Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - L 4 KR 3347/10

published on 15/11/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2013 - L 4 KR 3347/10
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2010 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009.
Der 1974 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Bis 30. Juni 2008 hatte er einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Profihandballspieler mit dem TSV B. e.V. (im folgenden: TSV). Nach § 4 des am 3. Juli 2005 geschlossenen Vertrags erhielt er einen Stundenlohn von EUR 42,50, wobei die Abrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden erfolgen sollte. Nach eigenen Angaben des Klägers ergab sich hieraus ein Arbeitslohn zwischen EUR 2.990,00 und EUR 4.266,64 netto. Ferner stellte der TSV dem Kläger nach § 4 Abs. 3 des Vertrags eine kostenlose Zwei-Zimmer-Wohnung zur Verfügung, die in Höhe von EUR 490,00 berücksichtigt wurde. Jeweils zum Ende eines Kalendermonats erhielt der Kläger eine Abschlagszahlung von EUR 2.500,00 netto.
Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2008 übte der Kläger aufgrund eines befristeten Anstellungsvertrags (vom 27. Juni 2005) zudem eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma O. B. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma O.) im Bereich Marketing aus. Bei der Firma O. handelt es sich um einen Sponsor des TSV. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug seit 1. Oktober 2006 28 Stunden. Ausweislich der Verlängerung zum befristeten Anstellungsvertrag (vom 6. September 2006) erhielt der Kläger ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.500,00. In beiden Tätigkeiten führten die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung ab.
Mit Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 schlossen der Kläger und die Firma O. ab 1. Juli 2008 einen Anstellungsvertrag mit Vollzeitbeschäftigung auf unbestimmte Dauer. Der Kläger wurde weiter als Mitarbeiter im Bereich Marketing eingesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug nach Ziff. 3 des Anstellungsvertrags 40 Stunden. Soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit eine Verlängerung der normalen Arbeitszeit erfordere, sei die Mehrarbeit bis zu 20 Stunden pro Monat durch das Entgelt abgegolten (Ziff. 3 des Anstellungsvertrags). Die Tätigkeit wurde fortan in Höhe von EUR 2.900,00 brutto monatlich sowie darüber hinausgehende Zusatz- oder Sozialleistungen nach den tariflichen oder betrieblichen Bestimmungen vergütet.
Am 3. Februar 2008 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit als Handballspieler beim Sprungwurf einen Schlag auf die linke Wade, verlor das Gleichgewicht in der Luft und prallte unkontrolliert auf. Die ohne wesentliche Folgen verheilte Prellung der linken Wade erkannte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Eine ebenfalls festgestellte Hypästhesie der linken Hand und des linken Fußes sowie Muskelkrämpfe in der linken Wade erkannte sie weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung an (Bescheid vom 2. Juli 2008). Eine Rente oder Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalles gewährte sie nicht.
Am 18. Februar 2008 erkrankte der Kläger an Beschwerden in den Beinen, die sich in Krämpfen äußerten. Orthopäde C. bescheinigte zunächst Arbeitsunfähigkeit bis 25. Februar 2008. Als Diagnose nannte er eine Myositis. Am 25. Februar 2008 stellte Orthopäde P. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. März 2008 aus (Diagnose: Verletzung einer nicht näher bezeichneten Körperregion, Verletzung von Muskeln und Sehnen an einer nicht näher bezeichneten Körperregion). Im Zeitraum vom 5. April 2008 bis 11. April 2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im M.-hospital S.. Prof. Dr. L. diagnostizierte eine Hypästhesie der linken Hand sowie des linken Fußes bei Muskelkrämpfen in der linken Wade bei Verdacht auf eine chronisch entzündliche ZNS-Erkrankung (ICD 10: G 35.0). Weitere Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit erfolgten ab 5. April 2008 bis einschließlich 13. Oktober 2008.
Der Kläger konnte seiner Tätigkeit als Profihandballspieler beim TSV bis zum Ablauf des Vertrags am 30. Juni 2008 nicht nachgehen. Ein neuer Vertrag zwischen dem Kläger und dem TSV wurde nicht mehr abgeschlossen. Die Tätigkeit bei der Firma O. übte der Kläger hingegen weiterhin aus.
