Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Apr. 2015 - L 7 R 60/12

published on 28/04/2015 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Apr. 2015 - L 7 R 60/12
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 21. September 2011 aufgehoben und die Klage - auch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 - abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit als Notarzt bei der Klägerin in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist.

2

Der am 14. April 1965 geborene Beigeladene zu 1. ist als Oberarzt beim Universitätsklinikum D-Stadt tätig. Nach seinen Angaben verrichtete er für die Klägerin bereits seit 1996 Notarztdienste. Er schloss mit der Klägerin unter dem 21. Januar 2008 eine „Honorarvereinbarung“, wonach der Beigeladene zu 1. als Notarzt ab dem 1. Januar 2008 Notarztdienste in deren Bereich übernahm; der Einsatz erfolgte nach Absprache und Bedarf. In der Honorarvereinbarung wurde eine Vergütung für diese Tätigkeit in Höhe von 450,00 € für einen 24-Stundendienst festgelegt, wobei der Betrag monatlich nach den erfolgten Einsätzen durch die Klägerin zu zahlen sei. Mit diesem Honorar seien sämtliche Kosten, wie Fahrtkosten, Spesen etc., des Beigeladenen zu 1. abgegolten. Letzterer habe das Honorar selbst zu versteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Darüber hinaus wurde in der genannten Vereinbarung geregelt, dass der Beigeladene zu 1. als Notarzt für die Zeit seiner Tätigkeit über die Klägerin entsprechend den Verträgen für Betriebshaftpflichtversicherung versichert sei und es darüber hinaus dem Beigeladenen zu 1. untersagt sei, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu den jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Bestimmungen sollten auch nach Beendigung der Tätigkeit gelten.

3

Am 14. März 2008 stellten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Im Antrag wurde bezüglich der Grundlagen und Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. angegeben, dass dieser nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers arbeite und eine regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeit nicht einzuhalten habe. Weisungen hinsichtlich der Ausführungen seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt; die Klägerin könne das Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern. Eine Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch den Beigeladenen zu 1. sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig. In der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung hieß es unter anderem, der Beigeladene zu 1. sei auf Honorarbasis als Notarzt für die Klägerin tätig; das Einsatzgebiet sei das Gebiet des Kreisverbandes Mecklenburgische Seenplatte. Der Einsatzort als Notarzt variiere entsprechend der von der Leitstelle des jeweiligen Landkreises angegebenen ärztlichen Einsätze. Vier- bis fünfmal im Monat biete der Beigeladene zu 1. seine Dienste im Rahmes eines 24-Stunden- Dienstes der Klägerin an; die Wahl der Dienste erfolge in gegenseitiger Absprache und betreffe im Regelfall zwei bis drei Dienste pro Monat. Im Wesentlichen gebe der Beigeladene zu 1. vor, an welchen Tagen er zeitlich die Dienste und somit die ärztliche Bereitschaft absichern könne; er müsse daher keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten. Er unterliege auch nicht den Weisungen der Klägerin sondern entscheide vor Ort eigenverantwortlich und situationsgerecht, wie die Arbeit auszuführen und zu erledigen sei. Das Einsatzgebiet und der Einsatzort werde durch die Leitstelle des jeweiligen Landkreises bestimmt; im Rahmen des Rettungsdienstauftrages habe die Klägerin sicherzustellen, dass eine ärztliche Versorgung im Gebiet erfolge. Die genaue Anzahl der Einsätze und die Einsatzorte würden durch die jeweiligen Umstände und die Leitstelle bestimmt. Zum Einsatzort fahre der Beigeladene zu 1. mit einem Notarzteinsatzfahrzeug, teilweise auch mit einem RTW. Die in dem Wagen befindlichen Medikamente und medizinisch-technischen Geräte würden von ihm mitgenutzt, teilweise werde jedoch auch eigenes medizinisches Gerät verwandt. Der Beigeladene zu 1. reise auf eigene Kosten an und ab, er helfe, die ärztliche Versorgung im Gebiet der Klägerin mit abzusichern. Er handele auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko, dabei setze er seine gesamte medizinische Erfahrung und sein vorhandenes Wissen ein.

