Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juli 2018 - L 4 KR 4901/17 ER

published on 11/07/2018 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juli 2018 - L 4 KR 4901/17 ER
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B) wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B), mit dem die Beschwerde gegen einen eine einstweilige Anordnung auf Erteilung sogenannter Einzelfallbestätigungen ablehnenden Beschluss zurückgewiesen worden war.
Der bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragsteller beantragte am 20. Juni 2014 bei dieser einen aktuellen Versicherungsnachweis. Eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Lichtbild und erweiterter Speichermöglichkeit habe er nicht und lehne er ab. Die Antragsgegnerin legte den Antrag des Antragstellers dahingehend aus, dass er von der Abgabe eines Passbildes befreit werden wolle. Mit nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 26. Juni 2014 lehnte sie den so gefassten Antrag des Antragstellers ab. Eine Befreiung von der Abgabe eines Passbildes sei nicht möglich. Auf einen erneuten Antrag auf eine Versicherungsbestätigung vom 14. Januar 2015 lehnte die Antragsgegnerin die Ausstellung einer Karte ohne Lichtbild ab (Bescheid vom 16. Januar 2015). Den gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 zurück. Die hiergegen erhobene Klage mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin nach Verwendung für die Erstellung der eGK nicht berechtigt sei, die eingescannten Lichtbilder vorrätig zu halten und zu speichern, wies das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2016 (S 7 KR 877/15) ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Antragstellers wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 23. November 2016 (L 5 KR 1768/16 – juris) zurück. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ließ das BSG die Revision gegen dieses Urteil insoweit zu, als sie die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge betreffe (Beschluss vom 26. September 2017 – B 1 KR 100/16 B –) auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht zur Speicherung der eingesandten Lichtbild berechtigt sei, und auf deren Verurteilung, die Speicherung eines künftig eingesandten Lichtbildes nach Ausstellung der eGK zu unterlassen. Die eingelegte Revision des Klägers ist derzeit beim BSG anhängig (B 1 KR 31/17 R). Die Beklagte anerkannte im Revisionsverfahren, ein künftig vom Kläger zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte übermitteltes Lichtbild werde in seinem persönlichen Fall von ihr (der Beklagten) nach der Erstausstellung umgehend wieder gelöscht und nicht weiter gespeichert sowie im Falle einer Ersatz- oder der notwendigen Folgeausstellung nach Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit der Zertifikate im Chip wäre der Kläger damit gehalten, ihr (der Beklagten) erneut ein Lichtbild zu übermitteln. Der Kläger nahm das Anerkenntnis (bislang) nicht an.
Bereits 9. Mai 2016 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin mangels eGK außerdem die Ausstellung einer Versicherungsbestätigung beantragt, da er einen Behandlungstermin bei seinem Hausarzt vereinbart habe. Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2016 für die Behandlung im Zeitraum vom 9. Mai 2016 bis 10. Mai 2016 die begehrte Bestätigung aus. Im weiteren Verlauf stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Antrag am 16. Juni 2016 „letztmalig“ eine weitere Versicherungsbescheinigung vom 16. bis 20. Juni 2016 aus und verwies auf den geänderten § 15 Abs. 6 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Hiernach sei bei fehlender Mitwirkung nur noch einmalig eine Ersatzbescheinigung auszustellen. Am 29. Juni 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Feststellung, dass zukünftig kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung bestehen solle, den der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 zurückwies. Dagegen erhob der Kläger am 13. September 2016 Klage beim SG (S 2 KR 2086/16), mit der er die Verurteilung der Antragsgegnerin begehrte, ihm unbefristet, hilfsweise befristet Einzelfallbestätigungen nach § 19 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 15 Abs. 4 und 6 SGB V über das Bestehen des Krankenversicherungsverhältnisses zwischen ihm und der Antragsgegnerin auszustellen, solange dieses bestehe und Leistungsverweigerungsrechte der Antragsgegnerin nicht bestünden. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2017 wies das SG die Klage ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf wiederholte Ausstellung einer Einzelfallbestätigung, da er nicht nach § 15 Abs. 5 Satz 6 SGB V an der Ausstellung einer eGK mitwirke, indem er kein Lichtbild übersende. Der von ihm gerügte Eingriff in das Recht zur informationellen Selbstbestimmung sei durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Sofern der Antragsteller mit der Speicherung des Lichtbilds über die Ausstellung der eGK hinaus nicht einverstanden sei, sei er auf die Rechte zur Löschung personenbezogener Sozialdaten gemäß § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu verweisen (Verweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 17. Oktober 2016 – 1 BvR 2183/16 – juris). Gegen diesen ihm am 3. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Antragsteller am 3. April 2017 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, die beim Senat anhängig ist (L 4 KR 1283/17). Zur Mitwirkung durch Übersendung eines Lichtbildes sei er nicht verpflichtet. Eine Berechtigung der Antragsgegnerin zur Speicherung des Lichtbilds auf unbestimmte, über eine zur Zwischenspeicherung für die Ausstellung einer eGK hinausgehende Zeit zwecks Vorratshaltung sei nicht gegeben. Das SG übersehe, dass die herangezogene Argumentation des BVerfG nur auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und die beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz abziele, was nichts mit der Rechtslage nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder dem SGB V zu tun habe.