Aufgrund seiner Erkrankungen erhielt der Kläger zunächst eine Entgeltfortzahlung durch den TSV. Mit Bescheid vom 30. April 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2008 Krankengeld in Höhe von EUR 64,79 täglich. Sie wies darauf hin, dass sie für jede Überweisung des Krankengeldes einen vom behandelnden Arzt ausgefüllten Auszahlschein benötige.
Die Beklagte teilte dem Kläger am 18. September 2008 telefonisch unter Hinweis auf die nunmehr bei der Firma O. ausgeübte Vollzeitbeschäftigung mit, dass sie die Zahlung von Krankengeld zum 22. September 2008 einstelle. Diese Entscheidung bestätigte sie mit schriftlichem Bescheid vom selben Tag und verfügte auch, dass sie den Bescheid vom 30. April 2008 aufhebe. Zur Begründung führte sie aus, während seiner Arbeitsunfähigkeit aus der Tätigkeit als Profihandballspieler habe der Kläger unverändert seine Nebentätigkeit bei der Firma O. ausgeübt. Das aus dieser Beschäftigung weiterhin erzielte Arbeitsentgelt sei nicht zu berücksichtigen, wenn die Nebentätigkeit ihrem Umfang entsprechend nach Zeit und Entgelt unverändert fortgesetzt werde. Daher sei das Entgelt aus der Beschäftigung bei der Firma O. bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt worden. Mit dem Ende der Beschäftigung beim TSV habe der Kläger ab 1. Juli 2008 seine bisherige Nebentätigkeit als Hauptbeschäftigung ausgeübt. Der Umfang dieser Tätigkeit habe sich zeitlich und entgeltlich verändert. Damit ende der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Beginn der Vollzeittätigkeit für die Firma O.. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beim TSV sei nicht mehr Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, da die Beschäftigung aufgelöst worden sei. Vielmehr sei dies ab 1. Juli 2008 die neue Tätigkeit. Die Zahlung des Krankengeldes ende am 22. September 2008. Tatsächlich erfolgte eine Zahlung des Krankengeldes durch die Beklagte bis einschließlich 13. Oktober 2008.
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Mit am 6. Oktober 2008 eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, die Beklagte habe ihn vor Erlass des Bescheids vom 18. September 2008 nicht angehört. Er habe eine Hauptbeschäftigung als Profihandballer sowie eine Nebenbeschäftigung bei der Firma O. ausgeübt, für die jeweils Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Beide Tätigkeiten seien unabhängig voneinander zu bewerten. Er sei ernsthaft bemüht, seine Tätigkeit als Profihandballer wieder aufzunehmen. Zur wirtschaftlichen Sicherung seiner Existenz sei er gezwungen gewesen, die Arbeitszeit aus seiner Nebentätigkeit aufzustocken. Die Ausübung der Vollzeitbeschäftigung bei der Firma O. zum 1. Juli 2008 rechtfertige nicht die Einstellung der Zahlung des Krankengeldes aus der Hauptbeschäftigung als Berufshandballspieler.
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Der anschließend von der Beklagten befragte Orthopäde Dr. H. teilte unter dem 15. Oktober 2008 mit, der Kläger leide an einer Muskelteilruptur nach Prellung an der linken Wade. Ferner bestehe eine Neuralgie des Nervus Suralis. Der Kläger sei derzeit bei der Firma O. beschäftigt. Der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Als Handballspieler sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit grundsätzlich möglich, jedoch nicht abzusehen. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Rö. legte den Arztbericht des Radiologen Dr. R. vom 11. September 2008 vor. Hieraus ergab sich der Verdacht auf eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) führte unter dem 22. Oktober 2008 in Kenntnis dieser Arztberichte aus, der Kläger stehe seit 1. Juli 2008 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis, das er vollschichtig ausübe. Dafür bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Inwieweit der Krankengeldbezug überhaupt auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Handballspieler abzustellen sei, sei juristisch zu klären.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008 wies der von der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück. Die Aufhebung der Krankengeldbewilligung zum 22. September 2008 beruhe auf der durch den Kläger am 1. Juli 2008 aufgenommenen Vollzeitbeschäftigung. Damit habe er sich einer anderen Tätigkeit zugewandt. Die Arbeitsunfähigkeit begründende Tätigkeit als Profihandballer sei daher nicht mehr maßgeblich. Gründe für die Änderung des Beschäftigungsverhältnisses seien nicht relevant. Sofern es aufgrund eines Versehens zu einer Zahlung des Krankengeldes bis zum 13. Oktober 2008 gekommen sei, werde aus Vertrauensschutzgründen von einer Rückforderung abgesehen.
