Amtsgericht Kitzingen Endurteil, 21. Jan. 2015 - 3 C 557/14
Gericht
Tenor
Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird zunächst auf 1.994,05 €, ab dem 24.10.2014 auf 2.227,55 und ab dem
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich vom
Die hiesige Klägerin schloss im Vorprozess als Beklagte mit dem hiesigen Beklagten, im Vorprozess Kläger, den PVgl. mit folgendem Inhalt:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, die streitgegenständliche Wohnung im Anwesen ... bis zum
2. Die Beklagte verpflichtet sich, die monatliche Miete in Höhe von 236,00 € brutto ab März 2013 monatlich pünktlich bis zum 3. Des laufenden Monats zu zahlen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich weiten die rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 1.642,80 € in monatlichen Raten von 50,00 € zu zahlen, beginnend am
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Im Vorprozess ging sie gegen die Wirksamkeit des PVgl. an. Ihr Antrag auf Fortführung des Vorprozess wegen Unwirksamkeit des PVgl. wurde mit Endurteil vom
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Vollstreckung aus dem PVgl. wegen Zahlung hatte sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Insoweit wird auf die beigezogene Zwangsvollstreckungsakte 701 M 471/14___13
Die Klägerin trägt vor:
a) Der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers habe keine Forderungsaufstellung beigelegen. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dem Vollstreckungsauftrag die notwendigen Anlagen nicht beigefügt seien.
b 1) Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sei unverständlich, da sie weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig sei. Der Beklagte stelle nicht dar, dass sie ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie sei ihrer Zahlungspflicht stets nachgekommen, teils durch Ratenzahlung, teils durch Verrechnung der Raten mit ihrer Kautionsrückforderung. Nach der Verrechnungszeit habe sie die Ratenzahlung wieder aufgenommen.
b 2) Die vom Gerichtsvollzieher ausgerechnete Vollstreckungsrestsumme von 1.994,05 € entspräche nicht dem Zahlungstitel aus dem PVgl. (1.642,80 € abzüglich gezahlter 350,00 €).
c) Es seien weitere Forderung dem Zahlungstitel wie Räumungskosten, Miete für 4 Tage trotz Mietminderung von 15% angehängt worden, die dort nichts zu suchen hätten.
d) Die Kautionssumme von 220,00 € habe sie am
Soweit der Beklagte als Gläubiger aus dem PVgl. ihre Kautionszahlung mit Mietminderung wegen verschmutzten Balkons (Lichtbild Bl. 16 bis 18), Sichtschutz rechts und links beschädigt, verrechnet, (106,00 € abzüglich 39,38 € = 66,62 €) sei dies unzulässig.
e) Die Verrechnung der Kaution für die Nutzung der Wohnung auf 4 Tage zwischen dem 01.10. bis 04.10.2013 sei unzulässig, da die Kaution der Absicherung des Mietverhältnisses diene, zu dieser Zeit aber kein Mietverhältnis mehr bestanden hätte, sondern nur ein Nutzungsverhältnis. Zudem wäre auch für diese 4 Tage eine Minderung in Höhe von 15% wegen des verschmutzten Balkons vorzunehmen, dies ergäbe 30,45 €.
Dies ergäbe folgende Abrechnung:
Zahlschuld aus Pvgl: |
|
1.642,80 € |
Ratenzahlung 04/2013 mit 10/2013: |
./. |
.350,00 € |
Verrechnung mit verzinster Kaution 11/2013 mit 03/2014: |
./. |
.250,00 € |
Ratenzahlung 04/2014 mit 08/2014: |
./. |
.250,00 € |
Restzahlbetrag: |
= |
.792,80 €. |
f) Der Ansatz von Räumungskosten sei nicht berechtigt. Die Wohnung habe nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers bis zum
Die Klägerin nimmt angekündigte Schadensersatzanträge über 233,50 € bzw. erweitert auf 429,10 € (Bl. 57 bzw. 75) mit Zustimmung des Beklagten zurück und beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckungsabsicht in vollem Umfange zurück zu nehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Er gehe aus der Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem PVgl. vor, weil die Klägerin als Schuldnerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiter gehe er aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2013 aus dem Vorprozess vor.
