Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - L 7 R 3108/14

published on 12/05/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - L 7 R 3108/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1964 geborene Klägerin erlernte von September 1980 bis August 1983 erfolgreich den Beruf der Fleischereifachverkäuferin; in diesem Beruf war sie in der Folgezeit mit Unterbrechungen tätig. 1984 wurde die Tochter S., 1997 der Sohn F. geboren. Nach der Geburt ihres Sohnes wandte sich die Klägerin vom erlernten Beruf endgültig ab; ab April 1999 ging sie nur noch geringfügigen Beschäftigungen, zuletzt als Verkäuferin in einem Copy-Shop, nach. Ab 14. Februar 2011 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seit 1. Juni 2005 steht sie im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 7. März 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, welchen sie u.a. mit Rückenschmerzen, Ödemen, Wasser in den Beinen, Knieschmerzen sowie Schmerzen in den Armen begründete. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. H. und den Internisten Dr. G. Der Rentengutachter Dr. H. hielt die Klägerin im Gutachten vom 10. Mai 2011 bei den Diagnosen einer Adipositas permagna, einer medialen Gonarthrose und initialen Retraopatellararthrose beidseits, einem chronischen Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, einer chronischen Periarthritis humero scapularis beidseits sowie einer Epicondilitis ulnaris beidseits für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig leistungsfähig. Dr. G. kam im Gutachten vom 10. Juni 2011 ebenfalls zu einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen (Diagnosen: morbide Adipositas , Diabetes mellitus Typ IIb, degeneratives Wirbelsäulen-Bandscheiben-Gelenk-Syndrom, anamnestisch bekanntes Schlafapnoe-Syndrom, Pollinosis, Eisenmangelanämie). Die Beklagte lehnte darauf den Rentenantrag mit Bescheid vom 25. Juli 2011 ab. Während des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte Befundberichte des Orthopäden Dr. H. vom 21. September 2011 und der Allgemeinmedizinerin Dr. L. vom 23. September 2011 bei, welche außerdem zahlreiche Arztbriefe einreichte. In der Folgezeit von der Beklagten vorgesehene neurologisch-psychiatrische Begutachtungen in L. und H. kamen nicht zustande, weil der Klägerin der Anfahrtsweg zu weit war. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme erging darauf der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012.
Nachdem die Klägerin sich am 28. Juni 2012 bereits telefonisch mit der Beklagten zwecks Überprüfung der Widerspruchsentscheidung in Verbindung gesetzt hatte, meldete sie sich unter dem 9. Juli 2012 nochmals schriftlich dahingehend, dass sie - unter Formulierung eines „Widerspruchs“ gegen den oben genannten Widerspruchsbescheid - um Überprüfung des Bescheids bat, weil zwischenzeitlich noch einige weitere Krankheiten hinzugekommen seien; hierzu legte sie weitere Arztunterlagen vor. Die Beklagte veranlasste eine gutachtliche Untersuchung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. K. Im Gutachten vom 5. Oktober 2012 diagnostizierte der Arzt eine morbide Adipositas (BMI 59), einen Diabetes mellitus Typ II, ein metabolisches Syndrom, eine Eisenmangelanämie, ein kombiniertes Lipolymphödem der Beine, statische Wirbelsäulenbeschwerden, eine Gonarthrose beidseits sowie eine Pollinosis und äußerte ferner den Verdacht auf eine Hypertonie; aus internistischer Sicht sei die Klägerin in der Lage, vorwiegend leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Mit Bescheid vom 1. November 2012 lehnte die Beklagte darauf den Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei vom behandelnden Orthopäden nunmehr seit zwei Jahren durchgehend krankgeschrieben; zwischenzeitlich seien Ödeme in den Beinen hinzugekommen. Nach Einholung weiterer Befundberichte bei Dr. L. vom 28. November 2012 sowie Dr. H. vom 30. November 2012 veranlasste die Beklagte eine nochmalige Begutachtung durch Dr. H. Im Gutachten vom 8. April 2013 erachtete der Orthopäde die Klägerin bei den Diagnosen einer Adipositas permagna, einer Gonarthrose beidseits sowie eines chronischen Wirbelsäulensyndroms für leichte körperliche Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme wurde darauf der Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 zurückgewiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 29. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie könne nicht mehr arbeiten; wenn sie lang sitze, habe sie Beschwerden u.a. im Rücken und in den Beinen, beim Arbeiten im Stehen schmerzten die Beine. Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Arzt für Allgemeinmedizin/Phlebologie Prof. Dr. M.-B. hat im Schreiben vom 9. Dezember 2013 das Leistungsvermögen der Klägerin für eine leichte körperliche Berufstätigkeit auf mindestens sechs Stunden täglich eingeschätzt. Dr. H. hat sich demgegenüber im Schreiben vom 10. Dezember 2013 zum Leistungsvermögen der Klägerin nicht äußern möchten. Dr. L., die mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ebenso wie die vorgenannten Behandler weitere ärztliche Unterlagen eingereicht hat, hat geäußert, die Klägerin könne auf Grund ihrer Erkrankungen keine dauerhafte Berufstätigkeit ausüben, sie würde ständiger Pausen bedürfen; einer sitzenden Tätigkeit mit „kurzer und leichter körperlicher Arbeit“ stünde jedoch nichts entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 24. Juli 2014 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin; sie hat geltend gemacht, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012 ab dem 1. März 2011 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
