Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16

published on 11/07/2017 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auf Nachweis zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des SGB II-Anspruches des Klägers zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum 01. Januar 2013 bis 30. Juni 2014.

2

Der 1969 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und bewohnte zunächst zwei Zimmer in einer Doppelhaushälfte in A-Stadt, Ortsteil Schmedshagen zur Untermiete. A-Stadt ist eine dem Amt Altenpleen angehörige Gemeinde mit ca. 1.000 Einwohnern und besteht aus den Ortsteilen K., A., S. und A-Stadt. S. ist in nordwestlicher Richtung ca. 9 km von der Hansestadt B-Stadt gelegen.

3

Nach Auszug der Untervermieterin Ende Februar 2010 schloss der Kläger mit dem Eigentümer und Vermieter des Hauses einen Mietvertrag zum 01. März 2010, wonach er die bislang allein genutzten zwei Zimmer und das Bad weiter nutzen kann und weitere Räumlichkeiten mit der ebenfalls im Haus wohnenden Tochter der ausgezogenen ehemaligen Untervermieterin teilt. Der Kläger nutzt nach den Angaben des Mietvertrages mit 50 m² ca. 40% der gesamten Wohnfläche des Hauses. Hierfür hat er nach den Bestimmungen des Mietvertrages eine Nettokaltmiete von monatlich 320 EUR zu entrichten. Anfallende Nebenkosten sind nach § 3 des Mietvertrages von den Mietern zu tragen. Im April 2010 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) den Kläger erstmalig darauf hin, dass die Unterkunftskosten für eine Person unangemessen seien. Mit Schreiben vom 06. Juni 2010 wies der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Angemessenheitswerte nach der Richtlinie des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern erneut auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin und forderte den Kläger zum Umzug und zur Vorlage von Nachweisen seiner Kostensenkungsbemühungen bis Ende Mai 2010 auf. In der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bis Ende 2010 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers, wobei der Beklagte lediglich 40 % der tatsächlichen Nebenkosten und Heizkosten für die Doppelhaushälfte als Grundlage für die Ermittlung der Unterkunfts- und Heizkosten heranzog. Ab April 2011 erkannte der Beklagte lediglich die nach der Richtlinie des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern angemessenen Kosten für Unterkunft in Höhe von monatlich 259,50 EUR sowie die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 26 EUR an. Dabei stellte er auf den in der Richtlinie des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern vom 20. Dezember 2010 sogenannten „übrigen Landkreis“ ab, der alle übrigen Gemeinden im Altkreis Nordvorpommern mit Ausnahme der Städte Grimmen, Barth, Ribnitz-Damgarten, Marlow, Bad Sülze, Franzburg, Tribsees und Richtenberg sowie der Gemeinden auf Fischland, Darß und Zingst beinhaltet.

4

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 667,90 EUR und berücksichtigte dabei Leistungen für Unterkunft in Höhe von 259,50 EUR und Heizung in Höhe von 26,40 EUR. Dagegen erhob der Kläger am 15. Januar 2013 Widerspruch, den er nicht begründete.

5

Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Monat Juli 2013 in Höhe von 667,90 EUR und für die Zeit vom 01. August 2013 bis 30. Juni 2014 in Höhe von monatlich 641,50 EUR (ohne Heizkosten). Als angemessene Unterkunftskosten berücksichtigte der Beklagte weiterhin monatlich 259,50 EUR. Am 20. Juni 2013 erließ der Beklagte eine wiederholende Verfügung für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juli 2013 Widerspruch.

6

Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass die Wärmeversorgung durch einen neuen Gasanbieter erfolgt und die Gesamtabschläge für beide Mieter monatlich 62 EUR betragen, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2013 für die Zeit vom 01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von monatlichen Heizkosten in Höhe von 24,80 EUR (40 % von 62 EUR) in Höhe von monatlich 666,30 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 31. Juli 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für August 2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 823,66 EUR und berücksichtigte hierbei eine anteilige Nachforderung des Wärmeversorgers in Höhe von 157,36 EUR. Dagegen erhob der Kläger am 23. August 2013 gesondert Widerspruch.

7

Mit Bescheid vom 27. November 2013 hob der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Oktober 2013 teilweise in Höhe von 32,34 EUR gegenüber dem Kläger auf und machte eine Erstattungsforderung in dieser Höhe gegenüber dem Kläger geltend, nachdem dieser gemeinsam mit der zweiten Mieterin ein Guthaben nach einer Heizkostenabrechnung in Höhe von 83,85 EUR erwirtschaftet hatte. Ab November 2013 betrugen die Heizkostenvorauszahlungen für das gesamte Haus monatlich 65 EUR und für den Kläger anteilig 26 EUR (40%).

8

Unter Berücksichtigung der gestiegenen Regelbedarfe ab 2014 und der gestiegenen Heizkostenvorauszahlungen auf 26 EUR für den Kläger bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06. Dezember 2013 für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2014 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 676,50 EUR. Die Leistungen für die Unterkunft (259,50 EUR) blieben unverändert.

9

Der Beklagte fasste die drei Widersprüche des Klägers zusammen, verwarf den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 31. Juli 2013 mit Verweis auf § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig und wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2012 und 20. Juni 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2013 als unbegründet zurück.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 15. Januar 2014 beim Sozialgericht Stralsund Klage und führte zur Begründung aus, dass die Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung fehlerhaft und rechtswidrig sei. Mit Verweis auf eine Entscheidung der 5. Kammer des Sozialgerichts B-Stadt, zuständig für Sozialhilfe, stelle die vom Beklagten angewendete Richtlinie kein schlüssiges Konzept nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dar. Die Bildung des Teilwohnungsmarktes „übriger Landkreis“ sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.

11

Mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung der erhöhten Heizkostenvorauszahlungen rückwirkend für die Monate November und Dezember 2013 Arbeitslosgeld II in Höhe von monatlich 667,50 EUR. Den vom Kläger zudem wegen seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II geltend gemachten Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigte der Beklagte ausdrücklich nicht.

12

Am 13. November 2014 legte der Kläger dem Beklagten eine Gebühren- und Messrechnung des Schornsteinfegers vom 02. Juni 2014 vor, welche an die zweite Mieterin der Doppelhaushälfte adressiert war. Den auf Übernahme gerichteten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07. November 2014 ab. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. März 2015 als unbegründet zurück. Der Kläger nahm die anschließend erhobene Klage (S 7 AS 313/15) nach Hinweis der Kammer und den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich Juni 2014 zurück.

13

Der Beklagte legte dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 04. April 2016 eine Stellungnahme der Firma A. Konzepte hinsichtlich der Bildung der Wohnungsmarkttypen unter Anwendung der Clustermethode sowie eine ergänzende Berechnung mit einem alternativen Vergleichsraum, bestehend aus den Gemeinden der Ämter A. und N., basierend auf den bereits 2012 erhobenen Daten (Angebotsmieten und Bestandsmieten) vor. Unter Berücksichtigung dieser Gemeinden läge die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt bei monatlich 263,70 EUR.

