Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2016 - L 2 SO 2697/15

published on 17/02/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2016 - L 2 SO 2697/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 16.935,86 EUR zuzüglich Zinsen.
Der am ... Mai 1969 geborene Beigeladene Ziff. 1 leidet unter einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantile Cerebralparese) mit Anfallsleiden (Epilepsie). Er wurde am 23. Oktober 1995 vollstationär in das „Haus am K.“ des Klägers aufgenommen, in welchem er sich weiterhin zur stationären Pflege befindet.
Der Kläger ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und betreibt das „Haus am K.“ zur Betreuung erwachsener schwerstbehinderter Menschen aus der Stadt P. und dem Landkreis E.. In dem Haus K. stehen 52 Wohnplätze und 78 Tagesförderplätze für Schwerstkörper-, Geistig- oder Mehrfachbehinderte zur Verfügung. Der Kläger hat für diese Einrichtung mit der Beklagten als Träger der Sozialhilfe am 1. Juni 2010 und am 8. März 2012 Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geschlossen, welche auf § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1989 beruhen. Der Rahmenvertrag hat mehrere Aktualisierungen erfahren, so am 20. September 2006 und am 22. November 2012. Nach Inkrafttreten von § 93a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) alte Fassung zum 1. Januar 1999 wurden die zuvor geltenden Einheitspflegesätze in eine Grund- und Maßnahmepauschale sowie einen Investitionsbetrag aufgesplittet. Die Maßnahmepauschale erfolgte demnach nach der gesetzlichen Bestimmung nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf (Hilfebedarfsgruppen - HBG -). Die Umstellung der Kostenerstattung für die Maßnahmepauschale erfolgte gemäß § 17 Abs. 3 des Landesrahmenvertrags im Rahmen einer sogenannten budgetneutralen Umstellung. Zur Bildung der HBG vereinbarten die Vertragspartner des Rahmenvertrags die Anwendung des sogenannten „Metzler-Verfahrens“.
Der Beigeladene Ziff. 1 wurde zunächst in HBG 5 auf Grundlage des vereinbarten Metzler-Verfahrens eingestuft. Die Leistungen wurden zunächst durch den Landeswohlfahrtsverband Baden und ohne Änderung hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach der Verwaltungsreform zum 1. Januar 2005 durch die Beklagte als nunmehr zuständigem örtlichen Sozialhilfeträger ebenfalls weiterhin nach dieser HBG 5 geleistet. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 11. Mai 2010 eine Überprüfung der HBG durch den Medizinisch-Pädagogischen Dienst (MPD) des Beigeladenen Ziff. 2, wobei der überarbeitete Erhebungsbogen und die Legende 1999/03 zum „Metzler-Verfahren“ verwendet wurden. Ausgehend hiervon nahm der Gutachter nunmehr an, dass für den Beigeladenen Ziff. 1 HBG 4 einschlägig sei.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Beigeladenen Ziff. 1 ab dem 1. Juni 2010 Eingliederungshilfe mit folgender Formulierung:
„Im Rahmen einer Routineprüfung beauftragten wir den Medizinisch-Pädagogischen Fachdienst des KVJS mit der Überprüfung der Hilfebedarfsgruppe. Unser bisheriger Bescheid, mit dem wir die Übernahme der Wohnheimvergütung zusagten, wird folgendermaßen abgeändert: Ab 1. Juni 2010 gewähren wir die vereinbarte Vergütung für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1, Hilfebedarfsgruppe 4, in Höhe von derzeit täglich 91,85 EUR. ... Im Übrigen bleibt der bisherige Leistungsbescheid unverändert. Die Einrichtung erhält Nachricht von diesem Schreiben.“
Der Beigeladene Ziff. 1 legte hiergegen Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 9. August 2011 näher begründete.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 vertrat die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 die Auffassung, dass die Einstufung in Hilfebedarfsgruppen nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger, sondern zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialleistungsträger zu klären sei. Diese Auffassung vertrat mit Schreiben vom 2. September 2011 auch der Beigeladene Ziff. 2. In ihrem Schreiben vom 28. September 2011 führte die Beklagte dabei aus, der im Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid (gemeint ist der Bescheid vom 8. Juni 2010) - ebenso wie der ursprüngliche Bescheid des Landeswohlfahrtsverbandes - enthielten zum einen die Aussage, dass die vollen Kosten für die erforderliche Heimunterbringung im K. übernommen würden; zum anderen stufe der Bescheid in die HBG 4 ein und teile nachrichtlich die entsprechenden Sätze für die HBG 4 mit. Soweit der Bescheid die Einstufung der Hilfebedarfsgruppe und die Mitteilung des dieser zugeordneten Entgeltsatzes enthalte, handele es sich um einen rechtswidrigen Formverwaltungsakt. Dementsprechend werde beabsichtigt, dem Widerspruch insoweit stattzugeben, als eine Einstufung in eine HBG durch Bescheid nebst Mitteilung der entsprechenden Entgeltsätze erfolgt sei. Von der Einstufung in die HBG nebst entsprechender Mitteilung der Entgeltsätze gehe allerdings keine monetäre Wirkung aus, sodass zwar der Widerspruch mangels Sondervorschrift aufschiebende Wirkung habe, sich jedoch daraus kein Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze an den K. ableiten ließe. Die Leistungsgewährung erfolge vorliegend durch einen Grundbescheid bzw. einen unbezifferten Bescheid, der monatlich der Konkretisierung bedürfe.
Am 10. November 2011 erfolgte eine erneute Begutachtung des Beigeladenen Ziff. 1 durch den MPD. Es erfolgte weiterhin eine Einstufung nach HBG 4.
