Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2009 - L 12 AS 4195/08

published on 24/04/2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2009 - L 12 AS 4195/08
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 bezog ab 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 29,80 EUR täglich (Auszahlungsbetrag) für die Dauer von 660 Kalendertagen, ab 1. Juli 2005 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus (Fahrdienste, Hausmeistertätigkeiten, Vegetationspflege). Seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist als Buchhalterin beim K. K. B. D. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Gehalt wird jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Für Januar und Februar 2005 erhielt die Klägerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich. Die Kläger bewohnten gemeinsam eine 108 qm große Mietwohnung in der B. 3 in B. D., wofür nach dem Mietvertrag eine Kaltmiete von 783 DM, zuzüglich Garage 50 DM und Trockenraum 10 DM und ab 01. Januar 2002 ein Betrag von insgesamt 431,02 EUR geschuldet wurde. Bis zu seinem Auszug Ende Februar 2005 bewohnte der 1981 geborene Sohn D. (D.), welcher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, ebenfalls diese Wohnung. Für das Jahr 2005 fielen an Wasser- und Abwasserkosten insgesamt 666,94 EUR an (Abrechnungszeitraum 08. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2005). Heizöl bezogen die Kläger am 09. Juni 2004 für 783,73 EUR, am 10. August 2005 für 1091,52 EUR (ca. 1925 Liter) sowie am 12. September 2006 für 987 EUR (ca. 1645 Liter). Die Müllgebühren beliefen sich monatlich auf 6,75 EUR für Restmüll und 1,61 EUR für Biomüll.
Am 20. Dezember 2004 beantragte der Kläger zu 1 für sich, die Klägerin zu 2 und D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Das Gesamteinkommen in Höhe von 1180,94 EUR übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 933,21 EUR. Der volljährige D. gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bilde jedoch mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, D. müsse als Student bei der Bedürftigkeitsprüfung mit berücksichtigt werden. Der Kläger zu 1 habe als ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 320 EUR monatlich. Einkommensmindernd sei der Autokredit mit monatlichen Raten in Höhe von 287,74 EUR zu berücksichtigen, da das Auto in erster Linie der Klägerin zu 2 zur Erreichung des Arbeitsplatzes diene. Außerdem müssten die Miet- und Nebenkosten für drei Personen in voller Höhe berücksichtigt werden (Kaltmiete 405,45 EUR, Heizöl 65,31 EUR, Strom 71,33 EUR, Wasser 33,72 EUR, Müll 8,38 EUR, GEZ 16,15 EUR, TV-Kabel 14,50 EUR monatlich). Auch die Zahlungen für die wichtigsten Versicherungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der Klägerin zu 2 seien monatlich 675,92 EUR an Werbungskosten zu berücksichtigen (Autokredit 287,74 EUR, Kfz-Steuer 25,67 EUR, Kfz-Versicherung 21,89 EUR, Werkstattkosten 50,55 EUR, Kraftstoffkosten 45,50 EUR, Wertverlust Auto in Höhe von 17 %: 244,57 EUR). Außerdem müssten arbeitsplatzbedingt zusätzliche Kosten für Kalt- und Warmwasser sowie Strom in Höhe von mindestens 70 % des monatlichen Verbrauchs berücksichtigt werden. Aufgrund der Arbeit der Klägerin zu 2 mit sehr alten Menschen sei es aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen notwendig, zwei Mal täglich zu Hause zu baden sowie mindestens ein Mal wöchentlich die Kleidung zu waschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass D. nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, da er das 18. Lebensjahr vollendet habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sondern nach dem BAföG. In der Haushaltsgemeinschaft der Kläger sei er indes zu berücksichtigen. Vom Bruttoeinkommen der Klägerin zu 2 seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23,04 EUR, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 20,28 EUR sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 181,68 EUR abzuziehen, woraus sich ein einzusetzendes Erwerbseinkommen von 943,94 EUR ergebe. Zudem sei das Kindergeld für D. in Höhe von 154 EUR bei der Klägerin zu 2 einzusetzen, nachdem diese kindergeldberechtigt sei. Es ergebe sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1097,94 EUR, welchem der Gesamtbedarf in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Höhe von 622 EUR gegenüber stehe. Für Leistungen für Unterkunft und Heizung werde auf die Zuständigkeit des kommunalen Trägers hingewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage S 10 AS 402/05.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 hat der Kläger zu 1 mitgeteilt, dass D. umgezogen sei und legte eine von D. unterschriebene Anmeldebestätigung vom 21. Februar 2005 bei, welche als Tag des Einzugs in die neue Wohnung den 01. März 2005 angibt. Das Kindergeld für D. wurde ab März 2005 direkt an diesen überwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 464,87 EUR (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 320 EUR monatlich, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,87 EUR monatlich). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, dass vom Einkommen der Ehefrau höhere Abzüge vorzunehmen seien. Hierzu legte er eine Fahrkostenkalkulation zu monatlichen Autokosten in Höhe von insgesamt 748,49 EUR vor und machte zusätzliche Nebenkosten von 56,19 EUR geltend (Kaltwasser/Abwasser 6,02 EUR, Warmwasser 28,77 EUR, Strom 21,40 EUR). Seit Januar 2005 werde das Kraftfahrzeug zu 95 % für Fahrten der Klägerin zu 2 für die Arbeit genutzt; die restliche Zeit nutze es der Kläger zu 1 für Fahrten zu potentiellen Arbeitgebern und zur Beklagten. Die private Autonutzung betrage maximal 50 km im Monat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass sich bei Anwendung der Pauschbeträge nach § 3 Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Verordnung (Alg II V) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 943,94 EUR ergebe. Höhere Werbungskosten seien nicht nachgewiesen und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Es bleibe bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1088,81 EUR und einem Anspruch von 144,87 EUR zuzüglich des Zuschlags von 320 EUR.