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Der Senat hat Facharzt für Orthopädie Dr. H. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 11. September 2015 hat der Sachverständige ein massives Übergewicht mit chronischer Abflussstörung von Lymphflüssigkeit und venösem Blut aus den unteren Gliedmaßen mit sekundärem Lymph- bzw. Lipödem, eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Kniegelenke bei radiologischen Zeichen einer beginnenden Kniearthrose beidseits, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei massivem stammbetontem Übergewicht ohne gravierende Strukturschäden in der Lendenwirbelsäule und ohne Zeichen einer dadurch bedingten Nerven- bzw. Nervenwurzelschädigung sowie einen nicht insulinabhängigen Diabetes mellitus Typ II befundet. Er ist auf Grund der von ihm erhobenen Befunde zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, jedoch mit wenigstens einem Drittel der Arbeitszeit im Sitzen, mit gelegentlichem kurzfristigem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in stabilisierter aufrechter Körperhaltung oder bis 5 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung noch vollschichtig verrichten könne; zu vermeiden seien Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem umfangreichem Treppensteigen, Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Gelände, Sprungbelastungen, mechanisch belastende oder länger andauernde Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, Nachtschichtarbeiten sowie ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen.
14 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes) einverstanden erklärt.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die sie zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) erstrebt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29).
19 
Gegenstand des Verfahrens (§ 123 SGG) ist der Bescheid vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013, mit dem die Beklagte die Korrektur des Bescheids vom 25. Juli 2011 (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012) sowie die Gewährung einer Rente wegen voller und auch wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend ab der Antragstellung im März 2011 abgelehnt hat. Da im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R - ; BSG, Urteil vom 11. November 1987 - 9a RV 22/85 - ), ist die gerichtliche Entscheidung vorliegend nicht nur auf die Prüfung begrenzt, ob der im Zugunstenverfahren angegriffene Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012 fehlerhaft war, sondern hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Beklagte die Leistungsgewährung im vorliegend angefochtenen Bescheid vom 1. November 2012 (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013) auch für die nachfolgende Zeit zu Recht abgelehnt hat. Streitbefangen ist sonach der gesamte seit März 2011 verstrichene Zeitraum bis zur Entscheidungsfassung durch den Senat.
20 
Verfahrensrechtliche Grundlage für das Überprüfungsbegehren der Klägerin ist die Bestimmung des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Hiernach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
21 
Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012 liegen nicht vor. Dabei steht dem Überprüfungsbegehren der Klägerin nicht bereits entgegen, dass diese Bescheide bei Stellung ihres Überprüfungsantrags noch nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) waren. Zwar wird das Verfahren nach § 44 SGB X regelmäßig nicht benötigt, wenn die Rechtsbehelfsfristen noch laufen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 330 Nr. 2; BSG SozR 4-7945 § 3 Nr. 1). Trotz offener Klagefrist liegt jedoch in einem Begehren auf alleinige Überprüfung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung ein Antrag nach § 44 SGB X als eine neben der Anfechtung im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehene Korrekturmöglichkeit (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdnr. 6 ; ferner BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat sich am 28. Juni 2012 telefonisch sowie mit Schreiben vom 9. Juli 2012 nochmals schriftlich an die Beklagte gewandt und diese ausdrücklich gebeten, den ablehnenden Bescheid zu überprüfen, weil bei ihr weitere Krankheiten hinzugekommen seien; sie hat im genannten Schreiben noch hinzugefügt, dass sie sich freuen würde, wenn die Beklagte ihrem Anliegen entspreche. Ein Ersuchen auf eine gerichtliche Überprüfung, etwa durch Weiterleitung im Rahmen des § 91 Abs. 1 und 2 SGG, ist dem an die Beklagte herangetragenen Begehren der Klägerin, trotz des von dieser formulierten „Widerspruchs“ gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012, bei der vorliegend gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 115, 302 ) nach allem nicht zu entnehmen. In diesem Sinne hat im Übrigen auch die Beklagte das Anliegen der Klägerin verstanden und das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eingeleitet sowie mit Erteilung des Bescheids vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 abgeschlossen.
