Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2016 - L 11 R 2289/15

published on 21/06/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2016 - L 11 R 2289/15
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 für die bei der Beklagten versicherte Beigeladene.
Der Kläger ist eine evangelische Freikirche pfingstlicher Prägung. Sein Hauptziel ist nach eigener Angaben die Mitarbeit am Aufbau der weltweiten Gemeinde Jesu Christi auf Erden. Er ist als eingetragener Verein (eV) mit Sitz in Stuttgart organisiert (Vereinsregister Stuttgart 1526). Die Verwaltung des Vereins befindet sich in B. Der Verein unterhält mehrere sog Glaubenshäuser, die ua der Förderung der christlichen Religion dienen, aber auch Erholungsgelegenheit bieten. Mit dem Glaubenshaus verbunden ist eine Missionsschule, die nach den früheren Satzungen des Vereins (zB Satzung idF vom 03.07.1970) den Orden der geistlichen Genossenschaft „Spätregen“ darstellte. Nach § 2 Abs 3 Nr 2 der Satzung idF vom 28.05.2012 bilden Personen, die ihrer christlichen Überzeugung und inneren Berufung folgen und in einem Glaubenshaus leben, eine auf Dauer angelegte ordensähnliche Glaubens- und Lebensgemeinschaft. Die Beigeladene war zu keinem Zeitpunkt Mitglied des eV.
Die 1950 geborene Beigeladene wurde am 01.05.1965 in das Glaubenshaus „Libanon“ in B. aufgenommen und absolvierte dort eine Ausbildung zur Missionsschwester. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene erklärt, sie sei anschließend überwiegend im Haus Libanon tätig gewesen, aber auch mehrfach im Ausland zum Einsatz gekommen (16 Monate in Südafrika, jeweils mehrere Wochen in Holland und in der Schweiz).
Nach dem Ausscheiden aus der Glaubensgemeinschaft zum 30.09.1979 stellte der Kläger der Beigeladenen am 09.12.1980 eine Bescheinigung (Bl 129 Verwaltungsakte) und am 27.11.1981 ein Zeugnis (Bl 128 Verwaltungsakte) aus. Darin führt der Kläger aus, dass die Beigeladene nach ihrer fünfjährigen Ausbildung in der Missionsschule dem Missionswerk des Klägers ihre ganze Zeit und Kraft freiwillig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die Beigeladene sei nach der Ausbildung als Missionsschwester in verschiedenen Missionshäusern in Europa und Übersee zum Einsatz gekommen. Im Laufe der Jahre sei die Beigeladene besonders in der Hauswirtschaft, in der Küchenarbeit und im Schneiderhandwerk als Herrenschneiderin tätig gewesen.
Nach Austritt aus der Glaubensgemeinschaft war die Beigeladene zunächst als Hausfrau und Mutter tätig und arbeitete dann ab 1981 als Pflegehelferin. Auf ihren Rentenantrag vom 07.06.1991 (Angabe ua „vor 1.12.81 nicht vers.pfl. beschäftigt in der Spätregenmission B. tätig“, Bl 1 und 5 Verwaltungsakte) wurde der Beigeladenen von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 30.07.1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit beginnend am 01.06.1991 gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 02.09.1992 wurde ein Anspruch der Beigeladenen auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.09.1992 hinaus auf unbestimmte Dauer anerkannt.
Mit E-Mail vom 26.12.2012 an die Beklagte und Schreiben vom 30.12.2012 an den Kläger bat die Beigeladene für die Zeit ihres Aufenthalts in den Glaubenshäusern des Klägers vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 um Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger lehnte diese Bitte mit Schreiben vom 10.01.2013 ab (Bl 170 Verwaltungsakte). Zur Begründung teilte er der Beigeladenen mit, dass nach intensiver Prüfung festgestellt worden sei, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten in den Glaubenshäusern des Klägers in dem oben genannten Zeitraum nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe, weshalb auch keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden könnten. Eventuelle Ansprüche auf Rentenversicherungsbeiträge seien ohnehin verjährt.