4

Die Beklagte hörte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. zu ihrer beabsichtigten Entscheidung, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ab 1. Januar 2008 zu erlassen, an. In den Anhörungsschreiben - jeweils vom 31. April 2008 - hieß es unter anderem, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegend die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen.

5

Die Klägerin trug hierzu unter anderem vor, dass sowohl der Rettungswagen als auch die Medikamente und Geräte im Eigentum des Landkreises und nicht der Klägerin stünden; der Landkreis sei zuständig für die Regelung des Rettungsdienstes und der Notfallversorgung der Bevölkerung. Der Rettungsdienstauftrag sei vom Landkreis an die Klägerin übergeben worden. Der Beigeladene zu 1. nutze auch nicht die Betriebsmittel der Klägerin sondern die des Landkreises und damit des Staates. Es sei zwar zutreffend, dass das Einsatzgebiet und der Einsatzort durch die Leitstelle festgelegt werde, dass hieße, die Arbeitsverrichtung werde letztlich durch den Landkreis und die dortige Leitstelle bestimmt. In den Wartezeiten halte sich der Beigeladene zu 1. von Zeit zu Zeit auf den Rettungswachen der Klägerin auf. Dies sei jedoch nicht zwingend und seine freie Entscheidung. In der Zwischenzeit könne er sich aufhalten, wo er wolle. Der Beigeladene zu 1. habe sich während der Durchführung seines Dienstes nicht an Weisungen der Klägerin zu halten. Er entscheide frei und nach eigenem Gutdünken, wie er an die entsprechende Einsatzgebiete gelange. Da er selbst das Risiko für seine rechtzeitige Ankunft am Unfallort trage, halte er sich während seiner Dienste und Bereitschaftszeiten an solchen Orten auf, die gewährleisteten, dass er jederzeit von der Leitstelle und den entsprechenden Meldungen Kenntnis erlange und unter Nutzung der Rettungswagen des Landkreises, die eine schnellstmögliche Fahrt zum Einsatzgebiet durch den Einsatz von Sondersignalen gewährleisteten, benutzen könne. Es sei seine freie Entscheidung und Vorgabe gewesen, seine Dienste im Rahmen des 24-Stunden-Dienstes anzubieten. Er müsse lediglich zu den nicht vorhersehbaren Einsätzen, die von der Leitstelle vorgegeben würden, einsatzbereit seien. Die pauschale erfolgsunabhängige Vergütung der Dienste erfolge auf Grund der nichtvorhersehbaren Einsatzzeiten und liege in der Natur des Notdienstes und der Tätigkeit als Notarzt begründet. Ein Unternehmerrisiko des Arztes liege in der Tatsache begründet, dass er während der abgeleisteten Dienste und Zurverfügungstellung seiner Tätigkeit seine anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nachgehen könne bzw. im Falle einer selbstständigen Tätigkeit andere Patienten nicht behandeln und entsprechend gegenüber diesen abrechnen könne.

