Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Aug. 2010 - L 8 U 1427/10

published on 27/08/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Aug. 2010 - L 8 U 1427/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Arbeitsunfall des Klägers vom 17.04.2002 und als Unfallfolgen ein Teilabriss der Bizepssehne rechts und eine Anpassungsstörung festzustellen sind.
Mit Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 16.05.2002 wurde der Beklagten eine Teilruptur der distalen Bizepssehne rechts als Arbeitsunfall des Klägers angezeigt. Danach habe sich der Kläger am 17.04.2002 während seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter den Arm verletzt, als er ruckartig einen schweren Gegenstand habe anheben wollen. Im Unfallfragebogen gab der Kläger unter dem 06.06.2002 an, der Unfall habe sich am 13.03.2002 ereignet beim Versuch, schwere Blechteile, die sich in der Palette verkeilt hätten, herauszuheben. In der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 02.07.2002 ist als Unfallzeitpunkt der 17.04.2002 genannt und wurden Ausfallzeiten verneint. Die Beklagte gewährte zunächst Heilbehandlung. Wegen persistierender Beschwerden wurde der Klägers konservativ behandelt. Bei der Vorstellung am 18.11.2002 im Katharinenhospital wurde ein Bizepssehnenriss rechts mit geringer funktioneller Einschränkung diagnostiziert. Eine Delle im Bereich des distalen Bizeps bei der Ellenbogenbeuge sei noch sichtbar. In Anbetracht der guten Funktion und der nur geringen Kraftminderung sei dem Kläger weiterhin ein konservatives Kräftigungstraining angeraten worden, der Kläger habe jedoch auf eine Operation gedrängt. Im Übrigen sei nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen (Nachschaubericht von Prof. Dr. H. vom 19.12.2002). Im Nachschaubericht von Dr. P. vom 26.11.2002 wurde bei der Untersuchung am 26.11.2002 eine gute Funktion des rechten Arms mit noch belastungsabhängigen Beschwerden beschrieben. Der Kläger habe eine nochmalige eingehende Beratung gewünscht, ob nicht doch eine Operation eine funktionelle und kosmetische Befundverbesserung erwarten lasse. Nach mehrfacher Erinnerung durch die Beklagte teilte das Katharinenhospital zunächst telefonisch am 27.01.2003 (Anruf Dr. Sch.) und sodann mit Zwischenbericht vom 29.01.2003 mit, da der Unfallmechanismus kein Unfall im Sinne des Gesetzes gewesen sei, hätte eine kassenärztliche Behandlung ab 15.08.2002 durchgeführt werden müssen, die Weiterbehandlung erfolge entsprechend. Dem Kläger sei erneut von einer Operation abgeraten worden. Im Januar 2003 forderte die Beklagte die behandelnden Ärzte auf, keine weiteren Leistungen zu ihren Lasten zu erbringen.
Am 10.05.2005 stellte sich der Kläger wegen Schmerzen bei Kraftaufwand im rechten Arm in der Orthopädischen Klinik M. vor. Bei der Untersuchung sei die Kraft für Beugung und Supination im Ellbogengelenk voll entwickelt und im Seitenvergleich kaum eingeschränkt gewesen. Aufgrund des Zeitablaufs sei keine Möglichkeit einer operativen Anheftung des proximierten Muskelbauchanteiles gegeben (H-Arzt-Zwischenbericht von PD Dr. P. vom 18.05.2005). Mit Zwischenbericht vom 22.09.2005 teilte die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T. (BG-Klinik) mit, nach Vorstellung des Klägers am 20.09.2005 in der Ambulanz wegen Restbeschwerden nach älterer Partialruptur der Bizepssehne rechts bei klinisch unauffälligem Befund werde keine operative Verbesserungsmöglichkeit gesehen. Die Behandlung sei konservativ symptomatisch vorzunehmen. Der Kläger wünsche eine innerbetriebliche Umsetzung an einen leichteren Arbeitsplatz, was zu klären wäre.
Die Beklagte bat die BG-Klinik mit Schreiben vom 13.10.2005, keine Behandlung mehr zu ihren Lasten durchzuführen, weil die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Gegen dieses dem Kläger zur Kenntnis übersandte Schreiben legte er am 28.10.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 als unbegründet zurückwies. Das alleinige Anheben von Gewichten ohne zusätzliche Einwirkungen oder die willentliche (gewollte) Armbelastung seien keine unfallbedingten Abläufe.