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Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 nahm die Beklagte den Bescheid vom 8. Juni 2010 zurück und gewährte wiederum Eingliederungshilfe für den Beigeladenen Ziff. 1 mit folgenden Formulierungen:
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„Unser Bescheid vom 8. Juni 2010 wird hiermit zurückgenommen und durch folgenden Bescheid ersetzt: Wir gewähren auch weiterhin die erforderliche Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII in der Einrichtung des Caritasverbandes P. Haus am K.. Während des Aufenthalts zahlen wir: die vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 und die vereinbarten Vergütungen für tagesstrukturierende Angebote nach Leistungstyp I.4.5. Die Stadt P. gewährt somit dem Hilfeempfänger die angemessene, individuell erforderliche Hilfe nach § 53 ff. SGB XII. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ... ist die Einstufung der Hilfebedarfsgruppen nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger durch Bescheid zu regeln, sondern zwischen Leistungserbringer (Heim) und dem Sozialleistungsträger. Die Einrichtung - Haus am K. - erhält eine Mehrfertigung dieses Schreibens und wird über die vom Medizinisch-Pädagogischen Dienst ermittelte Hilfebedarfsgruppe informiert. ...“
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Beigeladenen Ziff. 1 als unbegründet zurück.
13 
Der Beigeladene Ziff. 1 hat hiergegen am 22. Dezember 2011 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage mit dem Aktenzeichen S 4 SO 5266/11 erhoben. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29. April 2014 betreffend das vorliegende Klageverfahren und das Verfahren Aktenzeichen S 4 SO 5266/11 wurde zum letzteren Klageverfahren ein Verfahrensvergleich geschlossen, wonach das Ergebnis des hier zugrunde liegenden Klageverfahrens auf das Verfahren Aktenzeichen S 4 SO 5266/11 übertragen werden soll.
14 
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 29. November 2011 über den Bescheid vom 29. November 2011 und teilte mit, dass die Leistungsgewährung nach HBG 4 derzeit täglich 96,26 EUR betrage. Sollten andere Vergütungen vereinbart werden oder sich die sonstigen Leistungssätze ändern, würden die Leistungen angepasst werden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 stellte die Beklagte klar, dass der Bescheid vom 29. November 2011 den Leistungszeitraum ab 1. Juni 2011 (gemeint war aber 1. Juni 2010) betreffe. Weiterhin enthielt dieses Schreiben die Mitteilung, dass die Einrichtung eine Mehrfertigung dieses Schreibens mit der Mitteilung erhalte, dass ab 1. Juni 2011 die vereinbarte Vergütung für das Wohnangebot nach Leistungstyp I.2.1 in der Hilfebedarfsgruppe 4 gewährt werde.
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Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Vergütungen nach der HBG 5 auf. Der Kläger ging hierbei von einem Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Kostenübernahme gegenüber dem Leistungsberechtigten aus. Zur Begründung dafür, dass die HBG 5 zutreffend sei, nahm der Kläger auf die Widerspruchsbegründung des Beigeladenen Ziff. 1 vom 9. August 2011 Bezug. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die seit Juni 2010 bis April 2012 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 16.935,86 EUR bis zum 16. Mai 2012 auszugleichen. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zunächst nicht.
16 
Am 10. August 2012 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim SG Klage erhoben. Es liege eine Kostenübernahme durch Verwaltungsakt gegenüber dem Leistungsberechtigten vor, die zu einer Schuldübernahme mit Drittwirkung in Form des Schuldbeitritts geführt habe. Der Schuldbeitritt im Zuge der Kostenübernahme durch Verwaltungsakt gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 sei von der Beklagten nicht auf eine bestimmte Höhe oder eine bestimmte HBG begrenzt gewesen. Der Bescheid vom 8. Juni 2010 sei vollumfänglich zurückgenommen und durch eine Bewilligung der Kostenübernahme in Höhe der „vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1“ ersetzt worden. Damit habe der Kläger die Kostenübernahme in voller Höhe für die zwischen Kläger und Beklagter vereinbarten Vergütungen erklärt. Die fehlende betragsmäßige Bezifferung berühre die Wirksamkeit des Schuldbeitritts nicht. Die Höhe der geschuldeten Leistungen sei vielmehr anhand der Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII zu bestimmen. Die Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine HBG müsse nach dem Metzler-Verfahren mit dem in der Anlage 4 mitgeteilten Erhebungsbogen sowie den hierzu gegebenen Erläuterungen erfolgen. Hiernach ergäbe sich eine Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in HBG 5. Demnach seien die mit der Klage geltend gemachten höheren Vergütungen zu gewähren.
17 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gehe davon aus, dass der MPD die richtigen Bewertungsmaßstäbe angewendet habe. Es sei durch mehrere korrekte und entsprechend den richtigen Hinweisen erfolgte Begutachtungen des MPD erwiesen, dass der Beigeladene Ziff. 1 in die HBG 4 einzustufen sei und dem Kläger demnach keine höhere Vergütung zustehe.
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Nach seiner Beiladung (Beschluss vom 19. Mai 2014) hat der Beigeladene Ziff. 2 die Auffassung vertreten, der Kläger könne seine Forderungen nicht im Wege einer Leistungsklage geltend machen. Es müsse eine mangelnde Bedarfsdeckung konkret nachgewiesen werden und nicht nur eine fehlerhafte Begutachtung oder zu geringe Vergütung behauptet werden. Falls der Kläger der Ansicht sei, die notwendige Leistung werde nicht ausreichend vergütet, könne er zu Vergütungsverhandlungen auffordern. Im Weiteren hat der Beigeladene Ziff. 2 Ausführungen zur Anwendung des „Metzler-Verfahrens“ gemacht.
