Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 AL 3033/15

published on 24/02/2017 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 AL 3033/15
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.05.2015 abgeändert. Der Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 wird insoweit aufgehoben, als damit Arbeitslosengeld in Höhe von mehr als 2040,86 Euro zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 4/5 der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld im Streit.
Die 1966 geborene Klägerin lebt im E.. Ab 1993 war sie als Grenzgängerin in Deutschland als Produktionsmitarbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im August 2009 erkrankte sie arbeitsunfähig und bezog nach Ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bis zur Aussteuerung am 05.02.2013 Krankengeld (Bl. 12 der Verwaltungsakte).
Am 28.12.2012 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 06.02.2013 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, welches die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 für die Zeit vom 06.02.2013 bis 07.02.2014 mit einem Leistungsbetrag in Höhe von 36,09 Euro bewilligte (Bl. 1, 22 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 10.09.2013 gewährte der französische Sozialversicherungsträger der Klägerin rückwirkend ab dem 22.04.2013 eine französische Invalidenrente der Kategorie 2 in Höhe von vorläufig 3359,81 Euro brutto jährlich (Bl. 25 der Verwaltungsakte). Ein beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung blieb ohne Erfolg (Bl. 41 der Verwaltungsakte).
Die Klägerin informierte die Beklagte am 25.09.2013 zunächst telefonisch über die Gewährung der französischen Invalidenrente und reichte in der Folgezeit den entsprechenden Bewilligungsbescheid zu den Akten, welcher am 29.11.2013 bei der Beklagten einging.
Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2013 (Bl. 31, 34 der Verwaltungsakte) hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2014 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 22.04.2013 wegen des Anspruchs auf eine ausländische Sozialleistung gemäß § 156 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm. § 330 Abs. 3 SGB III auf (Bl. 44 ff. der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2014 forderte sie zudem die Erstattung des in der Zeit vom 22.04.2013 bis 30.11.2013 gewährten Arbeitslosengeldes in Höhe von 7903,71 Euro gemäß § 50 SGB X (Bl. 49 ff. der Verwaltungsakte). Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2014 forderte die Beklagte darüber hinaus die im genannten Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2552,97 Euro (davon Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2254,76 Euro sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 298,21 Euro) zurück (Bl. 47 ff der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 05.02.2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Bl. 53 der Verwaltungsakte) und führte zur Begründung an, sie erhalte zwar eine französische Invalidenrente nach Kategorie 2, könne jedoch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies ergebe sich aus der Ablehnung ihres Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung durch den deutschen Rentenversicherungsträger. Da der Ruhenstatbestand des § 156 SGB III nur dann ausgelöst werde, wenn eine französische Invalidenrente der Kategorie 2 oder 3 bezogen würde und der Invalide keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne, komme eine Anwendung des § 156 SGB III in ihrem Fall nicht in Betracht. Es mangele gerade am notwendigen Merkmal der fehlenden Erwerbsfähigkeit. Dieses Ergebnis müsse auch im Hinblick darauf gelten, dass die Zahlungen der Invalidenrente in Frankreich nur knapp 280 Euro monatlich betrügen und damit nicht mit einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung vergleichbar seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2014 (Bl. 62 der Verwaltungsakte) wies die Rechtsbehelfsstelle der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Invaliditätsversicherung in Frankreich sei eine mit der Krankenversicherung verbundene Pflichtversicherung. Daraus erhielten die Versicherten bei Invalidität, die durch Krankheit, körperlichen Verschleiß oder einem nicht berufsbedingten Unfall hervorgerufen würde, eine Rente von ihrer Krankenversicherung. Diese Invalidenrente solle den Einkommensverlust ausgleichen und sei daher mit einer inländischen Sozialleistung vergleichbar. Die Zuerkennung der Invalidenrente bewirke, unabhängig von ihrer Höhe, das volle Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Bewilligung habe auch rückwirkend aufgehoben werden können. Die Klägerin habe die Zuerkennung der französischen Invalidenrente nicht unverzüglich – wie in § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgesehen – sondern erst am 25.09.2013 mitgeteilt. Zudem habe sie anhand der Hinweise im Merkblatt 1, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, erkennen können und müssen, dass ihr Arbeitslosengeldanspruch aufgrund des Bezugs der Invalidenrente ruhe. Zudem habe die Klägerin nach der Bewilligung von Arbeitslosengeld Einkommen erzielt, das – unabhängig von ihrem Verschulden – zum Wegfall des Anspruchs führe.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2014 Klage beim Sozialgericht Nürnberg, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.05.2014 an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwies (Bl. 57 der SG-Akte). Zur Begründung ihrer Klage wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere habe sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Der Bescheid des französischen Sozialversicherungsträgers sei ihr erst wesentlich später zugestellt worden, als das Bescheiddatum vermuten lasse. Sie habe sich unverzüglich bei der Beklagten gemeldet, auch wenn sie das genaue Zustellungsdatum nicht mehr benennen könne. Darüber hinaus hätte die Beklagte prüfen müssen, ob sie wegen eines atypischen Falls im Wege des Ermessens von einer rückwirkenden Aufhebung hätte absehen können. Ein solcher atypischer Fall liege vor, weil die Rückzahlung der Leistungen eine unverhältnismäßige Härte darstelle. Da die Beklagte von ihrem hierdurch eingeräumten Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht habe, liege ein Ermessensfehler vor.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 übergab die Klägerin ein Schreiben des französischen Sozialversicherungsträgers, aus welchem sich eine Auszahlung der Invalidenrente für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 in Höhe von 1763,88 Euro sowie für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 279,98 Euro ergab (Bl. 90 der SG-Akte). Ausweislich des ebenfalls eingereichten Kontoauszugs wurde am 02.10.2013 ein Betrag von 1760,88 Euro vom französischen Sozialversicherungsträger überwiesen (Bl. 91 der SG-Akte).