Mit Schreiben vom 18.01.2013 (Bl 167 Verwaltungsakte) verlangte die Beklagte vom Kläger Nachversicherungsbeiträge wegen unversorgten Ausscheidens der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 12.03.2013 (Bl 171 Verwaltungsakte) forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladene für die Zeit vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 gemäß § 233 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm § 8 Abs 2 SGB VI zu überweisen. Eine etwaige Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn sie dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) widerspreche, weil zB der Beitragsschuldner dem Beitragsgläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Beitragsforderung abgehalten habe. Der Kläger habe damals, ausgehend von den Unterlagen der Beklagten, den zuständigen Rentenversicherungsträger nicht über das unversorgte Ausscheiden der Beigeladenen aus der Gemeinschaft bzw aus der Beschäftigung informiert. Daher könne sich der Kläger nunmehr nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
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Hiergegen erhob der Kläger am 28.03.2013 Widerspruch. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Kläger habe zu keiner Zeit bestanden. Die Beigeladene sei zwar in eines der Missionshäuser aufgenommen worden und ihr habe die Aufgabe oblegen, auch den Haushalt der Glaubensgemeinschaft in Ordnung zu halten. Dies sei aber nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sondern sei von der Beigeladenen als Bewohnerin eines Missionshauses, ähnlich einer Wohngemeinschaft, übernommen worden. Ein Entgelt für ihre Tätigkeiten habe die Beigeladene weder erhalten noch erwartet. Versicherungsfreiheit im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 3 SGB VI habe nicht bestanden; ein solcher Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sei vom Kläger nie gestellt worden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung des Landes Baden-Württemberg habe erst im Juli 1995 entschieden, dass den satzungsmäßigen Mitgliedern des Klägers Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet werde. Diese Entscheidung gelte erst mit Wirkung vom 01.01.1992 an und bewirke Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl Bl 177 Verwaltungsakte). Die Beigeladene lebe aber bereits seit 01.10.1979 nicht mehr in einem der Missionshäuser des Klägers. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Es liege weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten vor. Nach ordnungsgemäßer und sorgfältiger Prüfung habe die Auffassung bestanden, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Überdies seien die Voraussetzungen für eine Nachversicherungspflicht nicht erfüllt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Abs 5 AVG seien satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften nach dem Ausscheiden aus ihrer Gemeinschaft für die Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, die aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen, nachzuversichern. Die satzungsmäßige Mitgliedschaft habe nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) weder eine Beschäftigung begründet, noch habe Versicherungsfreiheit vorgelegen. Dieser Personenkreis sei nicht versicherungspflichtig gewesen (§ 2 Abs 1 Nr 7 AVG), sofern wie vorliegend, keine oder nur Barbezüge in geringer Höhe gezahlt worden seien. Nach dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft seien daher die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten. Da der Kläger den Rentenversicherungsträger seinerzeit nicht über das unversorgte Ausscheiden der Beigeladenen informiert habe, sei die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich.
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Hiergegen hat der Kläger am 17.09.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung der Klage hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Die von der Beklagten in Bezug genommene Regelung des § 2 Abs 1 Nr 7 AVG stelle keine sinngemäß den §§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 230 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 oder § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI entsprechende Vorschrift dar. § 2 Abs 1 Nr 7 AVG entspreche vielmehr dem heutigen § 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI, der definiere, welche Personen der Versicherungspflicht unterliegen. Des Weiteren sei es auch nicht so, dass die Beigeladene 1979 versorgungslos ausgeschieden sei. Nach aktueller Satzung des Klägers erhielten auch die ausgeschiedenen Mitglieder im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine in der Glaubensgemeinschaft des Kläger übliche Versorgung. Dieser Anspruch stehe auch der Beigeladenen weiter zu, sodass weder ein versorgungsloses Ausscheiden noch ein nachträglicher Wegfall der Versorgung vorliege. Der Anspruch der Beklagten auf Nachversicherungsbeiträge bestehe auch deshalb nicht, weil das Gesetz solche Beiträge nur für satzungsmäßige Mitglieder in einer Gemeinschaft vorsehe. Die Beigeladene sei allerdings bei der Klägerin nie „satzungsmäßiges Mitglied“ gewesen. Die Satzung des Klägers bezeichne erstmals in der Fassung vom 28.05.2012 Personen, die ihrer christlichen Überzeugung und ihrer inneren Berufung folgten und in einer auf Dauer angelegten ordensähnlichen Glaubens- und Lebensgemeinschaft in einem Glaubenshaus lebten und die ihre zur Verfügung stehenden Kräfte aktiv für die Verwirklichung des Satzungszwecks einsetzten, ohne eine vollzeitliche eigenwirtschaftlich orientierte Tätigkeit auszuüben, als satzungsmäßige Mitglieder. Die älteren Fassungen der Satzungen des Klägers (vgl Fassung vom 03.07.1970, Bl 36 SG-Akte) enthielten keinerlei Definition darüber, ob und wann eine Person satzungsmäßiges Mitglied sei. Daher sei die Beigeladene im Zeitraum vom 01.05.1965 bis zum 30.09.1979 nicht „satzungsmäßiges“ Mitglied des Klägers gewesen, sondern