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Im Ergebnis zutreffend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheide indessen eine Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012) sowie eine Rentengewährung durchgehend ab dem 1. März 2011 abgelehnt. Die Bestimmung des § 44 SGB X setzt voraus, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines „Erlasses“, d.h. seiner Bekanntgabe (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 - B 5 R 46/10 R - ) rechtswidrig gewesen sein muss. Vorliegend abzustellen ist mithin auf den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012 (vgl. dazu BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - ), welcher der Klägerin unter Berücksichtigung der Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 24. Juni 2012 als bekanntgegeben gilt. Hinsichtlich der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen des § 44 SGB X ist maßgeblich der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Überprüfung, wobei eine rückschauende Betrachtungsweise vorzunehmen ist; Grundlage der Beurteilung ist sonach die damalige Sach- und Rechtslage, jedoch aus heutiger „geläuterter“ Sicht (vgl. BSGE 57, 209 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSGE 90, 136 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18).
23 
Unter Beachtung dieser Grundsätze erweisen sich sowohl der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2012 als auch der vorliegend angefochtene Bescheid vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 als rechtmäßig. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Rücknahme der erstgenannten Bescheide nach § 44 SGB X und darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in dem gesamten streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. März 2011.
24 
Materiell-rechtliche Grundlage für die von der Klägerin im Haupt- und Hilfsantrag begehrte Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist die Bestimmung des § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 a.a.O.) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI haben Versicherte - bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 a.a.O. - bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI; vgl. hierzu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
25 
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen bei der Klägerin ebenso wenig vor wie diejenigen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zwar hat sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) ausweislich der Kontoübersicht der Beklagten vom 4. August 2011 zumindest dann gegeben, wenn die Erwerbsminderung im Antragsmonat bereits eingetreten gewesen wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Klägerin indes keinen Anspruch auf die begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie in der streitbefangenen Zeit nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI gewesen ist. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) hat sie zu Recht nicht begehrt, denn sie ist erst nach dem 1. Januar 1961 geboren, sodass sie schon aufgrund ihres Geburtsdatums eine derartige Rente nicht zu erlangen vermag (vgl. Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.).
26 
Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin berühren im Wesentlichen das orthopädische und das internistische Fachgebiet. Ganz im Vordergrund steht hierbei das massive Übergewicht der Klägerin (Körpergewicht - bei einer Körpergröße von etwa 155 cm - bei Dr. H. am 11. August 2015 130 kg , bei Dr. H. am 27. März 2013 ebenfalls 130 kg , bei Dr. K. am 24. September 2012 139,8 kg, bei Dr. H. am 4. Mai 2011 und bei Dr. G. am 6. Juni 2011 jeweils 120 kg). Seit mehreren Jahren leidet die Klägerin an einem kombinierten Lipolymphödem der Beine mit haltungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie chronischen Schwellneigungen an den Unterschenkeln und Füßen; es besteht eine chronische Abflussstörung von Lymphflüssigkeit und venösem Blut in den unteren Gliedmaßen. Hintergrund für die Lymphstauungen, die in einer Massagepraxis regelmäßig mit Lymphdrainagen behandelt werden, ist nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. (vgl. auch den Bericht des Prof. Dr. M.-B. vom 1. Juni 2012) wohl das erhebliche stammbetonte Übergewicht der Klägerin, welches den lymphatischen und venösen Rückfluss aus den Beinen gravierend behindert. Die von dem Sachverständigen beschriebene deutliche Einschränkung der Rumpfbewegung (Rumpfvorneigung nur bis etwa 30 Grad) lässt sich nach seinen Ausführungen ebenfalls auf das Übergewicht zurückführen, weil sich im Bereich der Wirbelsäule auf der Grundlage der von ihm durchgeführten persönlichen Untersuchung der Klägerin sowie in Ansehung der von ihm ausgewerteten Berichte über die am 15. März 2011 und 27. Januar 2012 erfolgten Kernspintomographien der Brust- und Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule weder klinisch noch radiologisch massiv pathologische Befunde gezeigt haben; lediglich im Bereich der Brustwirbelsäule ließen sich manual-medizinisch vereinzelte Blockierungen nachweisen. Neurologische Ausfälle liegen insgesamt nicht vor; das Ischiasdehnungszeichen nach Lasègue war