Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2016 - L 10 R 689/15

published on 28/04/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2016 - L 10 R 689/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.01.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin unter voller Anrechnung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Entgeltpunkte höhere Erwerbsminderungsrente zusteht.
Die am …1952 geborene, aus R. stammende Klägerin zog am 21.08.1992 ins Bundesgebiet zu. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Mit Bescheid vom 10.11.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2011 in Höhe von anfänglich 743,95 EUR brutto bzw. nach Neufeststellung der Rentenhöhe von Anfang an in Höhe von 751,09 EUR (Bescheid vom 19.12.2011). Der Rentenberechnung lagen u.a. Versicherungszeiten nach dem FRG, und zwar für den Zeitraum vom 01.10.1971 bis 20.08.1992 zu Grunde. Die durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung festgelegten Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten wurden bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte um 40% durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 vermindert. Wegen der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf diese Bescheide verwiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin u.a. wegen der erfolgten Kürzung um 40 v.H. Widerspruch. Insoweit machte sie geltend, seit dem Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen R. und der Bundesrepublik Deutschland zum 01.06.2006 bzw. seit dem Beitritt R. s zur Europäischen Union (EU) zum 01.01.2007 sei die Kürzung der Entgeltpunkte nicht mehr gerechtfertigt, „da die Deutsche Rentenversicherung nicht mehr - wie vor dem 01.06.2006 - einseitig belastet ist, da R. seit diesem Zeitpunkt ihren Anteil zu den Renten der Aussiedler aus R. beiträgt.“
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin insoweit zurück. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a.) entschieden, dass die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 eingeführte Regelung in § 22 Abs. 4 FRG, wonach die nach dem FRG erworbenen Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30.09.1996 um 40 v.H. zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Lediglich für rentennahe Jahrgänge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991 genommen hätten und deshalb nach der bis zur Verkündung des WFG geltenden Rechtslage eine ungeschmälerte Rente aus Zeiten nach dem FRG beanspruchen könnten, habe es das Fehlen einer Übergangsregelung beanstandet. Diese habe der Gesetzgeber dann durch das am 30.04.2007 verkündete RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Art. 6 § 4c FANG mit Wirkung zum 01.10.1996 geschaffen. Diese Regelung, die für Zeiten des Rentenbezugs bis 30.06.2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten vorsehe, sei verfassungskonform, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 20.10.2009, B 5 R 38/08 R und 25.02.2010, B 13 R 61/09 R, entschieden habe. Eine gegen diese Übergangsregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1201/10) habe das BVerfG mit Beschluss vom 15.07.2010 nicht zur Entscheidung angenommen. Die nach dem FRG berücksichtigten Entgeltpunkte seien daher zu Recht auf 60 % abgesenkt worden.
Gegen den zur Übersendung an ihre Bevollmächtigte am 08.03.2012 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12.04.2012 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Mit dieser hat sie sich zuletzt nur noch gegen die Kürzung der nach dem FRG berücksichtigten Entgeltpunkte um 40 % gewandt und geltend gemacht, die Beklagte verkenne, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mehr mit jenem vergleichbar sei, der dem BVerfG in den Jahren 2006 und 2010 bzw. dem BSG in den Jahren 2009 und 2010 zu Grunde gelegen hätte. Denn diese Verfahren hätten Personen betroffen, deren Rente vor Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und R. über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 bzw. vor dem EU-Beitritt R. s am 01.01.2007 begonnen hätten, d.h. als R. weder durch zwischenstaatliche Abkommen noch durch europäische Vorschriften zur Zahlung einer ausländischen Rente verpflichtet gewesen sei und dementsprechend auch keine ausländische Rente gezahlt habe. Seinerzeit sei der Deutsche Rentenversicherungsträger einseitig belastet gewesen, ohne dass für die im Ausland ausgeübten Beschäftigungen Rentenbeiträge in Deutschland gezahlt worden seien, was die Kürzung als verfassungsgemäß erscheinen lassen möge. Diese Kürzung könne jedoch nicht auch für Personen aus dem Schutzbereich des FRG gelten, für die der ausländische Rentenversicherungsträger die ausländische Rente zahle, da dies eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (GG) darstelle. Die Kürzung für Aussiedler aus R. stelle im Übrigen auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Aussiedlern aus Polen dar, die durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG 1996 aus der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 herausgenommen seien, was das BVerfG wegen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit als gerechtfertigt angesehen habe. Dieser Grundsatz sei mit dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und R. nunmehr in gleicher Weise anzuwenden, was eine volle Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten zur Folge haben müsse, wie sich dies im Umkehrschluss aus der Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O. Rdnr. 97) ergebe.
