Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Apr. 2007 - L 4 R 111/06

published on 26/04/2007 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Apr. 2007 - L 4 R 111/06
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Tatbestand

1

Streitig ist im Berufungsverfahren, ob der Kläger ab dem 01. Januar 1999 Anspruch auf Zahlung des ihm von der Beklagten gewährten Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA) in Höhe der Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ohne Abschläge für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach § 84 a BVG hat.

2

Der ... 1932 geborene Kläger, der am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet wohnhaft war, war in der Zeit vom 01. März 1964 bis 15. Februar 1990 als hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Rang eines Leutnants zuletzt als Kraftfahrer tätig. Der Kläger erhielt ab dem 16. Februar 1990 aufgrund eines am 29. August 1980 erlittenen Dienstunfalles eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) nach einem Körperschaden von 50 %. Die DBTR wurde letztmalig zum 01. Juli 1997 angepasst und in Höhe von monatlich 434,90 DM geleistet. Aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres erhielt der Kläger ab 01. September 1997 Regelaltersrente vom Rentenversicherungsträger.

3

Mit Bescheid vom 02. September 1997 stellte die Beklagte mit Ablauf des 31. August 1997 die Zahlung der DBTR ein. Zur Begründung führte sie aus, im August 1997 habe der Kläger das 65. Lebensjahr beendet, so dass der Anspruch auf diese Versorgungsleistung nach § 11 Abs. 5 S. 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) entfalle.

4

Am 04. September 1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Ausgleich für die DBTR ab September 1997.

5

Am 10. September 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. September 1997 ein und wiederholte seinen Antrag auf eine Ausgleichzahlung für die DBTR ab September 1997.

6

Mit Bescheid vom 10. September 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleiches (DBA) ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 3 AAÜG-Änderungsgesetz hätten nur Personen einen Anspruch auf DBA, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des AAÜG gehabt hätten. Das Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit werde in Anlage 2 Nr. 4 genannt. Demzufolge hätten Personen, die bisher eine Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrente aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit erhalten hätten, wie der Kläger, keinen Anspruch auf DBA.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02. September 1997 zurück. Nach § 11 Abs. 5 Satz 4 und 5 AAÜG entfalle der Anspruch auf den Erhalt einer DBTR spätestens mit dem Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Kläger habe im August 1997 das 65. Lebensjahr vollendet. Die Einstellung der DBTR mit Ablauf des 31. August 1997 sei somit rechtmäßig erfolgt.

8

Der Kläger hat am 30. September 1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin mit dem Begehren erhoben, ihm die DBTR über den 31. August 1997 hinaus zu gewähren.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 1997 sowie des Bescheides vom 10. September 1997 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 zu verurteilen, über den 31. August 1997 hinaus Dienstbeschädigungsteilrente bzw. alternativ ab 01. September 1997 Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.

11

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie hat ein Exemplar ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1997 zu den Gerichtsakten gereicht, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. September 1997 zurückgewiesen worden ist.

14

Mit Urteil vom 28. Oktober 1999 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer DBTR über den 31. August 1997 hinaus, weil er im August 1997 sein 65. Lebensjahr vollendet habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung eines DBA nach den Vorschriften des Art. 3 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigung im Beitrittsgebiet, weil der Kläger nicht zum personellen Geltungsbereich dieser Vorschrift gehöre.

15

Gegen das ihm am 08. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 1999 Berufung mit dem Begehren eingelegt, ihm eine DBTR über den 31. August 1997 hinaus zu gewähren.

16

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend ein Ruhen des Verfahrens beantragt hatten, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 08. Februar 2000 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

17

Im Jahr 2006 hat der Kläger unter Hinweis auf das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 (DbAG) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Er hat ausgeführt, die Beklagte sei unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 zu verurteilen, einen Bescheid über den Anspruch auf Zahlung des DBA nach der Höhe des für die DBTR festgestellten Körper- oder Gesundheitsschadens ab 01. September 1997 zu erteilen.

18

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006, den die Beklagte gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Gegenstandsbescheid bezeichnet hat, hat sie ihren Bescheid vom 02. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 insoweit abgeändert, als sie dem Kläger ab 01. September 1997 einen DBA gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DbAG gewährt hat.

19

Hierzu hat der Kläger ausgeführt, der Bescheid vom 27. Oktober 2006 sei dahingehend zu ändern, dass ihm ab 01. September 1997 zusätzlich der Alterserhöhungsbetrag entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zusätzlich der Dienstbeschädigungsausgleich frühestens ab 01. Januar 1999 in der Höhe der nach § 31 BVG zustehenden Beträge gezahlt werde.