Bereits am 30. Juni 2016 hatte der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg (L 5 KR 2420/16 ER) den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm unbefristet, hilfsweise bis zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache einschließlich der Bescheidung der Verfassungsbeschwerde, äußerst hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache, Einzelfallbestätigungen gemäß § 19 Abs. 2 BMV-Ä und § 15 Abs. 4 und 6 SGB V über das Bestehen des Krankenversicherungsverhältnisses zwischen ihm und der Antragsgegnerin auszustellen, solange dieses bestehe und Leistungsverweigerungsrechte der Antragsgegnerin nicht einträten. Nach Verweisung an das SG (Beschluss vom 20. Juli 2016) hatte das SG mit Beschluss vom 26. August 2016 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Mit Beschluss vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B) hatte das LSG Baden-Württemberg die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller werde durch die Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 5 SGB V nicht in seinen Grundrechten verletzt, denn die Ausstellung einer eGK werde durch die Antragsgegnerin unmittelbar nach Hereingabe eines geeigneten Bildes veranlasst werden. Damit liegt es in seiner Hand, die begehrte eGK zu erhalten. Allein die Pflicht zur Vorlage des Bildes verletze ihn ebenfalls nicht in seinen Rechten (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 2016 – L 5 KR 2729/16 ER – und BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 1 KR 35/13 R – juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Juni 2016 – 1 BvR 864/15 – n.v.). Danach sei die Verpflichtung zur Nutzung der eGK mit einem Lichtbild angesichts der mit der Regelung bezweckten und auch dem Versicherten zugutekommenden Verringerung der Missbrauchsmöglichkeit gerechtfertigt. Bei einer Speicherung von Gesundheitsdaten auf der eGK sei dem Interesse des Einzelnen an seinen Daten (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) gesetzlich durch die Einspruchsmöglichkeiten des Versicherten Rechnung getragen. Weiter habe der Gesetzgeber durch Datenschutzvorschriften rechtliche Hürden gegen die unbefugte Weitergabe der Daten aufgestellt. Gleichzeitig fehle es auch nicht an der vom Antragsteller behaupteten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung des Lichtbildes. Gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V dürfe die Antragsgegnerin Sozialdaten - worunter auch das von der Beklagten angeforderte Lichtbild falle – speichern, soweit diese für die eGK benötigt würden. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohten durch eine eGK mit Lichtbild, mit Hilfe derer er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könnte, derzeit keine hinreichend gewichtigen Rechtsbeeinträchtigungen, die der Ausstellung einer eGK mit Lichtbild entgegenstünden. Dem Antragsteller entstünden durch die Ablehnung dieser Anträge keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.
Mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2017, Eingang bei LSG Baden-Württemberg am 26. Dezember 2017, hat der Antragsteller die Abänderung dieses Beschlusses vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B) beantragt. Der Antrag auf Abänderung einer zusprechenden einstweiligen Anordnung sei grundsätzlich zulässig. Auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage wie § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Anfechtungssachen fehle, bestehe in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass auch bei zusprechenden einstweiligen Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig seien, dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes Rechnung zu tragen sei. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG sei insoweit analog anzuwenden. Seit Erlass des abzuändernden Beschlusses sei gegen das Berufungsurteil des LSG Baden-Württemberg auf seine, des Antragstellers, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 25. September 2017 (B 1 KR 100/16 R), die Revision zugelassen worden. Des Weiteren liege ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2017 (S 208 KR 2111/16 – juris) vor. Die beiden an diesen Verfahren beteiligten Krankenkassen hätten letztlich die mangelnde Notwendigkeit der Speicherung des Lichtbildes anerkannt. In der Neufassung des § 497 Strafprozessordnung (StPO) werde vom Gesetzgeber klar anerkannt, dass es für die sogenannte Auftragsspeicherung bei einem privaten Dritten der gesetzlichen Grundlage bedürfe. Auch die Krankenkassen nähmen die Befugnis zur Delegation der Speicherung bei privaten Dritten für sich in Anspruch. Auf eine erneute Aufforderung zur Übersendung einer Versicherungsbescheinigung am 6. Dezember 2017 unter Hinweis auf die eingetretenen Veränderungen habe die Antragsgegnerin nicht reagiert. Ergänzend hat der Antragsteller auf seine Revisionsbegründung verwiesen und ausgeführt, es fehle an einer gesetzlichen Regelung zur Speicherung eines die Identität abbildenden Passbildes. Ein Lichtbild selbst sei kein Datum, sondern könne allenfalls durch die Verknüpfung mit anderen Daten zu einem solchen werden. § 67 SGB X biete daher keine ausreichende Grundlage. Die endgültige Speicherung des Lichtbildes sei zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags durch die Krankenkasse nicht geeignet und nicht erforderlich. Eine Zwischenspeicherung bis zur Ausstellung der Karte sei ausreichend. Für die Abrechnung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern werde ein dauerhaft gespeichertes Lichtbild nicht benötigt, sondern stelle eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung dar. Jedenfalls fehle es für die endgültige