Mit Bescheid vom 18.07.2012 hat die Beklagte die Rente mit Wirkung ab 01.07.2011 neu festgestellt, nachdem aufgefallen war, dass bei der vorangegangenen Rentenberechnung eine Zeit der geringfügigen Beschäftigung irrtümlich berücksichtigt worden war. Der monatliche Rentenbetrag ist nun mit anfangs, zum 01.07.2011, brutto 748,70 EUR festgesetzt worden. Dabei ist es bei der Absenkung der nach dem FRG bewerteten Zeiten geblieben (s. Anlage 3 und 10 des Bescheides). Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Bescheid (Bl. 66 ff. LSG-Akte) verwiesen. Gegen den Wegfall der in Rede stehenden Zeit bei der Rentenberechnung und die geltend gemachte Erstattungsforderung (27,62 EUR) hat die Klägerin ausdrücklich keine Einwände (mehr) erhoben (s. Widerspruchsakte Nr. II: ihr Widerspruch sei erledigt).
Mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 10.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig, da der am 08.03.2012 abgesandte Widerspruchsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 11.03.2012, als bekanntgegeben gelte und die Frist zur Klageerhebung damit am 11.04.2012 geendet habe. Mangels Eingangsvermerk auf dem Widerspruchsbescheid habe die Bevollmächtigte der Klägerin nicht nachweisen können, dass dieser erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen sei. Allerdings sei die Klage auch unbegründet. Im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG bestünden auf Grund des Beschlusses des BVerfG vom 13.06.2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entsprechendes gelte für die durch Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in Kraft gesetzte Übergangsregelung, was den Entscheidungen des BSG vom 20.10.2009 und 25.02.2010 zu entnehmen sei. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige weder das zeitlich vor der Entscheidung des BVerfG vom 13.06.2006 zum 01.06.2006 in Kraft getretene deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen noch der Beitritt R. s zur EU. Denn den Sicherungssystemen sei gemein, dass die jeweils im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten lediglich zur Begründung der Anwartschaft, nicht jedoch zur Erhöhung der (inländischen) Versicherungsleistungen zu berücksichtigen seien. Entsprechend habe das BSG in den erwähnten Urteilen die in Rede stehende Kürzung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.
Am 26.02.2015 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Auf Grund des Zugangs des Widerspruchsbescheids bei ihrer damaligen Bevollmächtigten am 12.03.2012 sei die Klage insbesondere fristgerecht erhoben. Zu Begründung hat sie nunmehr ausgeführt, dass nach telefonischer Auskunft der Rentenversicherung ihre Rente auch von der rumänischen Rentenversicherung getragen werde und mit diesem Betrag dann ihre deutsche Rente gekürzt werde. Da die Kürzung um 40 % damit begründet worden sei, dass Deutschland einseitig belastet werde, weil keine Zahlungen aus R. erfolgten, sei die Kürzung seit dem Beitritt R. s zur EU zum 01.07.2007 nicht mehr gerechtfertigt, da die deutsche Rentenkasse nicht mehr die gesamten Kosten trage. Dies hätte das BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 nicht berücksichtigen können, auch das WFG und das FANG seien vor diesem Zeitpunkt erlassen worden. Ihrem Gerechtigkeitsempfinden widerspreche auch die Ungleichbehandlung mit den vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommenen Volksdeutschen aus R. . Diese seinerzeit „Freigekauften“ bezögen eine ungekürzte Rente, wodurch sich aufdränge, dass die nach dem 01.01.1991 Zugezogenen mit der erfolgten Kürzung den „Freikaufpreis“ für jene bezahlen müssten. Auch die eingereisten Russlanddeutschen, die Begrüßungsgeld und Entschädigung erhalten hätten, sowie die Aussiedler aus Polen erhielten ungekürzte Renten. Insgesamt liege eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Hinblick auf die bundesdeutschen Rentenbezieher, die Aussiedler aus Polen, die Aussiedler aus R. , die vor dem 01.01.1991 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen hätten, und die Russlanddeutschen, die bei der Einreise große Beträge erhalten hätten, vor.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.07.2012 zu verurteilen, höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung, nämlich ohne die 40%ige Absenkung der nach FRG bemessenen Entgeltpunkte, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagte sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
16 