19 
Mit Urteil vom 14. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsgrundlage des Klägers für die Vergütung der Aufwendungen für den Beigeladenen Ziff. 1 finde sich in § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den aktuellen Vereinbarungen vom 1. Juni 2010 und vom 8. März 2012, welche auf dem Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1989 beruhten. Der Kläger sei befugt, im Wege der Leistungsklage direkt gegen den Beklagten vorzugehen, falls die vereinbarte und demnach geschuldete Leistung nicht erbracht werde. Denn die Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppen diene zwar nicht ausschließlich, aber auch der Vergütungskalkulation. Der beklagte Sozialhilfeträger habe vorliegend durch die Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber dem Kläger erklärt. Jedenfalls aus diesem Schuldbeitritt folge ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der klagenden Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Für die streitige Vergütung komme es entscheidend darauf an, was zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbart worden sei. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Zweck der Vereinbarungen gehe die Kammer davon aus, dass vereinbart worden sei, das Metzler-Verfahren mit dessen Legende in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden, was vorliegend zu einer Bestimmung der HBG nach der Legende 1999/03 und entsprechenden Ausführungen des MPD zur Anwendung der HBG 4 führe. Es begegne keinen Bedenken, für den Beigeladenen Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum einen Leistungsbedarf im Umfang der HBG 4 anzunehmen. Dies ergäbe sich aus den überzeugenden und mehrfachen Stellungnahmen des MPD. Ein besonderer Vertrauensschutz des Klägers nach dem gesamten festgestellten Sachverhalt und insbesondere aufgrund der früheren Leistungsbewilligung nach der HBG 5 sei nicht zu erkennen. Die ursprünglich angenommene HBG 5 habe auf einer Selbsteinschätzung der HBG durch die Einrichtung beruht.
20 
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. Mai 2015 zugestellte Urteil hat dieser für den Kläger am 26. Juni 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, aufgrund des umfassenden Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 ergäbe eine Begutachtung nach dem ursprünglich von der Vertreterkommission vereinbarten Fragebogen samt Anlagen im Rahmen des Metzler-Verfahrens eine Einstufung in HBG 5. Aber auch, wenn der Hilfebedarf des Beigeladenen Ziff. 1 sachgerecht nach dem vom Beigeladenen Ziff. 2 verwendeten Erhebungsbogen und der Legende 1999/03 erhoben werde, ergäbe sich die HBG 5. Die Kostenübernahme sei erstmals vom Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Landeswohlfahrtsverband, mit Bescheid vom 26. September 1995 bewilligt worden. Gewährt worden seien die Heimkosten einschließlich der Tagesbetreuung in Höhe des jeweils gültigen Pflegesatzes. An diesen Bescheid sei auch die Beklagte ab Übergang der Zuständigkeit auf sie zum 1. Januar 2005 gebunden gewesen. In dem im Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Leistung werde zugleich der Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer erklärt. Der Schuldbeitritt durch Leistungsbescheid verlange eine Leistungsbewilligung in konkreter oder konkretisierbarer Höhe. Der Bescheid vom 26. September 1995 sei insofern ausreichend konkretisierbar gewesen. Seit Einführung der verschiedenen Vergütungsbestandteile und der nach Hilfebedarfsgruppen unterschiedlichen Maßnahmepauschalen sei zur Konkretisierung darüber hinaus auch eine Bestimmung der Hilfebedarfsgruppe entsprechend der zwischen Kläger und Beklagter bzw. ihren Verbänden bestehenden Vereinbarungen erforderlich. Die Beklagte habe hierbei zunächst über mehrere Jahre die im Zuge der budgetneutralen Umstellung durch den Kläger ermittelte Hilfebedarfsgruppe 5 übernommen. Durch Bescheid vom 8. Juni 2010 habe die Beklagte den Bescheid vom 26. September 1995 zunächst dahingehend abgeändert, dass ab 1. Juni 2010 nur noch die vereinbarte Vergütung für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1, Hilfebedarfsgruppe 4, in Höhe von derzeit täglich 91,85 EUR gewährt werde. Auf den Widerspruch des Beigeladenen Ziff. 1 hin habe die Beklagte den Bescheid vom 8. Juni 2010 zurückgenommen und ihn durch den Bescheid vom 29. November 2011 ersetzt. Auch dieser Bewilligungsbescheid enthalte einen unbezifferten Schuldbeitritt, was sich aus Wortlaut und Vorgeschichte des Bescheids ergäbe. Er enthalte keine Festlegung zur Hilfebedarfsgruppe oder Begrenzung der Höhe der übernommenen Vergütung. Hierbei handele es sich auch nicht um ein Versehen, denn ausweislich der Erläuterungen im Bescheid sei die Beklagte der Auffassung gewesen, dass die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger durch Bescheid zu regeln sei. Da die Beklagte für den Beigeladenen Ziff. 1 erkennbar davon ausgegangen sei, dass sie ihm gegenüber nicht berechtigt sei, durch Verwaltungsakt über die Hilfebedarfsgruppe zu entscheiden, habe er den Änderungsbescheid vom 29. November 2011 nur dahingehend verstehen können, dass die Beklagte bewusst auf eine Festsetzung der Hilfebedarfsgruppe im Verwaltungsakt habe verzichten wollen. Auch wenn die Beklagte weiterhin der Auffassung gewesen sei, dass bei der Ermittlung der zu übernehmenden Vergütung die HBG 4 zugrunde zu legen sei, habe sie dies ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Kostenübernahmebescheids gemacht. Die Mitteilung der Beklagten an den Kläger, dass man weiterhin die vereinbarte Vergütung nach HBG 4 zahlen wolle, sei somit lediglich als Mitteilung im zivilrechtlichen Rechtsverhältnis aufgrund des Schuldbeitritts zu verstehen. Sie führe nicht zu einer Begrenzung der Kostenübernahme im Verhältnis zum Beigeladenen Ziff. 1 und damit auch nicht zu einer Begrenzung des Schuldbeitritts auf Vergütungen der HBG 4. Die Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Hilfebedarfsgruppe sei nach der von den Parteien des Rahmenvertrages 1998 konkret beschlossenen Fassung des Metzler-Verfahrens samt Legende, Stand 25. November 1998 vorzunehmen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 16.935,86 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
