Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11

published on 22/05/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2012 - L 13 AS 3213/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010, weil der Beklagte auch für die Verzugszinsen aufkommen müsse, die für den von der D. Bank gekündigten Immobilienkredit angefallen sind.
Der 1950 geborene Kläger zu 1. lebte bis Ende Februar 2011 zusammen mit seiner 1953 geborenen Ehefrau (Klägerin zu 2.), seiner am 1994 geborenen Tochter (Klägerin zu 3.) und seinem am 1986 geborenen Sohn (Kläger zu 4.) in einer Doppelhaushälfte in D., die jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. stand. Die zur Finanzierung des Eigenheims vom Kläger zu 1. abgeschlossenen Darlehensverträge in Höhe von 340 000 EUR waren bereits vor der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; am 22. Januar 2009) durch die kreditgebende D. Bank gekündigt worden (Kündigung vom 20. November 2007); die D. Bank machte neben der Rückzahlung aller sofort fällig gestellten Hauptforderungen in Höhe von 335 469,43 EUR (s. Kündigung vom 20. November 2007) Verzugsschadensersatz geltend (s. Blatt 41 ff. der Senatsakten).
Im Mai 2010 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen über Juni 2010 hinaus. Im Antrag gaben sie Schuldzinsen in Höhe von 1.223,33 EUR (Stand 2006) an. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20. Mai 2010 für Juli bis Dezember 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich drei mal 52,23 EUR (Gas 135,00 EUR monatlich, Wasser/Abwasser 64,00 EUR monatlich und Grundsteuer 31,92 EUR monatlich abzüglich eines Pauschbetrages in Höhe von 22,00 EUR für die Warmwassererwärmung geteilt durch vier Personen). Bereits mit Bescheid vom 19. Februar 2010 übernahm der Beklagte den gesamten Beitrag für die Immobilienversicherung bei der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft für das Jahr 2010 und mit Bescheid vom 3. März 2010 die Abfallgebühren für das Jahr 2010. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 erstattete der Beklagte Kosten für die Heizungswartung in voller Höhe und mit Bescheid vom 28. Juni 2010 die gesamten Kosten für den Schornsteinfeger. Ebenso übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2011 die vollen Kosten für das von Oktober bis Dezember 2010 angeschaffte Brennholz.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2010, mit dem sie u.a. Kosten für die Unterkunft geltend machten. Diesbezüglich verwiesen sie auf eine Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 20 AS 1100/10), mit der sie ebenfalls die Verzugszinsen als Kosten der Unterkunft geltend machten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre der Kläger Ziff. 4., weil er durch sein Einkommen (Ausbildungsvergütung 450 EUR monatlich, wovon 187,85 EUR anzurechnen seien, und 184 EUR Kindergeld) seinen Bedarf (287 EUR Regelleistung und 52,23 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) decken könne. Die Kosten der Unterkunft seien mit 208,92 EUR zutreffend berechnet. Die zusätzlich geltend gemachten Verzugszinsen seien keine Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Die Kosten seien zu gleichen Teilen auf vier Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein Betrag von 52,23 EUR entfalle. Dies ergebe einen Leistungsbetrag in Höhe von 156,69 EUR.
Am 21. September 2010 haben die Kläger zum SG Klage erhoben (Eingang 21. September 2010). Die Eigenheimzulage 2010 werde aufgrund ihres Widerspruches nicht mehr als Einkommen angerechnet. Zwar seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss des SG vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) die Erstattung der Verzugszinsen abgelehnt worden; der Beklagte müsse aber KdU wie bei einem Mieter gewähren. Das Einkommen des Klägers Ziff. 4 sei nur in Höhe von 335,05 EUR anzurechnen. Mit Bescheid vom 1. September 2010 hat der Beklagte zum Bescheid vom 20. Mai 2010 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem das Nebeneinkommen der Kläger Ziff. 1. und 2. neu berechnet worden ist; die Leistungen für die KdU blieben unverändert. Mit Bescheid vom 7. September 2010 wurde der Bescheid vom 1. September 2010 insofern geändert, als keine Einbehaltung mehr an die Regionaldirektion erfolge. Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24. September 2010 verlangte der Beklagte die Erstattung von 49,72 EUR bzw. 70,28 EUR gezahlter Regelleistung aufgrund des im September 2010 zugeflossenen Einkommens. Gegen die Bescheide vom September 2010 haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt.
