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I. Im Hauptsacheverfahren L 10 U 3052/02 war streitig, ob die dortige Klägerin Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Das LSG beauftragte mit Beweisanordnung vom 17.12.2002 Prof. Dr. L. mit der Erstattung eines schmerztherapeutischen Gutachtens nach § 109 SGG. Die Klägerin erbrachte einen Kostenvorschuss von 1.500,00 EUR und verpflichtete sich, eventuell darüber hinausgehende Kosten zu tragen. Die Beweisanordnung enthielt den Hinweis, der Gutachtensauftrag werde nach § 109 SGG erteilt. Der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss belaufe sich auf 1500,00 EUR. Entstünden voraussichtlich höhere Kosten, werde um rechtzeitigen Hinweis gebeten. Auf Anfrage des Sachverständigen genehmigte das LSG einen zweitägigen stationären Aufenthalt sowie eine Positronen-Emissions-Tomografie und forderte einen weiteren Vorschuss in Höhe von 500,00 EUR an, den die Klägerin einzahlte.
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Unter dem 11.4.2003 erstattete Prof. Dr. L. in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller das Gutachten im Umfang von 210 Seiten. In seiner Kostenrechnung bezifferte er eine Gesamtsumme von 10.155,60 EUR (142 Stunden zu 52 EUR, Schreibgebühren für 126 Seiten in Höhe von 327,30 EUR, Porto in Höhe von 20 EUR, Fremdleistungen mit 1043,53 EUR - GOÄ F 18200, GOÄ 5489 PET, GOÄ 5410 -, gesetzliche Mehrwertsteuer), reduzierte seine Forderung aber auf 8000,00 EUR und trat sie an den Antragsteller ab.
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Die Kostenbeamtin entschädigte einen Gesamtbetrag in Höhe von 3043,46 EUR (Kostenvorschuss der Klägerin 2000,00 EUR zuzüglich Fremdleistungen 1043,56 EUR): Ausgehend von 142 relevanten Gutachtensseiten, einem Zeitaufwand von 68 Stunden zu 52,00 EUR (Aktenstudium 1546 Bl. 11,0 Stunden, Anamnese und Untersuchung 6,0 Stunden, Abfassung - ausgehend von 80 Seiten - 27,0 Stunden, Diktat und Korrektur - ausgehend von 142 - Seiten 24,0 Stunden) stehe dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Fremdleistungen und Auslagen eine Entschädigung von 5.759,35 EUR zu. Diese sei auf den Kostenvorschuss zu kürzen. Der Antragsteller habe seine Verpflichtung, ein Überschreiten des Kostenvorschusses anzuzeigen, verletzt, obwohl er darauf hingewiesen worden sei. Wäre er der Hinweispflicht nachgekommen, wäre die Klägerin befragt worden, ob sie am Gutachten festhalte bzw. wäre ein weiterer Vorschuss angefordert worden. Die Pflichtverletzung führe zur Kürzung auf den Vorschuss.
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Hierauf hat der Antragsteller die richterliche Kostenfestsetzung beantragt: Er habe für die Wiedergabe der Akten keine Kosten angesetzt und seine Rechnung freiwillig auf 8000,00 EUR reduziert. Die geleisteten Vorschüsse könnten nicht Grundlage der Entschädigung sein. Bei einem Gutachten, das die Beurteilung eines Zeitraums von zehn Jahren beinhalte, sei die Höhe der entstehenden Kosten nicht abzusehen. Er sei bereit im Hinblick auf den versäumten Hinweis betreffend die Überschreitung des Kostenvorschusses einen Betrag von 5.500,00EUR zu akzeptieren.
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Der Antragsgegner hält die Feststellung durch die Kostenbeamtin für zutreffend.
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II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an der Antragsbefugnis. Nach § 16 ZSEG können in der Regel nur der Zeuge, der Sachverständige und der Vertreter der Staatskasse den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung stellen. Hat der Sachverständige, wie hier, die Forderung abgetreten, ist auch der Abtretungsempfänger antragsbefugt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Auflage, § 16 Rdnr. 4.2).
