Landgericht Wuppertal Urteil, 11. Juni 2014 - 22 Kls - 85 Js 33/07 - 15/12
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Von dieser Strafe gelten auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens, einschließlich der verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens sowie seine verbleibenden notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 46, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe:
1I.
2Durch Urteil vom 06.07.2011 hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 26 KLs 85 Js 33/07-38/10) den Angeklagten in dieser Sache wie folgt verurteilt:
3Der Angeklagte wird auf seine Kosten wegen Betruges in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
4Aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt ein Monat Freiheitsstrafe als verbüßt.
5Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.000 € wird angeordnet.
6Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 27.03.2012 (Az: 3 StR 472/11) das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen II.B. der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen) und der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen.
7Danach ist der Angeklagte rechtskräftig wegen Betruges in vier Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden.
8Die diesbezüglich von der 6. großen Strafkammer getroffenen, den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen lauten:
9„B) Tatkomplex: Betrug zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen
10Mit der Anerkennung des GBW NRW als Weiterbildungseinrichtung im Jahr 1992 bestand ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf staatliche Fördermittel nach dem WbG. Die Anerkennung erfolgte zeitlich unbefristet. Die staatliche Förderung war an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, die jeweils für jedes Förderjahr vorliegen mussten. Hierzu zählte insbesondere, dass die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung auch weiterhin vorlagen.
11Unter anderem mussten von der Einrichtung pro Jahr mindestens 2.800 Unterrichtsstunden durchgeführt werden, wobei es sich um öffentlich zugängliche Weiterbildungsveranstaltungen handeln musste. An diesen Veranstaltungen mussten im Durchschnitt mindestens zehn Teilnehmer tatsächlich teilnehmen. Außerdem musste die Einrichtung die Gewähr für die sachgerechte Verwendung der staatlichen Fördermittel bieten. Zum Beginn eines Jahres war ein Antrag auf Vorschusszahlung zu stellen, in dem die voraussichtlichen Unterrichtsstunden anzugeben waren; nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres waren die tatsächlich abgehaltenen Stunden sowie die Anzahl der Teilnehmer auf einem Formblatt der Bezirksregierung anzugeben. Auf dieser Basis erfolgte dann eine Prüfung und endgültige Festsetzung der Fördermittel seitens der Bezirksregierung. Im Rahmen der Antragsprüfungen wurde jeweils auch überprüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin bestanden. War dies nicht mehr der Fall, waren keine Fördermittel auszuzahlen und war gegebenenfalls die Anerkennung zu entziehen.
12Die Bildungseinrichtung hatte Nachweise über die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen zu führen, aus denen insbesondere der thematische Gegenstand der jeweiligen Veranstaltung, deren zeitliche Dauer und die daran teilnehmenden Personen einschließlich ihrer Wohnanschriften zu ersehen waren. Diese Unterlagen waren für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, um der Bezirksregierung eine Überprüfung zu ermöglichen. Derartige Überprüfungen fanden in unregelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass statt.
13Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wurden seitens des GBW NRW zu den einzelnen Veranstaltungen Seminarlisten geführt, in deren Kopfbereich das GBW NRW als Veranstalter, die thematische Bezeichnung des Kurses, der/die Kursleiter/in und die zeitliche Dauer genannt waren und in denen sich in Form einer Tabelle linksseitig untereinander die Teilnehmer mit Namen und Anschrift einzutragen hatten und durch ankreuzen verschiedener Spalten hinter ihren Namen jeweils bezogen auf einzelne Veranstaltungstage deren Teilnahme vermerkt wurde. Diese Listen wurden sodann von einem Verantwortlichen, in der Regel dem Kursleiter/der Kursleiterin, unterzeichnet. Soweit Prüfungen stattfanden, wurden diese Listen der Bezirksregierung zum Nachweis der durchgeführten Veranstaltungen vorgelegt.