In der Verhandlung vor dem SG haben die Kläger beantragt, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 weitere KdU in Höhe von 600,00 EUR monatlich zu gewähren. Das SG hat die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010, soweit die Kläger höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit von Juli bis Dezember 2010 geltend machten. Die Bescheide vom 1. bzw. 7. September 2010 seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie keine Regelung zu den abtrennbaren KdU enthielten. Von den monatlichen Kosten für Gas (135,00 EUR), Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (64,00 EUR) und Grundsteuer (31,92 EUR) seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - sogar 23,08 EUR abzuziehen, sodass kein weitergehender Anspruch bestehe. Die Zinsverpflichtungen der Kläger stellten keine KdU im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Es müsse sich um Kosten handeln, die mit der Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft verknüpft seien. Die zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommenen Darlehen seien aber bereits vor der Antragstellung gekündigt worden, womit die gesamte Darlehenssumme sofort zur Zahlung fällig geworden sei. Die vertragliche Grundlage für die regelmäßigen Zinsleistungen sei entfallen. Die Kläger schuldeten die sofortige und vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme. Die anfallenden Zinsen seien keine Schuldzinsen im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern Verzugszinsen im Sinne des § 497 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Diese bildeten keine vertragliche Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme, sondern seien gesetzliche Folge für die Nichtrückzahlung der Darlehenssumme nach Kündigung des Kreditvertrages. Allein die Zahlung auf die aktuellen Zinsforderungen sicherten deshalb auch nicht den Erhalt der Unterkunft. Vielmehr sei das Kreditinstitut in der Lage, in das Grundstück zu vollstrecken, auch wenn die aktuellen Zinsforderungen beglichen würden. Des Weiteren handele es sich bei dieser Zinsforderung nicht um jeweils monatlich anfallende, vereinbarte Beträge, sondern um einen aufgelaufenen Betrag, der durch Zins- und Zinseszinswirkungen stetig anwachse. Zwischen den aktuellen Zinsforderungen der Bank und der Unterkunft bestehe mithin keine Verknüpfung, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sei (Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010). Die Kläger könnten auch keine fiktiven Mietkosten erstattet verlangen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II tatsächliche Mietkosten voraussetze. Diese Rechtslage verstoße auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz, da die gesetzliche Unterscheidung danach, ob Kosten tatsächlich anfallen oder nicht, verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Kläger zu 4. habe keinen Anspruch und gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Da der Bedarf in Höhe von 287,00 EUR (Regelleistung) und Kosten der Unterkunft in Höhe von 51,96 EUR von dem zu berücksichtigenden Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis bei der Firma Gehrke GmbH in Höhe von 187,85 EUR und dem Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR vollständig gedeckt sei.
Gegen das den Klägern am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil haben sie am 29. Juli 2011 Berufung eingelegt und weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 600,00 EUR monatlich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 geltend gemacht. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 hätten sie einen Anspruch auf Leistungen zur Kostendeckung von Unterkunft und Heizung. Bereits aus dem Wortlaut des § 22 SGB II [in der neuen, ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung], wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, ergebe sich, dass auch Verzugszinsen zu erstatten seien.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu verurteilen, ihnen 3.600,00 EUR weitere Leistungen für Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Auch die vorgelegte Zinsaufstellung belege, dass es sich bei der von der Bank geltend gemachten Forderung um einen Verzugsschadensersatz handele.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
15 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der streitgegenständlichen KdU rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Senat verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des SG vom 26. Juli 2010 (S 20 AS 3784/10 ER) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010 (L 7 AS 3572/10 ER-B).
