Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - L 11 R 1934/15

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 31.527,42 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die Klägerin beruft sich auf Verjährung.
Der 1957 geborene Beigeladene ist gelernter Steuerfachgehilfe. Seine Ehefrau E. F. ist selbständige Steuerberaterin. Sie gründete 1989 eine Steuerberaterkanzlei, die sie seit 1995 zusammen mit dem Steuerberater J. B. in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreibt. Seit 01.01.1990 ist der Beigeladene in der von seiner Ehefrau gegründeten Steuerberaterkanzlei (Klägerin) als Büroleiter und Steuerfachangestellter tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 01.01.1990 verpflichtete er sich, im Steuerbüro seiner Ehefrau als Steuerfachgehilfe/Büroleiter bei einem Bruttogehalt von 3.200 DM und einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden mitzuarbeiten. Mit Beschluss vom 15.05.2002 bestellte der Aufsichtsrat der F. . Verwaltungs-Aktiengesellschaft (AG) den Beigeladenen mit Wirkung vom 01.06.2002 zum Vorstand im Nebenerwerbsverhältnis. Ab 01.06.2002 führte die Klägerin für den Beigeladenen keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung ab.
Nachdem die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, forderte sie mit Bescheid vom 13.03.2006 von der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge zu Gunsten des Beigeladenen für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.12.2004 nach. Sie begründete dies damit, dass der Beigeladene über den 31.05.2002 hinaus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege, da seine Bestellung zum Vorstand der F. .. Verwaltungs-AG rechtsmissbräuchlich sei und nur dazu dienen solle, die Rentenversicherungspflicht aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin zu umgehen. Alle dagegen eingelegten Rechtsbehelfe der Klägerin blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007, Urteil Sozialgericht Karlsruhe vom 09.04.2008, S 9 KR 647/07; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.11.2008, L 11 KR 3295/08; Beschluss des Bundessozialgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde 18.06.2009, B 12 KR 83/08 B).
Am 04.06.2008 beantragten die Klägerin und der Beigeladene bei der A. Baden-Württemberg eine Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner Tätigkeit ab 1992 als Büroleiter. Mit Bescheid vom 11.08.2008 stellte die A. Baden-Württemberg fest, der Beigeladene stehe bei der Klägerin in einem abhängigen und damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Auf den Widerspruch der Klägerin holte die A. Baden-Württemberg eine gutachterliche Stellungnahme der Beklagten ein, die mit Schreiben vom 12.11.2008 mitteilte, sie sei aus den von der A. genannten Gründen deren Auffassung, dass der Beigeladene dem Personenkreis der Selbständigen zuzuordnen sei. Mit Bescheid vom 11.12.2008 half die A. Baden-Württemberg daraufhin dem Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beigeladene bei der Klägerin seit 1992 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Gegen diesen Bescheid der Einzugsstelle erhob die Beklagte am 29.04.2009 Klage zum Sozialgericht Berlin (S 211 KR 729/09) und beantragte die Feststellung, dass der Beigeladene aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin seit dem 10.01.1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Mit Beschluss vom 01.07.2009 lud das Sozialgericht Berlin die Klägerin und den Beigeladenen bei. Mit Urteil vom 07.11.2012 hob es den Bescheid der A. Baden-Württemberg vom 11.12.2008 auf und führte zur Begründung aus, der Beigeladene sei bei der Klägerin abhängig beschäftigt.
Vom 08.08. bis 11.10.2013 führte die Beklagte erneut eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Bescheid vom 08.11.2013 forderte sie von der Klägerin insgesamt 118.755,24 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen nach. Für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 forderte sie 31.527,42 EUR an Rentenversicherungsbeiträgen (Beiträge zur Arbeitsförderung waren bis 31.12.2007 abgeführt worden). Für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2012 forderte sie Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen. Säumniszuschläge wurden für die Monate Januar 2013 bis einschließlich Juli 2013 erhoben, insgesamt 7.766,50 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beigeladene sei bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, wie auch das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 07.11.2012 festgestellt habe. Die Beitragsforderung sei auch noch nicht verjährt, da die 30-jährige Verjährungsfrist gelte, denn die Klägerin habe die Beiträge bedingt vorsätzlich vorenthalten. Sie betreibe gewerbsmäßig Lohnbuchhaltung und sei daher in besonderer Weise mit den Pflichten eines Arbeitgebers zur Beitragszahlung vertraut.
Mit ihrem Widerspruch vom 03.12.2013 machte die Klägerin geltend, die Forderung für die Jahre 2005 bis 2007 sei verjährt. Zwar finde die 30-jährige Verjährungsfrist auch dann Anwendung, wenn ein zunächst gutgläubiger Beitragsschuldner noch innerhalb der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bösgläubig werde. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Erst durch das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07.11.2012 (also nach Ende der kurzen Verjährungsfrist) habe die Klägerin gesicherte Kenntnis davon erlangt, dass der Beigeladene der Beitragspflicht unterliege. Bis dahin sei sie gutgläubig gewesen, insbesondere aufgrund des Bescheids der Einzugsstelle vom 11.12.2008.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorsatz im Sinne von § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV liege bereits dann vor, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich gehalten und die unterbliebene Beitragszahlung billigend in Kauf genommen habe. Vorliegend habe sich der Klägerin die Möglichkeit der Beitragspflicht bereits aufgrund der Bescheide vom 13.03.2006 und 11.08.2008 aufdrängen müssen. Außerdem habe die Beklagte am 29.04.2009 gegen den Abhilfebescheid der A. Baden-Württemberg beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe bei der Klägerin bedingter Vorsatz bestanden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 02.07.2014 zum SG erhobenen Klage. Beanstandet werde nur die Forderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von 31.527,42 EUR. Dieser Teil der Forderung sei verjährt, denn das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen sei zunächst von allen Beteiligten als sozialversicherungsfrei betrachtet worden. Auch die Beklagte habe in einer gutachterlichen Stellungnahme der Sozialversicherungsfreiheit zugestimmt. Die Klägerin sei bis zuletzt gutgläubig gewesen und habe angesichts des Bescheids der A. Baden-Württemberg hierzu auch allen Grund gehabt. Durch ihre Beiladung zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin habe sich an ihrer Gutgläubigkeit nichts geändert.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die streitigen Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 seien zu Recht gefordert worden. Der Beigeladene habe in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 bei der Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Auch die Höhe der festgesetzten Beiträge werde von der Klägerin nicht beanstandet. Der Anspruch auf die streitigen Rentenversicherungsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2007 sei auch nicht verjährt. Ansprüche auf Beiträge verjährten grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Habe der Beitragsschuldner die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verlängere sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Die verlängerte Frist gelte auch dann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge noch gutgläubig gewesen sei, dann aber noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig werde. Es reiche aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalte, wenn er also keine Beiträge zahle, obwohl er seine Beitragspflicht für möglich erachte. Die vierjährige Verjährungsfrist für die im Jahr 2005 fälligen Beiträge habe mit dem 31.12.2009 geendet, so dass die kurze Frist bei Erlass des angefochtenen Bescheides bereits verstrichen gewesen sei. Hier finde jedoch die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren Anwendung, denn noch vor dem 31.12.2009 habe zumindest bedingter Vorsatz bestanden. Innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist hätten das SG, das LSG Baden-Württemberg und das BSG abschließend entschieden, dass der Beigeladene aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin der Rentenversicherungspflicht unterliege. Zwar hätten sich die Entscheidungen der Gerichte formal gesehen nur auf die Zeit bis zum 31.12.2004 bezogen, der Klägerin habe aber klar gewesen sein müssen, dass für die Zeit danach nichts anderes gelten könne. Soweit sie vortrage, sie sei aufgrund des Bescheids der A. Baden-Württemberg vom 11.12.2008 „bis zuletzt“ gutgläubig gewesen, überzeuge dies das SG nicht. Zum einen habe sich die A. Baden-Württemberg mit ihrer Feststellung, es bestehe keine Versicherungspflicht, in klarem Widerspruch zu dem Urteil des SG vom 09.04.2008 befunden, was auch für die Klägerin offenkundig gewesen sei. Zum anderen habe die Beklagte am 29.04.2009 beim Sozialgericht Berlin Klage gegen den Bescheid der A. Württemberg erhoben. Über dieses Verfahren sei die Klägerin spätestens seit ihrer Beiladung am 01.07.2009 informiert gewesen, also wiederum innerhalb der kurzen Verjährungsfrist. Die Klägerin habe also gewusst, dass die Beklagte von Rentenversicherungspflicht ausgehe. Sie habe daher damit rechnen müssen, dass für den Beigeladenen auch für die Jahre 2005 bis 2007 Rentenversicherungsbeiträge abzuführen seien. Die Beklagte habe zu Recht auch Säumniszuschläge erhoben. Die Prüfung, ob der Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe (§ 24 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB IV) erfolge nach den gleichen Kriterien wie die Prüfung des Vorsatzes nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV. Da die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe, habe die Beklagte Säumniszuschläge erheben müssen.
11 
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 07.04.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.05.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Insbesondere für die Beiträge für das Jahr 2005 sei die Annahme einer nicht eingetretenen Verjährung rechtsfehlerhaft. Das SG unterstelle anhand äußerer Gegebenheiten einen inneren Vorsatz in einer nicht zulässigen Art und Weise. Es werde unterstellt, dass die Klägerin bereits durch eine reine Beiladung im Jahr 2009 volle Kenntnis über ein gerichtliches Verfahren gehabt habe. Dies sei eine unzulässige Fiktion, die die ordentliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletze. Es wäre vermessen anzunehmen, dass durch einen rein formalen Akt bereits vollumfassende Kenntnis über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand erlangt werde. Es müsse nachgerade zwingend ein offener Zeitraum dazwischen liegen. Das Gericht unterstelle, dass allein der Zugang eines Schriftsatzes zur sofortigen Kenntnis führe, dies verstoße gegen Denk- und Erfahrungsgesetze. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin darzutun oder gar nachzuweisen, wann und in welcher Tiefe sie sich tatsächlich mit den rechtlichen Vorgängen auseinandergesetzt habe. Mehr noch: Es würde nicht einmal reichen, wenn die Klägerin die Vorgänge ignoriert oder unreflektiert an einen anwaltlichen Beauftragten weitergegeben hätte, da es auf ihre Kenntnis und Bösgläubigkeit ankomme. Hierzu habe das SG lediglich unterstellende Annahmen getroffen. Die Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht liege auf der Hand. Die Beklagte habe den Ausnahmetatbestand der 30-jährigen Verjährung darzulegen und unter Beweis zu stellen. In jedem Fall gehe ein Non-Liquet zu ihren Lasten.
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Die Klägerin beantragt,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.03.2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2014 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 in Höhe von 31.527,42 EUR gefordert werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Klägerin trage keine Umstände vor, die aus rechtlicher Sicht beachtlich wären, um eine spätere Kenntnis zu begründen. Es werde vielmehr erneut die Darlegungslast der Klägerin bezweifelt. Mit der Beteiligung im Klageverfahren der Beklagten gegen die A. Baden-Württemberg (Sozialgericht Berlin, S 211 KR 729/09) habe die Klägerin Zweifel an der von ihr vorgenommenen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der seit 1992 ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen erlangt. Sie habe die Möglichkeit der Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erkannt und die Nichtentrichtung von Beiträgen billigend in Kauf genommen. Es handele sich daher auch nicht um eine Non-Liquet-Lage, also eine Situation, in der weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Seite bewiesen werden könne.
17 
Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
20 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz), eingelegte und statthafte (§§ 143, 141 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat die für den Beigeladenen geforderten Beiträge zur Rentenversicherung auch für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 zu zahlen, insbesondere sind die Beiträge insoweit nicht verjährt.
21 
Streitgegenstand ist der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007. Bereits im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Begehren insoweit eingeschränkt, so dass der Bescheid im Übrigen (hinsichtlich der Zeiträume Januar 2008 bis Dezember 2012 und Säumniszuschläge) bestandskräftig geworden ist.
22 
Nach § 28p Abs 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, und sie sind nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV auch für den Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber zuständig. Die Prüfung umfasst ua nach § 28p Abs 1 Satz 4 SGB IV auch die Prüfung der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die vor Erlass des Bescheides vom 08.11.2013 nach § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung hat die Beklagte im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 09.08.2013 vorgenommen.
23 
Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2014 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene ist in Bezug auf die Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 als Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV tätig gewesen und unterliegt damit, da die Beschäftigung auch gegen Entgelt (§ 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV) erfolgte, der hier allein streitigen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch).
24 
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
25 
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene auch im hier streitigen Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und damit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand. Für den Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2004 hat der Senat dies bereits mit Urteil vom 11.11.2008 (L 11 KR 3295/08) festgestellt. Eine Änderung in den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung ist nach 2004 nicht eingetreten. Die Klägerin und der Beigeladene hatten mit „Arbeitsvertrag“ überschriebene Verträge abgeschlossen (zunächst am 01.01.1990, nachfolgend am 01.01.2003), die für ein Arbeitsverhältnis typische Bestimmungen enthielten (Regelungen zu der zu leistenden Arbeit, zur Arbeitszeit, zur Vergütung, zu Urlaub und zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Beigeladene hat als Gegenleistung für die von ihm verrichteten Tätigkeiten die vertraglich vereinbarte, monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, von der die Klägerin Lohnsteuer abführte und diese als Betriebsausgabe verbuchte. Der Beigeladene war auch funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert, denn er konnte die Geschicke der Klägerin nicht gegen deren Willen nach eigenem Gutdünken lenken. Er ist zu unbeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen schon nicht befugt (vgl §§ 2 - 5 Steuerberatungsgesetz) und kann kein Gesellschafter der Klägerin sein (vgl §§ 49 - 50a, 56 Steuerberatungsgesetz). Die ihm übertragenen Aufgaben konnte der Beigeladene nur mit Hilfe der ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel, insbesondere der betrieblichen Infrastruktur, erledigen. Es liegt auch kein Unternehmerrisiko vor. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Urteil vom 07.11.2012 (S 211 KR 729/09) an.
26 
Damit besteht die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Fehler in der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
27 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beitragsforderung für die Jahre 2005 bis 2007 auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die im Jahr 2005 fällig gewordenen Beiträge waren daher nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Hiervon ausgehend wäre die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 2005 bis 2007 bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 08.11.2013 bereits verjährt gewesen. Allerdings enthält § 198 Satz 2 SGB VI eine Sondervorschrift zur Hemmung der Verjährung von Rentenversicherungsbeiträgen. Danach wird die Verjährung des Anspruchs auf Rentenversicherungsbeiträge schon durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Der Begriff des Beitragsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des BSG dabei grundsätzlich weit auszulegen (BSG 27.04.2010, B 5 R 8/08 R, SozR 4-2600 § 233a Nr 1). Auch ein Verwaltungsverfahren zur Statusfeststellung ist ein Beitragsverfahren iSv § 198 Satz 2 SGB VI (Mutschler in juris-PK, SGB VI, § 198 RdNr 33; Peters in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 198 RdNr 4). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BSG, wonach ein Verfahren nach § 28h SGB IV den Ablauf der Fristen für die Beanstandung nach § 26 Abs 1 Sätze 2 und 3 SGB IV nicht hemmt (BSG 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4-4300 § 28a Nr 7). Dieser Entscheidung ist keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass im Rahmen der Anwendung des § 198 Satz 2 SGB VI das Verfahren der Statusfeststellung kein Beitragsverfahren sein soll.
