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Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
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Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - ).
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Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B ).
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Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind - wie es das SG zu Recht angenommen hat - hier gegeben.
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Es spricht einiges dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) dahingehend hat, dass er zum Besuch der R. schule in E. in nennenswertem Umfang einen Schulbegleiter braucht. Dieser hat keine Bildungsvermittlung zu betreiben, sondern er muss den Antragsteller durch körperliche Signale in die Lage versetzen, am Unterricht teilzunehmen und auch nebenher die Ernährung und Körperhygiene nicht zu vergessen. Dass der Antragsteller wegen der Folgen des festgestellten frühkindlichen Autismus dem berechtigten Personenkreis angehört, weil er zu den behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach Lage der Akten auch offensichtlich. Er kann daher grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung haben. Zwar ist nach § 15 des Schulgesetzes die pädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler primär Aufgabe der Schule. Damit sind jedoch - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen. Dies ist in der Rechtsprechung unstreitig für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen. Hier besteht zum einen eine Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuweisung zu einer Schulart und zum zweiten die unmittelbar einsichtige Notwendigkeit zusätzlicher Integrationsleistungen und Hilfestellungen für behinderte Kinder, auf deren spezielle Bedürfnisse das Angebot der Regelschule naturgemäß nicht zugeschnitten ist (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36/84 -, FEVS 36, 1 und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03 - ZfSH/SGB 2003, 614). Aber auch beim Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen. Dies sehen selbst die Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) zum SGB XII in der derzeit geltenden Fassung vor, wie sich aus Rdnr. 54.13/2 unter 3 SHR ergibt. Dort wird ausgeführt, dass pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages in den Verantwortungsbereich der Schule fallen und dass Eingliederungshilfe nur für Assistenzdienste in Betracht kommt. Sie bemesse sich nach der festgestellten, notwendigen Begleitung durch eine schulfremde Person. In diesem Sinne hat auch das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Eingliederungshilfebedarf trotz des Besuchs einer Sonderschule sogar in einem Fall für möglich gehalten, in dem die Schulbehörde den Bedarf für einen Integrationshelfer geprüft und verneint hatte (Beschluss vom 24. Juli 2006 - L 3 B 81/06 SO-ER - ; so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 - ). Der Sozialhilfeträger hat hier über den Hilfebedarf in eigener Verantwortung zu entscheiden (so zu Recht Sächsisches LSG a.a.O.). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem behinderungsbedingten (zusätzlichen) Eingliederungsbedarf abgegrenzt wird. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in die eigene Hand zu nehmen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
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Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, spricht vieles dafür, dass jedenfalls in der derzeitigen Schulsituation ein neben dem Bildungsbedarf bestehender Eingliederungsbedarf des Antragstellers durch die von ihm besuchte Schule nicht vollständig gedeckt werden kann. Diesen Schluss zieht der Senat aus verschiedenen aktenkundigen Äußerungen und Stellungnahmen. Im Rahmen eines teilstationären Aufenthalts des Antragstellers in einem Fachkrankenhaus für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13. Juni bis zum 4. Juli 2006 kam die behandelnde Stationsärztin zu dem Ergebnis, wegen schwerer Defizite sei - vor allem im Schulbereich - davon auszugehen, dass ein adäquates Lernverhalten nur mit Einzelbetreuung zu erwarten sei. Dieser Klinikaufenthalt war notwendig geworden, weil die Nahrungsverweigerung bedenkliche Ausmaße angenommen hatte. Bereits dieser Ablauf ist ein Hinweis darauf, dass der speziellen Problematik des Antragstellers offenbar in der Schule nicht ausreichend begegnet werden konnte. Die Klassenlehrerin des Antragstellers befürwortete in Konsequenz der schwierigen Situation im Sommer 2005 eine dauerhafte Schulbegleitung ausdrücklich, da er mit persönlicher, länger andauernder Unterstützung zu mehr Leistung und Teilnahme am Schulalltag befähigt werde.
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Der pädagogische Berater Autismus des Amtes für Schule und Bildung befürwortete im Januar 2006 dringend den Einsatz einer Fachkraft als „Übersetzer“, da weitere Regression zu befürchten sei. Hierfür seien acht Wochenstunden Unterrichtsbegleitung ausreichend.
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Der Schulleiter der vom Antragsteller besuchten Sonderschule erklärte in einem Schreiben vom 6. April 2005, die personellen Ressourcen der Schule ermöglichten es nicht, für den Antragsteller eine durchgängige fachlich qualifizierte Einzelbegleitung während einer normalen Schulwoche zu gewährleisten, weshalb eine personenbezogene Schulbegleitung dringend angezeigt sei. Derselbe Schulleiter äußerte sich am 22. September 2006 gegenüber dem SG allerdings dahingehend, in der Schule sei ein Schulbegleiter nicht erforderlich. Diese ausdrücklich als vorbehaltlich bezeichnete Einschätzung relativierte er in diesem Beschwerdeverfahren in einem Schreiben vom 4. Dezember 2006 wieder und führte aus, es sei nicht durchgängig möglich, jederzeit direkte strukturklärende Hilfestellung durch Handführung/Körperberührung zu geben, da auch die anderen Schüler Unterstützung und Anleitung benötigten. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme, stützende Impulse hinsichtlich der Nahrungsaufnahme könnten nur dann gegeben werden, wenn der Unterrichtsfluss für die anderen Schüler dadurch nicht zu sehr beeinträchtigt werde. Die Ankunft werde einmal in der Woche durch die morgendliche Busaufsicht der Klassenlehrerin begleitet.
