Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2011 - L 4 R 1301/10

published on 13/05/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2011 - L 4 R 1301/10
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 109.087,08 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung des Betrags (EUR 109.087,08), um den die dem am 1930 geborenen und am 2006 verstorbenen Versicherten von der Beklagten bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Regelaltersrente aufgrund der dem Versicherten von der Klägerin geleisteten Verletztenrente von der Beklagten gemäß § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 gekürzt wurde.
Die Beklagte bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 07. Mai 1992 ab 01. Juni 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die sie ab 23. Oktober 1991 zahlte. Die Klägerin gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 28. Juli 1992 ab 29. September 1990 wegen einer als Berufskrankheit anerkannten durch die Einwirkungen von Asbest verursachten Bauchfellerkrankung bis 31. Juli 2006 eine Dauerrente in Höhe von 100 v.H.. Wegen des Zusammentreffens der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Verletztenrente aus der Unfallversicherung berechnete die Beklagte die dem Versicherten mit Bescheid vom 07. Mai 1992 bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 23. Oktober 1991 neu (Bescheide vom 01. Dezember 1992 und 05. Januar 1993). Anstelle der bisherigen Nettorente in Höhe von DM 2.026,74 belief sich der monatliche Zahlbetrag ab 01. November 1991 nur noch auf DM 471,29. Die Beklagte machte gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 23. Oktober 1991 bis 31. Januar 1993 geltend, den die Klägerin für die Zeit bis 31. Januar 1993 erfüllte. Des Weiteren nahm die Beklagte den Bescheid vom 07. Mai 1992 zurück (Bescheid vom 28. Juli 1993) und berechnete die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen Änderung des Zahlbetrages der Verletztenrente neu (Bescheid vom 05. Januar 1995). Sie bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 18. Juli 1995 ab 1. August 1995 Regelaltersrente, die sie ebenfalls wegen des Zusammentreffens mit der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung minderte. Die nach dem Tod durchgeführte Obduktion des Versicherten ergab, dass dieser nicht an der von der Klägerin anerkannten Berufskrankheit gelitten hatte. Hierauf lehnte die Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2007 einen Anspruch auf Leistungen bei Tod gegenüber der Witwe des Versicherten ab. Eine Berufskrankheit liege nicht vor. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, dass der anerkannte Versicherungsfall und die gleichzeitige Gewährung einer Verletztenrente rückblickend betrachtet nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Bescheid vom 28. Juli 1992 über die Anerkennung einer Berufskrankheit könne jedoch nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Rückforderung bisher an den Versicherten erbrachter Leistungen erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 meldete die Klägerin der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch an. Sie erhob Anspruch auf die einbehaltenen Rentenleistungen infolge des Zusammentreffens mit der Verletztenrente. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.
Hierauf erhob die Klägerin am 03. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie hätte in der falschen Annahme ihrer Leistungsverpflichtung Verletztenrente gezahlt. Ohne diese Annahme wäre sie von der Leistung frei gewesen. Die Beklagte hätte stattdessen eine um die Kürzung nach § 93 SGB VI höhere Rente zahlen müssen. Dieser Forderung könne die Beklagte keine Vertrauensschutzerwägungen für den Versicherten bzw. die Hinterbliebenen, die vom internen Ausgleich der Versicherungsträger nicht tangiert würden, entgegenhalten. Eine Bindungswirkung ihrer gegenüber der Witwe des Versicherten nicht mehr zurücknehmbaren Entscheidung vom 28. Juli 1992 für die Beklagte sei nicht erkennbar.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht entstanden. Durch § 105 SGB X begründe sich allein ein Erstattungsanspruch des unzuständigen Trägers, der ohne Kenntnis von derkongruenten Verpflichtung des zuständigen Trägers in der irrigen Annahme seiner Zuständigkeit Sozialleistungen erbracht habe. Die Vorschrift betreffe infolge mangelnder kompentenzieller Verantwortung von vornherein rechtswidrig erbrachte Leistungen. Beruhe die Rechtswidrigkeit der Leistung jedoch nicht oder nicht nur auf der Unzuständigkeit des Leistungsträgers, sondern auf einem Widerspruch zum materiellen Recht, finde dagegen § 105 SGB X keine Anwendung. Die Klägerin habe als Unfallversicherungsträger nicht in der irrigen Annahme einer Verpflichtung zur Leistung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Leistung erbracht. Es liege insoweit auch keine kongruente Verpflichtung (Fettdruck jeweils im Original) vor. Die Klägerin sei als Träger der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weder dazu berechtigt noch verpflichtet, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen. Nur weil der Klägerin die Möglichkeit einer Rückforderung vom Versicherten nicht gegeben gewesen sei, sei deshalb noch kein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X entstanden. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger habe kein Wahlrecht zwischen einer Rückforderung vom Berechtigten und einem Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger.