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Hiergegen erhob der Kläger am 17. Dezember 2008 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG). Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag legte er dar, eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit beim Sponsor Firma O. habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Im Übrigen sei das insgesamt erwirtschaftete Entgelt seit 1. Juli 2008 im Vergleich zum erzielten Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wesentlich geringer.
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Die Beklagte bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und wies darauf hin, dass die Tätigkeit bei der Firma O. seit 1. Juli 2008 eine Vollzeittätigkeit sei, die keinen Platz für andere Tätigkeiten zulasse. Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Berufshandballspieler arbeitsunfähig sei, werde nicht bestritten; allerdings habe er sich von dieser abgewandt. Der Bezug zur Tätigkeit als Profihandballspieler sei mit dem 30. Juni 2008 entfallen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach seiner Genesung plane, die Tätigkeit als Handballer wieder aufzunehmen.
15 
Das SG hörte die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Orthopäde Dr. H. (Auskunft vom 18. Juni 2009) führte aus, der Kläger sei seit Februar 2008 laufend in regelmäßigen Abständen in seiner Behandlung, zuletzt am 6. Mai 2009. Im Februar 2008 sei es bei einem Handballspiel zu einem direkten Anpralltrauma im Bereich der linken Wade gekommen. Seit diesem Unfall sei der Kläger als Berufshandballspieler arbeitsunfähig. Die primäre Arbeitsunfähigkeit sei unter der Verdachtsdiagnose Wadenprellung bzw. Myositis nach direktem Anpralltrauma gestellt worden. Im weiteren Verlauf habe sich jedoch herausgestellt, dass es zum Auftreten einer massiven neurologischen Symptomatik mit Entzündungsreaktionen im Halsmarkbereich gekommen sei. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer massiven Verschlechterung mit extremen Defiziten im Bereich der koordinativen Fähigkeiten gekommen. Anschließend hätten sich massive koordinative Ausfälle des linken Beines gezeigt; auch diese führten zum Ausschluss der Tätigkeit als Handballspieler. Bis auf Weiteres sei der Kläger in diesem Beruf als arbeitsunfähig anzusehen, wobei eine genaue Prognose zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufshandballspieler sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei am 20. März 2009 bis auf Weiteres ausgestellt worden.
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Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Rö. führte aus (Auskunft vom 29. Juni 2008; richtig wohl 2009), der Kläger habe sich persönlich viermal, beginnend ab April 2008 bis einschließlich 25. September 2008 in seiner neurologischen Sprechstunde vorgestellt. Ferner habe er noch dreimal mit dem Kläger telefonischen Kontakt gehabt. Anfang April 2008 sei es beim Kläger zu einer Halbseitensensibilitätsstörung links und Muskelkrämpfen in der linken Wade gekommen. Die Beschwerden in der Wade bestünden weiterhin. Beim Vornüberneigen des Kopfes komme es zu Missempfindungen im linken Oberarm und an der Vorderseite beider Oberschenkel. Zur Abklärung dieser Missempfindungen sei der Kläger stationär im M.-hospital in S. behandelt worden. Nach den dortigen Untersuchungsergebnissen sei der Verdacht einer Erkrankung des zentralen Nervensystems im Sinne einer beginnenden Multiplen Sklerose geäußert worden. Seit Beginn der Halbseitensymptomatik sei der Kläger arbeitsunfähig in Bezug auf seine Tätigkeit als Berufshandballspieler. Diese erfordere ein höchstes Maß an Kraft, Sensibilität und Koordinationsfähigkeit. Derartige Höchstleistungen könne der Kläger als Werfer mit der linken Hand aufgrund der genannten Befunde nicht mehr erbringen. Bei residuellen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sei von einer langfristigen Karriere als Berufshandballspieler abgeraten worden.
