Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2014 - L 2 AS 104/14

published on 26/03/2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2014 - L 2 AS 104/14
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Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts F. vom 8. August 2011 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig sind höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier in der Zeit vom 01.10.2009. bis 31.03.2010.
Die geb. Klägerin zu 1. ist die Ehefrau des 1982 geborenen M. A., der als Student Leistungen nach dem BAföG bezieht. Die Eheleute leben gemeinsam mit dem am 14.12.2007 geborenen Sohn I., dem Kläger zu 2., und der am 03.07.2009 geborenen Tochter M., der Klägerin zu 3. Die Kläger zu 1. bis 3. erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; der Ehemann ist als Student vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Bis Mitte April 2009 wohnten die Kläger in 79114 F. und bezogen Leistungen von der ARGE F.. Wegen der Schwangerschaft der Klägerin zu 1. wurde die dortige Wohnung zu klein. Die ARGE F. bestätigte die Notwendigkeit des Auszugs. Nachdem die Familie keine passende Wohnung in F. gefunden hatte, wurde der Umzug in das ca. 10 km entfernt liegende M. (ca 8.700 Einwohner) erwogen. Die ARGE F. beteiligte den Beklagten hinsichtlich einer Zusicherung zum Umzug. Diese wurde nicht erteilt, weil die Wohnung nicht angemessen sei (E-Mail vom 25.02.2009, Bl. 2 f VA). Am 15.04.2009 zog die Familie dennoch in die W., 7. M. um. Bei der Wohnung handelt es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung mit 85,75 m2 , Baujahr 1984. Die Kaltmiete beträgt 680 EUR, hinzu kommen Kosten in Höhe von 20 EUR für einen Stellplatz und Nebenkosten in Höhe von 210 EUR, worin die Kosten für Heizung und Warmwasser [Sammelheizung mit Strom] sowie Kosten in Höhe von 5 EUR für den Betrieb der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage enthalten sind. Kosten für einen Kabelanschluss sind in der Miete nicht enthalten, ein Kabelanschluss besteht nicht (Bl. 135 VA). Die Gesamtmiete warm beträgt demnach 910 EUR.
Für den vorhergehenden Zeitraum vom 15.04. bis 30.09.2009 bewilligte der Beklagte für die Antragsteller Arbeitslosengeld (Alg) II und Sozialgeld mit Bescheid vom 08.04.2009 und mehreren Änderungsbescheiden (vom 19.08.2009, 12.01.2010 und 25.05.2011) Für die nach dem Kopfteilsprinzip anteilig gewährten KdU und Heizung ging er - nachdem er vorher noch von einer Kabelgebühr und einer geringeren Mietobergrenze ausgegangen war - letztlich von angemessenen Wohnkosten in Höhe von insgesamt 713,38 EUR aus, die sich aus der Mietobergrenze nach dem ab 01.05.2009 in Kraft getretenen neuen Konzept von 519,30 EUR, pauschalen Heizkosten von 86 EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 15,92 EUR sowie kalten Nebenkosten von 124 EUR zusammensetzten. Der Widerspruch, mit dem die tatsächlichen Kosten in Höhe von 910 EUR begehrt wurden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010). Die dagegen vor dem Sozialgericht F. (SG) geführte Klage blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom 08.08.2011 - S 7 AS 1218/10). Die Berufung ist im Senat unter dem Az. L 2 AS 3878/11 anhängig (Parallelrechtsstreit wegen vorherigem Zeitraum).
Am 14.09.2009 beantragten die Kläger unter nicht geänderten Bedingungen hinsichtlich der Wohnkosten die Fortzahlung des Alg II (Bl. 97 VA). Mit Bescheid vom 23.09.2009 bewilligte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 weiter. Hinsichtlich der KdU und Heizung bewilligte er 175,95 EUR für die Klägerin zu 1. und für die Kläger zu 2. und 3. je 175,96 EUR monatlich. Hierbei ging der Beklagte zunächst noch davon aus, dass eine nicht zu berücksichtigende Kabelanschlussgebühr in Höhe von 5,11 EUR im Mietpreis enthalten sei. Gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum wurde eine auf 20,36 EUR erhöhte Warmwasserpauschale von den pauschalierten Heizkosten in Höhe von 86 EUR in Abzug gebracht (Heizkosten 65,64 EUR vgl. Bl. 103 VA). Mit dem Widerspruch dagegen wendeten sich die Kläger gegen den pauschalen Abzug für Kabelanschluss und begehrten im Übrigen die Anerkennung ihrer vollen Kosten für KdU und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2010 (Bl. 182 VA) wurden KdU und Heizung ohne Abzug von Kabelgebühren in Höhe von monatlich 177,22 EUR bzw. 177,24 EUR für die Kläger bewilligt.
Im Übrigen wurde der Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010 (der auch noch den Widerspruch gegen den geänderten Bewilligungsbescheid vom 08.04.2009 für den vorhergehenden Zeitraum betraf) zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung verteidigte der Beklagte im Wesentlichen sein neues Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete. Im Rahmen der Erstellung seien 3.226 Datenbestände, die den Ist-Bestand aus den Bereichen des SGB II, SGB XII und AsylbLG mit Stand Oktober 2008 unter dem Gesichtspunkt tatsächliche Kaltmiete und Wohnungsgröße ausgewertet worden, die das untere Preissegment abbildeten. Als räumlicher Vergleichsmaßstab seien 7 Raumschaften gebildet worden. Die den Vergleichsraum für die Kläger bildende Raumschaft „Umland F.“ umfasse die Gemeinden G., G., G., H., M., M. und U.. Auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als angemessen betrachteten Wohnungsgröße - 30 bis 45 m² für 1-Personen Haushalte, 45 bis 60 m² für 2-Personen-Haushalte etc. seien die tatsächlichen durchschnittlichen Miet-Quadratmeterpreise für diese Wohnungsgrößen je Raumschaft ermittelt worden. So sei mit einer größtmöglichen Datenmenge eine hinreichende Datengrundlage zur Ermittlung durchschnittlicher Quadratmeterpreise im unteren Segment des Wohnungsmarktes in der jeweiligen Raumschaft erreicht worden. Für den Wohnort der Kläger sei ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 5,77 EUR im unteren Preissegment für eine 90 m² -Wohnung ermittelt worden. Deshalb betrage die Mietobergrenze 519,30 EUR (vgl. Bl. 186 VA). Der weitere Änderungsbescheid vom 19.01.2010 diesen Zeitraum betreffend hat die Leistungen für KdU und Heizung nicht betroffen (Bl. 196 VA). Den anteilig bewilligten KdU und Heizung hat der Beklagte damit im streitigen Zeitraum vom 01.10.2009. bis 31.03.2010 für angemessen gehaltene Wohnkosten in Höhe von gesamt 708,94 EUR (Mietobergrenze 519,30 EUR, pauschale Heizkosten 86 EUR abzüglich Warmwasserpauschale 20,36 EUR, kalte Nebenkosten 124 EUR) zu Grunde gelegt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010 den hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 betreffend haben die Kläger ebenfalls am 08.03.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) F. (S 7 AS 1219/10) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Beklagte die Datenbasis, auf Grund derer er die Zahlen ermittelt habe, nicht offen lege. Deshalb könne eine Überprüfung des Konzepts nicht erfolgen. Ggf. sei das SG verpflichtet sachgerechte Ermittlungen anzustellen.