23 
aus EUR 755,40 seit 16.06.2010
aus EUR 780,58 seit 16.07.2010
aus EUR 780,58 seit 16.08.2010
aus EUR 755,40 seit 16.09.2010
aus EUR 780,58 seit 16.10.2010
aus EUR 755,40 seit 16.11.2010
aus EUR 780,58 seit 16.12.2010
aus EUR 780,58 seit 16.01.2011
aus EUR 705,04 seit 16.02.2011
aus EUR 780,58 seit 16.03.2011
aus EUR 755,40 seit 16.04.2011
aus EUR 780,58 seit 16.05.2011
aus EUR 759,60 seit 16.06.2011
aus EUR 784,92 seit 16.07.2011
aus EUR 784,92 seit 16.08.2011
aus EUR 759,60 seit 16.09.2011
aus EUR 784,92 seit 16.10.2011
aus EUR 759,60 seit 16.11.2011
aus EUR 784,82 seit 16.12.2011
aus EUR 784,92 seit 16.01.2012
aus EUR 734,28 seit 16.02.2012
aus EUR 807,48 seit 16.03.2012
24 
zu verurteilen,
25 
hilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, welche Bewertung des Hilfebedarfs sich ergibt bei Begutachtung des Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Legende 1999/03 bei den Items 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.2, 3.2, 3.4, 4.2, 4.3, 5.3, 5.4, 6.2, 6.4, 7.1 und 7.3.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Anspruch des Klägers folge aus einem Schuldbeitritt aufgrund des Bewilligungsbescheids. Mit beiden Bewilligungsbescheiden sei ein Schuldbeitritt nur in der Höhe der Vergütung der HBG 4 erfolgt. Zwar sei in dem Bescheid vom 29. November 2011 die HBG nicht mehr ausdrücklich erwähnt; es sei dem Beigeladenen Ziff. 1 jedoch mitgeteilt worden, die maßgebliche HBG werde dem Kläger mitgeteilt. Diesem sei dementsprechend die Mitteilung gemacht worden, dass dem Beigeladenen Ziff. 1 die HBG 4 bewilligt werde. Der Änderungsbescheid vom 29. November 2011 habe nur den Zweck gehabt, den vermeintlichen Formfehler zu korrigieren, dass dem Hilfeempfänger gegenüber die HBG nicht festgelegt werden könne. Eine inhaltliche Änderung der Leistungsgewährung sei ausdrücklich nicht beabsichtigt gewesen.
29 
Der Beigeladene Ziff. 1 und der Beigeladene Ziff. 2 stellen keinen Antrag.
30 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 10. August 2015 die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (sechs Bände) und die Prozessakten der ersten und zweiten Instanz sowie auf die beigezogene Akte des SG Aktenzeichen: S 4 SO 5266/11 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
33 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 16.935,86 EUR zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte aus Schuldbeitritt nicht zu.
34 
Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Schuldbeitritt, den der Kläger in dem Bescheid der Beklagten vom 29. November 2011 sieht. Diesen Zahlungsanspruch macht der Kläger zutreffend mit der Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) geltend, auch wenn es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die ihre Grundlage im Zivilrecht findet (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R -; Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R -). Dies hat der Senat jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
35 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
36 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 16.935,86 EUR - die Differenz für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 31. März 2012 zwischen der Maßnahmepauschale für die HBG 4 und HBG 5 - aus dem Bescheid vom 29. November 20211; dieser Bescheid hat keinen Schuldbeitritt in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs für diesen Zeitraum bewirkt.
37 
Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist - nicht nur - im Bereich stationärer Leistungen durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - in BSGE 102, 1 ff.). Das gesetzliche Regelungskonzept geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Gegenleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich der Einrichtung, die ihm stationäre Leistungen erbringt, schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet. Mit Blick auf den Umfang des Schuldbeitritts bzw. die Höhe des Zahlungsanspruchs, den der Dritte (die Einrichtung) gegen den Sozialhilfeträger hat, ist ausschlaggebend, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger mit dem Verwaltungsakt dem Hilfebedürftigen gegenüber die Kosten übernommen hat. Der Schuldbeitritt sichert den Anspruch des Maßnahmeträgers (der Einrichtung) nur in der Höhe, in der die Leistung auch dem Hilfebedürftigen durch den Verwaltungsakt, mit dem die Kosten übernommen worden sind, zugebilligt wird.
38 
Die Beklagte hat mit dem „Änderungsbescheid“ vom 29. November 2011 - der Bescheid vom 8. Juni 2010 kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil dieser mit dem Bescheid vom 29. November 2011 wirksam aufgehoben worden ist und damit gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unwirksam geworden ist - eine Kostenübernahme für die Erbringung stationärer Leistungen dem Beigeladenen Ziff.1 gegenüber in der Einrichtung des Klägers lediglich in Höhe der Vergütung (Maßnahmepauschale) der HBG 4 erklärt.
