Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2017 - L 3 U 995/16

published on 18/01/2017 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2017 - L 3 U 995/16
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Verletztenrente aufgrund der von ihm geltend gemachten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - nachfolgend BK 2108.
Der Kläger zeigte mit formlosem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2007 den Verdacht auf eine BK 2108 an und ersuchte um Übersendung von entsprechenden Antragsvordrucken. Mit Bescheid vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 wie auch einer BK 2109 und 2110 ab. Ansprüche auf Leistungen würden nicht bestehen. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bezüglich der BK 2108 und 2110 fehle es am belastungskonformen Schadensbild und bezüglich der BK 2109 seien bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung im Sinne der BK 2108 abgelehnt. Dagegen richte sich der Widerspruch. Auch in der Widerspruchsbegründung vom 22.01.2009 führte der Kläger nochmals aus, der Widerspruch richte sich gegen die Ablehnung des Vorliegens einer BK nach den 2108 bis 2110. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 zurück.
Der Kläger erhob daraufhin drei separate Klagen, bezogen auf die drei einzelnen geltend gemachten BK, mit denen er eine Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm Verletztenrente zu gewähren. Das SG verband diese drei Klagen unter dem Aktenzeichen S 9 U 2814/09 und wies die Klagen nach Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bei Prof. Dr. A., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2011 ab. Soweit mit den Klagen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Renten beantragt werde, seien die Klagen mangels erforderlicher Verwaltungsentscheidung vor Klageerhebung bereits unzulässig. Zwar lege man die Klageanträge des Klägers dahingehend aus, dass weiterhin damit auch Feststellungsklagen, gerichtet auf die Feststellung des Vorliegens der geltend gemachten BK, verbunden seien; insoweit seien die Klagen aber unbegründet. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. B.-C. mit neurologischer und radiologischer Zusatzbegutachtung mit Urteil vom 17.02.2014 zurück (L 1 U 5168/11). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 die Feststellung begehrt habe, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule eine BK 2108 sowie 2109 sei, sei die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nicht begründet. Die mit einem Entschädigungsantrag erhobenen Leistungsklagen seien, wie bereits das SG zutreffend entschieden habe, bereits unzulässig. Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.06.2014 als unzulässig (B 2 U 59/14 B).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der „seinerzeit ablehnenden Bescheide“. Es sei eindeutig, dass der Kläger die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente erfülle. Mit Bescheid vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2014 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 18.12.2008 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2014 Klage beim SG erhoben und beantragt, die Beklagte im Wege des Zugunsten Verfahrens zu verurteilen, ihm Verletztenrente aufgrund einer BK 2108 zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente beantrage, sei die Klage unzulässig, wie bereits das SG und das LSG im früheren Verfahren übereinstimmend festgestellt hätten. Das klägerische Begehren sei aber sinngemäß so auszulegen, dass auch die Feststellung einer BK 2108 beantragt werde. Insoweit sei die Klage indes nicht begründet; der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides belegen würden, vorgebracht.
Gegen den dem Kläger am 27.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 11.03.2016 Berufung beim LSG eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, der Sachverhalt sei, wie von Gutachter Prof. Dr. B.-C. auch angemerkt, noch nicht aufgeklärt. Es sei daher eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.-C. von Amts wegen einzuholen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 zu verurteilen, den Bescheid vom 18. Dezember 2008 zurückzunehmen und ihm Verletztenrente wegen einer BK 2108 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verweist zur Begründung auf den Akteninhalt, ihren Vortrag in erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides.