Der Beklagte hat im Parallelrechtsstreit S 7 AS 1218/10 die Daten von 166 Bestandswohnungen mit mindestens 60,01 m² der Leistungsbezieher nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in der Raumschaft „Umland F.“, zu der die Gemeinde M. zähle, mitgeteilt und sein Konzept - Durchschnittswert der Wohnungen von Leistungsbeziehern - erläutert. Ausgehend von den tatsächlichen Kaltmietpreisen dieser Wohnungen seien die tatsächlichen Quadratmeterpreise durch Division ermittelt worden. Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis von 8,- EUR und mehr (Kappungsgrenze) seien nicht in die Berechnung eingeflossen, vorliegend 1 Wohnung. Anschließend seien die sich so ergebenden Quadratmeterpreise aller 166 Wohnungen addiert und durch die Anzahl der Wohnungen dividiert worden. Aus dem Produkt des sich auf diese Weise ergebenden Quadratmeterpreises von 5,77 EUR und der maximal angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² habe sich die Mietobergrenze von 519,30 EUR ergeben. Zur Nachprüfung und Plausibilisierung sei eine Ergebniskontrolle durch Auswertung der Wohnungsangebote in den unentgeltlichen Anzeigenblättern Schnapp und Zypresse in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 erfolgt (die Unterlagen hierzu wurden im Verfahren S 7 AS 1219/10 vorgelegt), die fortgeschrieben werde. So sei festgestellt worden, dass auch tatsächlich Wohnraum in ausreichendem Maße zu den errechneten Mietobergrenzen angeboten werde.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2011 hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass mit den erhobenen Daten nicht nur Wohnungen des unteren Preissegments erhoben worden seien, weil sich auch Leistungsempfänger als Erstantragsteller darunter befänden, die erstmalig mit der Tatsache ihrer geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konfrontiert würden.
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Mit Urteil vom 08.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Konzept des Beklagten den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG entspreche. Sowohl die angenommene Wohnungsgröße von 90 m² für einen 4-Personen-Haushalt als auch der gewählte Vergleichsraum sei im Falle einer Kleingemeinde zutreffend gewählt worden. Auch habe der Beklagte mit den 166 Wohnungen im „Umland F.“ einen vergleichbaren Datenbestand ermittelt, nachdem von den Wohnungen mit Warmmieten 1,50 EUR/m² abgezogen worden sei. Ausreichend sei vorliegend, dass ein klar und eindeutig abgrenzbarer Teil des Konzeptes, welcher allein maßgebend für die Entscheidung eines konkreten Falles sei, den Anforderungen eines schlüssigen Konzeptes genüge. Das sei für die Raumschaft „Umland F.“ für einen 4-Personenhaushalt der Fall. Das Konzept weise den vorliegenden Fall betreffend keine durchgreifenden methodischen Fehler auf. Auch wenn nur Wohnungen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG erfasst seien, seien darin auch solche erfasst, die von Personen bewohnt werden, die erstmals Leistungen beantragt haben oder denen ein Umzug nicht zumutbar sei. Deshalb seien auch Wohnungen gehobenen Standards darin zu finden, was die Ermittlung eines Durchschnittswerts rechtfertige. Wohnungen zu dem Preis stünden nach den einschlägigen Anzeigenblättern auch zur Verfügung. Die Kappung bei 8 EUR pro Quadratmeter begegne keinen Bedenken, da es sich nur um 1 Wohnung handele. Zudem seien die Kaltmieten auch bei Warmmietpreisen durch Herausrechnen der Heizkosten zutreffend ermittelt worden. Die Datenmenge sei angesichts einer Einwohnerzahl von weniger als 300.000 ausreichend. Die Gefahr einer Spirale nach unten ergebe sich durch die Bildung eines Durchschnittswerts nicht, weil auch wieder Neu-Leistungsbezieher mit teureren Wohnungen vor dem Durchlaufen eines Kostensenkungsverfahrens mit hinzu kämen und im Übrigen durch eine stetige Überprüfung der Anzeigenblätter vermieden werde.
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Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 12.08.2011 zugestellte Urteil hat er am 07.09.2011 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Das Konzept des Beklagten entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG, wie die Cuxhaven-Entscheidung (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R) zeige. Bei der Betrachtung des unteren Segments des Wohnungsmarktes müsse der sog. Spann- und Oberwert herangezogen werden, was vorliegend einen Quadratmeterpreis von 8 EUR ergebe. Damit seien die darunter liegenden tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Ergänzend haben sich die Kläger auf die vom SG Mainz (Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09) vertretene Auffassung der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berufen
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts F. vom 8. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II anteilig unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Wohnungskosten in Höhe von 910 EUR monatlich zu gewähren,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Mit Schreiben vom 10.01.2013 hat der Senat die Kläger aufgefordert hinsichtlich der Nebenkosten die Abrechnungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vorzulegen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
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Der Senat hat das Konzept des Beklagten als nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG eingeschätzt und versucht, dieses im Parallelrechtstreit L 2 AS 3878/11 schlüssig zu machen. Hierzu hat der Senat dem Beklagten vorgegebenen, zu den bereits erhobenen Daten noch die Daten von Wohnungen der Wohnungsgeldbezieher hinzuzunehmen, Ausreißermieten ausgehend vom arithmetischen Mittelwert zu eliminieren und den dann ermittelten Spannenoberwert zu benennen (vgl. Bl. 35 LSG-Akte). Der Beklagte hat daraufhin noch die Wohnungen von Wohngeldbeziehern ermittelt, dann aber nach Ermittlung von Korridoren von plus und minus 20 % aus den verbleibenden Datensätzen wiederum Durchschnittswerte gebildet. So hat er für einen 4-Personen-Haushalt in M. eine Kaltmietobergrenze von 512,40 EUR ermittelt. Eine weitere Nachberechnung unter Zugrundelegung des Spannenoberwerts lehnt der Beklagte ab, ebenso die Vorlage seiner Daten (Schreiben vom 17.12.2013, Bl. 76 LSG-Akte). Während dessen hat das vorliegende Verfahren geruht (Ruhensbeschluss vom 09.04.2013). Das Verfahren ist vom Klägervertreter mit Schreiben vom 07.01.2014 wieder angerufen worden und unter dem Az. L 2 AS 104/14 fortgeführt worden.