14Da es sich bei dem GBW NRW nur um eine relativ kleine Einrichtung handelte, die in erster Linie Bezug zur Bewegung der Partei „Die Grauen“ bzw. dem „Seniorenschutzbund Graue Panther“, hatte, erreichte ihr Angebot nur relativ wenige Interessenten, so dass die Einrichtung Schwierigkeiten hatte, die für eine staatliche Förderung notwendige Anzahl von Unterrichtsstunden mit der ebenfalls notwendigen Anzahl von Teilnehmern pro Jahr durchzuführen. Die Kurse selbst waren für die Teilnehmer häufig kostenfrei. Daher war man auf die staatliche Finanzierung angewiesen.
15In dieser Situation entwickelte V die Idee, Kurslisten fiktiv zu erstellen, um auf die notwendige Stunden- und Teilnehmerzahlen zu kommen. So wurden Listen aus Kursen, in denen sich die Teilnehmer bereits eingetragen hatten, nachträglich durch weitere Kreuze bei den einzelnen Veranstaltungstagen ergänzt, um so eine höhere durchschnittliche Teilnehmerzahl darzustellen. Ferner wurden bei diversen Veranstaltungen Listen ausgelegt bzw. verteilt, die noch nicht vollständig im Kopfbereich ausgefüllt waren, und die bei der jeweiligen Veranstaltung anwesenden Personen wurden veranlasst, sich in diese Listen einzutragen. Im Nachhinein wurde dann der Kopf der Listen mit dem Namen eines Kurses versehen, der jedoch in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden hatte. Auch wurden im Nachhinein die Angaben zur zeitlichen Dauer einer Veranstaltung verändert und diese dadurch fiktiv verlängert. Teilweise wurden nicht öffentliche Parteiveranstaltungen wie etwa Vorstandssitzungen, bei denen derartige Listen ebenfalls ausgefüllt worden waren, als öffentliche Fortbildungsveranstaltungen umdeklariert.
16Derartige Manipulationen wurden von V begonnen. Der frühere Mitangeklagte I, der als angestellter Kursleiter für das GBW NRW tätig war, beteiligte sich hieran auf Initiative von V , weil ihm bewusst war, dass das GBW auf die staatliche Förderung angewiesen war und er die Sache der Grauen Panther im Rahmen des GBW NRW unterstützen wollte. Seine anfänglichen Bedenken beschwichtigte dadurch, dass er I erklärte, die Manipulationen würden nicht auffallen, weil die Einzelheiten niemand überprüfen dürfe. I war in erster Linie derjenige, der sich darum bemühte, Teilnehmer für Seminare anzuwerben. Für einen erheblichen Teil der Seminare war er selbst Seminarleiter. Er war auch darauf bedacht, dass bei den Veranstaltungen Listen geführt wurden und sich darin jeweils mindestens zehn Personen eintrugen. Schließlich wirkte er auch darauf hin, dass möglichst viele Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen geführt wurden, was jedoch teilweise auf erheblichen Widerstand in den örtlichen Parteiverbänden stieß.
17Zahlreiche Listen, die nachträglich manipuliert waren, wurden von ihm, obwohl er derartige Seminare nicht als Kursleiter durchgeführt hatte, gleichwohl als solcher unterzeichnet.
18Auf Veranlassung des Angeklagten unterschrieb auch die frühere Mitangeklagte S- als angebliche Kursleiterin einige derart manipulierte Listen.
19Die Daten der manipulierten Unterlagen wurden zur Grundlage der Leistungsanträge des GBW NRW gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf, und die Unterlagen selbst wurden jedenfalls teilweise auch zur Grundlage für die Bewilligung von Fördermitteln.
