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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ruht.
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Der 1943 geborene Kläger war vom 01.01.1975 bis 31.10.2004 in der Schweiz, zuletzt bei der Firma I. Schweiz (Arbeitgeberin) in Z. beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2004 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 117.925,80 Schweizer Franken (SFr). Der nach der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versicherungspflichtige monatliche Grundlohn belief sich im genannten Zeitraum auf 9.018,75 SFr. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, für das eine Kündigungsfrist von 3 Monaten galt, wurde von seiner Arbeitgeberin wegen Reorganisationsmaßnahmen am 15.07.2004 mit Wirkung zum 31.10.2004 gekündigt. Die Lohnzahlung erfolgte bis einschließlich 31.10.2004. Seit dem 01.11.2004 erhält der Kläger von der Personalvorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente von monatlich 5782 SFr. Die Leistung ist nach dem Reglement der Vorsorgestiftung bis zum 31.10.2008 (Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers) befristet. Als Ausgleich für den Bezug dieser Rente wird die dem Kläger ab der Vollendung des 65. Lebensjahres zustehende Altersrente vermindert. Eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger nicht
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Am 29.07.2004 meldete er sich beim Arbeitsamt L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld ab, da der Leistungsanspruch ruhe. Der Kläger erhalte wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine Pensions- bzw. Rentenleistung in Höhe von mindestens 5.782,00 SFr, was dem Betrag von 3.786,42 EUR monatlich entspreche. Diese Leistung betrage mindestens 65% des Bemessungsentgeltes des Klägers. Gemäß § 142 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe der Leistungsanspruch.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, bei der im Formular E 301 ausgewiesenen Rente/Pension handele es sich nicht um Vorruhestandszahlungen des Arbeitgebers. Vorruhestandszahlungen würden nämlich grundsätzlich voraussetzen, dass er nach einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre und deshalb einen Ausgleich in Form von monatlichen Lohnersatzleistungen erhalten würde. Es gebe jedoch keine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Es sei ihm vielmehr vom Arbeitgeber gekündigt worden. Des Weiteren zahle die Pension nicht der Arbeitgeber, sondern die Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz. Letztere sei eine eigene juristische Person und mit dem Arbeitgeber nicht identisch Damit handele es sich schließlich nicht um „eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers“. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte von der Personalvorsorgestiftung seines Arbeitgebers bis zum Beginn der Altersrente eine sog. Vorschussrente in Höhe von monatlich 5.782,00 SFr, umgerechnet 3.786,42 EUR. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, sei diese Leistung als Vorruhestandsleistung zu betrachten. Auf die Bezeichnung der Leistung komme es nicht an, sondern auf die Zweckbestimmung der Leistung. Nach den Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse gehe der Arbeitgeber bzw. die Personalvorsorgestiftung davon aus, dass der Kläger mit seiner Kündigung auch pensioniert werde, d.h. aus dem Arbeitsleben ausscheide. Dies stimme auch mit den Intensionen des Klägers überein, denn der Kläger habe von Beginn an auch gegenüber der Agentur erklärt, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen zu wollen. Dies bedeute, dass er nicht mehr arbeiten möchte. Für die Berücksichtigung sei es außerdem unerheblich, ob die Leistung vom Arbeitgeber selbst oder von seiner angeschlossenen Personalvorsorgestiftung gezahlt werde. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass keine Leistungszahlung aus einer öffentlichen Kasse, sondern aus der Pensionskasse des privaten Arbeitgebers erfolge. Auf die rein juristische Trennung von Arbeitgeber und seiner Pensionskasse komme es dabei nicht an. Die gezahlte Vorschussrente betrage mit 3.786,42 EUR monatlich auch mehr als 65% des für den Kläger maßgebliche Bemessungsentgeltes von monatlich 5.141,67 EUR, so dass auch die Lohnersatzfunktion der Vorschussrente in ausreichendem Umfang sichergestellt sei. Somit führe die Vorschussrente zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches.
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Am 03.02.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.11.2004 Arbeitslosengeld zu zahlen. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat er vorgetragen, seine Erklärung zu § 428 SGB III würde sich nur dahingehend auswirken, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, nicht mehr jede Tätigkeit annehmen zu müssen. Des Weiteren hat der Kläger das Schreiben der Firma I. Schweiz vom 17.03.2005 vorgelegt, worin es heißt, es werde dem Kläger bestätigt, dass er seit November 2004 von der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz eine Altersrente erhalte. Der Bezug dieser Leistungen sei nach ihrem Reglement nicht mit einer Verpflichtung für den Kläger verbunden, aus dem Erwerbslebens auszuscheiden.
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Auf Anfrage des SG hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, der Kläger sei bei ihnen vom 01.10.1997 bis 31.10.2004 beschäftigt gewesen, das Beschäftigungsverhältnis sei wegen Reorganisation beendet worden. Eine Vereinbarung, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Erwerbsleben ausscheide, d.h. dass er weder woanders eine Erwerbstätigkeit aufnehmen noch sich arbeitslos melden werde, sei mit dem Kläger nicht geschlossen worden. Der Anspruch auf Leistungen aus der Personalvorsorgestiftung bestehe unabhängig davon, ob der Empfänger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei oder nicht.