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Mit Fax vom 18.03.2014 hat der Senat den Bevollmächtigten der Kläger nochmals an den Nachweis der tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten erinnert. Der Klägervertreter hat daraufhin mitgeteilt, dass die Klägerin die entsprechenden Unterlagen nicht aufbewahrt habe. Sie werde nach Urlaubsrückkehr des Vermieters am 01.04.2013 nochmals bei diesem nachfragen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
22 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (weitere) höhere KdU und Heizung im streitigen Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010. Das SG hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
23 
Streitgegenstand sind der Bescheid vom 23.09.2009 in der Form des Änderungsbescheides vom 12.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2010 ausschließlich bezüglich der gewährten KdU und Heizung. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat der Beklagte den Klägern ausgehend von angemessenen KdU und Heizung für die gesamte Wohnung in Höhe von monatlich 708,94 EUR (519,30 EUR Kaltmiete, 86 EUR pauschalierte Heizkosten abzüglich 20,36 EUR Warmwasserpauschale, 124 EUR sonstige Nebenkosten) kopfanteilig KdU und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2009. bis 31.03.2010 gewährt. Die Kläger begehren höhere KdU und haben den Streitgegenstand zulässig hierauf begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R –, juris Rn. 10). Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente des Bedarfs - etwa in die hier allein streitige Höhe der angemessenen Kaltmiete - ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, juris Rn. 20 m.w.N.).
24 
Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin zu 1. ist Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706) hat sie Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die unter 15-jährigen Kinder der Klägerin zu 1., die Kläger zu 2. und 3., die mit ihr zusammenleben, haben als nichterwerbsfähige Leitungsberechtigte (vgl. § 7 Abs. Abs. 1 S. 1 SGB II) Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl. I, 416). Danach umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen; mithin sind auch der hilfebedürftige Kläger zu 2. und - ab ihrer Geburt am 03.07.2009 - die hilfebedürftige Klägerin zu 3. Berechtigte für KdU und Heizung. Der Ehemann und Vater der Kläger ist als Studierender gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, gleichwohl die KdU und Heizung nach dem Kopfteilsprinzip aufzuteilen.
25 
Leistungen für KdU und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R –, juris mit Hinweis auf: BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 15; vgl zuletzt Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr 19 ff).
26 
Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst die angemessene Größe festzulegen. Diese beträgt in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für 4-Personenhaushalte 90 m² Wohnfläche in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl S. 248]). Diesen Rahmen übersteigt die Wohnung in der W.str. mit 85,75 m² nicht.
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Als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hält es der Senat vorliegend für sachgerecht, die Raumschaft „Umland F.“ mit der Gemeinde M. und den weiteren Gemeinden G., G., G., H., M. und U. zu wählen. Das BSG hat entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; juris Rn. 21; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris). Die Gemeinde M. mit 8681 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2012) befindet sich im ländlichen Raum ca. 10 km von F. entfernt und ist zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte in seinem Flächenlandkreis mit 1.378,33 km² und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in dem Mietspiegel nicht vorliegen, in sog. Raumschaften Gemeinden im Umkreis von 10 bis 20 km im ländlichen Raum zusammengefasst hat. So umfasst die Raumschaft „Umland F.“ durch ein öffentliches Verkehrsnetz gut angebundene Gemeinden um die Stadt F. herum.
28 
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards innerhalb des Vergleichsraums (Referenzmiete) ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris Rn.16; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 Rn. 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris Rn. 7). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, juris Rn 24 mwN).
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Diesen Anforderungen wird das seit 01.05.2009 offiziell in Kraft getretene Konzept des Beklagten (auch in der auf Veranlassung des Senats nachgebesserten Form) zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht gerecht. Der Beklagte hat mit seinem ab Ende 2008 entwickelten Konzept auf Bestandsmieten von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG in seinem Bezirk zurückgegriffen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und stellt eine zulässige Vorgehensweise zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts dar (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, , juris Rn. 24). Die so erfassten 3.226 Datensätze für alle Raumschaften beruhen auf dem Stand Oktober 2008 und bilden nach der früher vertretenen Auffassung des Beklagten das untere Preissegment ab. Für die Raumschaft „Umland F.“ haben sich nach vorheriger Kappung aller Wohnungen über 8 EUR/m² (1 Wohnung im Umland F.) 166 Mietwohnungen ergeben, die mindestens eine Wohnfläche von 60,01 m² Wohnfläche aufweisen. Durch Division der vorher teils rechnerisch ermittelten Kaltmiete durch die tatsächliche Quadratmeterzahl wurde der tatsächliche Quadratmeterpreis der Wohnungen ermittelt. Anschließend wurden die sich so ergebenden tatsächlichen Quadratmeterpreise aller 166 Wohnungen addiert und durch die Anzahl der Wohnungen dividiert und hierdurch ein Quadratmeterpreis von 5,77 EUR ermittelt. Es wurde also ein Durchschnittswert ermittelt. Multipliziert mit der maximal angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² ergibt sich die Mietobergrenze von 519,30 EUR. Eine Ergebniskontrolle sei durch die Auswertung einschlägiger Anzeigenblätter erfolgt.
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Die Bildung eines Durchschnittswertes bei Wohnungen des unteren Preissegments ist aber rechtlich nicht zulässig, wenn -wie hier - nur die Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen werden. So errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird (Spirale nach unten). Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann ein Leistungsträger entweder auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards, und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln. Oder der Leistungsträger kann auch - wie vorliegend - bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments wählen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, , juris Rn. 24). Das vom Beklagten mit Wirkung zum 01.05.2009 eingeführte Konzept erweist sich damit als nicht schlüssig.
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Entgegen der Auffassung des SG und nun auch des Beklagten, dass in dem abgebildeten Wohnsegment von Leistungsbeziehern auch Wohnungen über dem einfachen Standard abgebildet sind, weil Leistungsempfänger noch kein Kostensenkungsverfahren durchlaufen haben und daher noch in einer nicht angemessenen Wohnung leben, geht das BSG davon aus, dass Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII grundsätzlich Wohnungen einfachen Standards sind. Nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger könnten Wohnungen enthalten sein, die auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung. Für die vom Beklagten aufgestellte These, dass in den Datensätzen auch teurere, für Leistungsbezieher nicht angemessene Wohnungen enthalten sind, ergeben sich keine nachprüfbaren Anhaltspunkte, noch ist etwas über deren Anzahl ausgesagt. Damit handelt es sich um bloße Mutmaßungen, die das Konzept nicht schlüssig werden lassen.
