Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. Feb. 2011 - L 2 SO 379/11 ER-B

published on 21/02/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. Feb. 2011 - L 2 SO 379/11 ER-B
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist zulässig; insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde der Antragsstellerin ist jedoch unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.070 EUR monatlich für drei Jahre ab 15.09.2010 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diesen Betrag hält die Antragstellerin, die an beidseitiger an Taubheit grenzender Innenohrschwerhörigkeit leidet, im Wesentlichen für die Inanspruchnahme eines Schriftdolmetschers für die 3-jährige Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin für erforderlich. Diese weiterführende Ausbildung an der Privaten T. Akademie für Verhaltenstherapie (TAVT) - deren Kosten sie im Übrigen selbst trägt - schließt sie an ihr zum Sommersemester 2008 erfolgreich abgeschlossenes Psychologiestudium mit anschließender Promotion an um sich selbständig zu machen, nachdem ihre Bemühungen um eine Anstellung als Dipl. Psychologin bisher ergebnislos verlaufen sind. Der Antragsgegner verwehrt der Antragstellerin diese Leistung, da er den Eingliederungshilfebedarf durch die gewährte Hochschulhilfe mit dem Abschluss Dipl. Psychologin bereits als erfüllt ansieht und einen Hilfeanspruch für eine Zusatzausbildung bzw. ein Aufbaustudium verneint.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil weder ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) noch ein Anordnungsanspruch - der sich nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 EinglHV richtet - glaubhaft gemacht wurde. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Entscheidung aus denselben Gründen zurückgewiesen.
Der Senat vermag auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass ein Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht zu betrachten ist. Sofern die Antragstellerin zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf den Lehrplan der TAVT abstellt und die Durchführung von Gruppenseminaren sowie Gruppensupervisionen bereits im ersten Ausbildungsjahr für erforderlich hält, sieht der Lehrplan andererseits unter 3.1. ebenso ein Psychiatriepraktikum von wenigstens 1200 Stunden vor, dass nach Möglichkeit zu Beginn der Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit abzuleisten ist. Dies hätte die Antragstellerin demnach vorziehen können und damit den Bedarf für den Schriftdolmetscher hinauszögern können. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausbildung zur Psychotherapeutin nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelte und die Antragstellerin mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages die Notlage selbst geschaffen hat. Da es sich um eine weiterqualifizierende Ausbildung nach einem abgeschlossenen Studium handelt (siehe unten), die jederzeit aufgenommen werden kann, ist es nicht nachvollziehbar, warum es der Antragstellerin nicht zuzumuten sein soll, - anders als bei einer Schulausbildung, bei der der Verlust eines oder gar mehrerer Schuljahre nicht zumutbar ist - den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die ohne Zusage der Eingliederungshilfe eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Semestergebühren rechtfertigt dies jedenfalls nicht.
Auch hält der Senat einen Anordnungsanspruch nicht für glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Förderung der Zusatzausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin durch Leistungen der Eingliederungshilfe. Selbst wenn die Antragstellerin nicht die Förderung der Ausbildung als solcher - deren Kosten trägt sie selber - begehrt, sondern nur den Ausgleich durch die behinderungsbedingten Mehrkosten für einen Schriftdolmetscher, steht ihr ein solcher Anspruch nach §§ 53, 54 SGB XII nicht zu. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin die ihr zustehenden Leistungen durch die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Erlangung des Hochschulabschlusses als Dipl. Psychologin erhalten hat. Damit hat die Antragstellerin den angemessenen Beruf erlangt, für den vor der Bewilligung von Eingliederungshilfe geprüft worden war, ob er für die Antragstellerin geeignet ist und ob die Chance auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe, den finanziell bedürftigen Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern und ihm (vor allem) die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95 über juris) ist damit von Seiten des Sozialhilfeträgers durch die Ermöglichung des Hochschulstudiums bis zum Abschluss erreicht worden.