Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2015 - L 4 KR 2901/12

published on 19/06/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2015 - L 4 KR 2901/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2014 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 9,90 nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage wegen der Bescheide vom 27. Dezember 2012, vom 10. September 2014 und vom 29. Dezember 2014 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflichtigkeit einer spanischen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin ist am 1947 geboren und hat mindestens eine Tochter. Sie ist spanische Staatsangehörige und lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhält aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente. Sie ist bei der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner versichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.
Die Klägerin bezieht seit April 2012 außerdem eine spanische Hinterbliebenenrente, die in 14 Raten pro Jahr ausgezahlt wird. Die Klägerin erhielt im Jahr 2011 14 Zahlungen à EUR 90,00 sowie eine Einmalzahlung von EUR 15,82 (insgesamt EUR 1.275,82, im Monatsschnitt EUR 106,32), im Jahr 2012 von Januar bis März monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 92,62, von April bis Dezember elf Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 99,02 sowie eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 23,80 (insgesamt EUR 1.390,88, im Monatsschnitt EUR 115,91), im Jahr 2013 14 Zahlungen à EUR 101,01 (insgesamt: EUR 1.414,14, im Monatsschnitt: EUR 117,85) sowie im Jahr 2014 14 Zahlungen à EUR 101,26 (insgesamt: EUR 1.417,64, im Monatsschnitt: EUR 118,14). Seit dem 1. Januar 2015 beträgt die Rate EUR 101,52, die im Jahr 2015 vierzehn Mal zur Auszahlung kommen wird.
Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten zu 1) am 29. September 2011 an, eine spanische Rente in Höhe von monatlich EUR 90,00 zu erhalten. Auf dem entsprechenden Formular unterzeichnete sie unter dem 14. September 2011 die Versicherung, unter anderem Veränderungen der ausländischen Rente umgehend den Beklagten mitzuteilen. Sie fügte ihrer Mitteilung die in spanischer Sprache verfasste Rentenbenachrichtigung des spanischen Rentenversicherungsträgers bei, aus der hervorgeht, dass sie zusätzlich zu diesem Betrag im Jahr 2011 noch eine Einmalzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 15,82 erhält.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 setze die Beklagte zu 1) ausgehend von einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 90,00 – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf EUR 7,38 (Beitragssatz 8,2 Prozent) sowie die Pflegeversicherungsbeiträge auf EUR 1,76 (Beitragssatz 1,95 Prozent) ab dem 1. Juli 2011 fest. Zur Begründung verwies sie auf eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 2011, nach der ausländische Renten zur Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen seien.
Hiergegen erhob die Klägerin vertreten durch einen Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main am 4. November 2011 Widerspruch. Die Beitragsfestsetzung bzw. deren gesetzliche Grundlage verstoße gegen das Recht der Europäischen Union (EU), weil die Klägerin ihre Beiträge zur Rentenversicherung in Spanien entrichtet habe.
Die Beklagte zu 1) wies die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 darauf hin, dass deren Rechtsauffassung nicht geteilt werde. In der Rechtssache N. (Urteil vom 18. Juli 2006 – C-50/05 – in juris) habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es dem Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) widerspreche, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien. Diese Aussage könne nur dann relevant sein, wenn in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Beiträge zu zahlen seien. Die Klägerin sei in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Sie wohne in Deutschland und beziehe eine spanische und eine deutsche Rente. Die Zuständigkeit liege somit beim deutschen und nicht beim spanischen Krankenversicherungsträger. Somit seien in Spanien aus der dortigen Rente keine Beiträge zu leisten. Daraus folge, dass das Urteil des EuGH auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar sei. Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 an ihrem Widerspruch fest.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) wies – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 zurück. Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Feststellung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 987/2009) sei die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet worden, dass bei pflichtversicherten Rentnern auch ausländische Renten der Beitragspflicht unterlägen. Eine Beitragserhebung aus ausländischen Renten sei seit dem 1. Juli 2011 in Deutschland gesetzlich geregelt. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten. Aktuell seien dies 8,2 Prozent. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung betrage aktuell 1,95 Prozent. Soweit der EuGH entschieden habe, dass es dem Art. 39 EG widerspreche, dass Renten vom Träger eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien, sei diese Aussage nur dann relevant, wenn in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Beiträge zu zahlen seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Hiergegen richtete sich die am 4. April 2012 von einem Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main im Namen der Klägerin erhobene Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Ziel der Aufhebung des Beitragsbescheides, der Feststellung, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente zu entrichten seien und der Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge. Die Klägerin verwies auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.). Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsste, ohne dass diese Vorschriften ihr einen entsprechenden sozialen Schutz böten. Sie sei eine Doppelrentnerin, die nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften der deutschen Krankenversicherung habe. Sie sei auch in der spanischen Krankenversicherung der Rentner beitragspflichtig versichert, zahle jedoch keine Beiträge, weil diese von ihr in der Beitragszeit im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystems entrichtet worden seien. Nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werde die Krankenversicherung des Aufenthaltslandes vorgezogen und solange ruhe die Krankenversicherung des anderen Landes, in diesem Fall Spanien. Auch die Tatsache, dass das System der spanischen Krankenversicherung der Rentner keinen Abzug der Beiträge vorsehe, unterscheide sie von den Rentnern, die nur eine beitragspflichtige Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers bezögen, so dass niemand mit der von ihr vertretenen Auslegung diskriminiert werde. §§ 228 und 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verstießen gegen das Recht der Europäischen Union. Die spanische Rente sei zudem keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V.
10 
Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Außerdem trugen sie vor, eine Nichtberücksichtigung der ausländischen Rente würde zu einer Ungleichbehandlung der Rentner, die nur eine Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers bezögen, führen. Diese würden bei gleichem Einkommen aus dem vollen Betrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und Rentner, die eine Rente aus Deutschland und aus dem Ausland bezögen, nur aus einem Teil des Einkommens, nämlich der Rente aus Deutschland.