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Das SG hob den Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014 mit Urteil vom 25.03.2015 insoweit auf, als damit Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 aufgehoben und für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 über den Betrag von 279,98 Euro monatlich hinaus aufgehoben wurde. Den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 hob es insoweit teilweise auf, als damit die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von mehr als 6298,27 Euro gefordert worden war. Den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hob es ganz auf. Im Übrigen wies es die Klage zurück. Zur Begründung führte es aus, die der Klägerin zuerkannte Invalidenrente der Kategorie 2 sei mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III vom Beginn der laufenden Zahlung der französischen Invalidenrente an, also ab dem 01.10.2013. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sei daher für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 rechtswidrig. Ab dem 01.10.2013 sei die Bewilligungsentscheidung zwar rückwirkend aufzuheben, dies jedoch nur teilweise. Weder könne der Klägerin eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X noch Vorsatz oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des Wegfalls ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2013 vorgeworfen werden. Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld könne daher nur nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfolgen, soweit eine Doppelleistung eingetreten sei. Die Beklagte könne jedoch für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 die vollständige Erstattung des geleisteten Arbeitslosengeldes fordern. § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB X, der über § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III Anwendung finde, sehe vor, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses zu erstatten habe, wenn der Träger der ruhensbegründenden Sozialleistung seine Leistungen mit befreiender Wirkung an die berechtigte Person gezahlt habe. So liege der Fall hier. Für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 richte sich der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X. Für die Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese sei daher rechtswidrig.
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Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigen am 22.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.07.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass der Ruhenstatbestand des § 156 SGB III nur ausgelöst werden könne, wenn die französische Invalidenrente mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar wäre. Zum Kern der deutschen Rente gehöre, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und daher auch keine Leistungen nach dem SGB III erhalte. Im Gegensatz hierzu werde die französische Invalidenrente auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer vollschichtig tätig sei oder Arbeitslosengeld erhalte. Dies gehe zurück auf eine Gesetzesänderung in Frankreich zum 06.05.2011. Die vom SG zitierten Urteile des LSG Baden-Württemberg sowie des LSG des Saarlandes seien jedoch von der alten Gesetzeslage ausgegangen und dürften daher nicht herangezogen werden. Eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Rentenleistungen bestehe gerade nicht. Für den Fall, dass sie mit dieser Argumentation nicht durchdringe, müsse jedoch zumindest der Erstattungsbetrag korrigiert werden. Der Anspruch ruhe nach § 156 SGB III ab Beginn der laufenden Zahlung der Rente und damit erst ab November 2013. Im Oktober 2013 könne die rückwirkende Aufhebung nur insoweit erfolgen, als eine Doppelleistung eingetreten sei, also in Höhe der gezahlten Invalidenrente von 279,98 Euro. Auch für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 stehe der Beklagten nur ein Erstattungsanspruch in Höhe der tatsächlich an die Klägerin geleisteten Invalidenrentenbeträge zu. Der Rechtsgrund des zuvor erbrachten Arbeitslosengeldes werde durch das Ruhen des Anspruchs mit Beginn der laufenden Rentenzahlung gerade nicht beseitigt. Die ursprüngliche Zahlung an die Klägerin sei daher rechtmäßig erfolgt. Anders als vom SG angenommen, könne die Erstattung des gesamten Arbeitslosengeldes auch nicht auf die Regelung des § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III gestützt werden. Diese Regelung begrenze den Erstattungsanspruch auf die geleistete Rentenzahlung. Die Beklagte habe daher nur Anspruch auf den an die Klägerin geleisteten Nachzahlungsbetrag, welcher im Oktober ausgezahlt worden sei. Auch nach § 48 SGB X könne eine darüber hinausgehende Rückerstattung von der Klägerin nicht verlangt werden. Da die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, komme nur eine Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Betracht. Diese Regelung beschränke die Aufhebung (und daraus folgend auch die Erstattungsforderung) auf das tatsächlich zugeflossene Einkommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.03.2015 abzuändern und auch den Aufhebungsbescheid und den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2014 bezüglich des Arbeitslosengeldes aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise
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die Revision zuzulassen.
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Am Ruhen des Anspruchs bestünden keine Zweifel. Die französische Invalidenrente der Kategorie 2 entspreche in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der deutschen EU-Rente. Darauf, ob die französische Invalidenrente auch von Arbeitnehmern oder Arbeitslosengeld-Beziehern in Frankreich beansprucht werden könne, komme es nicht an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die Klägerin wendet sich mit ihrem Berufungsbegehren gegen die nur teilweise als rechtswidrig beurteilte Aufhebungsentscheidung der Beklagte (unten 1.), die vom SG für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 als teilweise rechtmäßig und für den Alg-Bezugsraum ab 01.12.2013 bis 07.02.2014 als vollständig rechtmäßig – ohne nähere Begründung – bestätigt worden ist. Insoweit hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg und war als unbegründet zurückzuweisen. Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem gezahltes Arbeitslosengeld zurückgefordert wurde, und den das SG in Höhe einer Erstattungssumme von 6298,27 EUR als rechtmäßig beurteilt hatte. Insoweit war die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich als nur eine Erstattungssumme von 2040,86 EUR rechtmäßig ist (unten 2.).