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Der Antragsteller hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht an der abgetretenen ursprünglichen Forderung von 8000 EUR festgehalten, sondern ausgeführt, er sei bereit, einen Betrag von 5500 EUR zu akzeptieren. Damit beantragt er eine Kostenfestsetzung in Höhe von 5500 EUR. Dem gibt der Senat statt.
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Gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung beträgt die Entschädigung des Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 EUR bis 52,00 EUR, wobei für die Bemessung des Stundensatzes der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend sind, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird für ein sehr schwieriges Gutachten ein Stundensatz von 52,00 angenommen. Zu den sehr schwierigen Gutachten gehören diejenigen, in denen die Beantwortung der Beweisfragen in besonders hohem Maß auf Schwierigkeiten stößt und besonders komplizierte Untersuchungsmethoden und Überlegungen erfordert. Dies ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn sich der Sachverständige mit einander widersprechenden Vorgutachten auseinandersetzt und das Ergebnis auf seinen eigenen kritischen Überlegungen beruht. Dies ist bei dem vorliegenden Schmerzgutachten der Fall gewesen. Da auch die Kostenbeamtin in ihrer Vergleichsberechnung diese Auffassung vertritt, sind weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich.
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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG wird der Sachverständige für jede Stunde der erforderlichen Zeit entschädigt. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgeblich sind (Meyer/Höver/Bach, aaO, § 3 Rdnr. 21). Erforderlich ist die Zeit, die bei sachgerechter Abwägung von erfahrenen Sachverständigen in durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt wird. Hierbei geht die Rechtsprechung teilweise von Erfahrungssätzen aus, die an Hand einer Vielzahl von Gutachten ermittelt worden sind und die die im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen notwendige objektive Beurteilung ermöglichen. Hieraus leitet sich auch die Kompetenz zur Überprüfung von Entschädigungsansprüchen ab, die mithin mit keinerlei Wertung hinsichtlich der Gutachten und ihrer Bearbeiter verbunden ist.
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Hier ist der Berechnung der Entschädigung ein Zeitaufwand von jedenfalls mehr als 66 Stunden zugrunde zu legen.
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Für das Aktenstudium und für die Vorbereitung sind vorliegend elf Stunden zu berücksichtigen. Für diesen Teil der gutachterlichen Tätigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB. Beschlüsse vom 10.5.2000, L 12 SB 884/00 KO-A und 18.12.2000, L 12 SB 457/01 KO-A) im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern eine Stunde erforderlich. Es handelt sich hierbei um einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich, der auch berücksichtigt, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Hiernach sind bei Akten von einem Umfang von 1546 Seiten - wie von der Kostenbeamtin in der Vergleichsrechnung angenommen - elf Stunden angemessen.
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Für Anamnese und Untersuchung ist - wie von der Kostenbeamtin angenommen - von sechs Stunden auszugehen.