16 
Zutreffend hat das SG insbesondere dargelegt, dass Streitgegenstand allein die geltend gemachten KdU im Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 sind, weshalb die Änderungsbescheide vom 1. und 7. September 2010 nicht gem. § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind, da sie keine Regelungen zu den auch abtrennbaren (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, veröffentlicht in Juris) KdU enthalten (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 96 SGG Rdnr.4 ff. m.w.N. sowie Rdnr. 2 zur Anwendung des § 96 SGG, wenn der Bescheid wie hier nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen wird). Dementsprechend sind auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. September 2010 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie die Regelung über die KdU unberührt lassen. Nachdem den Klägern sämtliche tatsächlichen Neben- und Betriebskosten gewährt worden sind (s. die Bescheide vom 19. Februar, 3. März, 25. Mai, 28. Juni 2010 und 10. Februar 2011) ist noch darüber zu entscheiden, ob den Klägern KdU für die angefallenen Verzugszinsen -die D. Bank macht ausdrücklich nicht den Vertragszins (vgl. hierzu BGH, 28. April 1988, III ZR 57/87, veröffentlicht in Juris) sondern Schadensersatz geltend- zu gewähren sind.
17 
Der Senat folgt den zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des SG (vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER, und vom 21. Juni 2011, S 20 AS 5899/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) darin, dass die von der D. Bank als Schadensersatz geforderten Verzugszinsen (siehe die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 vorgelegte Aufstellung auf Bl. 41 ff. der Senatsakten) keine Kosten der Unterkunft sind und befindet sich damit in Übereinstimmung mit allen hierzu vorgefundenen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS-ER, veröffentlicht in Juris; und Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS-ER; Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. November 2008, S 15 AS 893/05; Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 22. August 2011, S 26 1090/11 ER [mit Hinweis auf entsprechenden unveröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011, L 10 AS 823/11B ER]; alle unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar).
18 
Bereits aus dem Wortlaut des einschlägigen § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ergibt sich, dass es sich um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft handeln muss. Bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim, sind Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Es muss sich dabei um Kosten handeln, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sind. Der monatlichen Mietschuld des Mieters entspricht der monatliche Darlehenszins des Eigentümers für das hierfür aufgenommene Immobiliendarlehen, weshalb der vereinbarungsgemäß zu zahlende Kreditzins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme dem Grunde nach zu übernehmen ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.). Selbst die vollständige Übernahme der von der D. Bank gestellten Schadensersatzforderung würde aber in keiner Weise rechtlich der Erhaltung der Unterkunft dienen, da die Bank wegen der fälligen Hauptforderung die Vollstreckung in das Grundstück betreiben kann und auch betrieben hat. Der Beklagte ist aber zur Erstattung nur derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Leistungsempfänger ein Nutzungsrecht vermitteln können. Hier resultiert das Nutzungsrecht bereits aus dem Eigentum; eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Kreditzinses besteht nicht.
19 
Die D. Bank hat mit dem Kläger zu 1. auch keinen Vertrag geschlossen, der die Rückzahlung der Schulden unter Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen regelt (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.; vgl. aber auch Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. April 2010, L 9 AS 18/09, veröffentlicht in Juris), so dass nicht entschieden werden muss, ob ein erkaufter bloßer Vollstreckungsschutz ausreichend ist, um die dafür anfallenden Kosten als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II qualifizieren zu können (so Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.).