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1. Das SG hat den Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 zutreffend insoweit aufgehoben, als die Beklagte mit diesem die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 aufgehoben hat. Ab dem 01.10.2013 durfte die Bewilligung von Arbeitslosengeld jedenfalls teilweise in Höhe von 279,98 Euro monatlich aufgehoben werden. Ein Anspruch der Klägerin, auch für diesen Zeitraum den Aufhebungsbescheid ganz aufzuheben besteht nicht. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend den Aufhebungsbescheid in dem genannten Umfang als nur teilweise rechtswidrig, dagegen mit Wirkung der Aufhebung für den Zeitraum ab 01.12.2013 als voll rechtmäßig beurteilt.
24 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
25 
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 – wie das SG zutreffend dargestellt hat – mangels Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bereits an einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen. Eine solche wesentliche Änderung ist vielmehr erst ab dem 01.10.2013 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt ruhte der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen des Bezuges der französischen Invalidenrente der Kategorie 2.
26 
Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Das Ruhen tritt dabei mit dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente ein (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dies gilt nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
27 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R mwN., juris) führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (vgl. BSGE 81, 134, 138 mwN.).
28 
Gemessen hieran handelt es sich bei der französischen Invalidenrente Kategorie 2 um eine der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung.
29 
Dabei handelt es sich zunächst um Bezüge öffentlich-rechtlicher Art. Solche liegen dann vor, wenn die Leistungen von einem öffentlichen Träger gewährt werden, wobei es nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift nicht darauf ankommt, ob die Bezüge auf öffentlichem oder privatem Recht beruhen. Bedeutsam ist nur, ob sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (BSG 23.09.1980 - 7 Rar 66/79, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
30 
Die Invaliditätsversicherung (assurance invalidité) wird in Frankreich zusammen mit der Krankenversicherung geführt. Daraus erhalten die Versicherten bei Invalidität, die durch Krankheit, körperlichen Verschleiß oder einem nicht berufsbedingten Unfall hervorgerufen wurde, eine Rente von ihrer Krankenversicherung. Neben der Pflichtversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Die Invaliditätsrente (pension d’invalidité) soll einen Einkommensverlust ausgleichen. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diese an die Krankenversicherung abführen. Ergänzend wird auch auf Steuermittel zurückgegriffen (LSG Rheinland-Pfalz 22.08.2013 - L 1 AL 55/12, juris). Es handelt sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Leistung.
31 
Darüber hinaus entspricht die französische Invalidenrente der Kategorie 2 in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung.
32 
Davon ist nach der Rechtsprechung des BSG zunächst dann auszugehen, wenn die ausländische Leistung einen Lohnersatzcharakter hat (BSG 08.07.1993 - 7 Rar 64/92, juris). Ein solcher ergibt sich aus der der Leistung innewohnenden allgemeinen Zielsetzung und der Art ihrer Berechnung. Die Höhe der Invalidenrente wird auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages der besten zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen (Grundlohn) zwischen dem 31.12.1947 und dem Eintritt der Invalidität berechnet (Art. R341-4 Code de la sécurité social). Sofern keine zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen vorliegen, ist das durchschnittliche beitragspflichtige Jahreseinkommen seit Versicherungsbeginn maßgeblich (Artikel R341-4 Code de la sécurité). Die Rentenhöhe ist zudem davon abhängig, in welchem Umfang Erwerbsunfähigkeit besteht. In der Kategorie 2 wird eine Rente in Höhe von 50 Prozent des Grundlohns gewährt (Art. R341-5 Code de la sécurité sociale). Die französische Invaliditätsrente greift damit auf die Arbeitsverdienste des Versicherten zurück und setzt voraus, dass der Versicherte mindestens 12 Monate bei der Invaliditätsversicherung Mitglied gewesen ist. Während des Erwerbslebens wird demnach Vorsorge für den Eintritt einer Invalidität mit dem damit im allgemeinen verbundenen Verlust an Entgelt aus aktueller Arbeit getroffen. In keinem Fall darf die Invaliditätsrente niedriger als ein bestimmter Mindestbetrag sein. Das Bemessungssystem entspricht damit nicht im Detail der deutschen Regelung, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Ziel ist – wie im deutschen Recht – einen am früheren Lebensstandard orientierten Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt zu leisten.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei nicht notwendig, dass die ausländische Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG 1812.2008 - B 11 AL 32/07 R, juris). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Höhe der Invaliditätsrente – wie auch die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung – an dem Verdienst des Versicherten orientiert, so dass ein niedriger Verdienst zu einer niedrigen Invaliditätsrente führt. Eine Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ist möglich, solange die Summe unter dem Arbeitsentgelt eines gesunden Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe bleibt. Durch die Gewährung der Invaliditätsrente besteht darüber hinaus Anspruch auf alle Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, des weiteren auf eine Zusatzbeihilfe aus dem Sonderinvaliditätsfonds, wenn das Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt.