39 
Der rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach dem Willen des Erklärenden (der Behörde), wie er in der Erklärung (Verwaltungsakt) einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers bei Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände. Der rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt (die Regelung) des Verwaltungsakts ist anhand seines Verfügungssatzes und der dazu gegebenen Begründung auszulegen einschließlich der darin genannten Normen; ferner sind alle mit dem Erlass des Verwaltungsakts im Zusammenhang stehenden Umstände (Vorgeschichte, Antrag, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, auch Interesse der Behörde) heranzuziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 8. Mai 2002 - 7 C 18/01 -, veröffentlicht in Juris; Littmann in Hauck/Nofz, SGB X, § 31 Rdnr. 35).
40 
In Anwendung dieser „Auslegungsgrundsätze“ ergibt sich, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2011 dem Beigeladenen Ziff. 1 die Kostenübernahme für die vom Kläger in seiner Einrichtung dem Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber erbrachten Leistungen in Höhe der geltenden Vergütungssätze (Maßnahmepauschale) nach der HBG 4 erklärt hat. Dieser rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt des Bescheids der Beklagten vom 29. November 2011 ergibt sich nicht allein aus diesem Bescheid mit Blick auf die dort von der Beklagten verwendete Formulierung: „Wir gewähren auch weiterhin die erforderliche Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII in der Einrichtung des Caritasverband P. Haus am K.. Während des Aufenthalts zahlen wir die vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 und die vereinbarten Vergütungen für tagesstrukturierende Angebote nach Leistungstyp I.4.5. Die Stadt P. gewährt somit dem Hilfeempfänger die angemessene, individuell erforderliche Hilfe nach §§ 53 ff. SGB XII“. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, zu der vorliegend gerade auch der vorher ergangene Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2010 gehört - zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsakts kann auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R -, veröffentlicht in Juris) - folgt, dass die Beklagte dem Beigeladenen Ziff. 1 Eingliederungshilfe in Höhe der vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 in der Hilfebedarfsgruppe 4 bewilligt hat. Mit Bescheid vom 26. September 1995 übernahm erstmals der Landeswohlfahrtsverband Baden als Rechtsvorgänger der Beklagten in der Funktion des zuständigen Sozialhilfeträgers die durch die Betreuung des Beigeladenen Ziff. 1 im Wohnheim K. entstehenden Kosten der Eingliederungshilfe. Die erstmalige Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Hilfebedarfsgruppe im Rahmen der „budgeltneutralen Umstellung des Einheitspflegesatzes auf die Vergütungsbestandteile“ wurde vom Einrichtungsträger vorgenommen. Damals ergab sich bei der Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 durch den Kläger vom 13. Juni 2000 ein Hilfebedarf des Beigeladenen Ziff. 1 nach der Hilfebedarfsgruppe 5. Zunächst leistete der Landeswohlfahrtsverband Baden in der Folge die vereinbarten Vergütungen nach der Hilfebedarfsgruppe 5; zum 1. Januar 2005 mit Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher Sozialhilfeträger für die Hilfe für den Beigeladenen Ziff. 1 zahlte diese die Vergütungen für die dem Beigeladenen Ziff. 1 geleistete stationäre Eingliederungshilfe weiter nach der Hilfebedarfsgruppe 5. Im Mai 2010 jedoch veranlasste die Beklagte eine Überprüfung der Hilfebedarfsgruppe des Beigeladenen Ziff. 1 durch den MPD des Beigeladenen Ziff. 2. Am 11. Mai 2010 fand die Begutachtung statt. Der MPD bewertete dabei den Hilfebedarf des Beigeladenen Ziff. 1 mit der Hilfebedarfsgruppe 4 (Schreiben des MPD vom 27. Mai 2010 an die Beklagte). Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2010 ausdrücklich den bisherigen Kostenübernahmebescheid dahingehend ab, dass sie „ab 1. Juni 2010 die vereinbarte Vergütung für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1, Hilfebedarfsgruppe 4 (fett gedruckt), in Höhe von derzeit täglich 91,85 EUR gewährt“. In der Folge zahlte die Beklagte auch diesen Bescheid folgend lediglich noch die Vergütungen in Höhe des Betrags an den Kläger, der sich bei Ansatz der Hilfebedarfsgruppe 4 ergibt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, welches der Beigeladene Ziff. 1 mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2010 eingeleitet hatte, teilte die Beklagte dem Beigeladenen Ziff. 1 mit Schreiben vom 28. September 2011 mit, dass ihrer Auffassung nach die Einstufung in Hilfebedarfsgruppen generell nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger zu klären sei, sondern zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialleistungsträger. Soweit deshalb der angefochtene Änderungsbescheid vom 8. Juni 2010 die Einstufung der Hilfebedarfsgruppe und die Mitteilung des dieser zugeordneten Entgeltersatzes enthalte, handele es sich um einen „rechtswidrigen Formverwaltungsakt“. Deshalb sei beabsichtigt, dem Widerspruch insoweit stattzugeben, als eine Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe durch Bescheid nebst Mitteilung der entsprechenden Entgeltsätze erfolgt sei. Weiter führte die Beklagte in diesem Schreiben vom 28. September 2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 aus, dass „von der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe nebst entsprechender Mitteilung der Entgeltsätze allerdings keine monetäre Wirkungen ausgingen, sodass zwar der Widerspruch mangels Sondervorschrift gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung habe, sich jedoch daraus kein Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze an den K. ableiten ließe“. Dem folgend hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 den Leistungsbewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 auf und gewährte dem Beigeladenen Ziff. 1 Eingliederungshilfe mit den schon dargestellten Formulierungen. In der Begründung dieses Bescheids vom 29. November 2011 führte die Beklagte aus, dass aufgrund der Rechtsprechung des BSG die Einstufung der Hilfebedarfsgruppen nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger durch Bescheid zu regeln sei, sondern zwischen Leistungserbringer (Heim) und dem Sozialleistungsträger. Die Einrichtung - Haus am K. - würde eine Mehrfertigung dieses Schreibens erhalten und werde über die vom MPD ermittelte Hilfebedarfsgruppe informiert. Nach dieser Vorgeschichte unter Berücksichtigung des vorangegangenen Bewilligungsbescheids vom 8. Juni 2010, die zum Änderungsbescheid vom 29. November 