Speicherung als Eingriff in das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung an der notwendigen Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Bei erneutem Bedarf an einem Lichtbild zur Ausstellung einer gegebenenfalls notwendigen neuen eGK genüge die Übersendung eines neuen Lichtbildes, ohne dass es einer endgültigen Speicherung bedürfte. Schließlich sei der Wesentlichkeitsgrundsatz verletzt, da der Gesetzgeber sowohl die Qualität des Lichtbildes aus auch den Umgang der Krankenkasse mit den eingereichten Lichtbildern nur rudimentär geregelt und die Entscheidung zu diesen Fragen weiterstgehend den Krankenkassen überlassen habe. Dies sei rechtsfehlerhaft, da es sich bei dem Recht am eigenen, die Identität abbildenden Bild und dem korrespondierenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung um ein dem Kern des Persönlichkeitsrechts handle. Mehr als eine Mitwirkungspflicht des Versicherten durch Vorlage eines Lichtbildes zwecks Erstellung der eGK lasse sich aus §§ 291 Abs. 2 SGB V, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 67 SGB X nicht entnehmen. Ein Missbrauch eines übersandten Lichtbildes durch die Antragsgegnerin sei nicht auszuschließen. Das im anhängigen Revisionsverfahren von der Antragsgegnerin mittlerweile abgegebene, als solches bezeichnete Anerkenntnis habe er nicht angenommen, weil es sich mangels vorbehaltsloser materiell-rechtlicher Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht um ein echtes Anerkenntnis handle.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache einschließlich der Bescheidung der Verfassungsbeschwerde, hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache, jeweils quartalsmäßig im Voraus, hilfsweise monatlich im Voraus Einzelfallbestätigungen gemäß § 15 SGB V über das Bestehen des Krankenversicherungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auszustellen, solange dieses besteht und Leistungsverweigerungsrechte der Antragsgegnerin nicht eintreten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
11 
Sie sieht die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung nicht als gegeben an. Bei dem angeführten Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2017 handle es sich um eine Einzelfallentscheidung. Der Umstand, dass sie, die Antragsgegnerin, im Revisionsverfahren B 1 KR 31/17 R ein Anerkenntnis abgegeben habe, wirke sich auf das vorliegende Verfahren nicht aus, in dem der Antragsteller die Ausstellung von Einzelfallbestätigungen begehre. Dieser sei seiner Mitwirkungspflicht bislang noch nicht nachgekommen; ein Lichtbild habe er nicht übersandt.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Senatsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
13 
1. Der Senat ist für das vom Antragsteller zur Prüfung gestellte Begehren zuständig.
14 
a) Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B), mit dem die Beschwerde gegen einen eine einstweilige Anordnung auf Erteilung von Einzelfallbestätigungen ablehnenden Beschluss zurückgewiesen worden war. Dass er keinen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, sondern allein die Abänderung des genannten früheren Beschlusses über einen solchen Antrag, ergibt sich aus der Bezeichnung des bestimmenden Schriftsatzes vom 25. Dezember 2017 („Abänderungsantrag“), dem dort ausdrücklich formulierten Antrag („unter Abänderung des Beschlusses vom 27. September 2016 [L 5 KR 3441/16 ER-B]“) sowie der ausführlichen Begründung der Statthaftigkeit eines Abänderungsantrags bei einstweiligen Anordnungen in analoger Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG.
15 
b) Gericht der Hauptsache ist im Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Das Begehren ist in der Hauptsache Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahren derselben Beteiligten (L 4 KR 1283/17). Der Senat ist mithin als Gericht der Hauptsache auch für das Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz zuständig.
16 
2. Der Antrag auf Abänderung des den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses ist jedoch nicht zulässig.
17 
a) Eine Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen ist im SGG ausdrücklich nur in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für Anfechtungssachen vorgesehen; in § 86b Abs. 2 SGG, der den einstweiligen Rechtsschutz in Vornahmesachen regelt, fehlt dagegen eine entsprechende Bestimmung. Dennoch besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch bei einstweiligen Anordnungen, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind, dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) Rechnung zu tragen ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B – juris, Rn. 3 m.w.N.). Insoweit findet § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für einstweilige Anordnungen entsprechende Anwendung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B – juris, Rn. 4 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 45 m.w.N.; abweichender Auffassung: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 457 ff, der eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nur nach Maßgabe von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 939 ZPO für möglich hält). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben (§ 86b Abs. 1 Satz 4 SGG).
18 