14

Nach Hinweis des Sozialgerichts nahm der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. November 2013 in der mündlichen Verhandlung zurück. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, am Begehren hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung nicht mehr festzuhalten.

15

Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 06. April 2016, dem Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2014 KdU auf der Grundlage zu gewähren, dass die tatsächliche Bruttokaltmiete in die Berechnung einzufließen hat, soweit diese einen Betrag i. H. v. mtl. 363,00 € nicht übersteigt. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Richtlinien des Beklagten – Altkreis Nordvorpommern Stand 2010 sowie aktueller Kreis Vorpommern-Rügen Stand 2013 – nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhten. Daher sei in Anwendung der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent zurückzugreifen. Die Richtlinie des Altkreises Nordvorpommern scheitere bereits an der ordnungsgemäßen Vergleichsraumbildung. Insbesondere stelle der Vergleichsraum „übriger Landkreis“ entgegen der Vorgaben des BSG keinen homogenen Wohn- und Lebensbereich dar. So lägen die dort zusammengefassten Gemeinden bis zu 70 km voneinander entfernt. Eine gemeinsame Infrastruktur bzw. verkehrstechnische Verbundenheit zwischen den einzelnen Gemeinden sei jedenfalls auf das gesamte Gebiet betrachtet nicht gegeben. Zudem entspreche die Untersuchungsmethodik nicht einem schlüssigen Konzept. Die Datengrundlage sei unzureichend, da ausschließlich die großen Wohnungsunternehmen befragt worden seien und von diesen teilweise kein Rücklauf zu verzeichnen gewesen wäre, so dass im Ergebnis nur 14,3 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes in die Auswertung eingeflossen seien. Auch sei die gewählte Kappungsgrenze von 20 Prozent nicht schlüssig. Schließlich sei nicht die gesamte Nachfragergruppe ermittelt und berücksichtigt worden.

16

Dem Sozialgericht sei es auch nicht möglich gewesen die Mietobergrenze des Wohnortes des Klägers unter Berücksichtigung der durch die Firma A. erhobenen Daten für die Richtlinie des Landkreises Vorpommern-Rügen Stand 2013 zu bestimmen. Letztlich läge auch dieser kein schlüssiges Konzept zugrunde. Insbesondere für den Teilwohnungsmarkt VII „übriger Landkreis“ dieser neuen Richtlinie scheitere das Konzept ebenfalls an der ordnungsgemäßen Vergleichsraumbildung. Dieser Teilwohnungsmarkt genüge erst Recht nicht den durch das BSG aufgestellten Kriterien für die ordnungsgemäße Vergleichsraumbildung, da neben den bereits in dem Vergleichsraum „übriger Landkreis“ der Richtlinie des Altkreises Nordvorpommern enthaltenen Gemeinden noch weitere Gemeinden hinzugekommen seien.

17

Hieran ändere auch die durch den Beklagten vorgenommene Nachbesserung nichts, dass ein Teilwohnungsmarkt VIIa bestehend aus den Ämtern A. und N. gebildet wurde. Verwaltungsstrukturen seien letztlich keine tauglichen Kriterien zur Vergleichsraumbildung. Vielmehr lasse gerade die ausschließliche Orientierung an derartigen Strukturen erkennen, dass der Beklagte nicht die durch das BSG vorgegebenen Kriterien der verkehrstechnischen Verbundenheit und der gemeinsamen Infrastruktur betrachtet habe. Nachdem auch die Nachbesserung gescheitert sei, sei der Beklagte zu „Wohngeld-Plus“ zu verurteilen gewesen, da es dem Sozialgericht mit vertretbarem Ermittlungsaufwand nicht möglich sei die unterlassenen Erhebungen nachzuholen.

18

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Telefax vom 12. Mai 2016 fristgerecht Berufung eingelegt. Die Vergleichsraumbildung sei nicht zu beanstanden. Die Teilwohnungsmärkte seien mit Hilfe einer sogenannten Clusteranalyse gebildet worden. Die Clusteranalyse habe für den Teilwohnungsmarkt VII ergeben, dass die dort gelegenen Kommunen strukturelle Ähnlichkeiten aufweisen würden, die die Zuordnung zu einem Mietwohnungsmarkt ermöglichten. Eine Ermittlung eines eigenen Wohnungsmarktes jeder einzelnen Gemeinde scheide aus, da die Gemeinden größtenteils zu klein seien um eine valide Datengrundlage zu ermöglichen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die durch den Beklagten durchgeführten Nachberechnungen durch das Sozialgericht ebenfalls nicht als ausreichend erachtet worden seien. Schließlich habe das BSG ausdrücklich klargestellt, dass es möglich sei solche Nachberechnungen bzw. Nacherhebungen durchzuführen. Es sei nicht verständlich, dass dem Sozialgericht die Nachberechnung in Form der Bildung des Teilwohnungsmarktes VIIa nicht genügt habe. Die Ämter A. und N. hätten eine gemeinsame Infrastruktur und verkehrstechnische Verbundenheit. Die dort gelegenen Gemeinden zeichneten sich allesamt durch die Nähe zur Stadt B-Stadt aus. Ein weiteres Mittel- oder Unterzentrum sei in den betroffenen Ämtern nicht vorhanden. Zudem würden die in den Ämtern befindlichen Gemeinden durch zahlreiche Kreisstraßen und Buslinien miteinander verbunden. Allein hinsichtlich der räumlichen Nähe sei einzuräumen, dass es sich um einen relativ großen Vergleichsraum handele. Allerdings stehe das Kriterium der räumlichen Nähe in untrennbarem Zusammenhang mit Siedlungsdichte. Im betroffenen Landkreis bestünde eine äußerst geringe Siedlungsdichte weshalb schon notwendigerweise größere Gebiete zusammengefasst werden müssten, um eine valide Datengrundlage zu gewährleisten. Insoweit habe der Beklagte zunächst geprüft, ob die Wohnortgemeinde „A-Stadt“ des Klägers einen eigenen Vergleichsraum darstelle und dies aufgrund der geringen Größe verneint. Gleiches gelte für das Amt A. mit 7.243 Einwohnern (Stand: 31.06.2015). Bei der Mindestgröße des Vergleichsraumes sei sich an den Vorgaben des Wohngeldgesetzes orientiert worden nach dessen § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 das statistische Bundesamt bei der Festsetzung des Mitniveaus gehalten sei, Gebiete unter derselben Mietenstufe zusammenzufassen, die mindestens 10.000 Einwohner hätten. Das Sozialgericht habe in keiner seiner Entscheidungen zur Richtlinie des Landkreises dargelegt welcher Vergleichsraum tauglich sei. Insoweit habe es gegen die vom BSG gemachte Vorgabe verstoßen, darzulegen warum auf der Grundlage der erhobenen Daten die Bildung einer Mietobergrenze nicht ermittelbar sei.