28 
Das Verfahren zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV hat am 04.06.2008 begonnen und war erst mit dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07.11.2012 abgeschlossen. Nach § 198 Satz 2 2. Halbs SGB VI endet die Hemmung sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens, also am 07.05.2013. Der noch nicht verbrauchte Teil der Verjährungsfrist läuft danach weiter, denn nach § 209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Durch die am 08.08.2013 begonnene Betriebsprüfung wurde die Verjährungsfrist erneut gehemmt (§ 25 Abs 2 Satz 2 SGB IV). Da im Mai 2013 noch mehr als 18 Monate der Verjährungsfrist offen waren, war diese im November 2013 bei Erlass des Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen.
29 
Abgesehen davon ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin die Rentenversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, so dass ohnehin die 30jährige Verjährung läuft. Nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt die Beitragsentrichtung unterlässt (BSG 21.03.2007, B 11 AL15/06 R, SozR 4-2400 § 25 Nr 1). Dabei ist hinsichtlich des Vorsatzes das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls individuell zu ermitteln (BSG 30.03.2000, B 12 RK 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr 7). Vorsätzlich handelt auch, wer seine Beitragspflicht für möglich hält, jedoch billigend in Kauf nimmt, dass die Beiträge nicht entrichtet werden (bedingter Vorsatz, BSG 13.08.1996, 12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr 6). Es genügt, wenn der Vorsatz zum Vorenthalten der Beiträge vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, auch wenn der Beitragsschuldner anfänglich gutgläubig war (BSG 30.03.2000, aaO). Hatte der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht und hat die Zahlung nicht sichergestellt, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies Vorsatz im Sinne von § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (BSG 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215).
30 
Der Klägerin war von Beginn der Beschäftigung an klar, dass der Beigeladene bei ihr abhängig beschäftigt und damit auch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war. Zu Beginn der Tätigkeit wurden auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit der Aufnahme der Tätigkeit als Vorstand im Nebenerwerbsverhältnis bei der F. .. Verwaltungs-AG zum 01.06.2002 unternahm der Beigeladene einen Versuch, die Rentenversicherungspflicht in seiner Hauptbeschäftigung bei der Klägerin zu umgehen (zur Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens ausführlich Senatsurteil vom 11.11.2008, L 11 KR 3295/08). Dass die Rentenversicherungspflicht auch über den 31.05.2002 hinaus weiter fortbestand, war der Klägerin spätestens mit dem Betriebsprüfungsbescheid vom 13.03.2006 bekannt. Die Entscheidung des SG hierzu erfolgte mit Urteil vom 24.10.2007 (S 9 KR 647/07). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Klägerin von fortbestehender Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen ausgehen, auch über den damals streitgegenständlichen Zeitraum hinaus. In der Folgezeit wurde die Entscheidung des SG durch den Senat (11.11.2008, L 11 KR 3295/08) und das BSG (18.06.2009, B 12 KR 83/08 B) bestätigt. Erst mit Bescheid der A. Baden-Württemberg vom 11.12.2008 wurde erstmals im Statusfeststellungsverfahren die Auffassung der Klägerin geteilt, der Beigeladene sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier streitigen Beiträge jedoch längst fällig und die 30-jährige Verjährung aufgrund der bereits zuvor eingetretenen positiven Kenntnis von der Beitragspflicht einschlägig. Diese entfällt nicht nachträglich dadurch, dass ca ein Jahr vor Ablauf der regulären vierjährigen Verjährung „Gutgläubigkeit“ eintritt. Selbst wenn man dies anders werten wollte, hätte die Klägerin spätestens mit ihrer Beiladung zum Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 01.07.2009) erneut Kenntnis von der möglichen Rentenversicherungspflicht erhalten, so dass erneut innerhalb der kurzen Verjährung Kenntnis von der Beitragspflicht eingetreten wäre. Die Klägerin macht hierzu lediglich geltend, allein durch den formalen Akt der Beiladung sei nicht belegt, dass sie tatsächlich vom Inhalt des Verfahrens Kenntnis genommen und die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen hätte. Dies überzeugt den Senat nicht. Aus der vom SG beigezogenen Akte des Sozialgerichts Berlin ergibt sich, dass der Beiladungsbeschluss eine Begründung enthielt. In dieser wird wörtlich ausgeführt: „Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) (im vorliegenden Verfahren der Beigeladene) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerfachangestellter/Büroleiter für die Beigeladene zu 2) (im vorliegenden Verfahren Klägerin) in der Zeit seit dem 10.01.1992 der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Unterlagen. ...“ Beigefügt war die Klageakte des Sozialgerichts Berlin in Kopie. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Anlagen im Einzelnen gelesen hat, ergibt sich schon aus dem kurzen Beiladungsbeschluss der Gegenstand des Verfahrens. Nachdem die Klägerin und der Beigeladene seit Jahren darum kämpfen, dass keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, ist die Annahme völlig lebensfremd, die Klägerin hätte den Beiladungsbeschluss, den sie Anfang Juli 2009 erhalten hat, über sechs Monate nicht zur Kenntnis genommen. Dies trägt die Klägerin auch nicht einmal selbst vor. Für ein Steuerberatungsbüro wäre ein solcher Umgang mit gerichtlichen Schreiben auch äußerst befremdlich. Für den Senat steht daher aufgrund der gesamten Umstände fest, dass die Klägerin mit der Möglichkeit der Beitragspflicht zur Rentenversicherung rechnete, jedoch gleichwohl die Beiträge nicht abführte und diese damit vorsätzlich vorenthielt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz und entspricht dem Wert der nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
20 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz), eingelegte und statthafte (§§ 143, 141 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat die für den Beigeladenen geforderten Beiträge zur Rentenversicherung auch für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 zu zahlen, insbesondere sind die Beiträge insoweit nicht verjährt.
21 
Streitgegenstand ist der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007. Bereits im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Begehren insoweit eingeschränkt, so dass der Bescheid im Übrigen (hinsichtlich der Zeiträume Januar 2008 bis Dezember 2012 und Säumniszuschläge) bestandskräftig geworden ist.
22 
Nach § 28p Abs 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, und sie sind nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV auch für den Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber zuständig. Die Prüfung umfasst ua nach § 28p Abs 1 Satz 4 SGB IV auch die Prüfung der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die vor Erlass des Bescheides vom 08.11.2013 nach § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung hat die Beklagte im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 09.08.2013 vorgenommen.
23 
Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2014 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene ist in Bezug auf die Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 als Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV tätig gewesen und unterliegt damit, da die Beschäftigung auch gegen Entgelt (§ 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV) erfolgte, der hier allein streitigen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch).
24 
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
25 
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene auch im hier streitigen Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und damit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand. Für den Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2004 hat der Senat dies bereits mit Urteil vom 11.11.2008 (L 11 KR 3295/08) festgestellt. Eine Änderung in den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung ist nach 2004 nicht eingetreten. Die Klägerin und der Beigeladene hatten mit „Arbeitsvertrag“ überschriebene Verträge abgeschlossen (zunächst am 01.01.1990, nachfolgend am 01.01.2003), die für ein Arbeitsverhältnis typische Bestimmungen enthielten (Regelungen zu der zu leistenden Arbeit, zur Arbeitszeit, zur Vergütung, zu Urlaub und zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Beigeladene hat als Gegenleistung für die von ihm verrichteten Tätigkeiten die vertraglich vereinbarte, monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, von der die Klägerin Lohnsteuer abführte und diese als Betriebsausgabe verbuchte. Der Beigeladene war auch funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert, denn er konnte die Geschicke der Klägerin nicht gegen deren Willen nach eigenem Gutdünken lenken. Er ist zu unbeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen schon nicht befugt (vgl §§ 2 - 5 Steuerberatungsgesetz) und kann kein Gesellschafter der Klägerin sein (vgl §§ 49 - 50a, 56 Steuerberatungsgesetz). Die ihm übertragenen Aufgaben konnte der Beigeladene nur mit Hilfe der ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel, insbesondere der betrieblichen Infrastruktur, erledigen. Es liegt auch kein Unternehmerrisiko vor. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Urteil vom 07.11.2012 (S 211 KR 729/09) an.
26 
Damit besteht die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Fehler in der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
27 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beitragsforderung für die Jahre 2005 bis 2007 auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die im Jahr 2005 fällig gewordenen Beiträge waren daher nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Hiervon ausgehend wäre die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 2005 bis 2007 bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 08.11.2013 bereits verjährt gewesen. Allerdings enthält § 198 Satz 2 SGB VI eine Sondervorschrift zur Hemmung der Verjährung von Rentenversicherungsbeiträgen. Danach wird die Verjährung des Anspruchs auf Rentenversicherungsbeiträge schon durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Der Begriff des Beitragsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des BSG dabei grundsätzlich weit auszulegen (BSG 27.04.2010, B 5 R 8/08 R, SozR 4-2600 § 233a Nr 1). Auch ein Verwaltungsverfahren zur Statusfeststellung ist ein Beitragsverfahren iSv § 198 Satz 2 SGB VI (Mutschler in juris-PK, SGB VI, § 198 RdNr 33; Peters in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 198 RdNr 4). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BSG, wonach ein Verfahren nach § 28h SGB IV den Ablauf der Fristen für die Beanstandung nach § 26 Abs 1 Sätze 2 und 3 SGB IV nicht hemmt (BSG 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4-4300 § 28a Nr 7). Dieser Entscheidung ist keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass im Rahmen der Anwendung des § 198 Satz 2 SGB VI das Verfahren der Statusfeststellung kein Beitragsverfahren sein soll.
28 
Das Verfahren zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV hat am 04.06.2008 begonnen und war erst mit dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07.11.2012 abgeschlossen. Nach § 198 Satz 2 2. Halbs SGB VI endet die Hemmung sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens, also am 07.05.2013. Der noch nicht verbrauchte Teil der Verjährungsfrist läuft danach weiter, denn nach § 209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Durch die am 08.08.2013 begonnene Betriebsprüfung wurde die Verjährungsfrist erneut gehemmt (§ 25 Abs 2 Satz 2 SGB IV). Da im Mai 2013 noch mehr als 18 Monate der Verjährungsfrist offen waren, war diese im November 2013 bei Erlass des Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen.
29 
Abgesehen davon ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin die Rentenversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, so dass ohnehin die 30jährige Verjährung läuft. Nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt die Beitragsentrichtung unterlässt (BSG 21.03.2007, B 11 AL15/06 R, SozR 4-2400 § 25 Nr 1). Dabei ist hinsichtlich des Vorsatzes das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls individuell zu ermitteln (BSG 30.03.2000, B 12 RK 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr 7). Vorsätzlich handelt auch, wer seine Beitragspflicht für möglich hält, jedoch billigend in Kauf nimmt, dass die Beiträge nicht entrichtet werden (bedingter Vorsatz, BSG 13.08.1996, 12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr 6). Es genügt, wenn der Vorsatz zum Vorenthalten der Beiträge vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, auch wenn der Beitragsschuldner anfänglich gutgläubig war (BSG 30.03.2000, aaO). Hatte der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht und hat die Zahlung nicht sichergestellt, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies Vorsatz im Sinne von § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (BSG 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215).
30 
Der Klägerin war von Beginn der Beschäftigung an klar, dass der Beigeladene bei ihr abhängig beschäftigt und damit auch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war. Zu Beginn der Tätigkeit wurden auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit der Aufnahme der Tätigkeit als Vorstand im Nebenerwerbsverhältnis bei der F. .. Verwaltungs-AG zum 01.06.2002 unternahm der Beigeladene einen Versuch, die Rentenversicherungspflicht in seiner Hauptbeschäftigung bei der Klägerin zu umgehen (zur Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens ausführlich Senatsurteil vom 11.11.2008, L 11 KR 3295/08). Dass die Rentenversicherungspflicht auch über den 31.05.2002 hinaus weiter fortbestand, war der Klägerin spätestens mit dem Betriebsprüfungsbescheid vom 13.03.2006 bekannt. Die Entscheidung des SG hierzu erfolgte mit Urteil vom 24.10.2007 (S 9 KR 647/07). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Klägerin von fortbestehender Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen ausgehen, auch über den damals streitgegenständlichen Zeitraum hinaus. In der Folgezeit wurde die Entscheidung des SG durch den Senat (11.11.2008, L 11 KR 3295/08) und das BSG (18.06.2009, B 12 KR 83/08 B) bestätigt. Erst mit Bescheid der A. Baden-Württemberg vom 11.12.2008 wurde erstmals im Statusfeststellungsverfahren die Auffassung der Klägerin geteilt, der Beigeladene sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier streitigen Beiträge jedoch längst fällig und die 30-jährige Verjährung aufgrund der bereits zuvor eingetretenen positiven Kenntnis von der Beitragspflicht einschlägig. Diese entfällt nicht nachträglich dadurch, dass ca ein Jahr vor Ablauf der regulären vierjährigen Verjährung „Gutgläubigkeit“ eintritt. Selbst wenn man dies anders werten wollte, hätte die Klägerin spätestens mit ihrer Beiladung zum Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 01.07.2009) erneut Kenntnis von der möglichen Rentenversicherungspflicht erhalten, so dass erneut innerhalb der kurzen Verjährung Kenntnis von der Beitragspflicht eingetreten wäre. Die Klägerin macht hierzu lediglich geltend, allein durch den formalen Akt der Beiladung sei nicht belegt, dass sie tatsächlich vom Inhalt des Verfahrens Kenntnis genommen und die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen hätte. Dies überzeugt den Senat nicht. Aus der vom SG beigezogenen Akte des Sozialgerichts Berlin ergibt sich, dass der Beiladungsbeschluss eine Begründung enthielt. In dieser wird wörtlich ausgeführt: „Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) (im vorliegenden Verfahren der Beigeladene) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerfachangestellter/Büroleiter für die Beigeladene zu 2) (im vorliegenden Verfahren Klägerin) in der Zeit seit dem 10.01.1992 der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Unterlagen. ...“ Beigefügt war die Klageakte des Sozialgerichts Berlin in Kopie. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Anlagen im Einzelnen gelesen hat, ergibt sich schon aus dem kurzen Beiladungsbeschluss der Gegenstand des Verfahrens. Nachdem die Klägerin und der Beigeladene seit Jahren darum kämpfen, dass keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, ist die Annahme völlig lebensfremd, die Klägerin hätte den Beiladungsbeschluss, den sie Anfang Juli 2009 erhalten hat, über sechs Monate nicht zur Kenntnis genommen. Dies trägt die Klägerin auch nicht einmal selbst vor. Für ein Steuerberatungsbüro wäre ein solcher Umgang mit gerichtlichen Schreiben auch äußerst befremdlich. Für den Senat steht daher aufgrund der gesamten Umstände fest, dass die Klägerin mit der Möglichkeit der Beitragspflicht zur Rentenversicherung rechnete, jedoch gleichwohl die Beiträge nicht abführte und diese damit vorsätzlich vorenthielt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 63 Abs 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz und entspricht dem Wert der nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - L 11 R 1934/15

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - L 11 R 1934/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - L 11 R 1934/15 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge


(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsp

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 24 Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen


Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Be

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - L 11 R 1934/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 05. März 2014 - B 12 R 1/12 R

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2010 - B 5 R 8/08 R

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1) in Anspruch nehmen durfte.