11 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2012 ab. Die Klage sei, auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, zulässig, aber unbegründet. Zwischen den Beteiligten sei dem Grunde nach unstreitig, dass es sich bei der spanischen Rente um eine mit der deutschen Rente vergleichbare Rente handele. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere europarechtliche Vorschriften, sei nicht zu erkennen. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Klarstellung hinsichtlich der Inhalte der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 getroffen. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) berufen, weil dies einen Fall betroffen habe, in dem die erhaltene ausländische Rente bereits im Ausland verbeitragt worden sei, so dass dann eine weitere Verbeitragung unzulässig gewesen sei. Die von den Beklagten zugrunde gelegten Regelungen stellten sicher, dass die Beitragspflicht entsprechend dem deutschen System auf der Basis der Leistungsfähigkeit erfolge. Die nach Deutschland eingewanderten Ausländer profitierten gleichermaßen von den Vorteilen des deutschen Gesundheitssystems, welches oftmals weitreichender seien als in anderen europäischen Staaten. Wenn aber die Vorteile in Anspruch genommen würden, so müsse auch die Beitragspflicht entsprechend wie bei den Inländern bestehen. Einen Grund für eine Inländerdiskriminierung könne es – das SG – nicht erkennen. Auch das Europäische Parlament und der Europäische Rat hätten in ihrer Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erkannt, dass sie selbst nicht berechtigt seien, Rechtsvorschriften zu erlassen, wie ein Zusammentreffen von ausländischer und inländischer Rente beitragsrechtlich zu beurteilen sei. Daneben sollten nach Art. 5 dieser Verordnung die Rechtswirkungen, die bei Einkünften einträten, innerhalb des zuständigen Mitgliedstaates für alle gleich gelten. Dass eine weitere Verbeitragung dennoch ein Hemmnis darstellen solle, das Recht der Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen, vermöge es – das SG – nicht zu erkennen.
12 
Gegen das ihr am 14. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin, vertreten durch einen Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main, am 6. Juli 2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Feststellung des SG, zwischen den Beteiligten sei dem Grunde nach unstreitig, dass es sich bei der spanischen Rente um eine der deutschen Rente vergleichbare Rente handele, falsch sei. Die spanische Rente sei nicht vergleichbar, weil sie in Spanien nicht beitragspflichtig sei, weil die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner bereits in der Beitragszeit im Rahmen des Rentenversicherungssystems als entrichtet gelten würden und weil der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung sei. Die Beklagte zu 1) sei zuständiger Träger nur in Bezug auf die deutsche Rente. In Bezug auf die spanische Rente sei die Beklagte zu 1) nur der Träger des Aufenthaltslandes und zuständig ausschließlich für die Sachleistungen nach der EG-Verordnung. Darüber hinaus stelle die Änderung des deutschen SGB V eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner gegenüber den spanischen in Deutschland lebenden Rentnern dar, die nur eine Rente bezögen, sowie eine Beschränkung der Freizügigkeit dar. Die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus anderen Mitgliedsländern finde nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur statt, wenn es erforderlich für den Anspruch sei. Sie erfülle alle rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die deutsche Krankenversicherung der Rentner, so dass die spanische Rente für den Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner nicht zu berücksichtigen sei. Sie verweist weiter auf Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), dem Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspreche. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass von dem Doppelrentner nur von der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt und erhoben werden dürften. In diesem Sinne habe der EuGH mit Urteil vom 10. Mai 2001 (C-389/99, in juris) Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgelegt. Die Klägerin legt schließlich einen Vermerk der Europäischen Kommission vom 24. November 2006 vor. Danach hätten in Spanien bis zu einer Reform im Jahr 1999 Arbeitnehmer einen Beitrag von 2,5 Prozent ihres Einkommens für Gesundheitsversorgung bei Krankheit oder außerberuflichem Unfall zu leisten; der Beitragssatz der Unternehmen habe insoweit 7,5 Prozent betragen. Der im Vergleich zu dem Beitragssatz für die Altersversorgung (Arbeitnehmer: 1 Prozent; Unternehmer: 3 Prozent) und für den Fall der dauernden Invalidität, Tod und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitnehmer: 3 Prozent; Unternehmer: 7 Prozent) hohe Beitragssatz sei damit gerechtfertigt worden, dass dadurch den Arbeitnehmern garantiert werde, dass die Gesundheitsversorgung ab Erreichen des Rentenalters vollständig kostenlos sei.
13 
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
14 
1. das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 und den Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2014 und den Bescheid vom 29. Dezember 2014 aufzuheben und
15 
2. festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer spanischen Rente zu entrichten seien, und
16 
3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr wegen ihrer spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
17 
hilfsweise dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob
18 
1. ein Mitgliedstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedstaat abziehen dürfe und wenn ja,
19 
2. ob dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht verstoße, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates beitragsfrei sei,
20 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
21 
Die Beklagten beantragen,
22 
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014 abzuweisen.
23 
Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest und verweisen auf das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Ansicht, dass es für die Vergleichbarkeit im Sinne des § 228 SGB V nicht auf eine Verbeitragung in Spanien und auf das dortige Trägersystem ankomme. Entscheidend sei, ob es sich z.B. um eine Altersrente handele. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin habe zudem zumindest fahrlässig ihre Pflicht, die Änderungen der Höhe ihrer Rente unverzüglich mitzuteilen, verletzt; dies rechtfertige auch die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge durch den Bescheid vom 10. September 2014.
24 
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 hat die Beklagte zu 1) – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beiträge ab dem 1. Januar 2013 neu festgesetzt und zwar für die Krankenversicherung auf EUR 7,38 (unveränderter Beitragssatz von 8,2 Prozent) sowie zur Pflegeversicherung auf EUR 1,85 (Beitragssatz 2,5 Prozent). Sie ist hierbei weiterhin von einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 90,00 ausgegangen.
