Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Aug. 2005 - L 13 AL 1226/05

published on 30/08/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Aug. 2005 - L 13 AL 1226/05
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Gericht

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Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Leistung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs).
Der ... 1945 geborene Kläger hatte seit 1. August 1979 in einem Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiter im Anzeigenaußendienst bei der R KG in O gestanden. Am 17. Dezember 2002 meldete er sich beim Arbeitsamt Lahr (ArbA) arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der R KG vom 30. Dezember 2002 war das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber am 29. Mai 2002 mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 gekündigt worden. Das in der Arbeitsbescheinigung angegebene beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt für die letzten zwölf Teilmonate lag zwischen 2.884,03 EUR (für Dezember 2002) und 4.500,00 EUR (für die Monate Mai, Juli, August und November 2002). Am 21. Januar 2003 nahm der Kläger an einer Gruppeninformationsveranstaltung "Rechte/Pflichten" teil. Mit Bescheid vom 31. Januar 2003 bewilligte das ArbA ihm Alg ab 1. Januar 2003 für die Dauer von 960 Tagen in Höhe von 338,43 EUR wöchentlich (gerundetes Bemessungsentgelt 890,00 EUR, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Am 1. Februar 2003 nahm der Kläger eine bis 28. Februar 2003 befristete, weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit als Ladenhilfe bei der Firma K auf. Ausweislich eines in der Verwaltungsakte des ArbA befindlichen Vermerkes teilte er in der Folge telefonisch mit, er stehe ab 1. April 2003 in einer Vollzeitbeschäftigung bei der L. Neben der Unterschrift unter diesem Vermerk wurde mit einem Stempel das Datum "– 1.04. (unleserlich)" vermerkt.
Die L hatte beim ArbA bereits am 20. März 2003 telefonisch die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) für ältere Arbeitnehmer beantragt. Das am 24. März 2003 bei der L eingegangene Antragsformular war dort am Sonntag, dem 31. März 2003 unterzeichnet worden und ging am Montag, dem 1. April 2003 beim ArbA ein. Dem Antrag war der (bis 31. März 2004 befristete) Arbeitsvertrag zwischen der L und dem Kläger vom 28. März 2003 mit Beginn des Anstellungsverhältnisses 1. April 2003 beigefügt. Gemäß § 4 dieses Vertrages stand ihm für seine vertragliche Tätigkeit als Vergütung ein Fixum in Höhe von monatlich 620,00 EUR brutto nebst Umsatzprovisionen zu. Abweichend hiervon sollte der Kläger bis zum 30. September 2003 ein Festgehalt in Höhe von EUR 3.580,00 brutto erhalten; die Umstellung auf Fixum zuzüglich erwirtschafteter Provision war für die Zeit ab 1. Oktober 2003 vorgesehen mit näheren Modifikationen für den Fall, dass Fixum und Provision das anfängliche Festgehalt von 3580,00 EUR unterschreiten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Mai 2003 bewilligte das ArbA der L einen EGZ für ältere Arbeitnehmer für die Dauer vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 in Höhe von 1.288,80 EUR monatlich.