Referenzen

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1) in Anspruch nehmen durfte.

2

Die Beigeladene zu 1), die am 1920 geboren und am 16.10.2008 verstorben ist, trat am 20.6.1949 in die Schwesternschaft des Diakonissen-Mutter- und Krankenhauses Genthin/Sachsen-Anhalt (Mutterhaus) ein und ließ sich dort erfolgreich zur examinierten Krankenschwester ausbilden. Anschließend arbeitete sie als Krankenschwester im Krankenhaus Genthin. Das Mutterhaus zahlte für sie ab dem 12.1.1950 Beiträge zur Freiwilligen Rentenversicherung der DDR in Höhe von 6,00 Mark (M) monatlich. Am 9.5.1954 wurde die Beigeladene zu 1) zur Diakonissin eingesegnet, womit nach § 16 Satz 4 der Satzung des Mutterhauses vom 1.3.1946 "die definitive Zugehörigkeit zur Schwesternschaft des Hauses" begann. Zur (Alters-)Versorgung der Diakonissen legt § 16 Satz 8 der Mutterhaus-Satzung fest:

        

"Alt und schwach oder sonst dienstunfähig gewordene Schwestern versorgt das Mutterhaus, solange dieselben im Mutterhaus bleiben. Ein Anspruch auf Pension oder Rente außerhalb des Hauses steht keiner Schwester zu."

3

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 1980 beendete die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Krankenschwester und bezog ab dem 1.11.1980 Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR in Höhe der damaligen Mindestrente von 270,00 M monatlich. Diesen Rentenbetrag behielt das Mutterhaus ein, zahlte der Beigeladenen zu 1) ein monatliches Taschengeld von 100,00 M sowie bei Bedarf einmalige Leistungen und gewährte ihr als Feierabend-Diakonissin bis zum 16.12.1981 Kost und Logis im Mutterhaus.

4

Am 17.12.1981 siedelte die Beigeladene zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland über, ohne auf ihre Rechte und Ansprüche gegenüber dem Mutterhaus zu verzichten. Die Oberin des Mutterhauses wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 15.3.1982 an die Beigeladene zu 1) und führte aus: Die Beigeladene zu 1) habe das Mutterhaus "aus persönlichen Gründen freiwillig aus der Versorgungspflicht" entlassen und außerhalb des Währungsbereichs der DDR keine Versorgungsansprüche an den Beigeladenen zu 2) "oder an eine andere kirchliche Dienststelle". Sobald sie in den Währungsbereich der DDR zurückkehre, "werde die Versorgungspflicht des Mutterhauses wieder wirksam".

5

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA), bewilligte der Beigeladenen zu 1) ab dem 1.2.1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 20.12.1982) und ab dem 1985 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (Bescheid vom 3.9.1985). Die Stadt Hannover zahlte ergänzende Sozialhilfe.

6

Der Kläger, der als selbständige Stiftung Mitglied des Beigeladenen zu 2) ist, ist seit dem 31.3.1991 Rechtsträger des Mutterhauses. Die Beigeladene zu 1) forderte ihn mit Schreiben vom 8.12.1993 und den Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 5.5.1994 auf, ihr Versorgungszahlungen zu leisten. Dies lehnte der Kläger ab, weil die Beigeladene zu 1) mit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 17.12.1981 aus dem Mutterhaus ausgetreten sei und deshalb keine Versorgungsansprüche mehr habe. Mit Schreiben vom 7.7.1994 wandte sich die Beigeladene zu 1) an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und bat zu prüfen, ob sie eine Altersrente erhalten könne, weil sie unversorgt aus dem Dienst des Klägers ausgeschieden sei.

7

Um den Kirchen die Nachversicherung von Diakonissen und Mitgliedern geistlicher Genossenschaften aus dem Beitrittsgebiet zu ermöglichen, stellte die Bundesrepublik Deutschland im Bundeshaushalt einmalig 100.000.000,00 DM als "Pauschalausgleich für einigungsbedingte Sonderlasten" zur Verfügung. Der Beigeladene zu 2) beauftragte daraufhin das Diakoniewerk Ruhr-Witten, die Nachversicherungen für die Diakonissen-Mutterhäuser abzuwickeln. Mit Schreiben vom 23.12.1994 bot das Diakoniewerk Ruhr-Witten der BfA an, die Beigeladene zu 1) nachzuversichern und dafür 63.113,28 DM zu zahlen. Die LVA, an die das Nachversicherungsangebot zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, teilte dem Diakoniewerk Ruhr-Witten unter dem 20.6.1995 mit, es könne keine Nachversicherung durchgeführt werden, weil die Beigeladene zu 1) der Ordensgemeinschaft noch angehöre. Das Diakoniewerk Ruhr-Witten zog das Nachversicherungsangebot zurück, weil der Kläger den Nachzahlungsbetrag für die Beigeladene zu 1) nicht aufbringen könne (Schreiben vom 23.8.1995). Schließlich erklärte auch die Beigeladene zu 1) das Nachversicherungsbegehren für erledigt (Schriftsatz vom 27.3.1996).

8

Gleichwohl beantragte sie am 8.7.1998, das Nachversicherungsverfahren fortzuführen. Im Verwaltungsverfahren teilte der Kläger unter dem 4.9.1998 mit, die Beigeladene zu 1) sei "mit ihrer Ausreise aus der DDR … aus dem Versorgungsanspruch des Mutterhauses ausgeschieden". Daraufhin setzte die Beklagte für die Zeit vom 1.3.1957 bis 17.12.1981 die Nachversicherungsbeiträge auf 63.255,16 DM fest und nahm den Kläger auf Zahlung in Anspruch, weil die Beigeladene zu 1) unversorgt aus seinen Diensten ausgeschieden sei (Bescheid vom 21.1.2000). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 zurück.

9

Im Klageverfahren hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, dass der Nachversicherungsantrag vom 8.7.1998 erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist (31.12.1994) gestellt worden sei. Mit Gerichtsbescheid vom 2.11.2004 hat das Sozialgericht (SG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Die Beigeladene zu 1) sei aufgrund der entrichteten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung der DDR nicht ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus ihrer Beschäftigung ausgeschieden.

10

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 21.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2000 durch Bescheid vom 9.11.2007 ersetzt und die Nachversicherungssumme auf 32.161,11 € reduziert: Sobald dieser Betrag eingehe, erhöhe sich die monatliche Rente der Beigeladenen zu 1) von 457,92 € auf 643,61 €, und für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 30.11.2007 seien 43.847,61 € nachzuzahlen (fiktiver Rentenbescheid vom 8.11.2007).

11

Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) die Berufung zurückgewiesen und den Bescheid vom 9.11.2007 aufgehoben: Die Beitragsforderung, die am 1.1.1992 entstanden und fällig geworden sei, sei schon verjährt gewesen, als sie die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 21.1.2000 geltend gemacht habe.

12

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), §§ 208, 209, 214, 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 198 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Ursprungsfassung und § 52 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Der Nachversicherungsbescheid vom 21.1.2000 sei innerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden. Denn die vierjährige Verjährungsfrist sei aufgrund folgender Tatbestände über den 21.1.2000 hinaus verlängert worden: Erstens sei aufgrund des Schreibens der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 in unverjährter Zeit ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, um die Voraussetzungen für eine Nachversicherung zu prüfen. Dieses Beitragsverfahren habe die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen bis zum 28.3.1996 unterbrochen, als die Beigeladene zu 1) das Verfahren für erledigt erklärt habe. Daraufhin habe die vierjährige Verjährungsfrist am 29.3.1996 erneut begonnen und sei erst am 28.3.2000 abgelaufen. Zweitens habe die Beigeladene zu 1) am 13.4.1995 beantragt, die Höhe ihrer Altersrente zu überprüfen. Dieses Verfahren über einen Rentenanspruch habe die Verjährung der Beitragsforderung bis zum 2.2.2000 unterbrochen. Fasse man schließlich drittens das Schreiben des Diakoniewerkes Ruhr-Witten vom 23.12.1994 als Anerkenntnis auf, habe es eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt. Gehe man davon aus, dass das Diakoniewerk das Anerkenntnis am 28.8.1995 wirksam zurückgenommen habe, so habe die Verjährungsfrist am 29.8.1995 erneut begonnen und wäre am 28.8.1999 abgelaufen, wenn nicht das anhängige Nachversicherungsverfahren diese Frist erneut verlängert hätte.

13

Der Kläger, dem die Revisionsbegründung der Beklagten am 21.2.2008 zugestellt worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2010 Anschlussrevision eingelegt.

14

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.11.2007 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 2.11.2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 9.11.2007 abzuweisen sowie

die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision Wiedereinsetzung zu gewähren

sowie das Urteil des Landessozialgerichts vom 14.11.2007 abzuändern und festzustellen, dass ein Nachversicherungstatbestand nicht vorliegt.

16

Er ist der Auffassung, der Nachversicherungsanspruch sei nicht entstanden, weil die Beigeladene zu 1) ihren Anspruch auf Versorgung mit dem Weggang aus dem Mutterhaus nicht verloren habe. Jedenfalls sei dieser Versorgungsanspruch mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 wieder aufgelebt. Überdies sei der Nachversicherungsantrag vom 8.7.1998 erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist (31.12.1994) gestellt worden. Im Übrigen sei das Schreiben der LVA an das Diakoniewerk Ruhr-Witten vom 20.6.1995, wonach keine Nachversicherung durchgeführt werden könne, ein begünstigender Bescheid, der nach Ablauf eines Jahres bestandskräftig geworden sei. Auf die Bestandskraft habe der Kläger vertraut und auch vertrauen dürfen, zumal ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - auch wenn er rechtswidrig sei - nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden dürfe.

17

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

        

1.   

die Revision zurückzuweisen und

        

2.   

das Urteil des LSG dahingehend abzuändern, dass der Beklagten die dem Beigeladenen zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren auferlegt werden.

18

Er ist der Ansicht, die Beigeladene zu 1) sei nicht unversorgt aus dem Mutterhaus ausgeschieden, zumal sie aus der Beschäftigung Rentenansprüche in der ehemaligen DDR und - nach der Übersiedlung - auch in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Der Anschlussrevision und dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers schließt sich der Beigeladene zu 2) hilfsweise an.

19

Die Beigeladene zu 1) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig (A.), die Revision der Beklagten begründet (B.).

21

A. Die Anschlussrevision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 iVm Satz 1 Sozialgerichtsgesetz), weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Nach § 202 SGG iVm § 554 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Anschlussrevision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären(BSGE 37, 28, 33 = SozR Nr 4 zu § 556 ZPO; BSGE 44, 184 f = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSGE 47, 168, 169 = SozR 1750 § 556 Nr 2; BSG SozR 3-5050 § 15 Nr 5 S 23; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160 RdNr 79; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 3f und § 164 RdNr 12e). Die Revisionsbegründung ist dem Klägerbevollmächtigten (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 172 Abs 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 174 Abs 1, 4 Satz 1 ZPO) am 21.2.2008 wirksam zugestellt worden. Mit dem Tag nach der Zustellung, also am 22.2.2008, begann die einmonatige Frist zur Einlegung der Anschlussrevision (§ 64 Abs 1 SGG). Sie endete gemäß § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG am 25.3.2008 (Dienstag nach Ostern). Die Anschlussrevision ist aber erst am 27.4.2010 und damit nach Fristablauf eingelegt worden.

22

Gegen die Versäumung der Monatsfrist ist dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren. Denn er hat den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist des § 67 Abs 3 SGG gestellt. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (hier: Mittwoch, der 25.3.2009) unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG), die auf das Vorliegen höherer Gewalt schließen lassen könnten.

23

B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den klagestattgebenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und den Bescheid vom 9.11.2007, der den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 21.1.2000 ersetzte und deshalb nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, aufgehoben. Gegenstand der Revision ist nur die Frage, ob die Beitragsforderung, die das LSG dem Grunde nach aus § 233a Abs 1 Satz 3 Ziffer 2 iVm Satz 1 SGB VI hergeleitet hat, verjährt ist. Die Beklagte hat die Revision entsprechend ihrer Interessenlage auf die Verjährungseinrede begrenzt. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 11; Bundesgerichtshof , Urteile vom 11.1.1974 - I ZR 89/72 - MDR 1974, 558, 559 und vom 12.7.1989 - VIII ZR 286/88 - BGHZ 108, 256). Ob eine Beitragsforderung dem Grunde nach entstanden ist, unterliegt mangels zulässig erhobener Anschlussrevision (vgl dazu A.) nicht mehr der revisionsgerichtlichen Prüfung.

24

Die Beitragsforderung ist nicht verjährt. Denn die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift (in ihrer hier noch maßgeblichen Fassung bis zum 31.12.2000) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Anspruch auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge wurde am 1.1.1992 fällig (I.), so dass die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres 1992 am 1.1.1993 begann und vier Jahre später am 31.12.1996 geendet hätte, wenn sie nicht in unverjährter Zeit durch das Beitragsverfahren unterbrochen worden wäre (II.), das aufgrund des Antrags der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 eingeleitet worden ist. Nach Abschluss dieses Beitragsverfahrens und dem Ende der Unterbrechung am 28.3.1996 hat die Beklagte vor dem (erneuten) Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 28.3.2000 den Beitragsbescheid vom 21.1.2000 in unverjährter Zeit erlassen (III.). Dieser Beitragsbescheid unterbrach die laufende Verjährungsfrist erneut, wobei aus der Unterbrechung am 1.1.2002 kraft gesetzlicher Fiktion eine Hemmung wurde (IV.). Mit dem Erlass des Beitragsbescheids vom 9.11.2007, der den ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheid vom 21.1.2000 ersetzte, wurde die Hemmung der Verjährung nicht beendet (V.)