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte - so ausdrücklich im Eingangssatz - die Rente neu festgestellt, und zwar mit Wirkung ab dem 01.07.2011, also von Anfang an. Damit ist dieser Bescheid über die Neufeststellung, also Neuberechnung der Rente mit Wirkung ab 01.07.2011 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn in Bezug auf die allein streitige Höhe der zustehenden Rente hat dieser Bescheid den ursprünglich streitigen Bescheid vom 10.11.2011 und den nachfolgenden Neufeststellungsbescheid vom 19.12.2011 in vollem Umfang ersetzt, so dass diese früheren Bescheide insoweit, was die Rentenhöhe anbelangt, keine Rechtswirkungen mehr entfalten (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Soweit das Sozialgericht in Unkenntnis auch des Bescheides vom 18.07.2012 über den ursprünglichen Bescheid vom 10.11.2011 entschieden hat, wird dieser Mangel durch die Entscheidung des Senats geheilt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 12a).
17 
Indessen beschränkt sich die Prüfung durch den Senat allein auf die von der Klägerin gerügte Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG bewerteten Zeiten. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R; Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Dem entsprechend hat die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit - vor und nach Erlass des Bescheides vom 18.07.2011 - zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung). Folglich beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.). Die mit dem Bescheid vom 18.07.2012 einhergehende Verminderung des Rentenbetrages wegen des Wegfalls einer zuvor berücksichtigten Zeit und die erfolgte teilweise Aufhebung und geltend gemachte Erstattung überzahlter Rente hat die Klägerin nicht angegriffen, sondern - im Rahmen des gesondert geführten Widerspruchsverfahrens - ausdrücklich ihre dort vorgebrachten Einwände nicht mehr weiter verfolgt, sondern ihren Widerspruch für erledigt erklärt.
18 
Die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG setzt nicht voraus, dass die bisherige Klage zulässig gewesen ist (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 2, 11 m.w.N.). Entsprechend kommt es vorliegend auch nicht streitentscheidend darauf an, ob die Klägerin die ursprüngliche Klage fristgerecht erhoben hat. Lediglich am Rande weist der Senat daher darauf hin, dass die ursprüngliche Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Hier wurde der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid nach dem eindeutigen Vermerk auf Blatt 15 der Widerspruchsakte Nr. I am 08.03.2012 zur Post aufgegeben. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X wäre somit grundsätzlich von einem Zugang am 11.03.2012 auszugehen. Nach Satz 3 der genannten Regelung gilt dies allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachzuweisen hat. Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, ihrer früheren Bevollmächtigten sei der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 erst am Montag, den 12.03.2012 zugegangen, was diese handschriftlich auf dem an sie gerichteten Anschreiben, mit dem der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 übersandt worden sei, vermerkt habe. Dieses Vorbringen, das durch das vorgelegte Anschreiben mit dem darauf befindlichen handschriftlichen Vermerk nachvollziehbar ist, und der Umstand, dass der Tag, an dem der Widerspruchbescheid seitens der Beklagten zur Post gegeben wurde (08.03.2012), ein Donnerstag war, begründen beim Senat Zweifel, ob der Widerspruchsbescheid der früheren Bevollmächtigten der Klägerin tatsächlich spätestens bis zum dritten Tag nach dessen Aufgabe zur Post, und damit jedenfalls bis Sonntag den 11.03.2012, zugegangen war. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass der in Rede stehende Bescheid nach Aufgabe zur Post im Hause der Beklagten dieses erst am Folgetag, einem Freitag, verließ und seinen Empfänger nicht bereits am darauffolgenden Samstag, sondern erst am nächsten Werktag (Montag), d.h. dem auf dem Anschreiben vermerkten 12.03.2012 erreichte. Somit ist die Vermutung des Zugangs am dritten Tag nach Aufgabe zur Post erschüttert und die Zugangsvermutung widerlegt, mit der Folge, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt zuging. Einen früheren Zugang als den 12.03.2012 hat die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen, so dass von einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an diesem Tag auszugehen ist. Damit ist die am 12.04.2012 eingegangene Klage innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 87 SGG) und damit fristgerecht erhoben.
