Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2008 - L 11 R 4977/06

published on 19/02/2008 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2008 - L 11 R 4977/06
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Dabei macht die Klägerin Beitragszeiten für eine Beschäftigung in T. vom 27. Dezember 1944 bis 8. Mai 1945 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend.
Die am 7. September 1935 in B. (Slowakei) geborene Klägerin ist jüdischen Glaubens und Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Im Dezember 1944 wurde sie ohne ihre Eltern nach T. gebracht und lebte dort bis zur Befreiung am 8. Mai 1945 im Jugendheim (R. b. M.). Seit 1949 wohnt sie in der Schweiz und besitzt heute - nachdem sie ursprünglich tschechoslowakische Staatsangehörige war - die schweizerische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin erhält aufgrund ihrer Beschäftigung in der Schweiz von der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eine Altersrente (Verfügung vom 12. November 1997, Aktenseite 79 der Verwaltungsakten der Beklagten). Rentenrechtlich bedeutsame Zeiten nach deutschem Recht, auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG), bestehen nicht. Für ihre Zeit in T. hat die Klägerin eine Entschädigung der Zwangsarbeiter-Stiftung (Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ - EVZStiftG) erhalten. Im Übrigen erhält die Klägerin keine Leistungen aus einem deutschen oder ausländischen System der sozialen Sicherheit.
In einem von der Klägerin unterschriebenen Formular zum Antrag auf Entschädigungsleistungen der C. C. findet sich der vorgedruckte Hinweis „Ich wurde zur Zeit des NS-Regimes zur Sklaven-/Zwangsarbeit gezwungen.“ Als Haftstätte dieser Sklaven-/Zwangsarbeit gab die Klägerin „T.“ (T.), als Jahr „1945“ an. Gegenüber Yad Vashem, dem Holocaust Memorial Center, der Spielberg Foundation oder anderen Organisationen hat die Klägerin keine Schilderung ihres Verfolgungsschicksals abgegeben.
Am 23. April 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente. Sie gab an (Fragebogen vom 14. August 2003), im oben genannten Zeitraum eine Beschäftigung im Jugendheim ausgeübt zu haben. Der Arbeitseinsatz sei durch Zuweisung der Heimleitung zustande gekommen. Sie habe täglich „ca. 4 Stunden, je nach Bedarf“ „Hilfsarbeiten, Mithilfe bei der Essensausgabe“ verrichtet und sei dafür durch Ghettogeld (Höhe nicht mehr erinnerlich) und Sachbezüge in Form zusätzlicher Verpflegung entlohnt worden.
Mit Bescheid vom 8. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab. Das damalige Lebensalter der Klägerin, die Art der Tätigkeit und die Arbeitszeit würden gegen ein aus eigenem Willensentschluss der Klägerin zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnis sprechen.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und gab an, sie habe zwischen verschiedenen Arbeitstätigkeiten wählen können. Es sei auch historisch gesichert, dass Kinder gegen Entgelt und freiwillig gearbeitet hätten, um so die eigene Lebenssituation zu verbessern.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Sie verwies dabei auf die Angaben der Klägerin bei der Antragstellung, ihr sei die Arbeit von der Heimleitung zugewiesenen worden, sowie auf die Angaben der Klägerin gegenüber der C. C..
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat angegeben, die Hilfsarbeiten im Jugendheim seien ihr aufgrund eigener Bemühungen von der Heimleitung vermittelt worden. In T. seien grundsätzlich freie Beschäftigungsverhältnisse möglich gewesen. Sie habe das Beschäftigungsverhältnis auch freiwillig aufgenommen. Die Heimleitung sei ausschließlich jüdisch besetzt gewesen, sodass nicht von einer Zuweisung im Sinne eines Zwangsarbeitsverhältnisses gesprochen werden könne.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe nicht, da die Klägerin weder die Wartezeit noch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Eine Beschäftigung sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Zwangsarbeiterentschädigung, sie sei zur Zwangsarbeit gezwungen worden, sowie in ihren erstmaligen Angaben in diesem Verfahren, der Arbeitseinsatz sei durch Zuweisung der Heimleitung angeordnet worden, nicht glaubhaft gemacht Die Tätigkeit im Ghetto T. sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Zwangsarbeit und nicht als Beschäftigung anzusehen. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem FRG seien nicht erfüllt.
11 
