Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B

bei uns veröffentlicht am23.07.2009

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr. K. wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2009 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgemäß am 09.06.2009 beim Sozialgericht Heilbronn eingegangene Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 02.06.2009 ist begründet.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der eine Frist versäumt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (Satz 1). Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (Satz 2).
An einer ordnungsgemäßen Androhung des Ordnungsgeldes fehlt es vorliegend. Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 24.03.2009 unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 300,-- EUR aufgegeben, das am 02.07.2008 angeforderte Gutachten bis spätestens 17.04.2009 vorzulegen. Es ist jedoch nicht festzustellen, ob die Androhung dem Beschwerdeführer vor Ablauf der gesetzten Frist zugegangen ist und damit ihre Warnfunktion erfüllt hat. Die Androhung ist dem Beschwerdeführer entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG weder zugestellt worden noch hat die Nachfrage des Senats beim Beschwerdeführer einen Zugang vor Ablauf der Nachfrist ergeben. Er hat lediglich eingeräumt, er habe das Schreiben Mitte bis Ende Mai 2009 zu Gesicht bekommen.
Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier somit jedenfalls nicht der obsiegende Beschwerdeführer. Allerdings ist im Beschwerdeverfahren von Zeugen - für die Beschwerde des Sachverständigen gilt dann nichts anderes - gegen Ordnungsgeldbeschlüsse nur der jeweilige Beschwerdeführer beteiligt (BFH, Beschluss vom 10.01.1986, IX B 5/85 in BFHE 145, 314; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07: „nicht kontradiktorisch ausgestaltet“; zur Beschwerde des Klägers gegen Entscheidungen über Gerichtskosten nach § 109 SGG LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B: „parteieinseitiges Verfahren“). Die Kostenentscheidung beruht deshalb zum anderen, hinsichtlich der Frage nach dem Kostenschuldner im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers, auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung (BFH, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B). Kostenschuldner ist somit die Staatskasse.
Eines Ausspruchs zu den Gerichtskosten bedarf es nicht, sodass nur über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Dies folgt indessen noch nicht aus dem Umstand, dass die Staatskasse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, weil andernfalls der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten haften würde (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 4, § 31 GKG; zum Ausschluss der Kostenerhebung in einem solchen Fall: § 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Vielmehr fallen für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten an. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504 beträgt die Gerichtsgebühr bei erfolgloser Beschwerde pauschal 50 EUR, bei teilweiser Erfolglosigkeit ggf. weniger. Dies schließt Gerichtskosten im Falle eines vollen Erfolges der Beschwerde aus, sodass eine Entscheidung über Gerichtskosten entfällt (BFH, a.a.O.).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B zitiert 18 §§.

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

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(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

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(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrec

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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben. Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten G

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(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 4/07
vom
12. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts
gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen
Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben
sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.
Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.
Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhebung
eines Ordnungsgeldbeschlusses führt.
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - LG Schweinfurt
AG Schweinfurt
hier: Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Dezember 2006 und der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. Mai 2006 aufgehoben. Gegenstandswert der Beschwerde: 200 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Schweinfurt die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs verlangt. Zur mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten angeordnet. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt, die Beklagten von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu befreien. Das Amtsgericht hat daraufhin am 16. März 2006 verfügt, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen durch Entsendung eines informierten und unbeschränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könnten. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Beklagten zu 1 und zu 2 persönlich erschienen. Die Beklagte zu 3 (künftig: die Beklagte) ist nicht erschienen ; für sie ist auch kein nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt. In der Sache selbst hat das Amtsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung am 30. Mai 2006 ein Grundurteil gegen die Beklagten verkündet, das rechtskräftig geworden ist.
2
Gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 9. Mai 2006 hat die Beklagte am 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. November 2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht aus einem wichtigen Grund unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei das persönliche Erscheinen der Partei nicht wegen der Entfernung von 174,8 km zwischen dem Geschäftssitz der Beklagten und dem Gericht unzumutbar. Auch die allgemeine berufliche Belastung des Vorstandes der Beklagten führe nicht zur Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens. Dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine Vielzahl von Prozessen führe, mache das persönliche Erscheinen, das nur angeordnet werde, wenn es der erkennende Richter zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten halte, ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die Beklagte bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht vergleichsbereit , hindere dies die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht.
3
Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II.