2039. (Fall 39 der Anklage)
21Mit dem hierfür von der Bezirksregierung Düsseldorf zur Verfügung gestellten Formular "Erklärung für Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft gemäß § 14 Weiterbildungsgesetz" erklärte V unter dem 7.3.2004 als Vertreter des GBW NRW, dass im Haushaltsjahr 2002 im Pflichtangebot gemäß § 16 i. V. m. §§ 3 u. 8 WbG 2.948 Unterrichtsstunden durchgeführt worden seien und an den geförderten Unterrichtsstunden im Jahresdurchschnitt mindestens zehn Personen pro Lehrveranstaltung teilgenommen hätten, die in Nordrhein-Westfalen wohnten oder arbeiteten (§ 8 WbG) und das 16. Lebensjahr vollendet hätten (§ 1 Abs. 2 WbG). Nach einer örtlichen Prüfung am 08./09.07.2004 durch die Bezirksregierung, bei der die zu den gemeldeten Veranstaltungen gefertigten und jedenfalls teilweise manipulierten Listen vorgelegt wurden, wurden seitens der Bezirksregierung im Vertrauen auf die Richtigkeit der Unterlagen und den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen mit Festsetzungsbescheid vom 24.11.2005 für das Haushaltsjahr 2002 Förderleistungen in Höhe von 47.786,36 € festgesetzt. Hierauf waren bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 46.405,88 € erfolgt, so dass noch weitere 1.380,48 € ausgezahlt wurden. Bei dem Gesamtbetrag handelte es sich um den gesetzlichen Höchstförderbetrag.
2240. (Fall 40 der Anklage)
23Unter dem 27.12.2002 beantragte V als Vertreter des GBW NRW für das Haushaltsjahr 2003 weitere Fördermittel. Aufgrund dieses Antrags sowie des Ergebnisses der örtlichen Prüfung der Bezirksregierung vom 08./09.07.2004 setzte diese mit Bescheid vom 23.11.2005 die Fördermittel für das Haushaltsjahr 2003 auf 45.397,04 € fest. Hierauf waren bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 44.085,58 € erfolgt, so dass noch weitere 1.311,46 € zur Auszahlung kamen. Bei der festgesetzten Summe handelte es sich um den gesetzlichen Höchstförderbetrag.
24Im Rahmen der örtlichen Prüfung wurden wiederum Listen vorgelegt über Veranstaltungen, die nicht mit den darin aufgeführten Teilnehmern bzw. den darin angegebenen Stundenzahlen abgehalten worden waren.
2541. (Fall 41 der Anklage)
26Mit Schreiben vom 8.12.2003, welches von dem früheren Mitangeklagten I in Vertretung des früheren Mitangeklagten V mit dessen Einverständnis unterzeichnet wurde, beantragte das GBW NRW weitere Fördermittel für das Jahr 2004 in Höhe des Vorjahres. Infolgedessen wurden für das Haushaltsjahr 2004 Abschlagszahlungen seitens der Bezirksregierung geleistet.
27Mit Erklärung vom 21.3.2005 erklärte V für das GBW NRW, dass im Haushaltsjahr 2004 insgesamt 3.085 Unterrichtsstunden im Pflichtangebot gemäß § 16 i.V.m. §§ 3 u. 8 WbG durchgeführt worden seien mit mindestens durchschnittlich zehn Personen als Teilnehmern. Dem Antrag beigefügt war eine Auflistung der förderungsfähigen Unterrichtsstunden, unterteilt nach Sachgebieten. Tatsächlich waren weniger Unterrichtseinheiten mit geringerer Teilnehmerzahl durchgeführt worden.
28Auf der Grundlage der gestellten Anträge bewilligte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 30.11.2005 für das Haushaltsjahr 2004 Fördermittel in Höhe von 40.618,41 €. Als Abschlag waren hierauf bereits 39.445 € gezahlt, so dass noch weitere 1.173,41 € ausgezahlt wurden.
29Auch hierbei wurde wiederum der gesetzliche Höchstförderbetrag festgesetzt.
