmittelkosten im Rahmen einer vollwertigen Ernährung" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V., jeweils über die in der Internet-Version der Empfehlungen enthaltenen Links verfügbar) wird Bezug genommen, ferner auf die insoweit ausführliche Begründung der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2009, L 8 SO 32/07 - juris.
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Die den alten DV-Empfehlungen zugrunde liegende Annahme, die Kosten für Vollkost seien anders als diejenigen einer normalen Ernährung nicht bereits vollständig vom Regelsatz erfasst, lässt sich mithin nicht aufrecht erhalten.
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Im Übrigen sei angemerkt: Im Falle des Klägers ergibt sich auch auf der Grundlage der Empfehlungen des DV aus 1997 kein Mehrbedarf.
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Aufgrund der Angaben der Hausärztin des Klägers, seinen eigenen Angaben in der Klagebegründung und aufgrund des persönlichen Eindrucks im Verhandlungstermin geht der Senat davon aus, dass der Kläger entgegen der Bescheinigung der Hausärztin an einem Diabetes mellitus Typ IIb leidet. Die weitere Differenzierung des Typ II-Diabetes in IIa und IIb erfolgt ausschließlich danach, ob Normalgewicht (BMI bis 25) vorliegt (dann IIa) oder Übergewicht (dann IIb) bzw. nach anderen Quellen Adipositas (BMI > 30), vgl. etwa die DV-Empfehlungen von 1997, S. 13, 55. Aus den ärztlich bescheinigten Angaben zu Körpergröße (183 cm) und -gewicht (114 kg) errechnet sich ein Body-Maß-Index (BMI) von über 34 kg/qm KOF, womit die Einordnung der Erkrankung als Typ IIb auch ohne Hinzuziehung ärztlichen Sachverstands nicht in Zweifel zu ziehen ist. Das bestätigt letztlich der Kläger selbst bereits im Widerspruch ("Reduktionsessen") und in der Klagebegründung, in der er ausdrücklich von einem Diabetes "Typ 2 B" spricht.
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Für diese Art der Erkrankung wurde ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung aber bereits in den Empfehlungen von 1997 nicht angenommen, a.a.O., S. 36. An der Richtigkeit dieser Empfehlungen zu zweifeln, besteht bei der medizinisch empfohlenen Reduktionskost (verminderte Kalorienzufuhr) kein Anlass. Zur Erreichung eines Normalgewichts wäre beim Kläger eine Gewichtsabnahme von mindestens 30 kg erforderlich, weshalb auch nach den alten DV-Empfehlungen eindeutig kein Anspruch auf einen Mehrbedarf bestand.
- 47
Soweit schließlich der Kläger auf die Empfehlungen des DV zum Verfahren und die sich seiner Auffassung nach hieraus ergebende Notwendigkeit einzelfallbezogener Ermittlungen bei Diabetes mellitus verweist, geht dieser Hinweis fehl.
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Unter "6. Verfahren" heißt es dort:
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"Krankenkostzulagen bedürfen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, das unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss."
- 50
Hieraus folgt zwar die ohnehin auf der Hand liegende Erforderlichkeit einer ärztlichen Bescheinigung, bevor ein Mehrbedarf überhaupt festgestellt werden kann. Andererseits ergibt sich aber aus den Empfehlungen keineswegs die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen, wenn die ärztlich bescheinigte Erkrankung gerade zu keinem Mehrbedarf führt. Auch das konkret vom Kläger vorgelegte Attest führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Ein nicht näher spezifizierter "jeweiliger individueller Bedarf an diabetischen Diätartikeln" besteht nach den allein maßgeblichen, wissenschaftlich gesicherten Ernährungsempfehlungen gerade nicht, weder generell noch individuell, womit weitere Ermittlungen entbehrlich sind.
- 52
Gründe für eine Zulassung der Revision waren im Hinblick auf die zwischenzeitlich einhellige wissenschaftliche Beurteilung nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.