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Mit Urteil vom 8. Juni 2010 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2008, dem Kläger über den 13. Oktober 2008 hinaus bis zum Ablauf von 78 Wochen ab 18. Februar 2008 Krankengeld unter Berücksichtigung des bei der Firma O. erwirtschafteten höheren Entgelts zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Versicherter arbeitsunfähig sei, sei die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit. Hierbei sei beim Kläger auf diejenige als Profihandballspieler abzustellen. Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit liege seit 18. Februar 2008 durchgehend vor. Eine Tätigkeit gleicher Art bei einem anderen Verein könne der Kläger nicht wieder aufnehmen. Seine Arbeitsunfähigkeit sei auch nicht dadurch beendet worden, dass er den Umfang seiner zweiten Tätigkeit im Bereich Marketing bei der Firma O. ausgeweitet habe. Zwar übe der Kläger dort seit 1. Juli 2008 eine Vollzeittätigkeit aus; allerdings habe er immer angegeben, wieder Handball spielen zu wollen und sich weiterhin um eine Vertragsverlängerung zu bemühen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruhe der Anspruch auf Krankengeld solange und soweit der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beziehe. Aus der Formulierung „soweit“ ergebe sich, dass beispielsweise neben einer Teilzeittätigkeit weiterhin Krankengeld bezogen werden könne. Im Umkehrschluss daraus sei zu entnehmen, dass nicht jegliches Einkommen aus einer Tätigkeit den Anspruch auf Krankengeld entfallen lasse, sondern nur eine solche, die die Sachlage grundlegend ändere. Hiervon sei bei der seit 1. Juli 2008 ausgeübten Beschäftigung nicht auszugehen. Im Übrigen habe der Kläger seine Tätigkeit als Profihandballspieler nicht durch Ausweitung seiner Tätigkeit im Bereich Marketing bei der Firma O. aufgegeben. Wegen seiner weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Handballspieler sei ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld unter Berücksichtigung der Differenz des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus beiden Tätigkeiten erzielten Entgelts und dem seit 1. Juli 2008 aus der Tätigkeit bei der Firma O. verdienten Entgelts gegeben.
18 
Gegen das ihr am 21. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juli 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG erreiche die ab 1. Juli 2008 in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Firma O. den Umfang der bisherigen beiden Beschäftigungsverhältnisse. Es komme nicht darauf an, ob die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden umfasse. Denn es bleibe kein Raum für eine weitere, mehr als nur geringfügige Tätigkeit. Im Ergebnis könne die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nur als Hinwendung zu einer neuen Tätigkeit gewertet werden. Ferner sei allein der Wunsch des Klägers, die ursprüngliche Tätigkeit als Profihandballspieler wieder aufzunehmen, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Hinwendung zu einer neuen Tätigkeit. Zumindest müssten objektive Gegebenheiten, wie beispielsweise ärztliche Beurteilungen, vorliegen, die diesen Wunsch auch realistisch erscheinen ließen. Hiervon sei zumindest im Hinblick auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. Rö. vom 29. Juni 2009 nicht auszugehen, da dieser von einer langfristigen Karriere als Berufshandballspieler abgeraten habe. Zu Recht habe sie die Arbeitsunfähigkeit zum 22. September 2008 beendet, da es an einem weiteren Bezug zur bis zum 30. Juni 2008 ausgeübten Tätigkeit als Handballer fehle. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2008 sei allein die Tätigkeit des Klägers bei der Firma O..
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Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2010 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23 
Das Urteil des SG sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, denn er könne über den 13. Oktober 2008 hinaus die Zahlung von Krankengeld verlangen. Maßgeblicher Bezugsberuf sei seine zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Profihandballer. Durch die Vollzeitbeschäftigung bei der Firma O. sei sein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer nicht weggefallen. Denn nach wie vor sei er in seiner Tätigkeit als Profihandballspieler arbeitsunfähig. Unerheblich sei, ob er einen diesbezüglichen Anstellungsvertrag habe. Auch sei das zeitliche Arbeitsvolumen bei seiner neuen Vollzeitbeschäftigung deutlich geringer. Bis zum 30. Juni 2008 habe sein zeitliches Arbeitsvolumen mindestens 44 Stunden pro Woche betragen. Dieses unterschreite er mit seiner jetzigen Vollzeittätigkeit. Auch schließe seine derzeitige Beschäftigung eine Tätigkeit als Profisportler grundsätzlich nicht aus, denn Vertragsgestaltungen als Profisportler mit fünf bis zehn Wochenstunden seien durchaus möglich und würden von der Firma O. toleriert. Im Übrigen sei eine Lösung vom Beruf des Profisportlers zu keiner Zeit erfolgt. Insbesondere Dr. H. habe im Rahmen seiner sachverständigen Zeugenauskunft im SG-Verfahren ausgeführt, eine genauere Prognose zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufshandballspieler, an der er arbeite, sei derzeit nicht abzusehen.