6

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 1. August 2008 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Notarzt bei der Klägerin seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Zu beurteilen sei ausschließlich das Auftragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin, welches mit der Vereinbarung vom 21. Januar 2008 begründet worden sei. Es stehe außer Zweifel, dass Ärzte in ihren eigenen ärztlichen Tätigkeiten keinen Weisungen unterlägen, daher komme es bei diesem Personenkreis entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Der Beigeladene zu 1. sei als Notarzt auf Honorarbasis für die Klägerin tätig und nutze etwa Rettungswagen des Auftraggebers sowie Medikamente der Klägerin bzw. würden diese von der Klägerin gestellt, welche diese vom Landkreis als übergeordnete Stelle zur Verfügung erhalten habe. Bei Annahme der Notdienste erfülle der Beigeladene zu 1. die anfallenden Aufgaben funktionsgerecht dienend und am Arbeitsprozess teilhabend innerhalb der Arbeitsorganisation der Klägerin, der Ort der Arbeitsverrichtung werde dem Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin durch ein einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Der Auftragnehmer arbeite an dessen Betriebssitz bzw. an einem von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsort. Zur Durchführung des Auftrages habe sich der Auftragnehmer an zeitliche Vorgaben zu halten. Vom Beigeladenen zu 1. werde zur Ausübung der Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt, ein unternehmerisches Handeln sei nicht erkennbar. Die Pauschalvergütung als Notarzt ermögliche dem Beigeladenen zu 1. keine Liquidation etwa nach der Gebührenordnung für Ärzte. Es werde eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung gezahlt, die kein Gewinn - oder Verlustrisiko erkennen lasse. Es überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

7

Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene zu 1. keinen Weisungen ihrerseits unterliege. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert; eine persönliche Abhängigkeit liege auch nicht vor. Unter Vertiefung ihres Vortrages im Rahmen des Anhörungsverfahrens wies die Klägerin erneut darauf hin, dass entsprechende Rettungswagen, wie auch Medikamente, im Eigentum des Landkreises stünden und der Rettungsdienstauftrag an sie übergeben werde. Ebenfalls werde der Ort der Arbeitsverrichtung des Beigeladenen zu 1. durch den Landkreis und die dortige Leitstelle bestimmt, in den Wartezeiten zwischen den Einsätzen halte sich der Beigeladene zu 1. von Zeit zu Zeit auf ihren Rettungswachen auf, dies sei jedoch nicht zwingend und seine freie Entscheidung. Der Beigeladene zu 1. müsse lediglich zu den nicht vorhersehbaren Einsätzen, die von der Leitstelle vorgegeben würden, einsatzbereit sein.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008, aufgegeben mit Einschreiben zur Post am selben Tag und bei der - anwaltlich vertretenen - Klägerin am 20. November 2008 ausgeliefert, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, die Klägerin verkenne, dass auch unstetig Beschäftigte, die nur einen einzelnen Arbeitsauftrag oder auch mehrere zeitlich getrennte Arbeitsaufträge ausführten, abhängig Beschäftigte seien. Die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb seien erfüllt. Insoweit komme dem Argument einer Selbstbestimmtheit des Zeitpunktes der Arbeitseinsätze keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Es spiele deshalb keine Rolle, dass die Notarzteinsätze auf der Basis einvernehmlich vereinbarter Termine erfolgten. Die Arbeitsmittel und auch der Rettungswagen seien nicht im Besitz des Beigeladenen zu 1., sondern im Besitz des jeweiligen Landkreises, würden jedoch der Klägerin bei Erteilung des Rettungsdienstauftrages überlassen. Diese wiederum stelle dem Beigeladenen zu 1. als Notarzt diese Betriebsmittel zur Verfügung, sodass er selbst zu keinem Zeitpunkt Eigentum hieran erlange und Kapital in diese Tätigkeit investieren müsse. Auch die Form der Vergütung des Bereitschaftsarztes belege eine Arbeitnehmereigenschaft; der Beigeladene zu 1. erhalte für jeden Arbeitseinsatz eine feste, im Vornherein bestimmte, Vergütung. Ein irgendwie geartetes Unternehmerrisiko trage der Beigeladene zu 1. dabei nicht, weil die Zahlung dieser Vergütung nicht von einem Erfolg der Arbeit abhänge. Der Umstand dass der Beigeladene zu 1. während der Einsätze keine Vergütung aus seiner Hauptbeschäftigung oder anderweitigen ärztlichen Tätigkeit erhalte, mache ihn noch nicht zum Selbstständigen. Es komme auch nicht darauf an, dass etwa für den Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin keine Sozialabgaben gezahlt würden und dieser seine Vergütung selbst versteuere.

