Landgericht Würzburg Beschluss, 17. Mai 2016 - 3 T 672/16

published on 17/05/2016 00:00
Landgericht Würzburg Beschluss, 17. Mai 2016 - 3 T 672/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11.03.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.636,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 11.07.2013 eröffnete das Amtsgericht Würzburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser hatte zu jener Zeit Verbindlichkeiten in Höhe von rund 2.400.000,00 €, die zu wesentlichen Teilen aus Forderungen von Immobilienfonds und aus Steuerforderungen herrühren. Im Insolvenzverfahren wurde zwischenzeitlich Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin F. aus Würzburg bestellt.

Der Schuldner ist verheiratet und einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig, wobei diese Unterhaltspflicht bei der Bestimmung des unpfändbaren Einkommens nur zu 1/2 zu berücksichtigen ist. Die Ehefrau des Schuldners bezieht eigene Einkünfte in Höhe von ca. 2.000,00 € monatlich. Der Schuldner selbst bezieht ein monatliches Altersruhegeld aus der Bayerischen Apothekerversorgung in Höhe von 2.543,94 €.

Daneben - und hierüber streiten die Beteiligten - bezieht der Schuldner Zahlungen für Tätigkeiten als Pharmazierat von der Bayerischen Landesapothekenkammer. Inhaltlich werden ihm sog. Regel-Besichtigungen und Kurzbesuche von Apotheken vergütet. Hierfür stellte der Schuldner unter dem 31.12.2013 der Bayerischen Landesapothekenkammer für das Jahr 2013 folgendes in Rechnung:

– Regel-Besichtigungen 12 × 175,00 €

2.100,00 €

– Kurzbesuche 6 × 35,00 €

210,00 €

– Fahrtkosten (1.614 km × 0,55 €)

887,70 €

– Summe

3.197,70 €.

Für das erste Halbjahr 2014 rechnete der Schuldner folgendes ab:

– Regel-Besichtigungen 16 × 175,00 €

2.800,00 €

– Kurzbesuche 4 × 35,00 €

140,00 €

– Fahrtkosten (1.149 km × 0,55 €)

631,95 €

– Summe

3.571,95 €.

Für das zweite Halbjahr 2014 legte der Schuldner trotz entsprechender Aufforderung durch die Insolvenzverwalterin eine Abrechnung für seine Tätigkeit als Pharmazierat nicht vor. Er gab die entsprechenden Einkünfte im Beschwerdeverfahren allerdings aufsummiert mit 4.375,00 € bekannt. Für das erste Halbjahr 2015 rechnete der Schuldner folgendes ab:

– Regel-Besichtigungen 12 × 175,00 €

2.100,00 €

– Kurzbesuche 3 × 35,00 €

105,00 €

– Fahrtkosten (1.255 km × 0,55 €)

690,25 €

– Summe

2.895,25 €.

Außerdem rechnete der Schuldner unter dem 22.10.2015 gegenüber der Bayerischen Landesapothekenkammer noch seine Teilnahme an der Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands vom 18.10. bis 21.10.2015 in Mainz ab wie folgt:

– Fahrtkosten

234,85 €

– Übernachtungen

379,00 €

– Auslagen ÖPNV, Garagen

39,00 €

– Zeitversäumnis 4 × 300,00 €

1.200,00 €

– Teilnahmegebühr

340,00 €

– Jahresbeitrag APD

50,00 €

– Summe

2.242,85 €.

Aus dieser Gesamtforderung ließ sich die Insolvenzverwalterin 1.200,00 € von der Bayerischen Landesapothekenkammer überweisen, weil sie von der vollen Pfändbarkeit des Anspruchs auf Vergütung der Zeitversäumnis ausgeht. Der Betrag ist bei der Insolvenzverwalterin eingegangen. Alle anderen oben wiedergegebenen Rechnungen wurden von der Bayerischen Landesapothekenkammer vollständig an den Schuldner bezahlt. Die Insolvenzverwalterin ist insoweit jeweils der Auffassung, dass die Zahlungen auf die Positionen „Regel-Besichtigungen“ und „Kurzbesuche“ als pfändbares Einkommen zu behandeln seien.

Dem tritt der Schuldner entgegen. Er vertritt die Auffassung, es handle sich jeweils um unpfändbare Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 850 a Nr. 3 ZPO. Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 15.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Würzburg am 17.12.2015, beantragte er dementsprechend, ihm seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Pharmazierat bei der Bayerischen Landesapothekenkammer pfandfrei zu belassen. Die hierzu angehörte Insolvenzverwalterin trat dem aus den o.g. Gründen entgegen.