20 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der D. Bank vom 16. Juni 2010. Damit weist die D. Bank den Wunsch auf eine Umschuldung mit der Begründung zurück, dass keine nennenswerten Zahlungen seit der Darlehenskündigung am 20. November 2007 erfolgt sind. Die Kläger machen diesbezüglich geltend, dass Leistungen des Beklagten für die Verzugszinsen möglicherweise die D. Bank veranlasst hätte, einer Umschuldung zuzustimmen. Hierauf kommt es aber rechtlich nicht an, da es nicht Aufgabe des SGB II-Trägers ist, eine Finanzierung bzw. Umschuldung zu ermöglichen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
21 
Auch aus dem von den Klägern sowohl schriftlich, als auch in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des BSG (B 14/11b AS 67/06) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Das BSG hatte in dem genannten Urteil über die Frage zu entscheiden, ob (ausnahmsweise) Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer selbst genutzten Eigentumswohnung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Die hier im Streit stehenden Zinsforderung der D. Bank (Verzugszinsen) dienen jedoch nicht der Finanzierung des Eigenheims, sondern dienen dem Ersatz des Schadens, der durch die nicht (rechtzeitige) Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank entstanden ist.
22 
Nicht entscheiden muss der Senat, ob sich - wie die Kläger meinen - aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, etwas anderes ergibt. Denn für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen von Juli bis Dezember 2010 ist die Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis 31. Dezember 2010 maßgebend.
23 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anspruch gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht besteht. Gemäß § 22 Abs. 5 können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die derzeitigen neuen Unterkünfte der Kläger gesichert sind. Die Kläger wohnen nicht mehr in ihrem früheren Eigenheim, sodass eine Schuldübernahme mit Hilfe eines Darlehens zur Behebung einer sonst drohenden Wohnungslosigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Schulden wegen Verzuges nicht um KdU handelt (s.o.). Schließlich ist auch die fällig gestellte gesamte Hauptschuld nicht zu übernehmen, da es nicht ansatzweise gerechtfertigt ist, im Falle einer zusammengebrochenen privaten Finanzierung den Erhalt von Grundeigentum mit einem steuerfinanzierten Darlehen von über 300 000 EUR zu ermöglichen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
15 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der streitgegenständlichen KdU rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Senat verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des SG vom 26. Juli 2010 (S 20 AS 3784/10 ER) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010 (L 7 AS 3572/10 ER-B).
16 
Zutreffend hat das SG insbesondere dargelegt, dass Streitgegenstand allein die geltend gemachten KdU im Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 sind, weshalb die Änderungsbescheide vom 1. und 7. September 2010 nicht gem. § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind, da sie keine Regelungen zu den auch abtrennbaren (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, veröffentlicht in Juris) KdU enthalten (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 96 SGG Rdnr.4 ff. m.w.N. sowie Rdnr. 2 zur Anwendung des § 96 SGG, wenn der Bescheid wie hier nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen wird). Dementsprechend sind auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. September 2010 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie die Regelung über die KdU unberührt lassen. Nachdem den Klägern sämtliche tatsächlichen Neben- und Betriebskosten gewährt worden sind (s. die Bescheide vom 19. Februar, 3. März, 25. Mai, 28. Juni 2010 und 10. Februar 2011) ist noch darüber zu entscheiden, ob den Klägern KdU für die angefallenen Verzugszinsen -die D. Bank macht ausdrücklich nicht den Vertragszins (vgl. hierzu BGH, 28. April 1988, III ZR 57/87, veröffentlicht in Juris) sondern Schadensersatz geltend- zu gewähren sind.
17 
Der Senat folgt den zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des SG (vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER, und vom 21. Juni 2011, S 20 AS 5899/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) darin, dass die von der D. Bank als Schadensersatz geforderten Verzugszinsen (siehe die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 vorgelegte Aufstellung auf Bl. 41 ff. der Senatsakten) keine Kosten der Unterkunft sind und befindet sich damit in Übereinstimmung mit allen hierzu vorgefundenen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS-ER, veröffentlicht in Juris; und Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS-ER; Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. November 2008, S 15 AS 893/05; Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 22. August 2011, S 26 1090/11 ER [mit Hinweis auf entsprechenden unveröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011, L 10 AS 823/11B ER]; alle unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar).