20

Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2007, den die Beklagte ebenfalls als Gegenstandsbescheid nach § 96 SGG bezeichnet hat, hat die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 01. September 1997 den Erhöhungsbetrag für Schwerbehinderte nach § 31 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 BVG gewährt.

21

Unter Bezugnahme unter anderem auf das Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 – B 4 RA 58/04 R – hat der Kläger ausgeführt, ihm stehe der ihm nunmehr von der Beklagten gewährte DBA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG ohne Abschläge für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach § 84 a BVG zu.

22

Der Kläger beantragt sinngemäß,

23

das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 28. Oktober 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 02. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2006 in Gestalt des Bescheides vom 27. Februar 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. Januar 1999 einen Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente "West" nach § 31 BVG zu gewähren.

24

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen ihre Bescheide vom 27. Oktober 2006 und 27. Februar 2007 abzuweisen.

26

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der DBA frühestens ab 01. Januar 1999 in der Höhe der nach § 31 BVG zustehenden Beträge gezahlt werde. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1305) habe der Gesetzgeber mit Änderung des § 2 Abs. 1 DbAG klargestellt, dass die Höhe des DBA sich nach wie vor nach der Grundrente des BVG berechne, wie sie sich aus den Maßgaben des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 für das Beitrittsgebiet in Verbindung mit § 84 a Satz 1 BVG ergebe. Dagegen sei die in § 31 BVG ausgewiesene höhere Grundrente gem. § 84 a Satz 3 BVG den Kriegsbeschädigten und Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vorbehalten. Mit dem derzeit geltenden DbAG sei eine eindeutige Rechtslage gegeben. Der dem Kläger gewährte DBA werde in der vom Gesetzgeber festgesetzten Höhe auch tatsächlich geleistet.

27

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

28

Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (vgl. § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), obwohl der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter zum Termin nicht erschienen ist; er ist nämlich auf eine solche Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

29

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten nur noch streitig ist, ob der Kläger ab dem 01. Januar 1999 Anspruch auf Zahlung des ihm von der Beklagten gewährten Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA) in Höhe der Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ohne Abschläge für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach § 84 a BVG hat. Denn die Beklagte hat ihre ursprünglich vom Kläger angefochtenen Bescheide durch den Bescheid vom 27. Oktober 2006 und den weiteren Bescheid vom 27. Februar 2007 geändert und dem Kläger ab dem 01. September 1997 sowohl einen DBA als auch den Erhöhungsbetrag für Schwerbehinderte gewährt. Die Klage gegen diese beiden Bescheide, die gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind und über die der Senat auf Klage entscheidet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 96 Rd. 7), war abzuweisen. Denn diese beiden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, da der dem Kläger von der Beklagten gewährte DBA nur unter Anwendung des Abschlagsfaktors für das Beitrittsgebiet zu leisten ist.

30

Die Rechtmäßigkeit der Absenkung ergibt sich daraus, dass die Vorschrift des § 84 a BVG keineswegs nicht existent bzw. nichtig gewesen ist, sondern lediglich seit dem 01. Januar 1999 nicht mehr auf originäre Kriegsopferrenten nach dem BVG sowie nachfolgend auf vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Fallgruppen anzuwenden ist (vgl. 1.). Die Vorschrift des § 84 a BVG ist des Weiteren auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten (vgl. 2.). Die Vorschrift des § 84 a BVG ist aufgrund der Verweisvorschrift des § 2 Abs. 1 DbAG auch auf den DBA anzuwenden (vgl. 3.). Das Änderungsgesetz u. a. zum DbAG vom 19. Juni 2006 (BGBl. I 2006, 1305) stellt insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar, wäre im Übrigen aber auch ausnahmsweise im Sinne einer echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. 4.). Schließlich ist die Gewährung des DBA in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84 a BVG nach wie vor materiell verfassungsgemäß (vgl. 5.).

1.

