Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 5548/08

published on 22/12/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 5548/08
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin Ziff. 1 wendet sich gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen, den Klägern Ziff. 2 und Ziff. 3 gegen die Inanspruchnahme als Erben des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 durch den Sozialhilfeträger.
Der beklagte Sozialhilfeträger, der Landkreis Tübingen, erbrachte für den verstorbenen Ehemann der Klägerin Ziff. 1 und Vater der Kläger Ziff. 2 und 3 Leistungen in Form der Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung, nachdem dieser nach einem Schlaganfall im Pflegeheim R. in Reutlingen untergebracht war. Dem Beklagten entstand in der Zeit vom 8. März 2004 bis zum 3. September 2005 (Todestag des Ehemannes der Klägerin Ziff. 1) einen Sozialhilfeaufwand in Höhe von insgesamt 49.269,08 EUR.
Nachdem der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vater der Kläger Ziff. 2 und 3 am 3. September 2005 verstorben war, wurden die Klägerin Ziff. 1 zur Hälfte und die Kläger Ziff. 2 und 3 je zu einem Viertel gesetzliche Erben. Im Nachlass befindet sich die Miteigentumshälfte an der Eigentumswohnung M. 2 bis 6, Wohnung Nr. 4 in G. (111 qm). Die Restdarlehenssumme betrug zum damaligen Zeitpunkt 44.777,37 EUR (derzeit noch 42.232,99 EUR). Die Wohnung war ursprünglich (1996) von der Klägerin Ziff. 1 und ihrem verstorbenen Ehemann für 345.000,00 DM gekauft worden.
Mit Bescheiden vom 27. Juli 2006 wurde die Klägerin Ziff.1 in Höhe von 23.599,54 EUR und die Kläger Ziff. 2 und 3 in Höhe von jeweils 11.799,77 EUR zur Erstattung von an den verstorbenen Ehegatten bzw. Vater gezahlten Sozialleistungen aufgrund der erlangten Erbenstellung aufgefordert. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: ausgegangen wurde vom Kaufpreis von 345.000,00 DM, umgerechnet 176.395,70 EUR. Unter Berücksichtigung der Restschuld zum 30. September 2005 in Höhe von 44.777,37 EUR sei von einem Nachlasswert von 65.809,17 EUR auszugehen (176.395,70 EUR - 44.777,37 EUR = 131.618,33 EUR : 2 = 65.809,17 EUR). Mit dem Tod des Ehegatten habe die Klägerin Ziff. 1 von seinem Eigentumsanteil die Hälfte und die beiden Kinder zusammen die andere Hälfte geerbt. Gemäß § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) seien die Erben zum Ersatz der Kosten, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden seien und das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen würden, verpflichtet. Die Ersatzpflicht der Erben gehöre zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Erbe hafte mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
Der Grundbetrag liege derzeit bei 690,00 EUR. Der dreifache Grundbetrag belaufe sich auf 2.070,00 EUR. Insgesamt seien in der Zeit, in der sich der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 im Pflegeheim befunden habe, 49.269,08 EUR vom Sozialhilfeträger übernommen worden. Der Betrag, der als Kostenersatz durch die Erben zurückgefordert werde, liege somit bei 47.199,08 EUR. Entsprechend der Erbanteile der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 seien anteilig Kosten in Höhe von 23.599,54 EUR durch die Klägerin Ziff. 1 und jeweils 11.799,77 EUR durch die Kläger Ziff. 2 und 3 zu erstatten.
Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Inanspruchnahme der Kläger als Erben würde eine besondere Härte bedeuten. Es würde sich um einen schlimmen Schicksalsschlag handeln, nachdem der Ehemann und Vater im Alter von erst 46 Jahren seiner Familie nach einem Schlaganfall und anschließender Vollpflegebedürftigkeit im Koma entrissen worden sei. Die Klägerin sei nicht einmal 35 Jahre alt, die beiden Söhne elf und zwei Jahre. Die Klägerin Ziff. 1 arbeite halbtags, um ihre Familie über Wasser zu halten und habe ein Gehalt von netto 600,00 EUR erzielt. Ausreichende Mittel, den Sozialhilfeaufwand zurückzuzahlen, würden damit nicht vorliegen. Eine Verwertung der Wohnung sei indessen praktisch nur durch den Auszug der Familie möglich, was unzumutbar sei. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass bei Verwertung der Wohnung die Klägerin selbst Sozialleistungen für sich und ihre Kinder in Anspruch nehmen müsse. Im Übrigen sei der Wohnungsanteil des verstorbenen Ehegatten dessen Schonvermögen gewesen und es auch nunmehr für die Erben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Im Ergebnis hielt er an seiner Auffassung fest und führte ergänzend noch aus, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes und Vaters in finanzieller Hinsicht gerade sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, seien in Bezug auf die Entscheidung zum Kostenersatz jedoch nicht erkennbar. Dem Einwand, wonach eine mögliche Sozialhilfebedürftigkeit der Kläger, die durch den Kostenersatz entstehen könne, abgewendet werden müsse, werde über die Vereinbarungen zu den Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen. Ein von den Klägern angeführtes Urteil des VGH München vom 26. Juli 1993 sei auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, da es sich beim dort entschiedenen Fall erstens um Eheleute gehandelt habe, die im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hätten, und es sich zweitens beim geschützten Vermögen um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt habe, der vom Gericht als eine unzertrennbare wirtschaftliche Einheit angesehen worden sei, wovon man bei einer Eigentumswohnung nicht ausgehen könne.