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Der Senat hat erfolglos im Parallelrechtsstreit L 2 AS 3787/11 versucht, das Konzept vom Beklagten schlüssig machen zu lassen. Er hat sich, nachdem im Mietrecht ständig „ortsübliche Vergleichsmieten“ zu ermitteln und Vergleiche mit dem bestimmten Mietobjekt anzustellen sind, am im Mietrecht beachteten Gesichtspunkten orientiert und etwa die „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.02.2012 - (VIII ZR 346/10, juris, zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete) herangezogen. Sodann wurde dem Beklagten u.a. aufgegeben, die Datenmenge durch Einbeziehung der Daten von Wohngeldempfängern im Monat Oktober 2008 zu vergrößern (Repräsentativität, vgl. BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 19; Identität, BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rn. 17), die Neuauswertung ausreichend zu dokumentieren (Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2. Teil I. 10. S. 30), die verwendeten Daten transparent zu machen, den Mietbegriff (Kalt- oder Warmmiete) festzulegen und zu vereinheitlichen (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2. Teil I. 3. S. 23 f.; BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R , juris Rn. 23). Sodann sollten als „Ausreißermieten“ die Datensätze eliminiert werden, die 20% und mehr über und unter dem arithmetischen Mittel liegen (II. 4. S.41 f der Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, BGH, aaO., juris Rn. 19 unter Hinweis auf Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht). Sodann sollte der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne bzw. die obere Preisgrenze dieses Segments zu Grunde gelegt werden.
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Der Vorgabe entsprechend hat der Beklagte die bereits erhobenen Daten um die Daten von Wohngeldbeziehern ergänzt, sodass nun 4.269 Datensätze erfasst sind. Auch wenn sich die Datenmenge für den gesamten Landkreis dadurch um ca. 1000 vergrößert hat, dürfte es sich hierbei angesichts des Bestands von Wohnungen und Räumen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von zusammen 119.358 (Bestand an Wohnungen und Räumen in den Stadt und Landkreisen Baden-Württembergs am 31.12.2012, vgl. www.statistik.baden-wuerttemberg.de/veroeffentl/ Statistische_Berichte/3734_12001.pdf) dennoch nicht um eine ausreichend große Datenmenge handeln. Die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes können wiedergegeben sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris Rn. 16). Dies ist bei vorliegend 3,58 % nicht der Fall, auch wenn berücksichtigt wird, dass nicht nach selbstgenutzten Eigentums- und Mietwohnungen unterschieden ist.
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Davon unabhängig ist die Berechnung des Beklagten wiederum nicht zulässig, weil er erneut einen Durchschnittswert bildet. Für die Raumschaft Umland F. wurden 53 Datensätze für Wohnungen von Leistungsbeziehern mit einer Größe von 60 bis 75 m² und 78 Datensätze für Wohnungen von 75 bis 90 m² bzw. 90 bis 105 m² vorgelegt. Entsprechend den oben beschriebenen Raumschaften und Wohnflächen je Haushaltsgröße hat der Beklagte wie vom Senat vorgegeben Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) für die Miete je Quadratmeter ermittelt. Ausgehend davon wurden Korridore von plus bzw. minus 20 % von diesem Wert bestimmt. Aus den sich danach (Kaltmiete pro Quadratmeter größer oder gleich dem unteren Korridorwert und zugleich kleiner oder gleich dem oberen Korridorwert) ergebenden Datensätzen wurden jedoch wiederum Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) für die Kaltmiete pro Quadratmeter ermittelt. Danach ergab sich für Wohnungen im Umland F. mit einer Größe über 75 m² ein Durchschnitt innerhalb des Korridors von 5,66 pro Quadratmeter und von 5,70 EUR/m² für Wohnungen mit 60 bis 75 m², damit Werte, die geringfügig unter den bisherigen liegen. Insgesamt errechnete der Beklagte bezogen auf die Wohnsituation der Kläger eine angemessene Kaltmietobergrenze von 512,40 EUR. Diese Berechnung fußt jedoch auf einer erneuten Bildung eines Durchschnittswertes aus Wohnungen von Leistungsbeziehern die mangels nachprüfbarer Erkenntnisse dem unteren Preissegment zugeordnet werden müssen, was der Senat für unzulässig hält. Sie ist nicht mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG vereinbar. Es hätte vielmehr zur Vermeidung eines Zirkelschlusses vom Spannenoberwert ausgegangen werden müssen. Eine weitere diesbezügliche Berechnung lehnt der Beklagte ab und auch die angeforderte Dokumentation der einzelnen Schritte der Auswertung stellt er nicht zur Verfügung. Der Senat stellt deshalb fest, dass ein schlüssiges Konzept nicht mehr erstellt werden kann und von einem Erkenntnisausfall bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten auszugehen ist.
35 
Der Senat kann auch nicht den als Durchschnittswert plus 20% ermittelten und mitgeteilten Quadratmeterpreis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU zu Grunde legen, weil eine vergleichbare Datenbasis nicht vorliegt. Als weiteres Manko des nachgebesserten Konzepts konnte hinsichtlich der Wohnungen von Wohngeldempfängern nicht nach Brutto- und Nettokaltmieten unterschieden werden, während hinsichtlich der übrigen Wohnungen der Beklagte von einer zumindest errechneten Nettokaltmiete ausgegangen ist. Insofern fehlt es bereits an einem einheitlichen Mietbegriff, so dass die Auswertung zu Verzerrungen führen kann. Dies belegt im Übrigen auch ein Vergleich der ermittelten Durchschnittswerte plus 20 %, die als Spannenoberwert angesehen werden könnten, mit den Werten des qualifizierten Mietspiegels der Großstadt F., die für den im allgemeinen als preiswerter einzustufenden ländlichen Raum wider die Erwartung zum Teil erheblich darüber liegen, so z.B. der Wert für eine 30 bis 45 m² große Wohnung im Umland F. mit 8,06 EUR/m² gegenüber dem der Mietspiegel 2009 der Stadt F. für eine Standardwohnung mit 45 m² lediglich eine Basismiete von 7,87 EUR ausweist.