31

§ 84 a BVG ist auch ab dem 01. Januar 1999 mit folgenden Maßgaben durchgängig existent gewesen: § 84 a BVG ist zu keiner Zeit vom BVerfG vollständig für nichtig erklärt worden; die Vorschrift war lediglich ab dem 01. Januar 1999 nicht mehr für originäre Grundrenten für Kriegsopfer nach dem BVG anzuwenden und ist danach lediglich für weitere Versorgungsberechtigte bzw. für weitere der Grundrente zuzurechnende Leistungen für Kriegsopfer vom Gesetzgeber selbst für nicht mehr anwendbar erklärt worden; für DBA-Berechtigte ist die Vorschrift zu keiner Zeit ausgeschlossen worden.

32

Die Vorschrift des § 84 a BVG lautete in ihrer ursprünglich ab dem 23. September 1990 geltenden Fassung in ihrem (vorliegend allein relevanten) Satz 1 wie folgt:

33

"Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 01. Januar 1991 an, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat."

34

Das BVerfG hat diese Norm mit Urteil vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 – SozR 3-3100 § 84 a Nr. 3) ab dem 01. Januar 1999 teilweise für nichtig erklärt. Der mit Gesetzeskraft versehene Tenor (BGBl. I 2000, 445) lautete insoweit wie folgt:

35

"§ 84 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit Anlage I Kap. VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II S. 889) ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 S. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch nach dem 31. Dezember 1998 im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet."

36

Das BVerfG hat in dieser Entscheidung – anders als in vielen anderen Fällen – keinen gesetzgeberischen Auftrag zu dieser Entscheidung erteilt, sondern ist (zutreffend) davon ausgegangen, dass dieser Tenor selbst exekutierend sei; die Entscheidung wurde auch sogleich von der Versorgungsverwaltung für originäre Kriegsopfer umgesetzt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 06. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1676) dem § 84 a BVG einen Satz 3 (Inkrafttreten rückwirkend zum 01. Januar 1999) angefügt, in dem er zum einen klarstellte, dass die Minderungsregel des Satzes 1 nicht für Kriegsopfer gilt; zugleich hat er auch – von sich aus – Berechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz und dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz von den Kürzungen ausgenommen. 2004 wurde dieser Satz 3 erneut rückwirkend ab Januar 1999 dahingehend erweitert, dass auch die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG bei diesen Betroffenen ungekürzt zu zahlen sei; es handelte sich um eine Reaktion auf diesbezügliche Rechtsprechung des 9. Senates des BSG, der diese Zulage als vom BVerfG mitumfasst ansah (Urteil vom 12. Juni 2003 – B 9 V 2/02 R – SozR 4 – 3100 § 84 a Nr. 1).

37

Im aktuellen Gesetz vom 19. Juni 2006 (a. a. O.) ist die Vorschrift des § 84 a BVG neben anderen Änderungen auch dahingehend erweitert worden, dass auch der Alterserhöhungsbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG von der Vorschrift nicht mehr erfasst wird; auch dies beruhte auf aktueller Rechtsprechung des 9. Senates des BSG (Urteil vom 20. Juli 2005 – B 9 a/9 V 6/04 R – SozR 4 – 3100 § 84 a Nr. 7).

38

Der amtliche, aber nicht mit Gesetzeskraft versehene Leitsatz 2 der o. g. Entscheidung des BVerfG lautete: "§ 84 a BVG ist daher seit dem 01.01.1999 nichtig". Dieser missverständliche Leitsatz wurde freilich durch den bereits erwähnten Tenor erheblich eingeschränkt ("... soweit ..."). Verdeutlicht wurde eine lediglich angenommene Teilnichtigkeit im Übrigen durch weitere Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG (a. a. O.). Das BVerfG hatte nämlich in der gleichen Entscheidung auch über die Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG in Verbindung mit § 84 a BVG zu befinden. Insoweit heißt es in den eigentlichen Urteilsgründen wörtlich:

39

"Soweit die Höhe der nach § 15 BVG zu leistenden Kleiderverschleißpauschale Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Verfahren ist, sind die Verfassungsbeschwerden schon deshalb unbegründet, weil § 84 a BVG nach wie vor eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für ihre Berechnung bildet."

40

Seine Auffassung, dass § 84 a BVG gerade nicht insgesamt nichtig ist, hat das BVerfG zwischenzeitlich in einem Nichtannahmebeschluss vom 07. Januar 2005 (1 BVR 286/04) bekräftigt, in dem es in dieser Entscheidung § 84 a BVG nach wie vor als verfassungsmäßige Grundlage für die Kürzung von Witwengrundrenten nach dem BVG im Beitrittsgebiet erachtete.

