Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2015 - L 13 AS 2706/14

published on 27/01/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2015 - L 13 AS 2706/14
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 1. Juni bis 30. November 2012.
Der Kläger war im Jahr 2012 in B./Baden-Württemberg unter einer näher bezeichneten Anschrift gemeldet. Mit Bescheid vom 13. April 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2012.
Aufgrund einer telefonischen Mitteilung von B. B. (Übersetzer) vom 25. Oktober 2012, wonach sich der Kläger bereits seit 3 Monaten im K. aufhalten soll, wurden Zahlungen an ihn ausweislich Bl. 55 der Verwaltungsakte vorläufig gestoppt. Rechtsgrundlage war zunächst § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Kläger war am 9. November 2012 zu einem persönlichen Gespräch bei der Arbeitsvermittlung eingeladen, zu dem er ohne Angaben von Gründen nicht erschien. Mit Datum vom 30. November 2012 wurde für ihn ein Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Bis zum heutigen Tage ist ungeklärt, ob dieser Antrag vom Kläger persönlich oder von einem Dritten abgegeben worden ist. Daraufhin wurde am 3. Dezember 2012 eine erneute Einladung zum persönlichen Gespräch am 7. Dezember 2012 versandt. Auch dieser Termin wurde vom Kläger nicht wahrgenommen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 versagte der Beklagte die Leistungen ab 1. Dezember 2012. Mit Bescheid vom 14. März 2013 wurde dieser Versagungsbescheid in Abhilfe eines Widerspruchs vom 8. Februar 2013 aufgehoben. Der Kläger hatte mit diesem eine eidesstattliche Versicherung vom 6. Februar 2013 abgegeben, wonach er weder das Schreiben vom 3. Dezember 2012 noch den Versagungsbescheid erhalten habe, obwohl er jeden Tag seinen Posteingang entweder selbst kontrolliere oder Nachbarn dies für ihn übernehmen würden.
Auch einer Aufforderung zur persönlichen Vorsprache am 14. März 2013 kam der Kläger nicht nach. Grund für den zuletzt angesetzten Termin war unter anderem auch, dass sich die Angaben zum tatsächlichen Aufenthalt gemäß dieser mittlerweile vorliegenden eidesstattlichen Versicherung des Klägers und den von B. B. am 25. Oktober 2012 telefonisch getätigten Angaben erheblich widersprochen hatten.
Der Kläger hat am 15. August 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, die er als „Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verzögerung)“ bezeichnet hat. Hier hat er die „unterbrochene bewilligte monatliche Leistungen/Rente“ in Höhe von 374,- EUR beanstandet. Außerdem habe die Beklagte ihm seine Wohnung „weggenommen“. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 23. April 2014 die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung ist es davon ausgegangen, dass der Kläger Leistungen ab dem 1. Dezember 2012 begehrt. Die Klage sei bereits unzulässig. Die Zulässigkeit einer Klage setze voraus, dass zuvor eine Verwaltungsentscheidung ergangen sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da der Beklagte bislang keine Sachentscheidung über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers getroffen habe. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dass auch kein Leistungsanspruch gegen den Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 bestehe. Leistungen nach dem SGB II erhielten nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger jedenfalls seit November 2012 nicht mehr, weil er seitdem im K. lebe.
Der Kläger hat über einen Bevollmächtigten in P./K. mit Schreiben vom 10. Juni 2014, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen am 26. Juni 2014, Berufung eingelegt. Er hat mittlerweile in unterschiedlichen Schriftsätzen, etwa erstinstanzlich mit Datum vom 29. August 2013, eingeräumt, seit November 2012 in seinem Heimatland K. unter der im Rubrum bezeichneten Adresse zu wohnen. Dieser Vortrag ist auch im Berufungsverfahren bestätigt worden. Der Kläger hat zuletzt (Schriftsatz vom 29. September 2014; Blatt 23 der Gerichtsakten) für die seines Erachtens gestoppten bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich 374,- EUR eine Gewährung für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 begehrt.