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Hiergegen richtet sich die am 01. Juli 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2149/05.
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Auf den Fortzahlungsantrag vom 27. Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2005 die Gewährung von Leistungen ab, nachdem der Beklagten seitens des Arbeitgebers der Klägerin zu 2 mitgeteilt worden war, dass sich das laufende Nettoeinkommen der Klägerin zu 2 aufgrund des Wechsels der Steuerklasse von IV auf III zum 01. Januar 2005 erhöht habe.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. August 2005 zurück. Dem Gesamteinkommen von 1137,39 EUR stehe ein Gesamtbedarf in Höhe von 622 EUR gegenüber.
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Hiergegen richtet sich die am 02. September 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2962/05.
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Im Klageverfahren haben die Kläger die Lohnabrechnungen der Klägerin zu 2 für den Zeitraum Januar bis November 2005 vorgelegt, woraus sich wechselnde Lohnzahlungen zwischen 1872,05 EUR brutto/1416,06 EUR netto (Januar 05) und 3902,34 EUR brutto/ 2647,44 EUR netto (November 2005) ergeben. Weiter haben sie vorgelegt ein Fahrtenbuch, Werkstattrechnungen, Tankbelege und eine Betriebsausgabenaufstellung für 2005 und 2006 für die am 01. Juli 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1 als Dienstleister (Fahrdienst, Hausmeisterservice, Vegetationspflege), woraus sich ergibt, dass Fahrtkosten wie auch ein Arbeitszimmer mit 20 % von 630 EUR Warmmiete Gewinn mindernd abgesetzt werden. Der Kläger zu 1 hat hierzu vorgetragen, dass er 25 % der gesamten Wohnfläche als Arbeitszimmer und die Garage als Lager für notwendige Geräte und Werkzeuge nutze.
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Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen stellte der Kläger zu 1 am 15. November 2005, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2006 ablehnte.
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Das SG hat mit Beschluss vom 05. Juli 2005 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2149/05 und mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2007 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2962/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hat es den Landkreis S. B.-K. zum Verfahren beigeladen.
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Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Dabei hat es die Klageanträge Ziffer 4, 5 und 7 als unzulässig abgewiesen und den Klageantrag Ziffer 6 als Kostenantrag berücksichtigt. Im übrigen seien die Klagen unbegründet, da den Klägern im maßgeblichen Zeitraum 01. Januar bis 14. November 2005 keine Leistungen zustünden. Hinsichtlich des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 könne die Frage der Rechtmäßigkeit dahinstehen, da unabhängig davon, ob die Kläger überhaupt für den Zeitraum März bis Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt hätten, ihnen jedenfalls keine höheren als die bewilligten Leistungen zugestanden hätten. Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, wobei der volljährige Sohn D. nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Bis zu seinem Auszug habe er eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern gebildet. Der Gesamtbedarf sei im streitigen Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen. Aufgrund des Umstandes, dass am 15. November 2005 erneut Leistungen beantragt worden seien, beschränke sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum auf die Zeit bis 14. November 2005.