9

Mit ihrer hiergegen am 18. Mai 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei ihr kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 des 4. Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ist, weiterverfolgt. Sie hat zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist beantragt. Sie habe auf den am 21. November 2008 eingegangenen Widerspruchsbescheid nicht reagiert, da bisher immer eine Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigte erfolgt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der gleiche Widerspruchsbescheid ebenfalls an die Prozessbevollmächtigte ergangen sei und dort die Rechtsmittelfristen kontrolliert würden. Im Übrigen hat sie ihren Vor-trag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sei der dort „ausgeprägte“ Arbeitnehmerbegriff zu Grunde zu legen, wonach das Leisten von Arbeit auf Grund eines privat-rechtlichen Vertrages sowie das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung sei. Dies sei bei dem Beigeladenen zu 1. nicht der Fall. Die Beklagte habe die vorgetragenen Gesamtumstände unzutreffend gewürdigt.

10

Nachdem das SG Neubrandenburg durch Beschluss vom 20. April 2010 der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf die versäumte Klagefrist gewährt hatte, hat die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 aufzuheben und festzustellen, dass für den Beigeladenen zu 1. seit dem 1. Januar 2008 kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV besteht.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat die Klage für unzulässig gehalten, da es sich um eine wirksame Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an die Klägerin gehandelt habe. Im Übrigen hat sie die angefochtenen Bescheide verteidigt.

15

Während des vor dem SG anhängigen Verfahrens hat sie den weiteren Bescheid vom 28. Januar 2010 gegenüber der Klägerin erlassen, mit dem unter anderem der Bescheid vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 dahingehend abgeändert wurde, dass die von der Beigeladenen zu 1. in verschiedenen Zeiträumen ab dem 2. Januar 2008 ausgeübte Beschäftigung als Notarzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, den genannten Versicherungen unterlägen. Es ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungsfreiheit begründeten bzw. die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung ausschlössen. Der hiermit erteilte Bescheid werde Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Ergänzend führte die Beklagte aus, der Bescheid berücksichtige die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 - B 12 RS 11/07 R - zum Inhalt und Umfang der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.

16

Das SG hat durch Beschluss vom 20. April 2010 den Arzt D. zum Rechtsstreit beigeladen (Beigeladener zu 1.). Darüber hinaus hat es im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beigeladenen zu 1. ergänzend befragt. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2011 (Bl. 75 bis 79 der Gerichtsakte) verwiesen.

17

Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

18

Durch Urteil vom 21. September 2011 hat das SG Neubrandenburg die Beklagte verurteilt, festzustellen, dass seit dem 1. Januar 2008 zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin in Bezug auf die vereinbarten Notarztdienste ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die zulässige Klage sei auch begründet. Der Beigeladene zu 1. sei im streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 nicht Beschäftigter bei der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV und damit in diesem Verhältnis nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände und Feststellung der relevanten Tatsachen spräche die zu bewertende Notarzttätigkeit gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin. Er sei von der Klägerin nicht persönlich abhängig, denn er sei als Erbringer von Diensten höherer Art im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Organisationsstruktur der Klägerin im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingebunden. Der Beigeladene sei gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, für sie Notarztdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zu übernehmen, die Teilnahme sei vielmehr freiwillig erfolgt. Es habe für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden, den Beigeladenen gegen seinen Willen zur Übernahme eines Notarztdienstes heranzuziehen. Bei Ablehnung eines Dienstes habe dies für den Beigeladenen zu 1. keine Konsequenzen in Form etwa typischer Sanktionen. Diese Übernahme eines bestimmten Dienstes anzuordnen, sei ein zentrales Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergebe sich auch aus der Honorarvereinbarung, wonach der Einsatz nur nach Absprache und Bedarf erfolge. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ergebe sich nicht daraus, dass diese selber verpflichtet sei, sich an einen einmal aufgestellten Dienstplan zu halten. Hieraus ergebe sich keine persönliche Abhängigkeit, sondern vielmehr sei die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen typisch für Schuldverhältnisse aller Art, unabhängig vom Vertragstyp. Entscheidend sei, dass der Beigeladene eben nicht gegen seinen Willen für einen bestimmten Dienst habe eingeteilt werden können.

