Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2017 - L 7 R 3819/15

published on 26/01/2017 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2017 - L 7 R 3819/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und ab 1. Dezember 2002 entsprechende Beiträge schuldet.
Der 1962 geborene Kläger arbeitete als selbständiger Musiker bzw. Musikproduzent in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und war insoweit bei der K. (KSK) versichert. Außerdem war der Kläger ab 1. Januar 2001 für die Firma L. GmbH tätig und führte für deren Mitarbeiter französische Sprachkurse („Französisch Anfänger 1“, „Französisch Anfänger 2“, „Französisch Grundkurs 1“, „Französisch Grundkurs 2“, „Französisch Mittelstufe“; Bl. 28 der Verwaltungsakten) durch. Er rechnete gegenüber der Firma L. GmbH monatsweise für die durchgeführten Kurse ein Entgelt nebst Fahrtkosten und Mehrwertsteuer ab; insoweit wird auf die vom Kläger eingereichten Rechnungen vom 5. Februar 2001, 7. März 2001, 4. April 2001, 5. Mai 2001, 4. Juni 2001, 1. Juli 2001, 1. August 2001, 3. September 2001, 8. Oktober 2001, 7. November 2001, 7. Dezember 2001, 31. Januar 2002, 2. Februar 2002, 2. Mai 2002, 2. Juni 2002, 1. Juli 2002, 31. Juli 2002, 27. September 2002, 30. September 2002, 31. Oktober 2002, 30. November 2002, 20. Dezember 2002, 31. Januar 2003, 1. März 2003, 31. März 2003, 1. Mai 2003, 1. Juni 2003, 31. Juni 2003, 6. Oktober 2003, 1. November 2003, 1. Dezember 2003, 6. Januar 2004, 1. Februar 2004, 29. Februar 2004, 4. April 2004, 12. Mai 2004, 8. Juni 2004, 22. Juni 2004, 5. Oktober 2004, 28. Oktober 2004, 1. Dezember 2004, 22. Dezember 2004, 7. Februar 2005, 28. Februar 2005, 30. März 2005, 10. Mai 2005, 30. Mai 2005, 28. Juni 2005, 3. Oktober 2005, 6. November 2005, 7. Januar 2005 (richtig 2006), 2. März 2006, 4. April 2006, 1. Mai 2006, 8. Juni 2006, 30. Juni 2006, 26. Juli 2006, 30. Juni 2006, 3. Oktober 2006, 2. November 2006, 4. Dezember 2006, 31. Dezember 2006, 4. März 2007, 3. April 2007, 1. Mai 2007, 30. Mai 2007, 30. Juli 2007, 3. Juli 2007, 1. Oktober 2007, 4. November 2007, 3. November 2007, 20. Dezember 2007 (Bl. 53/139 der Senats-Akten) Bezug genommen. Weiterhin war er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 aufgrund von Honorarverträgen mit der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als freier Mitarbeiter in verschiedenen Kindertagesstätten tätig. Er wurde beauftragt, die Kinder in den Kindergärten in die „französische Sprache“ einzuführen (Honorarverträge mit der Stadt K., Bl. 29/30 der Verwaltungsakten; Vertrag über freie Mitarbeit mit der Katholischen Kirchengemeinde St. A. vom 4. Juli 2005, Bl. 31, 34 der Verwaltungsakten; Honorarvertrag mit der Evangelischen Kirchengemeinde B., Bl. 36 der Verwaltungsakten). Seine Tätigkeit wurde als „Spracherzieher“ umschrieben (Vertrag über freie Mitarbeit mit der Katholischen Kirchengemeinde St. A., Bl. 31, 34 der Verwaltungs-Akten). Der Kläger selbst beschrieb gegenüber den Eltern des städtischen Kindergartens „K.“ seine Tätigkeit dahingehend, dass er die Möglichkeit bieten werde, „die französische Sprache mit Spiel und Gesang kennenzulernen“; „die Sprachsensibilisierung soll dabei im Vordergrund stehen“ (Schreiben vom 15. Juli 2003, Bl. 26 der Verwaltungs-Akten). Die städtische „Kindertagesstätte V.“ (Schreiben vom 20. Februar 2006, Bl. 27 der Verwaltungs-Akten) beschrieb das Aufgabengebiet des Klägers wie folgt:
„- Vermittlung und bekannt machen der französischen Sprache und der französischen Kultur.
- Erlernen von französischen Vokabeln ganzheitlich mit Kopf, Herz und Hand anhand von bestimmten Themenbereichen.
- Singen von französischen Liedern.“
Der Kläger rechnete gegenüber den Trägern der Kindergärten monatsweise sein Honorar für „Sprache: Französisch“ (z.B. Honorarabrechnungen für Mai 2009 und Juni 2018; Bl. 50, 211 der Senats-Akten) bzw. für „Französisch-Unterricht“ (z.B. Honorarabrechnungen für Februar 2008, März 2008, Mai 2008, Juli 2008, September 2008, Oktober 2008, November 2008, Dezember 2008; Bl. 206/210, 212/214 der Senats-Akten) ab.