Am 04.01.2007 wurde in der Sportklinik in St. operativ die Revision der Bizepssehnenruptur rechts vorgenommen (Operationsbericht vom 04.01.2007 des Operateurs Oberarzt Dr. B.).
Der Kläger erhob am 20.02.2006 beim Sozialgericht Stuttgart Klage. Das Sozialgericht hörte Arbeitskollegen des Klägers schriftlich als Zeugen (schriftliche Aussage des Zeugen Y. vom 19.09.2006 und des Zeugen Sch. vom 13.10.2006) und holte von Amts wegen das orthopädische Gutachten von Dr. H. vom 01.03.2007 mit Ergänzungen vom 06.09.2007 ein. Der Sachverständige ging davon aus, dass der vom Kläger geschilderte Ablauf, er habe das in einem Metallkäfig verhakte, etwa 16 kg schwere Metallteil mit einem Ruck herausgehoben, ein geeignetes schädigendes Ereignis gewesen sei. Als Unfallfolgen bestünden noch wechselnd ausgeprägte belastungsabhängige Schmerzen nach offensichtlich wenig erfolgreicher Refixierung der Sehne. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 10 v.H. ab 17.04.2002. Der objektive Funktionsverlust sei relativ gering. Im Zusammenspiel mit offenkundigen seelischen Auffälligkeiten seien die erlebten Unfallschäden viel gravierender als die objektiven.
Außerdem holte das Sozialgericht auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädische Gutachten vom 15.04.2008 ein. Darin kam Prof. Dr. W. ebenfalls der zu Beurteilung, dass die vom Kläger bei der Untersuchung angegebene unkontrollierte Schleuderbewegungen beim Herausheben des Metallteils ein geeignetes Unfallereignis sei. Unfallbedingt könne der Kläger körperliche Arbeiten wie Heben schwerer Lasten, Umwendbewegungen wie Schrauben oder Überkopfarbeiten nicht mehr verrichten. Die körperliche Belastung habe beim Kläger zu Depressionen, Angst und Aggression geführt. Eine komplette Lähmung des nervus musculo-cutaneus rechtfertige eine MdE von 25 v.H., was beim Kläger sicherlich nicht vorliege, aber funktionell seien die genannten Muskeln in ihrem Kraftanteil etwa zur Hälfte gemindert. Zusammen mit der depressiven Persönlichkeitsstörung betrage die unfallbedingte MdE 20 v.H., zumindest ab 03.01.2007.
Die Beklagte ist dem Beweisergebnis mit der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom 09.06.2008 entgegengetreten. Dr. K. teilte die Auffassung von Dr. H., dass das ruckartige Herausreißen ein geeignetes äußeres Ereignis sein könne, um die distale Bizepssehnenteilruptur herbeizuführen. Die MdE mit 10 v.H. sei nachvollziehbar. Prof. Dr. W. gehe von einer geschätzten Kraftminderung auf drei Fünftel aus, wobei im Gutachten keine Messungen dokumentiert seien. Objektive Hinweise hierfür fänden sich im Gutachten nicht, da auch bei Prof. Dr. W. wie bei Dr. H. keine Umfangsdifferenzen der Oberarmmuskulatur im Seitenvergleich erhoben werden konnten, im Unterarmbereich sei sogar eine Umfangsvermehrung zu Gunsten der rechten Seite dokumentiert. Objektiv liege ein Normalbefund für einen Rechtshänder vor. Die von Prof. Dr. W. angenommene unfallbedingte Persönlichkeitsstörung sei rein spekulativ.
Auf Antrag nach § 109 SGG holte das Sozialgericht außerdem das nervenärztliche Gutachten vom 26.08.2009 ein. Der Sachverständige Prof. Dr. T. ging in der Gesamtschau von einer Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typ aus, auf deren Boden sich aufgrund des Arbeitsunfalls mit seinen negativen Folgen eine unfallbedingte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gebildet habe. Im Mittelpunkt der depressiven Symptomatik stehe das somatische Syndrom mit Fixierung auf die Beschwerden am verletzten Arm. Die MdE betrage höchstens 20 v.H.