Mit Aufhebungsbescheid vom 8. Oktober 2014 hob die Beklagte die Entscheidung vom 13. April 2012 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. November 2012 ganz auf. Der Kläger sei ab dem 1. November 2012 in den K. umgezogen und habe die neue Anschrift nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt. Er sei somit aus dem Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Landkreis Karlsruhe verzogen, § 36 SGB II. Auf den Antrag des Klägers vom 30. November 2012 stehe ihm ebenfalls keine Leistung nach dem SGB II aus den zuvor genannten Gründen, dem Umzug in den K., zu. Der Kläger sei nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verweist u.a. darauf, dass für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2012 bereits Leistungen gewährt und auch ausgezahlt worden seien. Mangels Aufenthalts im Inland lägen danach die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vor.
13 
Leistungen für den Monat November 2012 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgezahlt. Die auf Basis des Bescheides vom 13. April 2012 gewährten Leistungen sind nachweislich bis einschließlich 31. Oktober 2012 in bewilligter Höhe zur Auszahlung gebracht worden (Bl. 19; 36 SG-Akte).
14 
Nachdem ein angefragtes Einverständnis zur Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) vom Kläger nicht beantwortet wurde, wurden die Beteiligten mit Terminsbestimmung vom 19. Dezember 2014 zur mündlichen Verhandlung geladen. Ausweislich eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG wurde das Übergabeeinschreiben mit Rückschein dem Kläger am 5. Januar 2015 zugestellt. Er hat mitgeteilt, dass das Gericht die Verhandlung ohne ihn durchführen soll.
15 
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte nach mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2015 entscheiden. Der gemäß §§ 202 SGG i.V. m. 274 Abs. 3 S. 2 ZPO längeren Ladungsfrist für Kläger im Ausland hat der Senat mit Terminsladung vom 19. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 5. Januar 2015, Rechnung getragen.
17 
Die Berufung des Klägers ist formgerecht eingelegt worden. Im Hinblick auf den seit November 2012 bestehenden Auslandwohnsitz des Klägers ist die Berufung auch fristgerecht eingelegt worden, denn Grundlage für die Fristberechnung ist die 3-Monats-Frist. Der angefochtenen Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich des Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG (Übergabeeinschreiben/Rückschein), welcher am 26. Mai 2014 zurück zum SG gelangt ist, am 13. Mai 2014 zugestellt worden. Die am 26. Juni 2014 erhobene Berufung ist somit fristgerecht.
18 
Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit Leistungen nach dem SGB II für einen prozessual neuen Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 begehrt werden. Gegenstand des gerichtlichen erstinstanzlichen Verfahrens sind lediglich Leistungen an den Kläger für den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2012 gewesen. Zu Recht hat das SG seinerzeit angenommen, dass lediglich dieser Zeitraum streitgegenständlich sein kann. Denn der Aufhebungsbescheid vom 8. Oktober 2014 war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erlassen. Ferner hat der Kläger selbst in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. Februar 2013 angegeben, dass ihn nicht sämtlicher, per Post versendete Schriftverkehr auch tatsächlich erreicht. Vielmehr hat er ausdrücklich den fehlenden Erhalt des Versagungsbescheids vom 7. Dezember 2012 gerügt. Angesichts der sprachlich nur schwer verständlichen Formulierung („unterbrochene bewilligte monatliche Leistungen/Rente“) in der Prozessvollmacht vom 28. Juli 2013 ist bei Kenntnis der Sachlage nach damaligem Stand als Unterbrechung die zum 1. Dezember eingetretene Leistungsversagung nach dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum zu verstehen. Die Klage ist somit vom SG zu Recht als Leistungsklage für den Zeitraum ab 1. Dezember 2012 verstanden worden. Die Klageänderung im Hinblick auf die Leistungsgewährung für den Zeitraum Juni bis November 2012 ist aber nicht sachdienlich (vgl. § 99 SGG). Denn zum einzigen in Betracht kommenden Bescheid vom 8. Oktober 2014 fehlt es an einem diesbezüglichen Widerspruch sowie einem Widerspruchsbescheid, weshalb die geänderte Klage unzulässig wäre (§ 78 SGG). Da die Beklagte zur Klageänderung auch keine Einwilligung erteilt hat, war sie nicht wirksam.