Das Finanzamt K. unterschied zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Musiker bzw. Musikproduzent) sowie Einkünften aus selbständiger Arbeit (Honorartätigkeit) (Einkommensteuerbescheid vom 4. Mai 2004 für 2002, Bl. 49/51 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 29. Juni 2005 für 2003, Bl. 52/53 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2004 für 2001, Bl. 60/63 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 27. Februar 2007 für 2004, Bl. 94/95 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 11. April 2007 für 2005, Bl. 97/98 der Verwaltungs-Akten).
Am 2. Februar 2006 beantragten der Kläger und die Stadt K. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit als „Lehrer“ in den Kindergärten der Stadt K.. Dieser gab an, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für diese zuvor nicht als Arbeitnehmer gearbeitet zu haben, keinen Arbeitnehmer zu beschäftigen, am Betriebssitz des jeweiligen Auftraggebers zu arbeiten, nicht regelmäßig Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten sowie Vertreter bzw. Hilfskräfte ohne Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers einstellen zu können. Sein Unternehmen führe er nicht in der Rechtsform einer Gesellschaft. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab der Kläger weiterhin an, dass der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit in Honorarverträgen geregelt sei, für den Auftraggeber keine Möglichkeit bestehe, einseitig durch Ausübung eines Weisungsrechts die Unterrichtstätigkeit zu verändern, der Beginn und die Arbeitszeit der Tätigkeit gemeinsam festgelegt werde, es dem Auftraggeber nicht möglich sei, vertraglich vorab nicht festgelegte Einzelheiten der Dienstleistung näher zu bestimmen und über schulrechtliche Vorgaben hinausgehende methodische oder didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts zu erteilen sowie dass der Ausfall von Veranstaltungen zu einer Nachholpflicht oder zu einem Ausfallhonorar führe.
Mit Bescheid vom 3. April 2006 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Stadt K. fest, dass er seine Tätigkeit als Lehrer bei der Stadtverwaltung K. seit 1. Januar 2001 selbständig ausübe und keine abhängige Beschäftigung vorliege (Bl. 41/44 der Verwaltungs-Akten).
In dem „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger“ gab der Kläger an, dass er als Sprachlehrer in Kindergärten und bei der Firma L. GmbH sowie als Musikproduzent seit Oktober 1993 tätig sei. Bei der L. GmbH arbeite er ca. zwölf Stunden je Woche, in den Kindergärten ca. 20 Stunden je Woche.
Auf Anfrage der Beklagten, ob bei der Feststellung der Versicherungspflicht als Musikproduzent sowie der Beitragsberechnung die selbständige Tätigkeit als Sprachlehrer ab 1. Januar 2001 mitberücksichtigt worden sei, teilte die KSK mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass Gegenstand der damaligen Prüfung der Versicherungspflicht lediglich die Tätigkeit als Musiker bzw. Musikproduzent gewesen sei. Über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Sprachlehrer sei der KSK bislang nichts bekannt. Die KSK bat darum, ihr die vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eventuelle Auswirkungen auf das bestehende Versicherungsverhältnis prüfen zu können. Daraufhin übersandte die Beklagte der KSK mit Schreiben vom 15. Januar 2007 die gewünschten Unterlagen. Diese teilte mit Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass die Tätigkeit als Sprachlehrer nicht zu den versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zähle. In der Rentenversicherung führe diese Tätigkeit erst dann zur Beendigung der Versicherungspflicht nach dem KSVG, wenn das Arbeitseinkommen aus der nichtkünstlerischen Tätigkeit ab der halben Beitragsbemessungsgrenze liege. Dies treffe für den Kläger nicht zu. Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeitsausübung im künstlerischen Bereich bestehe weiterhin Rentenversicherungspflicht nach den Vorschriften des KSVG.
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Mit Bescheid vom 6. August 2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. Januar 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und setzte die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Dezember 2002 auf 365,29 EUR, ab Januar 2003 auf 382,26 EUR, ab Januar 2004 auf 383,38 EUR, ab Januar 2005 auf 385,21 EUR, ab September 2005 auf 299,96 EUR, ab Januar 2006 auf 297,26 EUR, ab Januar 2007 auf 305,27 EUR, ab Mai 2007 auf 303,02 EUR und ab 1. Juli 2007 auf 302,08 EUR fest; hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 93/99 der Verwaltungs-Akten) Bezug genommen. Dagegen legte der Kläger am 5. September 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 zurückwies.
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Dagegen hat der Kläger am 16. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 4 R 3556/08). Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass er seit 1. Januar 2001 in Kindertagesstätten Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren die französische Sprache und Kultur und zwar auf „musikalischem“ Wege vermittle. Er sei jedoch primär als Künstler tätig, produziere CDs und absolviere zahlreiche Auftritte mit seiner Musikgruppe. Der Lehrerbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei auf ihn als Künstler nicht anwendbar. Er habe keine pädagogische Ausbildung und könne nicht ohne die hierfür erforderlichen besonderen „Qualitätsanforderungen“ dem Personenkreis der Lehrer zugeordnet werden. Zudem stehe der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Vorrangregelung des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI entgegen.