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Diese Ausführungen, die auf eine Anfrage der Schulbehörde zurückgehen, welche einen Hilfebedarf für verschiedene Situationen in der Schule angenommen hatte, belegen, dass jedenfalls im Augenblick nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden kann, die Schule decke den kompletten Eingliederungsbedarf des Antragstellers. Die Sachlage stellt sich eher so dar, dass zusätzlich zu der inhaltlich pädagogischen Betreuung Hilfestellung vor allem in den von den Lehrerinnen nicht intensiv beaufsichtigten Situationen (Ankunft, Pause) und vor allem hinsichtlich der im Falle des Antragstellers problematischen Ernährung gegeben ist. Da nach ärztlichem Urteil für diese Ernährung aber möglichst umfangreich und zu möglichst vielen Zeitpunkten gesorgt werden sollte, muss derzeit durchaus von einem ergänzenden Eingliederungsbedarf ausgegangen werden, der mit der sonderpädagogischen Betreuung nicht gedeckt werden kann, aber gleichwohl auch während Unterrichtsstunden entsteht und gerade nicht vollständig durch die Lehrerinnen befriedigt werden kann, deren primäre Aufgabe nicht die Gewährleistung ausreichender Ernährung der Schüler ist.
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Die Tatsache, dass der Antragsteller trotz der schulischen Betreuung im Sommer 2006 in die genannte Fachklinik aufgenommen werden musste, weil sich sein Ernährungszustand als bedenklich herausgestellt hatte, belegt im Übrigen ausreichend, dass in diesem Bereich ein Defizit vorhanden ist.
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Fasst man diese sachverständigen Äußerungen und die genannten Ereignisse zusammen, so kann ein Bedarf für eine Begleitung im Bereich von Ankunft, Abfahrt, Pausen und auch während einer bestimmten Zahl von Unterrichtsstunden nicht verneint werden.
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Fraglich ist allerdings, ob der grundsätzlich bestehende Hilfebedarf die Beschäftigung einer Erzieherin - noch dazu aus einem weit entfernten Ort - und ihren Einsatz während der gesamten Schulunterrichtszeit sowie bei jeder Ankunft und Abfahrt erfordert. Insoweit ist der angegriffene Beschluss auch nicht ausreichend klar. Das SG hat nicht ausdrücklich bestimmt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher fachlichen Qualifikation die Begleitung des Antragstellers erforderlich ist. Von den Beteiligten ist der Beschluss so verstanden worden, dass die von den Eltern des Antragstellers vorgeschlagene Betreuung durch eine Angehörige des Arbeitersamariterbundes U. während der gesamten Unterrichtszeit und bei Ankunft und Abfahrt gemeint sei. In diesem Sinn wird der Beschluss derzeit ausgeführt. Eine solche Interpretation der Situation ist nicht zwingend. Die letzte Auskunft des Schulleiters vom 4. Dezember 2006 enthält Hinweise darauf, dass ein Teil der erforderlichen Hilfestellungen auch von der Schule gegeben werden kann.
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Der Senat sieht gleichwohl keine Veranlassung, den Beschluss für die erfasste Zeit bis Ende Januar 2007 zu ändern. Dies beruht u.a. darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Zeitraum weitgehend verstrichen ist und darauf, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde und wird und ein rascher Wechsel in der Betreuungssituation dem Antragsteller nicht zugemutet werden soll.
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Die Aufrechterhaltung des Beschlusses des SG beruht auch auf einer im Rahmen der Entscheidung über eine einstweiligen Anordnung hier erforderlichen Folgenabwägung. Die Reduzierung des Betreuungsaufwandes für die Vergangenheit wäre ohnehin nur in Form einer finanziellen Rückabwicklung denkbar, die jedoch nach Auffassung des Senats nicht eilbedürftig ist. Die Reduzierung für den verbleibenden Zeitraum im Januar hätte möglicherweise schwerwiegende Folgen bei dem offenbar äußerst sensibel auf äußere Veränderungen reagierenden Antragsteller zur Folge. Im Augenblick könnte eine sofortige Reduzierung des Betreuungsaufwandes mit dem Risiko verbunden sein, die bisher erzielten Integrationserfolge in Frage zu stellen oder zu gefährden.
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Der Senat erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass im Falle des Antragstellers auch ernsthaft über einen Schulwechsel nachgedacht werden sollte. Nach den Schilderungen der Eltern des Antragstellers im Erörterungstermin vom 4. Januar 2007 und den vorliegenden Auskünften der Schule ist es immerhin denkbar, dass die konkrete Schule mit dem besonderen Förderungsbedarf eines autistischen Kindes nicht ausreichend vertraut ist, weshalb aus diesem Grund zusätzlicher Betreuungsbedarf außerhalb der Möglichkeiten der Schule besteht, der in anderen Einrichtungen vom dortigen Personal ganz oder teilweise gedeckt werden könnte. Solange der Antragsteller jedoch die jetzige Schule besucht und sich dort die Betreuung nicht ändert, dürfte er Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer - ggf. nur temporär tätigen - Schulbegleiterin haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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