Es entspreche vielmehr Sinn und Zweck des § 102 SGB XII, dass der Erbe den Kostenersatz gerade aus dem ihm hinterlassenen Vermögen leiste, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers Schonvermögen gewesen sei. Soweit er nicht selbst hilfebedürftig sei, könne er sich nicht darauf berufen, dass sich die Regelung über Schonvermögen auch zu seinen Gunsten auswirke. Der vererbte Anteil an der Eigentumswohnung stelle somit kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar. Es werde insoweit auf die entsprechende Rechtsprechung (Urteil VGH Mannheim vom 7. Oktober 1992, Urteil des VGH NRW vom 20. Februar 2001 oder Urteil VG Münster vom 2. November 2004) verwiesen.
Aufgrund der finanziellen Situation der Kläger werde im Übrigen auf die Möglichkeit hingewiesen, Ratenzahlungen zu vereinbaren oder Stundung zu beantragen.
10 
Hiergegen haben die Kläger am 22. Mai 2007 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, § 102 SGB XII sei nach seinem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin Ziff. 1 sei lange vor dem Erbfall bereits hälftige Miteigentümerin der Wohnung gewesen. Nachdem kein weiteres Grundvermögen vorliegen würde, handele es sich um die Existenzgrundlage der Kläger. Die selbst genutzte Eigentumswohnung sei indessen grundsätzlich Schonvermögen im Sinne des Sozialrechts, soweit sie vom potentiellen Sozialhilfeempfänger bewohnt werde und kein anderer Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Wohnung sei damit zu Lebzeiten des Ehegatten der Klägerin Ziff. 1) für diesen eindeutiges Schonvermögen gewesen, weshalb es auch unangetastet geblieben sei. Nun sei aber auch die Wohnung für die Kläger Schonvermögen, soweit diese selbst Sozialleistungen beantragen müssten. Es gehe zwar lediglich um die Wohneigentumshälfte der Kläger, faktisch müsse indessen die gesamte Wohnung verwertet werden, soweit die Forderung zu bedienen sei. Eine separate Verwertung sei gerade nicht möglich. Vielmehr würde die Wohnung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Gründe, die vor dem Tod des Ehemannes für die Verschonung des Vermögens tragend gewesen seien, seien es auch unverändert nach dessen Tod. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Kläger und auch der Einkommensverhältnisse würde darüber hinaus auch eine besondere Härte vorliegen.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass an die Kläger unstreitig die Hälfte der Eigentumswohnung im Wert von 65.809,17 EUR vererbt worden sei. Die Klassifizierung der Wohnung als Schonvermögen habe mit dem Tod des Erblassers geendet. Inwieweit diese Wohnung wiederum zu Schonvermögen werde, dadurch, dass die Kläger selbst hilfebedürftig würden, sei rein hypothetisch. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 102 SGB XII anwendbar, da es Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei, vom Erben Kostenersatz aus dem ihm vom Hilfeempfänger hinterlassenen Vermögen zu fordern, um so sachlich ungerechtfertigte Vorteile des Erben zu vermeiden und den Wert des Erbes klar zu beziffern. Es sei zwar praktisch schwierig, die ererbte Hälfte der Wohnung zu verwerten. Diese Schwierigkeiten würden jedoch nicht so stark wiegen, dass von einer Nichtverwertbarkeit auszugehen wäre. Die Voraussetzungen für die Begründung einer besonderen Härte würden nicht vorliegen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2008 hat das SG die Bescheide des Beklagten vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch die Erben nach § 102 SGB XII bei den Klägern nicht vorliegen würden. Die Regelung des § 102 SGB XII sei insoweit einschränkend nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass eine Kostenerstattungspflicht nur dann eintrete, wenn hierdurch sachlich ungerechtfertigte Vorteile der Erben vermieden würden. § 102 SGB XII begründe eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe. Die Vorschrift solle eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglichen. Vor Schaffung der Vorgängerregelung des § 102 SGB XII, dem § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei ein Rückgriff nur im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in Betracht gekommen. Nachdem dabei jedoch die Erben in die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten eingetreten seien, seien sie dadurch in der Lage gewesen, sich auf die dem Erblasser zustehenden Schutzvorschriften zu berufen. Nachdem nicht gerechtfertigt erschienen sei, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden sei, habe sich der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG entschlossen. Insoweit diene die vorliegende Regelung dazu, dem Erben nicht daraus Vorteile entstehen zu lassen, dass der Hilfebedürftige Vermögen nicht einzusetzen habe, während ein anderer Hilfebedürftiger, welcher lediglich auf sein Einkommen angewiesen sei, aufgrund des Einkommenseinsatzes zur teilweisen Deckung des Sozialhilfebedarfes nicht mehr in der Lage sei, Vermögen anzusparen, welches in die Erbmasse fallen würde.
