Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2013 - L 9 R 1796/10

published on 19/03/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2013 - L 9 R 1796/10
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Hinterbliebenenrente.
Die 1949 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist die Witwe des ebenfalls in der Sowjetunion geborenen V. K. Er verstarb am 06.02.1994 im Alter von 50 Jahren in Russland. Die als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz anerkannte Klägerin kam am 24.07.2000 in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem ihr über einen Zwischenbescheid vom 23.10.1998 des Bundesverwaltungsamtes Köln mitgeteilt worden war, den Aufnahme-/Einbeziehungsbescheid erst nach Zustimmung eines Bundeslandes erteilen zu können und daher ihr Antrag mit der Bitte um Zustimmung dem Land Sachsen zugeleitet worden sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle in Friedland/Niedersachsen erfolgte die Zuweisung durch das Regierungspräsidium Chemnitz mit Bescheid vom 28.07.2000 an den Landkreis/die kreisfreie Stadt M. Mit Aufnahme- und Gebührenbescheid des Landratsamtes M. vom 11.08.2000 wurde die Klägerin zusammen mit ihrem 1986 geborenen Sohn im Übergangswohnheim K., OT H., untergebracht. Vom 12.08.2000 bis 20.01.2001 bezog sie Eingliederungshilfe über die Agentur für Arbeit Chemnitz und vom 21.01.2001 bis 30.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt (Landratsamt M.). Laut Anmeldebestätigung vom 19.07.2001 war die Klägerin am 01.08.2001 nach W. im E., Baden-Württemberg, umgezogen.
Bereits am 28.11.2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Im Kontenklärungsverfahren hatte sie angegeben, dass der Versicherte schon von 1959 bis August 1963 gearbeitet habe, hierfür jedoch keine Nachweise vorhanden seien. Er habe vom 01.09.1959 bis August 1963 den Abschluss bzw. die Zuerkennung als Musikleiter in der Kulturfachschule T. erworben. In der Zeit vom 23.09.1963 bis 06.02.1994 habe er als musikalischer Leiter im örtlichen „Haus der Kultur“ gearbeitet. In den beiden vorgelegten Zeugenerklärungen wird die Tätigkeit als musikalischer Leiter vom 23.09.1963 bis 06.02.1994 bestätigt. Der Versicherte habe Chöre, Orchester, Tanz- und Laienkunstgruppen geleitet und Musikunterricht erteilt.
Mit Rentenbescheid vom 19.03.2001 bewilligte die Beklagte eine große Witwenrente ab dem 24.07.2000 (monatlich 527,23 DM). Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen Sowjetunion nach der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 20 der Anlage 14 zum SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) in der Zeit vom 23.09.1963 bis 22.09.1973 sowie in der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 20 der Anlage 14 im Zeitraum vom 23.09.1973 bis 06.02.1994, jeweils mit einer Anrechnung zu 5/6. Für den gesamten Zeitraum legte sie jeweils 60% der nach dem Tabellenwert maßgebenden Entgeltpunkte zugrunde (Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG). Für die nach dem Fremdrentengesetz anrechenbaren Zeiten hat sie Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Anpassungen der Witwenrente erfolgten wegen anzurechnendem Einkommen u.a. mit Bescheid vom 25.01.2002 und 23.09.2002.
Mit Fax vom 04.08.2005 beantragte die Klägerin die Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf alle Altbescheide über die Hinterbliebenenrente. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berechnung der Rente mit dem aktuellen Rentenwert Ost sei nicht akzeptabel. Sie habe bei Übersiedlung in die BRD den entsprechenden Wohnort nicht frei wählen können. Sie habe seinerzeit als Wahlort die Heimat ihrer Vorfahren, nämlich Baden-Württemberg gegenüber dem Bundesverwaltungsamt angegeben. Sie sei dann Sachsen zugewiesen worden und habe daher ihren Wohnort nicht freiwillig gewählt. Weil ihr die Rückkehr in die Heimat ihrer Vorfahren amtlich verwehrt worden sei, könne ein daraus resultierender Rentennachteil keinesfalls gerechtfertigt sein. Einen gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen habe es nicht gegeben. Darüber hinaus wandte sie sich gegen die Kürzung sämtlicher Zeiten auf 60% und machte geltend, dass nach Ablauf zehnjähriger Tätigkeit als musikalischer Leiter im Haus der Kultur eine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 3 vorzunehmen sei. Für den Zeitraum von 1963 bis 1973 sei durchaus die Qualifikationsgruppe 4 denkbar. Sie wies ergänzend darauf hin, dass sie sich im Beitrittsgebiet durchgehend im Übergangsheim aufgehalten habe.
Mit Bescheid vom 18.12.2006 lehnte die Beklagte die Abänderung der gewährten Witwenrente ab, weil das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Hiergegen hat die Klägerin vertreten durch einen Rentenberater zunächst am 08.01.2007 Widerspruch eingelegt, soweit eine Neuberechnung der Rente im Hinblick auf den aktuellen Rentenwert Ost abgelehnt worden sei. Mit am 09.01.2007 eingegangenem Schreiben erhob der Rentenberater Widerspruch, soweit in dem Bescheid die Absenkung der FRG-Werte auf 60% gut geheißen werde, und am 10.01.2007 - mit weiterem Schreiben - soweit eine veränderte Einordnung der Qualifikationsgruppen abgelehnt worden sei.