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Für die Abfassung des Gutachtens ist ein Aufwand von jedenfalls mehr als 32 Stunden zu Grunde zu legen. Es gibt hierfür grundsätzlich keine fiktiven Sätze, insbesondere gibt die Seitenzahl des Gutachtens und speziell die auf die Beurteilung entfallende Seitenzahl nicht mehr als einen ganz groben Anhaltspunkt. Maßgeblich ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt. Dieser Teil umfasst die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung des Konzepts. Seite 1 als Deckblatt hat keinen gutachterlichen Inhalt. Der folgende Aktenauszug ist nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsteller selbst nur 126 Seiten in Rechnung gestellt und im Antrag ausgeführt hat, den Aktenauszug habe er kostenlos erbracht. Hieraus ist zu schließen, dass er auf die Geltendmachung des Zeitaufwands für die 84 Seiten umfassende Aktenlage verzichtet. Auch die Darstellung der Anamnese, Beschwerdeschilderung und des Untersuchungsbefunds auf den Seiten 85 bis 104 haben keinen gutachterlichen Inhalt. Der Zeitaufwand für die Abfassung dieser Seiten überschneidet sich erfahrungsgemäß weitgehend mit dem bereits gesondert berücksichtigten Aufwand für Aktenstudium und Untersuchung, weil der Akteninhalt regelmäßig während der Aktendurchsicht und die Angaben des Untersuchten und die Untersuchungsbefunde während der Exploration und Untersuchung festgehalten werden. Das eigentliche Gutachten, die wesentliche gedankliche Arbeit des Gutachtens, die Beantwortung der Beweisfragen (Teil C, Seite 105 bis 210 des Gutachtens) umfasst 105 Seiten. Diese können jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtig werden. Es gilt der Grundsatz, dass der Sachverständige, der über den ihm erteilten Auftrag hinausgeht, für die darauf verwendete Zeit keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Ein Sachverständiger handelt auftragsgemäß, solange er die Beweisfragen beantwortet und dazu Arbeiten ausführt, die er aufgrund seiner Fachkenntnis für erforderlich hält (zum Ganzen: Meyer/Höver/Bach, aaO, § 3 Rdnr. 13). Dieser Rahmen ist bei Tätigkeiten, die für den Zweck eines Gutachtens offensichtlich nicht erforderlich sind, gesprengt. Hierzu gehört vorliegend zunächst die Darstellung unterschiedlicher möglicher Untersuchungsmethoden, auf die es nicht ankommt (im vorliegenden Gutachten 15 Seiten) sowie die Wiedergabe von Fachliteratur in englischer Sprache (im vorliegenden Gutachten 11 Seiten). Diese Seiten des eigentlichen Gutachtens können nicht berücksichtigt werden. Somit verbleiben 79 relevante Seiten.
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Den hierfür zu entschädigenden Zeitaufwand schätzt der Senat auf jedenfalls mehr als 32 Stunden.
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Für Durchsicht und Korrektur des Gutachtens sind nach Auffassung des Senats 17 Stunden anzusetzen. Dabei geht der Senat davon aus, dass in der Regel Diktat und Durchsicht einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für sechs Gutachtensseiten erfordern. Dies berücksichtigt, dass der wesentliche Teil der mit einem Gutachten verbundenen gedanklichen Arbeit bereits im Rahmen der Abfassung des Gutachtens erfolgt und mit dieser Leistung auch abgegolten ist. Für diesen Teil der Tätigkeit des Antragstellers können gleichfalls nicht die 210 Seiten des gesamten Gutachtens berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist zunächst von 126 Seiten auszugehen (210 Seiten abzüglich 84 Seiten Aktenauszug, s.o.). Weiter sind auch hier die Teile des Gutachtens, die den Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit sprengen, außer acht zu lassen. Damit ist von 100 Seiten auszugehen (1 Seite Deckblatt, 20 Seiten Anamnese und Untersuchung, 79 Seiten Beurteilung).
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Schreibauslagen erhält der Sachverständige für das schriftliche Gutachten wie folgt:
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- 2,00 EUR je angefangene Seite der Urschrift;
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- 0,50 EUR je angefangene Seite für die vom Gericht angeforderten Mehrfertigungen einschließlich einer Mehrfertigung für die Handakten des Sachverständigen für die ersten 50 Seiten,
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- 0,15 EUR für jede weitere Seite.
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Da auch hier entsprechend den dargestellten Kriterien nur 91 Seiten zu berücksichtigen sind, ergeben sich als Schreibauslagen:
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101 Seiten zu 2,00 EUR = |
200 EUR |
50 Seiten zu 0,50 EUR = |
25 EUR |
250 Seiten zu 0,15 EUR = |
37,50 EUR |
Gesamtsumme = |
262,50 EUR |
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Somit errechnet sich eine Gesamtentschädigung von mindestens
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Stunden mindestens 66 zu 52 EUR = |
3432,00 EUR |
Schreibauslagen |
262,50 EUR |
Porto |
20,00 EUR |
Fremdleistungen |
1043,56 EUR |
16% MwSt. |
761,29 EUR |
insgesamt |
5519,35 EUR, |
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so dass der Antragsteller entsprechend dem von ihm gestellten Antrag in Höhe von 5500,00 EUR zu entschädigen ist.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Begrenzung der Entschädigung, insbesondere auf den eingeholten Kostenvorschuss, hier nicht möglich.