Am 9. Oktober 2003 teilte der Kläger dem ArbA telefonisch mit, er wolle einen Antrag auf Egs stellen. In seinem dem Antragsformular (beim ArbA eingegangen am 22. Oktober 2003) beigefügten Schreiben vom 21. Oktober 2002 führte er aus, er habe erst vor ca. drei Wochen zufällig durch eine Broschüre der Landesversicherungsanstalt Kenntnis von dieser Leistung erlangt. Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Egs zu stellen, sei er seitens der Mitarbeiter des ArbA nicht hingewiesen worden. Dem Antrag fügte er ferner eine Entgeltbescheinigung der L vom 17. Oktober 2003 bei. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit 1. April 2003 35 Stunden, das monatliche Bruttoarbeitsentgelt belief sich auf 3.580,00 EUR. In einem Aktenvermerk des ArbA vom 5. November 2003 wurde ausgeführt, für die verspätete Antragstellung werde eine unbillige Härte nicht anerkannt. Bei der Gruppeninformationsveranstaltung am 21. Januar 2003 habe zwar keine Einzelberatung stattgefunden, es könne aber auch nicht verlangt werden, dass im Rahmen einer solchen Veranstaltung auf sämtliche denkbaren Möglichkeiten hingewiesen werde. Eine fehlerhafte Beratung zu einer vom Kläger gewünschten Information sei nicht erfolgt. Außerdem seien die Folgen der verspäteten Antragstellung nicht erheblich. Das Alg habe zuletzt ca. 1.467,00 EUR monatlich betragen. Demgegenüber verdiene der Kläger bei der L ca. 2.290,00 EUR netto. Ein Anreiz, das Beschäftigungsverhältnis mit der Bewilligung von Egs zu stabilisieren, sei nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 12. November 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Egs ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 4. Dezember 2003 Widerspruch. Er trug vor, seines Erachtens habe das ArbA gegen die ihm obliegenden Beratungspflichten verstoßen. Ein Anspruch auf die begehrte Leistung stehe ihm deshalb nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 wies die Widerspruchsstelle des ArbA den Widerspruch zurück. Das Merkblatt für Arbeitslose, das der Kläger bei Arbeitslosmeldung erhalten habe, enthalte einen Hinweis auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung. Zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme habe es aus Sicht des ArbA keine Veranlassung gegeben, über die Möglichkeit der Beantragung von Egs zu informieren.
Mit der am 14. April 2004 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe Herrn M, den für ihn beim ArbA zuständigen Mitarbeiter, bereits am 28. März 2003 über das am 1. April 2003 beginnende Beschäftigungsverhältnis informiert. Dem ArbA sei nicht nur sein Alter, sondern auch das zuletzt erzielte Gehalt bekannt gewesen. Angesichts seiner zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit hätte sich aufgedrängt, dass dieses Gehalt von ihm bei einem beruflichen Neuanfang nicht mehr erzielt werden könne. Außerdem habe es in der fraglichen Zeit intensive Kontakte zwischen der L und dem ArbA gegeben; auch sei seine Einstellung bei der L durch die Beklagte gefördert worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 18. Februar 2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 Egs zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 10. März 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. März 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die beantragten Leistungen der Egs seien zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger den erforderlichen Antrag nicht rechtzeitig gestellt habe. Leistungen der Arbeitsförderung könnten nur erbracht werden, wenn sie vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall, da der Antrag des Klägers erst im Oktober 2003 beim ArbA eingegangen sei. Auch zur Vermeidung unbilliger Härten sei eine verspätete Antragstellung hier nicht zuzulassen; eine unbillige Härte liege nicht vor. Letztlich habe sie auch die ihr obliegenden Informations- und Beratungspflichten nicht verletzt. Ein konkreter für sie erkennbarer Anlass für eine Beratung des Klägers über Leistungen der Egs habe im vorliegenden Fall nicht bestanden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung habe das ArbA ihn nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen der Egs informiert. Er habe am 28. März 2003 die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 1. April 2003, nicht aber die Höhe der vereinbarten Gehaltszahlung mitgeteilt.
13 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Kundennummer ...), die Klageakte des SG (S 3 AL 1305/04) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 1087/04) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz) und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde.
15 
Die Berufung ist auch begründet, das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) ist der den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Egs ablehnende Bescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Egs. Darüber hinaus besteht auch kein hilfsweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machender Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
16 
Gemäß § 421j Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten (Nr. 1) und ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht (Nr. 2). Leistungen der Arbeitsförderung werden nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antragstellung zulassen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
17 
Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Egs gemäß § 421j SGB III erfüllt, denn ein Anspruch scheitert vorliegend bereits an der verspäteten Antragstellung. Als leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist grundsätzlich das Ereignis anzusehen, das den Leistungsfall auslöst. Bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt es sich hier um das Ereignis, das den unmittelbaren Leistungsbedarf verursacht (vgl. Niesel, SGB III, § 324 Rdnr. 5). Im Fall des Klägers ist dieses Ereignis spätestens mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der L am 1. April 2003 eingetreten. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Egs ist demgegenüber mündlich erst am 9. Oktober 2003 gestellt worden; der schriftliche Antrag ist beim ArbA erst am 22. Oktober 2003, also lange nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses eingegangen.