vielmehr, ohne Vereinsmitglied zu sein, ein anerkanntes und geschätztes Mitglied der Glaubensgemeinschaft im weitesten Sinne. Bei den Tätigkeiten, die die Beigeladene im Rahmen ihres Aufenthalts bei dem Kläger übernommen habe, habe es sich jeweils um freiwillige Aufgaben gehandelt. Hierfür sei weder ein Entgelt gezahlt worden noch sei ein solches von der Beigeladenen erwartet worden sei. Es habe sich allenfalls um einen Dienst für die Gemeinschaft gehandelt. Der Anspruch der Beklagten sei auch deshalb nicht durchsetzbar, weil der Anspruch mittlerweile jedenfalls verjährt sei. Selbst wenn der Kläger wider besseren Wissens vorsätzlich keine Versicherungsbeiträge abgeführt hätte, wäre ihm dennoch die Einrede der Verjährung nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Gleiches würde gelten, wenn der Kläger die Rentenversicherungsträgerin absichtlich nicht über ein Ausscheiden der Beigeladenen informiert hätte. Eine andere Auffassung würde die gesetzliche Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) obsolet machen, wenn bei vorsätzlichem Handeln die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich zu bewerten wäre. Sowohl beim Ausscheiden der Beigeladenen 1979 als auch heute habe der Kläger davon ausgehen können, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe und deshalb auch keine Rentenversicherungsbeiträge abzuführen gewesen seien.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Beigeladene sei 1979 unversorgt aus der Gemeinschaft der Klägerin ausgeschieden. Nach § 233 Abs 1 SGB VI seien Mitglieder von Glaubensgemeinschaften, die bereits vor 1992 Mitglied waren, nachzuversichern, wenn sie aus der Gemeinschaft ausschieden und mangels Barbezügen in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Unerheblich sei, ob die Beigeladene nach dem Vorbringen des Klägers kein „satzungsmäßiges“ Mitglied bei dem Kläger gewesen sei. Ausreichend sei vorliegend, dass die betroffene Person in einem gewissen Umfang für die Gemeinschaft tätig gewesen sei. Dies habe der Kläger mit den Bescheinigungen vom 09.12.1980 sowie mit dem Zeugnis vom 27.11.1981 ausreichend bestätigt.
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Mit Beschluss vom 07.04.2014 hat das SG die Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
15 
Die Beigeladene hat sich dem Vorbringen und dem Antrag der Beklagten vollumfänglich angeschlossen (Bl 59 SG-Akte).
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In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 vor dem SG haben der Kläger und die Beigeladene Angaben zum Sachverhalt gemacht, wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl 64 SG-Akte).
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Mit Urteil vom 27.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachforderung von Versicherungsbeiträgen für die Beigeladene für den Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 seien erfüllt. Es liege zwar Verjährung vor, jedoch sei die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger rechtsmissbräuchlich und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
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Gegen das seinen Bevollmächtigten am 29.04.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 29.05.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das SG habe verkannt, dass im vorliegenden Fall die Regelungen der Sozialversicherungspflicht auf die vom Kläger und der Beigeladenen freiwillig gewählte Lebensform nicht anwendbar seien. Nach unter Beweisstellung ihres Glaubens und ihrer Verbundenheit mit den Grundsätzen des Klägers habe eine Person ohne weiteren formellen Akt in die Glaubensgemeinschaft und als Glaubenshausbewohner aufgenommen werden können. Aufzeichnungen über ein Austreten von Personen aus der Glaubensgemeinschaft seien nicht geführt worden. Das Leben innerhalb der Gemeinschaft sei entgegen der Annahme des SG nicht mit dem Leben in einem Orden bzw dem Ausscheiden einer Ordensschwester vergleichbar. Unzutreffend sei die Auffassung des SG, es habe eine Beschäftigung vorgelegen, die nach dem damals geltenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Eine dem heutigen § 5 Abs 1 SGB VI entsprechende Regelung, die Versicherungsfreiheit dann vorsehe, wenn eine entsprechende Altersversorgung gewährt werde, habe das AVG nicht enthalten und auch nicht vorgesehen. Selbst wenn man zum Ergebnis kommen sollte, die Tätigkeit der Beigeladenen stelle dem Grunde nach eine sozialversicherungsrelevante Tätigkeit dar, seien dennoch die Voraussetzungen der Nachversicherung nicht erfüllt. Das SG habe verkannt, dass die Zusage des Klägers gegenüber der Beigeladenen, diese im Alter entsprechend den Regeln der Gemeinschaft zu versorgen, niemals entfallen sei, sondern durchgängig Bestand gehabt habe und nach wie vor habe. Es habe sich nicht nur um ein Angebot gegenüber der Beigeladenen gehandelt, wieder in die Glaubensgemeinschaft aufgenommen zu werden, sondern um eine konkrete Zusage, sie im Falle der Bedürftigkeit zu versorgen. Damit sei eine lebenslange Versorgung der Beigeladenen gewährleistet. Im vorliegenden Fall sei die vierjährige Verjährungsfrist einschlägig. Der Kläger habe im Jahr 1979 nicht vorsätzlich gehandelt. Seinerzeit sei es die ganz herrschende Auffassung gewesen, dass freiwillig erbrachte Leistungen in einer Glaubensgemeinschaft kein Beschäftigungsverhältnis darstellten und damit weder Versicherungs- noch Nachversicherungstatbestände auslösen könnten. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei bei einer nicht vorsätzlich handelnden Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich. Einem gutgläubigen Arbeitgeber könne nicht das Argument des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Der Kläger hat außerdem einen Schriftwechsel aus dem Jahr 2010 zwischen dem damaligen Vorstand des Klägers und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vorgelegt (Bl 56 ff Senatsakte).
