Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2006 - L 6 U 3698/05

published on 22/06/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2006 - L 6 U 3698/05
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 abgeändert.

Der Bescheid vom 4. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Streit steht, ob dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin Übergangsleistungen zugestanden haben und ob diese gegebenenfalls auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen sind.
Der Ehegatte der Klägerin, welcher seine Beschäftigung zum 30. April 1994 eingestellt hatte, beantragte am 4. Januar 1999 die Anerkennung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK). Nach Abschluss ihrer medizinischen Ermittlungen prüfte die Beklagte, ob dem Ehegatten der Klägerin Übergangsleistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) zustanden. So forderte die Beklagte unter dem 5. September 2000 beim Arbeitsamt Stuttgart und bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Angaben über eventuell gezahlte Leistungen sowie beim Ehegatten der Klägerin Lohnabrechnungen an. Mit Bescheid vom 1. März 2001 anerkannte die Beklagte die Hauterkrankung des Ehegatten der Klägerin als BK nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV ab 1. Mai 1994 und lehnte einen Rentenanspruch ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe nicht vorliege. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Bewilligung von Übergangsleistungen erfolgten mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 und 20. März 2001 beim Arbeitsamt Stuttgart, 5. Juli, 8. August und 12. April 2001 beim Ehegatten der Klägerin sowie 12. April 2002 bei der IKK Stuttgart
Am 22. April 2002 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, ihr Ehegatte sei am 11. Oktober 2001 verstorben. Im Übrigen bat sie um weitere Bearbeitung der Angelegenheit, insbesondere um eine Bescheidung hinsichtlich der noch nicht gewährten Übergangsleistungen.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsleistungen ab. Sie führte aus, die Übergangsleistungen seien für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1994 wegen Verjährung ausgeschlossen. Auch für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 könnten Übergangsleistungen nicht mehr gewährt werden, da für das Entstehen dieser Ermessensleistung der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben werde. Ein etwaiger Bescheid über die Übergangsleistungen hätte damit dem Ehegatten der Klägerin bekannt gegeben werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Den hiergegen am 20. Dezember 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Juli 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2005 ab und führte zur Begründung aus, der Anspruch auf die Übergangsleistungen als Ermessensleistung hätte erst nach seiner Feststellung auf einen Rechtsnachfolger übergehen können.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2005 Berufung erhoben. Sie hat den Beschluss des Amtsgerichts K. vom 5. Mai 2002 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass ihr Ehegatte kein Testament gemacht hat und sie sowie ihre beiden Kinder die ihnen gesetzlich angefallene Erbschaft angenommen haben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 und den Bescheid vom 4. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen,
11 
hilfsweise,
12 
die Revision zuzulassen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 gestellten Antrag begründet.
15 
Der Senat brauchte nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin ihres Ehegatten (siehe dazu 1.) oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin (siehe dazu unten 2.) hat. Denn sie hat auf rechtlichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag darauf beschränkt, die Beklagte zu verurteilen, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (siehe dazu unten 3.).
16 
1. Dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsleistungen weder als Sonderrechtsnachfolgerin noch als Erbin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten hat, folgt daraus, dass auch zu Lebzeiten des Versicherten noch kein Anspruch auf Übergangsleistungen, sondern nur ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung bestand.
17 
Dies ergibt sich zwar nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV, wonach der Träger der Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren hat, jedoch aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV, wonach als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt wird. Auf die Übergangsleistung besteht daher nur dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 11. Oktober 1973 - 8/7 RU 51/72 - SozR Nr. 3 zu § 3; BSG, Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 57/82 - SozR 5677 § 3 Nr 3; BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3, 5.2).
18 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten.
19 
Zwar ist dieser Anspruch durch den Tod des Versicherten nicht erloschen.