Dem Vollstreckungsauftrag vom
Der Gerichtsvollzieher sei unterrichtet worden, dass auf die Forderung 350,00 € bezahlt worden seien und aus einer Kaution nach Verrechnung noch 122,93 € der Schuldnerin gutzuschreiben seien. Wegen deren Berechnung wird auf Bl. 4 und 5 der beigezogenen Akte 701 M 471/14 AG Kitzingen Bezug genommen. Die Klägerin habe wegen der Balkonverschmutzung 106,00 € einbehalten, der Beklagte dagegen 39,38 € gut gebracht.
Die Schuldnerin habe gegen den titulierten Zahlungsanspruch aus dem PVgl. nicht aufrechnen können. Zudem war der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution noch nicht fällig. Es sei eine Frist zur Prüfung des Verfalls der Kaution von 3 bis 6 Monaten nach Räumung üblicherweise eingeräumt.
Der Beklagte habe mit Schreiben vom
Gründe
Entscheidungsgründe:
1. Der Prozessvergleich vom
2. Dieser PVgl. hat drei Hauptpunkte:
a) Räumung mit einer Räumungsfrist zum
b) Einigung der Parteien, dass während der Weiternutzung der Mietwohnung durch die Klägerin als deren bisherigen Mieterin weiterhin monatlich den vertraglichen Mietzins von 236,00 € einschließlich Betriebskostenvorauszahlung zahlt;
c) Zahlung von 1.642,80 € in monatlichen Raten zu 50,00 € unter Vereinbarung einer Verfallklausel.
d) Die Kostenregelung bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der dortigen Beklagten in der Sitzung am
Weiter verfolgt der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
3. Soweit die Klägerin behauptet, es sei unerfindlich, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem PVgl. betreibe, gilt Folgendes:
Zu a) Räumung:
Die Klägerin war durch den PVgl. zur Räumung bis zum 30.06.2013 verpflichtet. Ihr Räumungsschutz- und Vollstreckungsschutzantrag ist wegen Verzicht bzw. wegen Fristablauf abgelehnt worden. Die Klägerin ist über den 30.06.2013 hinaus in der Wohnung geblieben. Es sind nach dem Sach- und Streitstand keine Anzeichen erkennbar, dass sie in absehbarer Zeit nach dem Ablauf des 30.06.2013 hätte räumen können. Dann hat der Beklagte als Gläubiger in zulässiger Weise wegen der Räumungspflicht die Zwangsvollstreckung beantragt. Die Kosten dieser Zwangsvollstreckung (Anwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten Dritter wie Speditionsunternehmen und anderes) gehen zulasten der Klägerin als Schuldnerin. Diese Kosten sind nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Nach dem Stand des Rechtsstreits hat die Klägerin als Schuldnerin auch später hin nicht mitgeteilt, dass sie selber räumen will. Sie hat das Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 04.09.2013 (Bl. 67 der Zwangsvollstreckungsakte 701 M 471/14 AG Kitzingen) zwar erhalten, wonach sie spätestens 1 Woche vor dem 10.10.2013 beräumt und übergeben haben soll, andererseits ein beauftragter Spediteur beräumen werde. Wenn ihr also mitgeteilt ist, dass sie vor dem 10.10.2013 eine Woche beräumt und übergeben haben soll, dann kann der 10.10.2013 in diese Wochenfrist nicht mit einbezogen werden. Danach hätte sie am 02.10.2013 beräumt und übergeben haben müssen, damit die Wochenfrist zwischen Übergabe und Zwangsräumung gewahrt ist, anderenfalls eine Spedition beauftragt werden würde. Tatsächlich hat die Klägerin erst am Freitag, den 04.10.2013 vollständig beräumt und übergeben und hat dies nicht etwa sofort dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, sondern durch den Gläubiger mitteilen lassen. Wenn der Gerichtsvollzieher berufsbedingt erst am nächsten Werktag, Montag den 07.10.2013 den Spediteur abbestellen kann, dann kann nicht etwa ihm ein schuldhaftes Unterlassen zugewiesen werden. Bei dieser Konstellation trägt allein die Klägerin die Verantwortung für den Anfall der Bereitstellungskosten. Der Höhe nach sind diese Kosten auch gerichtsbekannt aus anderen Vollstreckungsfällen üblich. Der Vergleich der Kosten für die Bereitstellung einer Umzugsspedition mit den angefallenen Umzugskosten durch einen Kleindienstleister, der als Einzelunternehmer mit einer Hilfskraft Dienstleistungen anbietet, vermag eine fehlerhafte Auswahl des hauptberuflichen Spediteurs nicht zu begründen.
