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Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
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Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
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Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
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Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
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Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
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Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
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Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
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Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
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Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
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So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
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Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
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Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
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Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
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Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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