34 
Die französische Invaliditätsrente und die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung regeln im Kern auch gleiche Versicherungsfälle. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind solche Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die französische Invaliditätsrente erhalten Versicherte, die noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben, die bei Eintritt der Invalidität mindestens 12 Monate versichert gewesen sind und während der letzten 12 Monate Beitragszahlungen für mindestens 2300 Stundenlöhne des Mindestlohns entrichtet haben oder mindestens 800 Arbeitsstunden beschäftigt waren. Es werden drei Stufen der Invalidität unterschieden. Maßgeblich ist dabei der Umfang der Erwerbsfähigkeit. Bei einer Invalidität der Kategorie 1 ist dem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit möglich. Bei einer Invalidität der Kategorie 2 kann der Versicherte keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Bei einer Invalidität der 3. Kategorie ist der Versicherte zusätzlich auf die Hilfe Dritter (Pflegebedürftigkeit) angewiesen (Art. L341-4, R341-5 Code de la sécurité sociale). Hieran hat sich auch durch die von der Klägerin angesprochene Gesetzesänderung zum 06.05.2011 nichts geändert, selbst wenn nunmehr in bestimmten Fällen der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld möglich ist. Damit besteht jedoch weiterhin eine Vergleichbarkeit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung und der französischen Invaliditätsrente Kategorie 2, welche der Klägerin ausweislich des Bescheides des französischen Sozialversicherungsträgers vom 10.09.2013 gewährt wurde.
35 
Die der Regelung des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III innewohnende Typisierung, wonach derjenige, der eine (ausländische) lebensstandardorientierte Rente wegen voller Invalidität erhält, dem deutschen Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung steht und deshalb die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch zwecks Vermeidung unerwünschter Doppelleistungen - nicht gerechtfertigt ist, kann nicht dadurch infrage gestellt werden, dass der französische Gesetzgeber trotz der Erwerbsunfähigkeit (bei dem Bezug der Invaliditätsrente der Kategorie 2) den Bezug von Arbeitslosengeld in Frankreich ermöglicht.
36 
Einer Vergleichbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die französische Invaliditätsrente nach dem Vortrag der Klägerin in Frankreich in bestimmten Fällen mit einer Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann. Neben dem Bezug der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Erwerbstätigkeit – wenn auch in engen Grenzen – ebenfalls möglich. Auch bei Bezug der französischen Invaliditätsrente sind entsprechende Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (vgl. Art. R341-17 Code de la sécurité sociale).
37 
Nach alledem ist die französische Invaliditätsrente der Kategorie 2 mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar. Sie ist jedenfalls, wie dargestellt, auch Teil einer Gesamtkonzeption des französischen Gesetzgebers für den Versicherungsfall Invalidität. Die unterschiedliche Beurteilung des deutschen und des französischen Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit (eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 16.01.2014 mangels Vorliegen einer Erwerbsminderung abgelehnt) ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Beklagte ist im Rahmen der Anwendung des § 156 SGB III nicht berechtigt, die Verwaltungsentscheidung des anderen Versicherungsträgers über die Bewilligung der Leistung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen; vielmehr kommt der Entscheidung des anderen Leistungsträgers Tatbestandswirkung zu (BSG 03.05.2005 - B7a/7 AL 40/04 R, juris).
38 
Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Beginn der laufenden Zahlung der französischen Invalidenrente an, vorliegend mithin ab dem 01.10.2013. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs wurde ihrem Konto am 02.10.2013 ein Betrag des französischen Sozialversicherungsträgers in Höhe von 1760,88 Euro gutgeschrieben. Dieser enthält neben einer Nachzahlung für die Zeit vom 22.04.2013 in Höhe von 1480,90 Euro (5 x 279,98 Euro für den Zeitraum von Mai bis September 2013 + 81 Euro für den Zeitraum vom 22.04.2014 bis 30.04.2013) zugleich die laufende monatliche Zahlung in Höhe von 279,98 Euro. Ab diesem Zeitpunkt – also dem 01.10.2013 – ist mithin wegen des Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten.
39 
Eine rückwirkende Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab dem 01.10.2013 war dabei jedenfalls gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Höhe der geleisteten französischen Invaliditätsrente von 279,98 Euro monatlich möglich. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer niedrigeren weiteren Sozialleistung, die die bisher gewährte, höhere, voll zum Wegfall (oder Ruhen) bringt, bedeutet dies, dass das Aufhebungsrecht auf die Höhe der nachträglich bewilligten niedrigeren Sozialleistung beschränkt ist (KassKomm/Steinwedel SGB X § 48 Rn. 46-52). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat Einkommen in der Form der französischen Invaliditätsrente in Höhe von 279,98 Euro monatlich bezogen. Das SG hat die Aufhebungsentscheidung der Beklagten entsprechend teilweise aufgehoben. Eine Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.2, 4 SGB X kommt insoweit mangels Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit der Klägerin nicht in Betracht. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird Bezug genommen.
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Für die Zeit ab dem 01.12.2013, für die die Zahlung bereits eingestellt war, konnte die uneingeschränkte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld hingegen auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfolgen. Durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 05.12.2013 sowie die (zunächst vorläufige) Zahlungseinstellung hatte die Klägerin Kenntnis, dass der Anspruch wegen des Bezugs der französischen Invalidenrente kraft Gesetzes weggefallen war.
41 
Soweit der angefochtene Aufhebungsbescheid noch Wirkung für die Zukunft entfaltete, der Bescheid vom 27.01.2014 war Ende Januar 2014 bekannt gegeben worden, Widerspruch war am 05.02.2014 eingelegt worden, war bis zum Ende des Bezugszeitraums am 07.02.2014 die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch für die Zukunft in vollem Umfang aufzuheben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte nach § 156 Abs. 1 SGB III in voller Höhe.