Mit Bescheid vom 08.02.2007 berechnete die Beklagte die gewährte Witwenrente ab 01.01.2001 neu. Sie berücksichtigte nunmehr in dem Zeitraum vom 23.09.1971 bis 06.02.1994 glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG nach Qualifikationsgruppe 2, Bereich 20 (staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen - Fachschulabsolventen). Diese Einstufung beruhe auf der Anerkennung einer langjährigen Berufserfahrung. Eine solche liege frühestens dann vor, wenn die höherwertige Tätigkeit mindestens für die Dauer verrichtet worden sei, die der formalen Berufsausbildung für diese Qualifikationsgruppe entsprochen habe. Regelmäßig könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die doppelte Zeit der üblichen Ausbildungsdauer für den Erwerb entsprechender Fähigkeiten angesetzt werden. Eine Fachschulausbildung sei zwar weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die vollwertige Ausübung der entsprechenden Tätigkeit könne bei einer regelmäßigen formalen Fachschulausbildung von vier Jahren und somit nach achtjähriger Ausübung der Tätigkeit unterstellt werden. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 könne nicht erfolgen. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte aber weiterhin die Entgeltpunkte Ost sowie die Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 15.02.2007 weitere Einwendungen und bat insbesondere um eine Entscheidung bzgl. der weiteren Widersprüche. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 08.03.2007 abgeholfen worden war, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 statt 5 der Anlage 13 zum SGB VI für die in der ehemaligen Sowjetunion ausgeübte Beschäftigung als musikalischer Leiter eines Kulturhauses von 1967 bis 22.09.1976 nicht habe erfolgen können, weil der Versicherte weder eine entsprechende berufliche Qualifikation als Facharbeiter erworben habe noch eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) behielten nach dem FRG zu berücksichtigende Zeiten die Entgeltpunkte Ost, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet habe und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerbe. Bei den Entgeltpunkten Ost verbleibe es auch dann, wenn der Berechtigte anschließend vom Beitrittsgebiet in das alte Bundesgebiet verziehe. Veränderungswünsche oder Absichten sowie der Wille, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und die Frage der Freiwilligkeit des Betroffenen seien rechtlich unerheblich. Die Anwendung der Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Mit Rentenbescheid vom 14.05.2007 wurde die Höhe der Rente neu berechnet, weil eine Rentenanpassung durchzuführen war und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hat.
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Am 22.05.2007 bzw. 23.05.2007 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) drei Klagen anhängig gemacht (S 4 R 2844/07, S 4 R 2887/07 und S 4 R 2905/07), welche das SG durch Beschluss vom 23.01.2008 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 4 R 2844/07 und - nach Änderung der Kammerzuständigkeit - unter dem Verfahren S 21 R 2844/07 fortgeführt hat.
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Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages hat die Klägerin an den von ihr geltend gemachten Einwendungen festgehalten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.03.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einstufung des Versicherten in die Qualifikationsgruppe 5 in der Zeit vom 23.09.1963 bis zum 22.09.1971 wegen des fehlenden Nachweises jeglicher Ausbildung nicht zu beanstanden sei. Insbesondere komme ein Aufstieg in die Gruppe 4 nach einigen Jahren der Berufsausübung nicht in Betracht, weil eine Gleichsetzung mit einer Facharbeitertätigkeit der Art der Tätigkeit des Versicherten gerade nicht gerecht werde. Es handele sich unstreitig um eine deutlich höherwertige Tätigkeit als die eines Facharbeiters. Die Gruppe 4 müsse auch nicht allein deswegen zur Anwendung kommen, weil im Verlauf einer Erwerbsbiographie, an deren Ende die Gruppe 2 stehe, vorher alle anderen Stufen durchlaufen sein müssten. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht am 13.06.2006 entschieden, dass die umstrittene Regelung im Hinblick auf § 22 Abs. 4 FRG und den Faktor 0,6 verfassungsgemäß sei. Schließlich sei auch die Anwendung der Entgeltpunkte Ost nicht zu beanstanden. Aus Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG ergebe sich, dass bei Berechtigten nach dem FRG, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben, für die Zeiten nach dem FRG Entgeltpunkte Ost zu ermitteln seien. Der gewöhnliche Aufenthalt sei gem. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo der Betroffene sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin sei ab dem 31.08.2000 (richtig: 11.08.2000) in K. (Sachsen), also im Beitrittsgebiet gewesen, weshalb für die Zeiten nach dem FRG die Entgeltpunkte Ost heranzuziehen gewesen seien. Dass die Klägerin gegen ihren Willen dem Freistaat Sachsen zugeteilt worden sei und lieber von vorneherein in Baden-Württemberg gewohnt hätte, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unerheblich, ob dieser Aufenthalt aus eigenem Willensentschluss begründet oder von dritter - insbesondere von staatlicher - Seite so bestimmt worden sei. Es komme allein auf die tatsächlichen objektiven Verhältnisse an und nicht auf die subjektive Willenslage des Betroffenen oder auf dessen Zukunftspläne. Der Aufenthalt eines Aussiedlers in einem Übergangswohnheim sei als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I anzusehen, ohne dass es auf die subjektiven Wünsche des Betroffenen ankäme. Insoweit schließe sich das Gericht der Entscheidung des Landessozialgerichtes (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 25.09.2003 (Aktenzeichen L 6 RJ 132/03) an.