2011 geführt hat, musste der Beigeladene Ziff. 1 den Bewilligungsbescheid der Beklagten inhaltlich im Sinne der Höhe der bewilligten Leistungen so verstehen, dass die vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 4 ihm als Leistungen bewilligt wurden. Nachdem vorher der zuständige Sozialhilfeträger Leistungen unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 5 gewährt hatte, mündete eine „Neubegutachtung“ des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Einschätzung des Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 nach Hilfebedarfsgruppe 4. Diese neue Bewertung des Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 kam ausdrücklich in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2010 zum Ausdruck. Im Rahmen des vom Beigeladenen Ziff. 1 dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens brachte die Beklagte klar zum Ausdruck, dass sie den Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 ausschließlich aus formalen Gründen - und eben nicht in inhaltlicher Hinsicht, was die Höhe der bewilligten Leistung angeht - für rechtswidrig erachtete. Ausschließlich in dieser formalen Hinsicht - keine Festsetzung der HBG dem Hilfebedürftigen gegenüber durch Bescheid - änderte die Beklagte ihren Leistungsbewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 durch den Änderungsbescheid vom 29. November 2011. Dass mit diesem „neuen“ Leistungsbewilligungsbescheid vom 29. November 2011 eine Änderung in inhaltlicher Hinsicht bezüglich der Höhe der Leistung nicht erfolgte, machte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28. September 2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 hinreichend deutlich, als in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 8. Juni 2010 in formaler Hinsicht kein Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze an die Einrichtung, in der der Beigeladene Ziff. 1 stationär untergebracht ist, ableiten ließe. Diesen „Erklärungswillen“, im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 zum Ausdruck gebracht, bestätigte die Beklagte nochmals ausdrücklich im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011, wonach sie dort in der Begründung ausführte, dass durch den Änderungsbescheid vom 29. November 2011 lediglich ein „formaler Fehler“, nämlich die im Bescheid dem Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber erfolgte Einstufung in eine HBG, behoben worden sei. Schließlich brachte die Beklagte ihre mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 getroffene Regelung, was die Höhe der dem Beigeladenen Ziff. 1 bewilligte Leistung angeht, mit Schreiben vom 29. November 2011 auch dem Kläger gegenüber „auf den Punkt“, da sie diesem mitteilte, dass die vereinbarte Vergütung für das Wohnangebot nach Leistungstyp I.2.1 in der Hilfebedarfsgruppe 4 in Höhe von derzeit 96,26 EUR gewährt werde.
41 
Nach alledem folgt der Senat nicht der „Auslegung“ des Änderungsbescheids vom 29. November 2011 durch den Kläger, der meint, ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten, die HBG nicht in einem Verwaltungsakt gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 benennen zu dürfen, diese im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 die Kostenübernahme unbeziffert und ohne Festlegung auf eine Hilfebedarfsgruppe bewilligt habe, weshalb der Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Beklagte die Kostenübernahme auf Vergütungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 4 begrenzt habe. Diese Auffassung des Klägers lässt außer Acht, dass die Beklagte vor dem Änderungsbescheid vom 29. November 2011 ausdrücklich per Bewilligungsbescheid die Kostenübernahme auf Vergütungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 4 festgesetzt hatte und sie vor und im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie diesbezüglich eine Änderung ihrer Leistungsbewilligung nicht vornehmen will oder vorgenommen hat.
42 
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag musste der Senat nicht nachkommen, da die unter Beweis gestellte Frage nicht entscheidungserheblich war.
43 
Aus diesen Gründen hat die Berufung des Klägers daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.
45 
Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG in Höhe des streitigen Zahlbetrages von 16935,86 EUR festzusetzen.
46 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
32 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
33 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 16.935,86 EUR zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte aus Schuldbeitritt nicht zu.
34 
Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Schuldbeitritt, den der Kläger in dem Bescheid der Beklagten vom 29. November 2011 sieht. Diesen Zahlungsanspruch macht der Kläger zutreffend mit der Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) geltend, auch wenn es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die ihre Grundlage im Zivilrecht findet (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-3500 § 75 Nr. 3; Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R -; Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R -). Dies hat der Senat jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
35 
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
36 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 16.935,86 EUR - die Differenz für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 31. März 2012 zwischen der Maßnahmepauschale für die HBG 4 und HBG 5 - aus dem Bescheid vom 29. November 20211; dieser Bescheid hat keinen Schuldbeitritt in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs für diesen Zeitraum bewirkt.
37 
Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist - nicht nur - im Bereich stationärer Leistungen durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - in BSGE 102, 1 ff.). Das gesetzliche Regelungskonzept geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Gegenleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich der Einrichtung, die ihm stationäre Leistungen erbringt, schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet. Mit Blick auf den Umfang des Schuldbeitritts bzw. die Höhe des Zahlungsanspruchs, den der Dritte (die Einrichtung) gegen den Sozialhilfeträger hat, ist ausschlaggebend, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger mit dem Verwaltungsakt dem Hilfebedürftigen gegenüber die Kosten übernommen hat. Der Schuldbeitritt sichert den Anspruch des Maßnahmeträgers (der Einrichtung) nur in der Höhe, in der die Leistung auch dem Hilfebedürftigen durch den Verwaltungsakt, mit dem die Kosten übernommen worden sind, zugebilligt wird.