Mit Beschluss vom 11.03.2016 ordnete das Amtsgericht Würzburg an, dass mit Wirkung ab dem 17.12.2015 das bei der Bayerischen Landesapothekenkammer erzielte Einkommen, soweit es sich um Vergütungszahlungen handelt, mit den Ruhegeldzahlungen des Schuldners bei der Bestimmung von dessen pfändbarem Einkommen zusammen zu rechnen sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass es sich um Einnahmen im Sinne des § 850 i ZPO handle, die für vom Schuldner persönlich geleistete Arbeit gezahlt werde, nicht dagegen um Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 11.03.2016 verwiesen (Bl. 351 ff. d.A.), der der Schuldnervertreterin am 18.03.2016 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 29.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht Würzburg am selben Tag, legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.03.2016 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erneut ausgeführt, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen um Aufwandsentschädigungen handle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 29.03.2016 Bezug genommen (Bl. 355 ff. d.A.)

Das Amtsgericht Würzburg half der sofortigen Beschwerde nach Anhörung der Insolvenzverwalterin mit Beschluss vom 19.04.2016, auf den wegen der Begründung ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 376 ff. d.A.), nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung vor.

Mit Verfügung vom 25.04.2016 wies das Landgericht Würzburg die Schuldnervertreterin auf Zweifel an der Sachdienlichkeit der bisherigen Antragstellung hin. Diese modifizierte daraufhin unter dem 09.05.2016 ihre bisherigen Anträge und stellte folgende Anträge, wegen deren vollständigen Wortlauts und ergänzender Begründung auf den Schriftsatz vom 09.05.2016 Bezug genommen wird (Bl. 383 ff. d.A.):

1. Der Einzug der Insolvenzverwalterin eines Teilbetrags in Höhe von 1.200,00 € aus der Kostenrechnung des Schuldners vom 22.10.2015 … wird für unwirksam erklärt.

2. Dem Schuldner sind sämtliche Einnahmen aus seiner Pharmazieratstätigkeit pfändungsfrei zu belassen.

Hilfsantrag 1: Es wird hilfsweise beantragt, gemäß § 850 i ZPO zu beschließen, dass dem Schuldner aus seinen Einnahmen aus Pharmazieratstätigkeit monatlich so viel zu verbleiben hat, dass die Zusammenrechnung seiner monatlichen Altersbezüge … und die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte aus den … Aufwandsentschädigungen den dann jeweils pfändbaren Betrag entsprechend der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO bei Berücksichtigung einer halben Unterhaltspflicht nicht übersteigen darf.

Hilfsantrag 2: Es wird weiterhin hilfsweise beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11.03.2016 dahingehend abzuändern, dass die Anordnungen gemäß § 850 i ZPO mit Wirkung ab Insolvenzeröffnung zu erfolgen haben.

Zu letzterem Hilfsantrag beruft sich die anwaltliche Vertreterin des Schuldners auf eine Verletzung richterlicher Aufklärungspflichten durch das Amtsgericht Würzburg, weil im ersten Berichts- und Prüfungstermin lediglich mitgeteilt worden sei, dass die Einnahmen aus der Pharmazieratstätigkeit pfändungsfrei belassen werden könnten, wenn eine Bestätigung vorliege, dass es sich hierbei um Aufwandsentschädigungen handle.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist sowohl in ihren Hauptals auch in ihren Hilfsanträgen unbegründet.

1. Bei der vom Schuldner bezogenen Vergütung für „Regel-Besichtigungen“ und „Kurzbesuche“ handelt es sich um für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste erlangte Einkünfte im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO, nicht dagegen um unpfändbare Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO.

Letztere sind dort gegeben, wo ein anlassbedingter Aufwand des Schuldners ausgeglichen wird. Die einschlägige Kommentarliteratur nennt hierzu unter anderem: Reisekostenvergütungen und -spesen, Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungsentschädigungen, Repräsentationskosten (Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 850 a Rn. 7). Aufwandsentschädigungen versuchen mithin, eine finanzielle Schlechterstellung des Schuldners anlässlich geleisteter Tätigkeiten zu vermeiden.