20 
Dem steht nicht die Regelung des § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nur erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
21 
Der Senat folgt insoweit nicht dem Urteil des SG Hamburg vom 30. September 2002 - S 36 U 273/99 -, in welchem ausgeführt wird, ein Anspruch auf Bescheidung sei nicht vererbbar, da § 59 Satz 2 SGB I verbindlich diejenigen sozialrechtlichen Ansprüche benenne, die überhaupt von Todes wegen übertragen werden könnten und bei Vererbung von Bescheidungsansprüchen die Grundsätze der Vererbbarkeit von Ansprüchen auf fällige Leistungen unterlaufen würden, was vom Gesetzgeber mit den abschließenden Regelungen des SGB I offensichtlich nicht gewollt sei. Denn zum Einen ergibt sich aus der negativen Formulierung des § 59 Satz 2 SGB I nicht die - auch in der Literatur vertretene (Diebold in LPK-SGB I, § 59 Rz 5) - Ansicht, diese Vorschrift nenne verbindlich diejenigen Ansprüche, die von Todes wegen übertragen werden könnten. Zum Anderen fallen auch Ermessensleistungen unter § 59 Satz 2 SGB I. Dies deshalb, da der in § 11 Satz 1 SGB I verwendete Begriff der Geldleistung nur als Abgrenzung zu den ebenfalls in § 11 Satz 1 SGB I genannten Sach- und Dienstleistungen, nicht aber zur Abgrenzung zwischen Rechtsansprüchen im Sinne des § 38 SGB I einerseits und Ansprüchen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I andererseits dient. Die in § 59 Satz 2 SGB I verwendete Formulierung „Ansprüche auf Geldleistungen“ meint damit sowohl auf Geldleistungen gerichtete Rechtsansprüche als auch Ansprüche auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens in Bezug auf eine Geldleistung. Daher kommt ein Fortbestehen von Ermessensansprüchen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Satz 2 SGB I in Betracht.
22 
Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des SG - Ermittlungen in Bezug auf die Gewährung von Übergangsleistungen unter dem 5. September 2001 aufgenommen und mit Schreiben vom 24. Oktober 2000, 20. März, 5. Juli, 8. August 2001 und 12. April 2002 fortgeführt. Im Zeitpunkt des am 11. Oktober 2001 eingetretenen Todes des Versicherten war somit ein Verwaltungsverfahren anhängig. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung durch den Tod des Versicherten nicht erloschen ist.
23 
Dieser noch nicht erloschene Anspruch steht aber der Klägerin nicht als Sonderrechtsnachfolgerin zu.
24 
Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I stehen nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung ist vorliegend aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht fällig gewesen. Denn nach § 40 Abs. 2 SGB I entsteht bei Ermessensleistungen der Leistungsanspruch erst in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Auch im letzteren Fall kann der andere Zeitpunkt jedoch nur wirksam werden, wenn die Entscheidung bekannt gegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Verwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Adressaten bedarf (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2000 - L 17 U 231/97 - HVBG-Info 2001, 1200; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I § 40 Rz. 50 und § 59 Rz. 5). Eine Bekanntgabe einer Entscheidung der Beklagten über Art, Höhe und Dauer von Übergangsleistungen an den Versicherten ist vorliegend nicht erfolgt.
25 
Die für das Entstehen des Ermessensanspruchs notwendige Bekanntgabe der Entscheidung entfiele auch nicht deshalb, wenn bei der Entscheidung über die Abfindung eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten wäre. Denn auch in einem solchen Falle hätte der Versicherte nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Bei einem derart eingeschränkten Anspruch ist es zwar ausnahmsweise zulässig, zu einer Leistung zu verurteilen, anstatt lediglich die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes auszusprechen, wenn die Ablehnung der Leistung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch auf eine Ermessensentscheidung durch die Ermessensreduzierung seinen Charakter geändert hätte und zu einem Anspruch auf Leistung geworden wäre. Denn die Ermessensentscheidung muss auch in diesem Falle getroffen werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es keine Ermessensgründe gibt, die die Ablehnung des Anspruches rechtfertigen, so bleibt es dennoch dabei, dass das Ermessen ausgeübt, also in Bezug auf den Einzelfall geprüft worden ist. Der Gesetzgeber hat in § 40 Abs. 2 SGB I bei Ermessensleistungen das Entstehen des Anspruchs von der Bekanntgabe der Entscheidung abhängig gemacht, weil "die Ausübung des Ermessens oft schwierige Ermittlungen und Bewertungen nötig macht, sodass vielfach nicht feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen haben" (BT-Drucks. 7/868 S. 29). Diese Gründe gelten auch, wenn das Ermessen der Verwaltung nur noch eine Entscheidung zu Gunsten des Versicherten zulässt. Denn dieses Ergebnis kann erst nach Prüfung aller Umstände gewonnen werden, die für das Ermessen von Bedeutung sind und die - anders als bei den Voraussetzungen für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht - nicht im Einzelnen im Gesetz genannt sind (BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKnU 2/86 - SozR 1200 § 40 Nr. 3).