36 
Auf Grund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet erachtet der Senat den Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle als zulässig (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 16). Die Tabellenwerte des hier maßgeblichen § 12 WoGG (gültig ab 01.01.2009) deckeln die dann grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze (BSG aaO Rn. 20). In ihnen sind die - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten enthalten (§ 9 Abs. 1 WoGG). Es ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, aaO, Rn. 22; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, bisher nur als Terminbericht vorhanden). Für die Wohnung der Kläger (4 Personen) ergibt sich hieraus für den Wohnort M., der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV, BGBl. I 2008, 2487-2519 ab 01.01.2009) dem Kreis Breisgau- Hochschwarzwald zugehörig der Mietenstufe III zugeordnet ist, ein Betrag von 556 EUR. Zuzüglich 10 % beträgt die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Nebenkosten mithin 661 EUR.
37 
Hinzu kommen die angemessenen Heizkosten. Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 25; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 Rn. 23 ff). Grundsätzlich ist bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung - wie vorliegend - der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzuziehen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - ; BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R –, juris).
38 
Die Höhe der Heizkosten der Kläger im streitigen Zeitraum ist unbekannt. Mietvertraglich sind kalte und warme Nebenkosten nur in einer pauschalen Summe von 210 EUR monatlich vereinbart. Die tatsächlichen Kosten lassen sich damit erst durch eine nachträgliche Verbrauchsabrechnung ermitteln, was auch angeblich geschehen ist. Die Nebenkostenabrechnung für den streitigen Zeitraum hatte der Beklagte nicht angefordert, ist von den Klägern auf die Aufforderung des Senats vom 10.01.2013 nicht vorgelegt worden und kann nach Mahnung nun mangels Aufbewahrung nicht mehr vorgelegt werden. Die tatsächlichen Heizkosten sind damit nicht bestimmbar und es ist nicht nachgewiesen, dass diese tatsächlich höher waren, als vom Beklagten pauschal mit 86 EUR (86 m² x 1 EUR) zu Grunde gelegt. Die Beweislast trifft insoweit die Kläger, die einen höheren Anspruch geltend machen. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die KdU und Heizung ist es eine Obliegenheit der Kläger, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und ggf. Nachweis zu erbringen. Dazu sind die Kläger im vorliegenden Verfahren bereits seit dem Widerspruchsverfahren von einem in diesem Rechtsgebiet sehr häufig auftretenden Rechtsanwalt vertreten, der genauestens mit der rechtlichen Materie vertraut ist. Nachdem die Kläger bereits vor über einem Jahr, nämlich im Januar 2013 vom Senat zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert worden sind, ist mehr als genügend Zeit vergangen, sich die Nachweise eventuell beim Vermieter wiederzubeschaffen. Die jetzige Urlaubsabwesenheit des Vermieters vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung geht zu Lasten der Kläger. Es besteht auch für den Senat keine Veranlassung, die Entscheidung über den Rechtsstreit zu verschieben und selbst beim Vermieter noch nachzuforschen. Hierbei handelt es sich um Ermittlungen ins Blaue hinein, zu denen keine Verpflichtung besteht. Es ist weder behauptet worden, dass die Heizkosten höher waren, noch steht fest, dass der Vermieter die Unterlagen aufbewahrt hat und diese durch Nachfrage dort beschafft werden könnten.
39 
Aus diesem Grunde greift der Senat auch nicht - was denkbar wäre - ersatzweise auf den niedrigsten Grenzbetrag (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, juris Rn. 43) des bundesweiten Heizkostenspiegels von 2011 (Abrechnungsjahr 2010) zurück, obwohl die maximalen abstrakt angemessenen Heizkosten für eine 90 m² Wohnung sich danach in Höhe von 125,25 EUR monatlich errechnen (16,70 EUR x 90 m² für Heizöl) und ein weiterer Abzug für die Warmwasserbereitung nicht gerechtfertigt sein dürfte, da sich die Vergleichswerte in den Tabellen ausschließlich auf die reine Raumwärme beziehen. Auch wenn der bundesweite Heizkostenspiegel gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten deckelt und als Obergrenze angesehen werden kann, besteht hierzu auch deshalb kein Anlass, da die Heizkosten im Bereich des Beklagten - wie dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist - zum Teil auch unter den pauschal vom Beklagten erstatteten Heizkosten liegen. „Sicherheitshalber“ sind den Klägern bei Verlust des Nachweises über die tatsächlichen Heizkosten keine höheren als die bereits erstatteten Heizkosten zu gewähren.
40 
Allerdings hat der Beklagte im streitigen Zeitraum den Abzug der Warmwasserpauschale nicht korrekt vorgenommen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R und Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R). Die Werte betragen für zwei Erwachsene in einem Haushalt je 5,82 EUR (= 11,64 EUR) und für die Kinder je 3,88 EUR (= 7,76). Für die Warmwasserbereitung sind daher nur 19,40 EUR statt 20,36 EUR abzuziehen, so dass die Heizkosten nach Abzug noch 66,60 EUR ausmachen.
41 
Zusammenfassend betragen die abstrakt angemessenen KdU und die Heizkosten damit 678,20 EUR.
42 
Die tatsächlichen KdU und Heizung mit insgesamt 910 EUR sind daher - unabhängig davon, ob die Kosten in Höhe von 20 EUR für einen Stellplatz zu übernehmen wären - nicht angemessen. Eine temporäre Übernahme der tatsächlichen Kosten kommt nicht in Betracht, nachdem die Kläger keine Zusicherung für den Umzug erhalten haben und über die Unangemessenheit der Kosten informiert waren.
43 
Auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Entscheidung des SG Mainz (vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09) haben die Kläger keinen Anspruch auf höhere KdU und Heizung. Der Senat hat bereits entschieden, dass er - wie auch schon der 1. und 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 3518/11 ZVW - juris; Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AS 3088/12 ZVW; ebenso Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 72) - der Auffassung des SG Mainz nicht folgt. Die vom Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 08.06.2012 geäußerte Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der „Angemessenheit“ den im Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 09.02.2010 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, ist falsch. Das BVerfG hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. „schlüssigen Konzept“ die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bereits gebilligt und ausgerechnet in dem vom Sozialgericht Mainz als Beleg für seine irrige Auffassung angeführten Urteil folgendes ausgeführt: „§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher“ (BVerfG 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdnr 148). Damit ist die Entscheidung des Sozialgericht Mainz schon im Ansatz unrichtig, wenn sie aaO Rdnr 62, 68 der Meinung ist, es fehle für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Grundlage und der Bundesgesetzgeber stehe „demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht“. Das ist, wie das Bundesverfassungsgericht klar gestellt hat, bereits in ausreichendem Maße geschehen. Auch in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 (1 BvR 232/11 = info also 2012, 28 = juris Rn. 24 f.) hat das BVerfG das schlüssige Konzept des BSG ersichtlich für geeignet erachtet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen. Diese Entscheidung scheint dem Sozialgericht Mainz nicht bekannt gewesen zu sein.