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2013 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide, ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug.
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Die Beigeladene beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
28 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht macht die Beklagte Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladene für den Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 geltend, denn eine Beitragsforderung ist verjährt und die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich und keine unzulässige Rechtsausübung. Das Urteil des SG war daher aufzuheben.
29 
Die Anfechtungsklage ist zulässig wie auch die sachliche Zuständigkeit der Beklagten zur Geltendmachung der Nachversicherungsbeiträge gegeben ist. Der Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten der Glaubensgemeinschaft des Klägers wird dadurch nicht tangiert (vgl BayVGH 04.10.1995, 7 B 94.593 = KirchE 33, 358; Hauck/Noftz/Fichte, SGB VI, § 5 Rn 64; Axer, Staat und Kirche im Sozialversicherungsrecht, Kirchliche Betätigung zwischen Sozialversicherungspflicht und Sozialversicherungsfreiheit, in Isensee/Rees/Rüfner (Hrsg), Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl, 1999, 587 <606>).
30 
Gemäß § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach der jeweils geltenden, den §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 230 Abs 1 Nr 1 und 3 oder 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (vorliegend § 9 Abs 5 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung bzw vorliegend aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind. Nach Satz 2 des § 233 Abs 1 SGB VI gilt dies für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 01.01.1992 verloren haben, entsprechend.
31 
§ 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 8 SGB VI (vgl Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 5180/12, juris). Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, das die im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis geltenden Vorschriften maßgeblich dafür sind, ob damit eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (KassKomm/Gürtner, § 233 SGB VI Rn 2 f). Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgeblich (Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 5180/12, juris). Dies betrifft die Berechnung, Zahlung und Tragung der Nachversicherungsbeiträge. Nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.12.1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (Satz 1).
32 
Nach § 9 Abs 5 AVG in der Fassung des Art 1 § 2 Nr 3 des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972, BGBl I S 1965 (AVG aF) sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die aus ihrer Gemeinschaft ausscheiden für die Zeit ihrer Mitgliedschaft, in der Gemeinschaft, in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach § 8 Abs 3 AVG befreit waren, nachzuversichern. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 Nr 7 AVG aF; § 9 Abs 5 AVG aF soll den Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, die während ihrer Mitgliedschaft keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 7 AVG aF erlangen konnten, nachträglich Schutz im Wege der Nachversicherung schaffen (BSG 15.06.1976, 11 RA 116/75, BSGE 42, 90). Die Nachversicherung der in dieser Vorschrift genannten Person ist nach der vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1991 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung nicht mehr - wie noch zuvor - von einem fristgebenden Antrag abhängig (BSG 22.11.1974, 1 RA 31/74, BSGE 38, 221, SozR 2200 § 1232 Nr 1; vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 233 RdNr 50).
33 
Der Kläger ist entweder Träger einer geistlichen Genossenschaft im Sinne des § 9 Abs 5 AVG oder einer ähnlichen Gemeinschaft und die Beigeladene war in der fraglichen Zeit satzungsmäßiges Mitglied dieser Gemeinschaft. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Beigeladene auch Mitglied des Trägervereins geworden ist. Entscheidend ist die Mitgliedschaft in der Genossenschaft bzw Gemeinschaft (vgl BSG 17.12.1996, 12 RK 2/96, BSGE 79, 307). Den vorgelegten Satzungen (und insoweit also satzungsgemäß) sowie dem Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen entnimmt der Senat, dass die Mitgliedschaft in dieser geistlichen Genossenschaft bzw Gemeinschaft mit der Aufnahme in ein Glaubenshaus beginnt und mit dem Ausscheiden aus dem Glaubenshaus endet. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 in Glaubenshäusern des Klägers gelebt und ihre gesamte Arbeitskraft der Gemeinschaft gewidmet hat. Es hat somit in dieser Zeit eine vollständige Verflechtung zwischen Arbeitsleben und persönlicher Lebensgemeinschaft bestanden. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten und überdies durch die von ihm ausgestellten Zeugnisse für die Beigeladene bestätigt.