Auf Anfrage des SG bezifferte die Beklagte die Differenz zwischen der dem Versicherten ab 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 tatsächlich gezahlten gesetzlichen Renten und der ohne Anwendung des § 93 SGB VI zu zahlenden Renten auf EUR 109.087,08. Da die Beklagte für die Zeit vom 23. Oktober bis 31. Dezember 1991 keine Berechnung mehr vornehmen konnte, verzichtete die Klägerin auf ihren Erstattungsanspruch für diesen Zeitraum.
Mit Urteil vom 14. Januar 2010 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei nicht im Sinne des § 105 SGB X unzuständig gewesen. Für die Erbringung von Leistungen anlässlich einer Berufskrankheit im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei sie die zuständige Leistungsträgerin gewesen. Für die Zahlung der Versichertenrente im Sinne des SGB VI, auf den die Leistung der Klägerin gemäß § 93 SGB VI angerechnet worden sei, sei die Beklagte originär zuständig. Folglich liege im vorliegenden Fall die typische Konstellation des § 105 SGB X nicht vor. Beide Beteiligte hätten ihre Leistungen als zuständige Leistungsträger erbracht. Soweit die Klägerin nunmehr darauf rekurriere, dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass sie nicht zur Zahlung einer Verletztenrente verpflichtet gewesen sei, sei dies keine Frage der (Un-)Zuständigkeit, sondern eine Frage des für sie maßgeblichen Leistungsrechts. Ein Erstattungsanspruch lasse sich in einer solchen Konstellation lediglich gemäß §§ 45, 50 SGB X gegenüber dem Versicherten realisieren. Dementsprechend habe die Beklagte zu Recht den Einwand erhoben, dass Voraussetzung eines Anspruchs gemäß § 105 SGB X die rechtmäßige Leistungserbringung des unzuständigen Leistungsträgers sei. Gerade eine solche rechtmäßige Leistung der Klägerin sei vorliegend nicht gegeben. Ihr Bescheid über die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Bewilligung einer Verletztenrente sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Erstattungsansprüche aus §§ 102, 103, 104 SGB X bestünden ebenfalls nicht. Deshalb sei der Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 14. Dezember 2009 - S 25 U 16/09 -), der Anwendungsbereich des § 105 SGB X erstrecke sich über die bloße Zuständigkeitsproblematik hinaus auch auf die Rückabwicklung materiell rechtmäßige Entscheidungen, nicht zu folgen.