25

I. Die Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen regelt § 184 Abs 1 SGB VI(vgl zum Normzweck: Gürtner in Kass Komm, SGB VI, Stand 2010, § 184 RdNr 2, 3), der vorliegend in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (aF) anzuwenden ist. Danach werden Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 233a Abs 1 Satz 3 Ziffer 2 iVm Satz 1 SGB VI für die Nachversicherung der Beigeladenen zu 1) traten ein, als die Norm gemäß Art 42 Abs 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung(Renten-Überleitungsgesetz vom 25.7.1991, BGBl I, 1606) am 1.1.1992 in Kraft trat. Aufschubgründe iS von § 184 Abs 2 SGB VI aF lagen nicht vor. Da der Beitragsanspruch somit am 1.1.1992 fällig wurde, begann die Verjährungsfrist - nach Ablauf des Kalenderjahres 1992 - am 1.1.1993.

26

II. Der Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31.12.1996 wurde noch in unverjährter Zeit durch das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) unterbrochen, das die Beklagte zur Prüfung der Nachversicherung aufgrund der Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 und des Diakoniewerkes Ruhr-Witten vom 23.12.1994 eingeleitet hatte (§ 18 Satz 2 Nr 1 SGB X). Denn Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrechen nach § 198 Satz 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs 1 SGB IV). Der Begriff des Beitragsverfahrens ist weit zu verstehen und erfasst schon Verwaltungsverfahren, in denen (zunächst nur) die Nachversicherungsvoraussetzungen geprüft werden (vgl zur weiten Auslegung: Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Stand: 12/2009, § 198 Anm 2; Finke in Hauck/Haines, SGB VI, Stand 2010, K § 198 RdNr 7; Peters in Kass Komm, SGB VI, aaO, § 198 RdNr 4; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 198 RdNr 8; von Koch, BeckOK SGB VI, § 198 RdNr 4; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand: 9/2009, § 198 RdNr 3; differenzierend Mutschler in jurisPK-SGB VI, § 198 RdNr 23 ff, der nur "Verfahren über die Versicherungsberechtigung, Beitragszahlung, Beitragstragung und Beitragshöhe" zu den Beitragsverfahren zählt). Unerheblich ist dabei, ob es anschließend (dh nach Abschluss der Prüfung) tatsächlich zur Durchführung der Nachversicherung mit dem Ziel der Beitragszahlung kommt. Für diese weite Interpretation spricht entscheidend, dass § 198 Satz 2 SGB VI die Versicherten davor schützen soll, dass sich lange Verfahrenslaufzeiten zu ihren Lasten auswirken(BT-Drucks 11/4124, S 190 zu § 193 RRG 1992; Finke, aaO, § 198 RdNr 3 und 7; Mutschler, aaO, § 198 RdNr 13). Soweit der Beigeladene zu 2) unter Berufung auf eine Literaturmeinung (Kreikebohm/Kuszynski in GK-SGB VI, Stand: August 2009, § 198 RdNr 15) einwendet, der Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 berühre das Verhältnis zwischen den Hauptbeteiligten nicht, weil der Kläger als Arbeitgeber am (Beitrags-)Verfahren zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Beklagten nicht beteiligt sei, so ist dies unzutreffend. Denn der Kläger war - jedenfalls über den Beigeladenen zu 2), der das Diakoniewerk Ruhr-Witten mit der Abwicklung der Nachversicherungsfälle beauftragt hatte - als potentieller Adressat eines Nachversicherungs- und Beitragsbescheids (§ 12 Abs 1 Nr 2 SGB X) an dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherungsvoraussetzungen kraft Gesetzes beteiligt. Ungeachtet dessen kommt es auf die Beteiligtenstellung des beitragsbelasteten Arbeitgebers auch gar nicht an, wie ein Blick auf die gleichrangige zweite Alternative des § 198 Satz 1 SGB VI aF belegt: Denn am "Verfahren über einen Rentenanspruch" zwischen Versicherten und Rentenversicherungsträgern, das bis zum 31.12.2001 ebenfalls zur Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen führte, ist der Arbeitgeber nie "beteiligt". Ein solches Rentenverfahren war hier im Übrigen auf Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.1995 ebenfalls eingeleitet und erst am 2.2.2000 beendet worden.

27

Das Beitragsverfahren (und damit auch die Unterbrechung der Verjährung) endete nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 20.6.1995 an das Diakoniewerk Ruhr-Witten. Denn dieses Schreiben stellt keinen (verfahrensabschließenden) Verwaltungsakt iS der §§ 8, 31 Satz 1 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.6.1995 nur ihre vorläufige Rechtsmeinung kundtun und (noch) nicht verbindlich regeln wollte, ob ein Nachversicherungsanspruch besteht, verdeutlicht ihre Bitte, "zur Klärung der Angelegenheit" abschließend Stellung zu nehmen. Eine verbindliche Entscheidung über die Nachversicherungsvoraussetzungen sollte vielmehr erst nach Eingang der Stellungnahme ergehen. Hierzu kam es jedoch im weiteren Verlauf nicht mehr, weil das Beitragsverfahren durch die Erledigungserklärungen des Diakoniewerks Ruhr-Witten vom 23.8.1995 und der Beigeladenen zu 1) vom 27.3.1996 endete.

28

III. Mit dem Eingang der letzten Erledigungserklärung am 28.3.1996 endete diese Unterbrechung der Verjährung. Da nach § 25 Abs 2 SGB IV aF iVm § 217 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt, begann die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV aF am 29.3.1996 neu. Sie wäre am 28.3.2000 abgelaufen, wenn die Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zuvor in unverjährter Zeit durch Erlass des Beitragsbescheids vom 21.1.2000 gemäß § 52 Abs 1 SGB X in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden (Alt-) Fassung erneut unterbrochen hätte. Nach dieser Vorschrift unterbricht ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist (Satz 2).

29

IV. Aus dieser Unterbrechung ist am 1.1.2002 kraft gesetzlicher Fiktion eine Hemmung geworden. Denn nach Art 229 § 6 Abs 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) gilt, soweit die Vorschriften des BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung vor dem 1.1.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und ist die neue Verjährung mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. Diese Bestimmung gilt gemäß § 120 Abs 5 SGB X entsprechend bei der Anwendung des § 52 SGB X in seiner neuen Fassung (nF), die er durch Art 11 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze(Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21.6.2002 (BGBl I, 2167) mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2002 (Art 25 Abs 5 HZvNG) erhalten hat. § 52 Abs 1 SGB X nF lautet: "Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung."

30

Die Unterbrechung der Verjährung des Nachversicherungsanspruchs galt mit Ablauf des 31.12.2001 als beendet, und die Verjährung war mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 229 § 6 Abs 2 EGBGB, der bei Anwendung des § 52 SGB X nF entsprechend gilt, waren vorliegend erfüllt: § 52 SGB X nF sieht die Hemmung der Verjährung anstelle der Unterbrechung vor, die hier mit Erlass des Beitragsbescheids vom 21.1.2000 (und damit vor dem 1.1.2002) eingetreten und mit Ablauf des 31.12.2001 - aufgrund des anhängigen Klageverfahrens - noch nicht beendigt war.

31

V. Seither ist die Verjährung durchgehend gehemmt. Denn nach § 52 Abs 1 Satz 2 SGB X nF endet die Hemmung nur mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner Erledigung. Obwohl sich der Beitragsbescheid vom 21.1.2000 anderweitig erledigte, als ihn die Beklagte mit Bescheid vom 9.11.2007 während des Berufungsverfahrens aufhob, entfiel die Verjährungshemmung nicht nach Ablauf von sechs Monaten. Denn die Beklagte hat am gleichen Tag - und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist - einen neuen Beitragsbescheid erlassen, der den ursprünglichen Beitragsbescheid ersetzte, deshalb Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und den Eintritt der Verjährung gemäß § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X nF erneut hemmte.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung; § 197a SGG ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nach Art 17 Abs 1 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I, 2144) nur Verfahren erfasst, die nach dem 1.1.2002 rechtshängig geworden sind (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV).

2

Der Kläger ist seit 1993 im Unternehmen seiner Ehefrau tätig. Hierfür wurden nach Anzeige der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gegenüber der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle in den folgenden Jahren regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem die Einzugsstelle auf eine im November 2006 hin beantragte Statusfeststellung hin das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt hatte, entschied das SG Aurich durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28.5.2008, dass der Kläger seit August 1993 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

3

Im Juli 2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau daraufhin bei der Einzugsstelle die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Die insoweit betroffenen RV-Beiträge sollten nicht als Beiträge zur freiwilligen Versicherung beim RV-Träger verbleiben. Auf die Rechte nach § 202 SGB VI verzichtete der Kläger ebenso wie auf einen ggf bestehenden Beanstandungsschutz. Unter Hinweis auf eine in Teilen bereits eingetretene Verjährung der Erstattungsforderung leitete die Einzugsstelle den Antrag hinsichtlich der RV-Beiträge zur abschließenden Bearbeitung an die beklagte Deutsche RV Braunschweig-Hannover weiter. Im Oktober 2008 trat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den für ihn entrichteten RV-Beiträgen an das beigeladene Kreditinstitut ab. Die Beklagte entsprach dem Erstattungsbegehren hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.5.2008 in Höhe von 18 833,79 Euro. Für den vorangegangenen Zeitraum vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 lehnte sie hingegen eine Beitragserstattung - auch bezogen auf die Arbeitnehmeranteile - mit der Begründung ab, dass dieser Anspruch nach Maßgabe des § 26 Abs 1 S 3 iVm § 27 Abs 2 S 1 SGB IV bereits verjährt sei(Bescheid vom 11.11.2008, Widerspruchsbescheid vom 29.4.2009).

4

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 10.5.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ein Beitragserstattungsanspruch hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums sei nicht gegeben, weil die insoweit geleisteten Beiträge bei fehlender Beanstandungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs 1 S 3 SGB IV in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung die Qualität zu Recht entrichteter Pflichtbeiträge hätten. Die Regelung ordne keine Verjährung der Beitragserstattungsforderungen an, sondern nehme eine materiell-rechtliche Umgestaltung der anfänglich zu Unrecht gezahlten Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge vor. Die Grundsätze des intertemporalen Sozialrechts gäben keinen Anlass, den Anwendungsbereich des § 26 Abs 1 S 3 SGB IV so zu interpretieren, dass hierunter nur Beiträge fielen, die erst nach ihrem Inkrafttreten am 1.1.2008 entrichtet worden seien. Der Kläger habe einen Erstattungsantrag erst unter Geltung des neuen Rechts im Juli 2008 gestellt. Bei dem vorangegangenen Statusfeststellungsbegehren handele es sich um ein von dem Erstattungsverfahren zu trennendes Verfahren, weil die Geltendmachung einer Erstattung im Ermessen des Betroffenen liege, er die Möglichkeit habe, die Beiträge als freiwillige Beiträge fortbestehen zu lassen und in letzterem Verfahren geklärt werden müsse, ob nicht bereits Leistungen erbracht worden seien (Urteil vom 7.12.2011).

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er eine Verletzung von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV iVm den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch rügt und weiter die vollständige Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den gezahlten RV-Beiträgen begehrt. Anzuwenden sei die Gesetzeslage aus der Zeit vor dem 1.1.2008. Durch die vorangegangene Statusfeststellung sei nämlich eine Verzögerung von zwei Jahren eingetreten, die die Einzugsstelle verschuldet habe. Er (der Kläger) sei so zu stellen, wie wenn die Einzugsstelle von Anfang an ordnungsgemäß gehandelt hätte. Unstreitig hätte sein Begehren bei einer vor dem 1.1.2008 beantragten Beitragserstattung Erfolg gehabt. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Statusfeststellungverfahren stehe fest, dass die Einzugsstelle fehlerhaft entschieden habe, was nun im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts Aurich vom 10. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verurteilen, die Arbeitnehmeranteile der für ihn für den Zeitraum 1. August 1993 bis 30. November 2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Beigeladene zu erstatten,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende SG-Urteil zurückgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Arbeitnehmeranteile der für ihn für den Zeitraum 1.8.1993 bis 30.11.2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen RV an die Beigeladene nicht verlangen. Die dieses ablehnenden angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

12

1. Zu Recht hat das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Kläger trotz der Abtretung seines/seiner (vermeintlichen) Beitragserstattungsanspruchs/Beitragserstattungsansprüche an das beigeladene Kreditinstitut im vorliegenden Rechtsstreit zur Prozessführung befugt ist. Grundsätzlich bestehen gegen die Wirksamkeit einer entsprechend §§ 398 ff BGB vorgenommenen Abtretung eines Erstattungsanspruchs selbst unter dem Blickwinkel des § 53 Abs 1 SGB I keine Bedenken, weil dieser ein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch und nicht als Sozialleistung iS des § 11 SGB I zu qualifizieren ist(vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, Leitsatz 1 und RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 26.6.1986 - 7 RAr 121/84 -, Juris mwN). Ohne selbst noch Inhaber des (vermeintlichen) Anspruchs zu sein, ist der Kläger zur Prozessführung im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt (vgl hierzu allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11a mwN). Das LSG hat ausgehend von den der Abtretung zugrundeliegenden Vertragsbedingungen zwischen Kläger und Beigeladener angenommen, dass dieser auch nach Abtretung seines (vermeintlichen) Anspruchs zu einer gerichtlichen Geltendmachung legitimiert ist. Dem hat die Beigeladene auf ausdrückliche Nachfrage des LSG nicht widersprochen. Es ist auch ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzunehmen, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen (vgl zB BSGE 10, 131, 134; 37, 33, 35; BSG SozR 2200 § 639 Nr 1 S 2), da sich seine Vermögenslage im Falle seines Obsiegens verbessern würde.

13

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der an den Kläger gerichtete Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2009 nur insoweit, als die Beklagte darin den Erstattungsantrag des Klägers hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile der für ihn für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen RV abgelehnt hat, nicht betroffen sind dagegen Beiträge aus anderen Zweigen der Sozialversicherung.

14

3. In der Sache kann der Kläger von der Beklagten die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen RV nicht zugunsten der Beigeladenen erstattet verlangen. Zwar war(en) sein(e) Anspruch (Ansprüche) auf Beitragserstattung insoweit im Zeitpunkt ihrer Entrichtung entstanden und fällig geworden (dazu a). Ab 1.1.2008 ist eine Erstattung jedoch ausgeschlossen, weil die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten (dazu b). Der Kläger kann eine Beitragserstattung auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen (dazu c). Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu d).