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Das SG hat mit Beschluss vom 3. November 2009 - auf Antrag der Beteiligten (Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 2009; Schriftsatz des Kläger-Bevollmächtigten vom 2. November 2009) - das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zusammenzutragen und bei der Beklagten einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 hat die Beklagte den Kläger über die Höhe des ab Januar 2010 zu entrichtenden Monatsbeitrags (327,83 EUR) unterrichtet. Daraufhin hat der Kläger am 11. Januar 2010 mitgeteilt, dass er ab 1. Oktober 2009 in ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis getreten sei, und den Arbeitsvertrag mit der Stiftung E. J. B. vom 29. September 2009 vorgelegt (Bl. 176/178 der Verwaltungs-Akten). Am 12. Februar 2010 hat er ergänzend erklärt, er habe „seine selbständige Tätigkeit als Lehrer“ aufgegeben. Sodann hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2010 festgestellt, dass die Pflichtversicherung als Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 2 SGB VI mit Ablauf des 30. September 2009 endet, und darauf hingewiesen, dass eine Beitragsschuld in Höhe von insgesamt 33.747,88 EUR bestehe. Den dagegen eingelegten klägerischen Widerspruch (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 17. März 2010) hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 als unzulässig zurückgewiesen, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2010 lediglich das Ende der Versicherungspflicht als Selbständiger bestätigt worden sei.
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Am 23. Juni 2014 hat die Beklagte das ruhende Klageverfahren angerufen, nachdem der Kläger keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte. Das SG hat die Klage unter dem Az.: S 15 R 2939/14 fortgeführt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. April 2015 hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung der Beitragsforderungen berufen.
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Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. August 2015 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, und entsprechende Beitragsnachforderungen erhoben. Der Kläger gehöre zur Gruppe der selbständigen Lehrer und Erzieher im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei unerheblich, ob der Versicherte einem bestimmten Berufsbild eines Lehrers oder abstrakten Tätigkeitsbeschreibungen entspreche. Der Versicherungspflicht stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger keine pädagogische Ausbildung durchlaufen habe. Bei der streitgegenständlichen Tätigkeit als Lehrer handele es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung sei für die konkret zu beurteilende Tätigkeit als Sprachlehrer gerade nicht festgestellt. Der Anspruch auf Beitragsnachforderung sei auch weder verjährt noch aufgrund des so langen Ruhens des gerichtlichen Verfahrens verwirkt.
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Gegen den seinem Bevollmächtigten am 10. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 9. September 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages - sein Anfechtungsbegehren weiter verfolgt.
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Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
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Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 24. Mai 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger persönlich angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 24. Mai 2016 (Bl. 37/40 der Senats-Akten) verwiesen. Auf Aufforderung des Berichterstatters vom 1. August 2016 unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 sämtliche Honorarverträge mit der Stadt K., den Kirchengemeinden St. A. und B. sowie die entsprechenden Abrechnungen und die Abrechnungen gegenüber der Firma L. GmbH vollständig einzureichen, hat der Kläger mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 30. August 2016 und vom 30. September 2016 verschiedene (Ab-)Rechnungsunterlagen vorgelegt (Bl. 49/214, 216/227 der Senatsakten).
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die streitigen Beiträge die Wertgrenze übersteigen (§ 144 Abs. 1 SGG).
26 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 6. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger ab 1. Januar 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf seine Tätigkeit als Lehrer in Kindergärten der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. sowie bei der Firma L. GmbH versicherungspflichtig sei, und die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Dezember 2002 auf 365,29 EUR, ab Januar 2003 auf 382,26 EUR, ab Januar 2004 auf 383,38 EUR, ab Januar 2005 auf 385,21 EUR, ab September 2005 auf 299,96 EUR, ab Januar 2006 auf 297,26 EUR, ab Januar 2007 auf 305,27 EUR, ab Mai 2007 auf 303,02 EUR und ab 1. Juli 2007 auf 302,08 EUR festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. ferner Bundessozialgericht , Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 - juris Rdnr. 12). Der streitgegenständliche Zeitraum ist auf die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 beschränkt, weil die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2010 im Hinblick auf die zum 1. Oktober 2009 aufgegebene selbständige Tätigkeit als Lehrer und die zum gleichen Zeitpunkt aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung das Ende der Pflichtversicherung als selbständiger Lehrer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt hat.
27 
3. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 die Versicherungspflicht hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit als Lehrer bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt und die entsprechenden Beiträge festgesetzt.
28 
a. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung (Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, 2261; vgl. zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Versicherungspflicht für Lehrer und Erzieher BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - juris Rdnr. 14) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 für die oben genannten Auftraggeber eine - mehr als geringfügige (e.) - selbständige Tätigkeit (b.) als Lehrer (c.) verrichtet und in Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (d.). Der Versicherungspflicht als Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht eine konkurrierende Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht entgegen (f.). Schließlich ist die Erhebung der festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. September 2009 nicht zu beanstanden (g.).
29 
b. Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung - in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit - ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (z.B. BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rdnr. 13). Vorliegend ist der Senat - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Kläger die genannten Tätigkeiten selbständig ausgeübt hat, weil er insbesondere nicht dem Weisungsrecht seiner jeweiligen Auftraggeber unterlag, nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert war, seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten sowie über die eigene Arbeitskraft frei verfügen konnte. Davon ist im Übrigen die Beklagte in dem gegenüber dem Kläger sowie der Stadt K. in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erlassenen und bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. April 2006 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 - juris Rdnrn. 14 ff.) betreffend seine Tätigkeit in den städtischen Kindergärten ausgegangen.