24 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Der Beschwerdewert von EUR 750,00 i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist überschritten. In zeitlicher Hinsicht steht ein Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009 (304 Zahltage) im Streit. Der Kläger begehrt weiteres Krankengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Zahlbetrags von EUR 64,79. Die Beschwer eines unterliegenden Beteiligten in einem Klagverfahren über Krankengeld bemisst sich nur nach dem Nettobetrag, den die Krankenkasse an den Versicherten auszahlen muss (Urteil des Senats vom 12. Februar 2010 - L 4 KR 3594/08 -, in juris). Selbst unter Anrechnung des vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma O. erwirtschafteten höheren Entgelts (ca. EUR 1.400,00 monatlich) ergibt sich damit ein Wert des Beschwerdegegenstands von weit über EUR 750,00.
26 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 13. Oktober 2008 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld.
27 
1. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den von diesem geltend gemachten Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger für diesen Zeitraum Krankengeld unter Anrechnung des von diesem bei der Firma O. erwirtschafteten Entgelts zu zahlen. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil des SG, nachdem dieses nur von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden ist, rechtskräftig.
28 
2. Ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009 ergibt sich nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 30. April 2008, dessen Nachdruck der Kläger auf Anforderung des SG vorlegte und mit welchem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2008 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 64,79 bewilligte. Denn dieser Bescheid bewilligte Krankengeld nicht auf Dauer bis zum Ablauf von 78 Wochen. Vielmehr regelte die Beklagte neben der Höhe des Krankengelds, dass sie - wie üblich - Krankengeld nur nach Vorlage eines so genannten Auszahlscheins bis zu dem Tag zahle, an dem der behandelnde Arzt den Auszahlschein ausstellte. Dies verstand der Kläger auch so. Denn er legte der Beklagten - wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - regelmäßig Auszahlscheine der ihn behandelnden Ärzte vor. Wird Krankengeld abschnittsweise gewährt, müssen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, in juris). Die Beklagte musste deshalb den Bescheid vom 30. April 2008 nicht nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufheben.
29 
3. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn
- abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche auch von § 2 Abs. 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) übernommen wurde, vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R -, in juris). Dabei bestimmt das bei Entstehung des streitigen Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - und 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R -; zuletzt Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, alle in juris). Der Kläger war bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 18. Februar 2008 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Profihandballspieler beim TSV versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wegen des Bezugs von Krankengeld blieb diese Mitgliedschaft jedenfalls bis zum 30. Juni 2008 bestehen. An diesem Tag endete sein mit dem TSV geschlossener befristeter Arbeitsvertrag, damit auch dieses Beschäftigungsverhältnis und hier auch das einen Anspruch auf Krankengeld begründende Versicherungspflichtverhältnis (§ 190 Abs. 2 SGB V).
30 
Die Mitgliedschaft blieb im Fall des Klägers auch nicht über den 30. Juni 2008 hinaus nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger grundsätzlich erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Problematisch ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn während einer erhalten gebliebenen Pflichtmitgliedschaft eine originäre Versicherungspflicht aus einem anderen Grunde besteht, ob sich dann die erhaltene oder die originäre Versicherungspflicht behauptet. Hier treten zwei Erwägungen in Widerstreit: Einmal die, dass es der Erhaltung einer an sich beendeten Mitgliedschaft nicht (mehr) bedarf, soweit eine originäre anderweitige Pflichtmitgliedschaft besteht (Subsidiarität der erhaltenen Mitgliedschaft). Andererseits könnte sich ein etwaiger Vorrang einer Versicherungspflicht vor einer anderen auch dann fortsetzen, wenn die vorrangige Pflichtmitgliedschaft lediglich eine erhaltene ist (Vorrang einer erhaltenen vorrangigen Versicherungspflicht gegenüber einer originären nachrangigen) (Peters in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, SGB V, § 192 Rdnr. 19).