19

Er beantragt,

20

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Kläger verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

24

Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats die im Streitzeitraum geltende KdU-Richtlinie, das ihr zugrunde legende Konzept der Fa. Analyse & Konzepte sowie die ermittelten Rohdaten übersandt. Zur Erläuterung der Ermittlung der Mietobergrenze hat der Beklagte eine Stellungnahme der Fa. A. Konzepte zur Gerichtsakte gereicht.

25

Dieser zu Folge sei zur Festlegung der Perzentilgrenzen ein iteratives Verfahren angewandt worden. Dies bedeute, dass auf Basis von Bestands- und Angebotsmieten ein Richtwert ermittelt werde, bei dem eine hinreichende Menge an Wohnungen für die Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung stehe.

26

Die Ausgangsbasis des iterativen Verfahrens bilde die Bestandsmietenverteilung. Auf Basis der Nettokaltmiete proqm werde ein erster Perzentilwert bestimmt. Anschließend werde die Produkttheorie angewendet, indem zum ermittelten Perzentilwert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten addiert würden und das Produkt durch Multiplikation mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche gebildet werde. Für das so berechnete Produkt werde nun geprüft, in welchem Umfang Wohnraum auf dem aktuellen Angebotsmietenmarkt zur Verfügung stehe.

27
Könne mit der ausgewählten Perzentilgrenze ein sehr hoher Anteil der Angebotsmieten angemietet werden, zum Beispiel Prozentanteile von deutlich über 20 %, werde eine niedrigere Perzentilgrenze berechnet.
28
Könnten mit der ausgewählten Perzentilgrenze kaum Anteile bei den Angebotsmieten erreicht werden, werde die Perzentilgrenze hingegen erhöht.
29

Dieses Prüfverfahren werde solange wiederholt, bis Perzentilgrenzen ermittelt worden seien, mit denen etwa 10 bis 20 % der in Zeitungen und im Internet inserierten Wohnungen im entsprechenden Teilwohnungsmarkt angemietet werden können. A. gehe davon aus, dass eine Versorgung der Leistungsberechtigten gewährleistet sei, wenn nach Anwendung der Produkttheorie etwa 10 bis 20% der in Zeitungen und im Internet inserierten Wohnungsanzeigen angemietet werden können. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Nachfragergruppe bereits mit Wohnraum versorgt sei. Zudem sei das angewandte Verfahren letztlich begünstigend für die Leistungsempfänger, da in Wahrheit ein wesentlich höherer Anteil an Wohnungen zum Preis der ermittelten Mietobergrenze angemietet werden könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Angebotsmieten oftmals noch verhandelbar seien und daher im Durchschnitt über den tatsächlich zu zahlenden Neuvertragsmieten lägen. Zudem würden für die Prüfung anhand der Angebotsmieten ausschließlich solche verwendet, die der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße entsprächen. Nicht berücksichtigt würde, dass es den Leistungsberechtigten aufgrund der Produkttheorie auch möglich sei größeren Wohnraum anzumieten, weshalb die tatsächliche Zahl der verfügbaren Wohnungen höher sei als in die Bestimmung der Mietobergrenze eingeflossen.

30

Bezogen auf die angewandte Clusteranalyse gehe A. davon aus, dass die gewählte Aggregationsebene „Ämter“ feingliedrig genug sei, um die regionalen Besonderheiten zu erfassen. Schließlich habe das BSG für Metropolen ausdrücklich gebilligt, dass das gesamte Stadtgebiet als Vergleichsraum betrachtet werden kann, obwohl die jeweiligen Stadtgebiete für sich betrachtet eine heterogene Struktur aufwiesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass eine heterogene Struktur auch in kleinstteiligen Einheiten – möglicherweise sogar im gleichen Haus (Obergeschoss schwerer vermietbar als Erdgeschoss) – vorzufinden sei. Daher sei eine Unterteilung auf Ämterebene sinnvoll, um dem Erfordernis gerecht zu werden ausreichend große Gebiete zusammenzufassen, um eine hinreichend große Datengrundlage zu gewährleisten. Insbesondere bei dünnbesiedelten ländlichen Bereichen könne aus diesem Grund nicht allein die Fläche des Vergleichsraumes betrachtet werden. Insoweit stünde die Mindestgröße des Vergleichsraums in einer Wechselbeziehung zu den Kriterien des homogenen Lebensbereiches. Im Teilwohnungsmarkt VIIa sei die infrastrukturelle Verbundenheit durch die Bundesstraßen B96, B 105 und 194, diverse Landstraßen und Buslinien gewährleistet. Zudem deuteten auch die Schulbezirke auf eine infrastrukturelle Verbundenheit hin. Daher seien die Ämter A. und N. als homogener Lebensbereich i. S. d. BSG-Rechtsprechung zu betrachten.

31

Der Senat hat am 11. Juli 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Im Rahmen des am selben Tage verhandelten Verfahrens L 10 AS 502/16 hat der Beklagte mit Blick auf mitgeteilte Bedenken des Senates an der derzeitigen Vergleichsraumbildung betreffs des hier streitgegenständlichen Teilwohnungsmarktes VIIa vorgetragen, dass es möglich sei die erhobenen Daten so aufzuschlüsseln, dass einzelne Ämter auf verschiedene Vergleichsräume unterteilbar wären, wobei für insgesamt 39 von 105 Gemeinden keine Konkretisierung auf Gemeindeniveau möglich wäre. Es handele sich hierbei stets um recht kleine Gemeinden, für die ohnehin so gut wie keine Daten vorlägen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

33

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bruttokaltmiete soweit diese einen Betrag von monatlich 363,00 € nicht übersteigt für den Zeitraum 01. Januar 2013 bis 30. Juni 2014. Insoweit stellt sich das Urteil des Sozialgerichts als Grundurteil i. S. d. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG dar. Die Vorgehensweise des Sozialgerichts war auch zulässig, da ein Höhenstreit nicht erkennbar und durch die Beteiligten nicht vorgetragen ist.

34

Der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner tatsächlichen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete im Rahmen der KdU ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift hat ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung soweit diese angemessen sind.

35

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Richtlinien des Landkreises Vorpommern Rügen sowie des Rechtsvorgängers – des Altkreises Rügen – keine hinreichende Grundlage für die Bildung einer Mietobergrenze bilden. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Sozialgerichtes, dass eine Nachberechnung bzw. Nachermittlung nicht mehr in Betracht kommt (dazu 1.). Zutreffend hat das Sozialgericht die Höhe der maximal zu übernehmenden Bruttokaltmiete mit 363,00 € beziffert (dazu 2.).

36

1. Die hier vorliegenden Richtlinien können nicht zur Bestimmung der Mietobergrenze herangezogen werden.

37

Die vorliegenden Richtlinien werden in mehrfacher Hinsicht nicht den durch das BSG aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze gerecht. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass sich aus dem Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Verpflichtung der kommunalen Träger der Grundsicherung ergäbe, für ihren Zuständigkeitsbereich eine abstrakte – also vom Einzelfall gelöste – Angemessenheitsgrenze zu entwickeln, wobei der Grundsicherungsträger in der Methode grundsätzlich frei sei (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R –, BSGE 117, 250-260, SozR 4-4200 § 22 Nr 81, Rn. 24). Zur Konkretisierung dieser Angemessenheitsgrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen sowie in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 13). Im Weiteren verlangt das BSG, dass der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Dem liegt die zutreffende Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sein muss. Vor diesem Hintergrund hat das BSG schon relativ früh gefordert, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen muss, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris). Insoweit verlangt das BSG mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 20).