19

Dass er nach Übernahme eines Dienstes diesen Termin auch einhalten müsse, mache ihn nicht zu einem abhängig Beschäftigten. Es bestehe auch ein gewisses unternehmerisches Risiko für den Beigeladenen darin, dass er zumindest teilweise die von ihm mitgeführten Arbeitsmittel am Einsatzort nutze; er hafte letzten Endes selbst für dort eingetretene Schäden. Dies gelte auch für eingetretene eigene körperliche Schäden. Soweit der Beigeladene weitere Arbeitsmittel nutze, stünden diese nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum des Landkreises. Wesentlicher Entscheidungsträger in medizinischen Fragen sei im Einsatz der Beigeladene zu 1. selbst, dem sich letztlich auch das in den Rettungsdienstfahrzeugen eingesetzte Personal unterzuordnen habe. Für ein im Verhältnis zu den bei der Klägerin hauptamtlich beschäftigten Ärzten vorhandenes unternehmerisches Risiko spreche auch der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung. Dort sei geregelt, dass der Beigeladene auf eigene Verantwortung, auf eigenes Risiko handele. Dies sei nicht typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Untypisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei darüber hinaus, dass der Beigeladene das Honorar selbst zu versteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen habe. Im Übrigen wirke sich auch die Anzahl der Einsätze auf seinen unternehmerischen Verdienst aus. Zwar betreffe dies nicht die vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von 450,00 € für den 24-Stunden-Dienst selbst. Da dem Beigeladenen zu 1., solange kein Einsatz erfolge, die Zeit zur freien Verfügung stehe, könne er diese - anders als die bei der Klägerin angestellten Ärzte - durchaus weitergehend im Sinne seiner eigentlichen Tätigkeit verwenden.

20

Gegen das ihr am 11. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Februar 2012 (einem Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor, das Urteil könne bereits aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Es ignoriere den Bescheid vom 29. Januar 2010, mit dem in Umsetzung der BSG-Rechtsprechung die konkrete Versicherungspflicht festgestellt worden sei. Auch aus materiell-rechtlicher Hinsicht könne das Urteil nicht überzeugen. Das Urteil berücksichtige bereits nicht, dass die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen eine öffentliche Aufgabe sei. In ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit unterlägen Ärzte zweifelsfrei keinen Weisungen; bei derartigen Diensten höherer Art sei die Weisungsgebundenheit nach der Rechtsprechung des BSG im Regelfall zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Es sei ein hauptamtlicher ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes zu bestellen, der unter anderem für die Dienstplangestaltung der Notärzte verantwortlich sei und der den im Einsatz mitwirkenden Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen könne. Das Rettungsdienstgesetz M-V schreibe auch vor, dass derjenige, der Notfallrettungen oder Krankentransporte durchführe, verpflichtet sei, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen, wobei diese Maßnahme auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen sei. Es sei auch zu den Aspekten der Eingliederung in eine fremde Organisation auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinzuweisen. Es werde auch auf die Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte hingewiesen, wonach das Vorliegen etwa eines Beschäftigungsverhältnisses bei Bereitschaftsärzten bejaht worden sei bzw. bei Tätigkeiten in einer Reha-Klinik an drei Nachmittagen die Woche. Eine tatsächliche Rechtsbeziehung entstehe immer erst bei tatsächlicher Übernahme für die Dauer des jeweiligen Dienstes. Für die Frage der Weisungsgebundenheit sei nicht auf das Zustandekommen des jeweiligen Notarztdienstes abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei der ausgeübten Tätigkeit.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 21. September 2011 aufzuheben und die Klage auch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 aufgehoben wird.