19 
Das SG hat die Klage jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Erwerbsminderungsrente sind die Regelungen der §§ 63ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Nach diesen Vorschriften richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI dabei u.a. Entgeltpunkte für Beitragszeiten ein, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in R. gehören (vgl. § 15, 16 FRG).
21 
Für diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten, für die Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt werden, bestimmt § 22 Abs. 4 FRG, dass die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, mithin um 40 % abzusenken sind.
22 
Dieser Regelung hat die Beklagte mit der von der Klägerin beanstandeten Kürzung zutreffend Rechnung getragen, weshalb die Berechnung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin insoweit nicht zu beanstanden ist und sich als rechtmäßig erweist.
23 
Der Anwendung dieser Regelung stehen insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Absenkung der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG mit Verfassungsrecht in Einklang steht, hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O) entschieden. Weitere Ausführungen bedarf es insoweit daher nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat deshalb auf die entsprechenden Darlegungen des BVerfG.
24 
Soweit das BVerfG die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auf Versicherte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip erklärt hat, kann die Klägerin hieraus keine für sich günstigere Entscheidung herleiten. Denn zu der angesprochenen Personengruppe gehört die Klägerin nicht. Zum einen nahm die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bereits vor dem 01.01.1991 - sie reiste erst am 21.08.1992 ins Bundesgebiet ein - und zum anderen gehörte sie zu dem maßgeblichen (damaligen) Zeitpunkt mit ihrem Geburtsjahr 1952 nicht zu den rentennahen Jahrgängen. Denn im September 1996 war die Klägerin erst 44 Jahre alt und damit Jahrzehnte vom Renteneintrittsalter entfernt. Soweit der Gesetzgeber mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 daher dem Erfordernis einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge nachgekommen ist und Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG angefügt hat, gehört die Klägerin schon von vorneherein nicht zu dem begünstigten Personenkreis.
25 
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin unter Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG ermittelte.
26 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, R. sei zum 01.07.2007 der EU beigetreten, was weder das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 noch der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des WFG und des FANG habe berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem EU-Beitritt R. s im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG oder gar dessen Verfassungsmäßigkeit beizumessen sein soll. Unmittelbare Auswirkungen auf innerdeutsches Recht, insbesondere die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift waren damit nicht verbunden. Damit sind auch keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, dass die den Verfahren des BVerfG zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) vergleichbar seien. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin zuletzt angeführten Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004, die - so die Überschrift des entsprechenden Kapitels - für Alters- und Hinterbliebenenrenten gelten. Vorliegend ist aber eine Rente wegen Erwerbsminderung streitig (zur Frage der in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachten Gleichstellung mit polnischen Staatsangehörigen s. später).
27 
Soweit die Klägerin ausführt, die aus R. übergesiedelten Versicherte hätten im Hinblick auf die im Herkunftsland zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nunmehr auch gegenüber dem rumänischen Versicherungsträger Rentenansprüche, weshalb die deutsche Rentenversicherung nicht mehr die gesamten Kosten der in R. zurückgelegten Beschäftigungszeiten trage, ist schon nicht plausibel, weshalb der Wegfall der einseitigen (alleinigen) Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den in R. zurückgelegten Beschäftigungszeiten nun mit der Verpflichtung einhergehen soll, jetzt ohne die in § 22 Abs. 4 FRG gesetzlich vorgesehene Absenkung höhere Rentenleistungen zu erbringen und damit die beim innerdeutschen Rentensystem auch weiterhin verbliebenen Belastungen durch höhere Rentenleistungen auch noch zu erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass nunmehr - nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens bzw. dem Beitritt R. s zur EU - Versicherte ihre Ansprüche gegen den rumänischen Sozialversicherungsträger realisieren können, wäre dies allenfalls Grund die Notwendigkeit einer Begünstigung dieser Versicherten durch das FRG zu prüfen.