30 
c. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als Lehrer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig gewesen.
31 
aa. Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. z.B. zum Folgenden BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 juris Rdnr. 14; Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R - BSGE 99, 277 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R - juris Rdnr. 11; Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R - juris Rdnrn. 12 ff. und - B 12 RA 14/04 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - juris Rdnr. 15) ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermitteln, gleich auf welchem Gebiet. Dabei kann sozialversicherungsrechtlich bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann. Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug. Im Übrigen hängt der weite Versicherungspflichttatbestand nicht von einer bestimmten Geisteshaltung oder Weltanschauung ab und enthält weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler und erfordert keine Teilnahmepflicht oder Leistungskontrolle der Teilnehmer und kein Ausstellen von Zeugnissen oder Bescheinigungen. Dabei versteht das BSG (z.B. Urteil vom 30. Januar 2013 - B 12 R 3/12 R - juris Rdnr. 17) die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als selbständiger Lehrer im rentenversicherungsrechtlichen Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht in einem engen Sinne. Gegen die darauf fußende Anordnung der Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (z.B. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03 - BVerfGK 11, 352).
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bb. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als Lehrer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig gewesen.
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Der Kläger ist in der Zeit von Januar 2001 bis September 2009 für die Firma L. GmbH als Sprachlehrer tätig gewesen und hat für deren Mitarbeiter französische Sprachkurse („Französisch Anfänger 1“, „Französisch Anfänger 2“, „Französisch Grundkurs 1“, „Französisch Grundkurs 2“, „Französisch Mittelstufe“) durchgeführt. Dies entnimmt der Senat den vom Kläger eingereichten Abrechnungsunterlagen und dem vorlegten Kurs-Plan (Bl. 28 der Verwaltungs-Akten) sowie den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 24. Mai 2016. Dort hat der Kläger angegeben, dass er für Mitarbeiter der Firma L. GmbH „ganz normalen französischen Sprachunterricht“ erteilt hat. Mithin hat der Kläger durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen - den Mitarbeitern der Firma L. GmbH - spezielle Kenntnisse der französischen Sprache vermittelt. Dabei ist nicht relevant, ob der Sprachunterricht des Klägers bei den Mitarbeitern der Firma L. GmbH Gedächtnisspuren hinterlassen hat und diese das angeleitete gemeinsame Tun außerhalb des Sprachunterrichts reproduzieren konnten. Weiterhin sind für eine Lehrertätigkeit weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler noch eine Teilnahmepflicht oder eine Leistungskontrolle der Teilnehmer erforderlich. Damit geht der Einwand des Klägers, er verfüge über keine spezifische pädagogische Qualifikation, ins Leere.
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Weiterhin hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 aufgrund von Honorarverträgen mit der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als freier Mitarbeiter in verschiedenen Kindertagesstätten Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren französischen Sprachunterricht erteilt, diese in die französische Sprache eingeführt und diesen die Möglichkeit gegeben, die französische Sprache mit Spiel und Gesang kennenzulernen. Dabei hat die Sprachsensibilisierung im Vordergrund gestanden. Der Kläger hat die Kinder mit der französischen Sprache und der französischen Kultur bekanntgemacht und ein ganzheitliches Erlernen von französischen Vokabeln „mit Kopf, Herz und Hand“ ermöglicht. Dies entnimmt der Senat den vom Kläger auszugsweise eingereichten Honorarverträgen mit der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. sowie der Evangelischen Kirchengemeinde B., dem Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2003 an die Eltern des städtischen Kindergartens „K.“ (Bl. 26 der Verwaltungs-Akten), der Tätigkeitsbeschreibung seitens der Kindertagesstätte „V.“ vom 20. Februar 2006 (Bl. 27 der Verwaltungs-Akten), den eingereichten Honorarabrechnungen des Klägers (Bl. 50, 206/214 der Senats-Akten) sowie seinen Angaben im Rahmen des Erörterungstermins. Dort hat der Kläger eine exemplarische Unterrichtsstunde in einem Kindergarten geschildert und angegeben, dass er in erster Linie mit den Kindern französischsprachige Lieder einstudiert und diese zu verschiedenen Anlässen (Feste, Gottesdienste etc.) mit den Kindern aufgeführt hat. Die Behauptung, er habe künstlerisch und kreativ als Musiker gearbeitet, ist zu pauschal. Insbesondere unterschiedet der Kläger insoweit nicht hinreichend zwischen seiner Tätigkeit als Musiker (Band R.) und Produzent, die er in der Rechtsform einer GbR als Gewerbe ausgeübt hat, und seiner selbständigen Tätigkeit als freier Mitarbeiter für die Firma L. GmbH und der drei Kindergartenträger. Die von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. April 2015 eingereichten Zeitungsartikel (Bl. 25/40 der SG-Akten) betreffen allesamt die Tätigkeit des Klägers in seiner damaligen Band R..
