Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2007 - L 8 AL 158/06

published on 11/05/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2007 - L 8 AL 158/06
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ruht.
Der 1943 geborene Kläger war vom 01.01.1975 bis 31.10.2004 in der Schweiz, zuletzt bei der Firma I. Schweiz (Arbeitgeberin) in Z. beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2004 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 117.925,80 Schweizer Franken (SFr). Der nach der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versicherungspflichtige monatliche Grundlohn belief sich im genannten Zeitraum auf 9.018,75 SFr. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, für das eine Kündigungsfrist von 3 Monaten galt, wurde von seiner Arbeitgeberin wegen Reorganisationsmaßnahmen am 15.07.2004 mit Wirkung zum 31.10.2004 gekündigt. Die Lohnzahlung erfolgte bis einschließlich 31.10.2004. Seit dem 01.11.2004 erhält der Kläger von der Personalvorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente von monatlich 5782 SFr. Die Leistung ist nach dem Reglement der Vorsorgestiftung bis zum 31.10.2008 (Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers) befristet. Als Ausgleich für den Bezug dieser Rente wird die dem Kläger ab der Vollendung des 65. Lebensjahres zustehende Altersrente vermindert. Eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger nicht
Am 29.07.2004 meldete er sich beim Arbeitsamt L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld ab, da der Leistungsanspruch ruhe. Der Kläger erhalte wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine Pensions- bzw. Rentenleistung in Höhe von mindestens 5.782,00 SFr, was dem Betrag von 3.786,42 EUR monatlich entspreche. Diese Leistung betrage mindestens 65% des Bemessungsentgeltes des Klägers. Gemäß § 142 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe der Leistungsanspruch.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, bei der im Formular E 301 ausgewiesenen Rente/Pension handele es sich nicht um Vorruhestandszahlungen des Arbeitgebers. Vorruhestandszahlungen würden nämlich grundsätzlich voraussetzen, dass er nach einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre und deshalb einen Ausgleich in Form von monatlichen Lohnersatzleistungen erhalten würde. Es gebe jedoch keine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Es sei ihm vielmehr vom Arbeitgeber gekündigt worden. Des Weiteren zahle die Pension nicht der Arbeitgeber, sondern die Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz. Letztere sei eine eigene juristische Person und mit dem Arbeitgeber nicht identisch Damit handele es sich schließlich nicht um „eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers“. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte von der Personalvorsorgestiftung seines Arbeitgebers bis zum Beginn der Altersrente eine sog. Vorschussrente in Höhe von monatlich 5.782,00 SFr, umgerechnet 3.786,42 EUR. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, sei diese Leistung als Vorruhestandsleistung zu betrachten. Auf die Bezeichnung der Leistung komme es nicht an, sondern auf die Zweckbestimmung der Leistung. Nach den Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse gehe der Arbeitgeber bzw. die Personalvorsorgestiftung davon aus, dass der Kläger mit seiner Kündigung auch pensioniert werde, d.h. aus dem Arbeitsleben ausscheide. Dies stimme auch mit den Intensionen des Klägers überein, denn der Kläger habe von Beginn an auch gegenüber der Agentur erklärt, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen zu wollen. Dies bedeute, dass er nicht mehr arbeiten möchte. Für die Berücksichtigung sei es außerdem unerheblich, ob die Leistung vom Arbeitgeber selbst oder von seiner angeschlossenen Personalvorsorgestiftung gezahlt werde. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass keine Leistungszahlung aus einer öffentlichen Kasse, sondern aus der Pensionskasse des privaten Arbeitgebers erfolge. Auf die rein juristische Trennung von Arbeitgeber und seiner Pensionskasse komme es dabei nicht an. Die gezahlte Vorschussrente betrage mit 3.786,42 EUR monatlich auch mehr als 65% des für den Kläger maßgebliche Bemessungsentgeltes von monatlich 5.141,67 EUR, so dass auch die Lohnersatzfunktion der Vorschussrente in ausreichendem Umfang sichergestellt sei. Somit führe die Vorschussrente zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches.
Am 03.02.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.11.2004 Arbeitslosengeld zu zahlen. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat er vorgetragen, seine Erklärung zu § 428 SGB III würde sich nur dahingehend auswirken, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, nicht mehr jede Tätigkeit annehmen zu müssen. Des Weiteren hat der Kläger das Schreiben der Firma I. Schweiz vom 17.03.2005 vorgelegt, worin es heißt, es werde dem Kläger bestätigt, dass er seit November 2004 von der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz eine Altersrente erhalte. Der Bezug dieser Leistungen sei nach ihrem Reglement nicht mit einer Verpflichtung für den Kläger verbunden, aus dem Erwerbslebens auszuscheiden.