28 
Zu den nach dem FRG begründeten sozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen hat sich das BVerfG in dem bereits mehrmals erwähnten Beschluss ausführlich geäußert und dargelegt, dass diesen gerade keine an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Eigenleistungen zu Grunde liegen. Vielmehr haben die Versicherten insoweit Beiträge zur Rentenversicherung im Herkunftsland gezahlt, weshalb diese Beiträge auch nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland zugeflossen sind. Auch die Arbeitsleistung ist in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem als der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden und diesem zu Gute gekommen. Wenn der Gesetzgeber sich vor diesem Hintergrund - so die weiteren Ausführungen des BVerfG - entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, so sei dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Damit verfolge der Gesetzgeber das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung aber verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Damit lässt sich die von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtung zur Erbringung höherer Rentenleistungen auch nicht mit einer Minderung der Last des innerdeutschen Rentenversicherungsträgers begründen. Schließlich haben sich auch die tragenden Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die in Rede stehende Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG in das FRG aufzunehmen durch den Beitritt R. s zur EU nicht maßgeblich geändert. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber - neben zahlreichen anderen Regelungen - das Ziel verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Beitragszahler, der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O. Rdnr. 86), gleichermaßen aber auch das Versicherungsprinzips und des Prinzips der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken sowie die Akzeptanz des Fremdrentenrechts bei den einheimischen Versicherten zu erhöhen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 87).
29 
Soweit Anknüpfungspunkt der Ausführungen der Klägerin die Regelung des § 31 FRG ist, wonach die innerdeutsche Rente in der Höhe ruht, in der dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, kann der Argumentation der Klägerin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Klägerin neben der von der Beklagten bewilligten Erwerbsminderungsrente gerade keine anzurechnende Rente aus R. bezieht. Damit ist die einseitige Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den von ihr in R. zurückgelegten Beschäftigungszeiten aber gerade nicht weggefallen, so dass die Klägerin selbst nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach ihrem Vorbringen höhere Rentenleistungen rechtfertigen sollen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht.
30 
Schließlich ist die Klägerin durch die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - auch nicht in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 117,272,300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 Rdnr 70, st. Rspr.).
31 
Eine derartige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt nicht vor. Denn soweit die Gruppe, der die Klägerin angehört im Vergleich zu anderen Gruppen benachteiligt wird, ist die ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 und hierbei insbesondere auf die Darlegungen zur unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik versicherten Beschäftigten (Rdnr. 95) sowie zu den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (Rdnr. 96), hinsichtlich derer eine Ungleichbehandlung der Klägerin angesichts ihres Einreisezeitpunkts im Jahr 1992 gerade nicht vorliegt, weil die beanstandete Vergünstigung der Aussiedler aus Polen gerade an eine Einreise vor dem 01.01.1991 anknüpft (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 09.09.1998, a.a.O.). Was die günstigere Behandlung der Aussiedler anbelangt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, ist durch die genannte Entscheidung des BVerfG geklärt, dass die Absenkung der Entgeltpunkte verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und damit auch eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung vorliegt. Das weitere unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den „Freikaufpreis“ und die Aussiedler aus Russland bedarf keiner weiteren Erwägungen.
32 
Soweit die Klägerin sich in ihrer Auffassung durch die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006, Rdnr. 97 bestätigt sieht, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Insoweit ist ausgeführt, dass die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auch nicht Art. 3 Abs. 3 GG verletze, da sie eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem FRG Berechtigten nicht bewirke. Vielmehr sei die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiographie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben und ihre Beiträge anderen Versicherungsträgern und ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen seien. Die unterschiedliche Behandlung sei allein in unterschiedlichen Versicherungsbiographien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiere. Schlussfolgerungen im Sinne des Begehrens der Klägerin lassen sich hieraus nicht ziehen.
33 
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.