bei dem Sachverständigen Dr. H. - wie schon bei dem Rentengutachter Dr. H. (Gutachten vom 10. Mai 2011 und 8. April 2013) - beidseits negativ bei allerdings nur 50 Grad von der Unterlage abhebbaren Beinen. Auch Dr. H. hat für die vorhandenen Beschwerden an der Wirbelsäule und im Bereich der Kniegelenke die Übergewichtigkeit der Klägerin verantwortlich gemacht. Die schmerzhaften Funktionsstörungen in beiden Kniegelenken hat der Sachverständige Dr. H. auf eine radiologisch nachweisbare Kniegelenksarthrose zurückgeführt, wobei er allerdings im Gegensatz zu Dr. H. den Befund als initial gewertet hat. Die von der Klägerin angegebenen Schulter-Armschmerzen sind von Dr. H. im Gutachten vom 10. Mai 2012 als eine chronische Periarthritis humero scapularis sowie eine Epicondilitis ulnaris gewertet worden; diese Syndrome waren jedoch bereits bei der zweiten Untersuchung durch diesen Rentengutachter am 27. März 2013 nicht mehr vorhanden und sind weder von Dr. H.(Schreiben vom 10. Dezember 2013) noch von Dr. L. (Schreiben vom 9. Januar 2014) erwähnt. Im Zuge der erheblichen Übergewichtigkeit ist bei der Klägerin auf internistischem Gebiet erstmals im Frühjahr 2011 ein - nicht insulinpflichtiger - Diabetes mellitus Typ IIb (metabolisches Syndrom) diagnostiziert worden, der nach den Ausführungen der Rentengutachter Dr. G. und Dr. K. gut eingestellt ist (Blutzuckersenker Metformin) und bislang noch zu keinen Folgeerkrankungen geführt hat. Kardiologische Folgeerscheinungen habe sich gleichfalls bislang nicht gezeigt; das bei Dr. G. und Dr. K. gefertigte Ruhe-EKG war unauffällig. Der von Dr. K. geäußerte Verdacht auf eine Hypertonie hat sich - wie dem Schreiben der Hausärztin Dr. L. an das SG vom 9. Januar 2014 entnommen werden kann - nicht bestätigen lassen. Eine Gefäßerkrankung im Sinne einer Insuffizienz des oberflächlichen und tiefen Beinvenensystems hat Prof. Dr. M.-B. bereits im Mai 2012 ausgeschlossen (vgl. Bericht vom 1. Juni 2012). Der Status nach der am 8. März 2012 in der Chirurgischen Klinik der St. V.-Kliniken K. durchgeführten Schilddrüsenentfernung bei gutartiger Struma wird hormonell behandelt, ohne dass die Klägerin oder ihre Hausärztin über einen ungünstigen Verlauf berichtet hätten. Die Lungenfunktionsprüfung ergab bei Dr. G. normale Werte; bei Dr. K. zeigte sich in der Spirometrie lediglich eine leichte restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas. Der Sachverständige Dr. H. hat im Übrigen beim An- und Auskleiden ebenfalls nur eine diskrete Belastungsdyspnoe beobachtet. Bekannt sind bei der Klägerin außerdem ein Schlafapnoe-Syndrom in der Vergangenheit (vgl. Befundbericht des Lungenarztes M. vom 2. Mai 2008), ferner eine Eisenmangelanämie sowie eine Pollenallergie. Anzeichen für eine depressive Erkrankung fanden sich schon früher nicht (vgl. Bericht des Neurologen und Psychiaters T. vom 25. November 2008). Ebenso konnten eine rheumatische Erkrankung sowie eine Osteoporose ausgeschlossen werden (vgl. Schreiben des Dr. H. vom 10. Dezember 2013).
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Die bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung ihres Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht; sie führen lediglich zur Beachtung qualitativer Einschränkungen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich aller Beweismittel, zu deren Verwertung er im Rahmen der in freier richterlicher Beweiswürdigung zu treffenden Entscheidung verpflichtet ist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat schließt sich der übereinstimmenden, in Anbetracht von Art und Ausmaß der bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen überzeugenden Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. H. sowie der Rentengutachter Dr. H., Dr. G. und Dr. K. an, deren im Auftrag der Beklagten erstattete Gutachten urkundenbeweislich zu verwerten sind. Alle diese die Klägerin begutachtenden Ärzte sind zum Ergebnis gelangt, dass sie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich noch mehr als sechs Stunden verrichten kann. Zur Auffassung eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens ist im Übrigen auch der vom SG als sachverständiger Zeuge befragte Phlebologe Prof. Dr. M.-B. gelangt. Lediglich Dr. L. als Hausärztin der Klägerin ist der Meinung, dass dieser eine „dauerhafte körperliche Berufstätigkeit“ nicht mehr zugemutet werden könne; sollte die Hausärztin mit ihrer Äußerung eine zeitliche Leistungseinschränkung gemeint haben, lässt sich dies mit den bei der Klägerin vorhandenen Befunden nicht in Einklang bringen und ist nur aus dem Näheverhältnis zu ihr als Patientin erklärbar. Der behandelnde Orthopäde Dr. H. hat sich zum Leistungsvermögen der Klägerin im Schreiben vom 10. Oktober 2012 nicht äußern möchten. Soweit er in dem von der Klägerin am 11. Juli 2012 vorgelegten Attest vom 28. Juni 2012 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Februar 2011 bescheinigt hat, liegt dem ein Begriff aus der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde, der sich jedoch von seinen Voraussetzungen und rechtlichen Folgen von der rentenversicherungsrechtlich relevanten Leistungsminderung unterscheidet und damit vorliegend ohne Bedeutung ist.
