I.
Die Klägerin schloss am 20.02.2013 vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... einen Räumungsvergleich mit dem Beklagten, ihrem Vermieter. Unter dem 24.08.2014 erhob sie vor dem Amtsgericht ... gegen den Beklagten eine Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel, diesen verurteilen zu lassen, aus dem Vergleich vom 20.02.2013 nicht die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Das Amtsgericht ... wies die Klage mit Urteil vom 21.01.2015 ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, die die 4. Zivilkammer des Landgerichts ... nach vorangegangenem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO schließlich mit weiterem Beschluss vom 12.05.2015 zurückwies. Ein gegen diese Entscheidung geführtes Rechtsmittel der Klägerin zum Bundesgerichtshof (dortiges Az.: VIII ZR 139/15) blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 30.06.2015, auf das wegen der Begründung ebenso wie auf die folgenden Schreiben der Klägerin in dieser Sache Bezug genommen wird, lehnte die Klägerin den Kammervorsitzenden, VRiLG ..., als befangen ab. Dieser gab nach Rückkunft der Akten vom Bundesgerichtshof eine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsantrag der Klägerin ab. Mit Faxschreiben vom 08.10.2015, auf das wegen des Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird, nahm die Klägerin zur dienstlichen Stellungnahme des VRiLG ... Stellung.
Mit Beschluss vom 22.10.2015 wiesen die Richter am Landgericht ... und ... das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... zurück. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 22.10.2015 Bezug genommen. In diesem Beschluss wurde unter der Ziffer IV. ausgeführt, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Mit Schreiben vom 31.10.2015, auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, lehnte die Klägerin die Richter am Landgericht ... und ... als befangen ab. Diese gaben dienstliche Stellungnahmen mit dem Inhalt ab, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung, wonach ein Rechtsmittel nicht statthaft sei, zutreffend sei. Der Klägerin wurden die dienstlichen Stellungnahmen übersandt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13.11.2015 äußerte sich die Klägerin zu den dienstlichen Stellungnahmen.
II.
Das Ablehnungsgesuch vom 31.10.2015 ist zulässig, aber unbegründet. Zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist die Zivilkammer berufen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 45 Rn. 2).
1. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet; Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Entscheidend ist damit allein, ob aus Sicht der Klägerin ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise der Klägerin abzustellen, sondern auf die allgemeine Perspektive des Ablehnenden („bei vernünftiger Betrachtung“, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 15 W 14/06, OLGR 2007, 958; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 9).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist und nach Art. 97 Abs. 1 GG von unabhängigen und nur dem Gesetze unterworfen Richterinnen und Richtern ausgeübt wird. Die verfassungsunmittelbar übertragene Aufgabe der Rechtsprechung durch gesetzliche Richter ist für eineh Rechtsstaat von fundamentaler Bedeutung; daher kann die Richterablehnung grundsätzlich nicht auf die abweichende Bewertung der Verfahrensweise oder Bedenken im Hinblick auf die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden.
Das Richterablehnungsverfahren dient dem Schutz der Beteiligten davor, dass das Verfahren von einem Richter geführt wird, in dessen Objektivität sie nicht vertrauen können. Insofern dient es auch der Wahrung des Ansehens der Rechtspflege. Das Verfahren der Richterablehnung kann aber nicht dazu führen, dass die konkrete Verfahrensgestaltung, die den im Einzelfall befasstem Richter obliegt, quasi in einem Zwischenverfahren jeweils auf Angemessenheit und Richtigkeit überprüft wird (vgl. BayObLGZ 1998, 35).
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch der Klägerin, das ersichtlich als Reaktion auf die erteilte Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, nicht begründet. Der Beschluss vom 22.10.2015 enthält keinen für die Klägerin nachteiligen Entscheidungsinhalt, der nicht mit der Sach- und Rechtslage in Einklang stehen würde. Aufgrund der Beschränkung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf im 1. Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht, wenn das Landgericht, wie vorliegend gegeben, im Berufungs- oder Beschwerdeiverfahren entscheidet (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 567 Rn. 38 m.w.N.). Somit war die Beschluss vom 22.10.2015 unter der Ziffer IV. erfolgte Rechtsmittelbelehrung zutreffend.
Der Befangenheitsantrag vom 31.10.2015 kann daher keinen Erfolg haben.
III.
Eine Kostenentscheidung ergeht in diesem Verfahren nicht (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 8).
IV.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.