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Am 30.09.1979 ist die Beigeladene aus der Gemeinschaft des Klägers unversorgt ausgeschieden, weshalb eine Nachversicherung hätte durchgeführt werden müssen. Nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage hing die Verpflichtung zur Nachversicherung nicht davon ab, dass die Tätigkeit in der Glaubensgemeinschaft versicherungsfrei war. Nach § 9 Abs 5 AVG in der hier maßgeblichen Fassung war vielmehr entscheidend, dass aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung keine Versicherungspflicht bestanden hat. Ein solcher Fall lag hier - jedenfalls für die Zeit, in der die Beigeladene im Inland tätig war - vor. Die im Inland ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen war nach § 2 Abs 1 Nr 7 AVG deshalb nicht versicherungspflichtig, weil die Beigeladene nur freien Unterhalt, aber kein Barbezüge erhielt. Genau für diesen Fall war die Nachversicherung vorgesehen. Zwar scheidet eine Nachversicherung für die Zeit, in der die Beigeladene ihre Tätigkeit im Ausland ausübte, nicht von vornherein aus. Bei Beschäftigungen im Ausland gebietet aber das Antragsprinzip des § 2 Abs 1 Nr 10 AVG aF auch im Falle des § 9 Abs 5 AVG aF die Einschränkung, dass für Beschäftigungszeiten im Ausland die Nachversicherung nur erfolgt, wenn die Gemeinschaft zustimmt und zur Entrichtung der Beiträge bereit ist (vgl BSG 15.06.1976, 11 RA 116/75, BSGE 42, 90, SozR 2200 § 1232 Nr 6). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, erscheint fraglich, wird aber vom Senat offengelassen.
35 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein unversorgtes Ausscheiden vorliegt, ist allein die tatsächliche Beendigung der nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Tätigkeit (BSG 22.11.1974, 1 RA 31/74, BSGE 38, 221, SozR 2200 § 1232 Nr 1), mithin vorliegend der Ablauf des 30.09.1979. Ob eine lebenslange Versorgung gewährt wird, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht nach später gemachten (Rückkehr-)Angeboten (Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1232 RVO Erl II 6b, S 8, Stand 2. Aufl, 32. Lfg Juli 1985 mwN). Selbst das Bestehen einer Anwartschaft auf spätere Versorgung hindert nicht den Eintritt eines Nachversicherungsfalls (BSG 28.02.1967, 4 RJ 153/67, BSGE 26, 136, SozR Nr 11 zu § 1232 RVO; 14.02.1973, 1 RA 121/72, BSGE 35, 183, SozR Nr 10 zu § 1402 RVO). Lebenslange Versorgung meint solche Leistungen, bei denen von vorneherein eine lebenslange Bezugsdauer gewährleistet ist (Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1229 RVO Erl II 2, S 10a, Stand 2. Aufl, 37. Lfg Januar 1988 mwN). Damit sind weitere Bedingungen, die an das Merkmal des „Ausscheidens“ aus der Gemeinschaft anknüpfen nach dem Gesetzeszweck nicht zulässig. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beigeladene nicht versorgungslos ausgeschieden sei, weil das Angebot, in die Gemeinschaft zurückzukehren und weiterhin (auch im Alter) dort zu leben, versorgt und betreut zu werden, weiterhin bestehe, reicht dies nach dem Vorstehenden nicht aus, um im vorliegenden Fall ein versorgungsloses Ausscheiden verneinen zu können. Denn das Gesetz sieht solch ein „Rückkehrangebot“ als nicht ausreichend an. Unter Rückgriff auf § 9 Abs 1 AVG scheidet eine Nachversicherung nur dann aus, wenn entweder eine lebenslange Versorgung, eine an deren Stelle gezahlte Abfindung oder eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird (vgl. Koch/Hartmann/v. Altroch/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Band VI, 3. Auflage, V 122/20). Die Beigeladene hat von dem Kläger zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gemeinschaft weder eine Abfindung noch eine Hinterbliebenenversorgung erhalten. Auch eine für den Fall der Rückkehr in die Gemeinschaft angebotene lebenslange Versorgung genügt nicht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Es kann also nicht zur Voraussetzung gemacht werden, dass die Beigeladene das „Ausscheiden“ rückgängig macht und nach über 35 Jahren nach ihrem Ausscheiden wieder in die Gemeinschaft zurückkehrt, um Versorgung zu erhalten.
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Der Nachversicherungsfall ist am 01.10.1978 eingetreten, da ein Aufschubgrund nicht vorlag. Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 01.01.1992 bleiben nach § 233 Abs 1 SGB VI die Aufschubgründe des seinerzeitigen Rechts (§ 125 AVG) maßgebend (Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R5180/12 mwN). Ein Tatbestand des § 125 AVG liegt nicht vor (vgl Lebenslauf der Beigeladenen Bl 5 Verwaltungsakte). Eine Aufschubbescheinigung wurde gleichfalls nicht erteilt.
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Die Nachversicherungsbeiträge sind verjährt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine vierjährige- oder eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl § 25 SGB SGB IV). Da die Nachversicherungsbeiträge bereits am 01.10.1979 fällig wurden, war jedenfalls auch die 30-jährige Verjährungsfrist abgelaufen, als die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.2012 den Kläger zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge aufforderte.
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Der Kläger ist hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger ist nach der Rechtsauffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich und stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm in Folge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind (eingehend hierzu und zum Folgenden BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107, SozR 4-2600 § 233 Nr 2 mwN). Grundsätzlich hat allein der Nachversicherungsschuldner es in der Hand, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung, den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht begründen die Pflicht des Nachversicherungsschuldners, Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und zügig zu zahlen. Einer aktiven Pflichtverletzung des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge bedarf es nicht (BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107, SozR 4-2600 § 233 Nr 2). Auch der Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft (BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R aaO).