Gegen das der Klägerin am 11. März 2010 zugestellte Urteil hat diese am 17. März 2010 Berufung eingelegt. Das SG gehe fehlerhaft von einem nur eingeschränkten Anwendungsbereich der Erstattungsansprüche zwischen Versicherungsträgern aus. Diese Einschränkung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Beispielhaft sei auf die Fälle verwiesen, in denen Unfallversicherungsträger nach Ablehnung eines Arbeitsunfalls bis dahin in ihrem Auftrag erbrachte Geldleistungen nach § 105 SGB X von den Krankenversicherungsträgern (bis zu deren Leistungshöhe) zurückerhielten. Sie habe, nachdem sich nachträglich herausgestellt habe, dass sie niemals materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sei, eine Verletztenrente zu zahlen, als unzuständiger Träger Rentenleistungen erbracht, die die Beklagte in Höhe der Forderungssumme entlasteten. Ein Erstattungsanspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vorliege. Dies folge nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 1989 (4/11a RK 4/87 in Juris). Die Entscheidung des BSG besage nur, dass der im Zeitpunkt des Sozialleistungszuflusses entstandene Erstattungsanspruch des unzuständigen, also nach materieller Rechtslage nicht sachbefugten Leistungsklägers, an der zeitlichen Hürde des § 111 SGB X scheitere. Die Urteile des BSG vom 22. Mai 1985 (1 RA 33/84 in Juris) und vom 22. Juli 1987 (1 RA 63/85 in Juris) besagten lediglich, dass die Rechtsprechung nur der früheren verbindlichen Ablehnung des Leistungsanspruchs die Wirkung einer Vorentscheidung über die Zuständigkeit im Sinne von § 105 SGB X beimesse. Auf den Fall der ursprünglichen Bewilligung seien diese Erwägungen nicht zu übertragen. Sonst hinge der Erstattungsanspruch von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab, also u.a. vom Vertrauensschutz des Versicherten. Dies wäre mit Wortlaut und Sinn des § 105 SGB X nicht zu vereinbaren. Die Regelung des § 105 SGB X bezwecke den nachträglichen Ausgleich zwischen den Leistungsträgern, um den Zustand herzustellen, wie er bei einer von Anfang an korrekten Handlungsweise bestanden hätte. Er sei dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund einer - im Nachhinein - materiell-rechtswidrigen Entscheidung des einen Leistungsträgers Sozialleistungen erbracht worden seien, die ganz oder teilweise durch einen anderen hätten erbracht werden müssen. Um einen solchen Fall handele es sich hier.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr EUR 109.087,08 zu erstatten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
14 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die form- und fristgerecht erhobene (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch sonst zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 109.087,08.
17 
Dier Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt. Ein Verwaltungsakt konnte nicht ergehen, weil die Klägerin und die Beklagte sich gleichgeordnet gegenüberstehen. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - in Juris).
18 
Einer Beiladung der Witwe des Versicherten nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG bedurfte es nicht, weil die Entscheidung über den Erstattungsanspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Auswirkungen auf deren Rechtsposition hat und die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 4/09 R - m.w.N. in Juris).
19 
Streitgegenstand ist, nachdem die Klägerin auf die Erstattung für die Zeit vom 23. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1991 verzichtet hat, nur die Erstattung des Betrags, um den die Versichertenrente wegen der dem Versicherten gewährten Verletztenrente für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 ruhte.
20 
§§ 102, 103 und 104 SGB X scheiden als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch aus. Nach § 102 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Sozialleistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Erforderlich ist, dass der zuerst angegangene Träger praktisch im Vorgriff die Leistung erkennbar für einen anderen Träger erbringt (BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 -, in Juris). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin hat als Unfallversicherungsträger an den Versicherten originär Verletztenrente geleistet. Sie war auch im Verhältnis zur Beklagten nicht gesetzlich zur vorläufigen Erbringung von Verletztenrente an den Versicherten verpflichtet. § 103 SGB X, der die Erstattungspflicht bei nachträglichem Entfallen regelt, kommt hier ebenso wenig in Betracht wie § 104 SGB X, der die Erstattungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers normiert.
21 
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht gegeben.
22 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X - wie dargelegt - nicht vor.
23 
Auch steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht ihr an den Versicherten gerichteter Bescheid vom 28. Juli 1992 entgegen, wonach diesem ab 29. September 1990 Dauerrente in Höhe der Vollrente bewilligt wurde. Durch einen Bescheid gegenüber dem Leistungsempfänger ist der den Bescheid erlassende Träger nicht gehindert, sich im Rahmen von § 105 SGB X auf seine Unzuständigkeit zu berufen. Denn wenn darin eine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit läge, hinge der Erstattungsanspruch von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab, also u.a. vom Vertrauensschutz des Leistungsempfängers. Dies wäre mit Wortlaut und Sinn des Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X nicht zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 31/99 R - in Juris).
24 
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte) bereits selbst in Unkenntnis der anderen Leistung geleistet hätte. Die Beklagte hat die Rente, soweit sie wegen des Zusammentreffens mit der Verletztenrente ruhte, nicht an den Versicherten geleistet.