44 
Der Beklagte hat den Klägern anteilige Leistungen für KdU und Heizung ausgehend von angemessenen Kosten in Höhe von insgesamt 708,94 EUR statt abstrakt angemessener in Höhe von 678,20 EUR gewährt. Die Kläger haben somit höhere Leistungen für KdU und Heizung erhalten. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
46 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
22 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (weitere) höhere KdU und Heizung im streitigen Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010. Das SG hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
23 
Streitgegenstand sind der Bescheid vom 23.09.2009 in der Form des Änderungsbescheides vom 12.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2010 ausschließlich bezüglich der gewährten KdU und Heizung. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat der Beklagte den Klägern ausgehend von angemessenen KdU und Heizung für die gesamte Wohnung in Höhe von monatlich 708,94 EUR (519,30 EUR Kaltmiete, 86 EUR pauschalierte Heizkosten abzüglich 20,36 EUR Warmwasserpauschale, 124 EUR sonstige Nebenkosten) kopfanteilig KdU und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2009. bis 31.03.2010 gewährt. Die Kläger begehren höhere KdU und haben den Streitgegenstand zulässig hierauf begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R –, juris Rn. 10). Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente des Bedarfs - etwa in die hier allein streitige Höhe der angemessenen Kaltmiete - ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, juris Rn. 20 m.w.N.).
24 
Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin zu 1. ist Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706) hat sie Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die unter 15-jährigen Kinder der Klägerin zu 1., die Kläger zu 2. und 3., die mit ihr zusammenleben, haben als nichterwerbsfähige Leitungsberechtigte (vgl. § 7 Abs. Abs. 1 S. 1 SGB II) Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl. I, 416). Danach umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen; mithin sind auch der hilfebedürftige Kläger zu 2. und - ab ihrer Geburt am 03.07.2009 - die hilfebedürftige Klägerin zu 3. Berechtigte für KdU und Heizung. Der Ehemann und Vater der Kläger ist als Studierender gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, gleichwohl die KdU und Heizung nach dem Kopfteilsprinzip aufzuteilen.
25 
Leistungen für KdU und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R –, juris mit Hinweis auf: BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 15; vgl zuletzt Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - RdNr 19 ff).
26 
Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst die angemessene Größe festzulegen. Diese beträgt in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für 4-Personenhaushalte 90 m² Wohnfläche in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl S. 248]). Diesen Rahmen übersteigt die Wohnung in der W.str. mit 85,75 m² nicht.
27 
Als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hält es der Senat vorliegend für sachgerecht, die Raumschaft „Umland F.“ mit der Gemeinde M. und den weiteren Gemeinden G., G., G., H., M. und U. zu wählen. Das BSG hat entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; juris Rn. 21; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris). Die Gemeinde M. mit 8681 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2012) befindet sich im ländlichen Raum ca. 10 km von F. entfernt und ist zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte in seinem Flächenlandkreis mit 1.378,33 km² und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in dem Mietspiegel nicht vorliegen, in sog. Raumschaften Gemeinden im Umkreis von 10 bis 20 km im ländlichen Raum zusammengefasst hat. So umfasst die Raumschaft „Umland F.“ durch ein öffentliches Verkehrsnetz gut angebundene Gemeinden um die Stadt F. herum.
28 
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards innerhalb des Vergleichsraums (Referenzmiete) ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris Rn.16; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 Rn. 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris Rn. 7). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, juris Rn 24 mwN).
29 
Diesen Anforderungen wird das seit 01.05.2009 offiziell in Kraft getretene Konzept des Beklagten (auch in der auf Veranlassung des Senats nachgebesserten Form) zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht gerecht. Der Beklagte hat mit seinem ab Ende 2008 entwickelten Konzept auf Bestandsmieten von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG in seinem Bezirk zurückgegriffen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und stellt eine zulässige Vorgehensweise zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts dar (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, , juris Rn. 24). Die so erfassten 3.226 Datensätze für alle Raumschaften beruhen auf dem Stand Oktober 2008 und bilden nach der früher vertretenen Auffassung des Beklagten das untere Preissegment ab. Für die Raumschaft „Umland F.“ haben sich nach vorheriger Kappung aller Wohnungen über 8 EUR/m² (1 Wohnung im Umland F.) 166 Mietwohnungen ergeben, die mindestens eine Wohnfläche von 60,01 m² Wohnfläche aufweisen. Durch Division der vorher teils rechnerisch ermittelten Kaltmiete durch die tatsächliche Quadratmeterzahl wurde der tatsächliche Quadratmeterpreis der Wohnungen ermittelt. Anschließend wurden die sich so ergebenden tatsächlichen Quadratmeterpreise aller 166 Wohnungen addiert und durch die Anzahl der Wohnungen dividiert und hierdurch ein Quadratmeterpreis von 5,77 EUR ermittelt. Es wurde also ein Durchschnittswert ermittelt. Multipliziert mit der maximal angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² ergibt sich die Mietobergrenze von 519,30 EUR. Eine Ergebniskontrolle sei durch die Auswertung einschlägiger Anzeigenblätter erfolgt.
30 
Die Bildung eines Durchschnittswertes bei Wohnungen des unteren Preissegments ist aber rechtlich nicht zulässig, wenn -wie hier - nur die Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen werden. So errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird (Spirale nach unten). Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann ein Leistungsträger entweder auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards, und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln. Oder der Leistungsträger kann auch - wie vorliegend - bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments wählen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, , juris Rn. 24). Das vom Beklagten mit Wirkung zum 01.05.2009 eingeführte Konzept erweist sich damit als nicht schlüssig.
31 
Entgegen der Auffassung des SG und nun auch des Beklagten, dass in dem abgebildeten Wohnsegment von Leistungsbeziehern auch Wohnungen über dem einfachen Standard abgebildet sind, weil Leistungsempfänger noch kein Kostensenkungsverfahren durchlaufen haben und daher noch in einer nicht angemessenen Wohnung leben, geht das BSG davon aus, dass Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII grundsätzlich Wohnungen einfachen Standards sind. Nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger könnten Wohnungen enthalten sein, die auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung. Für die vom Beklagten aufgestellte These, dass in den Datensätzen auch teurere, für Leistungsbezieher nicht angemessene Wohnungen enthalten sind, ergeben sich keine nachprüfbaren Anhaltspunkte, noch ist etwas über deren Anzahl ausgesagt. Damit handelt es sich um bloße Mutmaßungen, die das Konzept nicht schlüssig werden lassen.