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Zu beachten sei weiter, dass die Vermögensschutzvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft schütze. Nachdem der Gesetzgeber darauf abstelle, dass ein Vermögenszuwachs für den Fall, dass dem Hilfebedürftigen und den nächsten Angehörigen die Vermögensverwertung nicht zugemutet werden sollte, die Erbenhaftung greifen solle, sei daran zu denken, dass der Gesetzgeber in diesem Fall nur für außenstehende Dritte, welche nicht der durch die ursprüngliche Schutzvorschrift geschützten Mitglieder der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft entsprechen würden, gelten solle. Darüber hinaus solle die Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sicherstellen, dass auch bei Unterbringung des Hilfebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung, das bedeute, bei Nichtbewohnen der im Schonvermögen stehenden Wohnung eine Verwertung nicht zugemutet werde. Der hieraus resultierende Schutz der nicht im Leistungsbezug stehenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bedeute in der Konsequenz, dass der Gesetzgeber deren Interesse an einem Fortbestand der Wohnung für schützenswert erachte und trotz Vorhandenseins dieses Vermögenswertes Sozialleistungen erbringe. Dies manifestiere sich für den Fall des Versterbens des Leistungsberechtigten in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass das Hausgrundstück auch für den Fall geschützt sei, dass es nach dem Tode des Leistungsberechtigten von dessen Angehörigen bewohnt werden solle. Insoweit gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass das angemessene Hausgrundstück den nahen Angehörigen des Erblassers weiter zur Verfügung stehe.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspreche es nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 102 SGB XII, dass die nahen Angehörigen des Hilfebedürftigen aus dem Nachlass, welcher letztlich in der nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Eigentumswohnung bestehe, Kostenersatz zu leisten habe. Diese Regelung ziele vielmehr darauf ab, ungerechtfertigte Vorteile des Erben zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei der Vorteil aber zum einen dadurch bereits gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bereits davon ausgehe, dass die geschützte Wohnung nach dem Tod des Erblassers von den nahen Angehörigen weiter genutzt werden könne. Darüber hinaus stelle der Miteigentumsanteil keinen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs bei den Erben des Leistungsberechtigten dar. Für den Fall, dass die Kläger selbst hilfebedürftig werden sollten, wäre der ererbte Miteigentumsanteil als Schonvermögen zu betrachten. Dies bedeute im Ergebnis, dass der Gesetzgeber sie von einem Vermögenseinsatz freistellen würde und stattdessen selbst eintreten würde.
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Der Beklagte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 6. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 29. November 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, der Rechtsauffassung des SG könne man nicht folgen. Der vorgenommene Bezug auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bei der Auslegung des § 102 SGB XII erscheine für die getroffene Entscheidung nicht relevant. Es werde darauf hingewiesen, dass beide Vorschriften unterschiedliche Regelungsinhalte hätten. § 102 SGB XII definiere eigenständig die Haftung des Erben, wobei ihm eindeutig nicht mehr die Privilegierung des verstorbenen Leistungsbeziehers zugute kommen solle. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII - nämlich u.a. die tatsächliche Nutzung der nachfragenden Person oder einer zur Einsatzgemeinschaft gehörende Person und weiterhin die Nutzung der Immobilie durch Angehörige nach Versterben der nachfragenden Person - seien vor der Gewährung von Sozialleistungen zu klären. Jede danach geschützte Immobilie habe den Zweck der Sicherung einer Familienwohnung. Die künftige Verwendung der Immobilie sei aber nur in diesem Zusammenhang von Interesse, denn auch eine geschützte Immobilie, die also nach dem Tod des Leistungsbeziehers von Angehörigen bewohnt werden solle, falle nach dem Tod des Leistungsbeziehers in den Nachlass mit der Folge, dass der Erbe unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII zum Kostenersatz verpflichtet sei. Ob der Erbe dann im Falle einer Kostenersatzpflicht die Immobilie tatsächlich weiter nutze, hänge letztlich von seinen finanziellen Verhältnissen ab, nämlich, ob er in der Lage sei, die Immobilie zu halten und gleichzeitig die Ersatzpflicht zu erfüllen. Für eine Außerachtlassung von § 90 SGB XII bei Anwendung des § 102 SGB XII spreche auch, dass die Immobilie auch dann geschützt sei, wenn sie später von weitläufigeren Angehörigen bewohnt werden solle, die nicht unbedingt die Erben sein müssten. Eine generelle Verneinung der Kostenersatzpflicht der Erben mit der Begründung, dass sicherzustellen sei, dass Angehörige die vormals zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges geschützte Immobilie tatsächlich bewohnten, könne aus § 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII keinesfalls hergeleitet werden.