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Gegen den ihr am 31.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.04.2010 Berufung eingelegt. Sie hält zur Begründung an den von ihr erhobenen Einwendungen fest.
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Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente auf der Grundlage der Einstufung des Versicherten in die Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit von 1967 bis 22.09.1971, auf der Grundlage der Entgeltpunkte West sowie ohne Reduzierung der Entgeltpunkte durch den Faktor 0,6 zu gewähren,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
21 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Witwenrente hat.
22 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Überprüfung der bestandskräftig gewordenen Bewilligung einer großen Witwenrente mit Bescheid vom 19.03.2001. Den auf den Überprüfungsantrag erhobenen Einwendungen hat die Beklagte insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom 08.02.2007 für den Zeitraum vom 23.09.1971 bis 06.02.1994 glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG nach Qualifikationsgruppe 2 unter Beibehaltung von Entgeltpunkten Ost und einer Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG der Rentenberechnung zugrundegelegt hat. Widerspruch und Klage bezogen auf die Berücksichtigung einer Einstufung der Versicherungszeiten nach Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit von 1967 bis 22.09.1971, von Entgeltpunkten West und ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 40% blieben ohne Erfolg.
23 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
24 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Beklagte die Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 19.03.2001 bzw. vom 08.02.2007 zutreffend berechnet hat.
25 
Gemäß § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI). Der Versicherte hat die hier streitigen Zeiten nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, sondern in der ehemaligen Sowjetunion. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis der Klägerin, die als Spätaussiedlerin anerkannt ist (§ 1a FRG), im Fremdrentengesetz geregelt. Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 S. 1 SGB VI zu ermitteln. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich 1. nach Einstufung der Beschäftigung in einer der in Anl. 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anl. 14 genannten Bereiche ergeben.
26 
Zu entscheiden ist vorliegend zunächst allein darüber, ob die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Versicherten von 1967 bis 22.09.1971 (ein konkreter Antrag war nicht gestellt worden) zu Recht in Qualifikationsgruppe 5 nach Anl. 13 zum SGB VI eingestuft sind, oder ob insoweit ein Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 besteht.
27 
In der Anl. 13 zum SGB VI ist unter "Definition der Qualifikationsgruppen" ausgeführt: Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten von einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1) handelt es sich bei dem Satz 1 um den Grundtatbestand, welcher durch den Satz 2 ergänzt wird. Der Grundtatbestand des Satzes 1 enthält somit zwei Voraussetzungen: 1. Erfüllung von (formellen) Qualifikationsmerkmalen im Sinne einer der 5 Qualifikationsgruppen und 2. die tatsächliche Ausübung einer diesen Merkmalen entsprechenden Tätigkeit. Das Gesetz kennt fünf Qualifikationsgruppen, nämlich die der Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1), der Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2), der Meister (Qualifikationsgruppe 3), der Facharbeiter (Qualifikationsgruppe 4) sowie der angelernten und ungelernten Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5).
28 
In Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) werden Personen eingestuft, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitragsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
29 
In Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) werden eingestuft: 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
30 
Eine Gleichstellung mit Facharbeitern aufgrund langjähriger Berufserfahrung kam bei Personen im Beitrittsgebiet dann in Betracht, wenn eine derartige Facharbeitertätigkeit seit mindestens 10 Jahren ausgeübt und die männlichen Facharbeiter das 45. Lebensjahr und die Frauen das 40. Lebensjahr überschritten hatten (vgl. § 24 Abs. 3 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15.5.1986, GBl. (DDR) I Seite 309 sowie Vorgängervorschriften). Es kann hier dahinstehen, ob diese Kriterien ohne weiteres auf den nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis übertragbar sind. Auf jeden Fall ist für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 zu fordern, dass die aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich denjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben.
31 
Dies war bei dem Versicherten zur Überzeugung des Senats in dem noch streitigen Zeitraum nicht der Fall. Die Klägerin hat keine Belege dafür vorgelegt, dass der Versicherte tatsächlich von 1959 bis 1963 eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf durchlaufen hat, sie hat nicht dargelegt und belegt, dass er diese mit einer - bestandenen - Facharbeiterprüfung abgeschlossen hat und dass ihm ein Facharbeiterbrief ausgehändigt worden ist. Nachweise aus dieser Zeit - so hatte sie im Kontenklärungsverfahren angegeben - lagen und liegen ihr nicht mehr vor. Bestätigt ist insoweit allein, dass der Versicherte vom 23.09.1963 bis 06.02.1994 als musikalischer Leiter im Haus der Kultur der Siedlung Brusjanka tätig gewesen ist (vgl. Bestätigung der Verwaltung der Stadt und des Kreises Uslowaja vom 25.09.2000, Bl. 25 d.A.). Die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigen eine solche Tätigkeit in dem genannten Zeitraum und bestätigen eine „Fachschulausbildung“ bzw. den Besuch einer „Berufsschule“ von September 1959 bis Juni 1963, nicht aber dass es sich um einen Ausbildungsberuf mit Facharbeiterprüfung gehandelt hat, welcher auch erfolgreich und mit Verleihung eines Facharbeiterbriefes abgeschlossen wurde. Damit ist eine entsprechende Qualifikation als Facharbeiter nicht belegt und glaubhaft gemacht. Dementsprechend hat auch die Beklagte erst nach Ablauf von 10 Jahren Berufserfahrung in ihrer ursprünglichen Entscheidung die Qualifikationsgruppe 4 ab 23.09.1973 anerkannt. Ob dies zu Recht erfolgte, kann dahinstehen, nachdem die Beklagte bereits ab dem 23.09.1971 und damit nach 8 Jahren Berufserfahrung die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 vorgenommen hat. Der Senat sieht keinen Grund, diese Einstufung zu beanstanden. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen erhoben. Diese Einstufung beruht aber auf der von der Beklagten - ohne nähere Darlegung - gewonnenen Überzeugung, dass für die Tätigkeit eines musikalischen Leiters im Haus der Kultur Brusjanka üblicherweise eine Fachschulqualifikation erforderlich gewesen war, das Absolvieren einer Fachschulausbildung aber weder hinreichend nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei und deshalb nach achtjähriger Tätigkeit die vollwertige Ausübung der Tätigkeit verglichen mit einer Regelausbildungszeit von üblicherweise 4 Jahren unterstellt werden könne. Weil die Tätigkeit des Versicherten auch nicht einer Tätigkeit eines Meisters nach Qualifikationsgruppe 3 entspricht, worauf die Beklagte in ihrem Bescheid vom 08.02.2007 zu Recht hingewiesen hat, ist und war eine höhere Einstufung im Zeitraum von 1967 bis 22.09.1971 nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 nicht für Zeiten davor das Erreichen einer höheren Qualifikationsgruppe als 5 voraus. Vielmehr werden durch die unterschiedlichen Qualifikationsgruppen gerade verschiedene berufliche Qualifikationen abgebildet, die generell durch den Nachweis eines entsprechenden Abschlusses, der Verleihung eines entsprechenden Zertifikates nachgewiesen sind und nur ausnahmsweise - wie hier - eben auch durch eine langjährige Berufserfahrung erreicht und glaubhaft gemacht sein können. Unter Berücksichtigung dessen ist für den streitigen Zeitraum die Einstufung in Qualifikationsstufe 5 nicht zu beanstanden.
32 
Soweit die Klägerin sich gegen den Ansatz von Entgeltpunkten (Ost) wendet, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der jeweilige Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus den von der Beklagten ermittelten Entgeltpunkten (21,2544), in dem diese mit dem Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden (§ 64 SGB VI), wobei das Rentenrecht - bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse - zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) unterscheidet. Erstere werden mit dem aktuellen Rentenwert, letztere mit dem (etwas geringeren) Rentenwert (Ost) vervielfältigt (§§ 254b, 255a SGB VI).
33 
Für in Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten hängt die Zuordnung zu Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) im Grundsatz davon ab, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern zurückgelegt worden sind (§ 254d SGB VI). Soweit - wie vorliegend - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit Entgeltpunkten berücksichtigt werden, findet Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Anwendung. Gem. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG werden bei Berechtigten nach dem FRG, die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben, b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben oder c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c) gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a) und c), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem FRG bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).
34 
Die Voraussetzungen des Buchstaben a) der genannten Vorschrift sind erfüllt, weil die Klägerin ausweislich der vorliegenden Anmeldebestätigung am 11.08.2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erworben hat (Witwenrente ab 24.07.2000).
35 
Die Klägerin hatte nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrem Umzug am 01.08.2001 nach W. im E. (Baden-Württemberg) im Beitrittsgebiet (Übergangswohnheim K.).
36 
Nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
37 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob der Betroffene den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Beitrittsgebiet hatte. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Auf den Domizilwillen des Betroffenen kommt es dabei nicht an (LSG NRW, Urteil v. 29.08.2011, L 3 R 454/10 m.w.N.).
38 
Insoweit stellt der Senat fest, dass die Klägerin ihren faktischen Aufenthalt ab dem 11.08.2000 zusammen mit ihrem Sohn in den neuen Bundesländern hatte, sie sich nach ihrer Ankunft am 11.08.2000 bei der für die Landesaufnahmeeinrichtung melderechtlich zuständigen Stelle, der Gemeinde K. wohnungsrechtlich gemeldet hatte, sich beim Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) Chemnitz arbeitslos gemeldet und Eingliederungshilfe ab 12.08.2000 sowie im Anschluss daran bis zur Übersiedlung nach Baden-Württemberg Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse damit im Beitrittsgebiet lag, auch wenn sie im Rahmen ihres Antrages auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz den Wunsch geäußert hat, in die Nähe von Verwandten in Baden-Württemberg zu ziehen. Über einen kurzfristig anmietbaren Wohnraum oder eine Arbeitsstelle verfügte sie dort offensichtlich nicht - wie schon die Dauer des Verbleibs in Sachsen zeigt -, eine Möglichkeit der Unterbringung - etwa bei Verwandten - bestand offensichtlich vor Bezug der eigenen Wohnung am 01.08.2001 in Winden ebenfalls nicht. Dieser Aufenthalt war auch zunächst als dauerhafter Aufenthalt anzusehen, weil zukunftsoffen. Dabei ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles nicht auf eine rückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtungsweise abzustellen, also auf eine sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierende Prognose. Für diese Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht gerade der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte (vgl. LSG NRW a.a.O. unter Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG und BSG). In dem insoweit für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblichen Zeitpunkt im August 2000 stand aber unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen noch nicht fest, wie lange sich die Klägerin in K. aufhalten wird und wann sie in das von ihr für die Wohnsitznahme begehrte Bundesland Baden-Württemberg ziehen werde. Die Aufenthaltsdauer in Sachsen war weder voraussehbar noch war sie von vornherein auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Für einen Umzug in die Nähe ihrer Verwandten in D. (Baden-Württemberg) war zumindest die Anmietung einer Wohnung oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes dort erforderlich (vgl. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler). Ob und wann diese Voraussetzungen für einen Umzug erfüllt sein würden, war dementsprechend gänzlich ungewiss.