25 
Der frühere Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 20. August 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
26 
Nachdem die Beklagte zu 1) am 28. August 2014 von den tatsächlichen Zahlbeträgen der Rente der Klägerin erfahren hatte, hat sie mit Bescheid vom 10. September 2014 – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2014 eine Nachzahlung von EUR 98,58 (davon für das Jahr 2011 EUR 9,90) sowie den monatlichen Beitrag ab dem 1. September 2014 auf EUR 9,69 (Beitragssatz 8,2 Prozent) zur Krankenversicherung und auf EUR 2,42 (Beitragssatz 2,05 Prozent) zur Pflegeversicherung festgesetzt. Anstelle des bisherigen Rentenbetrags von monatlich EUR 90,00 legte sie für die Berechnung der Beiträge einen Rentenbetrag von EUR 106,32 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011, von EUR 115,91 für das Jahr 2012, von EUR 117,85 für das Jahr 2013 und von EUR 118,14 für die Zeit ab 1. Januar 2014 zugrunde.
27 
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 hat die Beklagte zu 1) – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beträge ab dem 1. Januar 2015 auf EUR 9,68 (unveränderter Beitragssatz) zur Krankenversicherung und auf EUR 2,78 (Beitragssatz 2,35 Prozent) zur Pflegeversicherung festgesetzt.
28 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
29 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des Sozialgerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufung Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
31 
Die Berufung durfte auch durch das Spanische Generalkonsulat eingelegt werden. Zwar gehören konsularische Vertretungen und deren Mitarbeiter nicht zu den in § 73 Abs. 2 SGG aufgeführten vertretungsbefugten Bevollmächtigten. Die Vertretungsbefugnis des Konsulats folgt aber aus Europarecht. Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (BGBl. II 1977, S. 687) sind die diplomatischen und berufskonsularischen Behörden eines Vertragsstaates befugt, die Staatsangehörigen des eigenen Staates gegenüber den Trägern, Behörden und Gerichten der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es insofern nicht. Diese Regelung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen worden und ist weiter in Kraft.
32 
2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
33 
Die Klage ist entgegen der Auffassung des SG indes nur teilweise zulässig. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft und insofern – hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des spanischen Generalkonsulats gilt das soeben Ausgeführte entsprechend – auch im Übrigen zulässig. Mit der Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide kann die Klägerin ihr Ziel, die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu beseitigen, – auch rückwirkend – erreichen. Für eine zusätzliche Feststellungsklage, dass sie zur Beitragszahlung nicht verpflichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 26). Ebenso besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage auf Rückerstattung bislang gezahlter Beiträge. Denn sofern die Beitragsbescheide aufgehoben würden, wären die Beklagten zur Rückerstattung verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten dieser Pflicht nicht nachkommen würden.
34 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012. Nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG wurden Gegenstand des Berufungsverfahrens die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014. Über diese drei Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 hat sich durch den Bescheid vom 10. September 2014 nicht erledigt. Mit der in diesem Bescheid erfolgten „Neuberechnung“ haben die Beklagten allein die höheren Beiträge wegen der nachträglich bekannt gewordenen höheren Rentenbeträge der spanischen Rente nachträglich festgesetzt.
35 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber überwiegend unbegründet; begründet ist die Klage nur teilweise hinsichtlich des Bescheides vom 10. September 2014. Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 und der Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. September 2014 sind weitgehend rechtmäßig. Der Bescheid vom 10. September 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter c); der Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2014 ist zwar teilweise rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (dazu unter d). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig: Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente festgesetzt (dazu unter a und b).
36 
a) Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente folgt aus § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
37 
aa) Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend.
38 
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes], BGBl. I, S. 1202).
39 
Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 1 SGB V).
40 
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 KR 4805/14 – in juris, Rn. 34 ff. m.w.N., zu Leistungen der schweizerischen Pensionskasse). Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V – der allgemeine Beitragssatz. Dieser betrug gemäß § 241 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung 15,5 Prozent und beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes – GKV-FQWG – vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Bei der Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten galt bis 31. Dezember 2014 gemäß § 247 Satz 2 SGB V a. F. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich 0,45 Prozentpunkten, also insgesamt 8,2 Prozent bis zum 31. Dezember 2014. Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach § 247 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-FQWG insofern für die Bemessung (nur noch) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent. Allerdings hat die Beklagte zu 1) ab dem 1. Januar 2015 von der ihr durch § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 18 ihrer Satzung bestimmt, dass von den Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erhoben wird. Dieser Zusatzbeitrag gilt auch für ausländische Renten (vgl. § 247 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Der für die Klägerin maßgebliche Beitragssatz beträgt damit auch nach dem 1. Januar 2015 insgesamt weiterhin 8,2 Prozent.
41 
Nach dem bis zum 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelte. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 – in juris, Rn. 14, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Eine entsprechende Regelung in § 228 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis zum 30. Juni 2011 nicht. Mit der Einfügung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber diese Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20, und Bundesrats-Drucksache 846/10, S. 30). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war (Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20). In der Begründung heißt es, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten habe, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen werde. Diese Begründung zeigt, dass generell ausländische Rentenzahlungen im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten, auch wenn es sich um Rentenzahlungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.
42 
Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, ob die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – in juris, Rn. 19).
43 
Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16. Juli 2014 – L 2 KR 14/14 – in juris, Rn. 29 betreffend eine Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika), wobei der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2012 1,95 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874), zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 2,05 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes – PNG vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246) und ab dem 1. Januar 2015 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beträgt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose, die § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI anordnet, greift bei der Klägerin nicht ein, da sie mindestens eine Tochter hat.
44 
bb) Damit unterfällt auch die spanische Rente der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
45 
Insbesondere handelt es sich bei der spanischen Rente der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch um eine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Dem steht weder entgegen, dass – nach dem Vortrag der Klägerin – die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Arbeiter für die Finanzierung der Sozialhilfe verwendet, die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystem als entrichtet gelten und der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung ist. „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R – in juris, Rn. 12, 20 ff.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R – in juris, Rn. 12 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 11 KR 312513 – in juris, Rn. 30). Entscheidend und ausreichend ist im vorliegenden Falls mithin, dass es sich um eine Hinterbliebenenrente handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt wird. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 30).
