Amtsgericht Würzburg Beschluss, 11. März 2016 - IN 206/13
Gericht
Tenor
Auf Antrag des Insolvenzschuldners wird mit Wirkung ab 17.12.2015 gem. § 850 i ZPO angeordnet, dass das bei der Bayerischen Landesapothekerkammer erzielte Einkommen, soweit es sich um Vergütungszahlungen handelt, mit den von der Bayerischen Apothekerversorgung geleisteten Ruhegeldzahlungen gem. § 850 e ZPO analog zusammenzurechnen ist. Der pfändbare Betrag ist aus der Summe der Zahlungen zu ermitteln.
Der unpfändbare Grundbetrag ist zunächst den Leistungen zu entnehmen, die der Schuldner vom Rententräger Bayerische Apothekenversorgung in Form von Rente bezieht.
Kann der unpfändbare Grundbetrag nicht gedeckt werden, ist das Einkommen, das der Schuldner von der Bayerische Landesapothekerkammer bezieht, solange einzusetzen, bis der unpfändbare Grundbetrag gedeckt ist.
Gründe
dem Schuldner die aus seiner Tätigkeit bei der Bayerischen Landesapothekerkammer erzielten Einkünfte pfandfrei zu belassen. Gem. § 850 i ZPO sollten die Einnahmen grundsätzlich als pfandfrei behandelt werden. Die Schuldnervertreterin trug vor, dass es sich um grundsätzlich unpfändbare Aufwandsentschädigungszahlungen handele und im übrigen um überobligatorische Einnahmen, da der Schuldner aufgrund seiner Pensionierung keine Erwerbsobliegenheit mehr habe.
Hilfsweise wurde die Zusammenrechnung i.S.d. § 850 e ZPO beantragt.
Annotations
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.