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Mithin hat der Kläger durch Erteilung von praktischem Unterricht anderen - den Kindergartenkindern - spezielle Kenntnisse der französischen Sprache vermittelt und diesen die Möglichkeit gegeben, die französische Sprache mit Spiel und Gesang kennenzulernen und erste französische Vokabeln zu lernen. Dass er dabei - dem Alter der Kinder entsprechend - sich spielerischer Methoden bedient sowie zur Sprachvermittlung gemeinsames Singen und Musizieren eingesetzt hat, steht einer Qualifizierung als Lehrertätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ebenso wenig entgegen wie seine fehlende pädagogische Ausbildung. Entscheidend ist, dass er seine Kenntnisse der französischen Sprache im Rahmen der Unterrichtsstunden an die Kinder vermittelt hat. Dabei ist nicht relevant, ob der Unterricht des Klägers bei den Kindern Gedächtnisspuren hinterlassen hat und das angeleitete gemeinsame Tun, insbesondere das gemeinsame Singen französischer Lieder, außerhalb des Unterrichts durch diese reproduziert werden konnte. Weiterhin kommt es für die Einordnung als Lehrertätigkeit nicht auf die vom Kläger vermittelten Lehrinhalte und Lernziele, auf Niveau, Qualität, Methode und Form des Unterrichts, die Vorbildung seiner Schüler, eine Teilnahmepflicht oder eine Leistungskontrolle der Teilnehmer an.
36 
d. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner selbständigen Lehrertätigkeit bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie des Erörterungstermins vom 24. Mai 2016. Er hat unmissverständlich angegeben, dass insoweit keinen Arbeitnehmer beschäftigt hat, weil er sich dies gar nicht leisten konnte.
37 
e. Der Kläger hat seine selbständige Tätigkeit als Lehrer bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Denn er hat - ausweislich seinen Angaben im Rahmen des Erörterungstermins am 24. Mai 2016 (zehn Wochenstunden Firma L. GmbH, zwei Wochenstunden pro Kindergarten bei fünf bis sechs Kindergärten) sowie im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger (zwölf Wochenstunden Firma L. GmbH, 20 Wochenstunden Kindergärten) - für seine Auftraggeber mindestens 20 Stunden je Woche gearbeitet.
38 
f. Der Versicherungspflicht des Klägers als Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. (bei der Firma L. GmbH hat er „ganz normalen französischen Sprachunterricht“ gegeben und keine Musik o.ä. eingesetzt) steht eine konkurrierende Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob die Lehrertätigkeit des Klägers überhaupt eine selbständige künstlerische Tätigkeit darstellt, ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R - BSGE 99, 277 - juris Rdnrn. 14 ff.) der an den weiten Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbständig tätigen Lehrer nicht erfasst, die im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG als selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst) lehren. Zudem besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Konkurrenzverhältnis zur Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG, da die KSK - nach Prüfung der Unterlagen betreffend die selbständige Tätigkeit bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. - mitgeteilt hat, dass sich die Rentenversicherung nach dem KSVG nur auf die gewerbliche Tätigkeit als Musiker und Produzent bezieht, die Tätigkeit als Sprachlehrer nicht zu den versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach dem KSVG zählt und sie erst durch Mitteilung der Beklagten überhaupt Kenntnis von der Lehrertätigkeit erhalten hat (Schreiben vom 4. Januar 2007 und 7. März 2007). Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Insbesondere hat er nicht im Ansatz aufgezeigt, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG sowie bei der entsprechenden Beitragserhebung seitens der KSK seine selbständige Lehrertätigkeit und die daraus erzielten Einnahmen, die im Übrigen auch steuerlich getrennt von den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb (Musiker bzw. Musikproduzent) behandelt worden sind, überhaupt eine Rolle gespielt haben.
39 
g. Schließlich ist die Erhebung der durch die Beklagte festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2002 (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983) bis zum 30. September 2009 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beiträge für diesen Zeitraum nach Maßgabe der §§ 169 Nr. 1, 173, 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI berechnet. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhoben. Berechnungsfehler sind dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich, sodass die Beiträge auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind. Die durch den angefochtenen Bescheid vom 6. August 2007 festgesetzten Beiträge sind weder verjährt noch verwirkt. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und weist die Berufung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2015) betreffend die geltend gemachte Verwirkung noch auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 - juris Rdnr. 36; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - juris Rdnr. 31) die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraussetzt, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Dabei sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die „kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O. Rdnr. 33). Ein “bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O.). Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei dem Kläger das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde die durch den streitigen Bescheid vom 6. August 2007 festgesetzten Beiträge nicht mehr geltend machen, liegt nicht vor. Allenfalls hat es die Beklagte nach Anordnung des Ruhens des Klageverfahrens, das dem Kläger Gelegenheit geben sollte, weitere Unterlagen für die Beitragsberechnung zusammenzutragen, unterlassen, den Kläger an die Vorlage dieser Unterlagen zu erinnern. Ein solches Unterlassen erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens nicht. Zudem ist zu beachten, dass vielmehr der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren nicht bzw. erheblich verspätet mitgewirkt und das Verfahren durch sein Verhalten in die Länge gezogen hat. So hat die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (Schreiben vom 23. März 2006) sowie in dem dem streitigen Bescheid vom 6. August 2007 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 27. Juni 2006, 28. Juli 2006, 26. September 2006, 6. November 2006, 20. März 2007, 28. Juni 2007, 9. Juli 2007) den Kläger mehrfach zur gebotenen Mitwirkung anhalten und auffordern müssen. Auch eine Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. August 2007 ist - trotz Ankündigung (z.B. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 17. Januar 2008) und Erinnerung (Schreiben vom 17. Dezember 2007, 31. März 2008) - nicht erfolgt. Im Klageverfahren hat der Kläger oftmals erst auf gerichtliche Erinnerung (Verfügungen des SG vom 6. November 2008, 21. Januar 2009, 8. Juli 2009, 13. Oktober 2014, 14. November 2014) mitgewirkt. Das SG hat ein Ruhen des Verfahrens angeregt, um dem Kläger die Vorlage von Unterlagen mit dem Ziel der Beitragsreduzierung zu ermöglichen. Auf übereinstimmenden Antrag beider Beteiligten hat das SG das Ruhen des Verfahren am 3. November 2009 angeordnet. In der Folgezeit ist der Kläger bis zur Wiederanrufung durch die Beklagte am 23. Juni 2014 nicht tätig geworden und hat von der ihm eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein Verwirkungsverhalten der Beklagten vor. Schließlich hat der Kläger nicht im Ansatz die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Vertrauensgrundlage sowie des Vertrauenstatbestandes dargelegt.