10 
Mit Urteil vom 09.02.2010 hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid vom 13.10.2005 (Widerspruchsbescheid 01.02.2006) auf und stellte das Ereignis vom 17.04.2002 als Arbeitsunfall und wechselnd ausgeprägte belastungsabhängige Schmerzen im rechten Oberarm beugeseitig nach Teilabriss der körperfernen Bizepssehne als Unfallfolgen fest. Im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen stützte es sich für die Feststellung des Arbeitsunfalls und der Unfallfolgen auf die Gutachten von Dr. H. und Prof. Dr. W.. Die Bewertung des Zusammenhangs zwischen Persönlichkeitsstörung sowie dem somatischen Syndrom und dem Unfallereignis sei dagegen nicht nachvollziehbar. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. gehe eine unmittelbare Verknüpfung der psychiatrischen Probleme des Klägers mit dem Unfallereignis nicht hervor, sie seien vor allem wegen des Jobverlustes sowie des sozialen Abstieges entstanden. Das Unfallereignis sei vom Schweregrad auch nicht geeignet, eine Traumatisierung hervorzurufen.
11 
Das Urteil ist mit Empfangsbekenntnis dem früheren Klägerbevollmächtigten am 11.03.2010 und der Beklagten am 09.03.2010 zugestellt worden.
12 
Der Kläger hat am 24.03.2010 Berufung und die Beklagte am 20.04.2010 Anschlussberufung eingelegt.
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Der Kläger führt zur Begründung aus, im Parallelverfahren des Rechtsstreits um Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vor dem Sozialgericht (S 19 R 2479/09) ergebe sich aus dem eingeholten nervenärztlichen Gutachten von Dr. P. vom 22.02.2010, dass eine schwere Anpassungsstörung mit dissozialen Zügen nach Trauma - damit sei der streitgegenständliche Arbeitsunfall gemeint - vorliege. Nach Dr. P. sei ein Gutteil der Hilflosigkeit und Wehrlosigkeit und der daraus resultierenden dissozialen Verhaltensauffälligkeiten auf die auf dem Verhalten der Beklagten beruhende Konfliktsituation zurückzuführen. Die Anschlussberufung der Beklagten sei unbegründet, denn der Vortrag zum Unfallhergang sei entgegen dem Einwand der Beklagten nicht angepasst. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2010 abzuändern und festzustellen, dass auch eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Folge des Arbeitsunfalls vom 17. April 2002 ist,
16 
sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2010 insoweit aufzuheben als festgestellt wird, dass das Ereignis vom 17. April 2002 ein Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII ist und wechselnd ausgeprägte belastungsabhängige Schmerzen im rechten Oberarm beugeseitig nach Teilabriss der körperfernen Bizepssehne Unfallfolgen sind, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
19 
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
20 
Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege nach den Erstangaben des Klägers, denen eine höherer Beweiswert zukomme, kein geeigneter Unfallhergang vor. Danach habe er Blechteile, die sich verkeilt gehabt hätten, aus einer Palette herausgehoben und dabei plötzlich einen starken Schmerz im rechten Arm verspürt. Erstmals mit der Klageschrift habe er einen komplett anderen Unfallhergang verfahrensangepasst vorgetragen. Die Ausführungen des Gutachters Dr. H., im Vergleich zu den häufigeren Rissen der langen Bizepssehne seien Risse der distalen Bizepssehne fast ausschließlich im Zusammenhang mit Unfällen und Verletzungen zu sehen, seien mit den in der unfallmedizinischen Literatur beschriebenen medizinischen Erkenntnissen nicht zu vereinbaren, wonach eine willentliche Kraftanstrengung ohne zusätzliche Einwirkung ungeeignet sei, eine körperferne Bizepssehnenruptur rechtlich wesentlich zu verursachen.
21 
Am 05.07.2010 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Auf die Niederschrift vom 05.07.2010 wird verwiesen.
22 
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19.07.2010, Schriftsatz der Beklagten vom 05.08.2010).
23 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts einschließlich die des Klageverfahrens im Rentenrechtsstreit S 19 R 2479/09 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind statthaft. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
25 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist auch im übrigen zulässig.