Die Klägerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 1. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Oktober 2006, einem Montag, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, in T. sei grundsätzlich freie Arbeitsplatzwahl möglich gewesen und legt hierzu das Gutachten von Prof. Dr. F. G. vom 26. April 2006 (nachfolgend: Gutachten), erstattet in einem Parallelverfahren für das Sozialgericht Hamburg, vor. Sie habe sich bei der Leitung des Jugendheims um eine Arbeitstätigkeit bemüht, die ihr dann vermittelt worden sei. Ihre Wortwahl im Antrag dürfe nicht überbewertet werden, sie habe die schwere und entbehrungsreiche Arbeit in T. als „Zwangsarbeit“ empfunden und habe bei ihrer Antragstellung keinen Rechtsbegriff verwenden wollen. Um ihr Begehren zu stützen, hat sich die Klägerin die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2007, S 26 R 501/05, des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R (für BSGE und SozR vorgesehen) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, L 14 R 395/06, berufen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der in T. herrschende Arbeitszwang spreche gegen eine freiwillige Arbeitsaufnahme und damit gegen ein Beschäftigungsverhältnis.
17 
Die Klägerin hat an Eides statt versichert, sich bei der Leitung des Jugendheim um Arbeit beworben zu haben. Ihr seien dann verschiedene Hilfstätigkeiten zugeteilt worden, wie sauber machen etc. Die beste Arbeit sei bei der Essensausgabe gewesen, weil man dort an der Quelle gesessen habe. Es sei eine verhältnismäßig angenehme Arbeit gewesen. Als Entlohnung habe sie neben dem täglichen Essen, das sie meist vor der Essensausgabe habe einnehmen können, weitere Lebensmittel wie zum Beispiel Brot oder Gemüse erhalten. Außerdem hätte sie Geld in Form von Ghettowährung erhalten.
18 
Ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes ist nicht zustande gekommen, da sich die Klägerin geweigert hat, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen.
19 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente.
22 
Versicherte haben nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gem. § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten - näher geregelt in § 55 SGB VI - und Ersatzzeiten - näher geregelt in §§ 250, 251 SGB VI - angerechnet.
23 
Die Klägerin verfügt über keinerlei Beitrags- oder Ersatzzeiten nach den genannten Vorschriften. Sie kann auch keine Ghetto-Beitragszeiten geltend machen, da solche nicht glaubhaft gemacht sind.
24 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurde, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
25 
Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56). Sie hielt sich zumindest vom 27. Dezember 1944 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Befreiung durch die Rote Armee, zwangsweise in T. auf. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).
26 
Die Klägerin verrichtete nach der Überzeugung des Senats auch die von ihr angegebenen Arbeiten im Jugendheim. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
27 
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das „Elementarste“ reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des „Weisungsgebers“ bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeiten noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ bestanden haben.
28 
Ein solcher freier Willensentschluss ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat sieht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zustandekommens der Arbeit in der Küche des Jugendheims und den sonstigen Hilfsarbeiten als gegeben an. Nach den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 14. August 2003 ist der Arbeitseinsatz „durch Zuweisung der Heimleitung“ zustande gekommen. Die im Fragebogen vorgesehenen Antworten „freiwillig durch eigene Bemühungen“ oder „durch Vermittlung“ kreuzte die Klägerin nicht an. Zwar hat die Klägerin später erklärt und dies auch eidesstattlich versichert, sie habe sich um diese Arbeit beworben. Den damit aufgeworfenen Widerspruch zu einer „Zuweisung“ der Arbeit hat sie aber nicht erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, wie sich die verlangte Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ausgestaltet haben könnte. Die Klägerin musste nach ihren Angaben im genannten Fragebogen Hilfsarbeiten verrichten, (insbesondere) bei der Essensausgabe mithelfen, dies ca. vier Stunden täglich, je nach Bedarf. Dass sie diesen Bedarf selbst bestimmen durfte, ist von ihr nicht vorgetragen worden wäre und - schon aufgrund ihres damaligen Alters - auch kaum zu erwarten gewesen. Eine „Zuweisung“ der Arbeit, auf die die Klägerin keinen weiteren Einfluss hatte, entspricht auch eher den Angaben der Klägerin gegenüber der C. C., als es bei einem freiwilligen Bemühen um Arbeit der Fall wäre. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in T., wie sie im Berufungsverfahren vortragen lässt, als Zwangsarbeit empfunden hat, dann ist dies um so eher erklärlich, je weniger sie sich dem „Ob“ und dem „Wie“ dieser Tätigkeit entziehen konnte.