46 
Die Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V ist nicht einschlägig, da sie nicht für die Beitragspflicht von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für die nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V diesen gleichgestellten vergleichbaren Renten aus dem Ausland gilt.
47 
b) Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V bei der Klägerin selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
48 
c) aa) Die Beklagten waren indes nicht berechtigt, die ursprünglich mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 festgesetzten Beiträge durch Bescheid vom 10. September 2014 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rückwirkend neu festzusetzen. Der Bescheid vom 21. Oktober 2011 war von Anfang insofern rechtswidrig als die Beiträge zu niedrig festgesetzt wurden, weil die Beklagten von einer niedrigeren Rente ausgegangen waren. Maßstab für die Aufhebung dieser Bescheide ist insofern § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass an sich § 44 SGB X einschlägig wäre. Der Bescheid vom 10. September 2014 bewirkt aber keine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 zu Gunsten der Klägerin, sondern begründet eine zusätzliche Belastung. Da insoweit die in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 unausgesprochen enthaltene – begünstigende – Aussage, dass über die in diesem Bescheid festgesetzten Beiträge hinaus keine Beiträge erhoben würden, zurückgenommen wird, ist für den genannten Zeitraum § 45 SGB X einschlägig.
49 
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
50 
Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 vorliegen. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen der Behörde (z.B. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 – B 13 R 39/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – in juris, Rn. 19). Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt jedenfalls voraus, dass der Behörde bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen und zu dürfen. Dieses Bewusstsein muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen. Fehlt es daran, liegt ein Ermessensausfall (Ermessensunterschreitung) vor. Ein solcher Ermessensausfall führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R – in juris, Rn. 29).
51 
Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rechtswidrig, da sich dem Bescheid vom 10. September 2014 bereits nicht entnehmen lässt, dass sich die Beklagten überhaupt bewusst gewesen sind, Ermessen ausüben zu dürfen und zu müssen, und da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null nicht vorliegt.
52 
bb) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 findet der Bescheid vom 10. September 2014 hingegen seine Grundlage in § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist. soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2). § 48 Abs. 1 SGB X ist auch dann anwendbar, wenn – wie hier – der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, aber nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 – in juris, Rn. 17; Brandenburg, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 48 Rn. 34).
53 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Veränderung der Rentenhöhe der Klägerin (hier ab dem 1. Januar 2012) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Erlass des Bescheides vom 21. Oktober 2011 darstellt und die Klägerin gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet gewesen ist, diese Änderung den Beklagten mitzuteilen. Da die Klägerin durch ihre Unterschrift unter ihre Meldung des Bezuges der spanischen Rente an die Beklagten am 29. September 2011 (unterzeichnet am 14. September 2011) versichert hat, unter anderem Veränderungen ihrer spanischen Rente umgehend mitzuteilen, ist die Verletzung dieser Mitteilungspflicht auch als zumindest grob fahrlässig zu bewerten. Ein atypischer Fall, der den Beklagten auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Ermessen eingeräumt hätte, liegt nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen vor: Die zuständige Behörde hat innerhalb der dort genannten Fristen gehandelt.
54 
d) Die Beklagten haben die Beiträge auch zutreffend berechnet. Insofern hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten die der Klägerin in vierzehn Raten pro Jahr ausgezahlte Renten – in den Jahren 2011 und 2012 noch zuzüglich einer Sonderzahlung – gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt und hieraus die Beiträge berechnet. Es entspricht dem in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, einmalige oder unregelmäßige Zahlungen auf Kalendermonate gleichmäßig zu verteilen. Entsprechend dürfen die Beklagten die in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge auch im vorliegenden Fall auf zwölf gleiche Anteile pro Jahr verteilen, zumal dies an der jährlichen Beitragsgesamtsumme nichts ändert.
55 
Soweit die Beklagten die ab dem 1. Januar 2015 erfolgte geringfügige Erhöhung der spanischen Rente der Klägerin noch nicht bei der Beitragsmessung berücksichtigt hat, ist der Bescheid vom 29. Dezember 2014 zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in eigenen Rechten, da sich dies zu ihren Gunsten auswirkt.
56 
e) Die aufgezeigten gesetzlichen Regelungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegen, und deren Anwendung im konkreten Fall sind auch mit vorrangig anzuwendendem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Heranziehung einer spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gegen das Recht der Europäischen Union (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 44 ff.). Da die Rechtslage insofern geklärt ist, bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so dass auch dem entsprechenden hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht zu folgen war.
57 
aa) § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung verbietet es nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, geht aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus. Deswegen geht die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die Auslegung, die Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2011 (C-389/99 – in juris) gefunden hat, fehl.
58 
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmte, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten darf, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Art. 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 dieser Verordnung zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt nun, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben kann, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 dieser Verordnung von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
59 
Während es nach der Vorgängernorm also lediglich möglich war, „Beiträge von der [...] geschuldeten Rente [...] ein[zu]behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 39; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 2). Dies deckt sich mit der allgemeinen Regelung in Art. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser bestimmt, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die Zahlung der spanischen Rente ist also von dem deutschen Träger der gesetzlichen Krankensicherung und der sozialen Pflegeversicherung so zu behandeln, wie wenn es sich um eine deutsche Rente handeln würde. Es sind auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt. Denn die Beklagten sind aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner und in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, Leistungen nach den Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nämlich Leistungen bei Krankheit gegenüber Rentnern, zu erbringen.
60 
Die Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen auch auf eine ausländische Rente wird bestätigt durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Danach darf, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Personen erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Indem hierdurch also die Anwendung einer in dem jeweiligen Wohnsitzstaat geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch auf die ausländische Rente erstreckt wird, wird zugleich bestätigt, dass auch die ausländische Rente dem Grunde nach zur Verbeitragung herangezogen werden darf.