40 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
41 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die streitigen Beiträge die Wertgrenze übersteigen (§ 144 Abs. 1 SGG).
26 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 6. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger ab 1. Januar 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf seine Tätigkeit als Lehrer in Kindergärten der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. sowie bei der Firma L. GmbH versicherungspflichtig sei, und die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Dezember 2002 auf 365,29 EUR, ab Januar 2003 auf 382,26 EUR, ab Januar 2004 auf 383,38 EUR, ab Januar 2005 auf 385,21 EUR, ab September 2005 auf 299,96 EUR, ab Januar 2006 auf 297,26 EUR, ab Januar 2007 auf 305,27 EUR, ab Mai 2007 auf 303,02 EUR und ab 1. Juli 2007 auf 302,08 EUR festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. ferner Bundessozialgericht , Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 - juris Rdnr. 12). Der streitgegenständliche Zeitraum ist auf die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 beschränkt, weil die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2010 im Hinblick auf die zum 1. Oktober 2009 aufgegebene selbständige Tätigkeit als Lehrer und die zum gleichen Zeitpunkt aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung das Ende der Pflichtversicherung als selbständiger Lehrer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt hat.
27 
3. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 die Versicherungspflicht hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit als Lehrer bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt und die entsprechenden Beiträge festgesetzt.
28 
a. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung (Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, 2261; vgl. zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Versicherungspflicht für Lehrer und Erzieher BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - juris Rdnr. 14) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 für die oben genannten Auftraggeber eine - mehr als geringfügige (e.) - selbständige Tätigkeit (b.) als Lehrer (c.) verrichtet und in Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (d.). Der Versicherungspflicht als Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht eine konkurrierende Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht entgegen (f.). Schließlich ist die Erhebung der festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. September 2009 nicht zu beanstanden (g.).
29 
b. Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung - in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit - ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (z.B. BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rdnr. 13). Vorliegend ist der Senat - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Kläger die genannten Tätigkeiten selbständig ausgeübt hat, weil er insbesondere nicht dem Weisungsrecht seiner jeweiligen Auftraggeber unterlag, nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert war, seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten sowie über die eigene Arbeitskraft frei verfügen konnte. Davon ist im Übrigen die Beklagte in dem gegenüber dem Kläger sowie der Stadt K. in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erlassenen und bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. April 2006 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 - juris Rdnrn. 14 ff.) betreffend seine Tätigkeit in den städtischen Kindergärten ausgegangen.
30 
c. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als Lehrer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig gewesen.
31 
aa. Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. z.B. zum Folgenden BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 juris Rdnr. 14; Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R - BSGE 99, 277 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R - juris Rdnr. 11; Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R - juris Rdnrn. 12 ff. und - B 12 RA 14/04 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - juris Rdnr. 15) ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermitteln, gleich auf welchem Gebiet. Dabei kann sozialversicherungsrechtlich bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann. Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug. Im Übrigen hängt der weite Versicherungspflichttatbestand nicht von einer bestimmten Geisteshaltung oder Weltanschauung ab und enthält weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler und erfordert keine Teilnahmepflicht oder Leistungskontrolle der Teilnehmer und kein Ausstellen von Zeugnissen oder Bescheinigungen. Dabei versteht das BSG (z.B. Urteil vom 30. Januar 2013 - B 12 R 3/12 R - juris Rdnr. 17) die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als selbständiger Lehrer im rentenversicherungsrechtlichen Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht in einem engen Sinne. Gegen die darauf fußende Anordnung der Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (z.B. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03 - BVerfGK 11, 352).
32 
bb. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als Lehrer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig gewesen.