32 
Der Senat hat erfolglos im Parallelrechtsstreit L 2 AS 3787/11 versucht, das Konzept vom Beklagten schlüssig machen zu lassen. Er hat sich, nachdem im Mietrecht ständig „ortsübliche Vergleichsmieten“ zu ermitteln und Vergleiche mit dem bestimmten Mietobjekt anzustellen sind, am im Mietrecht beachteten Gesichtspunkten orientiert und etwa die „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.02.2012 - (VIII ZR 346/10, juris, zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete) herangezogen. Sodann wurde dem Beklagten u.a. aufgegeben, die Datenmenge durch Einbeziehung der Daten von Wohngeldempfängern im Monat Oktober 2008 zu vergrößern (Repräsentativität, vgl. BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 19; Identität, BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rn. 17), die Neuauswertung ausreichend zu dokumentieren (Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2. Teil I. 10. S. 30), die verwendeten Daten transparent zu machen, den Mietbegriff (Kalt- oder Warmmiete) festzulegen und zu vereinheitlichen (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2. Teil I. 3. S. 23 f.; BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R , juris Rn. 23). Sodann sollten als „Ausreißermieten“ die Datensätze eliminiert werden, die 20% und mehr über und unter dem arithmetischen Mittel liegen (II. 4. S.41 f der Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, BGH, aaO., juris Rn. 19 unter Hinweis auf Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht). Sodann sollte der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne bzw. die obere Preisgrenze dieses Segments zu Grunde gelegt werden.
33 
Der Vorgabe entsprechend hat der Beklagte die bereits erhobenen Daten um die Daten von Wohngeldbeziehern ergänzt, sodass nun 4.269 Datensätze erfasst sind. Auch wenn sich die Datenmenge für den gesamten Landkreis dadurch um ca. 1000 vergrößert hat, dürfte es sich hierbei angesichts des Bestands von Wohnungen und Räumen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von zusammen 119.358 (Bestand an Wohnungen und Räumen in den Stadt und Landkreisen Baden-Württembergs am 31.12.2012, vgl. www.statistik.baden-wuerttemberg.de/veroeffentl/ Statistische_Berichte/3734_12001.pdf) dennoch nicht um eine ausreichend große Datenmenge handeln. Die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes können wiedergegeben sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris Rn. 16). Dies ist bei vorliegend 3,58 % nicht der Fall, auch wenn berücksichtigt wird, dass nicht nach selbstgenutzten Eigentums- und Mietwohnungen unterschieden ist.
34 
Davon unabhängig ist die Berechnung des Beklagten wiederum nicht zulässig, weil er erneut einen Durchschnittswert bildet. Für die Raumschaft Umland F. wurden 53 Datensätze für Wohnungen von Leistungsbeziehern mit einer Größe von 60 bis 75 m² und 78 Datensätze für Wohnungen von 75 bis 90 m² bzw. 90 bis 105 m² vorgelegt. Entsprechend den oben beschriebenen Raumschaften und Wohnflächen je Haushaltsgröße hat der Beklagte wie vom Senat vorgegeben Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) für die Miete je Quadratmeter ermittelt. Ausgehend davon wurden Korridore von plus bzw. minus 20 % von diesem Wert bestimmt. Aus den sich danach (Kaltmiete pro Quadratmeter größer oder gleich dem unteren Korridorwert und zugleich kleiner oder gleich dem oberen Korridorwert) ergebenden Datensätzen wurden jedoch wiederum Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) für die Kaltmiete pro Quadratmeter ermittelt. Danach ergab sich für Wohnungen im Umland F. mit einer Größe über 75 m² ein Durchschnitt innerhalb des Korridors von 5,66 pro Quadratmeter und von 5,70 EUR/m² für Wohnungen mit 60 bis 75 m², damit Werte, die geringfügig unter den bisherigen liegen. Insgesamt errechnete der Beklagte bezogen auf die Wohnsituation der Kläger eine angemessene Kaltmietobergrenze von 512,40 EUR. Diese Berechnung fußt jedoch auf einer erneuten Bildung eines Durchschnittswertes aus Wohnungen von Leistungsbeziehern die mangels nachprüfbarer Erkenntnisse dem unteren Preissegment zugeordnet werden müssen, was der Senat für unzulässig hält. Sie ist nicht mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG vereinbar. Es hätte vielmehr zur Vermeidung eines Zirkelschlusses vom Spannenoberwert ausgegangen werden müssen. Eine weitere diesbezügliche Berechnung lehnt der Beklagte ab und auch die angeforderte Dokumentation der einzelnen Schritte der Auswertung stellt er nicht zur Verfügung. Der Senat stellt deshalb fest, dass ein schlüssiges Konzept nicht mehr erstellt werden kann und von einem Erkenntnisausfall bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten auszugehen ist.
35 
Der Senat kann auch nicht den als Durchschnittswert plus 20% ermittelten und mitgeteilten Quadratmeterpreis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU zu Grunde legen, weil eine vergleichbare Datenbasis nicht vorliegt. Als weiteres Manko des nachgebesserten Konzepts konnte hinsichtlich der Wohnungen von Wohngeldempfängern nicht nach Brutto- und Nettokaltmieten unterschieden werden, während hinsichtlich der übrigen Wohnungen der Beklagte von einer zumindest errechneten Nettokaltmiete ausgegangen ist. Insofern fehlt es bereits an einem einheitlichen Mietbegriff, so dass die Auswertung zu Verzerrungen führen kann. Dies belegt im Übrigen auch ein Vergleich der ermittelten Durchschnittswerte plus 20 %, die als Spannenoberwert angesehen werden könnten, mit den Werten des qualifizierten Mietspiegels der Großstadt F., die für den im allgemeinen als preiswerter einzustufenden ländlichen Raum wider die Erwartung zum Teil erheblich darüber liegen, so z.B. der Wert für eine 30 bis 45 m² große Wohnung im Umland F. mit 8,06 EUR/m² gegenüber dem der Mietspiegel 2009 der Stadt F. für eine Standardwohnung mit 45 m² lediglich eine Basismiete von 7,87 EUR ausweist.
36 
Auf Grund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet erachtet der Senat den Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle als zulässig (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 16). Die Tabellenwerte des hier maßgeblichen § 12 WoGG (gültig ab 01.01.2009) deckeln die dann grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze (BSG aaO Rn. 20). In ihnen sind die - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten enthalten (§ 9 Abs. 1 WoGG). Es ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, aaO, Rn. 22; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, bisher nur als Terminbericht vorhanden). Für die Wohnung der Kläger (4 Personen) ergibt sich hieraus für den Wohnort M., der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV, BGBl. I 2008, 2487-2519 ab 01.01.2009) dem Kreis Breisgau- Hochschwarzwald zugehörig der Mietenstufe III zugeordnet ist, ein Betrag von 556 EUR. Zuzüglich 10 % beträgt die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Nebenkosten mithin 661 EUR.