61 
Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich anerkannt (C-50/05 – Rechtssache Nikula –, in juris). Wenn ein Träger des Wohnsitzmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat nach dieser Entscheidung durch keine Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnsitzmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten (a.a.O., Rn. 31). Die Klägerin kann sich also hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung ihrer spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung für ihre Auffassung nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006 berufen.
62 
bb) Den Beklagten ist es auch nicht durch andere europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge bei der Klägerin zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an die Klägerin gerichtete Bescheide auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V und damit nach den im Wohnsitzmitgliedstaat der Klägerin geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu sind die Beklagten nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechtigt. Eine Beitragserhebung ist auch nicht nur durch Einbehalt von der Rente des Trägers der deutschen gesetzlichen Rente zulässig, sondern durfte auch in einem gegen die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid festgesetzt werden. Soweit der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Nikula (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnsitzmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnsitzmitgliedstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht insoweit aber darüber hinaus und erlaubt, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies – ausschließlich – aus dem Betrag der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates zu erfolgen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 43; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 4).
63 
cc) Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch nicht gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Grundfreiheit (zur Kategorisierung Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 15) der Freizügigkeit (ex-Art. 18 des Vertrages für die Europäische Gemeinschaft [EGV]).
64 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 18; Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 18 EGV EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-456/02 – Trojani, in juris, Rn. 32 ff.; Bode, EuzW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]).
65 
Vor diesem Hintergrund geht der Vortrag der Klägerin, es liege eine Verletzung ihrer Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet. Insofern ist aber gerade Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, der nach dem oben Dargelegten der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung gerade nicht entgegensteht, sondern sie legitimiert. Eine Verletzung ihrer Grundfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV würde daher voraussetzen, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 primärrechtswidrig wäre (vgl. Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 22). Davon geht aber – zu Recht – auch die Klägerin selbst nicht aus.
66 
Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass ihre spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden dürfe, weil für sie die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile ihres früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, kann sie damit einen Verstoß gegen ihre Grundfreiheit auf Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache N. eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnsitzstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe (a.a.O., Rn. 33 ff.). Der EuGH bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 15. Juni 2000 (C-302/98 – Sehrer – in juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche Krankenversicherung der Rentner zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
67 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache S.. Die Klägerin muss von dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
68 
Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung in der Rechtssache S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge (zur Krankenversicherung) gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18. Juli 2006 – C–50/05 – in juris, Rn. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O., Rn. 36, 38). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus der Rechtssache N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien ist nicht durch individuelle Beitragszahlungen der Klägerin während ihres Erwerbslebens finanziert worden. Die Klägerin hat selbst wiederholt vorgetragen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung als entrichtet „gelten“. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass während der Beschäftigungszeit vom Arbeitnehmer ein Betrag von 2,5 Prozent allgemein für die Gesundheitsversorgung zu entrichten war. Eine konkret-individuelle Zuordnung dieses Beitrages zur Finanzierung der Krankenversicherung für die Zeit des Rentenbezuges lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, liegt daher in diesen Fällen nicht vor (im Ergebnis so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 49). Der Umstand, dass der Arbeitgeber einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 7,5 Prozent zu entrichten hatte, ist selbst dann, wenn man diese Höhe als Indiz dafür betrachtet, dass damit zugleich die Krankenversicherung während der späteren Zeit des Rentenbezuges sichergestellt werden sollte, unbeachtlich, weil es sich insofern nicht um eine Beitragsleistung der Klägerin gehandelt hat. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Fall ohnehin nicht an. Denn die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente und damit keine Leistung aus einer eigenen Versicherung, sondern aus der Versicherung ihres Mannes. Damit scheidet von vornherein die Annahme aus, dass die Klägerin selbst Beiträge im Zusammenhang mit der Rente entrichtet hat. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, eigene Beiträge entrichtet zu haben.
69 
dd) Es liegt auch keine Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes vor. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 12 EGV) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge – also des Vertrags über die Europäische Union [EUV] und des AEUV (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AEUV) – in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
70 
Eine solche Diskriminierung liegt im Falle der Klägerin gerade nicht vor, da sie gegenüber deutschen Rentnern nicht anders behandelt wird. Vielmehr führt § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade eine Gleichbehandlung von Rentnern und Renten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und dem Herkunftsstaat der Rente herbei.
71 
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit der Argumentation geltend macht, dass sie in Spanien als Rentnerin kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während ihres Erwerbslebens vorfinanziert habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Klägerin unterliegt aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer gesetzlichen Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, während ihr Krankenversicherungsschutz – wie sie selbst vorträgt – in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt sie damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für sie als Doppelrentner auf ihren Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 45; Schreiber, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 23 Rn. 1, 3).
72 
Die Klägerin trägt zu Recht vor, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Hieraus kann aber ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden (so – auch zum Folgenden – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 46). Denn dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem Fall der Klägerin. Sie hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen Krankenversicherung der Rentner, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der – wie schon ausgeführt – nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 1927/12 – nicht veröffentlicht, betreffend die Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem der Klägerin, die aufgrund ihres Rentenanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hier Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist. Die Kostentragung für ihren Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte zu 1) als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der Krankenversicherung der Rentner. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 (C-389/99 – in juris, Rn. 52 f.) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH in dem genannten Urteil für unzulässig gehalten.
73 
Schließlich verfängt der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Die Klägerin verweist darauf, dass nach dieser Vorschrift Beitragszeiten aus anderen Mitgliedstaaten nur zu berücksichtigen sind, soweit dies erforderlich für die Begründung eines Anspruchs ist. Indes verhält sich Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Frage der Erhebung von Beiträgen. Die Norm ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne Belang.