28 
Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass die Klägerin jedenfalls leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit kurzfristigem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg (in stabilisierter aufrechter Körperhaltung) oder bis 5 kg (in Rumpfvor- oder Seitneigung) sowie in wechselnder Körperhaltung noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, wobei die Tätigkeiten wenigstens zu einem Drittel der Arbeitszeit im Sitzen erfolgen sollten; zu vermeiden sind Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem umfangreichem Treppensteigen, Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Gelände, Sprungbelastungen, mechanisch belastende oder länger andauernde Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, Nachtschichtarbeiten sowie ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen. Die Notwendigkeit von Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136; BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - ) hat keiner der sich zum Leistungsvermögen der Klägerin schlüssig äußernden Ärzte beschrieben. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) hat der Sachverständige Dr. H. überzeugend verneint; regelmäßiges Gehen würde sich nach seinen Ausführungen bei der Kläger sogar eher günstig auf die Stoffwechsellage auswirken.
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Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Eine - trotz mindestens sechsstündiger Leistungsfähigkeit - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigende Ausnahme ist allerdings dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12), oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139). Die letztgenannten beiden Gründe, die zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen können, liegen nach dem Beweisergebnis - wie oben ausgeführt - nicht vor. Ebenso wenig stellt das bei der Klägerin zu beachtende positive und negative Leistungsbild eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen entscheidend von deren Anzahl, Art und Schwere ab, wobei die Frage der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zweckmäßigerweise in zwei Schritten zu klären ist. Zunächst ist in einem ersten Prüfungsschritt festzustellen, ob das Restleistungsvermögen der Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.; vgl. BSGE 80, 24, 32); erst wenn insoweit Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit bestehen, folgt eine weitere Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die alsdann zur Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit führt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16; SozR a.a.O. § 43 Nrn. 18 und 19).
30 
Die bei der Klägerin zu beachtenden qualitativen Einschränkungen führen indes nicht zu Zweifeln an ihrer betrieblichen Einsetzbarkeit. Die Mehrzahl der Einschränkungen werden bereits vom Begriff „leichte körperliche Arbeiten“ erfasst, z.B. Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit regelmäßigem Treppensteigen sowie ohne Arbeiten im Knien und in hockender Stellung; sie bewirken deshalb keine Verengung der der Klägerin noch möglichen Arbeitsfelder (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Auch die verbleibenden Einschränkungen (keine Arbeiten im Akkord und am Fließband, kein Schichtdienst, keine Belastung durch ständigen Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen) führen nicht zu einer Einengung der beruflichen Einsetzbarkeit der Klägerin im oben genannten Sinn (vgl. hierzu BSGE 80, 24, 32; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; BSG SozR 4-2600 § 43 Nrn. 18 und 19). Körperlich leichte Arbeiten werden im Übrigen nicht typischerweise unter diesen Bedingungen ausgeübt. Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).
31 
Die Klägerin ist sonach nicht teilweise erwerbsgemindert und erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf die begehrten Renten steht ihr damit nicht zu.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die sie zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG) erstrebt (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29).
19 
Gegenstand des Verfahrens (§ 123 SGG) ist der Bescheid vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013, mit dem die Beklagte die Korrektur des Bescheids vom 25. Juli 2011 (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012) sowie die Gewährung einer Rente wegen voller und auch wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend ab der Antragstellung im März 2011 abgelehnt hat. Da im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R - ; BSG, Urteil vom 11. November 1987 - 9a RV 22/85 - ), ist die gerichtliche Entscheidung vorliegend nicht nur auf die Prüfung begrenzt, ob der im Zugunstenverfahren angegriffene Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012 fehlerhaft war, sondern hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Beklagte die Leistungsgewährung im vorliegend angefochtenen Bescheid vom 1. November 2012 (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013) auch für die nachfolgende Zeit zu Recht abgelehnt hat. Streitbefangen ist sonach der gesamte seit März 2011 verstrichene Zeitraum bis zur Entscheidungsfassung durch den Senat.