41

Der Fachsenat des BSG für Versorgungsrecht, der 9. Senat, hat in seiner nach der Entscheidung des BVerfG vom 14. März 2000 ergangenen Rechtsprechung stets darauf hingewiesen, dass dieses selbst die Norm des § 84 a BVG in Teilbereichen noch für einschlägig halte. Dieser Senat selbst hat sodann in zwei Entscheidungen selbst den Anwendungsbereich der BVerfG-Entscheidung erweitert (Urteil vom 12. Juni 2003 – SozR 4 – 3100 § 84 Nr. 1 zur Schwerstbeschädigtenzulage; Urteil vom 20. Juli 2005 – SozR 4 – 3100 § 84 a Nr. 7 zum Alterserhöhungsbetrag); diese einfach rechtlichen Erweiterungen sind sodann – wie bereits erwähnt – vom Gesetzgeber auch ausdrücklich umgesetzt worden.

42

Im Übrigen hat der 9. Senat des BSG die Absenkung nach § 84 a BVG für andere Leistungen als die Kriegsopfergrundrente nach wie vor für anwendbar erklärt (Urteil vom 12. Juni 2003 – SozR 4 – 3100 § 84 a Nr. 2 zur Witwengrundrente; Urteil vom 16. Dezember 2004 – SozR 4 – 3800 § 10 a Nr. 1 zum Opferentschädigungsgesetz) und hierbei keinen Anlass gesehen, diese Frage überhaupt zu problematisieren.

43

Der erkennende Senat vertritt in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Fachsenates des BSG ebenfalls die Auffassung, dass § 84 a BVG für Leistungen des Versorgungsrechtes nach wie vor anwendbar ist, soweit die Anwendung nicht ausdrücklich durch die vom Gesetzgeber umgesetzte Entscheidung des BVerfG ausgeschlossen bzw. durch die Rechtsprechung des 9. Senates des BSG (ebenfalls vom Gesetzgeber umgesetzt) weiter eingeschränkt worden ist.

44

Soweit der 4. Senat des BSG mit Urteilen vom 07. Juli 2005 (u. a. B 4 RA 58/04 R – SozR 4 – 8555 § 2 Nr. 2) offenbar unter Berufung auf den nicht mit Gesetzeskraft versehenen Leitsatz der seinerzeitigen BVerfG-Entscheidung die Auffassung vertrat, § 84 a BVG sei seit 1999 insgesamt nichtig, so vermag sich der Senat dieser Auffassung aus den oben genannten Gründen nicht anzuschließen, weil sie rechtsirrig ist. Insoweit hat der 4. Senat des BSG die oben genannte Entscheidung des BVerfG anders ausgelegt, als das BVerfG dies nach seinen eigenen eindeutigen Ausführungen selbst tut. Anzumerken bleibt, dass der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07. Januar 2005 (a. a. O.), der dem Ergebnis des 4. Senates diametral entgegensteht, vom 4. Senat des BSG nicht in seine Erwägungen einbezogen worden ist.

2.

45

§ 84 a BVG ist nach Auffassung des erkennenden Senates auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Betrittsgebiet hatten. Der 4. Senat des BSG hat in seinen Entscheidungen vom 07. Juli 2005 (a. a. O.) zwar angedeutet, dass es fraglich sei, ob § 84 a BVG – wenn er noch existieren würde – nicht ohnehin nur für Berechtigte gelte, die ins alte Bundesgebiet verzogen sind. Insoweit ist der ursprüngliche Wortlaut des § 84 a BVG mit dem Passus "... auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat ..." zwar missglückt und schwer verständlich, gleichwohl können aber bei gebotener teleologischer Auslegung keine Zweifel daran bestehen, dass die Vorschrift für alle Versorgungsberechtigten gelten sollte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten. Diese Auslegung wird auch in der Rechtsprechung des 9. Senates des BSG (a. a. O.) wie auch in der eigenen Rechtsprechung des BVerfG (a. a. O.) präferiert, wobei insbesondere die Auslegung durch das BVerfG selbst, die auch offensichtlich dem gesetzgeberischen Willen entspricht, vom erkennenden Senat ohne Weiteres zu übernehmen ist.

46

Mithin ist § 84 a BVG grundsätzlich auf alle Leistungen des Versorgungsrechtes – soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen – anwendbar, die Berechtigte betreffen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten.

3.