26 
Die am 20.04.2010 eingelegte und daher nach dem 09.04.2010, dem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist, eingegangene, nicht fristgerechte Berufung der Beklagten ist als unselbstständige Anschlussberufung zulässig (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung), wobei die an die Berufungserwiderungsfrist geknüpfte Anschlussberufungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht gilt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 143 Rdnr. 5), denn eine vergleichbare Regelung zur Berufungserwiderung gemäß § 521 Abs. 2 i.V.m. §§ 277, 296 ZPO fehlt im sozialgerichtlichen Verfahren.
27 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, weshalb die Berufungen zurückzuweisen waren.
28 
Der mit der Berufung des Klägers geltend gemachte Anspruch auf Feststellung psychischer Unfallfolgen ist nicht gegeben. Ebenso wie das Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die übereinstimmend von den Ärzten beim Kläger diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nicht wesentlich auf das geltend gemachte Ereignis vom 17.04.2002 zurückzuführen ist.
29 
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. stellvertretend BSG Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
30 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Aus-gangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (Vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
31 
Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung ist auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abzustellen, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Aussage, der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und psychischen Gesundheitsstörungen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.).
32 
Eine wissenschaftlich begründete Ursachenbeurteilung sowohl nach der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als auch nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfordert, dass neben der Feststellung der vorliegenden Gesundheitsstörungen klar festgestellt wird, worin das oder die schädigenden Ereignisse lagen: In dem Unfallereignis selbst - vorliegend das Anheben der Metallteile -, dem Gesundheitserstschaden - vorliegend die Teilruptur der Bizepssehne mit zunächst geringen Schmerzen - oder der nachfolgenden Behandlung oder in dem Fortbestehen physischer Einschränkungen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden (vgl. insoweit BSG a.a.O.).
33 
Nach diesen Maßstäben sind weder das Unfallereignis noch seine im oben beschriebenen Sinne unmittelbaren Auswirkungen wesentlich ursächlich für die Anpassungsstörung des Klägers, was das Sozialgericht zutreffend begründet hat.
34 
Nach dem Gutachten von Prof. Dr. T. geht die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit einer niedrigen Frustrationstoleranz, forderndem Auftreten und Rachegedanken einher. Eine Aggressivität und Aggravationsneigung sowie ein intellektuelles Unvermögen, die Zusammenhänge des Arbeitsunfalls mit entsprechenden Rentenansprüchen und den gesamten sozialen Folgen zu erfassen, werden im Gutachten dargelegt. Dies stimmt mit dem von Dr. P. erhobenen psychischen Befund überein, wonach der Kläger eine aggressive dysphorische Stimmungslage und emotional instabile Persönlichkeitsanteile mit querulatorischer Entwicklung aufweist. Sowohl bei der Untersuchung durch Prof. Dr. T. als auch bei Dr. P. war die aggressive Haltung des Klägers deutlich geworden; bei Prof. Dr. T. drohte der Abbruch der Untersuchung aus Sicherheitsgründen, bei Dr. P. verließ der Kläger die Praxis, nachdem er das Personal angeschrien und sich aggressiv gezeigt hatte. Die mangelnde Anpassungsfähigkeit mit aggressivem, forderndem Verhalten ist auch von anderen Ärzten dokumentiert (telefonischer Bericht von Dr. Sch. vom 27.01.2003: der Kläger sei während der Behandlung "wieder" handgreiflich geworden; Entlassungsbericht des Zentrums für ambulante Rehabilitation, Stuttgart, vom 03.08.2007: Abbruch der Behandlung nach 3 Tagen wegen verbaler Entgleisungen und Angriffen auf Mitpatienten und Therapeuten). Nach Prof. Dr. T. ist die Impulskontrollstörung mit Sicherheit in abgeschwächter Form bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Nach dem Unfall ist es nach psychiatrischer Beurteilung von Prof. Dr. T. und im Ergebnis auch nach Dr. P. zu einer Überlagerung durch das depressive und somatoforme Bild und zu einer Verstärkung der Symptome der dissozialen Persönlichkeitsstörung gekommen. Beide Ärzte machen hierfür nicht das Unfallereignis oder die aus orthopädischer Sicht nur geringfügige funktionelle Beeinträchtigung der Sehnenruptur verantwortlich, sondern die fortgesetzte Frustration des Klägers darüber, seine gut bezahlte Arbeit und seine Eigentumswohnung verloren zu haben, den aus seiner Sicht steten Kampf mit Behörden und Gutachtern und die als Verstümmelung verstandene körperliche Einschränkung am Oberarm.