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Die Überlegung, dass die Immobilie bei eigenem Sozialhilfebezug der Erben ebenfalls als geschützt anzusehen und damit nicht einzusetzen wäre, sei im vorliegenden Fall hypothetisch, aber im Endeffekt eindeutig zu bejahen. Trotzdem sei diese hypothetische Überlegung für die vorliegend zu entscheidende Frage des Kostenersatzes irrelevant. Es bleibe festzustellen, dass sich der durch die Erbschaft entstandene Vermögenszuwachs für die Erben im alltäglichen Leben nicht bemerkbar machen dürfte, faktisch aber tatsächlich entstanden sei und keinen gerechtfertigten Vorteil darstelle. Daher sei ein Anspruch aus § 102 SGB XII zu bejahen.
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Der Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
21 
Die Kläger halten die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Nach der Auskunft des Beklagten vom 14. Dezember 2010 hätte 2005 der Sozialhilfebedarf einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft bei den Klägern 1378 EUR betragen. Die Kläger verfügten über Einnahmen in Höhe von ca. 2000 EUR (Arbeitseinkommen der Klägerin Ziff. 1, Witwenrente, Halbwaisenrente der Kinder, Kindergeld, Wohngeld).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten.
II.
25 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des SG hat der Beklagte gegen die Kläger einen Erstattungsanspruch aus dem Erbe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. des Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 für diesem erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege.
1.
26 
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind (Satz 3).
27 
Die Ersatzpflicht des Erben gehört gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2).
28 
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen,
29 
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
30 
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340,00 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
31 
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
32 
Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII gilt der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
33 
Dem verstorbenen Hilfebedürftigen waren Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Fünften Kapitel gewährt worden. Gemäß § 102 Abs. 5 ist damit ein Ersatz dieser Kosten anders als bei den Kosten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht ausgeschlossen.
2.
34 
Entgegen der Auffassung des SG begründet nach Überzeugung des Senates § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein „postmortales Verwertungshindernis bzw. Schonvermögen“ für den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteil des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger an der hier betroffenen Eigentumswohnung.
35 
Zutreffend hat insoweit auch das SG bereits darauf hingewiesen, dass § 102 SGB XII eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe begründet. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglicht werden. Nachdem es nicht gerechtfertigt erschien, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwächst, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden ist, sah sich - wie bereits vom SG ausgeführt - der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG gezwungen (BT-Drucks. V/3495 S. 16).
36 
Im Gegensatz dazu trifft aber § 90 SGB XII im Zusammenhang mit dem Bezug von Hilfeleistungen eine Regelung lediglich dahingehend, inwieweit bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen Bedürftigkeit vorliegt bzw. vorhandenes zu verwertendes Vermögen. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII trifft in dem Zusammenhang eine Regelung konkret dahingehend, dass ein angemessenes Hausgrundstück (bzw. eine angemessene Eigentumswohnung) nicht zu verwerten ist, sofern dieses Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung - wie hier - selbst vom Hilfeempfänger und seinen Angehörigen genutzt wird und nach dem Tode des Leistungs- bzw. Hilfeempfängers weiter von den Angehörigen bewohnt werden soll.
37 
Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Eigentumswohnung deswegen grundsätzlich nach dem Tode des Hilfeempfängers nicht verwertet werden könnte. Insoweit handelt es sich nur um ein Abgrenzungskriterium. Denn nur dann, wenn diese Eigentumswohnung grundsätzlich auf Dauer, und damit auch gegebenenfalls über den Tod des Leistungsempfängers hinaus, von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll, ist sie auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen schützenswert. Das heißt mit anderen Worten, stünde vielmehr bei Antragstellung schon fest, dass die Eigentumswohnung verkauft werden soll oder später (während des Leistungsbezuges) verkauft wird oder etwa nur (noch) gehalten wird, um die sozialhilferechtliche Verwertung zu verhindern, wäre sie auch schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen nicht mehr schützenswert (siehe etwa Brühl/Geiger in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 90 Rdnrn. 43, 44), sondern dann vielmehr der auf den Leistungsempfänger entfallende Vermögensanteil insoweit grundsätzlich zu verwerten (soweit nicht unter Umständen andere Schutztatbestände eingreifen). Diese Bedingung, wonach die eigengenutzte Wohnung von den Angehörigen auch über den Tod des Hilfebedürftigen hinaus genutzt werden soll, stellt also nur ein Abgrenzungskriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezuges dar.