15

a) Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen RV zu erstatten; eine Erstattung solcher Beiträge kommt nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, keine Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (sog Verfallklausel). Gemäß § 26 Abs 3 S 1 SGB IV steht der ein (entstandener) Erstattungsanspruch(vgl zum Entstehen von Beitragserstattungsansprüchen allgemein BSG SozR 3-2400 § 28 Nr 1 S 4)demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.

16

Die von dem Kläger im streitigen Zeitraum getragenen Beiträge (Arbeitnehmeranteile) zur gesetzlichen RV wurden - wie inzwischen feststeht - ursprünglich iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet; denn das SG Aurich stellte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28.5.2008 fest, dass der Kläger im Unternehmen seiner Ehefrau seit 1.8.1993 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger machte seinen Beitragserstattungsanspruch dann erstmals im Juli 2008 gegenüber der Einzugsstelle geltend; bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Leistungen an den Kläger nicht erbracht. Die Beklagte erkannte einen Beitragserstattungsanspruch bzw Beitragserstattungsansprüche für die von Dezember 2003 bis Mai 2008 entrichteten Beiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile auch an.

17

b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile hinsichtlich der für den darüber hinausgehend im streitigen Zeitraum entrichteten RV-Beiträge nicht zu, weil die (ursprünglich zu Unrecht) entrichteten Beiträge für diesen Zeitraum als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.

18

Nach § 26 Abs 1 S 3 iVm S 2 SGB IV gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs 2 S 1 SGB IV bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 27 Abs 2 S 1 SGB IV regelt, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, verjährt.

19

aa) Zutreffend hat das LSG angenommen, dass § 26 Abs 1 S 3 SGB IV im Falle des Klägers zur Anwendung gelangt. Die Norm wurde durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I 3024) angefügt und ist gemäß Art 21 Abs 1 des vorgenannten Gesetzes am 1.1.2008 ohne Übergangsvorschriften in Kraft getreten.

20

bb) Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die für den streitigen Zeitraum entrichteten Beiträge von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV erfasst werden, weil die Norm grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge erfasst, die für Zeiträume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten der Norm, also vor dem 1.1.2008, liegen (vgl in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.1.2011 - L 4 KR 4672/10 - Juris; Bayerisches LSG Urteil vom 30.1.2013 - L 13 R 598/10 - Juris; KomGRV, § 26 SGB IV RdNr 2, Stand Einzelkommentierung 2010; Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 26 RdNr 9; Roßbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 26 SGB IV RdNr 6; zur Frage, ob die Norm auch abgeschlossene Sachverhalte erfasst, in denen in der Vergangenheit zu Unrecht entrichtete Beiträge bereits erstattet wurden, vgl Waßer in jurisPK-SGB IV, § 26 RdNr 41.1, Stand Januar 2014).

21

Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall- bzw Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat. Das Versicherungsfall- bzw Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw auszulegen ist (vgl zum Ganzen ausführlich BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R -, Juris RdNr 42 f mit umfangreichen Nachweisen, ferner zB Schlegel, VSSR 2004, 313, 314 ff).

22

Dem Wortlaut der Regelung in § 26 Abs 1 S 3 SGB IV kann ebenso wenig wie ihrer systematischen Stellung eine eindeutige Antwort auf die Frage ihrer Geltung für Beitragszeiträume bereits vor dem 1.1.2008 entnommen werden. Allerdings folgt eine Geltung der Vorschrift mit hinreichender Klarheit jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien. Nach den - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der genannten Bestimmung sollte nämlich gerade die bis dahin geltende Rechtslage geändert werden, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen RV im Einzelfall "noch für viele Jahre rückwirkend" erstattet werden mussten; derartig zu Unrecht entrichtete Beiträge sollten aufgrund der Neuregelung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs 2 S 1 SGB IV vielmehr als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten und die Beiträge als solche erhalten bleiben, eine Erstattung dagegen nicht mehr möglich sein(so Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6540 S 23 f zu Nr 14 <§ 26>). Dieses vom Gesetzgeber formulierte Ziel ließ sich konsequenterweise nur durch eine unmittelbar und zeitnah greifende Rechtsänderung verwirklichen, indem von der Neuregelung auch schon in Zeiträumen vor dem Inkrafttreten der Norm entrichtete Beiträge erfasst wurden und nicht erst Beiträge, die nach dem 1.1.2008 entrichtet wurden und bei denen die neu angeordneten Rechtsfolgen dann wiederum erst nach weiteren vier Jahren greifen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz des von ihm angenommenen Handlungsbedarfs eine erst Jahre später eintretende Wirkung der Rechtsänderung beabsichtigte, sind jedoch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.

23

cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG schließlich angenommen, dass die in § 26 Abs 1 S 3 iVm § 27 Abs 2 S 1 SGB IV genannte Frist hinsichtlich der für den streitigen Zeitraum geleisteten Beiträge verstrichen ist, nachdem der Kläger erst im Juli 2008 einen Antrag auf Erstattung gestellt hat. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, was in Fällen eines vor dem 1.1.2008 gestellten Erstattungsantrags gilt (für die Geltung der früheren Rechtslage: KomGRV, § 26 SGB IV RdNr 2, Stand Einzelkommentierung 2010; Kreikebohm, SGB IV, aaO, § 26 RdNr 9). Ebenso kann offenbleiben, ob die in § 26 Abs 1 S 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Abs 2 S 1 SGB IV genannten Frist als bloße Definition des maßgebenden Zeitraums (vier Jahre) oder darüber hinaus als Erfordernis eines Ablaufs der "Verjährungsfrist"(so Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 16/6540 S 23 f) unter Berücksichtigung der Regelung insbesondere über die Hemmung der Verjährung in § 27 Abs 3 SGB IV(hierzu Waßer in jurisPK-SGB IV, aaO, § 26 RdNr 41.1) zu verstehen ist. Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist des § 27 Abs 2 S 1 SGB IV sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger einen schriftlichen Antrag auf Erstattung, der geeignet sein könnte, die Verjährung(sfrist) zu unterbrechen (vgl § 27 Abs 3 S 2 SGB IV), erst im Juli 2008 und damit erst nach Inkrafttreten von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV gestellt. Seine (möglicherweise) bestehende Unkenntnis von den Beitragserstattungsansprüchen und der Möglichkeit, sie (rechtzeitig) geltend zu machen, wären für die Frage des Fristablaufs ohne Bedeutung (vgl zur Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341).

24

c) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht über eine Anwendung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dieses von der Rechtsprechung des BSG ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung (vgl §§ 14, 15 SGB I), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr; zu den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen vgl zuletzt zB BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 3 RdNr 22 mwN; ferner BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 12).

25

Es kann offenbleiben, ob sich der Kläger schon deshalb nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen kann, weil der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 SGB IV, der unabhängig von den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben ist, die Beitragserstattung wegen eines behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließt(so bereits BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 10 S 49; BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 12 KR 30/05 R - Juris RdNr 15 mwN; Seewald in Kasseler Komm, § 26 SGB IV RdNr 27, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008). Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben § 26 Abs 2 SGB IV bejahen wollte, würde es an dessen Voraussetzungen fehlen, weil nicht ein Verwaltungshandeln der Einzugsstelle unmittelbar zum Ausschluss der vom Kläger als nachteilig empfundenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der für den streitigen Zeitraum geleisteten RV-Beiträge führte; denn eine Neuqualifizierung der Beiträge als zu Recht entrichtete Beiträge wurde erst durch eine gesetzliche Neuregelung und nicht durch ein (möglicherweise fehlerhaftes) Verwaltungshandeln vorgenommen. Auch aus dem Umstand allein, dass die Einzugsstelle zunächst - vom Kläger selbst seit 1993 beanstandet gelassen und im Betrieb seiner Ehefrau entsprechend über lange Jahre hinweg so praktiziert - zunächst von einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis ausging und erst das SG Aurich in seinem Urteil vom 28.5.2008 auf fehlende Versicherungspflicht erkannte, kann ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers hergeleitet werden. Dafür, dass er auf seinen Statusfeststellungsantrag hin durch eine zögerliche Bearbeitungsweise der Einzugsstelle davon abgehalten wurde, einen Erstattungsantrag schon vor dem 1.1.2008 zu stellen, hat das LSG nichts festgestellt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Kläger stellte erst im Juli 2008 einen Antrag auf Erstattung der RV-Beiträge unter Verzicht auf Beanstandungsschutz und nicht bereits - zB vorsorglich und gestuft - zu einem früheren Zeitpunkt, etwa zeitgleich mit der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens im November 2006. Unbeschadet dessen erscheint fraglich, ob der - den anderen am Beitragseinzugsverfahren beteiligten und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag begünstigten Versicherungsträgern gleichermaßen zur Beachtung der Regelungen des Versicherungs- und Beitragsrechts verpflichteten - Einzugsstelle (vgl § 28h Abs 2 SGB IV)schon deshalb eine Betreuungspflichtverletzung speziell gegenüber dem Kläger angelastet werden könnte, weil sie in ihrer Einschätzung über die Versicherungspflicht zunächst zu einem anderen Ergebnis gelangte als später das SG.

26

Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht dadurch herbeiführen, dass weitere Verwaltungshandlungen und Verfahrensabschnitte aus der Zeit vor dem 1.1.2008 in den Blick genommen werden. Auch in der Zeit vor dem 1.1.2008 wäre(n) der/die bereits mit der Beitragsentrichtung entstandene(n) Beitragserstattungsanspruch/Beitragserstattungsansprüche des Klägers schon allein deshalb nicht ohne Weiteres realisierbar gewesen, weil auch nach altem Recht gemäß § 26 Abs 1 S 2 SGB IV nicht mehr beanstandungsfähige Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge galten. Darüber hinaus ist ein konkreter Anlass für bestimmte Handlungen der Beklagten als Träger der gesetzlichen RV - zB für eine Beratung des Klägers gemäß § 14 SGB I im vorliegend interessierenden Zusammenhang - nicht ersichtlich. Hieran ändert auch die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nichts: Aus einem solchen Verfahren kann nicht automatisch geschlossen werden, der Betroffene werde bei der von der Einzugsstelle getroffenen Feststellung, dass mangels Versicherungspflicht Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien - in jedem Fall automatisch ebenfalls die umfassende Erstattung aller in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entrichteten Beiträge geltend machen. Vielmehr hat der Betroffene gerade in Bezug auf RV-Beiträge Gestaltungsmöglichkeiten (zB kein Verzicht auf Beanstandungsschutz mit der Rechtsfolge des § 26 Abs 1 S 2 SGB IV, Umwandlung in freiwillige Beiträge gemäß § 202 SGB VI), die im wohlverstandenen Eigeninteresse zuvor entsprechende Überlegungen erfordern.

27

d) Der sich damit ergebende Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Arbeitnehmeranteile der vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 für den Kläger entrichteten RV-Beiträge verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

28

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG begrenzen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl aus jüngerer Zeit zB BVerfGE 132, 302, RdNr 41; BVerfGE 126, 369, 393 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN). Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 43 mwN). Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist zwischen einer echten Rückwirkung und einer unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen Rückanknüpfung zu differenzieren. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 45 mwN). Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfGE 128, 90, 107 = SozR aaO RdNr 47 mwN). Während eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, gelten für eine unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung weniger strenge Beschränkungen (vgl BVerfGE 109, 133, 181).

29

Hiernach ist vorliegend (nur) von einer unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, weil § 26 Abs 1 S 3 SGB IV die mangels Versicherungspflicht zu Unrecht für den streitigen Zeitraum entrichteten Beiträge rückwirkend als zu Recht entrichtet qualifiziert.

30

bb) § 26 Abs 1 S 3 SGB IV verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie Beiträge, die (ursprünglich zu Unrecht) für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume entrichtet wurden, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert.

31

(1) Es kann offenbleiben, ob in dem damit einhergehenden Ausschluss der Geltendmachung von ursprünglich gegebenen Beitragserstattungsansprüchen überhaupt ein relevanter Eingriff in die verfassungsrechtliche Position des Betroffenen liegt. Es liegt bereits nicht die Situation des Eintritts von Verjährung verbunden mit einem Leistungsverweigerungsrecht oder die Auflösung des Versicherungsverhältnisses vor, wie dies etwa bei den Regelungen zur sog Heiratserstattung der Fall ist (vgl hierzu BVerfGE 36, 237 = SozR Nr 99 zu Art 3 GG; BVerfG SozR 4-2600 § 282 Nr 1; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 19 mwN) vor. Auch entspricht die durch § 26 Abs 1 S 3 SGB IV angeordnete Rechtsfolge gerade der der Beitragsentrichtung ursprünglich zugrunde liegenden Annahme der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung und damit über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung. Hiermit korrespondiert die gesetzgeberische Intention, wonach keine Schlechterstellung gegenüber der Situation entstehen soll, wenn der Betroffene tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht bzw bis zur Einleitung der von der Einzugsstelle begehrten Statusfeststellung auch ausgegangen ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 16/6540 S 23 zu Nr 14 <§ 26>).

32

(2) Jedenfalls wäre ein Eingriff in Rechte des Klägers verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die tatbestandliche Rückanknüpfung kann Grundrechte zum Schutz solcher Sachverhalte berühren, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind. An diesen Grundrechten sind die betreffenden Gesetze zu messen. Die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wirken - beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung - auf die grundrechtliche Bewertung in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht. Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl stellvertretend BVerfGE 109, 133, 182 mwN). Soweit man als Bezugspunkt eines schützenswerten Vertrauens des Betroffenen die Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen RV ansieht, enttäuscht § 26 Abs 1 S 3 SGB IV dieses Vertrauen nicht, sondern schützt dieses, indem die Regelung die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. Soweit man demgegenüber die Erwartung des Betroffenen, wegen instanzgerichtlich verneinter Versicherungspflicht müssten ihm ursprünglich zu Unrecht entrichtete Beiträge uneingeschränkt, dh uU auch nach Jahren und Jahrzehnten, erstattet werden, als Bezugspunkt seines Vertrauens ansieht, wäre dieses Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig: Das geltende Recht sieht im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV aufgrund (abhängiger) Beschäftigung nämlich grundsätzlich keine Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten vor. Vielmehr tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ein (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Hat ein Versicherter und/oder sein Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Zweifel am (Fort-)Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer (abhängigen) Beschäftigung, besteht für ihn/sie jederzeit die Möglichkeit, zeitnah - entweder unmittelbar bei Aufnahme der Tätigkeit oder bei einem Wandel ihrer Merkmale - das (Fort-)Bestehen von Versicherungspflicht verbindlich klären zu lassen (vgl § 7a Abs 1 S 1, § 28h Abs 2 S 1 SGB IV). Eine in Klein- und/oder Familienbetrieben bestehende faktische Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Klärung der Versicherungspflicht durch eine erst Jahre oder Jahrzehnte später erfolgende "Offenlegung" der wahren tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entspricht weder der Systematik des Eintritts von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung noch ist sie verfassungsrechtlich schützenswert (vgl zum Ganzen ausführlich: Kreikebohm, SGB IV, aaO, § 26 RdNr 9).