42 
2. Die Klägerin hat der Beklagten überzahltes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 2040,86 Euro zu erstatten. Dieser Betrag setzt sich zum einen aus der Erstattung für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 1480,90 Euro (dazu unter 2a) sowie zum anderen der Erstattung für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 559,96 Euro (dazu unter 2b) zusammen.
43 
Der Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 ist mithin teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit das SG den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 nur insoweit aufgehoben hat, als damit Arbeitslosengeld von mehr als 6.298,27 Euro zurückgefordert wurde, ist das Urteil entsprechend abzuändern.
44 
2a) Für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 hat die Klägerin Leistungen in Höhe von 1480,90 Euro zu erstatten. Dies beruht nicht auf dem für diesen Zeitraum als rechtswidrig beurteilten Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich jedoch aus § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III iVm. § 145 Abs. 3 SGB III.
45 
Nach Maßgabe von § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Beginn der laufenden Zahlung einer bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. – wie im vorliegenden Fall – einer vergleichbaren Sozialleistung eines ausländischen Trägers im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB III. Für den Zeitraum zwischen dem bescheidmäßig festgesetzten Rentenbeginn und dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente bleibt der Bezug von Arbeitslosengeld rechtmäßig (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 22.03.2012 - L 1 AL 39/11, juris). Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Doppelleistung (erfolgter Arbeitslosengeldbezug und Auszahlung der im Rentenbescheid ermittelten Rentennachzahlung) normiert § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III einen Erstattungsanspruch entsprechend § 145 Abs. 3 SGB III. Dieser umfasst den Zeitraum zwischen dem im Rentenbescheid geregelten Rentenbeginn und dem Eintritt des Ruhens mit Beginn der laufenden Rentenzahlung – vorliegend also die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 – und erstreckt sich damit gerade auf eine im Rentenbescheid für diesen Zeitraum festgesetzte Rentennachzahlung (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 SGB III Rz. 5; Jüttner in: NK-SGB III, 6. Aufl. 2016, § 156 Rz. 69).
46 
Entsprechend § 103 SGB X, auf welchen § 145 Abs. 3 SGB III Bezug nimmt, richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nämlich nicht nach den Vorschriften des zuerst leistenden Leistungsträgers, sondern nach den Rechtsvorschriften, die für den „zuständigen“ – im Sinne von zuletzt zuständigen d.h. letztendlich verpflichteten – Leistungsträger gelten (Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 103 SGB X, Rz. 52). Dies sind vorliegend die für den französischen Leistungsträger geltenden Vorschriften zur französischen Invaliditätsrente. Der Erstattungsanspruch ist dementsprechend auf den Nachzahlungsbetrag begrenzt (vgl. hierzu BSG 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R, juris), welcher vorliegend 1480,90 Euro (5 x 279,98 Euro für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.09.2013 + 81 Euro für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.04.2013) beträgt. Dieser Betrag ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs im Oktober 2013 (zuzüglich der laufenden Leistung in Höhe von 279,98 Euro) an die Klägerin ausgezahlt worden.
47 
Die Beklagte hat insoweit auch einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin. Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III besteht ein Erstattungsanspruch gegen die leistungsgeminderte Person nach § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur, wenn und soweit der Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger daran scheitert, dass dieser in Unkenntnis des Arbeitslosengeldbezuges und deshalb mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder Dritte gezahlt hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Arbeitslose durch die eine Zahlung beider Leistungsträger zu Unrecht begünstigt wird (Brand in: Brand, SGB III, § 145 Rz. 20). Entsprechend dieses Zwecks ist die Regelung auch dann anzuwenden, wenn ein ausländischer Sozialleistungsträger mit befreiender Wirkung an den Versicherten geleistet hat. So liegt der Fall hier.
48 
2b) Für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 richtet sich der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von jeweils 279,98 Euro aufgehoben worden ist, beträgt die Erstattungsforderung der Beklagten insoweit 559,96 Euro.
49 
Insgesamt ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag von 2040,86 Euro.
50 
EU-Gemeinschaftsrechts steht nicht entgegen. Nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO-EG Nr. 883) dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache zum Ruhen gebracht werden, dass der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese Regelungen gelten bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Kap. 6 der VO-EG Nr. 883) entsprechend in den in Art. 64 und 65 vorgesehenen Fällen und Grenzen (Art. 63 der VO-EG Nr. 883). Der (echte) Grenzgänger, der sich im Beschäftigungsstaat als Arbeitssuchender arbeitslos meldet, hat Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Mitgliedstaates und erhält die Leistungen unter Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Mitgliedstaates, hier des Beschäftigungsstaates, die nach den dortigen Rechtsvorschriften gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 lit b und d VO-EG Nr. 883). Danach ist vorliegend auch nach supranationalem EU-Recht deutsches Recht unbeschränkt anzuwenden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegen in den beiden Rechtszügen berücksichtigt.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dem Hilfsantrag der Beklagten hat der Senat daher nicht stattgegeben.

Gründe

 
21 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
22 
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Berufungsbegehren gegen die nur teilweise als rechtswidrig beurteilte Aufhebungsentscheidung der Beklagte (unten 1.), die vom SG für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 als teilweise rechtmäßig und für den Alg-Bezugsraum ab 01.12.2013 bis 07.02.2014 als vollständig rechtmäßig – ohne nähere Begründung – bestätigt worden ist. Insoweit hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg und war als unbegründet zurückzuweisen. Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem gezahltes Arbeitslosengeld zurückgefordert wurde, und den das SG in Höhe einer Erstattungssumme von 6298,27 EUR als rechtmäßig beurteilt hatte. Insoweit war die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich als nur eine Erstattungssumme von 2040,86 EUR rechtmäßig ist (unten 2.).