18 
Eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung hinsichtlich einer Zulassung der verspäteten Antragstellung begründen würde, kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden. Eine solche kann durch Umstände in der Sphäre des Antragstellers begründet sein, z. B. wenn die Ablehnung des Antrages für diesen eine wirtschaftliche Notlage bedeuten würde (vgl. BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6; BSG SozR 1300 § 154 Nr. 8). Eine besondere Härte kann darüber hinaus aber auch durch Umstände begründet werden, die dem Verantwortungsbereich des zuständigen Leistungsträgers zuzuordnen sind. Ein verspäteter Antrag kann deshalb jedenfalls dann zugelassen werden, wenn sich die Berufung auf die verspätete Antragstellung aus Sicht des Leistungsträgers als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Weder für die eine noch für die andere Variante sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat bei der L zunächst ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.580,00 EUR erzielt. Für die Zeit ab 1. Oktober 2003 war (befristet bis 31. März 2004) auch nach der Umstellung der Vergütung auf Fixum und Umsatzprovision ein Mindestlohn in Höhe von 3580,00 EUR garantiert. Das sich hieraus ergebende Nettogehalt lag deutlich über dem Alg, das der Kläger bis 31. März 2003 bezogen hat. Eine wirtschaftliche Notlage wurde also durch die Aufnahme der Tätigkeit bei der L nicht verursacht, ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem damals noch geltenden Bundessozialhilfegesetz kam bei Weitem nicht in Betracht. Ein Verhalten der Beklagten, das die Berufung auf die verspätete Antragstellung als treuwidrig erscheinen lassen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Die Versagung der beantragten Leistungen allein vermag die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB II angesichts der Ausgestaltung dieser Norm als Ausnahmetatbestand nicht zu rechtfertigen. Auch bei Heranziehung der früher bei Versäumung von Antragsfristen im Rentenversicherungsrecht geltenden Nachsichtgewährung (vgl. BSGE 48, 12, 17; BSG SozR 5070 § 10 Nr. 22; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55) könnte eine unbillige Härte nicht bejaht werden, weil die durch die Fristversäumung eintretenden Folgen für den Kläger nicht erheblich, sondern gering sind.
19 
Letztlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Dieses in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn ein Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 91, 1; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, also eines rechtswidrigen Verhaltens des Versicherungsträgers, durch das ein sozialrechtlicher Schaden entstanden ist (vgl. zum Ganzen Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB I, vor §§ 38 bis 47 Rdnr. 30 ff. m.w.N.). Der Senat kann offenlassen, ob eine Anwendung dieses Rechtsinstituts wegen der insoweit spezielleren Regelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III ausgeschlossen und die Berücksichtigung einer Pflichtverletzung des zuständigen Leistungsträgers allein im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "unbilligen Härte" möglich ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2004 – L 8 AL 4489/03 – veröffentlicht in Juris; ebenso BSGE 56, 266 zum Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 140 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes/§ 1418 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung), denn eine der Beklagten anzulastende Pflichtverletzung ist hier nicht gegeben. Das ArbA hat seine Pflicht zur Beratung und Auskunft (vgl. §§ 14 und 15 SGB I) gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Arbeitslosen auf die für sie möglicherweise in Betracht kommenden Leistungen der Arbeitsförderung auch ohne besonderen Anlass – etwa schon bei der Arbeitslosmeldung oder im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung – hinzuweisen. Eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht (vgl. BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3; SozR 3-4100 § 125 Nr. 19). Ein solcher Anlass kann sich beispielsweise aus einem konkreten Beratungsersuchen des Arbeitslosen ergeben, darüber hinaus ist er aber auch dann anzunehmen, wenn Gestaltungsmöglichkeiten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde, klar zu Tage treten (BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; SozR 2200 § 1290 Nr. 11; SozR 7610 § 242 Nr. 5). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt, allein nach den objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16).