39 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beigeladene hat die Beklagte bereits mit Rentenantragstellung am 07.06.1991 darüber informiert, dass sie vor dem 01.12.1981 nicht versicherungspflichtig beschäftigt in der Spätregenmission B. tätig gewesen ist. Damit wurde der Beklagten der Sachverhalt, aus dem sich eine Pflicht zur Nachversicherung ergibt, mitgeteilt. Es hätte außerdem nahe gelegen, den Versicherungsverlauf der bei Rentenantragstellung erst 40jährigen Beigeladenen auch auf Zeiten vor deren 31. Lebensjahr zu prüfen. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Rechtslage und die Rechtsprechung des BSG zur Nachversicherung von im In- und Ausland tätigen Missionaren bekannt war. Das BSG stellt in seiner Entscheidung vom 27.06.2012 maßgeblich darauf ab, dass allein das objektiv pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitgebers (hier: Kläger) als Beitragsschuldner ursächlich dafür ist, dass der Gläubiger (hier: Beklagte) keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Anders als das SG ist der Senat, der sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, im hier zu entscheidenden Fall der Auffassung, dass nicht das Verhalten (Unterlassen) des Klägers allein ursächlich dafür war, dass eine Nachversicherung unterblieb. Da die Beklagte es im Jahr 1991 unterlassen hat, auf den ihr im Rahmen des Rentenverfahrens mitgeteilten Sachverhalt tätig zu werden, kann sie jetzt dem Kläger nicht entgegenhalten, bei Kenntnis des Sachverhalts hätte sie rechtzeitig tätig werden können und der Kläger allein habe die Verjährung der Beitragsnachforderung herbeigeführt. In dem vom BSG im Jahr 2012 entschiedenen Fall wurde der Rentenversicherungsträger tätig, nachdem er im Rahmen eines vom Versicherten eingeleiteten Kontenklärungsverfahren auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachversicherung aufmerksam geworden. Überdies stand für alle Beteiligten unstreitig fest, dass und für welchen Zeitraum eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. So eindeutig war die Rechtslage (zumindest in Bezug auf den Auslandsaufenthalt der Beigeladenen) im vorliegenden Fall nicht. Da die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs dient, greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durch (BSG 27.06.2012, aaO). Einen solchen groben Verstoß vermag der Senat hier nicht zu erkennen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 154 Abs 1, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten auferlegt (§ 162 Abs 3 VwGO).
41 
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000 EUR beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, 52 Abs 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

Gründe

 
27 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
28 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht macht die Beklagte Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladene für den Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 geltend, denn eine Beitragsforderung ist verjährt und die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich und keine unzulässige Rechtsausübung. Das Urteil des SG war daher aufzuheben.
29 
Die Anfechtungsklage ist zulässig wie auch die sachliche Zuständigkeit der Beklagten zur Geltendmachung der Nachversicherungsbeiträge gegeben ist. Der Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten der Glaubensgemeinschaft des Klägers wird dadurch nicht tangiert (vgl BayVGH 04.10.1995, 7 B 94.593 = KirchE 33, 358; Hauck/Noftz/Fichte, SGB VI, § 5 Rn 64; Axer, Staat und Kirche im Sozialversicherungsrecht, Kirchliche Betätigung zwischen Sozialversicherungspflicht und Sozialversicherungsfreiheit, in Isensee/Rees/Rüfner (Hrsg), Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl, 1999, 587 <606>).
30 
Gemäß § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach der jeweils geltenden, den §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 230 Abs 1 Nr 1 und 3 oder 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (vorliegend § 9 Abs 5 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung bzw vorliegend aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind. Nach Satz 2 des § 233 Abs 1 SGB VI gilt dies für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 01.01.1992 verloren haben, entsprechend.
31 
§ 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 8 SGB VI (vgl Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 5180/12, juris). Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, das die im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis geltenden Vorschriften maßgeblich dafür sind, ob damit eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (KassKomm/Gürtner, § 233 SGB VI Rn 2 f). Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgeblich (Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 5180/12, juris). Dies betrifft die Berechnung, Zahlung und Tragung der Nachversicherungsbeiträge. Nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.12.1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (Satz 1).
32 
Nach § 9 Abs 5 AVG in der Fassung des Art 1 § 2 Nr 3 des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972, BGBl I S 1965 (AVG aF) sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die aus ihrer Gemeinschaft ausscheiden für die Zeit ihrer Mitgliedschaft, in der Gemeinschaft, in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach § 8 Abs 3 AVG befreit waren, nachzuversichern. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 Nr 7 AVG aF; § 9 Abs 5 AVG aF soll den Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, die während ihrer Mitgliedschaft keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 7 AVG aF erlangen konnten, nachträglich Schutz im Wege der Nachversicherung schaffen (BSG 15.06.1976, 11 RA 116/75, BSGE 42, 90). Die Nachversicherung der in dieser Vorschrift genannten Person ist nach der vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1991 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung nicht mehr - wie noch zuvor - von einem fristgebenden Antrag abhängig (BSG 22.11.1974, 1 RA 31/74, BSGE 38, 221, SozR 2200 § 1232 Nr 1; vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 233 RdNr 50).