29 
Auch, dass die Klägerin diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
30 
Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit „gegen“ Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104). Zwar zieht der Senat es nicht in Frage, dass die Klägerin im Jugendheim Ghettogeld erhalten hat. Auch liegt es nahe und ist durchaus glaubhaft, dass bei der Mithilfe in der Küche der Zugang zu Lebensmitteln leichter war und dies den dort Tätigen auch zugute kam. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Tätigkeit „gegen“ Entgelt, also in einem Austauschverhältnis ausgeübt worden ist.
31 
Nach Ansicht des Senats stellte sich die damalige Lage der Klägerin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so dar, dass die Klägerin im Jugendheim mithelfen musste, weil sie als elternloses, dort zwangsweise untergebrachtes Kind den Weisungen der Heimleitung unterstand und durch diese als Heimbewohnerin und wegen dieser Stellung zu Arbeiten („Mithilfe“) im Heim, etwa beim Saubermachen oder bei der Essensausgabe, herangezogen wurde. Die Lage der Klägerin war damit nicht anders, als diejenige eines in einem Waisenhaus, Erziehungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebenden Kindes, von dem zumindest in der damaligen Zeit erwartet wurde, dass es sich an den dort anfallenden (je nach „Bedarf“) Arbeiten beteiligte. Sach- und Geldleistungen, die die Klägerin erhielt, waren damit nicht ein irgendwie geartetes „Entgelt“ für die Arbeiten, sondern dienten ihrer allgemeinen Versorgung.
32 
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen zu Arbeitsverhältnissen in T. im vorgelegten Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Ansicht des Senats. Hierbei wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass es im Ghetto T. - wie es auch die Klägerin vorträgt - für Juden „grundsätzlich“ oder „allgemein“ Beschäftigungsverhältnisse gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG entsprechen. Daraus lässt sich aber für den konkreten Fall der Klägerin nichts ableiten.
33 
Die Klägerin war während der geltend gemachten Zeit erst neun Jahre alt. Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938(RGBl I 437) Kinderarbeit - wobei Kind war, wer noch nicht 14 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) - grundsätzlich verboten war. Soweit sich im Gutachten Altersangaben zu den Beschäftigten finden, liegen diese deutlich über dem damaligen Alter der Klägerin. Die im Gutachten beschriebenen „Hundertschaften“, in die alle Arbeitsfähigen zunächst eingegliedert wurden, erfassten Männern ab 16 Jahren (Gutachten, Seite 15). Die Grenze von 16 Jahren für den allgemeinen Arbeitszwang findet sich auch in dem im Gutachten (Seite 16; ebenso Seite 34) zitierten, grundlegenden Werk von Adler (T. 1941 bis 1945, Das Antlitz einer Zwangsgemeinschaft, T. 1955).
34 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch Jüngere zur Arbeit herangezogen wurden. Dem SG hat die Klägerin Kopien von Arbeitskarten vorgelegt, die zumindest in einem Fall ein jüngeres Kind (Geburtsdatum 9. Februar 1939) betreffen. Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt. Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin aber nicht. Von einem durchgehenden Arbeitseinsatz auch neunjähriger Kinder kann nicht gesprochen werden. Im Gutachten findet sich der Hinweis, dass nicht voll Arbeitsfähige, Alte und Jugendliche eingesetzt wurden, um Lücken auszufüllen bzw. in eine Beschäftigung wie Hausarbeit, Flickarbeiten (Gutachten, Seite 18). Jugendliche galten von einem Alter von 14 Jahren an als bedingt arbeitstauglich, diese wurden in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert (Seite 32). Von einer annähernd „vollständigen“ Einbeziehung aller Bewohner in die Arbeitspflicht kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Adler, den das Gutachten zitiert, arbeitete zeitweise nur etwa 1/8 der Bewohner „produktiv“ in dem Sinne, dass sie für das Lager Geld verdienten, und 1/5 arbeitete für die Versorgung des Ghetto (Seite 19). Der Anteil nahm freilich durch die zunehmenden Deportationen in Konzentrationslager zu. Gerade in dem Zeitraum, in dem sich die Klägerin in T. aufhielt, wurden vermehrt auch weibliche, alte und jugendliche Arbeitskräfte eingesetzt (Seite 21). Ab Herbst 1944 wurden alle Kinder von 10 Jahren aufwärts herangezogen (Seite 32). Kinder halfen an verschiedenen Stellen im Ghetto aus. Konkret ist davon die Rede, dass Kinder beim Abtransport der Asche der Verstorbenen herangezogen wurden und Kastanien, das als Viehfutter Verwendung fand, sammelten (Seite 33). Für neunjährige Kinder ist aber auch in der Endphase der deutschen Besatzung keine Arbeitstätigkeit erwähnt.