37 
Hinzu kommen die angemessenen Heizkosten. Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 25; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 Rn. 23 ff). Grundsätzlich ist bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung - wie vorliegend - der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzuziehen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - ; BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R –, juris).
38 
Die Höhe der Heizkosten der Kläger im streitigen Zeitraum ist unbekannt. Mietvertraglich sind kalte und warme Nebenkosten nur in einer pauschalen Summe von 210 EUR monatlich vereinbart. Die tatsächlichen Kosten lassen sich damit erst durch eine nachträgliche Verbrauchsabrechnung ermitteln, was auch angeblich geschehen ist. Die Nebenkostenabrechnung für den streitigen Zeitraum hatte der Beklagte nicht angefordert, ist von den Klägern auf die Aufforderung des Senats vom 10.01.2013 nicht vorgelegt worden und kann nach Mahnung nun mangels Aufbewahrung nicht mehr vorgelegt werden. Die tatsächlichen Heizkosten sind damit nicht bestimmbar und es ist nicht nachgewiesen, dass diese tatsächlich höher waren, als vom Beklagten pauschal mit 86 EUR (86 m² x 1 EUR) zu Grunde gelegt. Die Beweislast trifft insoweit die Kläger, die einen höheren Anspruch geltend machen. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die KdU und Heizung ist es eine Obliegenheit der Kläger, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und ggf. Nachweis zu erbringen. Dazu sind die Kläger im vorliegenden Verfahren bereits seit dem Widerspruchsverfahren von einem in diesem Rechtsgebiet sehr häufig auftretenden Rechtsanwalt vertreten, der genauestens mit der rechtlichen Materie vertraut ist. Nachdem die Kläger bereits vor über einem Jahr, nämlich im Januar 2013 vom Senat zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert worden sind, ist mehr als genügend Zeit vergangen, sich die Nachweise eventuell beim Vermieter wiederzubeschaffen. Die jetzige Urlaubsabwesenheit des Vermieters vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung geht zu Lasten der Kläger. Es besteht auch für den Senat keine Veranlassung, die Entscheidung über den Rechtsstreit zu verschieben und selbst beim Vermieter noch nachzuforschen. Hierbei handelt es sich um Ermittlungen ins Blaue hinein, zu denen keine Verpflichtung besteht. Es ist weder behauptet worden, dass die Heizkosten höher waren, noch steht fest, dass der Vermieter die Unterlagen aufbewahrt hat und diese durch Nachfrage dort beschafft werden könnten.
39 
Aus diesem Grunde greift der Senat auch nicht - was denkbar wäre - ersatzweise auf den niedrigsten Grenzbetrag (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, juris Rn. 43) des bundesweiten Heizkostenspiegels von 2011 (Abrechnungsjahr 2010) zurück, obwohl die maximalen abstrakt angemessenen Heizkosten für eine 90 m² Wohnung sich danach in Höhe von 125,25 EUR monatlich errechnen (16,70 EUR x 90 m² für Heizöl) und ein weiterer Abzug für die Warmwasserbereitung nicht gerechtfertigt sein dürfte, da sich die Vergleichswerte in den Tabellen ausschließlich auf die reine Raumwärme beziehen. Auch wenn der bundesweite Heizkostenspiegel gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten deckelt und als Obergrenze angesehen werden kann, besteht hierzu auch deshalb kein Anlass, da die Heizkosten im Bereich des Beklagten - wie dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist - zum Teil auch unter den pauschal vom Beklagten erstatteten Heizkosten liegen. „Sicherheitshalber“ sind den Klägern bei Verlust des Nachweises über die tatsächlichen Heizkosten keine höheren als die bereits erstatteten Heizkosten zu gewähren.
40 
Allerdings hat der Beklagte im streitigen Zeitraum den Abzug der Warmwasserpauschale nicht korrekt vorgenommen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R und Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R). Die Werte betragen für zwei Erwachsene in einem Haushalt je 5,82 EUR (= 11,64 EUR) und für die Kinder je 3,88 EUR (= 7,76). Für die Warmwasserbereitung sind daher nur 19,40 EUR statt 20,36 EUR abzuziehen, so dass die Heizkosten nach Abzug noch 66,60 EUR ausmachen.
41 
Zusammenfassend betragen die abstrakt angemessenen KdU und die Heizkosten damit 678,20 EUR.
42 
Die tatsächlichen KdU und Heizung mit insgesamt 910 EUR sind daher - unabhängig davon, ob die Kosten in Höhe von 20 EUR für einen Stellplatz zu übernehmen wären - nicht angemessen. Eine temporäre Übernahme der tatsächlichen Kosten kommt nicht in Betracht, nachdem die Kläger keine Zusicherung für den Umzug erhalten haben und über die Unangemessenheit der Kosten informiert waren.
43 
Auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Entscheidung des SG Mainz (vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09) haben die Kläger keinen Anspruch auf höhere KdU und Heizung. Der Senat hat bereits entschieden, dass er - wie auch schon der 1. und 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 3518/11 ZVW - juris; Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AS 3088/12 ZVW; ebenso Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 72) - der Auffassung des SG Mainz nicht folgt. Die vom Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 08.06.2012 geäußerte Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der „Angemessenheit“ den im Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 09.02.2010 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, ist falsch. Das BVerfG hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. „schlüssigen Konzept“ die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bereits gebilligt und ausgerechnet in dem vom Sozialgericht Mainz als Beleg für seine irrige Auffassung angeführten Urteil folgendes ausgeführt: „§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher“ (BVerfG 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdnr 148). Damit ist die Entscheidung des Sozialgericht Mainz schon im Ansatz unrichtig, wenn sie aaO Rdnr 62, 68 der Meinung ist, es fehle für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Grundlage und der Bundesgesetzgeber stehe „demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht“. Das ist, wie das Bundesverfassungsgericht klar gestellt hat, bereits in ausreichendem Maße geschehen. Auch in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 (1 BvR 232/11 = info also 2012, 28 = juris Rn. 24 f.) hat das BVerfG das schlüssige Konzept des BSG ersichtlich für geeignet erachtet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen. Diese Entscheidung scheint dem Sozialgericht Mainz nicht bekannt gewesen zu sein.
44 
Der Beklagte hat den Klägern anteilige Leistungen für KdU und Heizung ausgehend von angemessenen Kosten in Höhe von insgesamt 708,94 EUR statt abstrakt angemessener in Höhe von 678,20 EUR gewährt. Die Kläger haben somit höhere Leistungen für KdU und Heizung erhalten. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12/12/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
published on 10/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
published on 10/09/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
published on 22/03/2012 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan
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Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entsc
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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Z
published on 12/12/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 22 Abs. 1
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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.