38 
Da der Beklagte nach den Umständen davon ausgehen konnte, dass die hier betroffene eigengenutzte Eigentumswohnung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf unbestimmte Zeit und auch gegebenenfalls - wie bislang auch geschehen - über den Tod des Leistungsempfängers hinaus von den Angehörigen genutzt werden sollte, war sie gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Verwertung während des Leistungsbezuges ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 SGB XII trifft aber nur - wie schon ausgeführt - eine Regelung darüber, inwieweit während des Leistungsbezuges Vermögen (mit-)zuverwerten bzw. nicht zu verwerten ist. Denn diese Regelung findet sich im Elften Kapitel des SGB XII „Einsatz des Einkommens und Vermögens“ 3. Abschnitt „Vermögen“. Eine Regelung aber darüber, was mit möglichem Schonvermögen nach dem Tode des Leistungsempfängers geschehen solle, trifft § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade nicht. Für diesen Fall trifft vielmehr § 102 SGB XII im 13. Kapitel „Kosten“ 1. Abschnitt „Kostenersatz“ eine (abschließende) Regelung einschließlich entsprechender „Freibeträge“ für die Erben. Wie auch der bereits vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sollte mit § 92c BSHG bzw. jetzt § 102 SGB XII gerade verhindert werden, dass die Erben weiterhin die zugunsten des Hilfebedürftigen bestandenen Schutztatbestände auch für sich in Anspruch nehmen können.
39 
Folglich verbietet sich nach Auffassung des Senates die vom SG unter Heranziehung der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vorgenommene eingeschränkte Auslegung für Familienangehörige. Insbesondere ergibt sich nicht etwa - wie im Ergebnis letztlich vom SG vertreten - aus § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII ein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Schutztatbestand begründen wollen, hätte er diesen konsequenterweise in die Regelungen über die Haftung der Erben nach § 102 SGB XII dort ausdrücklich in die "Freibetrags"- bzw. Härteregelungen aufnehmen können und müssen.
3.
40 
Damit ausgehend von § 102 SGB XII hat der Beklagte bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch zutreffend den dreifachen Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII berücksichtigt und von der geltend gemachten Erstattungsforderung abgezogen.
41 
Die Voraussetzungen für den erhöhten „Freibetrag“ in Höhe von 15.340,00 EUR gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 liegen hingegen nicht vor, da der Verstorbene von den Klägern bzw. insbesondere der Klägerin Ziff. 1 nicht gepflegt wurde. Er befand sich vielmehr in einer stationären Pflegeeinrichtung.
42 
Im Weiteren ist sodann im Hinblick auf den Einwand der Kläger, dass bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die Eigentumswohnung der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 gegebenenfalls verkauft werden müsste, die Härtefallregelung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen.
43 
Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (siehe noch zur wortgleichen Regelung in § 92 c BSHG BSG im Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09R, Rdnr. 27 ff in juris). Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rdnr.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Erblasser befand sich während der hier streitigen Zeit durchgehend in einer stationären Pflegeeinrichtung.
44 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt - wie oben bereits ausgeführt - gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb vgl. VGH München, FEVS 44, 461; Bieback in Grube/Warendorf SGB XII Sozialhilfe 3. Aufl. § 102 Rdnr. 26).
45 
Keine besondere Härte begründet für sich der Umstand, dass z.B. der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Hilfeempfängers ist (BVerwG, FEVS 32, 17). Auch z.B. Pflegeleistungen des Ehegatten, eines Verwandten oder einer dritten Person, die angesichts ihrer Intensität oder ihres Umfangs unterhalb des in § 61 Abs. 1 vorausgesetzten Maßstabs liegen, begründen keine besondere Härte. Eine besondere Härte kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z.B. Arbeitslosigkeit) ergeben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ErbR 2006, 59). Denn die Haftung des Erben ist auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt. Ist der Erbe gezwungen, das ererbte Haus, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 bildete, zu veräußern, so führt dies ebenfalls zu keiner besonderen Härte (VGH Mannheim, FEVS 44, 104).
46 
In dem Zusammenhang ist weiter noch zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 - wie auch geschehen - stets zu gewähren ist, wohingegen die Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 auf besondere persönliche Umstände abstellen und daher nur dem Erben zugute kommen, der in seiner Person die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt (BVerwG, FEVS 27, 100).
47 
Zwar könnte ein Härtefall unter Umständen dann vorliegen, wenn das Vermögen ebenfalls für die Kläger Schonvermögen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kläger sind nicht sozialhilfebedürftig bzw. im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 hilfebedürftig nach dem SGB II (Alg II). Sie verfügten insgesamt über (Netto-)Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit -665 EUR-, Witwenrente - 598 EUR -, Halbwaisenrente - 2 x 172 EUR -, Wohngeld - 44 EUR - und Kindergeld - 308 EUR - Stand 2007/2010) in Höhe von ca. 1960 EUR bis 2000 EUR. Der Bedarf der Kläger einschließlich der Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnung wäre hingegen lediglich bei 1378 EUR anzusetzen.
48 
Schließlich ist die in § 102 Abs. 3 enthaltene Aufzählung von Freibetrags- bzw. Härteregelungen abschließend. Dem Träger der Sozialhilfe ist es deshalb verwehrt, in „einfachen“ Härtefällen auch nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abzusehen. Auch verwaltungsökonomische Gründe eröffnen keine Ermessensentscheidung, Kostenersatz nicht geltend zu machen.