35 
Damit ist entgegen der Auffassung von Prof. Dr. T. und Dr. P. ein wesentlicher Zusammenhang mit dem Unfall und seinen Folgen jedoch nicht zu begründen. Der Kläger behielt nach dem Unfall auch noch für eine geraume Zeit seinen Arbeitsplatz. Erst im Jahre 2007 wurde er fristlos gekündigt, weil er bei einem Personalgespräch mit der Zündung einer Bombe gedroht hatte, was Dr. P. in seinem Gutachten anamnestisch wiedergibt. Erst danach hat mit dem Verlust der Eigentumswohnung der soziale Abstieg des Klägers eingesetzt. Unfallbedingte Ursachen für den Arbeitsplatzverlust sind nicht zu erkennen. Etwaige in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers angelegte Eigenschaften, die möglicherweise auch anteilig Anlass für die verhaltensbedingte Kündigung gegeben haben, begründen deshalb noch nicht eine wesentliche Ursache, weil sie eventuell durch den Unfall und seine Abwicklung durch die Beklagte im gutachtlichen Verständnis von Prof. Dr. T. stimuliert worden sein könnten. Aus objektiver Sicht hatte die Beklagte bei der Unfallabwicklung keine Versäumnisse zu vertreten, die für besondere Frustration und Aggression verantwortlich gemacht werden könnten. Dem Kläger wurde zunächst Heilbehandlung gewährt, nach ärztlicher Mitteilung, dass nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen sei, war die Behandlung zwar nicht mehr zulasten der Beklagten aber in angemessener Form durch die Krankenkasse fortgeführt worden. Dass der Kläger mehrfach eine operative Therapie forderte, die ihm die im Auftrag der Beklagten tätig gewordenen Ärzte - für den Senat nachvollziehbar zu Recht - mangels Operationsindikation verweigerten, begründet ebenso wenig eine unfallbedingte mittelbare Teilursache der zunehmend stärker werdenden Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Das von Dr. P. ausdrücklich als "Teilverschulden" gewertete Verhalten der Beklagten, das zu der genannten Konfliktkonstellation geführt haben soll, berücksichtigt daher allein die subjektive Sicht des Klägers, die nach dem Bild, wie es sich aus der Aktenlage ergibt, gerade aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung eine verzerrte Wahrnehmung des Klägers offenbart. Weder der Unfall noch die geringe funktionale Einschränkung am Oberarm mit der kosmetisch nicht sehr auffälligen Muskelverschmächtigung, die aber der Kläger subjektiv als Verstümmelung begreift, sind bei wertender Betrachtung ausschlaggebend für die zu Tage getretene Persönlichkeitsstörung. Zudem ist das unbefriedigende Ergebnis der vom Kläger eigenverantwortlich veranlassten Operation nicht von der Beklagten zu vertreten, vielmehr bestätigt dies die vorherige ärztliche Beurteilung, dass mit einer Operation keine Befundverbesserung erreicht werden konnte. Nach den Darlegungen von Prof. Dr. T. und Dr. P. ist davon auszugehen, dass der Arbeitsunfall lediglich Anknüpfungspunkt für die im Rahmen der Primärpersönlichkeit und seiner mangelnden sozialen Kompetenz aufgetretene, von Dr. P. beschriebene Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit ist, was aber ihre rechtlich unzutreffende Bewertung einer wesentlichen Mitursache des Arbeitsunfalls nicht zu rechtfertigen vermag.
36 
Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenso wenig begründet. Das Sozialgericht hat die Feststellung des Arbeitsunfalls und der Unfallfolgen zutreffend begründet.
37 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R- a.a.O.)