20 
Ein solcher Anlass lag hier nicht vor. Nachdem der Kläger selbst bei der Beklagten nicht um eine entsprechende Beratung nachgesucht hat, käme eine Verpflichtung der Beklagten zur "spontanen" Beratung des Klägers nur dann in Betracht, wenn diese vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, also vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der L am 1. April 2003 von sämtlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 421j SGB III Kenntnis erlangt hätte, oder diese Kenntnis zumindest ohne Weiteres hätte erlangen können. Den Mitarbeitern des ArbA war jedoch vor dem 1. April 2003 lediglich das Alter des Klägers bekannt. Von der Höhe der zwischen der L und dem Kläger arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung erhielt die Beklagte erst durch den seitens der L gestellten Antrag auf Gewährung eines Egz für ältere Arbeitnehmer Kenntnis. Im Zuge dieses Antragsverfahrens wurde der am 28. März 2003 unterzeichnete Arbeitsvertrag vorgelegt, dieser ist jedoch erst am 1. April 2003 bei der Beklagten eingegangen. Da der Kläger nach seinem eigenen Bekunden nicht auf die Höhe der Vergütung hingewiesen hat, konnte eine Beratung dementsprechend erst nach Eingang des Arbeitsvertrages am 1. April 2003 erfolgen. Eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 324 Abs. 1 SGB III hätte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewirkt werden können.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz) und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde.
15 
Die Berufung ist auch begründet, das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) ist der den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Egs ablehnende Bescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Egs. Darüber hinaus besteht auch kein hilfsweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machender Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
16 
Gemäß § 421j Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten (Nr. 1) und ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht (Nr. 2). Leistungen der Arbeitsförderung werden nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Arbeitsamt eine verspätete Antragstellung zulassen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
17 
Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Egs gemäß § 421j SGB III erfüllt, denn ein Anspruch scheitert vorliegend bereits an der verspäteten Antragstellung. Als leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist grundsätzlich das Ereignis anzusehen, das den Leistungsfall auslöst. Bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt es sich hier um das Ereignis, das den unmittelbaren Leistungsbedarf verursacht (vgl. Niesel, SGB III, § 324 Rdnr. 5). Im Fall des Klägers ist dieses Ereignis spätestens mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der L am 1. April 2003 eingetreten. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Egs ist demgegenüber mündlich erst am 9. Oktober 2003 gestellt worden; der schriftliche Antrag ist beim ArbA erst am 22. Oktober 2003, also lange nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses eingegangen.
18 
Eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung hinsichtlich einer Zulassung der verspäteten Antragstellung begründen würde, kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden. Eine solche kann durch Umstände in der Sphäre des Antragstellers begründet sein, z. B. wenn die Ablehnung des Antrages für diesen eine wirtschaftliche Notlage bedeuten würde (vgl. BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6; BSG SozR 1300 § 154 Nr. 8). Eine besondere Härte kann darüber hinaus aber auch durch Umstände begründet werden, die dem Verantwortungsbereich des zuständigen Leistungsträgers zuzuordnen sind. Ein verspäteter Antrag kann deshalb jedenfalls dann zugelassen werden, wenn sich die Berufung auf die verspätete Antragstellung aus Sicht des Leistungsträgers als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Weder für die eine noch für die andere Variante sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat bei der L zunächst ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.580,00 EUR erzielt. Für die Zeit ab 1. Oktober 2003 war (befristet bis 31. März 2004) auch nach der Umstellung der Vergütung auf Fixum und Umsatzprovision ein Mindestlohn in Höhe von 3580,00 EUR garantiert. Das sich hieraus ergebende Nettogehalt lag deutlich über dem Alg, das der Kläger bis 31. März 2003 bezogen hat. Eine wirtschaftliche Notlage wurde also durch die Aufnahme der Tätigkeit bei der L nicht verursacht, ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem damals noch geltenden Bundessozialhilfegesetz kam bei Weitem nicht in Betracht. Ein Verhalten der Beklagten, das die Berufung auf die verspätete Antragstellung als treuwidrig erscheinen lassen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Die Versagung der beantragten Leistungen allein vermag die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB II angesichts der Ausgestaltung dieser Norm als Ausnahmetatbestand nicht zu rechtfertigen. Auch bei Heranziehung der früher bei Versäumung von Antragsfristen im Rentenversicherungsrecht geltenden Nachsichtgewährung (vgl. BSGE 48, 12, 17; BSG SozR 5070 § 10 Nr. 22; BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55) könnte eine unbillige Härte nicht bejaht werden, weil die durch die Fristversäumung eintretenden Folgen für den Kläger nicht erheblich, sondern gering sind.