47

§ 84 a BVG ist auf den DBA anzuwenden. Der DBA wurde vom Gesetzgeber durch das DbAG mit Wirkung zum 01. Januar 1997 eingeführt, obwohl das BVerfG (wie zwischenzeitlich erfolgt) damals die vollständige Abschaffung der DBTR bei Erhalt einer Vollrente noch nicht für verfassungswidrig erklärt hatte. Es handelte sich um eine politische Reaktion auf die doch erhebliche allgemeine Kritik an diesem vollständigen Wegfall. Der Gesetzgeber hatte sich seinerzeit dann entschlossen, die Höhe des DBA nicht etwa an die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung anzupassen, sondern hat sich statt dessen in der Höhe der Leistungen an der Grundrente nach dem BVG orientiert. Dogmatisch schwer nachvollziehbar, aber offensichtlich von dem Bestreben geleitet, Angehörige der "Bewaffneten Organe der ehemaligen DDR" nicht vollständig mit Kriegsopfern und Angehörigen der Bundeswehr gleichzustellen, hat er das DBA-Gesetz jedoch nicht – was eigentlich zutreffend gewesen wäre – als versorgungsrechtliches Nebengesetz ausgestaltet, sondern als rentenrechtliches Nebengesetz. Die vorliegend allein maßgebliche Norm des DbAG, § 2 Abs. 1, lautete in seiner ursprünglichen Fassung (vereinfacht auf den hier relevanten Teil), dass der DBA "in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG geleistet" werde. Im aktuellen Gesetz vom 19. Juni 2006 (a. a. O.) ist die Vorschrift mit Rückwirkung zum 01. Januar 1997 dergestalt gefasst worden, dass der DBA in "Höhe der Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit § 84 a Satz 1 BVG geleistet" wird.

48

Nach Auffassung des erkennenden Senates hat bereits die ursprüngliche Fassung des § 2 Abs. 1 DbAG im Ergebnis eindeutig angeordnet, dass der DBA entsprechend der Vorschrift des § 84 a BVG in Verbindung mit den Maßgaben des Einigungsvertrages um den nach diesen Maßgaben jeweils gültigen Abschlagsfaktor für das Beitrittsgebiet zu kürzen ist. Nach Auffassung des Senates war diese ursprüngliche Fassung sogar eindeutiger und angemessener als die aktuelle Fassung, weil die ursprüngliche Fassung pauschal (und wie noch darzulegen sein wird, angemessen) alle DBA-Berechtigten in die Kürzung einbezog, während nach der Neufassung zusätzlich die Voraussetzungen des § 84 a BVG selbst zu prüfen sind, womit es fraglich erscheint, ob DBA-Berechtigten, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz nicht mehr im Beitrittsgebiet hatten, die Leistung gekürzt werden darf, was vorliegend jedoch nicht von Entscheidungsrelevanz ist, da der Kläger seinen Wohnsitz an diesem Stichtag unbestritten im Beitrittsgebiet hatte.

49

Der 4. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 23. September 2003 (B 4 RA 54/02 R – SozR 4 – 8855 § 2 Nr. 1) gemeint, § 2 Abs. 1 DbAG enthalte lediglich eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 1, 30 BVG und erkläre § 84 a BVG überhaupt nicht für anwendbar. Sinngemäß sollte damit wohl gesagt werden, dass der DBA nicht abstrakt in Höhe von anderen Versorgungsleistungen im Beitrittsgebiet zu erbringen sei, sondern konkret nach der Höhe der Kriegsopferrente im Beitrittsgebiet, womit der einschränkende Verweis ab dem 01. Januar 1999 obsolet geworden wäre, weil es eine gesonderte Kriegsopferrente im Beitrittsgebiet ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gab.

50

Der erkennende Senat vermag sich dieser Rechtsprechung nicht anzuschließen und hält sie im Ergebnis für kaum vertretbar. Keiner näheren Erörterung bedarf insoweit, dass die Auslegung durch den 4. Senat des BSG ersichtlich nicht dem entspricht, was der Gesetzgeber regeln wollte. Vorliegend lag auch kein Fall vor, in dem Gerichte gehalten sind, den gesetzgeberischen Willen für unbeachtlich zu halten, weil er im geschaffenen Gesetz in keiner Weise zum Ausdruck kommt. Vielmehr hat der Gesetzgeber des § 2 Abs. 1 DbAG bereits in der ursprünglichen Fassung bei Beachtung allgemein gültiger Auslegungsgrundsätze völlig eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den DBA hinsichtlich des Absenkungsfaktors so behandelt wissen wollte wie andere Leistungen des Versorgungsrechtes im Allgemeinen und nicht wie speziell die Kriegsopferrente.