12 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 i. V. m. 105 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
14 
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger begehrt ausweislich seines schriftsätzlich am 17.11.2016 gestellten Berufungsantrags ausschließlich die Gewährung von Verletztenrente aufgrund der von ihm angenommenen BK 2108 im Wege eines Zugunsten Verfahrens. Eine Auslegung dahingehend, dass sich der Kläger zugleich auch gegen die Ablehnung der Anerkennung einer BK 2108 - als den einzigen Regelungsgegenstand des von ihm zur Prüfung gestellten Bescheides vom 18.12.2008 - wehrt, verbietet sich - auch unter Berücksichtigung des das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsatzes der Meistbegünstigung - angesichts des eindeutigen Wortlautes des Berufungsantrages wie aber auch des Umstandes, dass der Kläger von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und exakt dieser Bevollmächtigte weiterhin in mittlerweile drei Entscheidungen des SG und des LSG darauf hingewiesen worden ist, dass ein auf Rente gerichtetes Klagebegehren mangels vorgängiger Verwaltungsentscheidung unzulässig ist. Ungeachtet dessen, dass das SG den eindeutigen und keiner Auslegung zugänglichen Antrag des Klägers neuerlich dahingehend ausgelegt hat, dass zugleich auch die Anfechtung der Ablehnung einer BK 2108 damit verbunden sein soll, hat sich der Kläger diese ihm günstige Auslegung neuerlich nicht zu eigen gemacht und im Berufungsverfahren wiederum lediglich die Verurteilung zur Gewährung einer Rente beantragt. Damit sind aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren, welches sich durch einen geringen Formalismus und eine besondere Klägerfreundlichkeit auszeichnet, die noch zulässigen Grenzen der Auslegung erreicht. Das Klägerbegehren, wie es vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten formuliert wurde, kann nicht anders verstanden werden, als dass ausschließlich die Gewährung einer Rente begehrt wird.
15 
Die Klage ist mit dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Rente unzulässig, weil weder im zur Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Bescheid vom 18.12.2008 (auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 erhalten hat), noch im Bescheid vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2014 eine Entscheidung über die Gewährung einer Rente getroffen worden ist. Über die Gewährung von Verletztenrente ist indes vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Versicherungsfall - siehe die Definition der Versicherungsfälle in §§ 7 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - und Leistungsfall - vgl. die §§ 26 ff. SGB VII - zu unterscheiden ist (BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, Juris, auch zum Nachfolgenden). Für diese Unterscheidung sprechen außerdem die je nach Leistungsfall ggf. unterschiedlichen Zeitpunkte für die Berechnung der Leistungen (vgl. § 9 Abs. 5, §§ 48, 84 SGB VII), die Vielfalt des Leistungsrechts des SGB VII und die zum Teil sehr differenzierten Anforderungen an die einzelnen Leistungen, zumal den Unfallversicherungsträgern bei einigen Leistungen ein Ermessen eingeräumt ist. Eine derartige Entscheidung der Beklagten liegt indes nicht vor. Im angefochtenen Bescheid ist die vom Kläger begehrte Leistung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr entschied die Beklagte nur über das Vorliegen einer Berufskrankheit (so bereits das LSG in seiner Entscheidung von 17.02.2014, a.a.O.).
16 
Der Verfügungssatz des Bescheides enthält zwar auch die Aussage, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestehen würden. Dieser Verfügungssatz mag insofern, für sich genommen, missverständlich sein. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist jedoch in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfanges die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, Juris). Die in Rede stehende Verletztenrente ist im Verwaltungsverfahren weder vom Kläger beantragt noch von der Beklagten konkret und für den Empfänger der Bescheide erkennbar geprüft worden und ist weder im Bescheid vom 18.12.2008 noch im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 erwähnt worden. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger des Bescheides vom 18.12.2008 kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen einer BK entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht in Erwägung zog (BSG, a.a.O.). Im Übrigen belegt der vom Kläger seinerzeit eingelegte Widerspruch und die hierzu vorgebrachte Widerspruchsbegründung, wonach Gegenstand des angegriffenen Bescheides die Ablehnung einer BK sei und der Widerspruch sich hiergegen richte, dass auch der Kläger dem Bescheid eben diesen Erklärungsinhalt, nämlich (nur) Ablehnung einer Anerkennung einer BK, zugemessen hat.
17 
Ohne dass es nach alledem hierauf noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte zu Recht die Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Ablehnung der hier streitgegenständlichen BK 2108 abgelehnt hat und die Klage auch unbegründet wäre. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des LSG vom 17.02.2014 nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG zwischen den Beteiligten bindend feststeht, dass keine BK 2108 vorliegt. Denn mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.02.2014 gestellten Antrag hat der Kläger zuletzt auch die Feststellung des Vorliegens einer BK 2108 mit der Feststellungsklage verfolgt. Der diesbezügliche Berufungsantrag wurde mit Urteil des LSG vom 17.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Verwerfung der gegen das Urteil des LSG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG mit Beschluss vom 26.06.2014 ist das Urteil des LSG rechtskräftig geworden.