25 
Der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass es sich bei der Klägerin im Hinblick auf die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten nicht um einen im Sinne des § 105 SGB X unzuständigen Leistungsträger gehandelt hat. Unzuständig ist ein Leistungsträger dann, wenn er die Sozialleistung unter Verstoß gegen Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit erbracht hat (von Wulffen/Roos, SGB X, § 105 Rdziff. 7; Kasseler Kommentar-Kater § 105 SGB X Rd. 12 bis 14; Böttiger in LPK, SGB X, § 105 Rd. 11, 12; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 34/97 R - in Juris). Unzuständig ist danach der sachlich nicht befugte Leistungsträger, d.h. die Klägerin müsste, um sich auf einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X berufen zu können, für die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten sachlich nicht zuständig gewesen sein. Eine sachliche Unzuständigkeit, die hier allein zu prüfen ist, da eine örtliche Unzuständigkeit nicht im Raum steht, liegt nicht vor. Die Klägerin als Unfallversicherungsträger war zuständig für die Leistung der Verletztenrente an den Versicherten. Sie war hinsichtlich der Verletztenrente der sachlich befugte Leistungsträger (bis 31. Dezember 1996: §§ 537 Nr. 2 Buchst. b), 580 Reichsversicherungsordnung ; seit 01. Januar 1997: §§ 1 Nr. 2, 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Versicherte - wie sich im Nachhinein herausstellte - keinen Anspruch auf die Verletztenrente hatte, da die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht vorlagen. Dies hat zwar zur Folge, dass eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung erbracht wurde. Dass die Klägerin sachlich nicht zur Erbringung der Verletztenrente zuständig gewesen wäre, bedeutet dies jedoch nicht. Wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, wäre die Klägerin allein passiv sachbefugt gewesen. Diese passive Legitimation führt zur Zuständigkeit des Leistungsträgers und schließt den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X aus. Dies folgt - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch aus dem Urteil des BSG vom 25. April 1989 (a.a.O.). Das BSG hat in diesem Urteil klargestellt, dass zuständig im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X der im Blick auf den erhobenen Anspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehende, d.h. sachlich befugte (passiv legitimierte) Leistungsträger sei. Hieraus folgt, dass unzuständig nur derjenige ist, der nicht sachlich befugt ist, d.h. nicht für die beanspruchte Leistung zuständig ist. Unzuständig wäre die Klägerin damit nur dann gewesen, wenn sie für die Gewährung der Verletztenrente nicht der zuständige Leistungsträger gewesen wäre. Auf die materielle Richtigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Zuständigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht an. Liegt eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar (Roos, Kater und Böttiger jeweils a.a.O.; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2009 - S 25 U 16/09 -). Insoweit kommt lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht. Fehler, die der Klägerin im Bereich der materiellen Rechtsanwendung unterlaufen sind, können nicht über einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger korrigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 20. November 2001 (B 1 KR 31/99 R, in Juris). Zwar hat das BSG dort ausgeführt, dass es für einen Erstattungsanspruch nicht darauf ankommt, ob die Vorleistung des unzuständigen Leistungsträgers auf einem Rechtsirrtum oder auf fehlender Tatsachenkenntnis beruht. Vorausgesetzt wird dabei jedoch, dass es sich um einen unzuständigen Leistungsträger handelt. Die Vorleistung, nicht die Zuständigkeit, muss auf einem Rechtsirrtum oder fehlender Tatsachenkenntnis beruhen. Der Anspruch der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass in den Fällen, in denen Unfallversicherungsträger nach Ablehnung eines Arbeitsunfalls bis dahin in ihrem Auftrag erbrachte Geldleistungen nach § 105 SGB X von den Krankenversicherungsträgern (bis zu deren Leistungshöhe) zurückerhalten würden. Im zu entscheidenden Fall hat weder die Klägerin noch die Beklagte im Auftrag des jeweils anderen Leistungsträgers gehandelt. Die Leistungspflicht für die Klägerin ergab sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28. Juli 1992 geltenden §§ 551, 580, 581, 1585 Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung, diejenige der Beklagten aus den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und ab 01. Januar 1992 aus den Vorschriften des SGB VI. Das (teilweise) Ruhen der Leistung der Beklagten trat gemäß § 55 AVG bzw. ab 01. Januar 1992 gemäß § 93 SGB VI kraft Gesetzes ein. Alle Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - in Juris).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
27 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
28 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs.1 Gerichtskostengesetz.