25

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Da das SG festgestellt habe, dass seit dem 1. Januar 2008 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei auch der Bescheid vom 29. Januar 2010 mit in der Entscheidung „enthalten". Die geschilderte „rechtliche" Situation zur Vergabe des Rettungsdienstes sei zutreffend. Der Inhalt der vertraglichen Beziehungen der Klägerin zum Landkreis sei für die Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. unerheblich. Sie erfülle die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes, da ansonsten bereits durch den Landkreis Maßnahmen ergriffen worden wären. Dass der Beigeladen zu 1. die entsprechende fachliche Qualifikation aufweise, dürfte unstreitig sein. Im Übrigen komme es auf den Einzelfall an, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. könne nicht verglichen werden mit einzelnen, von der Beklagten in verschiedenen Urteilen zitierten Tätigkeiten.

26

Der Senat hat durch Beschluss vom 13. März 2013 die E. Regio-naldirektion Nord (Beigeladene zu 2.) und durch weiteren Beschluss vom 26. März 2015 die AOK Nord-Ost zu dem Rechtsstreit beigeladen (Beigeladene zu 3.).

27

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte L 7 R 60/12 - S 2 R 216/09 - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

30

Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 in der Fassung des Bescheides vom 29. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

31

Entgegen der Auffassung des SG Neubrandenburg war der Beigeladene zu 1. in dem streitbefangenen Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 abhängig beschäftigt gewesen, sodass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III) bestand. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

32

Maßgeblicher Bescheid bezüglich des Bestehens von Versicherungspflicht in den oben genannten Zweigen der Sozialversicherung ist der während des anhängigen Klageverfahrens vor dem SG ergangene Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte konkret in Abänderung des zuvor erlassenen Bescheides vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 festgestellt, dass die von dem Beigeladenen zu 1. vom 2. Januar 2008 - an einzelnen Tagen - bis zum 18. November 2009 ausgeübte Tätigkeit als Notarzt der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen Sozialversicherung unterliegt.

33

Hiermit hat die Beklagte in Ergänzung des zuvor erlassenen Bescheides nunmehr den unvollständigen Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um die notwendige Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in den (einzelnen) Zweigen der Sozialversicherung ergänzt. Somit liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge vor, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. auch Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R).

34

Das Urteil des SG Neubrandenburg leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel dadurch, dass es über diesen streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 entgegen der Regelung des § 96 Abs. 1 SGG überhaupt nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat das SG verkannt, dass der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 unvollständig gewesen ist, weil hiermit die Beklagte nur eine unzulässige Elementenfeststellung im Hinblick auf das Bestehen einer Beschäftigung und eben nicht die notwendige Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen hat.

35

Der Senat ist jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht daran gehindert, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Januar 2010 zu entscheiden.

36

Der Senat hat die Möglichkeit, diesen Bescheid (bzw. den damit verbundenen Streitgegenstand) in das hier anhängige Berufungsverfahren „heraufzuholen", obwohl er bei der Entscheidung durch das SG nicht berücksichtigt worden ist. In Folge der Kraft Gesetzes eingetretenen Klageänderung ist selbst ohne Zustimmung der Beteiligten und sogar gegen deren ausdrücklichen Willen eine Entscheidung des Senates hierüber möglich, wobei die Entscheidung auch über diesen vom SG nicht entschiedenen Teil des Streitgegenstands im Rahmen der Berufung erfolgt und nicht im Rahmen einer erstinstanzlichen Klagezuständigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 17. November 2005, B 11 a/11 AL 57/04 R).

37

Darüber hinaus haben die Beteiligten in dem hier vorliegenden Rechtsstreit - nach Hinweis des Senates - erklärt, dass Grundlage der Entscheidung des Senats der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 sein soll und sich entsprechend die Entscheidung damit auf den Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 beschränkt.

38

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Gemäß Satz 2 a. a. O. sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hierüber ist, wie dies die Beklagte zutreffend getan hat, im Rahmen des sogenannten Antragsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 SGB VII auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV).

39

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfachen Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vorrangig durch das eigene Unternehmensrisiko, dass Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen, das heißt, es kommt auf eine qualitative Bewertung der Gesamtumstände an (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R, in Juris; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 11).

