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| Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. |
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| Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. |
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| Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). |
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| Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen. |
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| Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien. |
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| Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht. |
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| Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet. |
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| Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft. |
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| Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. |
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| Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen. |
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| Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11). |
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| Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann. |
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| Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen. |
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| Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. |
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| Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben. |
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| Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl. |
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| Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15). |
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| Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten. |
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| Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt: |
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| „Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“ |
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| Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich. |
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| Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. |
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| Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat. |
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