38

Diesen Vorgaben werden die hier im Streit stehenden Richtlinien in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zwar sind die ersten beiden Schritte – angemessene Wohnungsgröße, angemessener Wohnungsstandard – nachvollziehbar. Unzutreffend ist in beiden Richtlinien die vorgenommene Vergleichsraumbildung (dazu a.). Zudem ist in dem weit überwiegenden Rückgriff auf Bestandsmieten kein schlüssiges Konzept zu erkennen (dazu b.). Im Ergebnis führen die Mängel der Richtlinien dazu, dass die Richtlinien nicht zur Bestimmung der Mietobergrenze herangezogen werden können.

39

a. Vergleichsraumbildung

40

Der Wohnort des Klägers liegt sowohl nach der Richtlinie des Altkreises Nordvorpommern (Stand 2010) wie auch nach der Richtlinie des Landkreises Vorpommern-Rügen (Stand 2013) im Teilwohnungsmarkt „übriger Landkreis“, wobei beiden Richtlinien gemeinsam ist, dass als Vergleichsraum der gesamte Altkreis Nordvorpommern angesehen wurde.

41

Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraums ist die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet. Das BSG hat die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraums als logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes bezeichnet (BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 67, Rn. 31).

42

Der Senat erkennt die zentrale Bedeutung des Vergleichsraums für die Mietobergrenze darin, dass eine ordnungsgemäße Richtlinie zur Folge hat, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des maßgeblichen Vergleichsraumes auf jedwede nach Wohnungsstandard und Wohnungsgröße zumutbare Wohnung verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 16). Insofern bestimmt die Mietobergrenze dasjenige, was der in einem bestimmten Raum lebende Hilfebedürftige von der Gemeinschaft verlangen kann, um das Grundbedürfnis des Wohnens sicherzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich – schon aus Verfassungsgründen – in der Wahl seines Wohnsitzes frei ist, weshalb eine Verweisung im tatsächlichen Sinne – also Zwang zum Umzug – nicht erfolgt. Ebenfalls hat ein Hilfebedürftiger als Folge des unangemessenen Wohnens nicht zu fürchten, ganz ohne finanzielle Mittel für die Unterkunft gelassen zu werden. Vielmehr erhält auch der unangemessen Wohnende seine Unterkunftskosten bis zur Mietobergrenze erstattet. Nimmt man aber zur Kenntnis, dass die Möglichkeit der Anmietung einer vollständig staatlich finanzierten Wohnung Teil des durch das BVerfG definierten Existenzminimums ist, muss sichergestellt sein, dass die zu bestimmende Mietobergrenze so gewählt sein muss, dass im Vergleichsraum eine Wohnung für diesen Preis für jeden Hilfebedürftigen auch tatsächlich verfügbar sein muss.

43

Aus diesen zu berücksichtigenden Rechten und Pflichten des Hilfebedürftigen lassen sich zunächst für die Wahl des Vergleichsraumes nahezu keinerlei Konsequenzen ableiten. Klargestellt wird allein, dass die Mietobergrenze regional zu ermitteln ist und sich das Existenzminimum rein finanziell in verschiedenen Vergleichsräumen – je nach Höhe der Mieten – unterschiedlich hoch gestaltet.

44

Die eigentliche Bedeutung der Wahl des Vergleichsraums wird erst erkennbar, wenn der Wohnort des Hilfebedürftigen miteinbezogen wird. Das BSG hat bereits sehr früh zum Ausdruck gebracht, dass es die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld respektiere (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 33). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihnen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21). Mit dieser Forderung nach dem Erhalt des sozialen Umfeldes hat das BSG die Bestimmung des Vergleichsraums maßgeblich beengt.

45

Demnach ist ein Vergleichsraum zu bilden auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Nach dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21).

46

Aus dieser Forderung des BSG, dass der Wohnort des Hilfebedürftigen den Vergleichsmaßstab bilde, ergibt sich letztlich die bedeutsamste und zugleich schwierigste Vorgabe für die abstrakte Festlegung des Vergleichsraumes. Schließlich ist eine abstrakte Festlegung – diejenige des Vergleichsraumes – mit den subjektiven Bedürfnissen der dort lebenden Menschen in Einklang zu bringen. Erschwerend kommt hinzu, dass die zu ermittelnde abstrakte Größe der Mietobergrenze erst dann ihren Zweck erfüllen kann, wenn sie auf einer ausreichenden Datenbasis gründet. Fließt ein zu geringer Bestand an Wohnungen in die Ermittlung der Miethöhe mit ein, kann eine repräsentative Mietobergrenze nicht gefunden werden. Dies bedeutet, dass der Vergleichsraum so groß zu wählen ist, dass einerseits eine repräsentative Datenerhebung möglich ist und andererseits das Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dadurch respektiert wird, dass die Grenzen des Vergleichsraumes nicht so weit gezogen werden, dass er ggf. gezwungen wird sein Wohnumfeld aufzugeben.

47

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass es für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus entscheidend sei ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 15).

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Hieran wird deutlich, dass sich das BSG des Dilemmas bewusst ist, dass für die Datenerhebung regelmäßig ein größerer Raum erforderlich ist. Insoweit hat sich die „Respektierung des Wohnortes“ auf die „Respektierung des Wohnbereiches“ des Hilfebedürftigen reduziert. Bereits aus der Definition des homogenen Wohn- und Lebensbereiches ergibt sich, dass der homogene Lebensbereich nicht aus einer zusammenhängenden Wohnbebauung bestehen muss. Schließlich heißt es, dass „Räume der Wohnbebauung“ durch ihre räumliche Nähe zueinander – also mehrere Räume der Wohnbebauung – einen homogenen Lebensbereich bilden können.

49

Letztlich ist damit zu ermitteln, was den zu respektierenden Wohnbereich des Hilfebedürftigen ausmacht, um taugliche Vergleichsräume bilden zu können. Klargestellt ist, dass mit der Sicherung des Wohnortes (i. S. d. BSG) nicht der Schutz des sozialen Umfeldes des Hilfebedürftigen gemeint ist. Insoweit hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass der Schutz des sozialen Umfeldes nicht der Feststellung der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises unterfalle. Dies sei erst im Rahmen der konkreten Angemessenheit (s auch Entscheidung des BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), also bei der Frage der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit des Ergreifens von Kostensenkungsmaßnahmen, etwa durch einen Umzug iS des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, zu prüfen. (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 18) Damit fallen zunächst sämtliche den einzelnen Hilfebedürftigen betreffenden subjektiven Zumutbarkeitsaspekte (etwa familiäre Bindungen, freundschaftliche Beziehungen) aus der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit heraus.