49 
Desweiteren führt die Annahme einer besonderen Härte im Übrigen nicht dazu, dass der Erbe überhaupt nicht zum Kostenersatz herangezogen werden dürfte. Vielmehr zeigt die Verwendung des Wortes „soweit“, dass das Gesetz in der Regel von einer nur teilweisen Nichtgeltendmachung des Ersatzanspruches ausgeht. Es ist deshalb weiter sodann in jedem Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Träger der Sozialhilfe den Kostenersatzanspruch nicht geltend machen darf.
4.
50 
Der Beklagte hat auch unter Beachtung dieser Grundsätze zutreffend im Rahmen seiner Entscheidung die Frage eines Härtefalles nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geprüft und verneint. Der Beklagte ist hierbei - letztlich in Übereinstimmung mit der oben bereits dargestellten Rechtsprechung - davon ausgegangen, dass der Begriff der „besonderen Härte“ sich vornehmlich mit Blick auf den vom Gesetzgeber in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausdrücklich geregelten Härtefall erschließt. Danach mussten nach Überzeugung des Beklagten im Einzelnen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art vorliegen, die dem in Nr. 2 geregelten Lebenssachverhalt hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwere vergleichbar sind. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters gerade in finanzieller Hinsicht sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, sind jedoch nach Überzeugung des Beklagten nicht erkennbar gewesen. Diese Beurteilung teilt der Senat. Auch der Senat verkennt einerseits nicht, dass die Kläger unter Umständen nicht (mehr) in der Lage sind, die hier im Raum stehende Erstattungsforderung z.B. durch ein weiteres Hypothekendarlehen auf die Eigentumswohnung zu finanzieren, wie wohl den Klägern insgesamt unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin Ziff. 1 und ihrer Witwenrente sowie der Halbwaisenrente der Kläger Ziff. 2 und 3 und des Kindergeldes nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung ca. 2.000,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite aber würde eine Veräußerung der Wohnung in diesem Falle keineswegs zur Hilfebedürftigkeit der Kläger führen. Denn ausgehend von einem Verkehrswert in einer Größenordnung von ca. 175.000,00 EUR und abzüglich der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Schulden aus Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 45.000,00 EUR verblieben 130.000,00 EUR, abzüglich der hier im Streit stehenden Erstattungsforderung des Beklagten verbliebe den Klägern noch ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR. Anders als in dem von der Klägerseite angesprochenen Fall, über den der Bayerische VGH zu entscheiden hatte (12 B 90.3525, Urteil vom 26. Juli 1993) steht hier durch einen möglichen Verkauf der Immobilie nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf dem Spiel. Im vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall wäre der Ehegatte der verstorbenen Hilfebedürftigen nämlich gezwungen gewesen, den (im Gemeinschaftseigentum stehenden) landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern, der gleichzeitig die (berufliche) Existenzgrundlage darstellte.
51 
Insgesamt liegen damit für den Senat die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze im Falle der Kläger nicht vor.
52 
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
54 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
24 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten.
II.
25 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des SG hat der Beklagte gegen die Kläger einen Erstattungsanspruch aus dem Erbe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. des Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 für diesem erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege.
1.
26 
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind (Satz 3).
27 
Die Ersatzpflicht des Erben gehört gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2).
28 
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen,
29 
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
30 
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340,00 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
31 
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
32 
Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII gilt der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
33 
Dem verstorbenen Hilfebedürftigen waren Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Fünften Kapitel gewährt worden. Gemäß § 102 Abs. 5 ist damit ein Ersatz dieser Kosten anders als bei den Kosten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht ausgeschlossen.
2.
34 
Entgegen der Auffassung des SG begründet nach Überzeugung des Senates § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein „postmortales Verwertungshindernis bzw. Schonvermögen“ für den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteil des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger an der hier betroffenen Eigentumswohnung.
35 
Zutreffend hat insoweit auch das SG bereits darauf hingewiesen, dass § 102 SGB XII eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe begründet. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglicht werden. Nachdem es nicht gerechtfertigt erschien, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwächst, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden ist, sah sich - wie bereits vom SG ausgeführt - der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG gezwungen (BT-Drucks. V/3495 S. 16).
36 
Im Gegensatz dazu trifft aber § 90 SGB XII im Zusammenhang mit dem Bezug von Hilfeleistungen eine Regelung lediglich dahingehend, inwieweit bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen Bedürftigkeit vorliegt bzw. vorhandenes zu verwertendes Vermögen. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII trifft in dem Zusammenhang eine Regelung konkret dahingehend, dass ein angemessenes Hausgrundstück (bzw. eine angemessene Eigentumswohnung) nicht zu verwerten ist, sofern dieses Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung - wie hier - selbst vom Hilfeempfänger und seinen Angehörigen genutzt wird und nach dem Tode des Leistungs- bzw. Hilfeempfängers weiter von den Angehörigen bewohnt werden soll.