19 
Letztlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Dieses in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn ein Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 91, 1; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, also eines rechtswidrigen Verhaltens des Versicherungsträgers, durch das ein sozialrechtlicher Schaden entstanden ist (vgl. zum Ganzen Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB I, vor §§ 38 bis 47 Rdnr. 30 ff. m.w.N.). Der Senat kann offenlassen, ob eine Anwendung dieses Rechtsinstituts wegen der insoweit spezielleren Regelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III ausgeschlossen und die Berücksichtigung einer Pflichtverletzung des zuständigen Leistungsträgers allein im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der "unbilligen Härte" möglich ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2004 – L 8 AL 4489/03 – veröffentlicht in Juris; ebenso BSGE 56, 266 zum Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 140 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes/§ 1418 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung), denn eine der Beklagten anzulastende Pflichtverletzung ist hier nicht gegeben. Das ArbA hat seine Pflicht zur Beratung und Auskunft (vgl. §§ 14 und 15 SGB I) gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, sämtliche Arbeitslosen auf die für sie möglicherweise in Betracht kommenden Leistungen der Arbeitsförderung auch ohne besonderen Anlass – etwa schon bei der Arbeitslosmeldung oder im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung – hinzuweisen. Eine Beratungspflicht setzt vielmehr voraus, dass dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht (vgl. BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3; SozR 3-4100 § 125 Nr. 19). Ein solcher Anlass kann sich beispielsweise aus einem konkreten Beratungsersuchen des Arbeitslosen ergeben, darüber hinaus ist er aber auch dann anzunehmen, wenn Gestaltungsmöglichkeiten, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde, klar zu Tage treten (BSG SozR 3-4100 § 110 Nr. 2; SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; SozR 2200 § 1290 Nr. 11; SozR 7610 § 242 Nr. 5). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt, allein nach den objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16).
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Ein solcher Anlass lag hier nicht vor. Nachdem der Kläger selbst bei der Beklagten nicht um eine entsprechende Beratung nachgesucht hat, käme eine Verpflichtung der Beklagten zur "spontanen" Beratung des Klägers nur dann in Betracht, wenn diese vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, also vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der L am 1. April 2003 von sämtlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 421j SGB III Kenntnis erlangt hätte, oder diese Kenntnis zumindest ohne Weiteres hätte erlangen können. Den Mitarbeitern des ArbA war jedoch vor dem 1. April 2003 lediglich das Alter des Klägers bekannt. Von der Höhe der zwischen der L und dem Kläger arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung erhielt die Beklagte erst durch den seitens der L gestellten Antrag auf Gewährung eines Egz für ältere Arbeitnehmer Kenntnis. Im Zuge dieses Antragsverfahrens wurde der am 28. März 2003 unterzeichnete Arbeitsvertrag vorgelegt, dieser ist jedoch erst am 1. April 2003 bei der Beklagten eingegangen. Da der Kläger nach seinem eigenen Bekunden nicht auf die Höhe der Vergütung hingewiesen hat, konnte eine Beratung dementsprechend erst nach Eingang des Arbeitsvertrages am 1. April 2003 erfolgen. Eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 324 Abs. 1 SGB III hätte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewirkt werden können.
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Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.