33 
Der Kläger ist entweder Träger einer geistlichen Genossenschaft im Sinne des § 9 Abs 5 AVG oder einer ähnlichen Gemeinschaft und die Beigeladene war in der fraglichen Zeit satzungsmäßiges Mitglied dieser Gemeinschaft. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Beigeladene auch Mitglied des Trägervereins geworden ist. Entscheidend ist die Mitgliedschaft in der Genossenschaft bzw Gemeinschaft (vgl BSG 17.12.1996, 12 RK 2/96, BSGE 79, 307). Den vorgelegten Satzungen (und insoweit also satzungsgemäß) sowie dem Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen entnimmt der Senat, dass die Mitgliedschaft in dieser geistlichen Genossenschaft bzw Gemeinschaft mit der Aufnahme in ein Glaubenshaus beginnt und mit dem Ausscheiden aus dem Glaubenshaus endet. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 in Glaubenshäusern des Klägers gelebt und ihre gesamte Arbeitskraft der Gemeinschaft gewidmet hat. Es hat somit in dieser Zeit eine vollständige Verflechtung zwischen Arbeitsleben und persönlicher Lebensgemeinschaft bestanden. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten und überdies durch die von ihm ausgestellten Zeugnisse für die Beigeladene bestätigt.
34 
Am 30.09.1979 ist die Beigeladene aus der Gemeinschaft des Klägers unversorgt ausgeschieden, weshalb eine Nachversicherung hätte durchgeführt werden müssen. Nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage hing die Verpflichtung zur Nachversicherung nicht davon ab, dass die Tätigkeit in der Glaubensgemeinschaft versicherungsfrei war. Nach § 9 Abs 5 AVG in der hier maßgeblichen Fassung war vielmehr entscheidend, dass aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung keine Versicherungspflicht bestanden hat. Ein solcher Fall lag hier - jedenfalls für die Zeit, in der die Beigeladene im Inland tätig war - vor. Die im Inland ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen war nach § 2 Abs 1 Nr 7 AVG deshalb nicht versicherungspflichtig, weil die Beigeladene nur freien Unterhalt, aber kein Barbezüge erhielt. Genau für diesen Fall war die Nachversicherung vorgesehen. Zwar scheidet eine Nachversicherung für die Zeit, in der die Beigeladene ihre Tätigkeit im Ausland ausübte, nicht von vornherein aus. Bei Beschäftigungen im Ausland gebietet aber das Antragsprinzip des § 2 Abs 1 Nr 10 AVG aF auch im Falle des § 9 Abs 5 AVG aF die Einschränkung, dass für Beschäftigungszeiten im Ausland die Nachversicherung nur erfolgt, wenn die Gemeinschaft zustimmt und zur Entrichtung der Beiträge bereit ist (vgl BSG 15.06.1976, 11 RA 116/75, BSGE 42, 90, SozR 2200 § 1232 Nr 6). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, erscheint fraglich, wird aber vom Senat offengelassen.
35 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein unversorgtes Ausscheiden vorliegt, ist allein die tatsächliche Beendigung der nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Tätigkeit (BSG 22.11.1974, 1 RA 31/74, BSGE 38, 221, SozR 2200 § 1232 Nr 1), mithin vorliegend der Ablauf des 30.09.1979. Ob eine lebenslange Versorgung gewährt wird, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht nach später gemachten (Rückkehr-)Angeboten (Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1232 RVO Erl II 6b, S 8, Stand 2. Aufl, 32. Lfg Juli 1985 mwN). Selbst das Bestehen einer Anwartschaft auf spätere Versorgung hindert nicht den Eintritt eines Nachversicherungsfalls (BSG 28.02.1967, 4 RJ 153/67, BSGE 26, 136, SozR Nr 11 zu § 1232 RVO; 14.02.1973, 1 RA 121/72, BSGE 35, 183, SozR Nr 10 zu § 1402 RVO). Lebenslange Versorgung meint solche Leistungen, bei denen von vorneherein eine lebenslange Bezugsdauer gewährleistet ist (Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1229 RVO Erl II 2, S 10a, Stand 2. Aufl, 37. Lfg Januar 1988 mwN). Damit sind weitere Bedingungen, die an das Merkmal des „Ausscheidens“ aus der Gemeinschaft anknüpfen nach dem Gesetzeszweck nicht zulässig. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beigeladene nicht versorgungslos ausgeschieden sei, weil das Angebot, in die Gemeinschaft zurückzukehren und weiterhin (auch im Alter) dort zu leben, versorgt und betreut zu werden, weiterhin bestehe, reicht dies nach dem Vorstehenden nicht aus, um im vorliegenden Fall ein versorgungsloses Ausscheiden verneinen zu können. Denn das Gesetz sieht solch ein „Rückkehrangebot“ als nicht ausreichend an. Unter Rückgriff auf § 9 Abs 1 AVG scheidet eine Nachversicherung nur dann aus, wenn entweder eine lebenslange Versorgung, eine an deren Stelle gezahlte Abfindung oder eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird (vgl. Koch/Hartmann/v. Altroch/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Band VI, 3. Auflage, V 122/20). Die Beigeladene hat von dem Kläger zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gemeinschaft weder eine Abfindung noch eine Hinterbliebenenversorgung erhalten. Auch eine für den Fall der Rückkehr in die Gemeinschaft angebotene lebenslange Versorgung genügt nicht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Es kann also nicht zur Voraussetzung gemacht werden, dass die Beigeladene das „Ausscheiden“ rückgängig macht und nach über 35 Jahren nach ihrem Ausscheiden wieder in die Gemeinschaft zurückkehrt, um Versorgung zu erhalten.