Gründe

 
15 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
16 
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte - so ausdrücklich im Eingangssatz - die Rente neu festgestellt, und zwar mit Wirkung ab dem 01.07.2011, also von Anfang an. Damit ist dieser Bescheid über die Neufeststellung, also Neuberechnung der Rente mit Wirkung ab 01.07.2011 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn in Bezug auf die allein streitige Höhe der zustehenden Rente hat dieser Bescheid den ursprünglich streitigen Bescheid vom 10.11.2011 und den nachfolgenden Neufeststellungsbescheid vom 19.12.2011 in vollem Umfang ersetzt, so dass diese früheren Bescheide insoweit, was die Rentenhöhe anbelangt, keine Rechtswirkungen mehr entfalten (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Soweit das Sozialgericht in Unkenntnis auch des Bescheides vom 18.07.2012 über den ursprünglichen Bescheid vom 10.11.2011 entschieden hat, wird dieser Mangel durch die Entscheidung des Senats geheilt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 12a).
17 
Indessen beschränkt sich die Prüfung durch den Senat allein auf die von der Klägerin gerügte Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG bewerteten Zeiten. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 113/00 R; Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2). Dem entsprechend hat die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit - vor und nach Erlass des Bescheides vom 18.07.2011 - zulässigerweise auf dieses Element der Rentenberechnung eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R in SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 zum Zugangsfaktor; Urteil vom 12.12.2006, B 13 RJ 22/05 R in SozR 4-2600 § 70 Nr. 2 zur Ermittlung von Entgeltpunkten für bestimmte Zeiträume, hier der Kindererziehung). Folglich beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung hierauf (BSG, a.a.O.). Die mit dem Bescheid vom 18.07.2012 einhergehende Verminderung des Rentenbetrages wegen des Wegfalls einer zuvor berücksichtigten Zeit und die erfolgte teilweise Aufhebung und geltend gemachte Erstattung überzahlter Rente hat die Klägerin nicht angegriffen, sondern - im Rahmen des gesondert geführten Widerspruchsverfahrens - ausdrücklich ihre dort vorgebrachten Einwände nicht mehr weiter verfolgt, sondern ihren Widerspruch für erledigt erklärt.
18 
Die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG setzt nicht voraus, dass die bisherige Klage zulässig gewesen ist (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 2, 11 m.w.N.). Entsprechend kommt es vorliegend auch nicht streitentscheidend darauf an, ob die Klägerin die ursprüngliche Klage fristgerecht erhoben hat. Lediglich am Rande weist der Senat daher darauf hin, dass die ursprüngliche Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Hier wurde der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid nach dem eindeutigen Vermerk auf Blatt 15 der Widerspruchsakte Nr. I am 08.03.2012 zur Post aufgegeben. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X wäre somit grundsätzlich von einem Zugang am 11.03.2012 auszugehen. Nach Satz 3 der genannten Regelung gilt dies allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachzuweisen hat. Vorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, ihrer früheren Bevollmächtigten sei der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 erst am Montag, den 12.03.2012 zugegangen, was diese handschriftlich auf dem an sie gerichteten Anschreiben, mit dem der Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 übersandt worden sei, vermerkt habe. Dieses Vorbringen, das durch das vorgelegte Anschreiben mit dem darauf befindlichen handschriftlichen Vermerk nachvollziehbar ist, und der Umstand, dass der Tag, an dem der Widerspruchbescheid seitens der Beklagten zur Post gegeben wurde (08.03.2012), ein Donnerstag war, begründen beim Senat Zweifel, ob der Widerspruchsbescheid der früheren Bevollmächtigten der Klägerin tatsächlich spätestens bis zum dritten Tag nach dessen Aufgabe zur Post, und damit jedenfalls bis Sonntag den 11.03.2012, zugegangen war. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass der in Rede stehende Bescheid nach Aufgabe zur Post im Hause der Beklagten dieses erst am Folgetag, einem Freitag, verließ und seinen Empfänger nicht bereits am darauffolgenden Samstag, sondern erst am nächsten Werktag (Montag), d.h. dem auf dem Anschreiben vermerkten 12.03.2012 erreichte. Somit ist die Vermutung des Zugangs am dritten Tag nach Aufgabe zur Post erschüttert und die Zugangsvermutung widerlegt, mit der Folge, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt zuging. Einen früheren Zugang als den 12.03.2012 hat die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen, so dass von einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an diesem Tag auszugehen ist. Damit ist die am 12.04.2012 eingegangene Klage innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 87 SGG) und damit fristgerecht erhoben.