Auf Anfrage des SG hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, der Kläger sei bei ihnen vom 01.10.1997 bis 31.10.2004 beschäftigt gewesen, das Beschäftigungsverhältnis sei wegen Reorganisation beendet worden. Eine Vereinbarung, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Erwerbsleben ausscheide, d.h. dass er weder woanders eine Erwerbstätigkeit aufnehmen noch sich arbeitslos melden werde, sei mit dem Kläger nicht geschlossen worden. Der Anspruch auf Leistungen aus der Personalvorsorgestiftung bestehe unabhängig davon, ob der Empfänger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei oder nicht.
Die Beklagte ist der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen getreten und hat die Telefonnotiz ihres Mitarbeiters B. vom 12.05.2005 vorgelegt. Danach habe dieser mit Frau J. von der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz telefonisch gesprochen und Frau J. habe mitgeteilt, der Vertrag sei eindeutig mit dem Ziel der vorzeitigen Pensionierung und dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben abgeschlossen worden. Der Vertrag sehe lediglich keine Überprüfung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung dieses Tatbestandes vor. Ob dies durch den hierfür verantwortlichen Stiftungsrat bewusst oder unbewusst nicht eingebaut worden sei, entzöge sich ihrer Kenntnis. Dies ändere jedoch nichts am Vertragszweck, nämlich der vorzeitigen Pensionierung, so dass man auch vom tatsächlich erfolgten Ruhestand des betreffenden Arbeitnehmers ausgehe. Dies werde letztendlich aus dem Vertragswortlaut auch deutlich.
Mit Urteil vom 27.10.2005 hat das SG den Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2004 zu gewähren. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bei den Leistungen, die der Kläger von der Pensionskasse seines ehemaligen Arbeitgebers beziehe, handele es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Vorruhestandsgeld. Zwar enthalte die Mitteilung der Personalvorsorgestiftung vom 19.10.2004 im Betreff „Pensionierung“, allein die Bezeichnung sei jedoch unbeachtlich. Weder in diesem Schreiben noch im Kündigungsschreiben vom 15.07.2004 finde sich eine Vereinbarung dahingehend, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheiden solle und deshalb vom Arbeitgeber einen Ausgleich in Form monatlicher Lohnersatzleistungen erhalte. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Kläger, dass der Kläger aus dem Erwerbsleben ausscheide, liege nicht vor. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz vom 17.03.2005, in dem bestätigt werde, dass der Bezug der Leistungen nach ihrem Reglement nicht mit einer Verpflichtung des Klägers verbunden sei, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Die vom SG eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 31.03.2005 bestätige dies. Darin sei angegeben, dass das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen der Reorganisation beendet worden sei und dass zwischen dem Kläger und ihr keine Vereinbarung geschlossen worden sei, dass der Kläger aus dem Erwerbsleben ausscheide. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 4 SGB III für die Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65% des Bemessungsentgeltes beziehe, lägen daher nicht vor. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger von der Regelung des § 428 SGB III Gebrauch gemacht habe. Der Kläger habe lediglich eine einseitige Erklärung des Inhaltes abgegeben, er sei nicht arbeitsbereit und wolle nicht alle Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl wolle er aber im Rahmen des § 428 SGB III Arbeitslosengeld beziehen und erkläre sich deshalb bereit, nach § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst abschlagsfreie Altersrente zu beantragen.