74 
ee) Aus der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh) folgt schon deswegen nichts anderes, weil diese nur anwendbar ist, wenn Organe der Europäischen Union handeln oder die Mitgliedstaaten Recht der Europäischen Union durchführen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh; vgl. dazu Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – in juris, Rn. 88). Dies ist bei der Durchführung des SGB V und des SGB XI jedoch nicht der Fall, da es trotz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sache der Mitgliedstaaten ist, in deren Rahmen die Voraussetzungen der Beitragspflicht festzulegen (vgl. für die Durchführung des SGB II EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 – in juris, Rn. 89 ff.).
75 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Dabei hat der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das geringfügige Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
76 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

 
30 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufung Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
31 
Die Berufung durfte auch durch das Spanische Generalkonsulat eingelegt werden. Zwar gehören konsularische Vertretungen und deren Mitarbeiter nicht zu den in § 73 Abs. 2 SGG aufgeführten vertretungsbefugten Bevollmächtigten. Die Vertretungsbefugnis des Konsulats folgt aber aus Europarecht. Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (BGBl. II 1977, S. 687) sind die diplomatischen und berufskonsularischen Behörden eines Vertragsstaates befugt, die Staatsangehörigen des eigenen Staates gegenüber den Trägern, Behörden und Gerichten der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es insofern nicht. Diese Regelung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen worden und ist weiter in Kraft.
32 
2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
33 
Die Klage ist entgegen der Auffassung des SG indes nur teilweise zulässig. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft und insofern – hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des spanischen Generalkonsulats gilt das soeben Ausgeführte entsprechend – auch im Übrigen zulässig. Mit der Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide kann die Klägerin ihr Ziel, die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu beseitigen, – auch rückwirkend – erreichen. Für eine zusätzliche Feststellungsklage, dass sie zur Beitragszahlung nicht verpflichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 26). Ebenso besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage auf Rückerstattung bislang gezahlter Beiträge. Denn sofern die Beitragsbescheide aufgehoben würden, wären die Beklagten zur Rückerstattung verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten dieser Pflicht nicht nachkommen würden.
34 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012. Nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG wurden Gegenstand des Berufungsverfahrens die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014. Über diese drei Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 hat sich durch den Bescheid vom 10. September 2014 nicht erledigt. Mit der in diesem Bescheid erfolgten „Neuberechnung“ haben die Beklagten allein die höheren Beiträge wegen der nachträglich bekannt gewordenen höheren Rentenbeträge der spanischen Rente nachträglich festgesetzt.
35 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber überwiegend unbegründet; begründet ist die Klage nur teilweise hinsichtlich des Bescheides vom 10. September 2014. Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 und der Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. September 2014 sind weitgehend rechtmäßig. Der Bescheid vom 10. September 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter c); der Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2014 ist zwar teilweise rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (dazu unter d). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig: Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente festgesetzt (dazu unter a und b).
36 
a) Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente folgt aus § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
37 
aa) Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend.
38 
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes], BGBl. I, S. 1202).
39 
Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 1 SGB V).
40 
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 KR 4805/14 – in juris, Rn. 34 ff. m.w.N., zu Leistungen der schweizerischen Pensionskasse). Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V – der allgemeine Beitragssatz. Dieser betrug gemäß § 241 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung 15,5 Prozent und beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes – GKV-FQWG – vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Bei der Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten galt bis 31. Dezember 2014 gemäß § 247 Satz 2 SGB V a. F. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich 0,45 Prozentpunkten, also insgesamt 8,2 Prozent bis zum 31. Dezember 2014. Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach § 247 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-FQWG insofern für die Bemessung (nur noch) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent. Allerdings hat die Beklagte zu 1) ab dem 1. Januar 2015 von der ihr durch § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 18 ihrer Satzung bestimmt, dass von den Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erhoben wird. Dieser Zusatzbeitrag gilt auch für ausländische Renten (vgl. § 247 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Der für die Klägerin maßgebliche Beitragssatz beträgt damit auch nach dem 1. Januar 2015 insgesamt weiterhin 8,2 Prozent.
41 
Nach dem bis zum 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelte. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 – in juris, Rn. 14, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Eine entsprechende Regelung in § 228 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis zum 30. Juni 2011 nicht. Mit der Einfügung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber diese Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20, und Bundesrats-Drucksache 846/10, S. 30). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war (Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20). In der Begründung heißt es, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten habe, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen werde. Diese Begründung zeigt, dass generell ausländische Rentenzahlungen im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten, auch wenn es sich um Rentenzahlungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.
42 
Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, ob die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – in juris, Rn. 19).
43 
Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16. Juli 2014 – L 2 KR 14/14 – in juris, Rn. 29 betreffend eine Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika), wobei der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2012 1,95 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874), zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 2,05 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes – PNG vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246) und ab dem 1. Januar 2015 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beträgt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose, die § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI anordnet, greift bei der Klägerin nicht ein, da sie mindestens eine Tochter hat.
44 
bb) Damit unterfällt auch die spanische Rente der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
45 
Insbesondere handelt es sich bei der spanischen Rente der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch um eine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Dem steht weder entgegen, dass – nach dem Vortrag der Klägerin – die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Arbeiter für die Finanzierung der Sozialhilfe verwendet, die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystem als entrichtet gelten und der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung ist. „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R – in juris, Rn. 12, 20 ff.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R – in juris, Rn. 12 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 11 KR 312513 – in juris, Rn. 30). Entscheidend und ausreichend ist im vorliegenden Falls mithin, dass es sich um eine Hinterbliebenenrente handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt wird. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 30).
46 
Die Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V ist nicht einschlägig, da sie nicht für die Beitragspflicht von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für die nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V diesen gleichgestellten vergleichbaren Renten aus dem Ausland gilt.