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Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Sachverständiger, der seiner Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nachkommt und es schuldhaft versäumt, das Gericht darauf hinzuweisen, dass die voraussichtlichen Gutachterkosten den Auslagenvorschuss erheblich übersteigen, eine Begrenzung seines Entschädigungsanspruches grundsätzlich hinzunehmen hat (BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997, 1 Z BR 143/97 m.w.N.; Meyer/Höver/Bach, aaO, § 3 Rdnrn. 6 bis 10 m.w.N.).
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Nach der genannten Vorschrift, die über § 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch auf das sozialgerichtliche Verfahren Anwendung findet, hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtliche Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Diese Regeln gelten somit auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei Begutachtungen nach § 109 SGG (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.1993, L 4 S 21/93; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 10.12.1997, L 1 SK 1/97; i. E. ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 12.11.1997, L 9 B 82/97; LSG Berlin, Beschluss vom 06.12.1999, L 2 SF 1/99), weil in diesen Fällen vom antragstellenden Kläger ein Vorschuss auf die Gutachtenskosten zu erbringen ist. Sinn der Hinweispflicht des Sachverständigen ist es in diesem Fall, dem Kläger Gelegenheit zu geben, von einer noch kostspieligeren Beweisaufnahme, als sie der schon erbrachte Vorschuss vermuten ließ, Abstand zu nehmen (s. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, aaO; LSG Berlin, aaO und Beschluss vom 11.11.1976, L 11 E 6/76 ).
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Allerdings führt die Verletzung der Hinweispflicht nicht zwangsläufig, sondern nur unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen zu einer Begrenzung der Entschädigung. Der Sachverständige, der einen gebotenen Hinweis unterlässt, trägt aber das Risiko dafür, dass im nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch unterbunden worden wäre (BayObLG, aaO).
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Voraussetzung einer Begrenzung des Entschädigungsanspruches ist zunächst eine erhebliche Überschreitung des eingeholten Kostenvorschusses. Dies bedarf hier angesichts der mehrfachen Überschreitung des Kostenvorschusses keiner weiteren Begründung.
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Des weiteren muss der Sachverständige schuldhaft seine Pflichten nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verletzt haben (BayObLG, aaO; Meyer/Höver/Bach, aaO, Rdnr. 9). Dies kann hier im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die rechtzeitige Mitteilung des Sachverständigen dazu geführt hätte, dass durch eine Einschränkung oder Rücknahme des Auftrags die Kosten des Gutachtens geringer geworden wären (Meyer/Höver/Bach, aaO, Rdnr. 10.2 m.w.N.). Deshalb unterbleibt eine Begrenzung des Entschädigungsanspruches, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabes davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre (Meyer/Höver/Bach, aaO; BayObLG, aaO; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.1996, 7 W 69/95; KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2001, 19 WF 9138/00; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2001, 5 U 452/00).
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Dies gilt im Rahmen des § 109 SGG auch dann, wenn die Kosten der Begutachtung letztlich von der Staatskasse zu tragen sind (Meyer/Höver/Bach, aaO, Rdnr. 10.3 m.w.N.). Dementsprechend muss der Senat nicht die Entscheidung des hierfür zuständigen 10. Senates über den von der Klägerin bereits gestellten Antrag auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse abwarten.
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Für die Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung kommt es somit maßgebend darauf an, inwieweit die Klägerin auch höhere Kosten für das Gutachten übernommen hätte. Da die Rechtsschutzversicherung der Klägerin in diesem Zusammenhang angegeben hat, es wäre selbst ein Vorschuss auf die Gutachtenskosten in Höhe von 5000 bis 6000 EUR gezahlt worden, fehlt es bis zur Höhe dieses Betrages an der erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass antragsgemäß zu entschädigen ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).
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