31 
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V soll allerdings nur diejenigen arbeitsunfähigen Versicherungspflichtigen schützen, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen und damit nicht für einen - neuen – Versicherungsschutz sorgen können. Deswegen ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Entstehung eines Krankengeldanspruchs in der Regel unschädlich (vgl. hierzu im Fall eines freiwillig versicherten Selbstständigen: BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 4/12 R -, m.w.N. in juris). Krankengeld kann nämlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Der Gesetzgeber hat der Berechnung des Krankengelds die sog. Bezugs- bzw. Referenzmethode bewusst zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt. Es kommt dementsprechend nach der gesetzlichen Konzeption während des Krankengeldbezugs nicht darauf an, dass der Versicherte ohne die eingetretene Arbeitsunfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen könnte. Aus den §§ 49 ff. SGB V geht nicht hervor, dass dem Versicherten nach Entstehung des Krankengeldanspruchs die wirtschaftliche und die gesundheitliche Möglichkeit verbleiben muss, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des Krankengelds (BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 4/12 R - m.w.N. in juris). Dieser Schutzgedanke entfällt aber, wenn ein (anderes) die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht oder nach Beendigung des vorausgehenden neu begründet wird (vgl. zur Vorgängerregelung des § 311 Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG, Urteil vom 27. August 1968 -3 RK 36/66 - und Urteil vom 28. Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 -, beide in juris).
32 
Im Fall des Klägers lag ein solches, eine erhaltene Mitgliedschaft i.S.v. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als subsidiär verdrängendes Versicherungspflichtverhältnis ab 1. Juli 2008 vor. Gemäß Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 war der Kläger ab 1. Juli 2008 in einem Umfang von 40 Wochenstunden unbefristet als Mitarbeiter im Bereich Marketing mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.900,00 beschäftigt. Da der Kläger deshalb mehr als geringfügig (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) und mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) von monatlich EUR 4.012,50 im Jahre 2008 beschäftigt war, wurde hierdurch eine neues Versicherungspflichtverhältnis begründet; für eine Anwendung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
33 
Maßgeblich für einen Anspruch auf Krankengeld für Zeiten ab dem 1. Juli 2008 und damit auch für die streitgegenständliche Zeit ist dementsprechend allein die bei der Firma O. ab diesem Zeitpunkt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Für diese Tätigkeit bestand - dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit - jedoch zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit; der Kläger konnte, wie sich insbesondere aus den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen des Dr. H. vom 18. Juni 2009 und des Dr. Rö. vom 29. Juni 2008 (richtig wohl 2009) ergibt, lediglich eine Tätigkeit als Berufshandballspieler aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Krankheit, die der Ausübung der gemäß Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 gegenüber der Firma O. geschuldeten Tätigkeit hätte entgegenstehen können, lag im streitgegenständlichen Zeitraum hingegen nicht vor.
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Der Beschwerdewert von EUR 750,00 i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist überschritten. In zeitlicher Hinsicht steht ein Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009 (304 Zahltage) im Streit. Der Kläger begehrt weiteres Krankengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Zahlbetrags von EUR 64,79. Die Beschwer eines unterliegenden Beteiligten in einem Klagverfahren über Krankengeld bemisst sich nur nach dem Nettobetrag, den die Krankenkasse an den Versicherten auszahlen muss (Urteil des Senats vom 12. Februar 2010 - L 4 KR 3594/08 -, in juris). Selbst unter Anrechnung des vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma O. erwirtschafteten höheren Entgelts (ca. EUR 1.400,00 monatlich) ergibt sich damit ein Wert des Beschwerdegegenstands von weit über EUR 750,00.