23 
1. Das SG hat den Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 zutreffend insoweit aufgehoben, als die Beklagte mit diesem die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 aufgehoben hat. Ab dem 01.10.2013 durfte die Bewilligung von Arbeitslosengeld jedenfalls teilweise in Höhe von 279,98 Euro monatlich aufgehoben werden. Ein Anspruch der Klägerin, auch für diesen Zeitraum den Aufhebungsbescheid ganz aufzuheben besteht nicht. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend den Aufhebungsbescheid in dem genannten Umfang als nur teilweise rechtswidrig, dagegen mit Wirkung der Aufhebung für den Zeitraum ab 01.12.2013 als voll rechtmäßig beurteilt.
24 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
25 
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 – wie das SG zutreffend dargestellt hat – mangels Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bereits an einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen. Eine solche wesentliche Änderung ist vielmehr erst ab dem 01.10.2013 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt ruhte der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld wegen des Bezuges der französischen Invalidenrente der Kategorie 2.
26 
Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Das Ruhen tritt dabei mit dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente ein (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Dies gilt nach § 156 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
27 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG 18.12.2008 – B 11 AL 32/07 R mwN., juris) führt eine ausländische Sozialleistung nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden (vgl. BSGE 81, 134, 138 mwN.).
28 
Gemessen hieran handelt es sich bei der französischen Invalidenrente Kategorie 2 um eine der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung.
29 
Dabei handelt es sich zunächst um Bezüge öffentlich-rechtlicher Art. Solche liegen dann vor, wenn die Leistungen von einem öffentlichen Träger gewährt werden, wobei es nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift nicht darauf ankommt, ob die Bezüge auf öffentlichem oder privatem Recht beruhen. Bedeutsam ist nur, ob sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (BSG 23.09.1980 - 7 Rar 66/79, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
30 
Die Invaliditätsversicherung (assurance invalidité) wird in Frankreich zusammen mit der Krankenversicherung geführt. Daraus erhalten die Versicherten bei Invalidität, die durch Krankheit, körperlichen Verschleiß oder einem nicht berufsbedingten Unfall hervorgerufen wurde, eine Rente von ihrer Krankenversicherung. Neben der Pflichtversicherung besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Die Invaliditätsrente (pension d’invalidité) soll einen Einkommensverlust ausgleichen. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die diese an die Krankenversicherung abführen. Ergänzend wird auch auf Steuermittel zurückgegriffen (LSG Rheinland-Pfalz 22.08.2013 - L 1 AL 55/12, juris). Es handelt sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Leistung.
31 
Darüber hinaus entspricht die französische Invalidenrente der Kategorie 2 in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung.
32 
Davon ist nach der Rechtsprechung des BSG zunächst dann auszugehen, wenn die ausländische Leistung einen Lohnersatzcharakter hat (BSG 08.07.1993 - 7 Rar 64/92, juris). Ein solcher ergibt sich aus der der Leistung innewohnenden allgemeinen Zielsetzung und der Art ihrer Berechnung. Die Höhe der Invalidenrente wird auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages der besten zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen (Grundlohn) zwischen dem 31.12.1947 und dem Eintritt der Invalidität berechnet (Art. R341-4 Code de la sécurité social). Sofern keine zehn beitragspflichtigen Jahreseinkommen vorliegen, ist das durchschnittliche beitragspflichtige Jahreseinkommen seit Versicherungsbeginn maßgeblich (Artikel R341-4 Code de la sécurité). Die Rentenhöhe ist zudem davon abhängig, in welchem Umfang Erwerbsunfähigkeit besteht. In der Kategorie 2 wird eine Rente in Höhe von 50 Prozent des Grundlohns gewährt (Art. R341-5 Code de la sécurité sociale). Die französische Invaliditätsrente greift damit auf die Arbeitsverdienste des Versicherten zurück und setzt voraus, dass der Versicherte mindestens 12 Monate bei der Invaliditätsversicherung Mitglied gewesen ist. Während des Erwerbslebens wird demnach Vorsorge für den Eintritt einer Invalidität mit dem damit im allgemeinen verbundenen Verlust an Entgelt aus aktueller Arbeit getroffen. In keinem Fall darf die Invaliditätsrente niedriger als ein bestimmter Mindestbetrag sein. Das Bemessungssystem entspricht damit nicht im Detail der deutschen Regelung, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Ziel ist – wie im deutschen Recht – einen am früheren Lebensstandard orientierten Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt zu leisten.
33 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei nicht notwendig, dass die ausländische Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG 1812.2008 - B 11 AL 32/07 R, juris). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Höhe der Invaliditätsrente – wie auch die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung – an dem Verdienst des Versicherten orientiert, so dass ein niedriger Verdienst zu einer niedrigen Invaliditätsrente führt. Eine Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ist möglich, solange die Summe unter dem Arbeitsentgelt eines gesunden Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe bleibt. Durch die Gewährung der Invaliditätsrente besteht darüber hinaus Anspruch auf alle Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, des weiteren auf eine Zusatzbeihilfe aus dem Sonderinvaliditätsfonds, wenn das Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt.
