Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2017 - L 10 U 1029/15

published on 26/01/2017 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2017 - L 10 U 1029/15
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Tenor

Der Streitwert für das Verfahren L 10 U 1029/15 wird - endgültig - auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach sind 5.000,00 EUR als Streitwert festzusetzen.
In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat das Bundessozialgericht (BSG) den Streitwert ursprünglich auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger auf Grund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 3 und Beschluss vom 08.09.2009, B 2 U 113/09 B, juris).
Hieran hält das BSG zwischenzeitlich nicht mehr fest. Bereits im Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R (in SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) hat das BSG in einem Verfahren, in dem sich der Unternehmer gegen seine Heranziehung überhaupt wandte, nur den Auffangstreitwert festgesetzt und darauf hingewiesen, dass sich die Bedeutung der Sache nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses bestimme. In inhaltlicher Abkehr von den früheren Erwägungen hat es darauf hingewiesen, dass eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Ob Präventionsleistungen erbracht würden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstelle oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern würden, sei völlig ungewiss. Die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung sei kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft sei. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide würden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Seien Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimme deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs. 3 GKG). Zudem hänge die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lasse sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Im Beschluss vom 23.07.2015, B 2 U 78/15 B (SozR 4-1920 § 52 Nr. 16) hat es unter Bezugnahme auf diese Entscheidung dann den Auffangstreitwert allgemein für Zuständigkeitsstreitigkeiten, die Mitgliedschaft bei einem Unfallversicherungsträger betreffend, für einschlägig erachtet.
Folgerichtig hat das BSG in einem Fall, in dem das Unternehmen seine Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft begehrte und an dem die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens in gleicher Weise beteiligt waren, im Rahmen der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die instanzgerichtliche Festsetzung des Streitwertes in Höhe des vierfachen Auffangstreitwerts geändert und mangels genügender Anhaltspunkte den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 21.06.2016, B 2 U 54/16 B).
Genauso liegt der Fall hier, sodass der Streitwert mit 5000,00 EUR festzusetzen ist. Diese Festsetzung ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 26/01/2017 00:00

Tenor Der Streitwert für das Verfahren L 10 U 1029/15 wird - endgültig - auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 3, 47
published on 23/07/2015 00:00

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published on 18/01/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 26/01/2017 00:00

Tenor Der Streitwert für das Verfahren L 10 U 1029/15 wird - endgültig - auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 3, 47
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.