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Die Beklagte ist der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen getreten und hat die Telefonnotiz ihres Mitarbeiters B. vom 12.05.2005 vorgelegt. Danach habe dieser mit Frau J. von der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz telefonisch gesprochen und Frau J. habe mitgeteilt, der Vertrag sei eindeutig mit dem Ziel der vorzeitigen Pensionierung und dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben abgeschlossen worden. Der Vertrag sehe lediglich keine Überprüfung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung dieses Tatbestandes vor. Ob dies durch den hierfür verantwortlichen Stiftungsrat bewusst oder unbewusst nicht eingebaut worden sei, entzöge sich ihrer Kenntnis. Dies ändere jedoch nichts am Vertragszweck, nämlich der vorzeitigen Pensionierung, so dass man auch vom tatsächlich erfolgten Ruhestand des betreffenden Arbeitnehmers ausgehe. Dies werde letztendlich aus dem Vertragswortlaut auch deutlich.
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Mit Urteil vom 27.10.2005 hat das SG den Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2004 zu gewähren. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bei den Leistungen, die der Kläger von der Pensionskasse seines ehemaligen Arbeitgebers beziehe, handele es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um Vorruhestandsgeld. Zwar enthalte die Mitteilung der Personalvorsorgestiftung vom 19.10.2004 im Betreff „Pensionierung“, allein die Bezeichnung sei jedoch unbeachtlich. Weder in diesem Schreiben noch im Kündigungsschreiben vom 15.07.2004 finde sich eine Vereinbarung dahingehend, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheiden solle und deshalb vom Arbeitgeber einen Ausgleich in Form monatlicher Lohnersatzleistungen erhalte. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Kläger, dass der Kläger aus dem Erwerbsleben ausscheide, liege nicht vor. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz vom 17.03.2005, in dem bestätigt werde, dass der Bezug der Leistungen nach ihrem Reglement nicht mit einer Verpflichtung des Klägers verbunden sei, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Die vom SG eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 31.03.2005 bestätige dies. Darin sei angegeben, dass das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen der Reorganisation beendet worden sei und dass zwischen dem Kläger und ihr keine Vereinbarung geschlossen worden sei, dass der Kläger aus dem Erwerbsleben ausscheide. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 4 SGB III für die Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65% des Bemessungsentgeltes beziehe, lägen daher nicht vor. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger von der Regelung des § 428 SGB III Gebrauch gemacht habe. Der Kläger habe lediglich eine einseitige Erklärung des Inhaltes abgegeben, er sei nicht arbeitsbereit und wolle nicht alle Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl wolle er aber im Rahmen des § 428 SGB III Arbeitslosengeld beziehen und erkläre sich deshalb bereit, nach § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst abschlagsfreie Altersrente zu beantragen.
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Gegen das der Beklagten am 15.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.01.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung machte sie geltend, entgegen der Auffassung des SG liege auch der Tatbestand des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben im Sinne des § 142 Abs. 4 SGB III vor. Zwar sei vorliegend nicht schriftlich festgehalten worden, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig seien, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheide, aus dem Wortlaut des Pensionsvertrages und der damit verbundenen Intention sei indes zu entnehmen, dass mit Abschluss des Vertrages zwischen den Vertragsparteien ein konkludentes Einverständnis dahingehend erzielt worden sei, dass ein Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben erfolgen werde. Auch die Tatsache, dass sich der Kläger nur im Rahmen des § 428 SGB III dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe, spreche dafür, dass der Kläger damit dokumentiert habe, dass er nicht willens sei, weiterhin erwerbstätig zu sein. Schließlich habe auch Frau J. von der Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz auf Nachfrage der Beklagten bestätigt, dass der Vertrag eindeutig mit dem Ziel der vorzeitigen Pensionierung und dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben abgeschlossen worden sei. Dass der Vertrag keine Überprüfung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung dieses Tatbestandes vorsehe, führe aus ihrer Sicht nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr sei aus ihrer Sicht vorliegend entscheidend, dass die Leistung letztlich nur gewährt werde, weil der Kläger aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei. Ein Ruhenstatbestand nach § 142 Abs. 4 SGB III liege daher ihrer Auffassung nach vor. Darüber hinaus sei hervorzuheben, dass der Lebensunterhalt des Klägers bereits durch die Leistung der Pensionskasse der I. Schweiz sichergestellt sei. Sollte ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, dass vorliegend ein Ruhenstatbestand nach § 142 Abs. 4 SGB III gegeben sei, werde daher hilfsweise geltend gemacht, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III („ähnlichen Leistung“) bzw. nach § 142 Abs. 3 SGB III ruhe.
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, |
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hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der Leistung, die dieser von der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung beziehe, um eine der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung eines ausländischen Trägers handeln dürfte und ein Anspruch auf Alg deshalb zwar nicht nach § 142 Abs. 4 SGB III, aber nach § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III ruhen dürfte.
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