33 
Der Kläger ist in der Zeit von Januar 2001 bis September 2009 für die Firma L. GmbH als Sprachlehrer tätig gewesen und hat für deren Mitarbeiter französische Sprachkurse („Französisch Anfänger 1“, „Französisch Anfänger 2“, „Französisch Grundkurs 1“, „Französisch Grundkurs 2“, „Französisch Mittelstufe“) durchgeführt. Dies entnimmt der Senat den vom Kläger eingereichten Abrechnungsunterlagen und dem vorlegten Kurs-Plan (Bl. 28 der Verwaltungs-Akten) sowie den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 24. Mai 2016. Dort hat der Kläger angegeben, dass er für Mitarbeiter der Firma L. GmbH „ganz normalen französischen Sprachunterricht“ erteilt hat. Mithin hat der Kläger durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen - den Mitarbeitern der Firma L. GmbH - spezielle Kenntnisse der französischen Sprache vermittelt. Dabei ist nicht relevant, ob der Sprachunterricht des Klägers bei den Mitarbeitern der Firma L. GmbH Gedächtnisspuren hinterlassen hat und diese das angeleitete gemeinsame Tun außerhalb des Sprachunterrichts reproduzieren konnten. Weiterhin sind für eine Lehrertätigkeit weder Vorgaben zu den Lehrinhalten und Lernzielen, zum Niveau, zur Qualität, Methode und Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer) noch zur Qualifikation des Lehrers oder zur Vorbildung seiner Schüler noch eine Teilnahmepflicht oder eine Leistungskontrolle der Teilnehmer erforderlich. Damit geht der Einwand des Klägers, er verfüge über keine spezifische pädagogische Qualifikation, ins Leere.
34 
Weiterhin hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 aufgrund von Honorarverträgen mit der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als freier Mitarbeiter in verschiedenen Kindertagesstätten Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren französischen Sprachunterricht erteilt, diese in die französische Sprache eingeführt und diesen die Möglichkeit gegeben, die französische Sprache mit Spiel und Gesang kennenzulernen. Dabei hat die Sprachsensibilisierung im Vordergrund gestanden. Der Kläger hat die Kinder mit der französischen Sprache und der französischen Kultur bekanntgemacht und ein ganzheitliches Erlernen von französischen Vokabeln „mit Kopf, Herz und Hand“ ermöglicht. Dies entnimmt der Senat den vom Kläger auszugsweise eingereichten Honorarverträgen mit der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. sowie der Evangelischen Kirchengemeinde B., dem Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2003 an die Eltern des städtischen Kindergartens „K.“ (Bl. 26 der Verwaltungs-Akten), der Tätigkeitsbeschreibung seitens der Kindertagesstätte „V.“ vom 20. Februar 2006 (Bl. 27 der Verwaltungs-Akten), den eingereichten Honorarabrechnungen des Klägers (Bl. 50, 206/214 der Senats-Akten) sowie seinen Angaben im Rahmen des Erörterungstermins. Dort hat der Kläger eine exemplarische Unterrichtsstunde in einem Kindergarten geschildert und angegeben, dass er in erster Linie mit den Kindern französischsprachige Lieder einstudiert und diese zu verschiedenen Anlässen (Feste, Gottesdienste etc.) mit den Kindern aufgeführt hat. Die Behauptung, er habe künstlerisch und kreativ als Musiker gearbeitet, ist zu pauschal. Insbesondere unterschiedet der Kläger insoweit nicht hinreichend zwischen seiner Tätigkeit als Musiker (Band R.) und Produzent, die er in der Rechtsform einer GbR als Gewerbe ausgeübt hat, und seiner selbständigen Tätigkeit als freier Mitarbeiter für die Firma L. GmbH und der drei Kindergartenträger. Die von seinem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. April 2015 eingereichten Zeitungsartikel (Bl. 25/40 der SG-Akten) betreffen allesamt die Tätigkeit des Klägers in seiner damaligen Band R..
35 
Mithin hat der Kläger durch Erteilung von praktischem Unterricht anderen - den Kindergartenkindern - spezielle Kenntnisse der französischen Sprache vermittelt und diesen die Möglichkeit gegeben, die französische Sprache mit Spiel und Gesang kennenzulernen und erste französische Vokabeln zu lernen. Dass er dabei - dem Alter der Kinder entsprechend - sich spielerischer Methoden bedient sowie zur Sprachvermittlung gemeinsames Singen und Musizieren eingesetzt hat, steht einer Qualifizierung als Lehrertätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ebenso wenig entgegen wie seine fehlende pädagogische Ausbildung. Entscheidend ist, dass er seine Kenntnisse der französischen Sprache im Rahmen der Unterrichtsstunden an die Kinder vermittelt hat. Dabei ist nicht relevant, ob der Unterricht des Klägers bei den Kindern Gedächtnisspuren hinterlassen hat und das angeleitete gemeinsame Tun, insbesondere das gemeinsame Singen französischer Lieder, außerhalb des Unterrichts durch diese reproduziert werden konnte. Weiterhin kommt es für die Einordnung als Lehrertätigkeit nicht auf die vom Kläger vermittelten Lehrinhalte und Lernziele, auf Niveau, Qualität, Methode und Form des Unterrichts, die Vorbildung seiner Schüler, eine Teilnahmepflicht oder eine Leistungskontrolle der Teilnehmer an.
36 
d. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner selbständigen Lehrertätigkeit bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie des Erörterungstermins vom 24. Mai 2016. Er hat unmissverständlich angegeben, dass insoweit keinen Arbeitnehmer beschäftigt hat, weil er sich dies gar nicht leisten konnte.