33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1) in Anspruch nehmen durfte.

2

Die Beigeladene zu 1), die am 1920 geboren und am 16.10.2008 verstorben ist, trat am 20.6.1949 in die Schwesternschaft des Diakonissen-Mutter- und Krankenhauses Genthin/Sachsen-Anhalt (Mutterhaus) ein und ließ sich dort erfolgreich zur examinierten Krankenschwester ausbilden. Anschließend arbeitete sie als Krankenschwester im Krankenhaus Genthin. Das Mutterhaus zahlte für sie ab dem 12.1.1950 Beiträge zur Freiwilligen Rentenversicherung der DDR in Höhe von 6,00 Mark (M) monatlich. Am 9.5.1954 wurde die Beigeladene zu 1) zur Diakonissin eingesegnet, womit nach § 16 Satz 4 der Satzung des Mutterhauses vom 1.3.1946 "die definitive Zugehörigkeit zur Schwesternschaft des Hauses" begann. Zur (Alters-)Versorgung der Diakonissen legt § 16 Satz 8 der Mutterhaus-Satzung fest:

        

"Alt und schwach oder sonst dienstunfähig gewordene Schwestern versorgt das Mutterhaus, solange dieselben im Mutterhaus bleiben. Ein Anspruch auf Pension oder Rente außerhalb des Hauses steht keiner Schwester zu."

3

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 1980 beendete die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Krankenschwester und bezog ab dem 1.11.1980 Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR in Höhe der damaligen Mindestrente von 270,00 M monatlich. Diesen Rentenbetrag behielt das Mutterhaus ein, zahlte der Beigeladenen zu 1) ein monatliches Taschengeld von 100,00 M sowie bei Bedarf einmalige Leistungen und gewährte ihr als Feierabend-Diakonissin bis zum 16.12.1981 Kost und Logis im Mutterhaus.

4

Am 17.12.1981 siedelte die Beigeladene zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland über, ohne auf ihre Rechte und Ansprüche gegenüber dem Mutterhaus zu verzichten. Die Oberin des Mutterhauses wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 15.3.1982 an die Beigeladene zu 1) und führte aus: Die Beigeladene zu 1) habe das Mutterhaus "aus persönlichen Gründen freiwillig aus der Versorgungspflicht" entlassen und außerhalb des Währungsbereichs der DDR keine Versorgungsansprüche an den Beigeladenen zu 2) "oder an eine andere kirchliche Dienststelle". Sobald sie in den Währungsbereich der DDR zurückkehre, "werde die Versorgungspflicht des Mutterhauses wieder wirksam".

5

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA), bewilligte der Beigeladenen zu 1) ab dem 1.2.1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 20.12.1982) und ab dem 1985 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (Bescheid vom 3.9.1985). Die Stadt Hannover zahlte ergänzende Sozialhilfe.

6

Der Kläger, der als selbständige Stiftung Mitglied des Beigeladenen zu 2) ist, ist seit dem 31.3.1991 Rechtsträger des Mutterhauses. Die Beigeladene zu 1) forderte ihn mit Schreiben vom 8.12.1993 und den Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 5.5.1994 auf, ihr Versorgungszahlungen zu leisten. Dies lehnte der Kläger ab, weil die Beigeladene zu 1) mit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 17.12.1981 aus dem Mutterhaus ausgetreten sei und deshalb keine Versorgungsansprüche mehr habe. Mit Schreiben vom 7.7.1994 wandte sich die Beigeladene zu 1) an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und bat zu prüfen, ob sie eine Altersrente erhalten könne, weil sie unversorgt aus dem Dienst des Klägers ausgeschieden sei.

7

Um den Kirchen die Nachversicherung von Diakonissen und Mitgliedern geistlicher Genossenschaften aus dem Beitrittsgebiet zu ermöglichen, stellte die Bundesrepublik Deutschland im Bundeshaushalt einmalig 100.000.000,00 DM als "Pauschalausgleich für einigungsbedingte Sonderlasten" zur Verfügung. Der Beigeladene zu 2) beauftragte daraufhin das Diakoniewerk Ruhr-Witten, die Nachversicherungen für die Diakonissen-Mutterhäuser abzuwickeln. Mit Schreiben vom 23.12.1994 bot das Diakoniewerk Ruhr-Witten der BfA an, die Beigeladene zu 1) nachzuversichern und dafür 63.113,28 DM zu zahlen. Die LVA, an die das Nachversicherungsangebot zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, teilte dem Diakoniewerk Ruhr-Witten unter dem 20.6.1995 mit, es könne keine Nachversicherung durchgeführt werden, weil die Beigeladene zu 1) der Ordensgemeinschaft noch angehöre. Das Diakoniewerk Ruhr-Witten zog das Nachversicherungsangebot zurück, weil der Kläger den Nachzahlungsbetrag für die Beigeladene zu 1) nicht aufbringen könne (Schreiben vom 23.8.1995). Schließlich erklärte auch die Beigeladene zu 1) das Nachversicherungsbegehren für erledigt (Schriftsatz vom 27.3.1996).

8

Gleichwohl beantragte sie am 8.7.1998, das Nachversicherungsverfahren fortzuführen. Im Verwaltungsverfahren teilte der Kläger unter dem 4.9.1998 mit, die Beigeladene zu 1) sei "mit ihrer Ausreise aus der DDR … aus dem Versorgungsanspruch des Mutterhauses ausgeschieden". Daraufhin setzte die Beklagte für die Zeit vom 1.3.1957 bis 17.12.1981 die Nachversicherungsbeiträge auf 63.255,16 DM fest und nahm den Kläger auf Zahlung in Anspruch, weil die Beigeladene zu 1) unversorgt aus seinen Diensten ausgeschieden sei (Bescheid vom 21.1.2000). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 zurück.

9

Im Klageverfahren hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, dass der Nachversicherungsantrag vom 8.7.1998 erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist (31.12.1994) gestellt worden sei. Mit Gerichtsbescheid vom 2.11.2004 hat das Sozialgericht (SG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Die Beigeladene zu 1) sei aufgrund der entrichteten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung der DDR nicht ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus ihrer Beschäftigung ausgeschieden.

10

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 21.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2000 durch Bescheid vom 9.11.2007 ersetzt und die Nachversicherungssumme auf 32.161,11 € reduziert: Sobald dieser Betrag eingehe, erhöhe sich die monatliche Rente der Beigeladenen zu 1) von 457,92 € auf 643,61 €, und für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 30.11.2007 seien 43.847,61 € nachzuzahlen (fiktiver Rentenbescheid vom 8.11.2007).

11

Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) die Berufung zurückgewiesen und den Bescheid vom 9.11.2007 aufgehoben: Die Beitragsforderung, die am 1.1.1992 entstanden und fällig geworden sei, sei schon verjährt gewesen, als sie die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 21.1.2000 geltend gemacht habe.

12

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), §§ 208, 209, 214, 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 198 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Ursprungsfassung und § 52 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Der Nachversicherungsbescheid vom 21.1.2000 sei innerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden. Denn die vierjährige Verjährungsfrist sei aufgrund folgender Tatbestände über den 21.1.2000 hinaus verlängert worden: Erstens sei aufgrund des Schreibens der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 in unverjährter Zeit ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, um die Voraussetzungen für eine Nachversicherung zu prüfen. Dieses Beitragsverfahren habe die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen bis zum 28.3.1996 unterbrochen, als die Beigeladene zu 1) das Verfahren für erledigt erklärt habe. Daraufhin habe die vierjährige Verjährungsfrist am 29.3.1996 erneut begonnen und sei erst am 28.3.2000 abgelaufen. Zweitens habe die Beigeladene zu 1) am 13.4.1995 beantragt, die Höhe ihrer Altersrente zu überprüfen. Dieses Verfahren über einen Rentenanspruch habe die Verjährung der Beitragsforderung bis zum 2.2.2000 unterbrochen. Fasse man schließlich drittens das Schreiben des Diakoniewerkes Ruhr-Witten vom 23.12.1994 als Anerkenntnis auf, habe es eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt. Gehe man davon aus, dass das Diakoniewerk das Anerkenntnis am 28.8.1995 wirksam zurückgenommen habe, so habe die Verjährungsfrist am 29.8.1995 erneut begonnen und wäre am 28.8.1999 abgelaufen, wenn nicht das anhängige Nachversicherungsverfahren diese Frist erneut verlängert hätte.

13

Der Kläger, dem die Revisionsbegründung der Beklagten am 21.2.2008 zugestellt worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2010 Anschlussrevision eingelegt.

14

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.11.2007 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 2.11.2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 9.11.2007 abzuweisen sowie

die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision Wiedereinsetzung zu gewähren

sowie das Urteil des Landessozialgerichts vom 14.11.2007 abzuändern und festzustellen, dass ein Nachversicherungstatbestand nicht vorliegt.

16

Er ist der Auffassung, der Nachversicherungsanspruch sei nicht entstanden, weil die Beigeladene zu 1) ihren Anspruch auf Versorgung mit dem Weggang aus dem Mutterhaus nicht verloren habe. Jedenfalls sei dieser Versorgungsanspruch mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 wieder aufgelebt. Überdies sei der Nachversicherungsantrag vom 8.7.1998 erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist (31.12.1994) gestellt worden. Im Übrigen sei das Schreiben der LVA an das Diakoniewerk Ruhr-Witten vom 20.6.1995, wonach keine Nachversicherung durchgeführt werden könne, ein begünstigender Bescheid, der nach Ablauf eines Jahres bestandskräftig geworden sei. Auf die Bestandskraft habe der Kläger vertraut und auch vertrauen dürfen, zumal ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - auch wenn er rechtswidrig sei - nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden dürfe.

17

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

        

1.   

die Revision zurückzuweisen und

        

2.   

das Urteil des LSG dahingehend abzuändern, dass der Beklagten die dem Beigeladenen zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren auferlegt werden.

18

Er ist der Ansicht, die Beigeladene zu 1) sei nicht unversorgt aus dem Mutterhaus ausgeschieden, zumal sie aus der Beschäftigung Rentenansprüche in der ehemaligen DDR und - nach der Übersiedlung - auch in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Der Anschlussrevision und dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers schließt sich der Beigeladene zu 2) hilfsweise an.

19

Die Beigeladene zu 1) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig (A.), die Revision der Beklagten begründet (B.).

21

A. Die Anschlussrevision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 iVm Satz 1 Sozialgerichtsgesetz), weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Nach § 202 SGG iVm § 554 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Anschlussrevision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären(BSGE 37, 28, 33 = SozR Nr 4 zu § 556 ZPO; BSGE 44, 184 f = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSGE 47, 168, 169 = SozR 1750 § 556 Nr 2; BSG SozR 3-5050 § 15 Nr 5 S 23; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160 RdNr 79; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 3f und § 164 RdNr 12e). Die Revisionsbegründung ist dem Klägerbevollmächtigten (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 172 Abs 1 Satz 1 ZPO) von Amts wegen (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 174 Abs 1, 4 Satz 1 ZPO) am 21.2.2008 wirksam zugestellt worden. Mit dem Tag nach der Zustellung, also am 22.2.2008, begann die einmonatige Frist zur Einlegung der Anschlussrevision (§ 64 Abs 1 SGG). Sie endete gemäß § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG am 25.3.2008 (Dienstag nach Ostern). Die Anschlussrevision ist aber erst am 27.4.2010 und damit nach Fristablauf eingelegt worden.

22

Gegen die Versäumung der Monatsfrist ist dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren. Denn er hat den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist des § 67 Abs 3 SGG gestellt. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (hier: Mittwoch, der 25.3.2009) unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG), die auf das Vorliegen höherer Gewalt schließen lassen könnten.

23

B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den klagestattgebenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und den Bescheid vom 9.11.2007, der den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 21.1.2000 ersetzte und deshalb nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, aufgehoben. Gegenstand der Revision ist nur die Frage, ob die Beitragsforderung, die das LSG dem Grunde nach aus § 233a Abs 1 Satz 3 Ziffer 2 iVm Satz 1 SGB VI hergeleitet hat, verjährt ist. Die Beklagte hat die Revision entsprechend ihrer Interessenlage auf die Verjährungseinrede begrenzt. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 11; Bundesgerichtshof , Urteile vom 11.1.1974 - I ZR 89/72 - MDR 1974, 558, 559 und vom 12.7.1989 - VIII ZR 286/88 - BGHZ 108, 256). Ob eine Beitragsforderung dem Grunde nach entstanden ist, unterliegt mangels zulässig erhobener Anschlussrevision (vgl dazu A.) nicht mehr der revisionsgerichtlichen Prüfung.

24

Die Beitragsforderung ist nicht verjährt. Denn die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift (in ihrer hier noch maßgeblichen Fassung bis zum 31.12.2000) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Anspruch auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge wurde am 1.1.1992 fällig (I.), so dass die Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres 1992 am 1.1.1993 begann und vier Jahre später am 31.12.1996 geendet hätte, wenn sie nicht in unverjährter Zeit durch das Beitragsverfahren unterbrochen worden wäre (II.), das aufgrund des Antrags der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 eingeleitet worden ist. Nach Abschluss dieses Beitragsverfahrens und dem Ende der Unterbrechung am 28.3.1996 hat die Beklagte vor dem (erneuten) Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 28.3.2000 den Beitragsbescheid vom 21.1.2000 in unverjährter Zeit erlassen (III.). Dieser Beitragsbescheid unterbrach die laufende Verjährungsfrist erneut, wobei aus der Unterbrechung am 1.1.2002 kraft gesetzlicher Fiktion eine Hemmung wurde (IV.). Mit dem Erlass des Beitragsbescheids vom 9.11.2007, der den ursprünglich angefochtenen Beitragsbescheid vom 21.1.2000 ersetzte, wurde die Hemmung der Verjährung nicht beendet (V.)

25

I. Die Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen regelt § 184 Abs 1 SGB VI(vgl zum Normzweck: Gürtner in Kass Komm, SGB VI, Stand 2010, § 184 RdNr 2, 3), der vorliegend in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (aF) anzuwenden ist. Danach werden Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 233a Abs 1 Satz 3 Ziffer 2 iVm Satz 1 SGB VI für die Nachversicherung der Beigeladenen zu 1) traten ein, als die Norm gemäß Art 42 Abs 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung(Renten-Überleitungsgesetz vom 25.7.1991, BGBl I, 1606) am 1.1.1992 in Kraft trat. Aufschubgründe iS von § 184 Abs 2 SGB VI aF lagen nicht vor. Da der Beitragsanspruch somit am 1.1.1992 fällig wurde, begann die Verjährungsfrist - nach Ablauf des Kalenderjahres 1992 - am 1.1.1993.