38 
Wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausführt, hat der Kläger bei seinen Erstangaben vom ruckartigen Anheben eines schweren Gegenstandes gesprochen, wie sich dies aus dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 16.05.2002 ergibt. Dr. H. führt in seinem Gutachten vom 01.03.2007, bekräftigt in seiner ergänzenden Äußerung vom 06.09.2007, auch für den Senat überzeugend aus, dass es sich bei der von ihm erhobenen Unfallschilderung um einen geeigneten Unfallmechanismus handelt. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, wonach dies im Einklang mit den 5 Jahre zuvor gemachten Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. B. steht. Diese Bewertung des Sachverständigen Dr. H. wird aus ärztlicher Sicht auch von Dr. K. in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2008 geteilt. Das ruckartige Anheben eines Gewichts mit plötzlicher Unterbrechung des Hebevorgangs, weil sich das Gewicht verkeilt hat, ist auch keiner der in der unfallmedizinischen Literatur bezeichneten ungeeigneten Unfallabläufe, auf die die Beklagte in ihrem Berufungsschriftsatz ausdrücklich hinweist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Seite 408). Die Einschätzung von Dr. H. und Dr. K. ist für den Senat daher nachvollziehbar. Darauf, dass der Kläger später bei der Untersuchung durch Prof. Dr. W. eine unkontrollierte Schleuderbewegung angegeben hat, was tatsächlich von seinem früheren Vorbringen abweicht, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist maßgebend, dass ca. 50 % der Verletzungen der körperfernen Bizepssehnen auf degenerative Vorschäden zurückzuführen seien, wie die Beklagte weiter vorträgt. Nach Dr. H. und Dr. K. stimmt die Beschwerdesymptomatik und der Magnetresonanztomographie-Befund mit einer traumatisch bedingten Genese überein. Weder sind einschlägige Vorerkrankungen an der Bizepssehne des Klägers ermittelt worden noch ist aus dem Unfallablauf erkennbar, dass die Teilruptur der Bizepssehne allein wesentlich auf degenerativen Veränderungen beruht. Auch erreicht das Unfallereignis in seiner Intensität der Einwirkung auf die Bizepssehne nicht nur das Ausmaß einer Alltagsbelastung, was den Rückschluss auf eine erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration zuließe (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteil des Senats vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -, veröff. in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
24 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind statthaft. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
25 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist auch im übrigen zulässig.
26 
Die am 20.04.2010 eingelegte und daher nach dem 09.04.2010, dem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist, eingegangene, nicht fristgerechte Berufung der Beklagten ist als unselbstständige Anschlussberufung zulässig (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung), wobei die an die Berufungserwiderungsfrist geknüpfte Anschlussberufungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht gilt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 143 Rdnr. 5), denn eine vergleichbare Regelung zur Berufungserwiderung gemäß § 521 Abs. 2 i.V.m. §§ 277, 296 ZPO fehlt im sozialgerichtlichen Verfahren.
27 
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, weshalb die Berufungen zurückzuweisen waren.
28 
Der mit der Berufung des Klägers geltend gemachte Anspruch auf Feststellung psychischer Unfallfolgen ist nicht gegeben. Ebenso wie das Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die übereinstimmend von den Ärzten beim Kläger diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nicht wesentlich auf das geltend gemachte Ereignis vom 17.04.2002 zurückzuführen ist.
29 
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. stellvertretend BSG Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
30 
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Aus-gangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (Vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
31 
Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung ist auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abzustellen, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Aussage, der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und psychischen Gesundheitsstörungen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.).
32 
Eine wissenschaftlich begründete Ursachenbeurteilung sowohl nach der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als auch nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfordert, dass neben der Feststellung der vorliegenden Gesundheitsstörungen klar festgestellt wird, worin das oder die schädigenden Ereignisse lagen: In dem Unfallereignis selbst - vorliegend das Anheben der Metallteile -, dem Gesundheitserstschaden - vorliegend die Teilruptur der Bizepssehne mit zunächst geringen Schmerzen - oder der nachfolgenden Behandlung oder in dem Fortbestehen physischer Einschränkungen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden (vgl. insoweit BSG a.a.O.).
33 
Nach diesen Maßstäben sind weder das Unfallereignis noch seine im oben beschriebenen Sinne unmittelbaren Auswirkungen wesentlich ursächlich für die Anpassungsstörung des Klägers, was das Sozialgericht zutreffend begründet hat.