19 
Das SG hat die Klage jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf höhere Erwerbsminderungsrente sind die Regelungen der §§ 63ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Nach diesen Vorschriften richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. In die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte fließen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI dabei u.a. Entgeltpunkte für Beitragszeiten ein, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in R. gehören (vgl. § 15, 16 FRG).
21 
Für diese Beitrags- und Beschäftigungszeiten, für die Entgeltpunkte nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt werden, bestimmt § 22 Abs. 4 FRG, dass die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, mithin um 40 % abzusenken sind.
22 
Dieser Regelung hat die Beklagte mit der von der Klägerin beanstandeten Kürzung zutreffend Rechnung getragen, weshalb die Berechnung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin insoweit nicht zu beanstanden ist und sich als rechtmäßig erweist.
23 
Der Anwendung dieser Regelung stehen insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dass und aus welchen Gründen die in Rede stehende Absenkung der maßgeblichen Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG mit Verfassungsrecht in Einklang steht, hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O) entschieden. Weitere Ausführungen bedarf es insoweit daher nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat deshalb auf die entsprechenden Darlegungen des BVerfG.
24 
Soweit das BVerfG die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auf Versicherte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge mit Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O) für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Vertrauensschutzprinzip erklärt hat, kann die Klägerin hieraus keine für sich günstigere Entscheidung herleiten. Denn zu der angesprochenen Personengruppe gehört die Klägerin nicht. Zum einen nahm die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bereits vor dem 01.01.1991 - sie reiste erst am 21.08.1992 ins Bundesgebiet ein - und zum anderen gehörte sie zu dem maßgeblichen (damaligen) Zeitpunkt mit ihrem Geburtsjahr 1952 nicht zu den rentennahen Jahrgängen. Denn im September 1996 war die Klägerin erst 44 Jahre alt und damit Jahrzehnte vom Renteneintrittsalter entfernt. Soweit der Gesetzgeber mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 daher dem Erfordernis einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge nachgekommen ist und Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG angefügt hat, gehört die Klägerin schon von vorneherein nicht zu dem begünstigten Personenkreis.
25 
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Erwerbsminderungsrente der Klägerin unter Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG ermittelte.
26 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, R. sei zum 01.07.2007 der EU beigetreten, was weder das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 noch der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des WFG und des FANG habe berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem EU-Beitritt R. s im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG oder gar dessen Verfassungsmäßigkeit beizumessen sein soll. Unmittelbare Auswirkungen auf innerdeutsches Recht, insbesondere die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift waren damit nicht verbunden. Damit sind auch keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, dass die den Verfahren des BVerfG zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens nicht (mehr) vergleichbar seien. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin zuletzt angeführten Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004, die - so die Überschrift des entsprechenden Kapitels - für Alters- und Hinterbliebenenrenten gelten. Vorliegend ist aber eine Rente wegen Erwerbsminderung streitig (zur Frage der in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachten Gleichstellung mit polnischen Staatsangehörigen s. später).
27 
Soweit die Klägerin ausführt, die aus R. übergesiedelten Versicherte hätten im Hinblick auf die im Herkunftsland zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nunmehr auch gegenüber dem rumänischen Versicherungsträger Rentenansprüche, weshalb die deutsche Rentenversicherung nicht mehr die gesamten Kosten der in R. zurückgelegten Beschäftigungszeiten trage, ist schon nicht plausibel, weshalb der Wegfall der einseitigen (alleinigen) Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den in R. zurückgelegten Beschäftigungszeiten nun mit der Verpflichtung einhergehen soll, jetzt ohne die in § 22 Abs. 4 FRG gesetzlich vorgesehene Absenkung höhere Rentenleistungen zu erbringen und damit die beim innerdeutschen Rentensystem auch weiterhin verbliebenen Belastungen durch höhere Rentenleistungen auch noch zu erhöhen. Angesichts der Tatsache, dass nunmehr - nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens bzw. dem Beitritt R. s zur EU - Versicherte ihre Ansprüche gegen den rumänischen Sozialversicherungsträger realisieren können, wäre dies allenfalls Grund die Notwendigkeit einer Begünstigung dieser Versicherten durch das FRG zu prüfen.