4
Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
5
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt sind.
6
a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei verfahrensfehlerhaft , weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und Zweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und damit "zur Aufklärung des Sachverhalts" geladen , wie der Terminsverfügung vom 2. März 2006 zu entnehmen ist. Wenn das Beschwerdegericht insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte.
7
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Beklagte kein gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag - auch ohne Vorlage der Untervollmacht - zugunsten der Beklagten davon auszugehen sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht besaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächtigung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne weitere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG JR 1983, 156, 157; OLG Frankfurt NJW 1991, 2090; OLG München MDR 1992, 513; OLG Köln OLGR Köln 2004, 256, 257). Zwar enthält die Prozessvollmacht regelmäßig auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber hinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch in der Lage sein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird häufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnisse eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1963, 602 f.) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher befassten Unterbevollmächtigten hinausgehen.
8
c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe (§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
9
Das Amtsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten mit Terminsverfügung vom 2. März 2006 angeordnet. Die Ladung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3. März 2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In gleicher Weise sind die Parteien am 9. März 2006 zu dem auf 9. Mai 2006 verlegten Termin umgeladen worden.
10
Aus den Unterlagen ist jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die Beklagte nicht - wie erforderlich - in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel des Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat zwar ihrerseits das Ladungs- und Umladungsschreiben nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen ist. Feststellungen zur Ladung der Beklagten hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
11
Nicht nachvollziehbar ist die nicht näher begründete Feststellung des Beschwerdegerichts, es sei ein Vorstandsmitglied der Beklagten geladen und in der Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden. Ein Vermerk darüber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten Vorstandsmitglieds mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten nur für die - von der Ladung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen zu unterscheidende - erstmalige Ladung der Partei zum Termin zur mündlichen Verhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist zusätzlich mit Verfügung vom 16. März 2006 auf die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO geforderten Belehrung der Partei über die Folgen ihres Ausbleibens nicht gleich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854).
12
Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Beklagte zu 3 unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
13
Von einer Aufhebung des Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung kann jedoch abgesehen werden, weil die Sache aus anderen Gründen selbst dann zur Endentscheidung reif ist, wenn die Ladung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt wäre.
14
2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft.
15
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei im Ermessen des Gerichts steht. Das Amtsgericht hat aber entgegen der Ansicht des Landgerichts sein Ermessen fehlerhaft gebraucht.
16
a) § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungsgeldes , wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892, 893; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 72, 73; OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 576, 577 f.; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339 und OLGR Köln 2004, 256, 257; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649, 1650; OLG Hamm MDR 1997, 1061 und OLGR Hamm 2004, 233, 234; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 63, 68; a.A. OLG München MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 997 und FamRZ 1992, 72, 73; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339; OLG Köln OLGR 2004, 256, 257; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart MDR 2004, 1020; LAG Niedersachsen MDR 2002, 1333, 1334; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Musielak/Stadler, ZPO; 5. Aufl., § 141 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 141 Rn. 40; a.A. KG JR 1983, 156, 157; Zöller/Greger, aaO).
17
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei steht hiernach zwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber pflichtgemäß auszuüben. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig sind (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854 f. für eine Güteverhandlung).
18
Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (vgl. OLG Brandenburg aaO; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 18; Zöller/Greger, aaO, Rn. 3, 19).
19
b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Erstgericht ist den angefochtenen Beschlüssen nicht zu entnehmen.
20
Nachdem die Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass Vergleichsbereitschaft nicht bestehe, kam eine Anordnung des persönlichen Erscheinens - wie geschehen - allenfalls noch zur Aufklärung des Sachverhalts in Betracht. Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhaltskenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige (auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2090).
21
Das Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die Sitzungsniederschrift noch das rechtskräftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das ohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte, lassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer Anlass zur Sachverhaltsaufklärung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand.
Die erforderliche Abwägung vor Verhängung des Ordnungsgeldes hätte daher zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten führen müssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden durfte.
22
3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist auch der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufzuheben.
23
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR 1995, 753, 754; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 58; MünchKommZPO/Damrau; 2. Aufl., § 380 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 380 Rn. 12), denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533; OLG Düsseldorf MDR 1985, 60; OLG Celle NdsRPfl 1982, 45; OLG Frankfurt MDR 1984, 322; OLG Brandenburg aaO; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 15; Zöller/Greger aaO, § 380 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann , aaO, § 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1812). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 C 1674/05 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.12.2006 - 11 T 237/06 -

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben.

Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. Sch., Kornwestheim, werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte. Es muss sich, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des vom Sozialgericht nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. Sch. einschließlich der erstinstanzlich eingeholten ergänzenden Stellungnahme des genannten Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen. Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 19.02.2009 im Hauptsacheverfahren L 10 U 4834/05 ergibt, haben nämlich das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme die Aufklärung insbesondere zur Frage der Gangstörung des Klägers objektiv gefördert.
Die Kostenentscheidung beruht - hinsichtlich der Frage, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt - auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und - hinsichtlich der Frage, wer zu erstatten hat - auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung (StPO).
An dieser bereits in seinem Beschluss vom 30.07.2008 (L 10 U 3522/08 KO-B m.w.N.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Der Gegenauffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 30.10.2008, L 11 R 3757/08 KO-B, wonach eine Kostenerstattung analog § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgeschlossen sei, folgt er nicht. Der 11. Senat meint, § 17 GKG enthalte mit seiner Regelung über die Vorschusspflicht für Auslagen in Verfahren nach § 197a SGG eine dem § 109 SGG für Verfahren nach § 183 SGG vergleichbare Regelung (Auslagenvorschuss) und weist darauf hin, dass das jeweilige Verfahren der Beschwerde für Fälle des § 197a SGG in § 67 GKG, für Fälle des § 109 SGG dagegen in den §§ 172 ff SGG geregelt ist. Die Folgerung des 11. Senats, § 193 SGG sei in den Fällen des § 183 SGG nicht anwendbar, trifft jedoch nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall: Eben weil die Beschwerde in den Fällen des § 183 SGG nach den Regeln des SGG durchgeführt wird, gilt (anders als bei § 197a SGG mit seiner Verweisung auf die Kostenregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung) § 193 SGG als für das sozialgerichtliche Verfahren maßgebende Regelung über die Kostenerstattung.
Die vom 11. Senat angestellte Überlegung, das SGG enthalte keine Vorschrift über die Kostentragungspflicht der Staatskasse und es handele sich bei der Kostenbeschwerde nach § 109 SGG um ein „parteieinseitiges“ Verfahren, ist zwar richtig, der hieraus gezogene Schluss, die Regelungen des GKG (einschließlich des Ausschlusses einer Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren) seien sachnäher als jene des OWiG und der StPO, jedoch nicht. Denn die beschriebene Überlegung betrifft nicht die zuerst zu entscheidende Frage, ob eine Kostenerstattung stattfindet, sondern die erst im Anschluss daran zu beantwortende Frage nach dem Schuldner dieser Erstattungspflicht:
Gerade weil es sich um ein „parteieinseitiges“ Verfahren handelt, kommt nicht der Klagegegner als Schuldner in Betracht, was - ähnlich den Fällen der Ordnungsgeldbeschwerde (vgl. BFH, Beschluss vom 10.01.1986, VIIII B 5/85 in BFHE 145, 314) - zur entsprechenden Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO und damit dazu führt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - im Falle einer Erstattung - von der Staatskasse zu tragen sind.
Die Frage dagegen, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt, hat damit nichts zu tun. Ihre Beantwortung richtet sich nach den Regeln des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und dort eben nach § 193 SGG, der im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden ist und somit auch für Kostenbeschwerden nach § 193 SGG gilt (so im Übrigen auch andere Senate des LSG Baden-Württemberg, s. u.a. Beschluss vom 16.08.2006, L 1 U 3854/06 KO-B, Beschluss vom 24.10.2008, L 6 SB 4170/08 KO-B, Beschluss vom 13.11.2007, L 9 U 2223/07 AK-A; ebenso Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.09.2005, L 2 B 40/04; Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006, L 6 B 221/06 SB; Beschluss des Bayerischen LSG vom 09.02.2009, L 15 SB 12/09 B und Beschluss vom 15.12.2008, L 1 B 961/08 R). Für eine analoge Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO besteht daher insoweit, was die Frage betrifft, ob eine Erstattung erfolgt, kein Anlass. Damit ist auch kein Raum für die Überlegung des 11. Senats, das GKG sei insoweit sachnäher als OWiG und StPO.
10 
Im Übrigen wäre angesichts dessen, dass der Gesetzgeber in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG die Anwendung des GKG ausdrücklich angeordnet, für den Personenkreis des § 183 SGG dagegen mit der Kostenfreiheit nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG ausdrücklich ausgeschlossen hat, die (entsprechende) Anwendung des GKG auf Fälle des § 183 SGG mit Wortlaut, Systematik von § 197a SGG und § 183 SGG sowie der mit § 183 SGG bezweckten Privilegierung des erfassten Personenkreises schwerlich zu vereinbaren.
11 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben.

Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. Sch., Kornwestheim, werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte. Es muss sich, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten des vom Sozialgericht nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. Sch. einschließlich der erstinstanzlich eingeholten ergänzenden Stellungnahme des genannten Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen. Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 19.02.2009 im Hauptsacheverfahren L 10 U 4834/05 ergibt, haben nämlich das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme die Aufklärung insbesondere zur Frage der Gangstörung des Klägers objektiv gefördert.
Die Kostenentscheidung beruht - hinsichtlich der Frage, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt - auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und - hinsichtlich der Frage, wer zu erstatten hat - auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung (StPO).
An dieser bereits in seinem Beschluss vom 30.07.2008 (L 10 U 3522/08 KO-B m.w.N.) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Der Gegenauffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 30.10.2008, L 11 R 3757/08 KO-B, wonach eine Kostenerstattung analog § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausgeschlossen sei, folgt er nicht. Der 11. Senat meint, § 17 GKG enthalte mit seiner Regelung über die Vorschusspflicht für Auslagen in Verfahren nach § 197a SGG eine dem § 109 SGG für Verfahren nach § 183 SGG vergleichbare Regelung (Auslagenvorschuss) und weist darauf hin, dass das jeweilige Verfahren der Beschwerde für Fälle des § 197a SGG in § 67 GKG, für Fälle des § 109 SGG dagegen in den §§ 172 ff SGG geregelt ist. Die Folgerung des 11. Senats, § 193 SGG sei in den Fällen des § 183 SGG nicht anwendbar, trifft jedoch nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall: Eben weil die Beschwerde in den Fällen des § 183 SGG nach den Regeln des SGG durchgeführt wird, gilt (anders als bei § 197a SGG mit seiner Verweisung auf die Kostenregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung) § 193 SGG als für das sozialgerichtliche Verfahren maßgebende Regelung über die Kostenerstattung.
Die vom 11. Senat angestellte Überlegung, das SGG enthalte keine Vorschrift über die Kostentragungspflicht der Staatskasse und es handele sich bei der Kostenbeschwerde nach § 109 SGG um ein „parteieinseitiges“ Verfahren, ist zwar richtig, der hieraus gezogene Schluss, die Regelungen des GKG (einschließlich des Ausschlusses einer Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren) seien sachnäher als jene des OWiG und der StPO, jedoch nicht. Denn die beschriebene Überlegung betrifft nicht die zuerst zu entscheidende Frage, ob eine Kostenerstattung stattfindet, sondern die erst im Anschluss daran zu beantwortende Frage nach dem Schuldner dieser Erstattungspflicht:
Gerade weil es sich um ein „parteieinseitiges“ Verfahren handelt, kommt nicht der Klagegegner als Schuldner in Betracht, was - ähnlich den Fällen der Ordnungsgeldbeschwerde (vgl. BFH, Beschluss vom 10.01.1986, VIIII B 5/85 in BFHE 145, 314) - zur entsprechenden Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO und damit dazu führt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - im Falle einer Erstattung - von der Staatskasse zu tragen sind.
Die Frage dagegen, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt, hat damit nichts zu tun. Ihre Beantwortung richtet sich nach den Regeln des sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und dort eben nach § 193 SGG, der im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden ist und somit auch für Kostenbeschwerden nach § 193 SGG gilt (so im Übrigen auch andere Senate des LSG Baden-Württemberg, s. u.a. Beschluss vom 16.08.2006, L 1 U 3854/06 KO-B, Beschluss vom 24.10.2008, L 6 SB 4170/08 KO-B, Beschluss vom 13.11.2007, L 9 U 2223/07 AK-A; ebenso Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.09.2005, L 2 B 40/04; Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2006, L 6 B 221/06 SB; Beschluss des Bayerischen LSG vom 09.02.2009, L 15 SB 12/09 B und Beschluss vom 15.12.2008, L 1 B 961/08 R). Für eine analoge Anwendung des § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO besteht daher insoweit, was die Frage betrifft, ob eine Erstattung erfolgt, kein Anlass. Damit ist auch kein Raum für die Überlegung des 11. Senats, das GKG sei insoweit sachnäher als OWiG und StPO.
10 
Im Übrigen wäre angesichts dessen, dass der Gesetzgeber in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG die Anwendung des GKG ausdrücklich angeordnet, für den Personenkreis des § 183 SGG dagegen mit der Kostenfreiheit nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG ausdrücklich ausgeschlossen hat, die (entsprechende) Anwendung des GKG auf Fälle des § 183 SGG mit Wortlaut, Systematik von § 197a SGG und § 183 SGG sowie der mit § 183 SGG bezweckten Privilegierung des erfassten Personenkreises schwerlich zu vereinbaren.
11 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.