34 
Nach dem Gutachten von Prof. Dr. T. geht die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit einer niedrigen Frustrationstoleranz, forderndem Auftreten und Rachegedanken einher. Eine Aggressivität und Aggravationsneigung sowie ein intellektuelles Unvermögen, die Zusammenhänge des Arbeitsunfalls mit entsprechenden Rentenansprüchen und den gesamten sozialen Folgen zu erfassen, werden im Gutachten dargelegt. Dies stimmt mit dem von Dr. P. erhobenen psychischen Befund überein, wonach der Kläger eine aggressive dysphorische Stimmungslage und emotional instabile Persönlichkeitsanteile mit querulatorischer Entwicklung aufweist. Sowohl bei der Untersuchung durch Prof. Dr. T. als auch bei Dr. P. war die aggressive Haltung des Klägers deutlich geworden; bei Prof. Dr. T. drohte der Abbruch der Untersuchung aus Sicherheitsgründen, bei Dr. P. verließ der Kläger die Praxis, nachdem er das Personal angeschrien und sich aggressiv gezeigt hatte. Die mangelnde Anpassungsfähigkeit mit aggressivem, forderndem Verhalten ist auch von anderen Ärzten dokumentiert (telefonischer Bericht von Dr. Sch. vom 27.01.2003: der Kläger sei während der Behandlung "wieder" handgreiflich geworden; Entlassungsbericht des Zentrums für ambulante Rehabilitation, Stuttgart, vom 03.08.2007: Abbruch der Behandlung nach 3 Tagen wegen verbaler Entgleisungen und Angriffen auf Mitpatienten und Therapeuten). Nach Prof. Dr. T. ist die Impulskontrollstörung mit Sicherheit in abgeschwächter Form bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Nach dem Unfall ist es nach psychiatrischer Beurteilung von Prof. Dr. T. und im Ergebnis auch nach Dr. P. zu einer Überlagerung durch das depressive und somatoforme Bild und zu einer Verstärkung der Symptome der dissozialen Persönlichkeitsstörung gekommen. Beide Ärzte machen hierfür nicht das Unfallereignis oder die aus orthopädischer Sicht nur geringfügige funktionelle Beeinträchtigung der Sehnenruptur verantwortlich, sondern die fortgesetzte Frustration des Klägers darüber, seine gut bezahlte Arbeit und seine Eigentumswohnung verloren zu haben, den aus seiner Sicht steten Kampf mit Behörden und Gutachtern und die als Verstümmelung verstandene körperliche Einschränkung am Oberarm.
35 
Damit ist entgegen der Auffassung von Prof. Dr. T. und Dr. P. ein wesentlicher Zusammenhang mit dem Unfall und seinen Folgen jedoch nicht zu begründen. Der Kläger behielt nach dem Unfall auch noch für eine geraume Zeit seinen Arbeitsplatz. Erst im Jahre 2007 wurde er fristlos gekündigt, weil er bei einem Personalgespräch mit der Zündung einer Bombe gedroht hatte, was Dr. P. in seinem Gutachten anamnestisch wiedergibt. Erst danach hat mit dem Verlust der Eigentumswohnung der soziale Abstieg des Klägers eingesetzt. Unfallbedingte Ursachen für den Arbeitsplatzverlust sind nicht zu erkennen. Etwaige in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers angelegte Eigenschaften, die möglicherweise auch anteilig Anlass für die verhaltensbedingte Kündigung gegeben haben, begründen deshalb noch nicht eine wesentliche Ursache, weil sie eventuell durch den Unfall und seine Abwicklung durch die Beklagte im gutachtlichen Verständnis von Prof. Dr. T. stimuliert worden sein könnten. Aus objektiver Sicht hatte die Beklagte bei der Unfallabwicklung keine Versäumnisse zu vertreten, die für besondere Frustration und Aggression verantwortlich gemacht werden könnten. Dem Kläger wurde zunächst Heilbehandlung gewährt, nach ärztlicher Mitteilung, dass nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen sei, war die Behandlung zwar nicht mehr zulasten der Beklagten aber in angemessener Form durch die Krankenkasse fortgeführt worden. Dass der Kläger mehrfach eine operative Therapie forderte, die ihm die im Auftrag der Beklagten tätig gewordenen Ärzte - für den Senat nachvollziehbar zu Recht - mangels Operationsindikation verweigerten, begründet ebenso wenig eine unfallbedingte mittelbare Teilursache der zunehmend stärker werdenden Ausprägung der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Das von Dr. P. ausdrücklich als "Teilverschulden" gewertete Verhalten der Beklagten, das zu der genannten Konfliktkonstellation