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Der Bedarf sei anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Die Regelleistung betrage 622 EUR. Ein höherer Bedarf ergebe sich auch nicht aus § 24 SGB II, wonach früheren Arbeitslosengeldbeziehern ein Zuschlag zugebilligt werde. Der Zuschlag setze nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II voraus, allein durch die Zuschlagsregelung könne ein derartiger Anspruch nicht begründet werden. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung variierten die berücksichtigungsfähigen Kosten, so dass sie für die einzelnen Zeiträume zu betrachten seien. Vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 sei von monatlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,96 EUR auszugehen, die aus Sicht des SG auch angemessen seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Kosten für die Garage übernahmefähig seien. Übernahmefähige Heizkosten seien in diesem Zeitraum nicht angefallen, da erst am 10. August 2005 eine Heizöllieferung erfolgt sei; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen bestehe nicht (unter Hinweis auf Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Gebühren für das Kabelfernsehen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese nur erstattungsfähig seien, wenn sie im Mietvertrag fest an die Miete der Wohnung gekoppelt seien und nicht vermieden oder verringert werden könnten. Ausweislich der Rechnung der Firma K. BW handele es sich bei dem Kabelanschluss der Kläger um einen separaten und unabhängig vom Mietvertrag erfolgten Anschluss. Kosten für Strom und GEZ-Gebühren seien ebenfalls nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft erstattungsfähig, da ein diesbezüglicher Anteil bereits in der Regelleistung enthalten sei. Vom Gesamtbetrag seien bis zum Auszug von D. nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Werde eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, erfolge die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265). Für die Kläger ergeben sich somit erstattungsfähige Kosten der Unterkunft von monatlich 329,97 EUR. Lege man den Vortrag der Kläger zugrunde, dass D. am 21. Februar 2005 ausgezogen sei, beliefen sich die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft für Februar 2005 auf 377,10 EUR.
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Ab 01. Juli bis 09. August 2005 verringerten sich die berücksichtigungsfähigen monatlichen Gesamtkosten der Unterkunft auf 375,52 EUR, nachdem der Kläger zu 1 ab diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet habe und ausweislich der Einkommenssteuererklärung 2005 mindestens 20 % der Wohnfläche als gewerblich genutzte Fläche sowie die Garage zur Lagerung der notwendigen Gerätschaften nutze. Gewerblich genutzte Räumlichkeiten stellten keine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II dar, diesbezügliche Kosten seien nicht übernahmefähig. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher nur noch 80 % der Wohnkosten ohne Garage berücksichtigt werden (375,52 EUR). Ab 10. August 2005 bis 14. November 2005 erhöhten sich aufgrund des Heizölbezugs die Unterkunftskosten um die monatlich umgelegten Heizkosten in Höhe von 59,17 EUR auf insgesamt 434,69 EUR. Die nächste Heizöllieferung sei erst 13 Monate später gewesen. Abzüglich der Warmwasserpauschale (pro Person 4 EUR) ergebe sich unter Berücksichtigung dessen, dass lediglich 80 % der Wohnkosten übernahmefähig seien, umgelegt auf 13 Monate 59,17 EUR monatlich.
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Der so ermittelte Gesamtbedarf sei im gesamten Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger seien wegen des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 nicht hilfebedürftig. Der Kläger zu 1 selbst habe kein Einkommen. Das Kindergeld sei bis einschließlich Februar 2005 der Klägerin zu 2 als Einkommen zuzurechnen. Weiter zu berücksichtigen sei das Einkommen der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Anstellung beim K. K. B. D.. Aufgrund des monatlich schwankenden Lohnes bedürfe es einer monatlichen Betrachtung. Vom Bruttobetrag seien die Sozialversicherungsbeiträge und die angefallene Steuer, ein Pauschbetrag von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen, der Freibetrag nach § 30 SGB II, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR und die pauschalierten Fahrtkosten (13 km an 26 Arbeitstagen: 20,28 EUR) in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sei ferner die Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu Gunsten der Kläger seien die nachgewiesenen Tank- und Werkstattkosten im Verhältnis der Fahrstrecke zur Arbeitsstelle der Klägerin zu 2 zur Gesamtfahrstrecke ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuches anstelle der pauschalierten Fahrtkosten zugrunde gelegt worden. Von Januar 2005 bis November 2005 seien ausweislich des Fahrtenbuches mit dem Kraftfahrzeug der Kläger insgesamt 18221 km und hiervon 6396 km von der Klägerin zu 2 für Fahrten zur Arbeitsstelle zurückgelegt worden, was einem Anteil von 35 % entspreche. Ausweislich der Tankbelege ließen sich Tankkosten in Höhe von 132 EUR monatlich und ausweislich der im maßgeblichen Zeitraum angefallenen Werkstattrechnungen diesbezügliche Kosten in Höhe von 33,81 EUR monatlich errechnen; bei einem Anteil von 35 % der Gesamtkosten ergebe dies einen Betrag von 58,03 EUR, welcher anstelle der pauschalen Fahrtkosten von 20,28 EUR anzusetzen sei. Nicht abgesetzt werden könne die Kraftfahrzeugsteuer. Ebenfalls könne der geltend gemachte Wertverlust des Pkw nicht berücksichtigt werden, da hierdurch das tatsächlich erzielte Einkommen nicht vermindert werde. Die zur Finanzierung des Kfz aufgewandten Darlehensraten seien nicht als Werbungskosten absetzbar, was auch im Steuerrecht so gesehen werde. Der geltend gemachte berufsbedingte Mehrbedarf an Wasser sei bereits insoweit berücksichtigt, als die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten angesetzt worden seien. Ein diesbezüglicher Abzug vom Einkommen wäre eine nicht gerechtfertigte Doppelberücksichtigung. Nach den Berechnungen des SG (Bl. 19 bis 25 des angefochtenen Urteils) übersteige das monatlich zu berücksichtigende Einkommen durchgehend den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger, so dass diese im maßgebenden Zeitraum nicht hilfebedürftig seien.