37 
e. Der Kläger hat seine selbständige Tätigkeit als Lehrer bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Denn er hat - ausweislich seinen Angaben im Rahmen des Erörterungstermins am 24. Mai 2016 (zehn Wochenstunden Firma L. GmbH, zwei Wochenstunden pro Kindergarten bei fünf bis sechs Kindergärten) sowie im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätiger (zwölf Wochenstunden Firma L. GmbH, 20 Wochenstunden Kindergärten) - für seine Auftraggeber mindestens 20 Stunden je Woche gearbeitet.
38 
f. Der Versicherungspflicht des Klägers als Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. (bei der Firma L. GmbH hat er „ganz normalen französischen Sprachunterricht“ gegeben und keine Musik o.ä. eingesetzt) steht eine konkurrierende Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob die Lehrertätigkeit des Klägers überhaupt eine selbständige künstlerische Tätigkeit darstellt, ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 8/07 R - BSGE 99, 277 - juris Rdnrn. 14 ff.) der an den weiten Begriff des Lehrers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn anknüpfende Versicherungspflichttatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass er solche selbständig tätigen Lehrer nicht erfasst, die im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG als selbstständige Künstler Musik (darstellende oder bildende Kunst) lehren. Zudem besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Konkurrenzverhältnis zur Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG, da die KSK - nach Prüfung der Unterlagen betreffend die selbständige Tätigkeit bei der Firma L. GmbH sowie in den Kindergärten in der Trägerschaft der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. - mitgeteilt hat, dass sich die Rentenversicherung nach dem KSVG nur auf die gewerbliche Tätigkeit als Musiker und Produzent bezieht, die Tätigkeit als Sprachlehrer nicht zu den versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach dem KSVG zählt und sie erst durch Mitteilung der Beklagten überhaupt Kenntnis von der Lehrertätigkeit erhalten hat (Schreiben vom 4. Januar 2007 und 7. März 2007). Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Insbesondere hat er nicht im Ansatz aufgezeigt, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG sowie bei der entsprechenden Beitragserhebung seitens der KSK seine selbständige Lehrertätigkeit und die daraus erzielten Einnahmen, die im Übrigen auch steuerlich getrennt von den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb (Musiker bzw. Musikproduzent) behandelt worden sind, überhaupt eine Rolle gespielt haben.
39 
g. Schließlich ist die Erhebung der durch die Beklagte festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2002 (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983) bis zum 30. September 2009 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beiträge für diesen Zeitraum nach Maßgabe der §§ 169 Nr. 1, 173, 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI berechnet. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhoben. Berechnungsfehler sind dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich, sodass die Beiträge auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind. Die durch den angefochtenen Bescheid vom 6. August 2007 festgesetzten Beiträge sind weder verjährt noch verwirkt. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und weist die Berufung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2015) betreffend die geltend gemachte Verwirkung noch auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 - juris Rdnr. 36; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - juris Rdnr. 31) die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraussetzt, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Dabei sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die „kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O. Rdnr. 33). Ein “bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O.). Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei dem Kläger das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde die durch den streitigen Bescheid vom 6. August 2007 festgesetzten Beiträge nicht mehr geltend machen, liegt nicht vor. Allenfalls hat es die Beklagte nach Anordnung des Ruhens des Klageverfahrens, das dem Kläger Gelegenheit geben sollte, weitere Unterlagen für die Beitragsberechnung zusammenzutragen, unterlassen, den Kläger an die Vorlage dieser Unterlagen zu erinnern. Ein solches Unterlassen erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens nicht. Zudem ist zu beachten, dass vielmehr der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren nicht bzw. erheblich verspätet mitgewirkt und das Verfahren durch sein Verhalten in die Länge gezogen hat. So hat die Beklagte im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV (Schreiben vom 23. März 2006) sowie in dem dem streitigen Bescheid vom 6. August 2007 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 27. Juni 2006, 28. Juli 2006, 26. September 2006, 6. November 2006, 20. März 2007, 28. Juni 2007, 9. Juli 2007) den Kläger mehrfach zur gebotenen Mitwirkung anhalten und auffordern müssen. Auch eine Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. August 2007 ist - trotz Ankündigung (z.B. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 17. Januar 2008) und Erinnerung (Schreiben vom 17. Dezember 2007, 31. März 2008) - nicht erfolgt. Im Klageverfahren hat der Kläger oftmals erst auf gerichtliche Erinnerung (Verfügungen des SG vom 6. November 2008, 21. Januar 2009, 8. Juli 2009, 13. Oktober 2014, 14. November 2014) mitgewirkt. Das SG hat ein Ruhen des Verfahrens angeregt, um dem Kläger die Vorlage von Unterlagen mit dem Ziel der Beitragsreduzierung zu ermöglichen. Auf übereinstimmenden Antrag beider Beteiligten hat das SG das Ruhen des Verfahren am 3. November 2009 angeordnet. In der Folgezeit ist der Kläger bis zur Wiederanrufung durch die Beklagte am 23. Juni 2014 nicht tätig geworden und hat von der ihm eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein Verwirkungsverhalten der Beklagten vor. Schließlich hat der Kläger nicht im Ansatz die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Vertrauensgrundlage sowie des Vertrauenstatbestandes dargelegt.
40 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
41 
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 24/03/2016 00:00

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Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset
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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

Die Beiträge werden getragen

1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

Die Beiträge werden getragen

1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.