47 
b) Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V bei der Klägerin selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
48 
c) aa) Die Beklagten waren indes nicht berechtigt, die ursprünglich mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 festgesetzten Beiträge durch Bescheid vom 10. September 2014 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rückwirkend neu festzusetzen. Der Bescheid vom 21. Oktober 2011 war von Anfang insofern rechtswidrig als die Beiträge zu niedrig festgesetzt wurden, weil die Beklagten von einer niedrigeren Rente ausgegangen waren. Maßstab für die Aufhebung dieser Bescheide ist insofern § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass an sich § 44 SGB X einschlägig wäre. Der Bescheid vom 10. September 2014 bewirkt aber keine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 zu Gunsten der Klägerin, sondern begründet eine zusätzliche Belastung. Da insoweit die in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 unausgesprochen enthaltene – begünstigende – Aussage, dass über die in diesem Bescheid festgesetzten Beiträge hinaus keine Beiträge erhoben würden, zurückgenommen wird, ist für den genannten Zeitraum § 45 SGB X einschlägig.
49 
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
50 
Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 vorliegen. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen der Behörde (z.B. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 – B 13 R 39/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – in juris, Rn. 19). Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt jedenfalls voraus, dass der Behörde bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen und zu dürfen. Dieses Bewusstsein muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen. Fehlt es daran, liegt ein Ermessensausfall (Ermessensunterschreitung) vor. Ein solcher Ermessensausfall führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R – in juris, Rn. 29).
51 
Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rechtswidrig, da sich dem Bescheid vom 10. September 2014 bereits nicht entnehmen lässt, dass sich die Beklagten überhaupt bewusst gewesen sind, Ermessen ausüben zu dürfen und zu müssen, und da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null nicht vorliegt.
52 
bb) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 findet der Bescheid vom 10. September 2014 hingegen seine Grundlage in § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist. soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2). § 48 Abs. 1 SGB X ist auch dann anwendbar, wenn – wie hier – der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, aber nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 – in juris, Rn. 17; Brandenburg, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 48 Rn. 34).
53 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Veränderung der Rentenhöhe der Klägerin (hier ab dem 1. Januar 2012) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Erlass des Bescheides vom 21. Oktober 2011 darstellt und die Klägerin gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet gewesen ist, diese Änderung den Beklagten mitzuteilen. Da die Klägerin durch ihre Unterschrift unter ihre Meldung des Bezuges der spanischen Rente an die Beklagten am 29. September 2011 (unterzeichnet am 14. September 2011) versichert hat, unter anderem Veränderungen ihrer spanischen Rente umgehend mitzuteilen, ist die Verletzung dieser Mitteilungspflicht auch als zumindest grob fahrlässig zu bewerten. Ein atypischer Fall, der den Beklagten auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Ermessen eingeräumt hätte, liegt nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen vor: Die zuständige Behörde hat innerhalb der dort genannten Fristen gehandelt.
54 
d) Die Beklagten haben die Beiträge auch zutreffend berechnet. Insofern hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten die der Klägerin in vierzehn Raten pro Jahr ausgezahlte Renten – in den Jahren 2011 und 2012 noch zuzüglich einer Sonderzahlung – gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt und hieraus die Beiträge berechnet. Es entspricht dem in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, einmalige oder unregelmäßige Zahlungen auf Kalendermonate gleichmäßig zu verteilen. Entsprechend dürfen die Beklagten die in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge auch im vorliegenden Fall auf zwölf gleiche Anteile pro Jahr verteilen, zumal dies an der jährlichen Beitragsgesamtsumme nichts ändert.
55 
Soweit die Beklagten die ab dem 1. Januar 2015 erfolgte geringfügige Erhöhung der spanischen Rente der Klägerin noch nicht bei der Beitragsmessung berücksichtigt hat, ist der Bescheid vom 29. Dezember 2014 zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in eigenen Rechten, da sich dies zu ihren Gunsten auswirkt.
56 
e) Die aufgezeigten gesetzlichen Regelungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegen, und deren Anwendung im konkreten Fall sind auch mit vorrangig anzuwendendem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Heranziehung einer spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gegen das Recht der Europäischen Union (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 44 ff.). Da die Rechtslage insofern geklärt ist, bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so dass auch dem entsprechenden hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht zu folgen war.
57 
aa) § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung verbietet es nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, geht aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus. Deswegen geht die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die Auslegung, die Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2011 (C-389/99 – in juris) gefunden hat, fehl.
58 
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmte, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten darf, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Art. 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 dieser Verordnung zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt nun, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben kann, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 dieser Verordnung von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
59 
Während es nach der Vorgängernorm also lediglich möglich war, „Beiträge von der [...] geschuldeten Rente [...] ein[zu]behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 39; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 2). Dies deckt sich mit der allgemeinen Regelung in Art. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser bestimmt, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die Zahlung der spanischen Rente ist also von dem deutschen Träger der gesetzlichen Krankensicherung und der sozialen Pflegeversicherung so zu behandeln, wie wenn es sich um eine deutsche Rente handeln würde. Es sind auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt. Denn die Beklagten sind aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner und in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, Leistungen nach den Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nämlich Leistungen bei Krankheit gegenüber Rentnern, zu erbringen.
60 
Die Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen auch auf eine ausländische Rente wird bestätigt durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Danach darf, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Personen erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Indem hierdurch also die Anwendung einer in dem jeweiligen Wohnsitzstaat geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch auf die ausländische Rente erstreckt wird, wird zugleich bestätigt, dass auch die ausländische Rente dem Grunde nach zur Verbeitragung herangezogen werden darf.
61 
Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich anerkannt (C-50/05 – Rechtssache Nikula –, in juris). Wenn ein Träger des Wohnsitzmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat nach dieser Entscheidung durch keine Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnsitzmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten (a.a.O., Rn. 31). Die Klägerin kann sich also hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung ihrer spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung für ihre Auffassung nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006 berufen.