35 
Das Gutachten erklärt auch nachvollziehbar, warum die Klägerin Ghettogeld erhielt. Denn dieses hatte nicht nur die Funktion von Lohn-, sondern stellte auch eine sozialhilfeähnliche Leistung dar. Alle Bewohner des Ghettos, auch Nicht-Arbeitende, „betreute Personen“ wurden von den Hausältesten in Lohnlisten geführt und erhielten Geldzahlungen (Gutachten, Seite 29, 30). Gleiches gilt für die Lebensmittel, die die Klägerin nach ihrem Angaben erhielt. Diese gingen auch an Bewohner, die nicht arbeiteten (Seite 31). Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch „echte“ Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.
36 
Gegen die Annahme, die von der Heimleitung zugewiesene Tätigkeit sei eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung gewesen, spricht auch, dass formal alle Tätigkeiten durch die „Arbeitszentrale“ des Ghettos zugewiesenen wurde (Gutachten, Seite 26, 32). Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.
37 
Die Vernehmung des von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen M. J., heute wohnhaft in Israel, hat es nicht bedurft. Dieser war zur Zeit des Aufenthalts der Klägerin in T. erst sieben Jahre alt, war in einem anderen Heim (Kinderheim) untergebracht und konnte daher die Tätigkeit der Klägerin im Jugendheim nicht selbst wahrnehmen. Auch wenn er mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter über die Tätigkeit der Klägerin als Helferin im Jugendheim gesprochen haben sollte, ist nicht zu erwarten, dass er weitergehende Einzelheiten mitteilen kann. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin so, die auf einen entsprechenden Hinweis des Senats, seine Vernehmung nicht beantragt hat.
38 
Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60; anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger). Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05). Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
39 
Ein Anspruch nach dem FRG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt, in dem sich die deutsche Besatzung auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat bzw. sie dieses verlassen hat, noch nicht das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a FRG). Auch sonst fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin Deutsche ist oder vertrieben wurde. Deswegen kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 20 WGSVG herleiten.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente.
22 
Versicherte haben nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gem. § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Kalendermonate mit Beitragszeiten - näher geregelt in § 55 SGB VI - und Ersatzzeiten - näher geregelt in §§ 250, 251 SGB VI - angerechnet.
23 
Die Klägerin verfügt über keinerlei Beitrags- oder Ersatzzeiten nach den genannten Vorschriften. Sie kann auch keine Ghetto-Beitragszeiten geltend machen, da solche nicht glaubhaft gemacht sind.
24 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1. die Beschäftigung a) aus freiem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert wurde, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
25 
Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56). Sie hielt sich zumindest vom 27. Dezember 1944 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Befreiung durch die Rote Armee, zwangsweise in T. auf. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).
26 
Die Klägerin verrichtete nach der Überzeugung des Senats auch die von ihr angegebenen Arbeiten im Jugendheim. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese gegen Entgelt ausgeübt hat.
27 
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das „Elementarste“ reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des „Weisungsgebers“ bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und/oder der Durchführung der zugewiesenen/angebotenen Arbeiten noch eine „gewisse Dispositionsbefugnis“ bestanden haben.
28 