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Ziel der Eingliederungshilfe nicht erst mit der Qualifizierung zur Psychologischen Psychotherapeutin erreicht. Nicht erst die Erlangung dieser Befähigung, die die Antragstellerin nun anstrebt, ist als „angemessener Beruf“ iS des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anzusehen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Beruf aufbauend auf dem Psychologiestudium über die Erlangung der Approbation durch eine Zusatzausbildung zu erlangen. Es handelt sich damit um eine berufliche Weiterqualifizierung, zu der sich die Antragstellerin nach erfolgloser Bewerbung als Dipl. Psychologin in der Wirtschaft entschlossen hat. Grundsätzlich kann zwar auch eine Zweitausbildung oder ein Studium als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII § 54 Rn. 47). Auch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG die bereits erlangte berufliche Qualifikation auch nicht zum alleinigen Maßstab für die Verneinung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe genommen (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass die Antragstellerin mit dem Hochschulabschluss zur Dipl. Psychologin bereits den nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gesetzlich vorgesehenen höchsten Bildungsabschluss durch Eingliederungshilfe gefördert erlangt hat. Von daher ist ihre bisherige Ausbildung nicht mit den in der Literatur und der Rechtsprechung herangezogenen Fällen, in denen es immer um die Höherqualifizierung bis einschließlich zum Hochschulstudium ging (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B; BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 28/95), vergleichbar. Gemessen an dem Ziel, das die Antragstellerin mit der Weiterqualifizierung verfolgt, hat der Senat Zweifel, dass der Antragstellerin mit dem als Psychologische Psychotherapeutin erworbenen Berufsabschluss durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Therapie für Gehörlose die vermeintlich aussichtslose Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Dipl. Psychologin dann gelingt, nachdem die Antragstellerin bisher nicht hat feststellen können, dass eine Tätigkeit in dem Berufsfeld der Psychologie trotz Behinderung erfolgreich ausgeübt werden kann (anders in dem vom LSG NRW entschiedenen Fall, aaO). Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die selbständige Tätigkeit nur durch den einen Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin gelingen soll und nicht als Dipl. Psychologin generell, womit der Antragstellerin bereits ein weites Betätigungsfeld eröffnet ist.
Da das vorrangige Ziel der Antragstellerin die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist, ist ihr der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) entgegen zu halten.Bereits das BVerwG hat zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften der §§ 39 ff BSHG entschieden, dass Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not in dem gegliederten Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich als letzte soziale Sicherung fungiert. Ihre Garantiefunktion wird nicht aktualisiert, wenn der Hilfebedürftige die im Einzelfall erforderliche Hilfe von einem Träger vorrangiger Sozialleistung erhält. Maßgeblich ist, dass die Hilfeleistung nach dem Recht des Trägers der vorrangigen Sozialleistung im ganzen so ausgestaltet ist, dass der Bedarf des Hilfebedürftigen angemessen (ausreichend) abgedeckt und deshalb für ein Eingreifen der Sozialhilfe kein Raum ist. Das gilt für das Verhältnis zwischen sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe und für berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation der Arbeitsverwaltung (BVerwG Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13/94 nach juris). Die Eingliederung von Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt ist zuvorderst Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit, deren Leistungen vorrangig sind. Selbst wenn die Antragstellerin sich nach ihrem Vortrag bisher auf 300 Stellen erfolglos beworben hat und dabei ihre Gehörlosigkeit als Hinderungsgrund im Fokus gestanden haben sollte, ist hiermit noch nichts über eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, deren vorrangiges Ziel die Arbeitsvermittlung und damit die Integration in den Arbeitsmarkt auch von behinderten Menschen ist, ausgesagt. Dass bisher Leistungen nach dem Siebten Abschnitt des SGB III - Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - bisher überhaupt ins Auge gefasst wurden, ist nicht ersichtlich. Zudem lässt der zeitliche Ablauf Zweifel am Beleg für eine dauerhafte Erfolglosigkeit der Eingliederung aufkommen. Die Antragstellerin hat ihr Studium zum Sommersemester 2008 abgeschlossen und dann promoviert. Von daher ergeben sich Zweifel, dass die Antragstellerin sich bereits seit 2008 vergeblich um eine Anstellung bemüht.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).
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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 06/09/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 11.
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published on 27/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.07.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2010 ve
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.