Zu c) Zahlung von 1.642,80 €:
Hier stellt sich tatsächlich die Frage, ob der Gläubiger zu Recht die Zwangsvollstreckung wegen ausgebliebener Ratenzahlung in Auftrag gegeben hat. Die Klägerin hatte zunächst ihre monatlichen Raten bis einschließlich Oktober 2013 an den Beklagten als Gläubiger bezahlt. Mit Schreiben vom 13.10.2013 hat sie die Auszahlung der Kaution von 220,00 € zuzüglich Zinsen verlangt, also 9 Tage nach der Wohnungsübergabe jedoch zunächst keine Antwort erhalten. Die Verrechnung der Kaution zuzüglich Zinsen mit der Ratenzahlung ab November 2013 hat sie mit Schreiben vom 25.10.2013 dem Beklagten mitgeteilt. Hierzu steht die Frage, ob sie dies zulässig getan hat.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.12.1992, NJW 1993, 1396 ff, verneint das Gericht diese Frage. Bei Vergleichsabschluss haben die Parteien an die Kaution bzw. an eine Regelung zur Kaution wohl nicht gedacht. Dann ist fraglich, ob unter Berücksichtigung von Treu und Glaube das Abstehen von der Ratenzahlung unter Verrechnung der Kaution ab November 2013 zulässig war, BGH, a. a. O., Seite 1398. Wenn die der Klägerin zustehende Forderung vollkommen klar gewesen und nicht der Höhe nach im Streit gewesen wäre, dann wäre einer Verrechnung wohl nichts im Wege gestanden. So hat die Klägerin einfach zu schnell eine Verrechnung vorgenommen. Die Kaution galt der Absicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis. In diesem Sinne umfasst das Mietverhältnis auch die tatsächliche Weiternutzung der bisherigen Mietwohnung. Die Kaution dient also auch der Absicherung der Weiternutzung der Wohnung nach Kündigung oder nach Ablauf der Räumungsfrist, da die Weiternutzung ihren Ausgangspunkt im Mietverhältnis hat.
Bei der zeitlichen Beurteilung muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin erst am
4. Die neben den Hauptforderung weiter in die Vollstreckung einzustellenden Kosten ergeben sich aus der Forderungsaufstellung und aus der Darstellung im Beschluss des Landgerichts Würzburg als Beschwerdegericht vom 11.08.2014 (Bl. 56 ff der Zwangsvollstreckungsakte 701 M 471/14).
Die Kosten für die Spedition sind zu Recht eingestellt. Hierzu wird nach oben verwiesen unter Ziffer 3. Zu a) Räumung.
Die Zinsen auf die Kaution sind von der Beklagten nach eigenem Vortrag nur überschlägig berechnet. Die Berechnung selbst wird nicht dargestellt. Dem gegenüber kann der Beklagte die Zinsgutschrift der Sparkasse Mainfranken mit dem Endbetrag auf dem Sparbuch vorlegen (Bl. 72). Dann verbleibt es insoweit bei 230,54 €.
Zur Dauer des verschmutzten Zustandes ihres angemieteten bzw. weiter genutzten Balkons konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine eindeutige Aussage treffen. Dann verbleibt es dabei, was ihr der Beklagte als Gegner mit 39,98 € zugesteht.
Im Übrigen ist die Forderungsaufstellung nicht konkret angegriffen. Die Durchsicht der Forderungsaufstellung ergeben keine Besonderheiten, die vom Gericht als augenscheinlich zugunsten der Klägerin aufgegriffen werden könnten.
Soweit die Klägerin formelle Gesichtspunkte bei der Ausführung der Zwangsvollstreckung bemängelt, sind diese nicht geeignet im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung zu Fall zu bringen.
5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 91 und 269 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert bestimmt sich nach den Angaben des Interesses der Klägerin an der Behebung der Zwangsvollstreckung, im Übrigen nach den bezifferten Schadensersatzanträgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Würzburg, Ottostr. 5, 97070 Würzburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Kitzingen, Friedenstr. 3 a, 97318 Kitzingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
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Annotations
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.