50

Ein weiteres wesentliches Indiz wie der Wohnort i. S. d. BSG zu bestimmen ist, liefern die Entscheidungen des BSG zu den Großstädten München und Berlin. Für beide Großstädte hat es das BSG gebilligt das gesamte Stadtgebiet als homogenen Lebensbereich zu betrachten.

51

Zu Berlin hat das BSG wie folgt ausgeführt:

52

„Zutreffend hat das LSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin herangezogen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des LSG sprechen, dass es sich bei der Stadt Berlin insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. Die Stadt Berlin ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt München (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von Berlin vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarte als Anlage zu dem vom LSG in Bezug genommenen Berliner Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren (dazu sogleich), vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 18).(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 24)“

53

Dieser Entscheidung sind zwei weitere wesentliche Kriterien für die Bestimmung des Vergleichsraumes unter Berücksichtigung des Wohnortes des Hilfebedürftigen zu entnehmen. Einerseits geht es nach dem Verständnis des BSG bei der zu betrachtenden „räumlichen Nähe“ nicht darum nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreichen zu können, sondern die räumliche Nähe bezieht das BSG auf den Stadtkern als Zentrum des Wohnbereiches. Andererseits stellt das BSG klar, dass im Einzelfall i. S. d. Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen zu verlangen sei, dass Hilfebedürftige auch über Bezirksgrenzen – also Stadtteile – hinweg umziehen. In der zitierten Berlin-Entscheidung rechtfertigt das BSG diesen Umstand noch damit, dass über das gesamte Stadtgebiet billiger Wohnraum verfügbar sei, weshalb ein solcher Umzug über Bezirksgrenzen unwahrscheinlich sei.

54

Der Senat entnimmt der Entscheidung zum Umland von Freiburg (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 17, juris), dass wesentliches Kriterium die den Wohnbereich bestimmenden Merkmale sind. Erkennbar besteht der vom BSG gebilligte Vergleichsraum „Raumschaft Umland Freiburg“ aus Ortschaften die allesamt dadurch geprägt sind, dass ihre Entfernung zum Stadtkern von Freiburg maximal rund 20 km beträgt. Diese Betrachtung dürfte sachgerecht sein, da in solchen Umlandgemeinden die Nähe zur Stadt das maßgebliche Kriterium darstellt. Damit wird der Wohnort des Hilfebedürftigen auf das Umland von Freiburg festgelegt, ohne das er einen Anspruch hat in einer bestimmten Gemeinde zu verbleiben.

55

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei der Festlegung des Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben.

56

Der Altkreis Nordvorpommern ist kein tauglicher Vergleichsraum im Sinne der dargestellten Vorgaben. (dazu aa.) Selbst wenn die gebildeten Teilwohnungsmärkte als eigene Vergleichsräume betrachtet werden, wird zumindest der Teilwohnungsmarkt „übriger Landkreis“ nicht den Erfordernissen eines homogenen Lebensbereiches gerecht. (dazu bb.) Gleiches gilt auch für den nachträglich gebildeten Teilwohnungsmarkt VIIa. (dazu cc.)

57

aa. Der Altkreis Nordvorpommern und der Landkreis Vorpommern-Rügen haben das gesamte Kreisgebiet als Vergleichsraum definiert. Aus Sicht des erkennenden Senates ist es offensichtlich, dass der Altkreis Nordvorpommern mit einer Größe von 2172 qkm, einem Oberzentrum und zwei Mittelzentren (Landesraumentwicklungsprogramm M-V 2016 S.30 zu recherchieren unter: www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Raumordnung/) keinen homogenen Lebensbereich i. S. d. Rechtsprechung des BSG darstellt.

58

Soweit das LSG Hessen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2013 – L 7 AS 78/12 –, Rn. 59, juris) und das LSG Thüringen (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 –, Rn. 43, juris) für Großkreise ihrer Zuständigkeitsbereiche die Festlegung eines das gesamte Kreisgebiet umfassenden Vergleichsraumes gebilligt haben, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Derart große Vergleichsräume werden dem Sinn und Zweck der Bildung einer Mietobergrenze nicht gerecht. Schließlich ist bei derart großen Vergleichsräumen denknotwendig in jedem Einzelfall (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) zu überprüfen, ob der als Kostensenkungsmaßnahme geforderte Umzug zumutbar ist (so dann auch LSG Hessen aaO). Eine solche in jedem Fall erforderliche Einzelfallprüfung verkennt Sinn und Zweck der Erstellung einer Richtlinie durch die Landkreise. Dieser soll schließlich sein, dass infolge einer erteilten Kostensenkungsaufforderung nach einer Schonfrist von 6 Monaten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) die Bruttokaltmiete eines Leistungsempfängers auf den Angemessenheitswert gedeckelt werden kann. Zudem kehrt sich durch die ordnungsgemäße Festsetzung einer Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet die Beweislast dahingehend um, dass ein von einer Kostensenkungsaufforderung Betroffener darlegen muss, dass ihm die Anmietung einer zumutbaren Wohnung zu diesem Preis nicht möglich ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass vorher feststeht auf welches Gebiet der Hilfebedürftige i. S. d. Zumutbarkeit verwiesen werden kann. Hierbei ist sich der Senat bewusst, dass auf abstrakter Ebene – Erstellung der Richtlinie – die Berücksichtigung der in den persönlichen Verhältnissen der Leistungsberechtigten liegenden Zumutbarkeitsaspekte – Vermeidung von Schulwechseln der Kinder, gesundheitliche Gründe, oder Ähnliches – nicht möglich ist. Solche Umstände sind Teil der Einzelfallprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Teil dieser Einzelfallprüfung ist es aber gerade nicht den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten als Kriterium zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Mietobergrenze von vornherein – durch Festlegung geeigneter Vergleichsräume – so zu bestimmen, dass der Lebensmittelpunkt gewahrt bleibt. Nach der Rechtsprechung des BSG hat auch der Alleinstehende, Gesunde und vollkommen Ungebundene – also jemand der keinerlei Gründe für einen Verbleib an seinem Wohnort vorbringen kann – einen Anspruch darauf, dass sein bisheriges Wohnumfeld ihm auch dann erhalten bleibt, wenn er auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Die Bildung zu großer Vergleichsräume bildet die Gefahr diesen unbedingten Anspruch des Hilfebedürftigen durch Einzelfallprüfungen zu verwässern. Nach der Überzeugung des Senates hat ein ordnungsgemäßer Vergleichsraum zur Folge, dass ein unangemessen lebender Hilfebedürftiger ohne weitere Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Kostensenkung aufgefordert werden kann. Sollten Zumutbarkeitsaspekte entgegenstehen, sind diese durch den Hilfebedürftigen darzulegen und nicht mehr durch die Behörde.