18 
Mit rechtskräftiger Abweisung einer auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klage steht indes das Gegenteil der begehrten Feststellung, nämlich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest (BGH, Urteil vom 16.01.2008, XII ZR 216/05, Juris; BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011, 2 B 71/10, Juris). Dies gilt im sozialgerichtlichen Verfahren in gleicher Weise. Auch hier binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ein sozialgerichtliches Urteil über eine Klage auf Feststellung eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung ist deshalb ebenfalls nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig (BSG, Urteil vom 28.06.1984, 2 RU 64/83, Juris). Mit der rechtskräftigen Abweisung einer auf Feststellung gerichteten Klage ist somit auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Gegenteil der begehrten Feststellung festgestellt (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet, dass mit Rechtskraft des Urteils des LSG vom 17.02.2014 rechtskräftig und damit für die Beteiligten und den Senat verbindlich feststeht, dass es sich bei der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht um eine BK 2108 handelt. Zwar stehen alle rechtskräftigen Urteile - und damit auch Feststellungsurteile - unter einem Geltungsvorbehalt des Fortbestehens der zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Ändert sich in der Zeit nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die Sachlage, so darf über das Rechtsverhältnis erneut entschieden werden; die Rechtskraft des Urteils steht dann einer erneuten - gleichen oder abweichenden - Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, 9 C 16/99, Juris). Dies ist hier indes ohne Bedeutung: denn Prüfungsgegenstand des hier vom Kläger ausdrücklich beantragten Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18.12.2008 (nur) im Zeitpunkt seines Erlasses nach damaliger Sach- und Rechtslage, wenngleich aus heutiger Sicht (Schütze, von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 10). Ohne dass es nach alledem hierauf noch ankäme, ist im Übrigen eine neue Tatsachenlage auch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.
19 
Diese Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils des LSG kann indes, anders als bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagen - nicht durch § 44 SGB X überwunden werden (LSG, Urteil vom 16.02.2012, L 10 U 3886/10, Juris, auch zum Nachfolgenden). Denn mit der Feststellungsklage wird nicht über den Regelungsgegenstand eines Verwaltungsaktes über Ansprüche, dessen Bestandskraft nach § 44 SGB X durchbrochen werden kann, sondern über das Rechtsverhältnis als solches entschieden. Dementsprechend stellt sich die Rechtsposition der Beteiligten wegen der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Feststellungsurteile im Gegensatz zur durchbrechungsfähigen Bindungswirkung feststellender und eine Feststellung ablehnender Verwaltungsakte, was die Durchbrechungsfähigkeit anbelangt, anders dar (BSG, Urteile vom 09.11.2010, B 2 U 6/10 R und B 2 U 14/10 R, beide in Juris).
20 
Steht aber somit für die Beteiligten und den Senat verbindlich fest, dass es sich bei der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht um eine BK 2108 handelt, erweist sich der Bescheid vom 18.12.2008 bereits aus diesem Grunde als rechtmäßig und kann der Kläger folglich auch nicht die Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X verlangen. Eine diesbezügliche Klage ist bereits deshalb unbegründet.