36 
Der Nachversicherungsfall ist am 01.10.1978 eingetreten, da ein Aufschubgrund nicht vorlag. Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 01.01.1992 bleiben nach § 233 Abs 1 SGB VI die Aufschubgründe des seinerzeitigen Rechts (§ 125 AVG) maßgebend (Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R5180/12 mwN). Ein Tatbestand des § 125 AVG liegt nicht vor (vgl Lebenslauf der Beigeladenen Bl 5 Verwaltungsakte). Eine Aufschubbescheinigung wurde gleichfalls nicht erteilt.
37 
Die Nachversicherungsbeiträge sind verjährt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine vierjährige- oder eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl § 25 SGB SGB IV). Da die Nachversicherungsbeiträge bereits am 01.10.1979 fällig wurden, war jedenfalls auch die 30-jährige Verjährungsfrist abgelaufen, als die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.2012 den Kläger zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge aufforderte.
38 
Der Kläger ist hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger ist nach der Rechtsauffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich und stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm in Folge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind (eingehend hierzu und zum Folgenden BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107, SozR 4-2600 § 233 Nr 2 mwN). Grundsätzlich hat allein der Nachversicherungsschuldner es in der Hand, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung, den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht begründen die Pflicht des Nachversicherungsschuldners, Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und zügig zu zahlen. Einer aktiven Pflichtverletzung des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge bedarf es nicht (BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107, SozR 4-2600 § 233 Nr 2). Auch der Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft (BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R aaO).
39 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beigeladene hat die Beklagte bereits mit Rentenantragstellung am 07.06.1991 darüber informiert, dass sie vor dem 01.12.1981 nicht versicherungspflichtig beschäftigt in der Spätregenmission B. tätig gewesen ist. Damit wurde der Beklagten der Sachverhalt, aus dem sich eine Pflicht zur Nachversicherung ergibt, mitgeteilt. Es hätte außerdem nahe gelegen, den Versicherungsverlauf der bei Rentenantragstellung erst 40jährigen Beigeladenen auch auf Zeiten vor deren 31. Lebensjahr zu prüfen. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Rechtslage und die Rechtsprechung des BSG zur Nachversicherung von im In- und Ausland tätigen Missionaren bekannt war. Das BSG stellt in seiner Entscheidung vom 27.06.2012 maßgeblich darauf ab, dass allein das objektiv pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitgebers (hier: Kläger) als Beitragsschuldner ursächlich dafür ist, dass der Gläubiger (hier: Beklagte) keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Anders als das SG ist der Senat, der sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, im hier zu entscheidenden Fall der Auffassung, dass nicht das Verhalten (Unterlassen) des Klägers allein ursächlich dafür war, dass eine Nachversicherung unterblieb. Da die Beklagte es im Jahr 1991 unterlassen hat, auf den ihr im Rahmen des Rentenverfahrens mitgeteilten Sachverhalt tätig zu werden, kann sie jetzt dem Kläger nicht entgegenhalten, bei Kenntnis des Sachverhalts hätte sie rechtzeitig tätig werden können und der Kläger allein habe die Verjährung der Beitragsnachforderung herbeigeführt. In dem vom BSG im Jahr 2012 entschiedenen Fall wurde der Rentenversicherungsträger tätig, nachdem er im Rahmen eines vom Versicherten eingeleiteten Kontenklärungsverfahren auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachversicherung aufmerksam geworden. Überdies stand für alle Beteiligten unstreitig fest, dass und für welchen Zeitraum eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. So eindeutig war die Rechtslage (zumindest in Bezug auf den Auslandsaufenthalt der Beigeladenen) im vorliegenden Fall nicht. Da die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs dient, greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durch (BSG 27.06.2012, aaO). Einen solchen groben Verstoß vermag der Senat hier nicht zu erkennen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 154 Abs 1, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten auferlegt (§ 162 Abs 3 VwGO).
41 
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000 EUR beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, 52 Abs 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/06/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

(1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.

(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.