39 
Schließlich ist der Senat mit dem LSG NRW (a.a.O.) der Überzeugung, dass der Annahme eines dauerhaften Aufenthaltes im Beitrittsgebiet auch nicht der Aufenthalt der Klägerin in einem Übergangswohnheim entgegen gehalten werden kann. Der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zu einem dauernden Verbleib bestimmt ist, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen, denn auch der Aufenthalt der Klägerin in dem Übergangswohnheim war zukunftsoffen in dem Sinne, dass der Zeitpunkt des Verlassens des Übergangswohnheims ungewiss war (so schon BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, Az: 5 C 11/98, in Juris).
40 
Weil allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in K. nicht entgegen, dass es sich um einen - auf Grund des "Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler" - behördlicherseits zugewiesenen Aufenthaltsort handelte. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, ist rechtlich unerheblich (BSG, Urteil vom 14.09.1994, 5 RJ 10/94). Auf den Umstand, dass die Klägerin nach Baden-Württemberg zugewiesen werden wollte und nicht nach Sachsen, kommt es somit nicht an (so auch BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 1/12 R, in Juris, dort Rz 39ff., 42)
41 
In der zitierten Entscheidung vom 31.10.2012 (a.a.O.) hat das BSG ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Stellung genommen und einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz verneint. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und verweist insoweit auf diese Ausführungen (a.a.O., Rz 43 ff.).
42 
Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 11 GG rügt, wird schon nicht ersichtlich, ob sie einen solchen tatsächlich auf die Anwendung des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG bezieht. Dieser stellt auf einen gewöhnlichen Aufenthalt ab und führt in Abhängigkeit dessen zur Anwendung von Entgeltpunkten bzw. von Entgeltpunkten (Ost). Eine Beschränkung der Freizügigkeit aus Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG oder anderer hier zu prüfender rentenrechtlicher Vorschriften ist weder im Hinblick auf einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts noch hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung substantiiert dargelegt worden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.03.2004 (1 BvR 1266/00: Rechtfertigung des Ausschlusses von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Spätaussiedlern, die an einem anderen Ort als dem ihnen zugewiesenen ständigen Aufenthalt nehmen) hätte hierzu Anlass bestanden. Unabhängig davon sieht der Senat jedoch im Hinblick auf die hier allein im Streit stehenden rentenrechtlichen Vorschriften keine Beeinträchtigung des Grundrechtes auf Freizügigkeit nach Art 11 GG.
43 
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Entgeltpunkte für den Zeitraum vom 23.09.1963 bis 06.02.1994 ohne Herabsetzung des Werts der Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG.
44 
§ 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl I 1461), der am 07.05.1996 in Kraft getreten ist und die Absenkung um 40 % vorsieht, hat die Beklagte zutreffend angewandt.
45 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht, zumal das BVerfG mit Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvL 9/00 u.a. – SozR 4-5050 § 22 Nr. 5, BVerfGE 116, 96 ff. und in Juris) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung festgestellt hat. Dabei hat es erklärt, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind. Hierzu hat es ausgeführt, da es das FRG selber sei, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewähre, der von Art. 14 GG geschützt sein soll, könne er dieses Grundrecht nicht verletzen. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sei das Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der BRD erbrachten Eigenleistung unverzichtbar. Die in den Herkunftsgebieten erbrachten oder zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten begründeten keine derartige Eigenleistung, da deren Wertschöpfung nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolge und ihr auch nicht zugutegekommen sei. Darüber hinaus hat das BVerfG dargelegt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG-Gesetzen beruhenden EP auch dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen wären. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gehalten. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. § 22 Abs. 4 FRG entspreche bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Regelung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich gewesen sei. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG verneint, da die ungleiche Behandlung derjenigen Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 § 4c FANG (1996) einen Abschlag von 40 % ihrer EP hätten hinnehmen müssen, hinreichend gerechtfertigt sei. Eine Diskriminierung und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor, weil die Regelung an unterschiedliche Versicherungsbiografien anknüpfe, und nicht an die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale.
46 
Die aufgrund der Entscheidung des BVerfG getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007), die einen Zuschlag für rentennahe Jahrgänge für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 vorsieht, ist auf die Klägerin nicht anwendbar, da sie eine Rente nicht bis zum 30.06.2000 bezogen hat. Diese Regelung erfüllt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ist insbesondere mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar und verletzt auch nicht Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, 1 BvR 1201/10, BSG, Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 90/09 R – beide in Juris).
47 
Aus den dargelegten Erwägungen vermag der Senat auch einen Verstoß gegen europäisches Recht nicht zu erkennen, zumal weder eine Substantiierung der erhobenen Einwendungen in verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Hinsicht noch eine Auseinandersetzung mit der bereits zitierten Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Klägerin dargetan wurde.
48 
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.
49 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.

Gründe

 
20 
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
21 
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Witwenrente hat.