Gründe

 
16 
Die form- und fristgerecht erhobene (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch sonst zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat keinen Erfolg. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 109.087,08.
17 
Dier Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt. Ein Verwaltungsakt konnte nicht ergehen, weil die Klägerin und die Beklagte sich gleichgeordnet gegenüberstehen. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R - in Juris).
18 
Einer Beiladung der Witwe des Versicherten nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG bedurfte es nicht, weil die Entscheidung über den Erstattungsanspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Auswirkungen auf deren Rechtsposition hat und die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2010 - B 2 U 4/09 R - m.w.N. in Juris).
19 
Streitgegenstand ist, nachdem die Klägerin auf die Erstattung für die Zeit vom 23. Oktober 1991 bis 31. Dezember 1991 verzichtet hat, nur die Erstattung des Betrags, um den die Versichertenrente wegen der dem Versicherten gewährten Verletztenrente für die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Juli 2006 ruhte.
20 
§§ 102, 103 und 104 SGB X scheiden als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch aus. Nach § 102 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Sozialleistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Erforderlich ist, dass der zuerst angegangene Träger praktisch im Vorgriff die Leistung erkennbar für einen anderen Träger erbringt (BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 -, in Juris). Dies war nicht der Fall. Die Klägerin hat als Unfallversicherungsträger an den Versicherten originär Verletztenrente geleistet. Sie war auch im Verhältnis zur Beklagten nicht gesetzlich zur vorläufigen Erbringung von Verletztenrente an den Versicherten verpflichtet. § 103 SGB X, der die Erstattungspflicht bei nachträglichem Entfallen regelt, kommt hier ebenso wenig in Betracht wie § 104 SGB X, der die Erstattungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers normiert.
21 
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht gegeben.
22 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X - wie dargelegt - nicht vor.
23 
Auch steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht ihr an den Versicherten gerichteter Bescheid vom 28. Juli 1992 entgegen, wonach diesem ab 29. September 1990 Dauerrente in Höhe der Vollrente bewilligt wurde. Durch einen Bescheid gegenüber dem Leistungsempfänger ist der den Bescheid erlassende Träger nicht gehindert, sich im Rahmen von § 105 SGB X auf seine Unzuständigkeit zu berufen. Denn wenn darin eine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit läge, hinge der Erstattungsanspruch von der verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheids ab, also u.a. vom Vertrauensschutz des Leistungsempfängers. Dies wäre mit Wortlaut und Sinn des Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X nicht zu vereinbaren (BSG, Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 31/99 R - in Juris).
24 
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige Leistungsträger (hier die Beklagte) bereits selbst in Unkenntnis der anderen Leistung geleistet hätte. Die Beklagte hat die Rente, soweit sie wegen des Zusammentreffens mit der Verletztenrente ruhte, nicht an den Versicherten geleistet.