21 
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 07. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. September 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie machen geltend, der streitige Zeitraum betreffe die „offizielle Arbeitslosigkeit“ des Klägers zu 1 und laufe vom 01. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006. Dieser Zeitraum sei „durch Betrugstrick“ vom SG auf die Zeit bis 15. November 2005 gekürzt worden. Außerdem seien die Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser, Müll im Regelsatz nicht berücksichtigt. Der Kabelanschluss sei mit dem Mietvertrag verbunden. Hierzu haben die Kläger eine Bestätigung ihres Vermieters vom 20. April 1994 vorgelegt, wonach sie für einen Kabelanschluss 1500 DM in drei monatlichen Raten gezahlt haben. Ferner habe das SG die Bemühungen des Klägers zu 1, aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und die insoweit vorgelegten Belege über Einnahmen und Ausgaben völlig ignoriert, das Urteil sei insoweit menschenrechts- und verfassungswidrig. Außerdem sei der Bedarf des Sohnes völlig ignoriert worden. Insgesamt errechnen die Kläger einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1908 EUR.
22 
Die Kläger beantragten,
23 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern
24 
1. unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II ab 01. Januar 2005 zu gewähren,
25 
2. unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 höhere Leistungen für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 zu gewähren,
26 
3. unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 Leistungen ab 01. Juli 2005 zu gewähren.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils sowie ihren Vortrag in erster Instanz.
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verweist darauf, dass er lediglich für die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft zuständig sei. Diesbezüglich seien neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
35 
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
36 
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
37 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
38 
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. „Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave“) stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
39 
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
40 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
41 
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
42 
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
43 
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
44 
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
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Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
46 
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
47 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
48 
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR : 12 = 90,96 EUR; 80 % davon <72,77 EUR> abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person ). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
49 
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
50 
Monate
Regelleistung
KdU (ohne Kabel)
Miete + NK/Heizung
Gesamtbedarf
bereinigtes Einkommen
1/05
622 EUR
329,97 EUR
951,97 EUR
1253,69 EUR
2/05
622 EUR
377,10 EUR
999,10 EUR
1283,33 EUR
3/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1107,49 EUR
4/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1119,20 EUR
5/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1347,05 EUR
6/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1179,13 EUR
7/05
622 EUR
375,52 EUR
997,52 EUR
1164,19 EUR
8/05
622 EUR
375,52 EUR / 43,10 EUR
1040,62 EUR
1158,37 EUR
9/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1168,65 EUR
10/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1156,08 EUR
11/05
 290,27 EUR
175,24 EUR / 28,73 EUR
494,24 EUR
1100,43 EUR
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
34 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
35 
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
36 
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - ). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
37 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
38 
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. „Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave“) stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
39 
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
40 
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
41 
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - ). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
42 
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
43 
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
44 
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
45 
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
46 
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
47 
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
48 
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR : 12 = 90,96 EUR; 80 % davon <72,77 EUR> abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person ). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
49 
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
50 
Monate
Regelleistung
KdU (ohne Kabel)
Miete + NK/Heizung
Gesamtbedarf
bereinigtes Einkommen
1/05
622 EUR
329,97 EUR
951,97 EUR
1253,69 EUR
2/05
622 EUR
377,10 EUR
999,10 EUR
1283,33 EUR
3/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1107,49 EUR
4/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1119,20 EUR
5/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1347,05 EUR
6/05
622 EUR
494,96 EUR
1116,96 EUR
1179,13 EUR
7/05
622 EUR
375,52 EUR
997,52 EUR
1164,19 EUR
8/05
622 EUR
375,52 EUR / 43,10 EUR
1040,62 EUR
1158,37 EUR
9/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1168,65 EUR
10/05
622 EUR
375,52 EUR / 61,57 EUR
1059,09 EUR
1156,08 EUR
11/05
 290,27 EUR
175,24 EUR / 28,73 EUR
494,24 EUR
1100,43 EUR
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
52 
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 26/05/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Dezember 2008 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008
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Annotations

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.