Ein solcher freier Willensentschluss ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat sieht keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Zustandekommens der Arbeit in der Küche des Jugendheims und den sonstigen Hilfsarbeiten als gegeben an. Nach den Angaben der Klägerin im Fragebogen vom 14. August 2003 ist der Arbeitseinsatz „durch Zuweisung der Heimleitung“ zustande gekommen. Die im Fragebogen vorgesehenen Antworten „freiwillig durch eigene Bemühungen“ oder „durch Vermittlung“ kreuzte die Klägerin nicht an. Zwar hat die Klägerin später erklärt und dies auch eidesstattlich versichert, sie habe sich um diese Arbeit beworben. Den damit aufgeworfenen Widerspruch zu einer „Zuweisung“ der Arbeit hat sie aber nicht erklärt. Es ist auch nicht erkennbar, wie sich die verlangte Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ausgestaltet haben könnte. Die Klägerin musste nach ihren Angaben im genannten Fragebogen Hilfsarbeiten verrichten, (insbesondere) bei der Essensausgabe mithelfen, dies ca. vier Stunden täglich, je nach Bedarf. Dass sie diesen Bedarf selbst bestimmen durfte, ist von ihr nicht vorgetragen worden wäre und - schon aufgrund ihres damaligen Alters - auch kaum zu erwarten gewesen. Eine „Zuweisung“ der Arbeit, auf die die Klägerin keinen weiteren Einfluss hatte, entspricht auch eher den Angaben der Klägerin gegenüber der C. C., als es bei einem freiwilligen Bemühen um Arbeit der Fall wäre. Wenn die Klägerin ihre Tätigkeit in T., wie sie im Berufungsverfahren vortragen lässt, als Zwangsarbeit empfunden hat, dann ist dies um so eher erklärlich, je weniger sie sich dem „Ob“ und dem „Wie“ dieser Tätigkeit entziehen konnte.
29 
Auch, dass die Klägerin diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
30 
Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit „gegen“ Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104). Zwar zieht der Senat es nicht in Frage, dass die Klägerin im Jugendheim Ghettogeld erhalten hat. Auch liegt es nahe und ist durchaus glaubhaft, dass bei der Mithilfe in der Küche der Zugang zu Lebensmitteln leichter war und dies den dort Tätigen auch zugute kam. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Tätigkeit „gegen“ Entgelt, also in einem Austauschverhältnis ausgeübt worden ist.
31 
Nach Ansicht des Senats stellte sich die damalige Lage der Klägerin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so dar, dass die Klägerin im Jugendheim mithelfen musste, weil sie als elternloses, dort zwangsweise untergebrachtes Kind den Weisungen der Heimleitung unterstand und durch diese als Heimbewohnerin und wegen dieser Stellung zu Arbeiten („Mithilfe“) im Heim, etwa beim Saubermachen oder bei der Essensausgabe, herangezogen wurde. Die Lage der Klägerin war damit nicht anders, als diejenige eines in einem Waisenhaus, Erziehungsheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebenden Kindes, von dem zumindest in der damaligen Zeit erwartet wurde, dass es sich an den dort anfallenden (je nach „Bedarf“) Arbeiten beteiligte. Sach- und Geldleistungen, die die Klägerin erhielt, waren damit nicht ein irgendwie geartetes „Entgelt“ für die Arbeiten, sondern dienten ihrer allgemeinen Versorgung.
32 
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen zu Arbeitsverhältnissen in T. im vorgelegten Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Das Gutachten bestätigt vielmehr die Ansicht des Senats. Hierbei wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass es im Ghetto T. - wie es auch die Klägerin vorträgt - für Juden „grundsätzlich“ oder „allgemein“ Beschäftigungsverhältnisse gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG entsprechen. Daraus lässt sich aber für den konkreten Fall der Klägerin nichts ableiten.
33 
Die Klägerin war während der geltend gemachten Zeit erst neun Jahre alt. Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 1 Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938(RGBl I 437) Kinderarbeit - wobei Kind war, wer noch nicht 14 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) - grundsätzlich verboten war. Soweit sich im Gutachten Altersangaben zu den Beschäftigten finden, liegen diese deutlich über dem damaligen Alter der Klägerin. Die im Gutachten beschriebenen „Hundertschaften“, in die alle Arbeitsfähigen zunächst eingegliedert wurden, erfassten Männern ab 16 Jahren (Gutachten, Seite 15). Die Grenze von 16 Jahren für den allgemeinen Arbeitszwang findet sich auch in dem im Gutachten (Seite 16; ebenso Seite 34) zitierten, grundlegenden Werk von Adler (T. 1941 bis 1945, Das Antlitz einer Zwangsgemeinschaft, T. 1955).