So verhält es sich mit den Zahlungen für die „Regel-Besichtigungen“ und „Kurzbesuche“ nicht. Diese haben vielmehr den Charakter einer Bezahlung für die Vornahme von bestimmten Tätigkeiten durch den Schuldner, namentlich die Besichtigung und Überwachung von Apotheken. Deutlich wird dies insbesondere auch daran, dass zugleich Entschädigung für konkret benannten Aufwand geleistet wird, nämlich für die dem Schuldner entstandenen Fahrtkosten. Insoweit begehrt die Insolvenzverwalterin eine Abführung an die Insolvenzmasse zu Recht gerade nicht.

Nach dem Ausgeführten sind die streitgegenständlichen Einkünfte des Schuldners nicht pfändungsfrei zu belassen. Das Amtsgericht hat diese zutreffend als grundsätzlich pfändbar angesehen und ebenfalls zutreffend eine Zusammenrechnung mit den Ruhegeldbezügen des Schuldners gemäß § 850 e ZPO vorgenommen. Der zweite Hauptantrag des Schuldners kann sonach keinen Erfolg haben.

2. Ebenso verhält es sich mit dem ersten Hauptantrag.

Die Insolvenzverwalterin hat zu Recht die Forderung des Schuldners in Höhe von 1.200,00 € aus seiner Rechnung vom 22.10.2015 an die Bayerischen Landesapothekenkammer eingezogen. Der vom Schuldner selbst so titulierte Rechnungsposten „Zeitversäumnis“ stellt in der Sache eine Bezahlung für die Teilnahme an einer Veranstaltung dar, die keinen anderen Aufwand ausgleicht außer dem für jede Form der Arbeitsleistung typischen Aufwand von Arbeitszeit. Es handelt sich folglich nicht um eine Kompensation für Aufwendungen, die der Schuldner andernfalls nicht gehabt hätte - denn die vier Tage vom 18. bis 21.10.2015 hätte er in jedem Fall irgendwie verbringen müssen. Dem Schuldner ist insoweit mithin kein kompensationsbedürftiger Mehraufwand entstanden, den unter § 850 a Nr. 3 ZPO zu subsumieren gerechtfertigt wäre.

Es besteht daher auch für die fraglichen 1.200,00 € Pfändbarkeit.

3. Auch die Hilfsanträge des Schuldners konnten seiner sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Der erste Hilfsantrag geht ins Leere, weil sein Begehren dem entspricht, was das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 11.03.2016 entschieden hat, nämlich die Zusammenrechnung beider Einkunftsquellen. Dass dann bei der Anwendung der Tabelle zu § 850 c ZPO eine halbe Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist, hat das Amtsgericht bereits vor längerer Zeit im Beschlusswege entschieden.

b) Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Eine Verletzung von richterlichen Aufklärungs- oder Hinweispflichten, etwa der Gestalt, man habe früher eine Zusammenrechnung von Ruhegehalt und Einkünften aus der Pharmazieratstätigkeit beantragen sollen, kann nicht festgestellt werden.

Die mit der Sache befasste Rechtspflegerin war nicht gehalten, dem - überdies von Anfang an durch eine Fachanwältin für Insolvenzrecht vertretenen - Schuldner einen derartigen Hinweis zu geben. § 850 i Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt ausdrücklich die Stellung eines Antrags voraus. Ein solcher ist erst am 17.12.2015 beim Insolvenzgericht eingegangen. Ein Abstellen auf gerichtliche Aufklärungspflichten wäre vorliegend mit dem ausdrücklichen Antragserfordernis nicht vereinbar, da das Gericht auch die Gläubigerinteressen zu beachten hat, wie sich u.a. aus § 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Es bestand Anlass, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Soweit ersichtlich existiert noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur pfändungsrechtlichen Behandlung von Einnahmen der streitgegenständlichen Art. Da sich die Frage der Pfändungsfreiheit derartiger Einnahmen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

IV.

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Dabei wurden die wirtschaftlichen Werte des ersten (1.200,00 €) und des zweiten (2.436,00 €) Hauptantrags des Schuldners addiert. Der Wert des zweiten Hauptantrags errechnet sich als der Mehrbetrag, der dem Schuldner im Falle eines Erfolgs seiner sofortigen Beschwerde unpfändbar zur Verfügung stünde - bei einem jährlichen „Brutto-Nebenverdienst“ von etwa 7.200,00 € monatlich brutto 600,00 €, was bei einer halben Unterhaltspflicht im konkreten Fall nach der Tabelle zu § 850 c ZPO einen pfändungsfreien monatlichen Mehrbetrag von etwa 203,00 € ausmacht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.