26

II. Der Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31.12.1996 wurde noch in unverjährter Zeit durch das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) unterbrochen, das die Beklagte zur Prüfung der Nachversicherung aufgrund der Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 und des Diakoniewerkes Ruhr-Witten vom 23.12.1994 eingeleitet hatte (§ 18 Satz 2 Nr 1 SGB X). Denn Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrechen nach § 198 Satz 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs 1 SGB IV). Der Begriff des Beitragsverfahrens ist weit zu verstehen und erfasst schon Verwaltungsverfahren, in denen (zunächst nur) die Nachversicherungsvoraussetzungen geprüft werden (vgl zur weiten Auslegung: Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Stand: 12/2009, § 198 Anm 2; Finke in Hauck/Haines, SGB VI, Stand 2010, K § 198 RdNr 7; Peters in Kass Komm, SGB VI, aaO, § 198 RdNr 4; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 198 RdNr 8; von Koch, BeckOK SGB VI, § 198 RdNr 4; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand: 9/2009, § 198 RdNr 3; differenzierend Mutschler in jurisPK-SGB VI, § 198 RdNr 23 ff, der nur "Verfahren über die Versicherungsberechtigung, Beitragszahlung, Beitragstragung und Beitragshöhe" zu den Beitragsverfahren zählt). Unerheblich ist dabei, ob es anschließend (dh nach Abschluss der Prüfung) tatsächlich zur Durchführung der Nachversicherung mit dem Ziel der Beitragszahlung kommt. Für diese weite Interpretation spricht entscheidend, dass § 198 Satz 2 SGB VI die Versicherten davor schützen soll, dass sich lange Verfahrenslaufzeiten zu ihren Lasten auswirken(BT-Drucks 11/4124, S 190 zu § 193 RRG 1992; Finke, aaO, § 198 RdNr 3 und 7; Mutschler, aaO, § 198 RdNr 13). Soweit der Beigeladene zu 2) unter Berufung auf eine Literaturmeinung (Kreikebohm/Kuszynski in GK-SGB VI, Stand: August 2009, § 198 RdNr 15) einwendet, der Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 7.7.1994 berühre das Verhältnis zwischen den Hauptbeteiligten nicht, weil der Kläger als Arbeitgeber am (Beitrags-)Verfahren zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Beklagten nicht beteiligt sei, so ist dies unzutreffend. Denn der Kläger war - jedenfalls über den Beigeladenen zu 2), der das Diakoniewerk Ruhr-Witten mit der Abwicklung der Nachversicherungsfälle beauftragt hatte - als potentieller Adressat eines Nachversicherungs- und Beitragsbescheids (§ 12 Abs 1 Nr 2 SGB X) an dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherungsvoraussetzungen kraft Gesetzes beteiligt. Ungeachtet dessen kommt es auf die Beteiligtenstellung des beitragsbelasteten Arbeitgebers auch gar nicht an, wie ein Blick auf die gleichrangige zweite Alternative des § 198 Satz 1 SGB VI aF belegt: Denn am "Verfahren über einen Rentenanspruch" zwischen Versicherten und Rentenversicherungsträgern, das bis zum 31.12.2001 ebenfalls zur Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen führte, ist der Arbeitgeber nie "beteiligt". Ein solches Rentenverfahren war hier im Übrigen auf Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 13.4.1995 ebenfalls eingeleitet und erst am 2.2.2000 beendet worden.

27

Das Beitragsverfahren (und damit auch die Unterbrechung der Verjährung) endete nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 20.6.1995 an das Diakoniewerk Ruhr-Witten. Denn dieses Schreiben stellt keinen (verfahrensabschließenden) Verwaltungsakt iS der §§ 8, 31 Satz 1 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20.6.1995 nur ihre vorläufige Rechtsmeinung kundtun und (noch) nicht verbindlich regeln wollte, ob ein Nachversicherungsanspruch besteht, verdeutlicht ihre Bitte, "zur Klärung der Angelegenheit" abschließend Stellung zu nehmen. Eine verbindliche Entscheidung über die Nachversicherungsvoraussetzungen sollte vielmehr erst nach Eingang der Stellungnahme ergehen. Hierzu kam es jedoch im weiteren Verlauf nicht mehr, weil das Beitragsverfahren durch die Erledigungserklärungen des Diakoniewerks Ruhr-Witten vom 23.8.1995 und der Beigeladenen zu 1) vom 27.3.1996 endete.

28

III. Mit dem Eingang der letzten Erledigungserklärung am 28.3.1996 endete diese Unterbrechung der Verjährung. Da nach § 25 Abs 2 SGB IV aF iVm § 217 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt, begann die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV aF am 29.3.1996 neu. Sie wäre am 28.3.2000 abgelaufen, wenn die Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nicht zuvor in unverjährter Zeit durch Erlass des Beitragsbescheids vom 21.1.2000 gemäß § 52 Abs 1 SGB X in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden (Alt-) Fassung erneut unterbrochen hätte. Nach dieser Vorschrift unterbricht ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist (Satz 2).

29

IV. Aus dieser Unterbrechung ist am 1.1.2002 kraft gesetzlicher Fiktion eine Hemmung geworden. Denn nach Art 229 § 6 Abs 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) gilt, soweit die Vorschriften des BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung vor dem 1.1.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und ist die neue Verjährung mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. Diese Bestimmung gilt gemäß § 120 Abs 5 SGB X entsprechend bei der Anwendung des § 52 SGB X in seiner neuen Fassung (nF), die er durch Art 11 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze(Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21.6.2002 (BGBl I, 2167) mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2002 (Art 25 Abs 5 HZvNG) erhalten hat. § 52 Abs 1 SGB X nF lautet: "Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung."

30

Die Unterbrechung der Verjährung des Nachversicherungsanspruchs galt mit Ablauf des 31.12.2001 als beendet, und die Verjährung war mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 229 § 6 Abs 2 EGBGB, der bei Anwendung des § 52 SGB X nF entsprechend gilt, waren vorliegend erfüllt: § 52 SGB X nF sieht die Hemmung der Verjährung anstelle der Unterbrechung vor, die hier mit Erlass des Beitragsbescheids vom 21.1.2000 (und damit vor dem 1.1.2002) eingetreten und mit Ablauf des 31.12.2001 - aufgrund des anhängigen Klageverfahrens - noch nicht beendigt war.

31

V. Seither ist die Verjährung durchgehend gehemmt. Denn nach § 52 Abs 1 Satz 2 SGB X nF endet die Hemmung nur mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner Erledigung. Obwohl sich der Beitragsbescheid vom 21.1.2000 anderweitig erledigte, als ihn die Beklagte mit Bescheid vom 9.11.2007 während des Berufungsverfahrens aufhob, entfiel die Verjährungshemmung nicht nach Ablauf von sechs Monaten. Denn die Beklagte hat am gleichen Tag - und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist - einen neuen Beitragsbescheid erlassen, der den ursprünglichen Beitragsbescheid ersetzte, deshalb Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und den Eintritt der Verjährung gemäß § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X nF erneut hemmte.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung; § 197a SGG ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nach Art 17 Abs 1 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I, 2144) nur Verfahren erfasst, die nach dem 1.1.2002 rechtshängig geworden sind (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV).

2

Der Kläger ist seit 1993 im Unternehmen seiner Ehefrau tätig. Hierfür wurden nach Anzeige der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gegenüber der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle in den folgenden Jahren regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem die Einzugsstelle auf eine im November 2006 hin beantragte Statusfeststellung hin das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt hatte, entschied das SG Aurich durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28.5.2008, dass der Kläger seit August 1993 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

3

Im Juli 2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau daraufhin bei der Einzugsstelle die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Die insoweit betroffenen RV-Beiträge sollten nicht als Beiträge zur freiwilligen Versicherung beim RV-Träger verbleiben. Auf die Rechte nach § 202 SGB VI verzichtete der Kläger ebenso wie auf einen ggf bestehenden Beanstandungsschutz. Unter Hinweis auf eine in Teilen bereits eingetretene Verjährung der Erstattungsforderung leitete die Einzugsstelle den Antrag hinsichtlich der RV-Beiträge zur abschließenden Bearbeitung an die beklagte Deutsche RV Braunschweig-Hannover weiter. Im Oktober 2008 trat der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den für ihn entrichteten RV-Beiträgen an das beigeladene Kreditinstitut ab. Die Beklagte entsprach dem Erstattungsbegehren hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.5.2008 in Höhe von 18 833,79 Euro. Für den vorangegangenen Zeitraum vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 lehnte sie hingegen eine Beitragserstattung - auch bezogen auf die Arbeitnehmeranteile - mit der Begründung ab, dass dieser Anspruch nach Maßgabe des § 26 Abs 1 S 3 iVm § 27 Abs 2 S 1 SGB IV bereits verjährt sei(Bescheid vom 11.11.2008, Widerspruchsbescheid vom 29.4.2009).

4

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 10.5.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ein Beitragserstattungsanspruch hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums sei nicht gegeben, weil die insoweit geleisteten Beiträge bei fehlender Beanstandungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs 1 S 3 SGB IV in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung die Qualität zu Recht entrichteter Pflichtbeiträge hätten. Die Regelung ordne keine Verjährung der Beitragserstattungsforderungen an, sondern nehme eine materiell-rechtliche Umgestaltung der anfänglich zu Unrecht gezahlten Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge vor. Die Grundsätze des intertemporalen Sozialrechts gäben keinen Anlass, den Anwendungsbereich des § 26 Abs 1 S 3 SGB IV so zu interpretieren, dass hierunter nur Beiträge fielen, die erst nach ihrem Inkrafttreten am 1.1.2008 entrichtet worden seien. Der Kläger habe einen Erstattungsantrag erst unter Geltung des neuen Rechts im Juli 2008 gestellt. Bei dem vorangegangenen Statusfeststellungsbegehren handele es sich um ein von dem Erstattungsverfahren zu trennendes Verfahren, weil die Geltendmachung einer Erstattung im Ermessen des Betroffenen liege, er die Möglichkeit habe, die Beiträge als freiwillige Beiträge fortbestehen zu lassen und in letzterem Verfahren geklärt werden müsse, ob nicht bereits Leistungen erbracht worden seien (Urteil vom 7.12.2011).

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er eine Verletzung von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV iVm den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch rügt und weiter die vollständige Erstattung der Arbeitnehmeranteile an den gezahlten RV-Beiträgen begehrt. Anzuwenden sei die Gesetzeslage aus der Zeit vor dem 1.1.2008. Durch die vorangegangene Statusfeststellung sei nämlich eine Verzögerung von zwei Jahren eingetreten, die die Einzugsstelle verschuldet habe. Er (der Kläger) sei so zu stellen, wie wenn die Einzugsstelle von Anfang an ordnungsgemäß gehandelt hätte. Unstreitig hätte sein Begehren bei einer vor dem 1.1.2008 beantragten Beitragserstattung Erfolg gehabt. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Statusfeststellungverfahren stehe fest, dass die Einzugsstelle fehlerhaft entschieden habe, was nun im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts Aurich vom 10. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verurteilen, die Arbeitnehmeranteile der für ihn für den Zeitraum 1. August 1993 bis 30. November 2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Beigeladene zu erstatten,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende SG-Urteil zurückgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Arbeitnehmeranteile der für ihn für den Zeitraum 1.8.1993 bis 30.11.2003 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen RV an die Beigeladene nicht verlangen. Die dieses ablehnenden angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

12

1. Zu Recht hat das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Kläger trotz der Abtretung seines/seiner (vermeintlichen) Beitragserstattungsanspruchs/Beitragserstattungsansprüche an das beigeladene Kreditinstitut im vorliegenden Rechtsstreit zur Prozessführung befugt ist. Grundsätzlich bestehen gegen die Wirksamkeit einer entsprechend §§ 398 ff BGB vorgenommenen Abtretung eines Erstattungsanspruchs selbst unter dem Blickwinkel des § 53 Abs 1 SGB I keine Bedenken, weil dieser ein vermögensrechtlicher Ausgleichsanspruch und nicht als Sozialleistung iS des § 11 SGB I zu qualifizieren ist(vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, Leitsatz 1 und RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 26.6.1986 - 7 RAr 121/84 -, Juris mwN). Ohne selbst noch Inhaber des (vermeintlichen) Anspruchs zu sein, ist der Kläger zur Prozessführung im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt (vgl hierzu allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11a mwN). Das LSG hat ausgehend von den der Abtretung zugrundeliegenden Vertragsbedingungen zwischen Kläger und Beigeladener angenommen, dass dieser auch nach Abtretung seines (vermeintlichen) Anspruchs zu einer gerichtlichen Geltendmachung legitimiert ist. Dem hat die Beigeladene auf ausdrückliche Nachfrage des LSG nicht widersprochen. Es ist auch ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzunehmen, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen (vgl zB BSGE 10, 131, 134; 37, 33, 35; BSG SozR 2200 § 639 Nr 1 S 2), da sich seine Vermögenslage im Falle seines Obsiegens verbessern würde.

13

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der an den Kläger gerichtete Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2009 nur insoweit, als die Beklagte darin den Erstattungsantrag des Klägers hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile der für ihn für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen RV abgelehnt hat, nicht betroffen sind dagegen Beiträge aus anderen Zweigen der Sozialversicherung.

14

3. In der Sache kann der Kläger von der Beklagten die Arbeitnehmeranteile der für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen RV nicht zugunsten der Beigeladenen erstattet verlangen. Zwar war(en) sein(e) Anspruch (Ansprüche) auf Beitragserstattung insoweit im Zeitpunkt ihrer Entrichtung entstanden und fällig geworden (dazu a). Ab 1.1.2008 ist eine Erstattung jedoch ausgeschlossen, weil die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten (dazu b). Der Kläger kann eine Beitragserstattung auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen (dazu c). Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu d).

15

a) Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen RV zu erstatten; eine Erstattung solcher Beiträge kommt nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, keine Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (sog Verfallklausel). Gemäß § 26 Abs 3 S 1 SGB IV steht der ein (entstandener) Erstattungsanspruch(vgl zum Entstehen von Beitragserstattungsansprüchen allgemein BSG SozR 3-2400 § 28 Nr 1 S 4)demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat.