Gegen das der Beklagten am 15.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.01.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung machte sie geltend, entgegen der Auffassung des SG liege auch der Tatbestand des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben im Sinne des § 142 Abs. 4 SGB III vor. Zwar sei vorliegend nicht schriftlich festgehalten worden, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig seien, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheide, aus dem Wortlaut des Pensionsvertrages und der damit verbundenen Intention sei indes zu entnehmen, dass mit Abschluss des Vertrages zwischen den Vertragsparteien ein konkludentes Einverständnis dahingehend erzielt worden sei, dass ein Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben erfolgen werde. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger nur im Rahmen des § 428 SGB III dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe, spreche dafür, dass der Kläger damit dokumentiert habe, dass er nicht willens sei, weiterhin erwerbstätig zu sein. Schließlich habe auch Frau J. von der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz auf Nachfrage der Beklagten bestätigt, dass der Vertrag eindeutig mit dem Ziel der vorzeitigen Pensionierung und dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben abgeschlossen worden sei. Dass der Vertrag keine Überprüfung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung dieses Tatbestandes vorsehe, führe aus ihrer Sicht nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr sei aus ihrer Sicht vorliegend entscheidend, dass die Leistung letztlich nur gewährt werde, weil der Kläger aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei. Ein Ruhenstatbestand nach § 142 Abs. 4 SGB III liege daher ihrer Auffassung nach vor. Darüber hinaus sei hervorzuheben, dass der Lebensunterhalt des Klägers bereits durch die Leistung der Pensionskasse der I. Schweiz sichergestellt sei. Sollte ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, dass vorliegend ein Ruhenstatbestand nach § 142 Abs. 4 SGB III gegeben sei, werde daher hilfsweise geltend gemacht, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III („ähnlichen Leistung“) bzw. nach § 142 Abs. 3 SGB III ruhe.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
16 
In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der Leistung, die dieser von der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung beziehe, um eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eines ausländischen Trägers handeln dürfte und ein Anspruch auf Alg deshalb zwar nicht nach § 142 Abs. 4 SGB III, aber nach § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III ruhen dürfte.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Alg ab 01.11.2004.
18 
Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in den ab 01.01.2004 geltenden Fassungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. Dies gilt nach § 142 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
19 
Der Anspruch des Klägers auf Alg ruht, weil er ab 01.11.2004 eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eines schweizerischen Trägers erhält. Ein in diesem Sinn vergleichbare Leistung ist anzunehmen, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt wird und sie die gleichen und typischen Strukturen wie die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufweist, nämlich bei Eintritt einer bestimmten Altersrente zugebilligt wird, sich als Lohnersatzleistung darstellt und so bemessen ist, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellt (vgl BSG 06.05.1994 - 7 RAr 70/93 - SozVers 1995, 110 zu § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die nach den Vorschriften des BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung der Firma I. Schweiz ist als öffentlich-rechtlicher Träger anzusehen oder einem solchen gleichzustellen, obwohl sie in der Rechtsform einer Stiftung nach dem schweizerischem bürgerlichen Recht geführt wird.
20 
Nach Art 48 Abs. 1 BVG müssen sich Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art 61 BVG), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen nach Art 48 Abs. 2 BVG die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden. Darüber hinaus haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Art 51 Abs. 1 BVG das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen.
21 
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass eine in der Rechtsform einer schweizerischen Stiftung geführte registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht mit einer juristischen Person des Privatrechts nach deutschem Recht, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist. Die Vorsorgeeinrichtung ist Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art 48 Abs. 2 BVG eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlich Rechts wahrgenommen werden könnte. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Vorsorgeeinrichtung als öffentlich-rechtlichen Träger anzusehen. Im Übrigen wäre es mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG nicht zu vereinbaren, die Leistungen aus der sog zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherung unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob sie von einer registrierten Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung des öffentlich Rechts gezahlt werden.
22 
Die dem Kläger gewährte Altersrente in Höhe von monatlich 5782 SFr weist die gleichen und typischen Strukturen wie eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf.
23 
Nach Art 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterlassenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Dabei darf nach Art 1 Abs. 2 BVG der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Nach Art 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18.990 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Männer haben gemäß Art 13 Abs. 1 BVG Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Vorsorgeeinrichtungen können gemäß Art 49 Abs. 1 Satz 2 BVG im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.
24 
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Altersrente, die der Kläger von der Vorsorgeeinrichtung seiner (früheren) Arbeitgeberin erhält, auch soweit sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht, eine der Altersrente nach deutschem Recht vergleichbare Leistung ist. Sie wird zwar im Fall des Klägers als Vorschussrente erst ab Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt (vgl Art 5 Abs. 2 des Reglements der Vorsorgestiftung), verliert aber dadurch nicht den Charakter einer Altersrente. Denn Art 13 Abs. 1 Satz 2 BVG spricht auch insoweit von dem „Anspruch auf Altersleistungen.“ Auch soll diese Rente - ggf. zusammen mit anderen Leistungen - im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen und sie hat Lohnersatzcharakter. Dies folgt aus dem in Art 1 Abs. 1 BVG ausdrücklich definierten Zweck der Leistung („...Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ...“). Im Übrigen führt der Bezug einer Vorschussrente zu einer Minderung der Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres (Art23 des Reglements), was belegt, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Altersrente handelt.