b) Der Zulässigkeit der vom Antragsteller begehrten Änderung steht bereits der Wortlaut des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entgegen, der ausdrücklich auf die Änderung oder Aufhebung der „Maßnahmen“ gerichtet ist. Solche Maßnahmen werden bei der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung aber gerade nicht getroffen. Eine Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen besteht daher nur bei zusprechenden Entscheidung, wie der Antragsteller selbst in seiner Begründung zur Statthaftigkeit eines Abänderungsantrags in Vornahmesachen selbst zutreffend ausführt. Gründe der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten es nicht, eine Änderungsbefugnis auch bei ablehnenden Beschlüssen zuzulassen. Zwar erwachsen auch diese Beschlüsse – wie oben dargelegt – in formelle und materielle Rechtskraft, jedoch nur in eingeschränktem Maße. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B – juris, Rn. 5 m.w.N.; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 45a m.w.N.). Sind Änderungen eingetreten, steht diese Rechtskraft eines ablehnenden Beschlusses mithin einem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen; ein Abänderungsantrag ist nicht statthaft (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 45). Für eine analoge Anwendung der Abänderungsbefugnis des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auf ablehnende Beschlüsse nach § 86b Abs. 2 SGG besteht somit weder ein Bedürfnis noch ist für eine mangels planwidriger Regelungslücke Raum.
19 
Der Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 27. September 2016 (L 5 KR 3441/16 ER-B), dessen Abänderung der Antragsteller vorliegend begehrt, hatte die Beschwerde gegen den eine einstweilige Anordnung auf Erteilung von Einzelfallbestätigungen ablehnenden Beschluss des SG vom 26. August 2016 zurückgewiesen. Ein zusprechender Beschluss, der Maßnahmen getroffen hätte, die einer Abänderung zugänglich wären, liegt mithin nicht vor.
20 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
21 
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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published on 17/10/2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird
published on 18/11/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
published on 11/10/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juni 2010 abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) verpflichtet, dem Antragsgegner für d
published on 08/09/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfa
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(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für

1.
die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,
2.
die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte,
3.
die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
4.
die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
5.
die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,
6.
die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,
7.
die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach § 87 Absatz 1c,
8.
die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,
9.
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
10.
die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
11.
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
12.
die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu schließenden Vergütungsverträgen,
13.
die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen,
14.
die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme,
15.
die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a,
16.
die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und nach § 39b sowie zu deren Durchführung,
17.
die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7,
18.
die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch,
19.
die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2 sowie
20.
die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1
erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.

(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

1.
Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,
2.
die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und
3.
sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,

1.
Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen,
2.
Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3.
Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und
4.
Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über

1.
die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und
2.
die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.

(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.

(6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.

(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.

(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.

(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für

1.
die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,
2.
die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte,
3.
die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,
4.
die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
5.
die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,
6.
die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,
7.
die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach § 87 Absatz 1c,
8.
die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung,
9.
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
10.
die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
11.
die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
12.
die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu schließenden Vergütungsverträgen,
13.
die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen,
14.
die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur Vorbereitung und Durchführung dieser Programme,
15.
die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a,
16.
die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und nach § 39b sowie zu deren Durchführung,
17.
die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7,
18.
die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch,
19.
die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2 sowie
20.
die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1
erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.

(4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.