16

Die von dem Kläger im streitigen Zeitraum getragenen Beiträge (Arbeitnehmeranteile) zur gesetzlichen RV wurden - wie inzwischen feststeht - ursprünglich iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet; denn das SG Aurich stellte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28.5.2008 fest, dass der Kläger im Unternehmen seiner Ehefrau seit 1.8.1993 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Der Kläger machte seinen Beitragserstattungsanspruch dann erstmals im Juli 2008 gegenüber der Einzugsstelle geltend; bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Leistungen an den Kläger nicht erbracht. Die Beklagte erkannte einen Beitragserstattungsanspruch bzw Beitragserstattungsansprüche für die von Dezember 2003 bis Mai 2008 entrichteten Beiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile auch an.

17

b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile hinsichtlich der für den darüber hinausgehend im streitigen Zeitraum entrichteten RV-Beiträge nicht zu, weil die (ursprünglich zu Unrecht) entrichteten Beiträge für diesen Zeitraum als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.

18

Nach § 26 Abs 1 S 3 iVm S 2 SGB IV gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs 2 S 1 SGB IV bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 27 Abs 2 S 1 SGB IV regelt, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, verjährt.

19

aa) Zutreffend hat das LSG angenommen, dass § 26 Abs 1 S 3 SGB IV im Falle des Klägers zur Anwendung gelangt. Die Norm wurde durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I 3024) angefügt und ist gemäß Art 21 Abs 1 des vorgenannten Gesetzes am 1.1.2008 ohne Übergangsvorschriften in Kraft getreten.

20

bb) Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die für den streitigen Zeitraum entrichteten Beiträge von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV erfasst werden, weil die Norm grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge erfasst, die für Zeiträume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten der Norm, also vor dem 1.1.2008, liegen (vgl in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.1.2011 - L 4 KR 4672/10 - Juris; Bayerisches LSG Urteil vom 30.1.2013 - L 13 R 598/10 - Juris; KomGRV, § 26 SGB IV RdNr 2, Stand Einzelkommentierung 2010; Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 26 RdNr 9; Roßbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 26 SGB IV RdNr 6; zur Frage, ob die Norm auch abgeschlossene Sachverhalte erfasst, in denen in der Vergangenheit zu Unrecht entrichtete Beiträge bereits erstattet wurden, vgl Waßer in jurisPK-SGB IV, § 26 RdNr 41.1, Stand Januar 2014).

21

Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall- bzw Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat. Das Versicherungsfall- bzw Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw auszulegen ist (vgl zum Ganzen ausführlich BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R -, Juris RdNr 42 f mit umfangreichen Nachweisen, ferner zB Schlegel, VSSR 2004, 313, 314 ff).

22

Dem Wortlaut der Regelung in § 26 Abs 1 S 3 SGB IV kann ebenso wenig wie ihrer systematischen Stellung eine eindeutige Antwort auf die Frage ihrer Geltung für Beitragszeiträume bereits vor dem 1.1.2008 entnommen werden. Allerdings folgt eine Geltung der Vorschrift mit hinreichender Klarheit jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien. Nach den - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der genannten Bestimmung sollte nämlich gerade die bis dahin geltende Rechtslage geändert werden, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen RV im Einzelfall "noch für viele Jahre rückwirkend" erstattet werden mussten; derartig zu Unrecht entrichtete Beiträge sollten aufgrund der Neuregelung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs 2 S 1 SGB IV vielmehr als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten und die Beiträge als solche erhalten bleiben, eine Erstattung dagegen nicht mehr möglich sein(so Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6540 S 23 f zu Nr 14 <§ 26>). Dieses vom Gesetzgeber formulierte Ziel ließ sich konsequenterweise nur durch eine unmittelbar und zeitnah greifende Rechtsänderung verwirklichen, indem von der Neuregelung auch schon in Zeiträumen vor dem Inkrafttreten der Norm entrichtete Beiträge erfasst wurden und nicht erst Beiträge, die nach dem 1.1.2008 entrichtet wurden und bei denen die neu angeordneten Rechtsfolgen dann wiederum erst nach weiteren vier Jahren greifen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz des von ihm angenommenen Handlungsbedarfs eine erst Jahre später eintretende Wirkung der Rechtsänderung beabsichtigte, sind jedoch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.

23

cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG schließlich angenommen, dass die in § 26 Abs 1 S 3 iVm § 27 Abs 2 S 1 SGB IV genannte Frist hinsichtlich der für den streitigen Zeitraum geleisteten Beiträge verstrichen ist, nachdem der Kläger erst im Juli 2008 einen Antrag auf Erstattung gestellt hat. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, was in Fällen eines vor dem 1.1.2008 gestellten Erstattungsantrags gilt (für die Geltung der früheren Rechtslage: KomGRV, § 26 SGB IV RdNr 2, Stand Einzelkommentierung 2010; Kreikebohm, SGB IV, aaO, § 26 RdNr 9). Ebenso kann offenbleiben, ob die in § 26 Abs 1 S 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Abs 2 S 1 SGB IV genannten Frist als bloße Definition des maßgebenden Zeitraums (vier Jahre) oder darüber hinaus als Erfordernis eines Ablaufs der "Verjährungsfrist"(so Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 16/6540 S 23 f) unter Berücksichtigung der Regelung insbesondere über die Hemmung der Verjährung in § 27 Abs 3 SGB IV(hierzu Waßer in jurisPK-SGB IV, aaO, § 26 RdNr 41.1) zu verstehen ist. Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist des § 27 Abs 2 S 1 SGB IV sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger einen schriftlichen Antrag auf Erstattung, der geeignet sein könnte, die Verjährung(sfrist) zu unterbrechen (vgl § 27 Abs 3 S 2 SGB IV), erst im Juli 2008 und damit erst nach Inkrafttreten von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV gestellt. Seine (möglicherweise) bestehende Unkenntnis von den Beitragserstattungsansprüchen und der Möglichkeit, sie (rechtzeitig) geltend zu machen, wären für die Frage des Fristablaufs ohne Bedeutung (vgl zur Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341).

24

c) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht über eine Anwendung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dieses von der Rechtsprechung des BSG ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung (vgl §§ 14, 15 SGB I), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr; zu den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen vgl zuletzt zB BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 3 RdNr 22 mwN; ferner BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 12).

25

Es kann offenbleiben, ob sich der Kläger schon deshalb nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen kann, weil der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 SGB IV, der unabhängig von den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben ist, die Beitragserstattung wegen eines behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließt(so bereits BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 10 S 49; BSG Urteil vom 29.11.2006 - B 12 KR 30/05 R - Juris RdNr 15 mwN; Seewald in Kasseler Komm, § 26 SGB IV RdNr 27, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008). Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben § 26 Abs 2 SGB IV bejahen wollte, würde es an dessen Voraussetzungen fehlen, weil nicht ein Verwaltungshandeln der Einzugsstelle unmittelbar zum Ausschluss der vom Kläger als nachteilig empfundenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der für den streitigen Zeitraum geleisteten RV-Beiträge führte; denn eine Neuqualifizierung der Beiträge als zu Recht entrichtete Beiträge wurde erst durch eine gesetzliche Neuregelung und nicht durch ein (möglicherweise fehlerhaftes) Verwaltungshandeln vorgenommen. Auch aus dem Umstand allein, dass die Einzugsstelle zunächst - vom Kläger selbst seit 1993 beanstandet gelassen und im Betrieb seiner Ehefrau entsprechend über lange Jahre hinweg so praktiziert - zunächst von einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis ausging und erst das SG Aurich in seinem Urteil vom 28.5.2008 auf fehlende Versicherungspflicht erkannte, kann ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers hergeleitet werden. Dafür, dass er auf seinen Statusfeststellungsantrag hin durch eine zögerliche Bearbeitungsweise der Einzugsstelle davon abgehalten wurde, einen Erstattungsantrag schon vor dem 1.1.2008 zu stellen, hat das LSG nichts festgestellt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Kläger stellte erst im Juli 2008 einen Antrag auf Erstattung der RV-Beiträge unter Verzicht auf Beanstandungsschutz und nicht bereits - zB vorsorglich und gestuft - zu einem früheren Zeitpunkt, etwa zeitgleich mit der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens im November 2006. Unbeschadet dessen erscheint fraglich, ob der - den anderen am Beitragseinzugsverfahren beteiligten und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag begünstigten Versicherungsträgern gleichermaßen zur Beachtung der Regelungen des Versicherungs- und Beitragsrechts verpflichteten - Einzugsstelle (vgl § 28h Abs 2 SGB IV)schon deshalb eine Betreuungspflichtverletzung speziell gegenüber dem Kläger angelastet werden könnte, weil sie in ihrer Einschätzung über die Versicherungspflicht zunächst zu einem anderen Ergebnis gelangte als später das SG.

26

Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht dadurch herbeiführen, dass weitere Verwaltungshandlungen und Verfahrensabschnitte aus der Zeit vor dem 1.1.2008 in den Blick genommen werden. Auch in der Zeit vor dem 1.1.2008 wäre(n) der/die bereits mit der Beitragsentrichtung entstandene(n) Beitragserstattungsanspruch/Beitragserstattungsansprüche des Klägers schon allein deshalb nicht ohne Weiteres realisierbar gewesen, weil auch nach altem Recht gemäß § 26 Abs 1 S 2 SGB IV nicht mehr beanstandungsfähige Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge galten. Darüber hinaus ist ein konkreter Anlass für bestimmte Handlungen der Beklagten als Träger der gesetzlichen RV - zB für eine Beratung des Klägers gemäß § 14 SGB I im vorliegend interessierenden Zusammenhang - nicht ersichtlich. Hieran ändert auch die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nichts: Aus einem solchen Verfahren kann nicht automatisch geschlossen werden, der Betroffene werde bei der von der Einzugsstelle getroffenen Feststellung, dass mangels Versicherungspflicht Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien - in jedem Fall automatisch ebenfalls die umfassende Erstattung aller in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entrichteten Beiträge geltend machen. Vielmehr hat der Betroffene gerade in Bezug auf RV-Beiträge Gestaltungsmöglichkeiten (zB kein Verzicht auf Beanstandungsschutz mit der Rechtsfolge des § 26 Abs 1 S 2 SGB IV, Umwandlung in freiwillige Beiträge gemäß § 202 SGB VI), die im wohlverstandenen Eigeninteresse zuvor entsprechende Überlegungen erfordern.

27

d) Der sich damit ergebende Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Arbeitnehmeranteile der vom 1.8.1993 bis 30.11.2003 für den Kläger entrichteten RV-Beiträge verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

28

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG begrenzen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl aus jüngerer Zeit zB BVerfGE 132, 302, RdNr 41; BVerfGE 126, 369, 393 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN). Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 43 mwN). Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist zwischen einer echten Rückwirkung und einer unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen Rückanknüpfung zu differenzieren. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 45 mwN). Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfGE 128, 90, 107 = SozR aaO RdNr 47 mwN). Während eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, gelten für eine unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung weniger strenge Beschränkungen (vgl BVerfGE 109, 133, 181).

29

Hiernach ist vorliegend (nur) von einer unechten Rückwirkung bzw tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, weil § 26 Abs 1 S 3 SGB IV die mangels Versicherungspflicht zu Unrecht für den streitigen Zeitraum entrichteten Beiträge rückwirkend als zu Recht entrichtet qualifiziert.

30

bb) § 26 Abs 1 S 3 SGB IV verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie Beiträge, die (ursprünglich zu Unrecht) für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume entrichtet wurden, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert.

31

(1) Es kann offenbleiben, ob in dem damit einhergehenden Ausschluss der Geltendmachung von ursprünglich gegebenen Beitragserstattungsansprüchen überhaupt ein relevanter Eingriff in die verfassungsrechtliche Position des Betroffenen liegt. Es liegt bereits nicht die Situation des Eintritts von Verjährung verbunden mit einem Leistungsverweigerungsrecht oder die Auflösung des Versicherungsverhältnisses vor, wie dies etwa bei den Regelungen zur sog Heiratserstattung der Fall ist (vgl hierzu BVerfGE 36, 237 = SozR Nr 99 zu Art 3 GG; BVerfG SozR 4-2600 § 282 Nr 1; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 19 mwN) vor. Auch entspricht die durch § 26 Abs 1 S 3 SGB IV angeordnete Rechtsfolge gerade der der Beitragsentrichtung ursprünglich zugrunde liegenden Annahme der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung und damit über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung. Hiermit korrespondiert die gesetzgeberische Intention, wonach keine Schlechterstellung gegenüber der Situation entstehen soll, wenn der Betroffene tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht bzw bis zur Einleitung der von der Einzugsstelle begehrten Statusfeststellung auch ausgegangen ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 16/6540 S 23 zu Nr 14 <§ 26>).

32

(2) Jedenfalls wäre ein Eingriff in Rechte des Klägers verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die tatbestandliche Rückanknüpfung kann Grundrechte zum Schutz solcher Sachverhalte berühren, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind. An diesen Grundrechten sind die betreffenden Gesetze zu messen. Die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wirken - beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung - auf die grundrechtliche Bewertung in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht. Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl stellvertretend BVerfGE 109, 133, 182 mwN). Soweit man als Bezugspunkt eines schützenswerten Vertrauens des Betroffenen die Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen RV ansieht, enttäuscht § 26 Abs 1 S 3 SGB IV dieses Vertrauen nicht, sondern schützt dieses, indem die Regelung die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. Soweit man demgegenüber die Erwartung des Betroffenen, wegen instanzgerichtlich verneinter Versicherungspflicht müssten ihm ursprünglich zu Unrecht entrichtete Beiträge uneingeschränkt, dh uU auch nach Jahren und Jahrzehnten, erstattet werden, als Bezugspunkt seines Vertrauens ansieht, wäre dieses Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig: Das geltende Recht sieht im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV aufgrund (abhängiger) Beschäftigung nämlich grundsätzlich keine Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten vor. Vielmehr tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ein (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Hat ein Versicherter und/oder sein Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Zweifel am (Fort-)Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer (abhängigen) Beschäftigung, besteht für ihn/sie jederzeit die Möglichkeit, zeitnah - entweder unmittelbar bei Aufnahme der Tätigkeit oder bei einem Wandel ihrer Merkmale - das (Fort-)Bestehen von Versicherungspflicht verbindlich klären zu lassen (vgl § 7a Abs 1 S 1, § 28h Abs 2 S 1 SGB IV). Eine in Klein- und/oder Familienbetrieben bestehende faktische Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Klärung der Versicherungspflicht durch eine erst Jahre oder Jahrzehnte später erfolgende "Offenlegung" der wahren tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entspricht weder der Systematik des Eintritts von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung noch ist sie verfassungsrechtlich schützenswert (vgl zum Ganzen ausführlich: Kreikebohm, SGB IV, aaO, § 26 RdNr 9).

33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.