19 
Soweit der Kläger in Anbetracht der unzulässigen Klageänderung die mit der ursprünglichen Klage verfolgten Ansprüche weiter verfolgt, ist diese ebenfalls unzulässig, da ein Widerspruch und Widerspruchsbescheid wegen des Bescheides vom 8. Oktober 2014 fehlt (s.o.). Das SG hat die Klage für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 zu Recht als unzulässig abgewiesen; wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keinen Erfolg hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
21 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte nach mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2015 entscheiden. Der gemäß §§ 202 SGG i.V. m. 274 Abs. 3 S. 2 ZPO längeren Ladungsfrist für Kläger im Ausland hat der Senat mit Terminsladung vom 19. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 5. Januar 2015, Rechnung getragen.
17 
Die Berufung des Klägers ist formgerecht eingelegt worden. Im Hinblick auf den seit November 2012 bestehenden Auslandwohnsitz des Klägers ist die Berufung auch fristgerecht eingelegt worden, denn Grundlage für die Fristberechnung ist die 3-Monats-Frist. Der angefochtenen Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich des Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG (Übergabeeinschreiben/Rückschein), welcher am 26. Mai 2014 zurück zum SG gelangt ist, am 13. Mai 2014 zugestellt worden. Die am 26. Juni 2014 erhobene Berufung ist somit fristgerecht.
18 
Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit Leistungen nach dem SGB II für einen prozessual neuen Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 begehrt werden. Gegenstand des gerichtlichen erstinstanzlichen Verfahrens sind lediglich Leistungen an den Kläger für den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2012 gewesen. Zu Recht hat das SG seinerzeit angenommen, dass lediglich dieser Zeitraum streitgegenständlich sein kann. Denn der Aufhebungsbescheid vom 8. Oktober 2014 war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erlassen. Ferner hat der Kläger selbst in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. Februar 2013 angegeben, dass ihn nicht sämtlicher, per Post versendete Schriftverkehr auch tatsächlich erreicht. Vielmehr hat er ausdrücklich den fehlenden Erhalt des Versagungsbescheids vom 7. Dezember 2012 gerügt. Angesichts der sprachlich nur schwer verständlichen Formulierung („unterbrochene bewilligte monatliche Leistungen/Rente“) in der Prozessvollmacht vom 28. Juli 2013 ist bei Kenntnis der Sachlage nach damaligem Stand als Unterbrechung die zum 1. Dezember eingetretene Leistungsversagung nach dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum zu verstehen. Die Klage ist somit vom SG zu Recht als Leistungsklage für den Zeitraum ab 1. Dezember 2012 verstanden worden. Die Klageänderung im Hinblick auf die Leistungsgewährung für den Zeitraum Juni bis November 2012 ist aber nicht sachdienlich (vgl. § 99 SGG). Denn zum einzigen in Betracht kommenden Bescheid vom 8. Oktober 2014 fehlt es an einem diesbezüglichen Widerspruch sowie einem Widerspruchsbescheid, weshalb die geänderte Klage unzulässig wäre (§ 78 SGG). Da die Beklagte zur Klageänderung auch keine Einwilligung erteilt hat, war sie nicht wirksam.
19 
Soweit der Kläger in Anbetracht der unzulässigen Klageänderung die mit der ursprünglichen Klage verfolgten Ansprüche weiter verfolgt, ist diese ebenfalls unzulässig, da ein Widerspruch und Widerspruchsbescheid wegen des Bescheides vom 8. Oktober 2014 fehlt (s.o.). Das SG hat die Klage für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 zu Recht als unzulässig abgewiesen; wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keinen Erfolg hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.De
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Annotations

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.