51

Die Auffassung des 4. Senates widerspricht insoweit anerkannten Grundsätzen des Versorgungsrechtes und ist mit der eigentlichen Bedeutung des BVG im 21. Jahrhundert nicht zu vereinbaren. Zwar ist das BVG ursprünglich in der Tat ein Gesetz gewesen, welches Versorgungsansprüche ausschließlich von Kriegsopfern regelte. In dieser Regelungsbedeutung hat das Gesetz aber nunmehr nach über 60 Jahren seit dem Ende des 2. Weltkrieges kaum noch praktische bzw. Gerichtsrelevanz. Seine eigentliche Bedeutung liegt darin, dass es zahlreiche andere versorgungsrechtliche Gesetze gibt, wie z. B. Opferentschädigung, Versorgung der Soldaten der Bundeswehr oder SED-Unrechtsbereinigung, die regelmäßig nur den Grundtatbestand regeln, der zu Versorgungsansprüchen führt und hinsichtlich der Anspruchshöhe und Anspruchsausgestaltung auf das BVG verweisen. Das BVG ist mithin seit langen Jahren in der Praxis und auch in der Auffassung der Versorgungsverwaltung und der für das Versorgungsrecht zuständigen Fachsenate und Fachkammern der Sozialgerichtsbarkeit in erster Linie ein Gesetz, welches das gesamte Leistungsrecht für Versorgungsberechtigte verschiedenster rechtlicher Grundlagen bildet. Es ist darüber hinaus zwar außerdem nach wie vor ein Gesetz, welches auch den Grundtatbestand für Versorgungsansprüche für Kriegsopfer bildet. Diese zusätzliche Bedeutung des Gesetzes tritt aber zunehmend in den Hintergrund.

52

Dementsprechend ist es vor den Entscheidungen des 4. Senates des BSG zum DBA gerichtlicherseits niemals in Frage gestellt worden, dass Verweisungen anderer Gesetze auf die Grundrente des BVG sich nicht ausschließlich auf die Kriegsopferrente beziehen, sondern selbstverständlich auf alle Vorschriften, die die Leistungshöhe betreffen. Angesichts dieser allgemein gültigen Auffassung durfte der Gesetzgeber ebenfalls ohne Weiteres davon ausgehen, dass § 84 a BVG gerade nicht nur die Kriegsopferrente betrifft, sondern die gekürzte Versorgungsrente in allen Bereichen; er folgt hiermit lediglich dem allgemeinen Verständnis dieser Norm. Es handelt sich hierbei auch nicht lediglich um ein allgemeines Verständnis von Fachkreisen, welches für Betroffene nicht nachvollziehbar wäre. Vielmehr beweist der Umstand, dass die weitaus überwiegende Zahl der DBA-Bezieher insgesamt vor der Rechtsprechung des 4. Senates zum DbAG die Kürzungen akzeptiert hat und erst dann den Weg des § 44 SGB X beschritt, dass auch für diesen Personenkreis weitestgehend die Auslegung naheliegend war, dass der DBA in Höhe von im Beitrittsgebiet ansonsten zu zahlenden Versorgungsleistungen zu erbringen ist und nicht speziell in Höhe der Kriegsopferrente.

53

Nach alledem kann der Lesart des 4. Senates des BSG nicht gefolgt werden, wobei zusätzlich insoweit noch anzumerken ist, dass es auch bei teleologischer Auslegung einen Wertungswiderspruch bildete, dass ausgerechnet Berechtigte nach dem DBA-Gesetz wie Kriegsopfer behandelt werden sollen, denen das BVerfG die volle Grundrente nach dem BVG in erster Linie wegen des regelmäßig hohen Alters gewährt hat, während Berechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Opferentschädigungsgesetz im Beitrittsgebiet sich mit einer abgesenkten Grundrente begnügen müssen. Insoweit erlaubt sich der Senat anzumerken, dass er diesbezüglich derzeit eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von DBA-Beziehern und Beziehern anderer Versorgungsleistungen auf der Grundlage der divergierenden Rechtsprechung der Senates des BSG sieht, die durch eine Anrufung des Großen Senates des BSG zu vereinheitlichen wäre, wobei die vom 4. Senat dargelegten Gründe für eine Nichtvorlage an den Großen Senat wenig überzeugend erscheinen.

4.