18 
Bereits aus dem Wortlaut des einschlägigen § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ergibt sich, dass es sich um tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft handeln muss. Bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim, sind Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Es muss sich dabei um Kosten handeln, die mit der Erhaltung der Unterkunft verknüpft sind. Der monatlichen Mietschuld des Mieters entspricht der monatliche Darlehenszins des Eigentümers für das hierfür aufgenommene Immobiliendarlehen, weshalb der vereinbarungsgemäß zu zahlende Kreditzins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehenssumme dem Grunde nach zu übernehmen ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.). Selbst die vollständige Übernahme der von der D. Bank gestellten Schadensersatzforderung würde aber in keiner Weise rechtlich der Erhaltung der Unterkunft dienen, da die Bank wegen der fälligen Hauptforderung die Vollstreckung in das Grundstück betreiben kann und auch betrieben hat. Der Beklagte ist aber zur Erstattung nur derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Leistungsempfänger ein Nutzungsrecht vermitteln können. Hier resultiert das Nutzungsrecht bereits aus dem Eigentum; eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Kreditzinses besteht nicht.
19 
Die D. Bank hat mit dem Kläger zu 1. auch keinen Vertrag geschlossen, der die Rückzahlung der Schulden unter Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen regelt (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.; vgl. aber auch Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. April 2010, L 9 AS 18/09, veröffentlicht in Juris), so dass nicht entschieden werden muss, ob ein erkaufter bloßer Vollstreckungsschutz ausreichend ist, um die dafür anfallenden Kosten als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II qualifizieren zu können (so Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS ER, a.a.O.).
20 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der D. Bank vom 16. Juni 2010. Damit weist die D. Bank den Wunsch auf eine Umschuldung mit der Begründung zurück, dass keine nennenswerten Zahlungen seit der Darlehenskündigung am 20. November 2007 erfolgt sind. Die Kläger machen diesbezüglich geltend, dass Leistungen des Beklagten für die Verzugszinsen möglicherweise die D. Bank veranlasst hätte, einer Umschuldung zuzustimmen. Hierauf kommt es aber rechtlich nicht an, da es nicht Aufgabe des SGB II-Trägers ist, eine Finanzierung bzw. Umschuldung zu ermöglichen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
21 
Auch aus dem von den Klägern sowohl schriftlich, als auch in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des BSG (B 14/11b AS 67/06) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Das BSG hatte in dem genannten Urteil über die Frage zu entscheiden, ob (ausnahmsweise) Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer selbst genutzten Eigentumswohnung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Die hier im Streit stehenden Zinsforderung der D. Bank (Verzugszinsen) dienen jedoch nicht der Finanzierung des Eigenheims, sondern dienen dem Ersatz des Schadens, der durch die nicht (rechtzeitige) Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank entstanden ist.
22 
Nicht entscheiden muss der Senat, ob sich - wie die Kläger meinen - aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wonach Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, etwas anderes ergibt. Denn für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen von Juli bis Dezember 2010 ist die Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis 31. Dezember 2010 maßgebend.
23 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anspruch gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht besteht. Gemäß § 22 Abs. 5 können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die derzeitigen neuen Unterkünfte der Kläger gesichert sind. Die Kläger wohnen nicht mehr in ihrem früheren Eigenheim, sodass eine Schuldübernahme mit Hilfe eines Darlehens zur Behebung einer sonst drohenden Wohnungslosigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Schulden wegen Verzuges nicht um KdU handelt (s.o.). Schließlich ist auch die fällig gestellte gesamte Hauptschuld nicht zu übernehmen, da es nicht ansatzweise gerechtfertigt ist, im Falle einer zusammengebrochenen privaten Finanzierung den Erhalt von Grundeigentum mit einem steuerfinanzierten Darlehen von über 300 000 EUR zu ermöglichen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 B 224/06 AS ER, veröffentlicht in Juris).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/04/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger werden a) das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2009 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Juni 2008 in de
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/11/2015 00:00

Gründe Hauptschlagwort: Arbeitslosengeld II Aufhebung der Leistungsbewilligung Darlehenskündigung Darlehenszinsen Eigenheim grobe Fahrlässigkeit Kosten der Unterkunft und Heizung Rücknahme der Leistungsbewilligung Titel: Normenke
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.