38 
Die Beklagte hat mit dem „Änderungsbescheid“ vom 29. November 2011 - der Bescheid vom 8. Juni 2010 kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil dieser mit dem Bescheid vom 29. November 2011 wirksam aufgehoben worden ist und damit gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unwirksam geworden ist - eine Kostenübernahme für die Erbringung stationärer Leistungen dem Beigeladenen Ziff.1 gegenüber in der Einrichtung des Klägers lediglich in Höhe der Vergütung (Maßnahmepauschale) der HBG 4 erklärt.
39 
Der rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach dem Willen des Erklärenden (der Behörde), wie er in der Erklärung (Verwaltungsakt) einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers bei Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände. Der rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt (die Regelung) des Verwaltungsakts ist anhand seines Verfügungssatzes und der dazu gegebenen Begründung auszulegen einschließlich der darin genannten Normen; ferner sind alle mit dem Erlass des Verwaltungsakts im Zusammenhang stehenden Umstände (Vorgeschichte, Antrag, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, auch Interesse der Behörde) heranzuziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 8. Mai 2002 - 7 C 18/01 -, veröffentlicht in Juris; Littmann in Hauck/Nofz, SGB X, § 31 Rdnr. 35).
40 
In Anwendung dieser „Auslegungsgrundsätze“ ergibt sich, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2011 dem Beigeladenen Ziff. 1 die Kostenübernahme für die vom Kläger in seiner Einrichtung dem Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber erbrachten Leistungen in Höhe der geltenden Vergütungssätze (Maßnahmepauschale) nach der HBG 4 erklärt hat. Dieser rechtlich maßgebende Erklärungsinhalt des Bescheids der Beklagten vom 29. November 2011 ergibt sich nicht allein aus diesem Bescheid mit Blick auf die dort von der Beklagten verwendete Formulierung: „Wir gewähren auch weiterhin die erforderliche Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII in der Einrichtung des Caritasverband P. Haus am K.. Während des Aufenthalts zahlen wir die vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 und die vereinbarten Vergütungen für tagesstrukturierende Angebote nach Leistungstyp I.4.5. Die Stadt P. gewährt somit dem Hilfeempfänger die angemessene, individuell erforderliche Hilfe nach §§ 53 ff. SGB XII“. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, zu der vorliegend gerade auch der vorher ergangene Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2010 gehört - zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Verwaltungsakts kann auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R -, veröffentlicht in Juris) - folgt, dass die Beklagte dem Beigeladenen Ziff. 1 Eingliederungshilfe in Höhe der vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 in der Hilfebedarfsgruppe 4 bewilligt hat. Mit Bescheid vom 26. September 1995 übernahm erstmals der Landeswohlfahrtsverband Baden als Rechtsvorgänger der Beklagten in der Funktion des zuständigen Sozialhilfeträgers die durch die Betreuung des Beigeladenen Ziff. 1 im Wohnheim K. entstehenden Kosten der Eingliederungshilfe. Die erstmalige Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Hilfebedarfsgruppe im Rahmen der „budgeltneutralen Umstellung des Einheitspflegesatzes auf die Vergütungsbestandteile“ wurde vom Einrichtungsträger vorgenommen. Damals ergab sich bei der Einstufung des Beigeladenen Ziff. 1 durch den Kläger vom 13. Juni 2000 ein Hilfebedarf des Beigeladenen Ziff. 1 nach der Hilfebedarfsgruppe 5. Zunächst leistete der Landeswohlfahrtsverband Baden in der Folge die vereinbarten Vergütungen nach der Hilfebedarfsgruppe 5; zum 1. Januar 2005 mit Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher Sozialhilfeträger für die Hilfe für den Beigeladenen Ziff. 1 zahlte diese die Vergütungen für die dem Beigeladenen Ziff. 1 geleistete stationäre Eingliederungshilfe weiter nach der Hilfebedarfsgruppe 5. Im Mai 2010 jedoch veranlasste die Beklagte eine Überprüfung der Hilfebedarfsgruppe des Beigeladenen Ziff. 1 durch den MPD des Beigeladenen Ziff. 2. Am 11. Mai 2010 fand die Begutachtung statt. Der MPD bewertete dabei den Hilfebedarf des Beigeladenen Ziff. 1 mit der Hilfebedarfsgruppe 4 (Schreiben des MPD vom 27. Mai 2010 an die Beklagte). Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2010 ausdrücklich den bisherigen Kostenübernahmebescheid dahingehend ab, dass sie „ab 1. Juni 2010 die vereinbarte Vergütung für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1, Hilfebedarfsgruppe 4 (fett gedruckt), in Höhe von derzeit täglich 91,85 EUR gewährt“. In der Folge zahlte die Beklagte auch diesen Bescheid folgend lediglich noch die Vergütungen in Höhe des Betrags an den Kläger, der sich bei Ansatz der Hilfebedarfsgruppe 4 ergibt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, welches der Beigeladene Ziff. 1 mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2010 eingeleitet hatte, teilte die Beklagte dem Beigeladenen Ziff. 1 mit Schreiben vom 28. September 2011 mit, dass ihrer Auffassung nach die Einstufung in Hilfebedarfsgruppen generell nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger zu klären sei, sondern zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialleistungsträger. Soweit deshalb der angefochtene Änderungsbescheid vom 8. Juni 2010 die Einstufung der Hilfebedarfsgruppe und die Mitteilung des dieser zugeordneten Entgeltersatzes enthalte, handele es sich um einen „rechtswidrigen Formverwaltungsakt“. Deshalb sei beabsichtigt, dem Widerspruch insoweit stattzugeben, als eine Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe durch Bescheid nebst Mitteilung der entsprechenden Entgeltsätze erfolgt sei. Weiter führte die Beklagte in diesem Schreiben vom 28. September 2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 aus, dass „von der Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe nebst entsprechender Mitteilung der Entgeltsätze allerdings keine monetäre Wirkungen ausgingen, sodass zwar der Widerspruch mangels Sondervorschrift gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung habe, sich jedoch daraus kein Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze an den K. ableiten ließe“. Dem folgend hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 den Leistungsbewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 auf und gewährte dem Beigeladenen Ziff. 1 Eingliederungshilfe mit den schon dargestellten Formulierungen. In der Begründung dieses Bescheids vom 29. November 2011 führte die Beklagte aus, dass aufgrund der Rechtsprechung des BSG die Einstufung der Hilfebedarfsgruppen nicht im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger durch Bescheid zu regeln sei, sondern zwischen Leistungserbringer (Heim) und dem Sozialleistungsträger. Die Einrichtung - Haus am K. - würde eine Mehrfertigung dieses Schreibens erhalten und werde über die vom MPD ermittelte Hilfebedarfsgruppe informiert. Nach dieser Vorgeschichte unter Berücksichtigung des vorangegangenen Bewilligungsbescheids vom 8. Juni 2010, die zum Änderungsbescheid vom 29. November 2011 geführt hat, musste der Beigeladene Ziff. 1 den Bewilligungsbescheid der Beklagten inhaltlich im Sinne der Höhe der bewilligten Leistungen so verstehen, dass die vereinbarten Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1 unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 4 ihm als Leistungen bewilligt wurden. Nachdem vorher der zuständige Sozialhilfeträger Leistungen unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 5 gewährt hatte, mündete eine „Neubegutachtung“ des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Einschätzung des Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 nach Hilfebedarfsgruppe 4. Diese neue Bewertung des Hilfebedarfs des Beigeladenen Ziff. 1 kam ausdrücklich in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2010 zum Ausdruck. Im Rahmen des vom Beigeladenen Ziff. 1 dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens brachte die Beklagte klar zum Ausdruck, dass sie den Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 ausschließlich aus formalen Gründen - und eben nicht in inhaltlicher Hinsicht, was die Höhe der bewilligten Leistung angeht - für rechtswidrig erachtete. Ausschließlich in dieser formalen Hinsicht - keine Festsetzung der HBG dem Hilfebedürftigen gegenüber durch Bescheid - änderte die Beklagte ihren Leistungsbewilligungsbescheid vom 8. Juni 2010 durch den Änderungsbescheid vom 29. November 2011. Dass mit diesem „neuen“ Leistungsbewilligungsbescheid vom 29. November 2011 eine Änderung in inhaltlicher Hinsicht bezüglich der Höhe der Leistung nicht erfolgte, machte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 28. September 2011 an den Bevollmächtigten des Beigeladenen Ziff. 1 hinreichend deutlich, als in diesem Schreiben ausgeführt wurde, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 8. Juni 2010 in formaler Hinsicht kein Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen Sätze an die Einrichtung, in der der Beigeladene Ziff. 1 stationär untergebracht ist, ableiten ließe. Diesen „Erklärungswillen“, im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 zum Ausdruck gebracht, bestätigte die Beklagte nochmals ausdrücklich im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011, wonach sie dort in der Begründung ausführte, dass durch den Änderungsbescheid vom 29. November 2011 lediglich ein „formaler Fehler“, nämlich die im Bescheid dem Beigeladenen Ziff. 1 gegenüber erfolgte Einstufung in eine HBG, behoben worden sei. Schließlich brachte die Beklagte ihre mit Änderungsbescheid vom 29. November 2011 getroffene Regelung, was die Höhe der dem Beigeladenen Ziff. 1 bewilligte Leistung angeht, mit Schreiben vom 29. November 2011 auch dem Kläger gegenüber „auf den Punkt“, da sie diesem mitteilte, dass die vereinbarte Vergütung für das Wohnangebot nach Leistungstyp I.2.1 in der Hilfebedarfsgruppe 4 in Höhe von derzeit 96,26 EUR gewährt werde.
41 
Nach alledem folgt der Senat nicht der „Auslegung“ des Änderungsbescheids vom 29. November 2011 durch den Kläger, der meint, ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten, die HBG nicht in einem Verwaltungsakt gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 benennen zu dürfen, diese im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 die Kostenübernahme unbeziffert und ohne Festlegung auf eine Hilfebedarfsgruppe bewilligt habe, weshalb der Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Beklagte die Kostenübernahme auf Vergütungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 4 begrenzt habe. Diese Auffassung des Klägers lässt außer Acht, dass die Beklagte vor dem Änderungsbescheid vom 29. November 2011 ausdrücklich per Bewilligungsbescheid die Kostenübernahme auf Vergütungen entsprechend der Hilfebedarfsgruppe 4 festgesetzt hatte und sie vor und im Änderungsbescheid vom 29. November 2011 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie diesbezüglich eine Änderung ihrer Leistungsbewilligung nicht vornehmen will oder vorgenommen hat.
42 
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag musste der Senat nicht nachkommen, da die unter Beweis gestellte Frage nicht entscheidungserheblich war.
43 
Aus diesen Gründen hat die Berufung des Klägers daher keinen Erfolg.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.
45 
Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG in Höhe des streitigen Zahlbetrages von 16935,86 EUR festzusetzen.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 18/11/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Widerspruchsbescheid vo
published on 30/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarke
published on 16/05/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.