20 
Verfahrensrechtliche Grundlage für das Überprüfungsbegehren der Klägerin ist die Bestimmung des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Hiernach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
21 
Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012 liegen nicht vor. Dabei steht dem Überprüfungsbegehren der Klägerin nicht bereits entgegen, dass diese Bescheide bei Stellung ihres Überprüfungsantrags noch nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) waren. Zwar wird das Verfahren nach § 44 SGB X regelmäßig nicht benötigt, wenn die Rechtsbehelfsfristen noch laufen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 330 Nr. 2; BSG SozR 4-7945 § 3 Nr. 1). Trotz offener Klagefrist liegt jedoch in einem Begehren auf alleinige Überprüfung eines Verwaltungsakts durch die Verwaltung ein Antrag nach § 44 SGB X als eine neben der Anfechtung im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehene Korrekturmöglichkeit (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdnr. 6 ; ferner BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat sich am 28. Juni 2012 telefonisch sowie mit Schreiben vom 9. Juli 2012 nochmals schriftlich an die Beklagte gewandt und diese ausdrücklich gebeten, den ablehnenden Bescheid zu überprüfen, weil bei ihr weitere Krankheiten hinzugekommen seien; sie hat im genannten Schreiben noch hinzugefügt, dass sie sich freuen würde, wenn die Beklagte ihrem Anliegen entspreche. Ein Ersuchen auf eine gerichtliche Überprüfung, etwa durch Weiterleitung im Rahmen des § 91 Abs. 1 und 2 SGG, ist dem an die Beklagte herangetragenen Begehren der Klägerin, trotz des von dieser formulierten „Widerspruchs“ gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012, bei der vorliegend gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 115, 302 ) nach allem nicht zu entnehmen. In diesem Sinne hat im Übrigen auch die Beklagte das Anliegen der Klägerin verstanden und das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eingeleitet sowie mit Erteilung des Bescheids vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 abgeschlossen.
22 
Im Ergebnis zutreffend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheide indessen eine Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012) sowie eine Rentengewährung durchgehend ab dem 1. März 2011 abgelehnt. Die Bestimmung des § 44 SGB X setzt voraus, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines „Erlasses“, d.h. seiner Bekanntgabe (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 4; BSG, Urteil vom 25. Januar 2011 - B 5 R 46/10 R - ) rechtswidrig gewesen sein muss. Vorliegend abzustellen ist mithin auf den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2012 (vgl. dazu BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - ), welcher der Klägerin unter Berücksichtigung der Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 24. Juni 2012 als bekanntgegeben gilt. Hinsichtlich der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen des § 44 SGB X ist maßgeblich der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Überprüfung, wobei eine rückschauende Betrachtungsweise vorzunehmen ist; Grundlage der Beurteilung ist sonach die damalige Sach- und Rechtslage, jedoch aus heutiger „geläuterter“ Sicht (vgl. BSGE 57, 209 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSGE 90, 136 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18).
23 
Unter Beachtung dieser Grundsätze erweisen sich sowohl der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2012 als auch der vorliegend angefochtene Bescheid vom 1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 als rechtmäßig. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Rücknahme der erstgenannten Bescheide nach § 44 SGB X und darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in dem gesamten streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. März 2011.
24 
Materiell-rechtliche Grundlage für die von der Klägerin im Haupt- und Hilfsantrag begehrte Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist die Bestimmung des § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 a.a.O.) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI haben Versicherte - bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 a.a.O. - bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI; vgl. hierzu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
25 
Die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen bei der Klägerin ebenso wenig vor wie diejenigen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zwar hat sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) ausweislich der Kontoübersicht der Beklagten vom 4. August 2011 zumindest dann gegeben, wenn die Erwerbsminderung im Antragsmonat bereits eingetreten gewesen wäre. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Klägerin indes keinen Anspruch auf die begehrten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie in der streitbefangenen Zeit nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI gewesen ist. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) hat sie zu Recht nicht begehrt, denn sie ist erst nach dem 1. Januar 1961 geboren, sodass sie schon aufgrund ihres Geburtsdatums eine derartige Rente nicht zu erlangen vermag (vgl. Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.).