37 
Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Eigentumswohnung deswegen grundsätzlich nach dem Tode des Hilfeempfängers nicht verwertet werden könnte. Insoweit handelt es sich nur um ein Abgrenzungskriterium. Denn nur dann, wenn diese Eigentumswohnung grundsätzlich auf Dauer, und damit auch gegebenenfalls über den Tod des Leistungsempfängers hinaus, von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll, ist sie auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen schützenswert. Das heißt mit anderen Worten, stünde vielmehr bei Antragstellung schon fest, dass die Eigentumswohnung verkauft werden soll oder später (während des Leistungsbezuges) verkauft wird oder etwa nur (noch) gehalten wird, um die sozialhilferechtliche Verwertung zu verhindern, wäre sie auch schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen nicht mehr schützenswert (siehe etwa Brühl/Geiger in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 90 Rdnrn. 43, 44), sondern dann vielmehr der auf den Leistungsempfänger entfallende Vermögensanteil insoweit grundsätzlich zu verwerten (soweit nicht unter Umständen andere Schutztatbestände eingreifen). Diese Bedingung, wonach die eigengenutzte Wohnung von den Angehörigen auch über den Tod des Hilfebedürftigen hinaus genutzt werden soll, stellt also nur ein Abgrenzungskriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezuges dar.
38 
Da der Beklagte nach den Umständen davon ausgehen konnte, dass die hier betroffene eigengenutzte Eigentumswohnung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf unbestimmte Zeit und auch gegebenenfalls - wie bislang auch geschehen - über den Tod des Leistungsempfängers hinaus von den Angehörigen genutzt werden sollte, war sie gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Verwertung während des Leistungsbezuges ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 SGB XII trifft aber nur - wie schon ausgeführt - eine Regelung darüber, inwieweit während des Leistungsbezuges Vermögen (mit-)zuverwerten bzw. nicht zu verwerten ist. Denn diese Regelung findet sich im Elften Kapitel des SGB XII „Einsatz des Einkommens und Vermögens“ 3. Abschnitt „Vermögen“. Eine Regelung aber darüber, was mit möglichem Schonvermögen nach dem Tode des Leistungsempfängers geschehen solle, trifft § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade nicht. Für diesen Fall trifft vielmehr § 102 SGB XII im 13. Kapitel „Kosten“ 1. Abschnitt „Kostenersatz“ eine (abschließende) Regelung einschließlich entsprechender „Freibeträge“ für die Erben. Wie auch der bereits vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sollte mit § 92c BSHG bzw. jetzt § 102 SGB XII gerade verhindert werden, dass die Erben weiterhin die zugunsten des Hilfebedürftigen bestandenen Schutztatbestände auch für sich in Anspruch nehmen können.
39 
Folglich verbietet sich nach Auffassung des Senates die vom SG unter Heranziehung der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vorgenommene eingeschränkte Auslegung für Familienangehörige. Insbesondere ergibt sich nicht etwa - wie im Ergebnis letztlich vom SG vertreten - aus § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII ein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Schutztatbestand begründen wollen, hätte er diesen konsequenterweise in die Regelungen über die Haftung der Erben nach § 102 SGB XII dort ausdrücklich in die "Freibetrags"- bzw. Härteregelungen aufnehmen können und müssen.
3.
40 
Damit ausgehend von § 102 SGB XII hat der Beklagte bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch zutreffend den dreifachen Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII berücksichtigt und von der geltend gemachten Erstattungsforderung abgezogen.
41 
Die Voraussetzungen für den erhöhten „Freibetrag“ in Höhe von 15.340,00 EUR gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 liegen hingegen nicht vor, da der Verstorbene von den Klägern bzw. insbesondere der Klägerin Ziff. 1 nicht gepflegt wurde. Er befand sich vielmehr in einer stationären Pflegeeinrichtung.
42 
Im Weiteren ist sodann im Hinblick auf den Einwand der Kläger, dass bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die Eigentumswohnung der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 gegebenenfalls verkauft werden müsste, die Härtefallregelung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen.
43 
Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (siehe noch zur wortgleichen Regelung in § 92 c BSHG BSG im Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09R, Rdnr. 27 ff in juris). Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rdnr.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Erblasser befand sich während der hier streitigen Zeit durchgehend in einer stationären Pflegeeinrichtung.
44 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt - wie oben bereits ausgeführt - gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb vgl. VGH München, FEVS 44, 461; Bieback in Grube/Warendorf SGB XII Sozialhilfe 3. Aufl. § 102 Rdnr. 26).