25 
Der Erstattungsanspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass es sich bei der Klägerin im Hinblick auf die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten nicht um einen im Sinne des § 105 SGB X unzuständigen Leistungsträger gehandelt hat. Unzuständig ist ein Leistungsträger dann, wenn er die Sozialleistung unter Verstoß gegen Regelungen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit erbracht hat (von Wulffen/Roos, SGB X, § 105 Rdziff. 7; Kasseler Kommentar-Kater § 105 SGB X Rd. 12 bis 14; Böttiger in LPK, SGB X, § 105 Rd. 11, 12; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 34/97 R - in Juris). Unzuständig ist danach der sachlich nicht befugte Leistungsträger, d.h. die Klägerin müsste, um sich auf einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X berufen zu können, für die Erbringung der Verletztenrente an den Versicherten sachlich nicht zuständig gewesen sein. Eine sachliche Unzuständigkeit, die hier allein zu prüfen ist, da eine örtliche Unzuständigkeit nicht im Raum steht, liegt nicht vor. Die Klägerin als Unfallversicherungsträger war zuständig für die Leistung der Verletztenrente an den Versicherten. Sie war hinsichtlich der Verletztenrente der sachlich befugte Leistungsträger (bis 31. Dezember 1996: §§ 537 Nr. 2 Buchst. b), 580 Reichsversicherungsordnung ; seit 01. Januar 1997: §§ 1 Nr. 2, 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Versicherte - wie sich im Nachhinein herausstellte - keinen Anspruch auf die Verletztenrente hatte, da die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht vorlagen. Dies hat zwar zur Folge, dass eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung erbracht wurde. Dass die Klägerin sachlich nicht zur Erbringung der Verletztenrente zuständig gewesen wäre, bedeutet dies jedoch nicht. Wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, wäre die Klägerin allein passiv sachbefugt gewesen. Diese passive Legitimation führt zur Zuständigkeit des Leistungsträgers und schließt den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X aus. Dies folgt - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch aus dem Urteil des BSG vom 25. April 1989 (a.a.O.). Das BSG hat in diesem Urteil klargestellt, dass zuständig im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X der im Blick auf den erhobenen Anspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehende, d.h. sachlich befugte (passiv legitimierte) Leistungsträger sei. Hieraus folgt, dass unzuständig nur derjenige ist, der nicht sachlich befugt ist, d.h. nicht für die beanspruchte Leistung zuständig ist. Unzuständig wäre die Klägerin damit nur dann gewesen, wenn sie für die Gewährung der Verletztenrente nicht der zuständige Leistungsträger gewesen wäre. Auf die materielle Richtigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Zuständigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht an. Liegt eine dem materiellen Sozialrecht widersprechende Leistung vor, ist § 105 SGB X nicht anwendbar (Roos, Kater und Böttiger jeweils a.a.O.; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2009 - S 25 U 16/09 -). Insoweit kommt lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht. Fehler, die der Klägerin im Bereich der materiellen Rechtsanwendung unterlaufen sind, können nicht über einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger korrigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 20. November 2001 (B 1 KR 31/99 R, in Juris). Zwar hat das BSG dort ausgeführt, dass es für einen Erstattungsanspruch nicht darauf ankommt, ob die Vorleistung des unzuständigen Leistungsträgers auf einem Rechtsirrtum oder auf fehlender Tatsachenkenntnis beruht. Vorausgesetzt wird dabei jedoch, dass es sich um einen unzuständigen Leistungsträger handelt. Die Vorleistung, nicht die Zuständigkeit, muss auf einem Rechtsirrtum oder fehlender Tatsachenkenntnis beruhen. Der Anspruch der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass in den Fällen, in denen Unfallversicherungsträger nach Ablehnung eines Arbeitsunfalls bis dahin in ihrem Auftrag erbrachte Geldleistungen nach § 105 SGB X von den Krankenversicherungsträgern (bis zu deren Leistungshöhe) zurückerhalten würden. Im zu entscheidenden Fall hat weder die Klägerin noch die Beklagte im Auftrag des jeweils anderen Leistungsträgers gehandelt. Die Leistungspflicht für die Klägerin ergab sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 28. Juli 1992 geltenden §§ 551, 580, 581, 1585 Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung, diejenige der Beklagten aus den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und ab 01. Januar 1992 aus den Vorschriften des SGB VI. Das (teilweise) Ruhen der Leistung der Beklagten trat gemäß § 55 AVG bzw. ab 01. Januar 1992 gemäß § 93 SGB VI kraft Gesetzes ein. Alle Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R - in Juris).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung.
27 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
28 
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahrens folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs.1 Gerichtskostengesetz.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 22/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch. 2
published on 16/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Umstritten ist ein Erstattungsanspruch. Der bei der klagenden Krankenkasse versicherte S. P. (im Folgenden: P.) wurde in den Jahre
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(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.