34 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch Jüngere zur Arbeit herangezogen wurden. Dem SG hat die Klägerin Kopien von Arbeitskarten vorgelegt, die zumindest in einem Fall ein jüngeres Kind (Geburtsdatum 9. Februar 1939) betreffen. Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt. Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt. Mehr als die bloße Möglichkeit einer Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ergibt sich daraus für den Fall der Klägerin aber nicht. Von einem durchgehenden Arbeitseinsatz auch neunjähriger Kinder kann nicht gesprochen werden. Im Gutachten findet sich der Hinweis, dass nicht voll Arbeitsfähige, Alte und Jugendliche eingesetzt wurden, um Lücken auszufüllen bzw. in eine Beschäftigung wie Hausarbeit, Flickarbeiten (Gutachten, Seite 18). Jugendliche galten von einem Alter von 14 Jahren an als bedingt arbeitstauglich, diese wurden in den regulären Arbeitsprozess eingegliedert (Seite 32). Von einer annähernd „vollständigen“ Einbeziehung aller Bewohner in die Arbeitspflicht kann jedoch nicht gesprochen werden. Nach Adler, den das Gutachten zitiert, arbeitete zeitweise nur etwa 1/8 der Bewohner „produktiv“ in dem Sinne, dass sie für das Lager Geld verdienten, und 1/5 arbeitete für die Versorgung des Ghetto (Seite 19). Der Anteil nahm freilich durch die zunehmenden Deportationen in Konzentrationslager zu. Gerade in dem Zeitraum, in dem sich die Klägerin in T. aufhielt, wurden vermehrt auch weibliche, alte und jugendliche Arbeitskräfte eingesetzt (Seite 21). Ab Herbst 1944 wurden alle Kinder von 10 Jahren aufwärts herangezogen (Seite 32). Kinder halfen an verschiedenen Stellen im Ghetto aus. Konkret ist davon die Rede, dass Kinder beim Abtransport der Asche der Verstorbenen herangezogen wurden und Kastanien, das als Viehfutter Verwendung fand, sammelten (Seite 33). Für neunjährige Kinder ist aber auch in der Endphase der deutschen Besatzung keine Arbeitstätigkeit erwähnt.
35 
Das Gutachten erklärt auch nachvollziehbar, warum die Klägerin Ghettogeld erhielt. Denn dieses hatte nicht nur die Funktion von Lohn-, sondern stellte auch eine sozialhilfeähnliche Leistung dar. Alle Bewohner des Ghettos, auch Nicht-Arbeitende, „betreute Personen“ wurden von den Hausältesten in Lohnlisten geführt und erhielten Geldzahlungen (Gutachten, Seite 29, 30). Gleiches gilt für die Lebensmittel, die die Klägerin nach ihrem Angaben erhielt. Diese gingen auch an Bewohner, die nicht arbeiteten (Seite 31). Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch „echte“ Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.
36 
Gegen die Annahme, die von der Heimleitung zugewiesene Tätigkeit sei eine gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung gewesen, spricht auch, dass formal alle Tätigkeiten durch die „Arbeitszentrale“ des Ghettos zugewiesenen wurde (Gutachten, Seite 26, 32). Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.
37 
Die Vernehmung des von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen M. J., heute wohnhaft in Israel, hat es nicht bedurft. Dieser war zur Zeit des Aufenthalts der Klägerin in T. erst sieben Jahre alt, war in einem anderen Heim (Kinderheim) untergebracht und konnte daher die Tätigkeit der Klägerin im Jugendheim nicht selbst wahrnehmen. Auch wenn er mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter über die Tätigkeit der Klägerin als Helferin im Jugendheim gesprochen haben sollte, ist nicht zu erwarten, dass er weitergehende Einzelheiten mitteilen kann. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin so, die auf einen entsprechenden Hinweis des Senats, seine Vernehmung nicht beantragt hat.
38 
Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60; anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger). Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05). Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
39 
Ein Anspruch nach dem FRG scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt, in dem sich die deutsche Besatzung auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat bzw. sie dieses verlassen hat, noch nicht das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a FRG). Auch sonst fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin Deutsche ist oder vertrieben wurde. Deswegen kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 20 WGSVG herleiten.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 24/02/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe 24.02.2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.