26 
Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin berühren im Wesentlichen das orthopädische und das internistische Fachgebiet. Ganz im Vordergrund steht hierbei das massive Übergewicht der Klägerin (Körpergewicht - bei einer Körpergröße von etwa 155 cm - bei Dr. H. am 11. August 2015 130 kg , bei Dr. H. am 27. März 2013 ebenfalls 130 kg , bei Dr. K. am 24. September 2012 139,8 kg, bei Dr. H. am 4. Mai 2011 und bei Dr. G. am 6. Juni 2011 jeweils 120 kg). Seit mehreren Jahren leidet die Klägerin an einem kombinierten Lipolymphödem der Beine mit haltungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie chronischen Schwellneigungen an den Unterschenkeln und Füßen; es besteht eine chronische Abflussstörung von Lymphflüssigkeit und venösem Blut in den unteren Gliedmaßen. Hintergrund für die Lymphstauungen, die in einer Massagepraxis regelmäßig mit Lymphdrainagen behandelt werden, ist nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. (vgl. auch den Bericht des Prof. Dr. M.-B. vom 1. Juni 2012) wohl das erhebliche stammbetonte Übergewicht der Klägerin, welches den lymphatischen und venösen Rückfluss aus den Beinen gravierend behindert. Die von dem Sachverständigen beschriebene deutliche Einschränkung der Rumpfbewegung (Rumpfvorneigung nur bis etwa 30 Grad) lässt sich nach seinen Ausführungen ebenfalls auf das Übergewicht zurückführen, weil sich im Bereich der Wirbelsäule auf der Grundlage der von ihm durchgeführten persönlichen Untersuchung der Klägerin sowie in Ansehung der von ihm ausgewerteten Berichte über die am 15. März 2011 und 27. Januar 2012 erfolgten Kernspintomographien der Brust- und Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule weder klinisch noch radiologisch massiv pathologische Befunde gezeigt haben; lediglich im Bereich der Brustwirbelsäule ließen sich manual-medizinisch vereinzelte Blockierungen nachweisen. Neurologische Ausfälle liegen insgesamt nicht vor; das Ischiasdehnungszeichen nach Lasègue war bei dem Sachverständigen Dr. H. - wie schon bei dem Rentengutachter Dr. H. (Gutachten vom 10. Mai 2011 und 8. April 2013) - beidseits negativ bei allerdings nur 50 Grad von der Unterlage abhebbaren Beinen. Auch Dr. H. hat für die vorhandenen Beschwerden an der Wirbelsäule und im Bereich der Kniegelenke die Übergewichtigkeit der Klägerin verantwortlich gemacht. Die schmerzhaften Funktionsstörungen in beiden Kniegelenken hat der Sachverständige Dr. H. auf eine radiologisch nachweisbare Kniegelenksarthrose zurückgeführt, wobei er allerdings im Gegensatz zu Dr. H. den Befund als initial gewertet hat. Die von der Klägerin angegebenen Schulter-Armschmerzen sind von Dr. H. im Gutachten vom 10. Mai 2012 als eine chronische Periarthritis humero scapularis sowie eine Epicondilitis ulnaris gewertet worden; diese Syndrome waren jedoch bereits bei der zweiten Untersuchung durch diesen Rentengutachter am 27. März 2013 nicht mehr vorhanden und sind weder von Dr. H.(Schreiben vom 10. Dezember 2013) noch von Dr. L. (Schreiben vom 9. Januar 2014) erwähnt. Im Zuge der erheblichen Übergewichtigkeit ist bei der Klägerin auf internistischem Gebiet erstmals im Frühjahr 2011 ein - nicht insulinpflichtiger - Diabetes mellitus Typ IIb (metabolisches Syndrom) diagnostiziert worden, der nach den Ausführungen der Rentengutachter Dr. G. und Dr. K. gut eingestellt ist (Blutzuckersenker Metformin) und bislang noch zu keinen Folgeerkrankungen geführt hat. Kardiologische Folgeerscheinungen habe sich gleichfalls bislang nicht gezeigt; das bei Dr. G. und Dr. K. gefertigte Ruhe-EKG war unauffällig. Der von Dr. K. geäußerte Verdacht auf eine Hypertonie hat sich - wie dem Schreiben der Hausärztin Dr. L. an das SG vom 9. Januar 2014 entnommen werden kann - nicht bestätigen lassen. Eine Gefäßerkrankung im Sinne einer Insuffizienz des oberflächlichen und tiefen Beinvenensystems hat Prof. Dr. M.-B. bereits im Mai 2012 ausgeschlossen (vgl. Bericht vom 1. Juni 2012). Der Status nach der am 8. März 2012 in der Chirurgischen Klinik der St. V.-Kliniken K. durchgeführten Schilddrüsenentfernung bei gutartiger Struma wird hormonell behandelt, ohne dass die Klägerin oder ihre Hausärztin über einen ungünstigen Verlauf berichtet hätten. Die Lungenfunktionsprüfung ergab bei Dr. G. normale Werte; bei Dr. K. zeigte sich in der Spirometrie lediglich eine leichte restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas. Der Sachverständige Dr. H. hat im Übrigen beim An- und Auskleiden ebenfalls nur eine diskrete Belastungsdyspnoe beobachtet. Bekannt sind bei der Klägerin außerdem ein Schlafapnoe-Syndrom in der Vergangenheit (vgl. Befundbericht des Lungenarztes M. vom 2. Mai 2008), ferner eine Eisenmangelanämie sowie eine Pollenallergie. Anzeichen für eine depressive Erkrankung fanden sich schon früher nicht (vgl. Bericht des Neurologen und Psychiaters T. vom 25. November 2008). Ebenso konnten eine rheumatische Erkrankung sowie eine Osteoporose ausgeschlossen werden (vgl. Schreiben des Dr. H. vom 10. Dezember 2013).