26 
Der Ermessensanspruch ist mithin nicht fällig geworden und konnte somit auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I auf die Klägerin übergehen.
27 
3. Die Klägerin und ihre Kinder haben aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten, die eine Erbengemeinschaft bilden (vgl. §§ 2032 ff. BGB).
28 
Zwar werden nach § 58 Satz 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt und handelt es sich bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wie oben bereits ausgeführt - nicht um einen fälligen Anspruch, was nach dem Wortlaut dieser Vorschrift zur Folge hätte, dass auch eine Vererbung dieses Anspruchs ausscheiden würde.
29 
Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass nicht-fällige Ansprüche, die wegen § 59 Satz 2 SGB I nicht erloschen sind, aber wegen § 56 Abs. 1 SGB I nicht auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen, trotz der Regelung des § 58 Satz 1 SGB I dem/n Erben zustehen. Denn für diese Konstellation liegt eine Regelungslücke vor (Lebich in Hauck/Noftz, § 59, Rz. 6). Zwar wird in der Literatur vorgebracht, das Fortbestehen einer Leistung ohne Rechtsnachfolge sei dadurch gerechtfertigt, dass auch Rechte Dritter, beispielsweise nach §§ 53 ff. SGB I an dem Anspruch bestehen können, die durch das Fortbestehen des Anspruchs nicht beeinträchtigt werden (Diebold in LPK-SGB I, § 59, Rz. 9; Krauskopf, § 59, Rz. 2; Seewald in Kassel Kommentar, § 59, Rz 7; Thieme in Wannagat, § 59, Rz. 5). Diese Argumentation hält der Senat jedoch nicht für zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszweck der §§ 56-59 SGB I, dass eine Vererbung noch nicht erloschener Ansprüche möglich sein muss, ohne dass es auf deren Fälligkeit ankommt. Denn §§ 56-59 SGB I stellen eine abschließende Regelung nur dahingehend dar, in welchen Fällen eine Sonderrechtsnachfolge möglich ist. Die erbrechtlichen Regelungen bleiben jedoch bei Nichtvorhandensein von Sonderrechtsnachfolgern bzw. rechtlichem Ausschluss der Sonderrechtsnachfolge hiervon unberührt. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der §§ 56-59 SGB I. So hat § 56 SGB I seinen Sinn darin, die dadurch entstandene Benachteiligung, dass bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Ansprüchen auf Geldleistungen nicht nur die Lebensführung des Leistungsberechtigten, sondern aller mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, beschränkt wird, dadurch auszugleichen, dass in Abweichung vom Erbrecht deren Rechtsnachfolge angeordnet wird (BT-Drucks 7/868 S. 29; siehe Diebold in LPK-SGB I, § 56, Rz. 4). Nicht aber ist bezweckt, diese Familienangehörigen in bestimmten Konstellationen von einer ansonsten nach Erbrecht möglichen Rechtsnachfolge auszuschließen. Genau zu diesem Ergebnis würde aber vorliegend der reine Wortlaut des § 58 Satz 1 SGB I führen, wenn bei Vorhandensein eines Sonderrechtsnachfolgers eine Rechtsnachfolge nach BGB nur deswegen nicht möglich sein könnte, weil es sich um einen nicht-fälligen Anspruch handelt. Dass eine derartige Folge vom Gesetzgeber nicht erwünscht war, ergibt sich aus den den §§ 56-59 SGB I zu Grunde liegenden Motiven, in welchen ausgeführt wird, dass sich die Rechtsnachfolge nach Erbrecht richte, wenn „kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden“ ist oder „es sich um andere als laufende Geldleistungen“ handelt (BT-Drucks 7/868 S. 29). Gewollt war also nur ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person nicht vorhanden ist oder es sich nicht um laufende Geldleistungen handelt. Nicht gewollt war ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn - wie hier - eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person vorhanden ist und es sich um eine laufende Geldleistung handelt. Daher handelt es sich nach Überzeugung des Senats in § 58 Satz 1 SGB I insoweit um ein redaktionelles Versehen, als dort statt von „laufenden“ von „fälligen“ Ansprüchen die Rede ist. § 58 Satz 1 SGB I ist daher so zu lesen, dass alle Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt werden.