(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).

(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,

1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.

(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch

1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.

(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. Die Entgegenahme von Leistungen für Personenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 bedeutet nicht den Verzicht auf Leistungen nach diesem Gesetz für Versicherungs- oder für sonstige Vermögensschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für Forderungen aus nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, die ausländische Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 begangen haben, ohne dass diese einen Zusammenhang mit dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Verstrickung in nationalsozialistisches Unrecht haben konnten. Satz 1 gilt auch nicht für etwaige Ansprüche auf Herausgabe von Kunstwerken, sofern der Antragsteller sich verpflichtet, diesen Anspruch in Deutschland oder dem Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden ist, geltend zu machen. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung, soweit § 9 Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im Einzelnen durch die Satzung geregelt.

(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf

a)
Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
1.
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
2.
das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und
3.
sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,
b)
Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.

(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).

(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,

1.
weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2.
weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3.
weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.

(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch

1.
der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
2.
der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3.
der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
4.
der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.

(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden, auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. Die Entgegenahme von Leistungen für Personenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 bedeutet nicht den Verzicht auf Leistungen nach diesem Gesetz für Versicherungs- oder für sonstige Vermögensschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für Forderungen aus nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, die ausländische Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 begangen haben, ohne dass diese einen Zusammenhang mit dem deutschen Tochterunternehmen und dessen Verstrickung in nationalsozialistisches Unrecht haben konnten. Satz 1 gilt auch nicht für etwaige Ansprüche auf Herausgabe von Kunstwerken, sofern der Antragsteller sich verpflichtet, diesen Anspruch in Deutschland oder dem Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden ist, geltend zu machen. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung, soweit § 9 Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im Einzelnen durch die Satzung geregelt.

(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

1.
die Beschäftigung
a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.

(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.

(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.

(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf

a)
Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,
1.
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,
2.
das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und
3.
sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,
b)
Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.