27 
Die bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung ihres Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht; sie führen lediglich zur Beachtung qualitativer Einschränkungen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich aller Beweismittel, zu deren Verwertung er im Rahmen der in freier richterlicher Beweiswürdigung zu treffenden Entscheidung verpflichtet ist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat schließt sich der übereinstimmenden, in Anbetracht von Art und Ausmaß der bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen überzeugenden Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. H. sowie der Rentengutachter Dr. H., Dr. G. und Dr. K. an, deren im Auftrag der Beklagten erstattete Gutachten urkundenbeweislich zu verwerten sind. Alle diese die Klägerin begutachtenden Ärzte sind zum Ergebnis gelangt, dass sie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich noch mehr als sechs Stunden verrichten kann. Zur Auffassung eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens ist im Übrigen auch der vom SG als sachverständiger Zeuge befragte Phlebologe Prof. Dr. M.-B. gelangt. Lediglich Dr. L. als Hausärztin der Klägerin ist der Meinung, dass dieser eine „dauerhafte körperliche Berufstätigkeit“ nicht mehr zugemutet werden könne; sollte die Hausärztin mit ihrer Äußerung eine zeitliche Leistungseinschränkung gemeint haben, lässt sich dies mit den bei der Klägerin vorhandenen Befunden nicht in Einklang bringen und ist nur aus dem Näheverhältnis zu ihr als Patientin erklärbar. Der behandelnde Orthopäde Dr. H. hat sich zum Leistungsvermögen der Klägerin im Schreiben vom 10. Oktober 2012 nicht äußern möchten. Soweit er in dem von der Klägerin am 11. Juli 2012 vorgelegten Attest vom 28. Juni 2012 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Februar 2011 bescheinigt hat, liegt dem ein Begriff aus der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde, der sich jedoch von seinen Voraussetzungen und rechtlichen Folgen von der rentenversicherungsrechtlich relevanten Leistungsminderung unterscheidet und damit vorliegend ohne Bedeutung ist.
28 
Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass die Klägerin jedenfalls leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit kurzfristigem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg (in stabilisierter aufrechter Körperhaltung) oder bis 5 kg (in Rumpfvor- oder Seitneigung) sowie in wechselnder Körperhaltung noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, wobei die Tätigkeiten wenigstens zu einem Drittel der Arbeitszeit im Sitzen erfolgen sollten; zu vermeiden sind Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem umfangreichem Treppensteigen, Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Gelände, Sprungbelastungen, mechanisch belastende oder länger andauernde Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, Nachtschichtarbeiten sowie ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen. Die Notwendigkeit von Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136; BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - ) hat keiner der sich zum Leistungsvermögen der Klägerin schlüssig äußernden Ärzte beschrieben. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) hat der Sachverständige Dr. H. überzeugend verneint; regelmäßiges Gehen würde sich nach seinen Ausführungen bei der Kläger sogar eher günstig auf die Stoffwechsellage auswirken.
29 
Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Eine - trotz mindestens sechsstündiger Leistungsfähigkeit - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigende Ausnahme ist allerdings dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12), oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139). Die letztgenannten beiden Gründe, die zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen können, liegen nach dem Beweisergebnis - wie oben ausgeführt - nicht vor. Ebenso wenig stellt das bei der Klägerin zu beachtende positive und negative Leistungsbild eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen entscheidend von deren Anzahl, Art und Schwere ab, wobei die Frage der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zweckmäßigerweise in zwei Schritten zu klären ist. Zunächst ist in einem ersten Prüfungsschritt festzustellen, ob das Restleistungsvermögen der Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.; vgl. BSGE 80, 24, 32); erst wenn insoweit Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit bestehen, folgt eine weitere Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die alsdann zur Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit führt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16; SozR a.a.O. § 43 Nrn. 18 und 19).
30 
Die bei der Klägerin zu beachtenden qualitativen Einschränkungen führen indes nicht zu Zweifeln an ihrer betrieblichen Einsetzbarkeit. Die Mehrzahl der Einschränkungen werden bereits vom Begriff „leichte körperliche Arbeiten“ erfasst, z.B. Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit regelmäßigem Treppensteigen sowie ohne Arbeiten im Knien und in hockender Stellung; sie bewirken deshalb keine Verengung der der Klägerin noch möglichen Arbeitsfelder (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Auch die verbleibenden Einschränkungen (keine Arbeiten im Akkord und am Fließband, kein Schichtdienst, keine Belastung durch ständigen Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen) führen nicht zu einer Einengung der beruflichen Einsetzbarkeit der Klägerin im oben genannten Sinn (vgl. hierzu BSGE 80, 24, 32; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; BSG SozR 4-2600 § 43 Nrn. 18 und 19). Körperlich leichte Arbeiten werden im Übrigen nicht typischerweise unter diesen Bedingungen ausgeübt. Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).
31 
Die Klägerin ist sonach nicht teilweise erwerbsgemindert und erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf die begehrten Renten steht ihr damit nicht zu.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2005 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewi
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.