40

Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich daher die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses und die damit verbundene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich nicht nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, etwa zur Annahme der Eigenschaft eines Arbeitnehmers etc. Hierbei kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene zu 1. etwa im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften (z. B. nach den Vorschriften des Urlaubsgesetzes etc.) als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen wäre oder nicht.

41

Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen sind darüber hinaus die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrages (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R -, Juris, Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2013, L 2 R 64/10, Juris, Urteil LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Januar 2013, L 7 R 78/11). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses daher die eigentliche Notarzttätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin, das heißt, „erst“ nach einer entsprechenden Zusage des Beigeladenen zu 1. zur Bereitschaft bzw. zur Wahrnehmung des Notarztdienstes für die Klägerin. Wertungsmaßstab ist jeweils der einzelne vergebene Auftrag im Hinblick auf die oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nicht entscheidungsrelevant ist daher, dass sich der Kläger für die entsprechenden Notarztdienste jeweils „anbietet“ bzw. ob er etwa neben den Einsätzen einer weiteren Beschäftigung nachgeht. Angesichts der von der Beklagten in dem Bescheid vom 29. Januar 2010 im Einzelnen angeführten Tagen in dem streitbefangenen Zeitraum, an denen der Kläger entsprechende Bereitschaft zur Ableistung von Notarztdiensten hatte und angesichts des vereinbarten Honorars pro Bereitschaftsdienst liegt keine geringfügige Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV vor.

42

Die Klägerin verkennt darüber hinaus, dass die Art der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. in Form dieses ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Notarzteinsätze die Annahme einer „Weisungsgebundenheit“ bzw. das Merkmal der Eingliederung in eine übergeordnete Organisation nicht entfallen lässt. Denn die Weisungsgebundenheit kann - vorrangig bei Diensten höherer Art - eingeschränkt sein, die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn Dienste im Auftrag eines Betriebes verrichtet werden. Denn gerade bei Diensten höherer Art, bei dem dem Arbeitgeber eine Einflussnahme auf die Art der Ausführung einer Tätigkeit rechtlich versagt oder aus tatsächlichen Gründen - etwa wegen der überragenden Sach- und Fachkunde des Dienstleistenden - nicht möglich ist, führt dies nicht quasi zwangsläufig zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.

43

Hatte der Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin die Verpflichtung zur Durchführung eines Notarztdienstes bzw. eines Bereitschaftsdienstes übernommen, war er auch verpflichtet, seine Dienstleistung zu erbringen. Durch die Verrichtung seiner Dienste war der Beigeladene zu 1. in die entsprechende Organisation der Beigeladenen auch eingegliedert, letztlich genauso wie dies bei einem bei der Klägerin tätigen „angestellten“ Arzt im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes gewesen ist. Insofern vermochte der Senat keine entscheidungsrelevanten Unterschiede bei Ableistung des Dienstes durch den Beigeladenen zu 1. gegenüber im gleichen Zeitraum angestellten Ärzten der Klägerin, die regelmäßig einen entsprechenden Bereitschaftsdienst verrichteten, zu erkennen.

44

Das Risiko des Beigeladenen zu 1., etwa bei fehlendem Bedarf in geringerem Umfang eingesetzt zu werden, stellt zwar ein Unternehmerrisiko dar, dies tragen aber alle Arbeitnehmer, die „auf Abruf“ beschäftigt werden. Flexible Arbeitszeiten sind darüber hinaus häufig auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen. Dies gilt um so mehr für Tätigkeiten, die nicht etwa in Vollzeit, sondern - wie hier - in Teilzeit ausgeübt werden.