21 
Die Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2017, von Amts wegen eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.-C. einzuholen, ob sich nunmehr „vor dem Hintergrund einer wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit von 1980 bis 1990“ eine andere, dem Kläger günstigere Beurteilung ergibt, veranlasst den Senat nicht zu weiteren Ermittlungen. Nachdem die Klage bereits unzulässig ist und im Übrigen einer Zugunstenentscheidung das bestandskräftige Feststellungsurteil des LSG entgegensteht, kommt es auf Ergebnisse etwaiger medizinischer Ermittlungen von vornherein nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
13 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 i. V. m. 105 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
14 
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger begehrt ausweislich seines schriftsätzlich am 17.11.2016 gestellten Berufungsantrags ausschließlich die Gewährung von Verletztenrente aufgrund der von ihm angenommenen BK 2108 im Wege eines Zugunsten Verfahrens. Eine Auslegung dahingehend, dass sich der Kläger zugleich auch gegen die Ablehnung der Anerkennung einer BK 2108 - als den einzigen Regelungsgegenstand des von ihm zur Prüfung gestellten Bescheides vom 18.12.2008 - wehrt, verbietet sich - auch unter Berücksichtigung des das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsatzes der Meistbegünstigung - angesichts des eindeutigen Wortlautes des Berufungsantrages wie aber auch des Umstandes, dass der Kläger von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und exakt dieser Bevollmächtigte weiterhin in mittlerweile drei Entscheidungen des SG und des LSG darauf hingewiesen worden ist, dass ein auf Rente gerichtetes Klagebegehren mangels vorgängiger Verwaltungsentscheidung unzulässig ist. Ungeachtet dessen, dass das SG den eindeutigen und keiner Auslegung zugänglichen Antrag des Klägers neuerlich dahingehend ausgelegt hat, dass zugleich auch die Anfechtung der Ablehnung einer BK 2108 damit verbunden sein soll, hat sich der Kläger diese ihm günstige Auslegung neuerlich nicht zu eigen gemacht und im Berufungsverfahren wiederum lediglich die Verurteilung zur Gewährung einer Rente beantragt. Damit sind aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren, welches sich durch einen geringen Formalismus und eine besondere Klägerfreundlichkeit auszeichnet, die noch zulässigen Grenzen der Auslegung erreicht. Das Klägerbegehren, wie es vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten formuliert wurde, kann nicht anders verstanden werden, als dass ausschließlich die Gewährung einer Rente begehrt wird.
15 
Die Klage ist mit dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Rente unzulässig, weil weder im zur Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Bescheid vom 18.12.2008 (auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 erhalten hat), noch im Bescheid vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2014 eine Entscheidung über die Gewährung einer Rente getroffen worden ist. Über die Gewährung von Verletztenrente ist indes vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Versicherungsfall - siehe die Definition der Versicherungsfälle in §§ 7 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - und Leistungsfall - vgl. die §§ 26 ff. SGB VII - zu unterscheiden ist (BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, Juris, auch zum Nachfolgenden). Für diese Unterscheidung sprechen außerdem die je nach Leistungsfall ggf. unterschiedlichen Zeitpunkte für die Berechnung der Leistungen (vgl. § 9 Abs. 5, §§ 48, 84 SGB VII), die Vielfalt des Leistungsrechts des SGB VII und die zum Teil sehr differenzierten Anforderungen an die einzelnen Leistungen, zumal den Unfallversicherungsträgern bei einigen Leistungen ein Ermessen eingeräumt ist. Eine derartige Entscheidung der Beklagten liegt indes nicht vor. Im angefochtenen Bescheid ist die vom Kläger begehrte Leistung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr entschied die Beklagte nur über das Vorliegen einer Berufskrankheit (so bereits das LSG in seiner Entscheidung von 17.02.2014, a.a.O.).
16 
Der Verfügungssatz des Bescheides enthält zwar auch die Aussage, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestehen würden. Dieser Verfügungssatz mag insofern, für sich genommen, missverständlich sein. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist jedoch in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfanges die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, Juris). Die in Rede stehende Verletztenrente ist im Verwaltungsverfahren weder vom Kläger beantragt noch von der Beklagten konkret und für den Empfänger der Bescheide erkennbar geprüft worden und ist weder im Bescheid vom 18.12.2008 noch im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 erwähnt worden. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger des Bescheides vom 18.12.2008 kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen einer BK entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht in Erwägung zog (BSG, a.a.O.). Im Übrigen belegt der vom Kläger seinerzeit eingelegte Widerspruch und die hierzu vorgebrachte Widerspruchsbegründung, wonach Gegenstand des angegriffenen Bescheides die Ablehnung einer BK sei und der Widerspruch sich hiergegen richte, dass auch der Kläger dem Bescheid eben diesen Erklärungsinhalt, nämlich (nur) Ablehnung einer Anerkennung einer BK, zugemessen hat.