30 
Daher richtet sich vorliegend die Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Die Klägerin und ihre beiden Kinder sind ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 5. Mai 2002, aus welchem hervorgeht, dass der Ehegatte der Klägerin kein Testament gemacht hat und sie sowie ihre beiden Kinder die ihnen gesetzlich angefallene Erbschaft angenommen haben, Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB , der sie berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - m. w. N.).
31 
Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihr Ermessen sowohl im Hinblick auf Art, Dauer und Höhe der Ermessensleistung als auch darauf, ob sie sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 auf die Einrede der Verjährung beruft, auszuüben und die Klägerin entsprechend zu bescheiden.
32 
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
33 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
34 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage nach § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
14 
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 gestellten Antrag begründet.
15 
Der Senat brauchte nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin ihres Ehegatten (siehe dazu 1.) oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin (siehe dazu unten 2.) hat. Denn sie hat auf rechtlichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag darauf beschränkt, die Beklagte zu verurteilen, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (siehe dazu unten 3.).
16 
1. Dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsleistungen weder als Sonderrechtsnachfolgerin noch als Erbin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten hat, folgt daraus, dass auch zu Lebzeiten des Versicherten noch kein Anspruch auf Übergangsleistungen, sondern nur ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung bestand.
17 
Dies ergibt sich zwar nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV, wonach der Träger der Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren hat, jedoch aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV, wonach als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt wird. Auf die Übergangsleistung besteht daher nur dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 11. Oktober 1973 - 8/7 RU 51/72 - SozR Nr. 3 zu § 3; BSG, Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 57/82 - SozR 5677 § 3 Nr 3; BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3, 5.2).
18 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten.
19 
Zwar ist dieser Anspruch durch den Tod des Versicherten nicht erloschen.
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Dem steht nicht die Regelung des § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nur erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
21 
Der Senat folgt insoweit nicht dem Urteil des SG Hamburg vom 30. September 2002 - S 36 U 273/99 -, in welchem ausgeführt wird, ein Anspruch auf Bescheidung sei nicht vererbbar, da § 59 Satz 2 SGB I verbindlich diejenigen sozialrechtlichen Ansprüche benenne, die überhaupt von Todes wegen übertragen werden könnten und bei Vererbung von Bescheidungsansprüchen die Grundsätze der Vererbbarkeit von Ansprüchen auf fällige Leistungen unterlaufen würden, was vom Gesetzgeber mit den abschließenden Regelungen des SGB I offensichtlich nicht gewollt sei. Denn zum Einen ergibt sich aus der negativen Formulierung des § 59 Satz 2 SGB I nicht die - auch in der Literatur vertretene (Diebold in LPK-SGB I, § 59 Rz 5) - Ansicht, diese Vorschrift nenne verbindlich diejenigen Ansprüche, die von Todes wegen übertragen werden könnten. Zum Anderen fallen auch Ermessensleistungen unter § 59 Satz 2 SGB I. Dies deshalb, da der in § 11 Satz 1 SGB I verwendete Begriff der Geldleistung nur als Abgrenzung zu den ebenfalls in § 11 Satz 1 SGB I genannten Sach- und Dienstleistungen, nicht aber zur Abgrenzung zwischen Rechtsansprüchen im Sinne des § 38 SGB I einerseits und Ansprüchen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I andererseits dient. Die in § 59 Satz 2 SGB I verwendete Formulierung „Ansprüche auf Geldleistungen“ meint damit sowohl auf Geldleistungen gerichtete Rechtsansprüche als auch Ansprüche auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens in Bezug auf eine Geldleistung. Daher kommt ein Fortbestehen von Ermessensansprüchen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Satz 2 SGB I in Betracht.