22 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Überprüfung der bestandskräftig gewordenen Bewilligung einer großen Witwenrente mit Bescheid vom 19.03.2001. Den auf den Überprüfungsantrag erhobenen Einwendungen hat die Beklagte insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom 08.02.2007 für den Zeitraum vom 23.09.1971 bis 06.02.1994 glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG nach Qualifikationsgruppe 2 unter Beibehaltung von Entgeltpunkten Ost und einer Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG der Rentenberechnung zugrundegelegt hat. Widerspruch und Klage bezogen auf die Berücksichtigung einer Einstufung der Versicherungszeiten nach Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit von 1967 bis 22.09.1971, von Entgeltpunkten West und ohne Kürzung der Entgeltpunkte um 40% blieben ohne Erfolg.
23 
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
24 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Beklagte die Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 19.03.2001 bzw. vom 08.02.2007 zutreffend berechnet hat.
25 
Gemäß § 63 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wobei insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind (vgl. § 64 und § 66 SGB VI). Der Versicherte hat die hier streitigen Zeiten nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, sondern in der ehemaligen Sowjetunion. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis der Klägerin, die als Spätaussiedlerin anerkannt ist (§ 1a FRG), im Fremdrentengesetz geregelt. Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 sind nach der Bestimmung des § 22 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 S. 1 SGB VI zu ermitteln. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich 1. nach Einstufung der Beschäftigung in einer der in Anl. 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anl. 14 genannten Bereiche ergeben.
26 
Zu entscheiden ist vorliegend zunächst allein darüber, ob die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Versicherten von 1967 bis 22.09.1971 (ein konkreter Antrag war nicht gestellt worden) zu Recht in Qualifikationsgruppe 5 nach Anl. 13 zum SGB VI eingestuft sind, oder ob insoweit ein Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 besteht.
27 
In der Anl. 13 zum SGB VI ist unter "Definition der Qualifikationsgruppen" ausgeführt: Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten von einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1) handelt es sich bei dem Satz 1 um den Grundtatbestand, welcher durch den Satz 2 ergänzt wird. Der Grundtatbestand des Satzes 1 enthält somit zwei Voraussetzungen: 1. Erfüllung von (formellen) Qualifikationsmerkmalen im Sinne einer der 5 Qualifikationsgruppen und 2. die tatsächliche Ausübung einer diesen Merkmalen entsprechenden Tätigkeit. Das Gesetz kennt fünf Qualifikationsgruppen, nämlich die der Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1), der Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2), der Meister (Qualifikationsgruppe 3), der Facharbeiter (Qualifikationsgruppe 4) sowie der angelernten und ungelernten Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5).
28 
In Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) werden Personen eingestuft, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitragsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
29 
In Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) werden eingestuft: 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
30 
Eine Gleichstellung mit Facharbeitern aufgrund langjähriger Berufserfahrung kam bei Personen im Beitrittsgebiet dann in Betracht, wenn eine derartige Facharbeitertätigkeit seit mindestens 10 Jahren ausgeübt und die männlichen Facharbeiter das 45. Lebensjahr und die Frauen das 40. Lebensjahr überschritten hatten (vgl. § 24 Abs. 3 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung vom 15.5.1986, GBl. (DDR) I Seite 309 sowie Vorgängervorschriften). Es kann hier dahinstehen, ob diese Kriterien ohne weiteres auf den nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis übertragbar sind. Auf jeden Fall ist für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 zu fordern, dass die aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich denjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben.
31 
Dies war bei dem Versicherten zur Überzeugung des Senats in dem noch streitigen Zeitraum nicht der Fall. Die Klägerin hat keine Belege dafür vorgelegt, dass der Versicherte tatsächlich von 1959 bis 1963 eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf durchlaufen hat, sie hat nicht dargelegt und belegt, dass er diese mit einer - bestandenen - Facharbeiterprüfung abgeschlossen hat und dass ihm ein Facharbeiterbrief ausgehändigt worden ist. Nachweise aus dieser Zeit - so hatte sie im Kontenklärungsverfahren angegeben - lagen und liegen ihr nicht mehr vor. Bestätigt ist insoweit allein, dass der Versicherte vom 23.09.1963 bis 06.02.1994 als musikalischer Leiter im Haus der Kultur der Siedlung Brusjanka tätig gewesen ist (vgl. Bestätigung der Verwaltung der Stadt und des Kreises Uslowaja vom 25.09.2000, Bl. 25 d.A.). Die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigen eine solche Tätigkeit in dem genannten Zeitraum und bestätigen eine „Fachschulausbildung“ bzw. den Besuch einer „Berufsschule“ von September 1959 bis Juni 1963, nicht aber dass es sich um einen Ausbildungsberuf mit Facharbeiterprüfung gehandelt hat, welcher auch erfolgreich und mit Verleihung eines Facharbeiterbriefes abgeschlossen wurde. Damit ist eine entsprechende Qualifikation als Facharbeiter nicht belegt und glaubhaft gemacht. Dementsprechend hat auch die Beklagte erst nach Ablauf von 10 Jahren Berufserfahrung in ihrer ursprünglichen Entscheidung die Qualifikationsgruppe 4 ab 23.09.1973 anerkannt. Ob dies zu Recht erfolgte, kann dahinstehen, nachdem die Beklagte bereits ab dem 23.09.1971 und damit nach 8 Jahren Berufserfahrung die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 vorgenommen hat. Der Senat sieht keinen Grund, diese Einstufung zu beanstanden. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen erhoben. Diese Einstufung beruht aber auf der von der Beklagten - ohne nähere Darlegung - gewonnenen Überzeugung, dass für die Tätigkeit eines musikalischen Leiters im Haus der Kultur Brusjanka üblicherweise eine Fachschulqualifikation erforderlich gewesen war, das Absolvieren einer Fachschulausbildung aber weder hinreichend nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei und deshalb nach achtjähriger Tätigkeit die vollwertige Ausübung der Tätigkeit verglichen mit einer Regelausbildungszeit von üblicherweise 4 Jahren unterstellt werden könne. Weil die Tätigkeit des Versicherten auch nicht einer Tätigkeit eines Meisters nach Qualifikationsgruppe 3 entspricht, worauf die Beklagte in ihrem Bescheid vom 08.02.2007 zu Recht hingewiesen hat, ist und war eine höhere Einstufung im Zeitraum von 1967 bis 22.09.1971 nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 nicht für Zeiten davor das Erreichen einer höheren Qualifikationsgruppe als 5 voraus. Vielmehr werden durch die unterschiedlichen Qualifikationsgruppen gerade verschiedene berufliche Qualifikationen abgebildet, die generell durch den Nachweis eines entsprechenden Abschlusses, der Verleihung eines entsprechenden Zertifikates nachgewiesen sind und nur ausnahmsweise - wie hier - eben auch durch eine langjährige Berufserfahrung erreicht und glaubhaft gemacht sein können. Unter Berücksichtigung dessen ist für den streitigen Zeitraum die Einstufung in Qualifikationsstufe 5 nicht zu beanstanden.
32 
Soweit die Klägerin sich gegen den Ansatz von Entgeltpunkten (Ost) wendet, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der jeweilige Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus den von der Beklagten ermittelten Entgeltpunkten (21,2544), in dem diese mit dem Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden (§ 64 SGB VI), wobei das Rentenrecht - bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse - zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) unterscheidet. Erstere werden mit dem aktuellen Rentenwert, letztere mit dem (etwas geringeren) Rentenwert (Ost) vervielfältigt (§§ 254b, 255a SGB VI).
33 
Für in Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten hängt die Zuordnung zu Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) im Grundsatz davon ab, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern zurückgelegt worden sind (§ 254d SGB VI). Soweit - wie vorliegend - im nichtdeutschen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten in Anwendung des FRG ebenfalls mit Entgeltpunkten berücksichtigt werden, findet Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Anwendung. Gem. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG werden bei Berechtigten nach dem FRG, die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben, b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwerben oder c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c) gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a) und c), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem FRG bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).
34 
Die Voraussetzungen des Buchstaben a) der genannten Vorschrift sind erfüllt, weil die Klägerin ausweislich der vorliegenden Anmeldebestätigung am 11.08.2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erworben hat (Witwenrente ab 24.07.2000).
35 
Die Klägerin hatte nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrem Umzug am 01.08.2001 nach W. im E. (Baden-Württemberg) im Beitrittsgebiet (Übergangswohnheim K.).
36 
Nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
37 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob der Betroffene den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Beitrittsgebiet hatte. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Auf den Domizilwillen des Betroffenen kommt es dabei nicht an (LSG NRW, Urteil v. 29.08.2011, L 3 R 454/10 m.w.N.).
38 
Insoweit stellt der Senat fest, dass die Klägerin ihren faktischen Aufenthalt ab dem 11.08.2000 zusammen mit ihrem Sohn in den neuen Bundesländern hatte, sie sich nach ihrer Ankunft am 11.08.2000 bei der für die Landesaufnahmeeinrichtung melderechtlich zuständigen Stelle, der Gemeinde K. wohnungsrechtlich gemeldet hatte, sich beim Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) Chemnitz arbeitslos gemeldet und Eingliederungshilfe ab 12.08.2000 sowie im Anschluss daran bis zur Übersiedlung nach Baden-Württemberg Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse damit im Beitrittsgebiet lag, auch wenn sie im Rahmen ihres Antrages auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz den Wunsch geäußert hat, in die Nähe von Verwandten in Baden-Württemberg zu ziehen. Über einen kurzfristig anmietbaren Wohnraum oder eine Arbeitsstelle verfügte sie dort offensichtlich nicht - wie schon die Dauer des Verbleibs in Sachsen zeigt -, eine Möglichkeit der Unterbringung - etwa bei Verwandten - bestand offensichtlich vor Bezug der eigenen Wohnung am 01.08.2001 in Winden ebenfalls nicht. Dieser Aufenthalt war auch zunächst als dauerhafter Aufenthalt anzusehen, weil zukunftsoffen. Dabei ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles nicht auf eine rückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtungsweise abzustellen, also auf eine sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierende Prognose. Für diese Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht gerade der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte (vgl. LSG NRW a.a.O. unter Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG und BSG). In dem insoweit für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblichen Zeitpunkt im August 2000 stand aber unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen noch nicht fest, wie lange sich die Klägerin in K. aufhalten wird und wann sie in das von ihr für die Wohnsitznahme begehrte Bundesland Baden-Württemberg ziehen werde. Die Aufenthaltsdauer in Sachsen war weder voraussehbar noch war sie von vornherein auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Für einen Umzug in die Nähe ihrer Verwandten in D. (Baden-Württemberg) war zumindest die Anmietung einer Wohnung oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes dort erforderlich (vgl. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler). Ob und wann diese Voraussetzungen für einen Umzug erfüllt sein würden, war dementsprechend gänzlich ungewiss.