59

Der hier geforderten kleinteiligeren Untergliederung und damit der Betonung des Kriteriums der räumlichen Nähe entspricht es, dass das BSG in seiner Entscheidung zu Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 24) die Erfassung des gesamten Stadtgebietes als Vergleichsraum nur gebilligt hat, weil eine herausgehoben gute Verkehrsanbindung des gesamten Vergleichsraums an den Stadtkern zu verzeichnen war. In der Entscheidung heißt es, dass „trotz“ der Größe des Vergleichsraumes ein homogener Lebensbereich bestünde. Das der Altkreis Nordvorpommern – flächenmäßig nahezu 2,5 mal so groß wie Berlin – keine solche Infrastruktur besitzt, dürfte eindeutig sein.

60

Letztlich hat auch die den Landkreis beratende Firma die Heterogenität des Kreisgebietes erkannt und in den Richtlinien eine Untergliederung des Kreisgebietes in sogenannte Wohnungsmarkttypen vorgenommen.

61

bb. Der Senat kommt nach Prüfung zu der Ansicht, dass die oben dargestellten Kriterien zur Bildung des Vergleichsraums auch dann nicht hinreichend berücksichtigt sind, wenn die in den Richtlinien als Teilwohnungsmärkte bezeichneten Gebiete als Vergleichsräume betrachtet werden. Misst man die Wohnungsmarkttypen anhand der obigen Vorgaben, wird schnell deutlich, dass keine nachvollziehbare Vergleichsraumbildung erfolgt ist. Zwar sind in der Richtlinie Vorpommern-Rügen 2013 die Städte B-Stadt, Grimmen, Bergen auf Rügen und Ribnitz-Damgarten als eigene Vergleichsräume gestaltet worden, was nach den Entscheidungen des BSG zu den Stadtgebieten nicht zu beanstanden sein dürfte. Allerdings ist im übrigen ländlichen Raum keinerlei Untergliederung erfolgt. Diese mangelnde Untergliederung ist im Hinblick auf den offensichtlich sehr heterogenen Lebensbereich nicht nachvollziehbar. Schließlich dürften die nahe an B-Stadt gelegenen Gemeinden durch die Nähe zur Stadt B-Stadt geprägt sein, während weiter westlich gelegene Gemeinden eher durch die Nähe zu Ribnitz-Damgarten geprägt sind. Der Vergleichsraumbildung in der Richtlinie liegt jedenfalls kein nachvollziehbares Konzept zugrunde. Vielmehr wurden mit B-Stadt, Grimmen, Ribnitz-Damgarten sowie den Ostseebädern jeweils „Inseln“ herausgegriffen, die einen Vergleichsraum bilden sollen. Dies mag ein erster Schritt sein. Eine nachvollziehbare planvolle Vorgehensweise mit dem Ziel einer sachgerechten kompletten Aufteilung des Kreisgebietes ist aber nicht erkennbar.

62

Gleiches gilt auch für die Richtlinie des Altkreises Nordvorpommern Stand 2010. Soweit dort eine etwas kleinteiligere Gliederung – Stadt Barth als eigener Teilwohnungsmarkt sowie ein weiterer Teilwohnungsmarkt bestehend aus den Kleinstädten (Marlow, Bad Sülze, Tribsees, Franzburg, Richtenberg) – erfolgt ist, genügt auch diese für den Wohnort des Klägers nicht den dargestellten Anforderungen, da auch in dieser Richtlinie sämtliche „übriggebliebenen“ Orte zusammengefasst wurden. Der Senat nimmt den gebildeten Teilwohnungsmarkt „Kleinstädte“ zum Anlass darauf hinzuweisen, dass Vergleichsräume, die räumlich nicht zusammenhängen, schon von vornherein nicht den Vorgaben genügen. Der Senat geht hierbei davon aus, dass es sich bei einem Vergleichsraum um geographisch zusammenhängende Gebiete handeln muss.

63

Der Wohnort des Klägers liegt nach beiden Richtlinien im Teilwohnungsmarkt „übriger Landkreis“. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Gebiet dieses Teilwohnungsmarktes einen homogenen Lebensbereich darstellt. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Altkreis Nordvorpommern bzw. dessen Rechtsnachfolger in diesem Teilwohnungsmarkt ohne nähere Prüfung sämtliche Gemeinden zusammengefasst hat, welche nicht einem anderen Teilwohnungsmarkt zugeordnet sind. Eine nähere Prüfung, ob dieses Gebiet als homogener Lebensbereich betrachtet werden kann, ist erkennbar nicht erfolgt. Selbst wenn nachgewiesen werden könnte – etwa mittels einer Clusteranalyse –, dass sich in den auf diesem Gebiet liegenden Gemeinden die Lebensverhältnisse gleichen, ist jedenfalls das Kriterium der räumlichen Nähe nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch eine gemeinsame Infrastruktur ist erkennbar nicht gegeben. Insoweit ginge die Bildung eines solchen Vergleichsraumes – i. S. e. einheitlichen Wohn- und Lebensbereiches – vollständig an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. So wird das Leben in den Nahbereichen der Mittelzentren Ribnitz-Damgarten, Grimmen und des Oberzentrums B-Stadt durch die jeweiligen Zentren geprägt sein. Einwohner der Grundzentren Barth und Marlow werden hingegen seltener ein Mittelzentrum bzw. Oberzentrum aufsuchen. Vor dem Hintergrund, dass sämtliche genannten Zentren in Randlagen des Kreisgebietes des Altkreises Nordvorpommern liegen und ihre geographische Lage kreisförmig einen großen ländlichen Bereich einfasst, teilt sich der ländliche Bereich in verschiedene Bereiche auf, die sich zu einem der genannten Zentren zugehörig fühlen und damit Wohnbereiche i. S. e. Vergleichsraumes bilden. Ob auch in der Mitte des Landkreises ein eigener Vergleichsraum zu bilden ist – etwa um den zentralen Ort Franzburg-Richtenberg (wie das zentrale Orte Konzept der Raumentwicklung nahelegt – dazu Raumentwicklungsprogramm M-V aaO) – musste der Senat nicht entscheiden. Für vorliegenden Fall ist ausschließlich maßgeblich, dass jedenfalls das Gebiet des Teilwohnungsmarktes „übriger Landkreis“ nicht als tauglicher Vergleichsraum herhalten kann.