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Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des SG - Ermittlungen in Bezug auf die Gewährung von Übergangsleistungen unter dem 5. September 2001 aufgenommen und mit Schreiben vom 24. Oktober 2000, 20. März, 5. Juli, 8. August 2001 und 12. April 2002 fortgeführt. Im Zeitpunkt des am 11. Oktober 2001 eingetretenen Todes des Versicherten war somit ein Verwaltungsverfahren anhängig. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung durch den Tod des Versicherten nicht erloschen ist.
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Dieser noch nicht erloschene Anspruch steht aber der Klägerin nicht als Sonderrechtsnachfolgerin zu.
24 
Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I stehen nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung ist vorliegend aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht fällig gewesen. Denn nach § 40 Abs. 2 SGB I entsteht bei Ermessensleistungen der Leistungsanspruch erst in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Auch im letzteren Fall kann der andere Zeitpunkt jedoch nur wirksam werden, wenn die Entscheidung bekannt gegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Verwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Adressaten bedarf (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2000 - L 17 U 231/97 - HVBG-Info 2001, 1200; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I § 40 Rz. 50 und § 59 Rz. 5). Eine Bekanntgabe einer Entscheidung der Beklagten über Art, Höhe und Dauer von Übergangsleistungen an den Versicherten ist vorliegend nicht erfolgt.
25 
Die für das Entstehen des Ermessensanspruchs notwendige Bekanntgabe der Entscheidung entfiele auch nicht deshalb, wenn bei der Entscheidung über die Abfindung eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten wäre. Denn auch in einem solchen Falle hätte der Versicherte nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Bei einem derart eingeschränkten Anspruch ist es zwar ausnahmsweise zulässig, zu einer Leistung zu verurteilen, anstatt lediglich die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes auszusprechen, wenn die Ablehnung der Leistung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch auf eine Ermessensentscheidung durch die Ermessensreduzierung seinen Charakter geändert hätte und zu einem Anspruch auf Leistung geworden wäre. Denn die Ermessensentscheidung muss auch in diesem Falle getroffen werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es keine Ermessensgründe gibt, die die Ablehnung des Anspruches rechtfertigen, so bleibt es dennoch dabei, dass das Ermessen ausgeübt, also in Bezug auf den Einzelfall geprüft worden ist. Der Gesetzgeber hat in § 40 Abs. 2 SGB I bei Ermessensleistungen das Entstehen des Anspruchs von der Bekanntgabe der Entscheidung abhängig gemacht, weil "die Ausübung des Ermessens oft schwierige Ermittlungen und Bewertungen nötig macht, sodass vielfach nicht feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen haben" (BT-Drucks. 7/868 S. 29). Diese Gründe gelten auch, wenn das Ermessen der Verwaltung nur noch eine Entscheidung zu Gunsten des Versicherten zulässt. Denn dieses Ergebnis kann erst nach Prüfung aller Umstände gewonnen werden, die für das Ermessen von Bedeutung sind und die - anders als bei den Voraussetzungen für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht - nicht im Einzelnen im Gesetz genannt sind (BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKnU 2/86 - SozR 1200 § 40 Nr. 3).
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Der Ermessensanspruch ist mithin nicht fällig geworden und konnte somit auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I auf die Klägerin übergehen.
27 
3. Die Klägerin und ihre Kinder haben aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten, die eine Erbengemeinschaft bilden (vgl. §§ 2032 ff. BGB).
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Zwar werden nach § 58 Satz 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt und handelt es sich bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wie oben bereits ausgeführt - nicht um einen fälligen Anspruch, was nach dem Wortlaut dieser Vorschrift zur Folge hätte, dass auch eine Vererbung dieses Anspruchs ausscheiden würde.