45

Ein eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1. ist für den Senat überhaupt nicht erkennbar. Zwar war er nicht zur Erbringung einer bestimmten Anzahl von Einsätzen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei dem bloßen Recht, die Übernahme eines angebotenen Bereitschaftsdienstes als Notarzt abzulehnen bzw. auch bei fehlendem Bedarf in geringerem Umfang eingesetzt zu werden, nicht um ein typisches Unternehmerrisiko. Kennzeichen hierfür ist nämlich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft, verbunden mit der Gefahr des Verlustes, eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also gerade ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2001, B 12 KR 17/00 R). Hiervon kann bei dem Beigeladenen zu 1. überhaupt nicht die Rede sein.

46

Der Beigeladene zu 1. hatte dagegen die Gewähr dafür, für die durchgeführten Bereitschaftsdienste das vereinbarte Pauschalhonorar zu erhalten. Das Risiko, bei entsprechenden Ausfällen kein Pauschalhonorar zu erhalten, wäre nur dann für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit als Indiz zu werten, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenüber bestanden hätte. Das Entgelt des Beigeladenen zu 1. war aber, wie auch bei sonst abhängigen Beschäftigten, typisch allein vom zeitlichen Einsatz abhängig, nicht hingegen etwa auch von der Güte bzw. dem Erfolg der verrichteten Dienste.

47

Maßgebliche eigene Betriebsmittel die der Beigeladenen zu 1. eingesetzt haben sollte, sind nicht vorhanden. Zwar mag es sein, dass der Kläger seinen eigenen „Arztkittel" und gegebenenfalls auch einen Notarztkoffer selbst bei Verrichtung dieser Dienste „gestellt" hat. Die maßgeblichen Betriebsmittel, etwa die entsprechenden Rettungsgeräte, Einsatzfahrzeuge etc., sind jedenfalls nicht von dem Kläger selbst „gestellt" worden. Ob sich diese Geräte oder Fahrzeuge im Eigentum des Landkreises befunden haben, wie der Kläger vorgetragen hat, ist letztlich unerheblich. Sie wurden ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Zudem ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Ausdruck einer selbstständigen Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch große Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Juris). Der Beigeladene zu 1. hatte keine Möglichkeiten, durch etwa eigene Entscheidungen die Höhe seines, ihm für die jeweilige Schicht zustehenden Verdienstes, zu beeinflussen.

48

Schließlich kommt dem in der Honorarvereinbarung offensichtlich dokumentierten Willen des Klägers und des Beigeladenen zu 1., kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da - wie oben dargelegt - dieser Wille dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen widerspricht. So sind etwa die „steuerrechtliche Behandlung" des Honorars, die Verpflichtung des Abschlusses einer eigenen Versicherung oder etwa die Regelung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im vorliegenden Rechtsstreit keine geeigneten Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bzw. das Vorhandensein eines unternehmerischen Risikos. Diese Umstände beruhen nämlich gerade auf der Prämisse, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt; sie sind damit nicht geeignet eine entsprechende Qualifizierung überhaupt zu begründen (vgl. etwa Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. September 2001 - L 5 KR 20/01; Urteil vom 23. Januar 2013, L 7 R 78/11).

49

Auch den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) lässt sich nichts entnehmen, was die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. ausschließen würde.

50

Anlass für einen - im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 - beantragten Schriftsatznachlass für die Klägerin bestand nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausgang dieses Rechtsstreites davon abhängt, ob die - rechtskundig vertretende - Klägerin etwa die zitierte Entscheidung des Senates vom 23. Januar 2013 - L 7 R 67/11 - oder auch anderer Rechtsprechung, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Senates erwähnt und in den Entscheidungsgründen zitiert worden sind, kennt oder nicht kennt. Neue Tatsachen hat der Senat nicht in den Rechtsstreit eingeführt sondern allein im Rahmen der rechtlichen Erörterung wie bereits zuvor die Beklagte auf ergangene Rechtsprechungen hingewiesen.

51

Darüber hinaus bestand für den Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Vergangen ausreichend Gelegenheit hierzu und zu den Voraussetzungen der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch Gebrauch gemacht. Damit ist dem in § 62 SGG geregelten verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung getragen worden.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154, 155 VwGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Annotations

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.