54

Die Bedeutung der rückwirkenden Neufassung des § 84 a BVG und des DbAG durch Gesetz vom 19. Juni 2006 liegt nach Auffassung des Senates in einer deklaratorischen Klarstellung durch den Gesetzgeber. Nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. hat das Gesetz vom 19. Juni 2006 keine tragende Bedeutung für das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreites; es handelt sich lediglich um deklaratorische und klarstellende Neufassungen der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.

55

Sofern man aber, entgegen den Ausführungen unter 1. bis 3., der Auffassung sein sollte, nach dem bisherigen Rechtszustand habe es keine gesetzliche Grundlage für einen Abschlagsfaktor beim DBA ab 1999 gegeben, so wäre der Auffassung des Beklagten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Juni 2006 nunmehr beizutreten, weil die dann mit diesem Gesetz verbundene sogenannte echte Rückwirkung ausnahmsweise nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen würde.

56

Eine der vorliegenden insoweit vergleichbare Fallgestaltung findet sich im Rahmen des Fremdrentengesetzes (FRG). Insoweit hatte der Gesetzgeber 1996 mit § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG eine Vorschrift eingeführt, nach der "für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt werden".

57

Entsprechend der gesetzgeberischen Intention wendeten die Rentenversicherungsträger – dieser Auffassung sind auch weitgehend die Instanzgerichte gefolgt – diese Regelung auch dann bei Versicherten nach dem FRG an, wenn diese neben eigenen Rentenansprüchen auch Ansprüche auf eine abgeleitete Rente hatten. Mit Urteil vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) hatte der 4. Senat des BSG dieser Auffassung widersprochen und die Vorschrift für derartige Fallgestaltungen für nicht anwendbar erklärt; in der Folgezeit waren weitere Entscheidungen des BSG gleichen Inhaltes ergangen.

58

Der Gesetzgeber hatte hierauf dergestalt reagiert, dass er § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG im RV-Nachhaltigkeitsgesetz rückwirkend zum 07. Mai 1996 dahingehend gefasst hat, dass insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten zugrunde gelegt werden könnten.

59

Der 8. Senat des BSG hat in mehreren Urteilen vom 21. Juni 2005 (u. a. B 8 KN 1/05) hierzu entschieden, dass nach dieser Vorschrift nunmehr (rückwirkend) die Insgesamtbegrenzung von eigenen Renten und Hinterbliebenenrenten auf 25 Entgeltpunkte nach Maßgabe des FRG rechtmäßig sei. Insbesondere verstoße auch die mit dem Inkraftsetzen bereits ab 1996 verbundene echte Rückwirkung ausnahmsweise nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung sei nämlich ausnahmsweise zulässig, wenn die bisherige Regelung unklar und verworren sei und schutzwürdiges Vertrauen sich nicht habe bilden können. Dies sei vorliegend der Fall, denn bis zur Entscheidung des 4. Senates des BSG im August 2001 habe niemand in die dort vorgenommene Auslegung des § 22 b Abs. 1 FRG vertrauen können. Auch danach habe sich kein Vertrauen bilden können, weil die Entscheidung in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten gewesen sei. Im Übrigen sei auch seit längerem bekannt gewesen, dass der Gesetzgeber eine klarstellende Neuregelung plane.

60

Diese Ausführungen sind ohne Weiteres wegen der vergleichbaren Fallkonstellation auch auf die vorliegende "Gesetzesnachbesserung" zu übertragen, sofern man eine Nachbesserung, entgegen den Ausführungen des Senates unter 1. bis 3., überhaupt für notwendig hielte. Auch vorliegend war es wie bei der Vorschrift des § 22 b FRG so, dass die Sozialleistungsträger sowie die Instanzgerichte eine Auslegung der Norm (hier das DbAG und § 84 a BVG) vornahmen, die offensichtlich dem entsprach, was der Gesetzgeber sich bei der Schaffung der Norm gedacht hatte. Ebenso wie im Rahmen des § 22 b FRG war es dann so, dass diese allgemeine und im Wesentlichen auch von den Leistungsbeziehern nicht in Frage gestellte Auslegung überraschend durch die Rechtsprechung des 4. Senates des BSG in Frage gestellt wurde. Schließlich war es ebenfalls wie bei § 22 b FRG so, dass Vertrauen in den Bestand der Regelung durch diese Rechtsprechung des 4. Senates nicht entstehen konnte, weil sämtliche Funktionsnachfolger im Bereich der Sonderversorgungssysteme von Anfang an deutlich gemacht haben, dass sie diese Rechtsprechung nicht akzeptieren; auch in Instanzrechtsprechung und Literatur fanden die Entscheidungen des 4. Senates wenig Zustimmung. Schließlich war auch relativ schnell von gesetzgeberischer Seite klar, dass eine Nachbesserung erfolgen werde. Schutzwürdige Interessen, die einer echten Rückwirkung regelmäßig entgegen stehen, waren daher bei der vorliegenden Fallkonstellation schon nicht vorhanden. Insoweit ist dem Kläger auch niemals rückwirkend eine Leistung, die ihm vorher zustand, entzogen worden. Vielmehr führten die rückwirkende Änderung des DbAG und des § 84 a BVG (wenn man sie nicht wie der Senat ohnehin für lediglich klarstellend hält) lediglich dazu, dass eine zwischenzeitliche Erfolgsaussicht im Gerichtsverfahren wieder genommen wurde.