29 
Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass nicht-fällige Ansprüche, die wegen § 59 Satz 2 SGB I nicht erloschen sind, aber wegen § 56 Abs. 1 SGB I nicht auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen, trotz der Regelung des § 58 Satz 1 SGB I dem/n Erben zustehen. Denn für diese Konstellation liegt eine Regelungslücke vor (Lebich in Hauck/Noftz, § 59, Rz. 6). Zwar wird in der Literatur vorgebracht, das Fortbestehen einer Leistung ohne Rechtsnachfolge sei dadurch gerechtfertigt, dass auch Rechte Dritter, beispielsweise nach §§ 53 ff. SGB I an dem Anspruch bestehen können, die durch das Fortbestehen des Anspruchs nicht beeinträchtigt werden (Diebold in LPK-SGB I, § 59, Rz. 9; Krauskopf, § 59, Rz. 2; Seewald in Kassel Kommentar, § 59, Rz 7; Thieme in Wannagat, § 59, Rz. 5). Diese Argumentation hält der Senat jedoch nicht für zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszweck der §§ 56-59 SGB I, dass eine Vererbung noch nicht erloschener Ansprüche möglich sein muss, ohne dass es auf deren Fälligkeit ankommt. Denn §§ 56-59 SGB I stellen eine abschließende Regelung nur dahingehend dar, in welchen Fällen eine Sonderrechtsnachfolge möglich ist. Die erbrechtlichen Regelungen bleiben jedoch bei Nichtvorhandensein von Sonderrechtsnachfolgern bzw. rechtlichem Ausschluss der Sonderrechtsnachfolge hiervon unberührt. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der §§ 56-59 SGB I. So hat § 56 SGB I seinen Sinn darin, die dadurch entstandene Benachteiligung, dass bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Ansprüchen auf Geldleistungen nicht nur die Lebensführung des Leistungsberechtigten, sondern aller mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, beschränkt wird, dadurch auszugleichen, dass in Abweichung vom Erbrecht deren Rechtsnachfolge angeordnet wird (BT-Drucks 7/868 S. 29; siehe Diebold in LPK-SGB I, § 56, Rz. 4). Nicht aber ist bezweckt, diese Familienangehörigen in bestimmten Konstellationen von einer ansonsten nach Erbrecht möglichen Rechtsnachfolge auszuschließen. Genau zu diesem Ergebnis würde aber vorliegend der reine Wortlaut des § 58 Satz 1 SGB I führen, wenn bei Vorhandensein eines Sonderrechtsnachfolgers eine Rechtsnachfolge nach BGB nur deswegen nicht möglich sein könnte, weil es sich um einen nicht-fälligen Anspruch handelt. Dass eine derartige Folge vom Gesetzgeber nicht erwünscht war, ergibt sich aus den den §§ 56-59 SGB I zu Grunde liegenden Motiven, in welchen ausgeführt wird, dass sich die Rechtsnachfolge nach Erbrecht richte, wenn „kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden“ ist oder „es sich um andere als laufende Geldleistungen“ handelt (BT-Drucks 7/868 S. 29). Gewollt war also nur ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person nicht vorhanden ist oder es sich nicht um laufende Geldleistungen handelt. Nicht gewollt war ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn - wie hier - eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person vorhanden ist und es sich um eine laufende Geldleistung handelt. Daher handelt es sich nach Überzeugung des Senats in § 58 Satz 1 SGB I insoweit um ein redaktionelles Versehen, als dort statt von „laufenden“ von „fälligen“ Ansprüchen die Rede ist. § 58 Satz 1 SGB I ist daher so zu lesen, dass alle Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt werden.
30 
Daher richtet sich vorliegend die Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Die Klägerin und ihre beiden Kinder sind ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 5. Mai 2002, aus welchem hervorgeht, dass der Ehegatte der Klägerin kein Testament gemacht hat und sie sowie ihre beiden Kinder die ihnen gesetzlich angefallene Erbschaft angenommen haben, Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB , der sie berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - m. w. N.).
31 
Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihr Ermessen sowohl im Hinblick auf Art, Dauer und Höhe der Ermessensleistung als auch darauf, ob sie sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 auf die Einrede der Verjährung beruft, auszuüben und die Klägerin entsprechend zu bescheiden.
32 
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
33 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
34 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage nach § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 05/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 139/05 Verkündetam: 5.April2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.