62 
bb) Den Beklagten ist es auch nicht durch andere europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge bei der Klägerin zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an die Klägerin gerichtete Bescheide auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V und damit nach den im Wohnsitzmitgliedstaat der Klägerin geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu sind die Beklagten nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechtigt. Eine Beitragserhebung ist auch nicht nur durch Einbehalt von der Rente des Trägers der deutschen gesetzlichen Rente zulässig, sondern durfte auch in einem gegen die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid festgesetzt werden. Soweit der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Nikula (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnsitzmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnsitzmitgliedstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht insoweit aber darüber hinaus und erlaubt, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies – ausschließlich – aus dem Betrag der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates zu erfolgen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 43; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 4).
63 
cc) Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch nicht gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Grundfreiheit (zur Kategorisierung Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 15) der Freizügigkeit (ex-Art. 18 des Vertrages für die Europäische Gemeinschaft [EGV]).
64 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 18; Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 18 EGV EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-456/02 – Trojani, in juris, Rn. 32 ff.; Bode, EuzW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]).
65 
Vor diesem Hintergrund geht der Vortrag der Klägerin, es liege eine Verletzung ihrer Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet. Insofern ist aber gerade Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, der nach dem oben Dargelegten der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung gerade nicht entgegensteht, sondern sie legitimiert. Eine Verletzung ihrer Grundfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV würde daher voraussetzen, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 primärrechtswidrig wäre (vgl. Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 22). Davon geht aber – zu Recht – auch die Klägerin selbst nicht aus.
66 
Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass ihre spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden dürfe, weil für sie die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile ihres früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, kann sie damit einen Verstoß gegen ihre Grundfreiheit auf Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache N. eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnsitzstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe (a.a.O., Rn. 33 ff.). Der EuGH bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 15. Juni 2000 (C-302/98 – Sehrer – in juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche Krankenversicherung der Rentner zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
67 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache S.. Die Klägerin muss von dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
68 
Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung in der Rechtssache S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge (zur Krankenversicherung) gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18. Juli 2006 – C–50/05 – in juris, Rn. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O., Rn. 36, 38). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus der Rechtssache N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien ist nicht durch individuelle Beitragszahlungen der Klägerin während ihres Erwerbslebens finanziert worden. Die Klägerin hat selbst wiederholt vorgetragen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung als entrichtet „gelten“. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass während der Beschäftigungszeit vom Arbeitnehmer ein Betrag von 2,5 Prozent allgemein für die Gesundheitsversorgung zu entrichten war. Eine konkret-individuelle Zuordnung dieses Beitrages zur Finanzierung der Krankenversicherung für die Zeit des Rentenbezuges lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, liegt daher in diesen Fällen nicht vor (im Ergebnis so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 49). Der Umstand, dass der Arbeitgeber einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 7,5 Prozent zu entrichten hatte, ist selbst dann, wenn man diese Höhe als Indiz dafür betrachtet, dass damit zugleich die Krankenversicherung während der späteren Zeit des Rentenbezuges sichergestellt werden sollte, unbeachtlich, weil es sich insofern nicht um eine Beitragsleistung der Klägerin gehandelt hat. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Fall ohnehin nicht an. Denn die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente und damit keine Leistung aus einer eigenen Versicherung, sondern aus der Versicherung ihres Mannes. Damit scheidet von vornherein die Annahme aus, dass die Klägerin selbst Beiträge im Zusammenhang mit der Rente entrichtet hat. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, eigene Beiträge entrichtet zu haben.
69 
dd) Es liegt auch keine Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes vor. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 12 EGV) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge – also des Vertrags über die Europäische Union [EUV] und des AEUV (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AEUV) – in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
70 
Eine solche Diskriminierung liegt im Falle der Klägerin gerade nicht vor, da sie gegenüber deutschen Rentnern nicht anders behandelt wird. Vielmehr führt § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade eine Gleichbehandlung von Rentnern und Renten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und dem Herkunftsstaat der Rente herbei.
71 
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit der Argumentation geltend macht, dass sie in Spanien als Rentnerin kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während ihres Erwerbslebens vorfinanziert habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Klägerin unterliegt aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer gesetzlichen Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, während ihr Krankenversicherungsschutz – wie sie selbst vorträgt – in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt sie damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für sie als Doppelrentner auf ihren Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 45; Schreiber, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 23 Rn. 1, 3).
72 
Die Klägerin trägt zu Recht vor, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Hieraus kann aber ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden (so – auch zum Folgenden – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 46). Denn dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem Fall der Klägerin. Sie hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen Krankenversicherung der Rentner, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der – wie schon ausgeführt – nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 1927/12 – nicht veröffentlicht, betreffend die Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem der Klägerin, die aufgrund ihres Rentenanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hier Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist. Die Kostentragung für ihren Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte zu 1) als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der Krankenversicherung der Rentner. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 (C-389/99 – in juris, Rn. 52 f.) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH in dem genannten Urteil für unzulässig gehalten.
73 
Schließlich verfängt der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Die Klägerin verweist darauf, dass nach dieser Vorschrift Beitragszeiten aus anderen Mitgliedstaaten nur zu berücksichtigen sind, soweit dies erforderlich für die Begründung eines Anspruchs ist. Indes verhält sich Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Frage der Erhebung von Beiträgen. Die Norm ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne Belang.
74 
ee) Aus der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh) folgt schon deswegen nichts anderes, weil diese nur anwendbar ist, wenn Organe der Europäischen Union handeln oder die Mitgliedstaaten Recht der Europäischen Union durchführen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh; vgl. dazu Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – in juris, Rn. 88). Dies ist bei der Durchführung des SGB V und des SGB XI jedoch nicht der Fall, da es trotz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sache der Mitgliedstaaten ist, in deren Rahmen die Voraussetzungen der Beitragspflicht festzulegen (vgl. für die Durchführung des SGB II EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 – in juris, Rn. 89 ff.).
75 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Dabei hat der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das geringfügige Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
76 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/12/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von
published on 13/08/2014 00:00

Tenor Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 werden zurückgewiesen.
published on 07/08/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
published on 16/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1956 geborene
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

1.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
3.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
4.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,
5.
Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6.
Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

1.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
3.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
4.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,
5.
Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6.
Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.