geführt haben soll, berücksichtigt daher allein die subjektive Sicht des Klägers, die nach dem Bild, wie es sich aus der Aktenlage ergibt, gerade aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung eine verzerrte Wahrnehmung des Klägers offenbart. Weder der Unfall noch die geringe funktionale Einschränkung am Oberarm mit der kosmetisch nicht sehr auffälligen Muskelverschmächtigung, die aber der Kläger subjektiv als Verstümmelung begreift, sind bei wertender Betrachtung ausschlaggebend für die zu Tage getretene Persönlichkeitsstörung. Zudem ist das unbefriedigende Ergebnis der vom Kläger eigenverantwortlich veranlassten Operation nicht von der Beklagten zu vertreten, vielmehr bestätigt dies die vorherige ärztliche Beurteilung, dass mit einer Operation keine Befundverbesserung erreicht werden konnte. Nach den Darlegungen von Prof. Dr. T. und Dr. P. ist davon auszugehen, dass der Arbeitsunfall lediglich Anknüpfungspunkt für die im Rahmen der Primärpersönlichkeit und seiner mangelnden sozialen Kompetenz aufgetretene, von Dr. P. beschriebene Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit ist, was aber ihre rechtlich unzutreffende Bewertung einer wesentlichen Mitursache des Arbeitsunfalls nicht zu rechtfertigen vermag.
36 
Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenso wenig begründet. Das Sozialgericht hat die Feststellung des Arbeitsunfalls und der Unfallfolgen zutreffend begründet.
37 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R- a.a.O.)
38 
Wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausführt, hat der Kläger bei seinen Erstangaben vom ruckartigen Anheben eines schweren Gegenstandes gesprochen, wie sich dies aus dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 16.05.2002 ergibt. Dr. H. führt in seinem Gutachten vom 01.03.2007, bekräftigt in seiner ergänzenden Äußerung vom 06.09.2007, auch für den Senat überzeugend aus, dass es sich bei der von ihm erhobenen Unfallschilderung um einen geeigneten Unfallmechanismus handelt. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, wonach dies im Einklang mit den 5 Jahre zuvor gemachten Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Dr. B. steht. Diese Bewertung des Sachverständigen Dr. H. wird aus ärztlicher Sicht auch von Dr. K. in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 09.06.2008 geteilt. Das ruckartige Anheben eines Gewichts mit plötzlicher Unterbrechung des Hebevorgangs, weil sich das Gewicht verkeilt hat, ist auch keiner der in der unfallmedizinischen Literatur bezeichneten ungeeigneten Unfallabläufe, auf die die Beklagte in ihrem Berufungsschriftsatz ausdrücklich hinweist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Seite 408). Die Einschätzung von Dr. H. und Dr. K. ist für den Senat daher nachvollziehbar. Darauf, dass der Kläger später bei der Untersuchung durch Prof. Dr. W. eine unkontrollierte Schleuderbewegung angegeben hat, was tatsächlich von seinem früheren Vorbringen abweicht, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist maßgebend, dass ca. 50 % der Verletzungen der körperfernen Bizepssehnen auf degenerative Vorschäden zurückzuführen seien, wie die Beklagte weiter vorträgt. Nach Dr. H. und Dr. K. stimmt die Beschwerdesymptomatik und der Magnetresonanztomographie-Befund mit einer traumatisch bedingten Genese überein. Weder sind einschlägige Vorerkrankungen an der Bizepssehne des Klägers ermittelt worden noch ist aus dem Unfallablauf erkennbar, dass die Teilruptur der Bizepssehne allein wesentlich auf degenerativen Veränderungen beruht. Auch erreicht das Unfallereignis in seiner Intensität der Einwirkung auf die Bizepssehne nicht nur das Ausmaß einer Alltagsbelastung, was den Rückschluss auf eine erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration zuließe (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteil des Senats vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -, veröff. in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 17/05/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Kosten des auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgeric
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.