34 
Die französische Invaliditätsrente und die deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung regeln im Kern auch gleiche Versicherungsfälle. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind solche Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die französische Invaliditätsrente erhalten Versicherte, die noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben, die bei Eintritt der Invalidität mindestens 12 Monate versichert gewesen sind und während der letzten 12 Monate Beitragszahlungen für mindestens 2300 Stundenlöhne des Mindestlohns entrichtet haben oder mindestens 800 Arbeitsstunden beschäftigt waren. Es werden drei Stufen der Invalidität unterschieden. Maßgeblich ist dabei der Umfang der Erwerbsfähigkeit. Bei einer Invalidität der Kategorie 1 ist dem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit möglich. Bei einer Invalidität der Kategorie 2 kann der Versicherte keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Bei einer Invalidität der 3. Kategorie ist der Versicherte zusätzlich auf die Hilfe Dritter (Pflegebedürftigkeit) angewiesen (Art. L341-4, R341-5 Code de la sécurité sociale). Hieran hat sich auch durch die von der Klägerin angesprochene Gesetzesänderung zum 06.05.2011 nichts geändert, selbst wenn nunmehr in bestimmten Fällen der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld möglich ist. Damit besteht jedoch weiterhin eine Vergleichbarkeit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung und der französischen Invaliditätsrente Kategorie 2, welche der Klägerin ausweislich des Bescheides des französischen Sozialversicherungsträgers vom 10.09.2013 gewährt wurde.
35 
Die der Regelung des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III innewohnende Typisierung, wonach derjenige, der eine (ausländische) lebensstandardorientierte Rente wegen voller Invalidität erhält, dem deutschen Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung steht und deshalb die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch zwecks Vermeidung unerwünschter Doppelleistungen - nicht gerechtfertigt ist, kann nicht dadurch infrage gestellt werden, dass der französische Gesetzgeber trotz der Erwerbsunfähigkeit (bei dem Bezug der Invaliditätsrente der Kategorie 2) den Bezug von Arbeitslosengeld in Frankreich ermöglicht.
36 
Einer Vergleichbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die französische Invaliditätsrente nach dem Vortrag der Klägerin in Frankreich in bestimmten Fällen mit einer Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann. Neben dem Bezug der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Erwerbstätigkeit – wenn auch in engen Grenzen – ebenfalls möglich. Auch bei Bezug der französischen Invaliditätsrente sind entsprechende Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (vgl. Art. R341-17 Code de la sécurité sociale).
37 
Nach alledem ist die französische Invaliditätsrente der Kategorie 2 mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar. Sie ist jedenfalls, wie dargestellt, auch Teil einer Gesamtkonzeption des französischen Gesetzgebers für den Versicherungsfall Invalidität. Die unterschiedliche Beurteilung des deutschen und des französischen Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit (eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 16.01.2014 mangels Vorliegen einer Erwerbsminderung abgelehnt) ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Beklagte ist im Rahmen der Anwendung des § 156 SGB III nicht berechtigt, die Verwaltungsentscheidung des anderen Versicherungsträgers über die Bewilligung der Leistung auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen; vielmehr kommt der Entscheidung des anderen Leistungsträgers Tatbestandswirkung zu (BSG 03.05.2005 - B7a/7 AL 40/04 R, juris).
38 
Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Beginn der laufenden Zahlung der französischen Invalidenrente an, vorliegend mithin ab dem 01.10.2013. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs wurde ihrem Konto am 02.10.2013 ein Betrag des französischen Sozialversicherungsträgers in Höhe von 1760,88 Euro gutgeschrieben. Dieser enthält neben einer Nachzahlung für die Zeit vom 22.04.2013 in Höhe von 1480,90 Euro (5 x 279,98 Euro für den Zeitraum von Mai bis September 2013 + 81 Euro für den Zeitraum vom 22.04.2014 bis 30.04.2013) zugleich die laufende monatliche Zahlung in Höhe von 279,98 Euro. Ab diesem Zeitpunkt – also dem 01.10.2013 – ist mithin wegen des Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten.
39 
Eine rückwirkende Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab dem 01.10.2013 war dabei jedenfalls gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Höhe der geleisteten französischen Invaliditätsrente von 279,98 Euro monatlich möglich. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer niedrigeren weiteren Sozialleistung, die die bisher gewährte, höhere, voll zum Wegfall (oder Ruhen) bringt, bedeutet dies, dass das Aufhebungsrecht auf die Höhe der nachträglich bewilligten niedrigeren Sozialleistung beschränkt ist (KassKomm/Steinwedel SGB X § 48 Rn. 46-52). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat Einkommen in der Form der französischen Invaliditätsrente in Höhe von 279,98 Euro monatlich bezogen. Das SG hat die Aufhebungsentscheidung der Beklagten entsprechend teilweise aufgehoben. Eine Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.2, 4 SGB X kommt insoweit mangels Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit der Klägerin nicht in Betracht. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird Bezug genommen.
40 
Für die Zeit ab dem 01.12.2013, für die die Zahlung bereits eingestellt war, konnte die uneingeschränkte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld hingegen auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfolgen. Durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 05.12.2013 sowie die (zunächst vorläufige) Zahlungseinstellung hatte die Klägerin Kenntnis, dass der Anspruch wegen des Bezugs der französischen Invalidenrente kraft Gesetzes weggefallen war.
41 
Soweit der angefochtene Aufhebungsbescheid noch Wirkung für die Zukunft entfaltete, der Bescheid vom 27.01.2014 war Ende Januar 2014 bekannt gegeben worden, Widerspruch war am 05.02.2014 eingelegt worden, war bis zum Ende des Bezugszeitraums am 07.02.2014 die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch für die Zukunft in vollem Umfang aufzuheben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte nach § 156 Abs. 1 SGB III in voller Höhe.