26 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 13. Oktober 2008 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld.
27 
1. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den von diesem geltend gemachten Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger für diesen Zeitraum Krankengeld unter Anrechnung des von diesem bei der Firma O. erwirtschafteten Entgelts zu zahlen. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil des SG, nachdem dieses nur von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden ist, rechtskräftig.
28 
2. Ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009 ergibt sich nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 30. April 2008, dessen Nachdruck der Kläger auf Anforderung des SG vorlegte und mit welchem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2008 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 64,79 bewilligte. Denn dieser Bescheid bewilligte Krankengeld nicht auf Dauer bis zum Ablauf von 78 Wochen. Vielmehr regelte die Beklagte neben der Höhe des Krankengelds, dass sie - wie üblich - Krankengeld nur nach Vorlage eines so genannten Auszahlscheins bis zu dem Tag zahle, an dem der behandelnde Arzt den Auszahlschein ausstellte. Dies verstand der Kläger auch so. Denn er legte der Beklagten - wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - regelmäßig Auszahlscheine der ihn behandelnden Ärzte vor. Wird Krankengeld abschnittsweise gewährt, müssen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, in juris). Die Beklagte musste deshalb den Bescheid vom 30. April 2008 nicht nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufheben.
29 
3. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn
- abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche auch von § 2 Abs. 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) übernommen wurde, vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R -, in juris). Dabei bestimmt das bei Entstehung des streitigen Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - und 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R -; zuletzt Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, alle in juris). Der Kläger war bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 18. Februar 2008 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Profihandballspieler beim TSV versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wegen des Bezugs von Krankengeld blieb diese Mitgliedschaft jedenfalls bis zum 30. Juni 2008 bestehen. An diesem Tag endete sein mit dem TSV geschlossener befristeter Arbeitsvertrag, damit auch dieses Beschäftigungsverhältnis und hier auch das einen Anspruch auf Krankengeld begründende Versicherungspflichtverhältnis (§ 190 Abs. 2 SGB V).
30 
Die Mitgliedschaft blieb im Fall des Klägers auch nicht über den 30. Juni 2008 hinaus nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger grundsätzlich erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Problematisch ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn während einer erhalten gebliebenen Pflichtmitgliedschaft eine originäre Versicherungspflicht aus einem anderen Grunde besteht, ob sich dann die erhaltene oder die originäre Versicherungspflicht behauptet. Hier treten zwei Erwägungen in Widerstreit: Einmal die, dass es der Erhaltung einer an sich beendeten Mitgliedschaft nicht (mehr) bedarf, soweit eine originäre anderweitige Pflichtmitgliedschaft besteht (Subsidiarität der erhaltenen Mitgliedschaft). Andererseits könnte sich ein etwaiger Vorrang einer Versicherungspflicht vor einer anderen auch dann fortsetzen, wenn die vorrangige Pflichtmitgliedschaft lediglich eine erhaltene ist (Vorrang einer erhaltenen vorrangigen Versicherungspflicht gegenüber einer originären nachrangigen) (Peters in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, SGB V, § 192 Rdnr. 19).
31 