5.

61

Nach Auffassung des erkennenden Senates ist es derzeit noch verfassungsgemäß, dass Versorgungsleistungen und insbesondere der DBA im Beitrittsgebiet, soweit nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber und vom BVerfG ausgeschlossen, nach § 84 a BVG mit einem Abschlagsfaktor versehen werden. Der Senat folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des 9. Senates des BSG (a. a. O.), wobei auch durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07. Januar 2005 (a. a. O.) bestätigt wird, dass auch das BVerfG derzeit eine solche Absenkung noch für verfassungsgemäß hält. Anders als bei den echten Kriegsopfern handelt es sich bei DBA-Beziehern in der Regel um Personen, die sich im groben Schnitt nunmehr im beginnenden Altersrentenbezug (seit fünf bis zehn Jahren) befinden, sodass die Kürzung des DBA so lange noch als rechtmäßig zu erachten ist, als auch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung einen gesonderten Entgeltpunkt (Ost) vorsieht. Gerade beim Personenkreis der DBA-Bezieher ist eine Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Renten nämlich nicht geboten. Hierfür sind keine Gründe ersichtlich.

62

Der Senat erlaubt sich anzumerken, dass § 84 a BVG mit zunehmendem Zeitablauf insoweit verfassungsrechtlich nicht unbedenklich erscheint, als er lediglich an den Aufenthalt im Beitrittsgebiet an einen Stichtag anknüpft und nicht an den aktuellen Aufenthalt. Insoweit ergibt sich eine verfassungsrechtliche Problematik aber allenfalls z. B. bei Berechtigten nach dem Opferentschädigungsgesetz oder Berechtigten insbesondere auch nach dem Soldatenversorgungsgesetz, weil hier möglicherweise für die Leistungshöhe an einen Umstand anzuknüpfen ist, der im Einzelfalle z. B. lediglich die Kindheit betrifft. Solche Bedenken bestehen gerade im Bereich des DBA nicht, weil es sich um abgeschlossene Lebenssachverhalte handelt, die auch ausschließlich in der ehemaligen DDR stattfinden konnten.

63

Nach alledem konnte dem noch streitigen Begehren des Klägers nicht entsprochen werden.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass die Beklagte dem Begehren des Klägers mit ihren Bescheiden vom 27. Oktober 2006 und 27. Februar 2007 weitgehend entsprochen hat.

65

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 1 SGG).

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published on 07/09/2010 00:00

Tenor Die Vorlage bleibt aufrechterhalten. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz erneut ausgesetzt.
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Tenor Die Vorlage bleibt aufrechterhalten. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz erneut ausgesetzt.
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Tenor Die Vorlage bleibt aufrechterhalten. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 GG erneut ausgesetzt.
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Annotations

(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

a)
Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge,
b)
Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.

(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtige den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrenten nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die Voraussetzungen für eine höhere Rente als die bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.

(3b) Ist dem Berechtigten

1.
eine Rente wegen Alters zuerkannt und
2.
erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,
leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungsleistung einen Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungsleistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1 Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwenden. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten Hinzuverdienstes verändert. Im übrigen sind die §§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.

(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; Satz 2 ist anzuwenden. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5a) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996. Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.

(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.

(7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Vorsorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis zum Inkrafttreten einer für sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.

(8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Übergangsrente nur in der Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.

(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.

(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.

(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von 25 bis 166 Euro zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,548 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Übersteigen in besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.