64

cc. Soweit der Beklagte die Richtlinie dahingehend nachgebessert hat, dass zwischenzeitlich der Teilwohnungsmarkt VIIa gebildet wurde, der den „Speckgürtel“ von B-Stadt abbilden soll, erscheint dies zunächst als richtiger Ansatz. Schließlich wird hierdurch zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, dass in der Nähe der Stadt B-Stadt liegende Bereiche erheblich durch die Nähe zur Stadt geprägt sind. Allerdings ist die Bildung dieses Vergleichsraumes nicht anhand der oben skizzierten Kriterien zur Vergleichsraumbildung erfolgt. Die Bildung des Vergleichsraums erfolgte erkennbar auf Grundlage der Amtsgrenzen. Dies ist allein deshalb fehlerhaft, weil die Verwaltungsgrenzen nicht die homogenen Lebensbereiche abbilden. Ein planvolles Vorgehen zeichnet sich dadurch aus, dass anhand der für den homogenen Lebensbereich bedeutsamen Kriterien Vergleichsräume gebildet werden. Dies ist hier nicht geschehen.Schließlich ist zu berücksichtigen, dass alleine das Amt Niepars 185,9 qkm groß ist. Bei einer derartigen Größe wäre zwingend zu prüfen gewesen, ob nicht einige Gemeinden aus dem Teilwohnungsmarkt auszunehmen gewesen wären. Betrachtet man das Amtsgebiet wird deutlich, dass Einwohner von Gemeinden, die im Nordwesten des Amtes liegen, sich bei den Dingen des täglichen Bedarfes eher nach Barth – hat immerhin fast 9.000 Einwohner und stellt für die Umgebung ein Grundzentrum dar – orientieren werden als nach B-Stadt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die gewählte Beschränkung des „Speckgürtels B-Stadt“ auf die Ämter Niepars und Altenpleen. Legt man die durch den Beklagten selbst benannten Kriterien zugrunde, fällt bei Betrachtung des gesamten Kreisgebietes auf, dass wenn die Ämter Niepars und Altenpleen zum Teilwohnungsmarkt VIIa zu zählen sind, auch Teile des Amtes Miltzow und Teile der Ämter West-Rügen und Bergen auf Rügen zum Speckgürtel zählen dürften. An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass die Bestimmung eines Vergleichsraums nur durch die Festlegung bestimmter Kriterien erfolgen kann. Werden dann solche Kriterien festgelegt, ist darauf zu achten, dass dann auch sämtliche Ortschaften, die den Kriterien entsprechen, in den entsprechenden Raum mit aufgenommen werden müssen. Geschieht dies nicht, müsste ein weiteres erklärbares und nachvollziehbares Kriterium dazu führen, dass die entsprechenden Ortschaften ausscheiden. Lässt sich ein solches Abgrenzungskriterium aber nicht finden, sind alle Ortschaften, die die übrigen Kriterien erfüllen, zusammenzufassen, da anderenfalls ein planvolles Vorgehen nicht mehr erkennbar ist.

65

An diesem Ergebnis vermag auch die durch die den Landkreis beratende Firma durchgeführte Clusteranalyse nichts zu ändern. Die Clusteranalyse dient dazu, mehrere Objekte anhand vorher festgelegter Kriterien zu vergleichen. Die hier durchgeführte Clusteranalyse zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse in den Ämtern Altenpleen und Niepars nachzuweisen. Bei der hier in Frage stehenden Vergleichsraumbildung ist bereits der Ansatz fehlerhaft, die Lebensverhältnisse zweier Gebiete zu vergleichen. Insoweit wird das für die Vergleichsraumbildung essentiell wichtige Kriterium der räumlichen Nähe völlig außer acht gelassen. Eine derartige Betrachtung mag geeignet sein nachzuweisen – etwa wenn für bestimmte Gemeinden nicht genügend Daten erfasst werden können –, dass das Mietniveau eines bestimmten Gebietes aller Wahrscheinlichkeit nach demjenigen eines anderen strukturell vergleichbaren Gebietes entspricht. Zur Bildung eines Vergleichsraumes i. S. e. homogenen Lebensbereiches ist die ausschließlich auf die vergleichbare Struktur abstellende Betrachtung nicht geeignet. Mathematisch/statistisch gesehen mag der Ansatz möglicherweise hinsichtlich der so ermittelten Mietobergrenze zu annähernd richtigen Ergebnissen führen. Allerdings ist nicht allein das „richtige Ergebnis“ von Bedeutung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vergleichsraum seine Funktion erfüllen kann, den Bereich der abstrakt zumutbaren Umzüge abzugrenzen.

66

Zur Entscheidung über die Berufung konnte der Senat eine detaillierte Einteilung des Kreisgebietes in Vergleichsräume offenlassen, da die erhobenen Daten schon für sich genommen nicht geeignet sind i. S. e. planvollen nachvollziehbaren Vorgehens - schlüssiges Konzept – eine Angemessenheitsgrenze für den Wohnort des Klägers abzuleiten (dazu unten unter b.). Der Beklagte wird in Zukunft bei der Gestaltung seiner Richtlinie die obigen Grundsätze zu beachten haben. Ein Ansatz könnte darin liegen, raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu folgen, wobei zu überlegen sein wird, ob aufgrund der dünnen Besiedlung des Kreisgebietes eine Aufteilung unterhalb der Mittelebene auf Basis des raumordnungsrechtlichen zentrale-Orte-Konzeptes zu erfolgen hat.

67

b. Es kann dahinstehen, ob die derzeit nur auf Ämterebene vorliegenden Daten wieder auf Gemeindeebene „zurückgespiegelt“ werden können, um eine Nachberechnung für neu zu bildende – von Ämtergrenzen unabhängige – Vergleichsräume zu leisten.

68

Aus den ermittelten Daten kann eine Mietobergrenze für den Wohnort des Klägers nicht mehr nachträglich ermittelt werden.

69

Zur Überzeugung des Senates sind die ermittelten Daten schon für sich genommen nicht geeignet, um i. S. e. planvollen und nachvollziehbaren Vorgehens – schlüssiges Konzept – eine Mietobergrenze für den Wohnort des Klägers abzuleiten. Es sind nicht in ausreichendem Maße Neuvertrags- bzw. Angebotsmieten ermittelt worden und in die Ableitung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen.

70

Die systematische Einbeziehung solcher Angebots- und Neuvertragsmieten im Rahmen der Ableitung der Angemessenheitsgrenze ist jedenfalls bei Durchführung des angewandten iterativen Verfahrens unverzichtbarer Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes. Das durch die den Beklagten beratende Firma entwickelte iterative Verfahren soll letztlich durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen, dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite befriedigt werden kann. Soweit hierfür zunächst die in großer Anzahl ermittelten Bestandsmieten herangezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestandsmieten einer Korrektur bedürfen, da sie im Regelfall im Durchschnitt niedriger sind als die Angebots- und Neuvertragsmieten. Schließlich liegen den Bestandsmieten häufig langjährige Mietverhältnisse zugrunde, ohne dass die Miete zwischenzeitlich an die aktuelle Marktlage angepasst worden wäre. Dies führt dazu, dass es oftmals nicht möglich sein wird, Wohnungen zu den Bestandsmieten neu anzumieten. Soweit die den Beklagten beratende Firma davon ausgeht, dass die deshalb erforderliche Korrektur des zunächst auf Grundlage der Bestandsmieten abgeleiteten Ergebnisses mittels einer Ergebniskontrolle anhand von Angebotsmieten erfolgen könnte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das BSG führt in einer Entscheidung zu dieser Problematik aus:

71

„Unabhängig hiervon führt jedoch bereits die alleinige Anknüpfung an den Bezug von SGB II- bzw SGB XII-Leistungen bzw Wohngeld bereits deshalb zu einer unzureichenden Datenbasis, weil von vornherein kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen ermöglicht wird. Es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein konnten. Bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze müssen auch Angebotsmieten einbezogen werden. Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl zur Aktualität von Mietspiegeldaten: BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 30 mwN; vgl zur Vermeidung eines Zirkelschlusses durch Einbeziehung sowohl der Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als auch der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie dem Erfordernis regelmäßiger Nacherhebungen BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 81 RdNr 22, 30). Insofern ist auch für die Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelung in § 22c Abs 1 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches in der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850) nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Weitere Selektionsschritte, die hier zudem eine weitere Verringerung des ohnehin geringen Datenbestands zur Folge hätten, hat der Beklagte nicht durchgeführt. Die von ihm vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung der Wohnungsangebote in den unentgeltlichen Anzeigeblättern "Schnapp" und "Zypresse" in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 kann eine systematische Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten von vornherein, dh bereits bei den Grundlagen der Datenerhebung, nicht ersetzen.“

72

(BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 22)

73

Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der den Beklagten beratenden Firma dazu führt, dass den stichprobenhaft ermittelten Angebotsmieten ein viel zu hohes Gewicht bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zugebilligt wird. Schließlich liegt ein extrem umfangreicher Datenbestand an Bestandsmieten vor, denen teilweise nur eine geringe Zahl von Angebotsmieten gegenüberstehen. Besonders augenfällig wird dieses Missverhältnis im Teilwohnungsmarkt V. Aus Sicht des Beklagten sollen hier 10 nachträglich ermittelte Angebotsmieten zu einer Veränderung der Mietobergrenze um 30,00 € führen, was offensichtlich nicht sachgerecht sein kann.

74

Letztlich ist es im Rahmen eines nachfrageorientierten Ansatzes – wie dem iterativen Verfahren – nicht möglich, eine maßgeblich auf Bestandsmieten zurückzuführende Mietobergrenze abzuleiten. Der Senat macht sich nach Prüfung die Ausführungen des in einem durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Forschungsberichtes (http://www.bmas.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationen_Suche_ Formular.html) zu eigen. Dort wird nachvollziehbar dargelegt, dass (vgl. Forschungsbericht S. 204 „Exkurs 2“) bei häufigkeitsorientierten methodischen Ansätzen – wie dem iterativen Verfahren – zwingend Neuvertragsmieten zu ermitteln sind. Der auch durch die den Beklagten beratende Firma vorgebrachten Argumentation, dass der Großteil der Nachfrager bereits mit günstigem Wohnraum versorgt sei und deshalb eine sehr geringe Quote bei den Angebotsmieten dem Nachweis zur Verfügbarkeit von günstigem Wohnraum genüge, ist nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die Fluktuation des Wohnungsmarktes. Diesbezüglich wird im Gutachten nachvollziehbar dargestellt, dass auch unter den Leistungsberechtigten rund 10 Prozent im Jahr die Wohnung wechseln, was letztlich dazu führt, dass die Nachfragergruppe nach billigem Wohnraum mengenmäßig steigt und daher ein Angebotsmietmarkt zur Verfügung stehen muss und die Angemessenheitsgrenze so zu wählen ist, dass hinreichend Neuverträge zu dem ausgeworfenen Mietpreis erhältlich sind.

75

Insoweit haben es der Landkreis und die ihn beratende Firma versäumt, im Rahmen der Datenerhebung in ausreichendem Maße Neuvertragsmieten zu ermitteln. Hierin liegt nach der Auffassung des Senates die einzige Möglichkeit, das Fehlen einer validen Zahl von Angebotsmieten zu kompensieren. Der Ersteller eines schlüssigen Konzeptes wird bei Fehlen einer validen Zahl von Angebotsmieten nicht umhin kommen, durch Beleuchtung der örtlichen Verhältnisse eine andere Möglichkeit zu finden, um schlüssig darzulegen, dass zum Preis der Mietobergrenze ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht bzw. dass die Mietobergrenze auch ermöglicht, im unteren Segment neue Verträge abzuschließen. Denkbar wäre es beispielsweise im Rahmen der Datenerhebung abzufragen, wie lange die letzte Mietanpassung zurückliegt bzw. wann der Mietvertrag geschlossen wurde. Dann wäre es möglich ausschließlich Daten in die Auswertung einfließen zu lassen, bei denen die Anpassung im durch das BSG für Mietspiegeldaten gebilligten Korridor von 4 Jahren liegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 22). Sollten sich bei diesem Verfahren zu geringe Datenmengen ergeben, könnte der Korridor von 4 Jahren ausgedehnt werden, um eine valide Datenbasis zu erreichen (so auch BMAS-Forschungsbericht aaO S. 256).

76

Im Ergebnis genügt es nicht, die Angebotsmieten ausschließlich als Ergebniskontrolle zu verwenden.

77

Ein weiterer Mangel der Datenauswertung liegt darin, dass nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden ist, dass durch die Festlegung einer neuen Mietobergrenze Bedarfsgemeinschaften gezwungen sind, ihre bisherigen Wohnungen aufzugeben. Die Ermittlung dieser sogenannten „Überschreiterquote“ ist aus Sicht des Senates eine weitere unabdingbare Voraussetzung eines planvollen Vorgehens. Insoweit ist durch den Ersteller eines schlüssigen Konzeptes darzulegen, inwieweit sich die Nachfrage nach billigem Wohnraum durch die festgesetzte Angemessenheitsgrenze erhöht.

78

Aufgrund der vorliegenden ungenügenden Datenlage erübrigen sich weitere Ermittlungen. Eine Angemessenheitsgrenze für den hier streitigen Zeitraum kann mit verhältnismäßigem Aufwand (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R) nicht mehr ermittelt werden.

79

2. Die im Urteilstenor enthaltene Berechnungsvorgabe durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die aufgrund der Wohngeldtabelle sich ergebende Mietobergrenze für die Wohnortgemeinde des Klägers zutreffend berechnet. Der Ort A-Stadt liegt im Altkreis Nordvorpommern und ist damit nach der Anlage zur Wohngeldverordnung der Mietenstufe III zuzuordnen. Nach § 12 Wohngeldgesetz ist für 2 Haushaltsmitglieder ein Höchstbetrag i. H. v. 330,00 € anzusetzen. Zzgl. eines Sicherheitszuschlages i. H. v. 10 Prozent errechnet sich ein zulässiger Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete i. H. v. 363,00 €.

80

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG gegeben ist. Diesbezüglich ist bereits durch das BSG entschieden, dass die Frage ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zutreffend angewandt worden sind, auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall bleibe, wenn sie sich in einem Landkreis in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt. (BSG, Beschluss vom 07. Oktober 2015 – B 14 AS 255/15 B –, juris) Vor dem Hintergrund, dass der Senat im Rahmen der Entscheidung die durch das BSG aufgestellten Kriterien angewandt und nicht von diesen abgewichen ist, war eine Zulassung nicht veranlasst.

81

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 07/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen.
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ents
published on 18/11/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2012 geändert.
published on 10/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
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published on 28/03/2018 00:00

Tenor I. Ziffer I. des Tenors des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2016 wird zur Klarstellung dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspr
published on 15/01/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
published on 15/01/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
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Annotations

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere

1.
Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
2.
geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.