17 
Ohne dass es nach alledem hierauf noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte zu Recht die Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Ablehnung der hier streitgegenständlichen BK 2108 abgelehnt hat und die Klage auch unbegründet wäre. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des LSG vom 17.02.2014 nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG zwischen den Beteiligten bindend feststeht, dass keine BK 2108 vorliegt. Denn mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.02.2014 gestellten Antrag hat der Kläger zuletzt auch die Feststellung des Vorliegens einer BK 2108 mit der Feststellungsklage verfolgt. Der diesbezügliche Berufungsantrag wurde mit Urteil des LSG vom 17.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Verwerfung der gegen das Urteil des LSG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG mit Beschluss vom 26.06.2014 ist das Urteil des LSG rechtskräftig geworden.
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Mit rechtskräftiger Abweisung einer auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klage steht indes das Gegenteil der begehrten Feststellung, nämlich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest (BGH, Urteil vom 16.01.2008, XII ZR 216/05, Juris; BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011, 2 B 71/10, Juris). Dies gilt im sozialgerichtlichen Verfahren in gleicher Weise. Auch hier binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ein sozialgerichtliches Urteil über eine Klage auf Feststellung eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung ist deshalb ebenfalls nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig (BSG, Urteil vom 28.06.1984, 2 RU 64/83, Juris). Mit der rechtskräftigen Abweisung einer auf Feststellung gerichteten Klage ist somit auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Gegenteil der begehrten Feststellung festgestellt (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet, dass mit Rechtskraft des Urteils des LSG vom 17.02.2014 rechtskräftig und damit für die Beteiligten und den Senat verbindlich feststeht, dass es sich bei der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht um eine BK 2108 handelt. Zwar stehen alle rechtskräftigen Urteile - und damit auch Feststellungsurteile - unter einem Geltungsvorbehalt des Fortbestehens der zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Ändert sich in der Zeit nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die Sachlage, so darf über das Rechtsverhältnis erneut entschieden werden; die Rechtskraft des Urteils steht dann einer erneuten - gleichen oder abweichenden - Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, 9 C 16/99, Juris). Dies ist hier indes ohne Bedeutung: denn Prüfungsgegenstand des hier vom Kläger ausdrücklich beantragten Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18.12.2008 (nur) im Zeitpunkt seines Erlasses nach damaliger Sach- und Rechtslage, wenngleich aus heutiger Sicht (Schütze, von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 10). Ohne dass es nach alledem hierauf noch ankäme, ist im Übrigen eine neue Tatsachenlage auch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.
19 
Diese Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils des LSG kann indes, anders als bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagen - nicht durch § 44 SGB X überwunden werden (LSG, Urteil vom 16.02.2012, L 10 U 3886/10, Juris, auch zum Nachfolgenden). Denn mit der Feststellungsklage wird nicht über den Regelungsgegenstand eines Verwaltungsaktes über Ansprüche, dessen Bestandskraft nach § 44 SGB X durchbrochen werden kann, sondern über das Rechtsverhältnis als solches entschieden. Dementsprechend stellt sich die Rechtsposition der Beteiligten wegen der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Feststellungsurteile im Gegensatz zur durchbrechungsfähigen Bindungswirkung feststellender und eine Feststellung ablehnender Verwaltungsakte, was die Durchbrechungsfähigkeit anbelangt, anders dar (BSG, Urteile vom 09.11.2010, B 2 U 6/10 R und B 2 U 14/10 R, beide in Juris).
20 
Steht aber somit für die Beteiligten und den Senat verbindlich fest, dass es sich bei der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht um eine BK 2108 handelt, erweist sich der Bescheid vom 18.12.2008 bereits aus diesem Grunde als rechtmäßig und kann der Kläger folglich auch nicht die Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X verlangen. Eine diesbezügliche Klage ist bereits deshalb unbegründet.
21 
Die Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2017, von Amts wegen eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. B.-C. einzuholen, ob sich nunmehr „vor dem Hintergrund einer wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit von 1980 bis 1990“ eine andere, dem Kläger günstigere Beurteilung ergibt, veranlasst den Senat nicht zu weiteren Ermittlungen. Nachdem die Klage bereits unzulässig ist und im Übrigen einer Zugunstenentscheidung das bestandskräftige Feststellungsurteil des LSG entgegensteht, kommt es auf Ergebnisse etwaiger medizinischer Ermittlungen von vornherein nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 16/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 216/05 Verkündet am: 16. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/02/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.07.2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt im Rahme
published on 22/12/2011 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
published on 09/11/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dort
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.

Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.

Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.