25 
Ob die Altersleistung, die der Kläger aus der schweizerischen Versicherung erhält, auch als Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers gemäß § 142 Abs. 4 SGB III gewertet werden kann, braucht nach der vom Senat vertretenen Ansicht nicht mehr entschieden zu werden. Fraglich ist dies, weil es sich nicht um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, sondern um eine Leistung, die auch auf einer Beitragszahlung des Arbeitnehmers beruht. Dieser Gesichtpunkt spricht ebenfalls für eine Wertung der Leistung als einer der deutschen Altersrente vergleichbaren Leistung iSd § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III. Denn nach Art 66 Abs. 1 Satz 2 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Auch schuldet der Arbeitgeber nach Art 66 Abs. 2 Satz 1 BVG der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und zieht gemäß Art 66 Abs. 3 BVG den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage zugelassen.

Gründe

 
17 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Alg ab 01.11.2004.
18 
Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in den ab 01.01.2004 geltenden Fassungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. Dies gilt nach § 142 Abs. 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
19 
Der Anspruch des Klägers auf Alg ruht, weil er ab 01.11.2004 eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eines schweizerischen Trägers erhält. Ein in diesem Sinn vergleichbare Leistung ist anzunehmen, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt wird und sie die gleichen und typischen Strukturen wie die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufweist, nämlich bei Eintritt einer bestimmten Altersrente zugebilligt wird, sich als Lohnersatzleistung darstellt und so bemessen ist, dass sie im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellt (vgl BSG 06.05.1994 - 7 RAr 70/93 - SozVers 1995, 110 zu § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die nach den Vorschriften des BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung der Firma I. Schweiz ist als öffentlich-rechtlicher Träger anzusehen oder einem solchen gleichzustellen, obwohl sie in der Rechtsform einer Stiftung nach dem schweizerischem bürgerlichen Recht geführt wird.
20 
Nach Art 48 Abs. 1 BVG müssen sich Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art 61 BVG), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen nach Art 48 Abs. 2 BVG die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden. Darüber hinaus haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Art 51 Abs. 1 BVG das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen.
21 
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass eine in der Rechtsform einer schweizerischen Stiftung geführte registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht mit einer juristischen Person des Privatrechts nach deutschem Recht, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist. Die Vorsorgeeinrichtung ist Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art 48 Abs. 2 BVG eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlich Rechts wahrgenommen werden könnte. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Vorsorgeeinrichtung als öffentlich-rechtlichen Träger anzusehen. Im Übrigen wäre es mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG nicht zu vereinbaren, die Leistungen aus der sog zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherung unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob sie von einer registrierten Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung des öffentlich Rechts gezahlt werden.
22 
Die dem Kläger gewährte Altersrente in Höhe von monatlich 5782 SFr weist die gleichen und typischen Strukturen wie eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf.
23 
Nach Art 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterlassenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Dabei darf nach Art 1 Abs. 2 BVG der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Nach Art 7 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18.990 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Männer haben gemäß Art 13 Abs. 1 BVG Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die Vorsorgeeinrichtungen können gemäß Art 49 Abs. 1 Satz 2 BVG im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.
24 
Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Altersrente, die der Kläger von der Vorsorgeeinrichtung seiner (früheren) Arbeitgeberin erhält, auch soweit sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht, eine der Altersrente nach deutschem Recht vergleichbare Leistung ist. Sie wird zwar im Fall des Klägers als Vorschussrente erst ab Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt (vgl Art 5 Abs. 2 des Reglements der Vorsorgestiftung), verliert aber dadurch nicht den Charakter einer Altersrente. Denn Art 13 Abs. 1 Satz 2 BVG spricht auch insoweit von dem „Anspruch auf Altersleistungen.“ Auch soll diese Rente - ggf. zusammen mit anderen Leistungen - im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen und sie hat Lohnersatzcharakter. Dies folgt aus dem in Art 1 Abs. 1 BVG ausdrücklich definierten Zweck der Leistung („...Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ...“). Im Übrigen führt der Bezug einer Vorschussrente zu einer Minderung der Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres (Art23 des Reglements), was belegt, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Altersrente handelt.
25 
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.