45 
Keine besondere Härte begründet für sich der Umstand, dass z.B. der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Hilfeempfängers ist (BVerwG, FEVS 32, 17). Auch z.B. Pflegeleistungen des Ehegatten, eines Verwandten oder einer dritten Person, die angesichts ihrer Intensität oder ihres Umfangs unterhalb des in § 61 Abs. 1 vorausgesetzten Maßstabs liegen, begründen keine besondere Härte. Eine besondere Härte kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z.B. Arbeitslosigkeit) ergeben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ErbR 2006, 59). Denn die Haftung des Erben ist auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt. Ist der Erbe gezwungen, das ererbte Haus, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 bildete, zu veräußern, so führt dies ebenfalls zu keiner besonderen Härte (VGH Mannheim, FEVS 44, 104).
46 
In dem Zusammenhang ist weiter noch zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 - wie auch geschehen - stets zu gewähren ist, wohingegen die Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 auf besondere persönliche Umstände abstellen und daher nur dem Erben zugute kommen, der in seiner Person die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt (BVerwG, FEVS 27, 100).
47 
Zwar könnte ein Härtefall unter Umständen dann vorliegen, wenn das Vermögen ebenfalls für die Kläger Schonvermögen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kläger sind nicht sozialhilfebedürftig bzw. im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 hilfebedürftig nach dem SGB II (Alg II). Sie verfügten insgesamt über (Netto-)Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit -665 EUR-, Witwenrente - 598 EUR -, Halbwaisenrente - 2 x 172 EUR -, Wohngeld - 44 EUR - und Kindergeld - 308 EUR - Stand 2007/2010) in Höhe von ca. 1960 EUR bis 2000 EUR. Der Bedarf der Kläger einschließlich der Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnung wäre hingegen lediglich bei 1378 EUR anzusetzen.
48 
Schließlich ist die in § 102 Abs. 3 enthaltene Aufzählung von Freibetrags- bzw. Härteregelungen abschließend. Dem Träger der Sozialhilfe ist es deshalb verwehrt, in „einfachen“ Härtefällen auch nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abzusehen. Auch verwaltungsökonomische Gründe eröffnen keine Ermessensentscheidung, Kostenersatz nicht geltend zu machen.
49 
Desweiteren führt die Annahme einer besonderen Härte im Übrigen nicht dazu, dass der Erbe überhaupt nicht zum Kostenersatz herangezogen werden dürfte. Vielmehr zeigt die Verwendung des Wortes „soweit“, dass das Gesetz in der Regel von einer nur teilweisen Nichtgeltendmachung des Ersatzanspruches ausgeht. Es ist deshalb weiter sodann in jedem Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Träger der Sozialhilfe den Kostenersatzanspruch nicht geltend machen darf.
4.
50 
Der Beklagte hat auch unter Beachtung dieser Grundsätze zutreffend im Rahmen seiner Entscheidung die Frage eines Härtefalles nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geprüft und verneint. Der Beklagte ist hierbei - letztlich in Übereinstimmung mit der oben bereits dargestellten Rechtsprechung - davon ausgegangen, dass der Begriff der „besonderen Härte“ sich vornehmlich mit Blick auf den vom Gesetzgeber in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausdrücklich geregelten Härtefall erschließt. Danach mussten nach Überzeugung des Beklagten im Einzelnen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art vorliegen, die dem in Nr. 2 geregelten Lebenssachverhalt hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwere vergleichbar sind. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters gerade in finanzieller Hinsicht sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, sind jedoch nach Überzeugung des Beklagten nicht erkennbar gewesen. Diese Beurteilung teilt der Senat. Auch der Senat verkennt einerseits nicht, dass die Kläger unter Umständen nicht (mehr) in der Lage sind, die hier im Raum stehende Erstattungsforderung z.B. durch ein weiteres Hypothekendarlehen auf die Eigentumswohnung zu finanzieren, wie wohl den Klägern insgesamt unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin Ziff. 1 und ihrer Witwenrente sowie der Halbwaisenrente der Kläger Ziff. 2 und 3 und des Kindergeldes nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung ca. 2.000,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite aber würde eine Veräußerung der Wohnung in diesem Falle keineswegs zur Hilfebedürftigkeit der Kläger führen. Denn ausgehend von einem Verkehrswert in einer Größenordnung von ca. 175.000,00 EUR und abzüglich der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Schulden aus Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 45.000,00 EUR verblieben 130.000,00 EUR, abzüglich der hier im Streit stehenden Erstattungsforderung des Beklagten verbliebe den Klägern noch ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR. Anders als in dem von der Klägerseite angesprochenen Fall, über den der Bayerische VGH zu entscheiden hatte (12 B 90.3525, Urteil vom 26. Juli 1993) steht hier durch einen möglichen Verkauf der Immobilie nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf dem Spiel. Im vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall wäre der Ehegatte der verstorbenen Hilfebedürftigen nämlich gezwungen gewesen, den (im Gemeinschaftseigentum stehenden) landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern, der gleichzeitig die (berufliche) Existenzgrundlage darstellte.
51 
Insgesamt liegen damit für den Senat die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze im Falle der Kläger nicht vor.
52 
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
54 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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published on 19/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 abgeändert. Der Bescheid vom 6. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben als der Beklagte darin
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Annotations

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.