39 
Schließlich ist der Senat mit dem LSG NRW (a.a.O.) der Überzeugung, dass der Annahme eines dauerhaften Aufenthaltes im Beitrittsgebiet auch nicht der Aufenthalt der Klägerin in einem Übergangswohnheim entgegen gehalten werden kann. Der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zu einem dauernden Verbleib bestimmt ist, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen, denn auch der Aufenthalt der Klägerin in dem Übergangswohnheim war zukunftsoffen in dem Sinne, dass der Zeitpunkt des Verlassens des Übergangswohnheims ungewiss war (so schon BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, Az: 5 C 11/98, in Juris).
40 
Weil allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin in K. nicht entgegen, dass es sich um einen - auf Grund des "Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler" - behördlicherseits zugewiesenen Aufenthaltsort handelte. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, ist rechtlich unerheblich (BSG, Urteil vom 14.09.1994, 5 RJ 10/94). Auf den Umstand, dass die Klägerin nach Baden-Württemberg zugewiesen werden wollte und nicht nach Sachsen, kommt es somit nicht an (so auch BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 1/12 R, in Juris, dort Rz 39ff., 42)
41 
In der zitierten Entscheidung vom 31.10.2012 (a.a.O.) hat das BSG ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Stellung genommen und einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz verneint. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und verweist insoweit auf diese Ausführungen (a.a.O., Rz 43 ff.).
42 
Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 11 GG rügt, wird schon nicht ersichtlich, ob sie einen solchen tatsächlich auf die Anwendung des Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG bezieht. Dieser stellt auf einen gewöhnlichen Aufenthalt ab und führt in Abhängigkeit dessen zur Anwendung von Entgeltpunkten bzw. von Entgeltpunkten (Ost). Eine Beschränkung der Freizügigkeit aus Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG oder anderer hier zu prüfender rentenrechtlicher Vorschriften ist weder im Hinblick auf einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts noch hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung substantiiert dargelegt worden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.03.2004 (1 BvR 1266/00: Rechtfertigung des Ausschlusses von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Spätaussiedlern, die an einem anderen Ort als dem ihnen zugewiesenen ständigen Aufenthalt nehmen) hätte hierzu Anlass bestanden. Unabhängig davon sieht der Senat jedoch im Hinblick auf die hier allein im Streit stehenden rentenrechtlichen Vorschriften keine Beeinträchtigung des Grundrechtes auf Freizügigkeit nach Art 11 GG.
43 
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Entgeltpunkte für den Zeitraum vom 23.09.1963 bis 06.02.1994 ohne Herabsetzung des Werts der Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG.
44 
§ 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl I 1461), der am 07.05.1996 in Kraft getreten ist und die Absenkung um 40 % vorsieht, hat die Beklagte zutreffend angewandt.
45 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht, zumal das BVerfG mit Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvL 9/00 u.a. – SozR 4-5050 § 22 Nr. 5, BVerfGE 116, 96 ff. und in Juris) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung festgestellt hat. Dabei hat es erklärt, dass die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind. Hierzu hat es ausgeführt, da es das FRG selber sei, das einen vermögenswerten Rechtsanspruch erst gewähre, der von Art. 14 GG geschützt sein soll, könne er dieses Grundrecht nicht verletzen. Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sei das Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der BRD erbrachten Eigenleistung unverzichtbar. Die in den Herkunftsgebieten erbrachten oder zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten begründeten keine derartige Eigenleistung, da deren Wertschöpfung nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolge und ihr auch nicht zugutegekommen sei. Darüber hinaus hat das BVerfG dargelegt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG vom 25.9.1996 erfolgte Absenkung der auf dem FRG-Gesetzen beruhenden EP auch dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, wenn die Rentenanwartschaften, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruhen, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen wären. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gehalten. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem FRG Berechtigten sei durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. § 22 Abs. 4 FRG entspreche bei einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Regelung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich gewesen sei. Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG verneint, da die ungleiche Behandlung derjenigen Personen, die aufgrund des § 22 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 § 4c FANG (1996) einen Abschlag von 40 % ihrer EP hätten hinnehmen müssen, hinreichend gerechtfertigt sei. Eine Diskriminierung und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG liege nicht vor, weil die Regelung an unterschiedliche Versicherungsbiografien anknüpfe, und nicht an die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale.
46 
Die aufgrund der Entscheidung des BVerfG getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007), die einen Zuschlag für rentennahe Jahrgänge für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 vorsieht, ist auf die Klägerin nicht anwendbar, da sie eine Rente nicht bis zum 30.06.2000 bezogen hat. Diese Regelung erfüllt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, ist insbesondere mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar und verletzt auch nicht Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, 1 BvR 1201/10, BSG, Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 90/09 R – beide in Juris).
47 
Aus den dargelegten Erwägungen vermag der Senat auch einen Verstoß gegen europäisches Recht nicht zu erkennen, zumal weder eine Substantiierung der erhobenen Einwendungen in verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Hinsicht noch eine Auseinandersetzung mit der bereits zitierten Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Klägerin dargetan wurde.
48 
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen.
49 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 31/10/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.
published on 20/10/2010 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
published on 15/07/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 11
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Annotations

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d)
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e)
Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum

1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.