42 
2. Die Klägerin hat der Beklagten überzahltes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 2040,86 Euro zu erstatten. Dieser Betrag setzt sich zum einen aus der Erstattung für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 in Höhe von 1480,90 Euro (dazu unter 2a) sowie zum anderen der Erstattung für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 559,96 Euro (dazu unter 2b) zusammen.
43 
Der Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 ist mithin teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit das SG den Erstattungsbescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.03.2014 nur insoweit aufgehoben hat, als damit Arbeitslosengeld von mehr als 6.298,27 Euro zurückgefordert wurde, ist das Urteil entsprechend abzuändern.
44 
2a) Für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 hat die Klägerin Leistungen in Höhe von 1480,90 Euro zu erstatten. Dies beruht nicht auf dem für diesen Zeitraum als rechtswidrig beurteilten Aufhebungsbescheid vom 27.01.2014. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich jedoch aus § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III iVm. § 145 Abs. 3 SGB III.
45 
Nach Maßgabe von § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Beginn der laufenden Zahlung einer bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. – wie im vorliegenden Fall – einer vergleichbaren Sozialleistung eines ausländischen Trägers im Sinne des § 156 Abs. 3 SGB III. Für den Zeitraum zwischen dem bescheidmäßig festgesetzten Rentenbeginn und dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente bleibt der Bezug von Arbeitslosengeld rechtmäßig (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 22.03.2012 - L 1 AL 39/11, juris). Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Doppelleistung (erfolgter Arbeitslosengeldbezug und Auszahlung der im Rentenbescheid ermittelten Rentennachzahlung) normiert § 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III einen Erstattungsanspruch entsprechend § 145 Abs. 3 SGB III. Dieser umfasst den Zeitraum zwischen dem im Rentenbescheid geregelten Rentenbeginn und dem Eintritt des Ruhens mit Beginn der laufenden Rentenzahlung – vorliegend also die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.09.2013 – und erstreckt sich damit gerade auf eine im Rentenbescheid für diesen Zeitraum festgesetzte Rentennachzahlung (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 SGB III Rz. 5; Jüttner in: NK-SGB III, 6. Aufl. 2016, § 156 Rz. 69).
46 
Entsprechend § 103 SGB X, auf welchen § 145 Abs. 3 SGB III Bezug nimmt, richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nämlich nicht nach den Vorschriften des zuerst leistenden Leistungsträgers, sondern nach den Rechtsvorschriften, die für den „zuständigen“ – im Sinne von zuletzt zuständigen d.h. letztendlich verpflichteten – Leistungsträger gelten (Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 103 SGB X, Rz. 52). Dies sind vorliegend die für den französischen Leistungsträger geltenden Vorschriften zur französischen Invaliditätsrente. Der Erstattungsanspruch ist dementsprechend auf den Nachzahlungsbetrag begrenzt (vgl. hierzu BSG 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R, juris), welcher vorliegend 1480,90 Euro (5 x 279,98 Euro für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.09.2013 + 81 Euro für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.04.2013) beträgt. Dieser Betrag ist ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszugs im Oktober 2013 (zuzüglich der laufenden Leistung in Höhe von 279,98 Euro) an die Klägerin ausgezahlt worden.
47 
Die Beklagte hat insoweit auch einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin. Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III besteht ein Erstattungsanspruch gegen die leistungsgeminderte Person nach § 145 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur, wenn und soweit der Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger daran scheitert, dass dieser in Unkenntnis des Arbeitslosengeldbezuges und deshalb mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder Dritte gezahlt hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Arbeitslose durch die eine Zahlung beider Leistungsträger zu Unrecht begünstigt wird (Brand in: Brand, SGB III, § 145 Rz. 20). Entsprechend dieses Zwecks ist die Regelung auch dann anzuwenden, wenn ein ausländischer Sozialleistungsträger mit befreiender Wirkung an den Versicherten geleistet hat. So liegt der Fall hier.
48 
2b) Für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 richtet sich der Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von jeweils 279,98 Euro aufgehoben worden ist, beträgt die Erstattungsforderung der Beklagten insoweit 559,96 Euro.
49 
Insgesamt ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag von 2040,86 Euro.
50 
EU-Gemeinschaftsrechts steht nicht entgegen. Nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO-EG Nr. 883) dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache zum Ruhen gebracht werden, dass der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese Regelungen gelten bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Kap. 6 der VO-EG Nr. 883) entsprechend in den in Art. 64 und 65 vorgesehenen Fällen und Grenzen (Art. 63 der VO-EG Nr. 883). Der (echte) Grenzgänger, der sich im Beschäftigungsstaat als Arbeitssuchender arbeitslos meldet, hat Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Mitgliedstaates und erhält die Leistungen unter Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Mitgliedstaates, hier des Beschäftigungsstaates, die nach den dortigen Rechtsvorschriften gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 lit b und d VO-EG Nr. 883). Danach ist vorliegend auch nach supranationalem EU-Recht deutsches Recht unbeschränkt anzuwenden.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegen in den beiden Rechtszügen berücksichtigt.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dem Hilfsantrag der Beklagten hat der Senat daher nicht stattgegeben.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 31/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.
published on 22/03/2012 00:00

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.02.2011 - S 10 AL 199/09 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufgehoben. 2. Die Beklagte hat
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Annotations

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3.
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.
im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2.
im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3.
im Fall der Nummer 4
a)
mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)
nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.

(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.