28 
Zu den nach dem FRG begründeten sozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen hat sich das BVerfG in dem bereits mehrmals erwähnten Beschluss ausführlich geäußert und dargelegt, dass diesen gerade keine an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Eigenleistungen zu Grunde liegen. Vielmehr haben die Versicherten insoweit Beiträge zur Rentenversicherung im Herkunftsland gezahlt, weshalb diese Beiträge auch nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland zugeflossen sind. Auch die Arbeitsleistung ist in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem als der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden und diesem zu Gute gekommen. Wenn der Gesetzgeber sich vor diesem Hintergrund - so die weiteren Ausführungen des BVerfG - entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, so sei dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Damit verfolge der Gesetzgeber das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung aber verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Damit lässt sich die von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtung zur Erbringung höherer Rentenleistungen auch nicht mit einer Minderung der Last des innerdeutschen Rentenversicherungsträgers begründen. Schließlich haben sich auch die tragenden Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die in Rede stehende Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG in das FRG aufzunehmen durch den Beitritt R. s zur EU nicht maßgeblich geändert. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber - neben zahlreichen anderen Regelungen - das Ziel verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Beitragszahler, der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, a.a.O. Rdnr. 86), gleichermaßen aber auch das Versicherungsprinzips und des Prinzips der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken sowie die Akzeptanz des Fremdrentenrechts bei den einheimischen Versicherten zu erhöhen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 87).
29 
Soweit Anknüpfungspunkt der Ausführungen der Klägerin die Regelung des § 31 FRG ist, wonach die innerdeutsche Rente in der Höhe ruht, in der dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, kann der Argumentation der Klägerin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Klägerin neben der von der Beklagten bewilligten Erwerbsminderungsrente gerade keine anzurechnende Rente aus R. bezieht. Damit ist die einseitige Belastung des innerdeutschen Rentensystems mit den von ihr in R. zurückgelegten Beschäftigungszeiten aber gerade nicht weggefallen, so dass die Klägerin selbst nicht die Voraussetzungen erfüllt, die nach ihrem Vorbringen höhere Rentenleistungen rechtfertigen sollen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere geht.
30 
Schließlich ist die Klägerin durch die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - auch nicht in ihrem Grundrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 117,272,300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 Rdnr 70, st. Rspr.).
31 
Eine derartige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt nicht vor. Denn soweit die Gruppe, der die Klägerin angehört im Vergleich zu anderen Gruppen benachteiligt wird, ist die ungleiche Behandlung hinreichend gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 und hierbei insbesondere auf die Darlegungen zur unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik versicherten Beschäftigten (Rdnr. 95) sowie zu den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (Rdnr. 96), hinsichtlich derer eine Ungleichbehandlung der Klägerin angesichts ihres Einreisezeitpunkts im Jahr 1992 gerade nicht vorliegt, weil die beanstandete Vergünstigung der Aussiedler aus Polen gerade an eine Einreise vor dem 01.01.1991 anknüpft (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 09.09.1998, a.a.O.). Was die günstigere Behandlung der Aussiedler anbelangt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, ist durch die genannte Entscheidung des BVerfG geklärt, dass die Absenkung der Entgeltpunkte verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und damit auch eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung vorliegt. Das weitere unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den „Freikaufpreis“ und die Aussiedler aus Russland bedarf keiner weiteren Erwägungen.
32 
Soweit die Klägerin sich in ihrer Auffassung durch die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006, Rdnr. 97 bestätigt sieht, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Insoweit ist ausgeführt, dass die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG auch nicht Art. 3 Abs. 3 GG verletze, da sie eine Benachteiligung wegen der Herkunft oder der Heimat der nach dem FRG Berechtigten nicht bewirke. Vielmehr sei die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiographie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben und ihre Beiträge anderen Versicherungsträgern und ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugutegekommen seien. Die unterschiedliche Behandlung sei allein in unterschiedlichen Versicherungsbiographien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminiere. Schlussfolgerungen im Sinne des Begehrens der Klägerin lassen sich hieraus nicht ziehen.
33 
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 15/07/2010 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 11
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Annotations

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.