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V soll allerdings nur diejenigen arbeitsunfähigen Versicherungspflichtigen schützen, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen und damit nicht für einen - neuen – Versicherungsschutz sorgen können. Deswegen ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Entstehung eines Krankengeldanspruchs in der Regel unschädlich (vgl. hierzu im Fall eines freiwillig versicherten Selbstständigen: BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 4/12 R -, m.w.N. in juris). Krankengeld kann nämlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Der Gesetzgeber hat der Berechnung des Krankengelds die sog. Bezugs- bzw. Referenzmethode bewusst zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt. Es kommt dementsprechend nach der gesetzlichen Konzeption während des Krankengeldbezugs nicht darauf an, dass der Versicherte ohne die eingetretene Arbeitsunfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen könnte. Aus den §§ 49 ff. SGB V geht nicht hervor, dass dem Versicherten nach Entstehung des Krankengeldanspruchs die wirtschaftliche und die gesundheitliche Möglichkeit verbleiben muss, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des Krankengelds (BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 4/12 R - m.w.N. in juris). Dieser Schutzgedanke entfällt aber, wenn ein (anderes) die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht oder nach Beendigung des vorausgehenden neu begründet wird (vgl. zur Vorgängerregelung des § 311 Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG, Urteil vom 27. August 1968 -3 RK 36/66 - und Urteil vom 28. Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 -, beide in juris).
32 
Im Fall des Klägers lag ein solches, eine erhaltene Mitgliedschaft i.S.v. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als subsidiär verdrängendes Versicherungspflichtverhältnis ab 1. Juli 2008 vor. Gemäß Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 war der Kläger ab 1. Juli 2008 in einem Umfang von 40 Wochenstunden unbefristet als Mitarbeiter im Bereich Marketing mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.900,00 beschäftigt. Da der Kläger deshalb mehr als geringfügig (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) und mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) von monatlich EUR 4.012,50 im Jahre 2008 beschäftigt war, wurde hierdurch eine neues Versicherungspflichtverhältnis begründet; für eine Anwendung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
33 
Maßgeblich für einen Anspruch auf Krankengeld für Zeiten ab dem 1. Juli 2008 und damit auch für die streitgegenständliche Zeit ist dementsprechend allein die bei der Firma O. ab diesem Zeitpunkt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Für diese Tätigkeit bestand - dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit - jedoch zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit; der Kläger konnte, wie sich insbesondere aus den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen des Dr. H. vom 18. Juni 2009 und des Dr. Rö. vom 29. Juni 2008 (richtig wohl 2009) ergibt, lediglich eine Tätigkeit als Berufshandballspieler aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Krankheit, die der Ausübung der gemäß Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 gegenüber der Firma O. geschuldeten Tätigkeit hätte entgegenstehen können, lag im streitgegenständlichen Zeitraum hingegen nicht vor.
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2010 aufgehoben, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 23. S
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Annotations

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie

1.
bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
2.
bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatrikulation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet

1.
mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
2.
bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

1.
ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.

(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.

(7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.

(8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie

1.
bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
2.
bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatrikulation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.

(11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet

1.
mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist,
2.
bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.

(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.

(12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.

(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

1.
ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.