3042. (Fall 42 der Anklage)
31Für das Haushaltsjahr 2005 wurden seitens des Angeklagten mit Schreiben vom 11.01.2005 für das GBW NRW weitere Fördermittel beantragt. Mit Erklärung des Angeklagten vom 5.5.2006 wurden 2.803 angeblich im Jahr 2005 durchgeführte förderungsfähigen Unterrichtsstunden gemeldet. Seitens der Bezirksregierung erfolgte eine örtliche Prüfung am 12.6.2006. Auf der Grundlage der angemeldeten Unterrichtseinheiten und des Ergebnisses der örtlichen Prüfung, bei der wiederum manipulierte Listen vorgelegt wurden, wurden die unter dem Titel „Il canto del mondo“ geführten Unterrichtseinheiten nicht als förderungsfähig anerkannt, so dass nur insgesamt 2.391 Unterrichtsstunden in die Berechnung der Fördermittel einflossen. Im Ergebnis wurde mit Festsetzungsbescheid vom 22.8.2006 der gesetzliche Höchstförderbetrag in Höhe von 40.618,41 € festgesetzt, auf den bereits Abschläge in Höhe von 38.356,31 € gezahlt worden waren, so dass noch weitere 2.262,10 € ausgezahlt wurden.
32Auch für das Haushaltsjahr 2006 wurden weitere Fördermittel beantragt.
33Die Meldung der für dieses Jahr angeblich abgehaltenen Unterrichtseinheiten wurde nicht mehr zur Entscheidungsgrundlage für einen Bewilligungsbescheid, da im Jahr 2007 Ermittlungsmaßnahmen u. a. auch wegen des Verdachts der betrügerischen Erschleichung von Fördermitteln stattfanden und die Bezirksregierung daraufhin weitere Zahlungen einstellte, nachdem auch für 2007 zunächst weitere Abschläge gezahlt worden waren.
34Nach Anhörung des GBW NRW wurde dieser Einrichtung schließlich mit Bescheid der Bezirksregierung vom 21.4.2008 rückwirkend zum 1.1.2002 die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung entzogen. Ferner wurden die Festsetzungsbescheide für die Haushaltsjahre 2002-2006 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen und die in dem Zeitraum 2002-2007 gezahlten Landesmittel in Höhe von insgesamt 238.453,95 € zurückgefordert.
35Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:
36„Seit Ende des Jahres 2007 ermittelt die Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen die Spitze der Partei "die Grauen Panther" und in diesem Zusammenhang auch gegen ihr Bildungswerk wegen Betruges.
37Die Ermittlungen ergaben, dass Kurszeiten nicht wie angegeben eingehalten wurden, interne Versammlungen als Weiterbildungsveranstaltungen abgerechnet wurden, Dozenten bei einigen Veranstaltungen als Kursteilnehmer geführt wurden, mehr Seminartage angegeben wurden, als stattgefunden haben, Teilnehmer auf mehreren Listen von zeitgleich durchgeführten Kursen genannt wurden, auf Kurslisten Teilnehmer geführt wurden, die nach eigener Aussage nie an diesen Kursen teilgenommen haben, Dozenten Unterschriften für die Durchführung von Kursen in Zeiträumen geleistet haben, in denen sie sich im Urlaub befanden, Teilnehmern mehrere Listen zum Unterschreiben vorgelegt wurden, um so mehr "fiktive" Veranstaltungen abrechnen zu können, Teilnehmerlisten mit den Unterschriften von Chormitgliedern als fördererfähige Veranstaltungen ausgewiesen wurden (z. B. "Politischer Nachmittag")…
38Gemäß § 15 WbG ist Voraussetzung für die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung u. a., dass jährlich ein Mindestangebot von 2.800 Unterrichtsstunden auf dem Gebiet der Weiterbildung erbracht wird und der Träger die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bietet.
39Die Schwere und die Vielzahl der Betrugsfälle über Jahre hinweg schließt aus, dass ab dem Jahr 2002 die Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden. Zudem kann nicht mehr einwandfrei nachgewiesen werden, wie viele Unterrichtsstunden tatsächlich stattgefunden haben, zumal bei den tatsächlich durchgeführten Kursen etliche Teilnehmerlisten verfälscht wurden… da ab dem Jahr 2002 die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 15 WbG nicht mehr vorlagen, ist die Anerkennung somit rückwirkend zum 1.1.2002 zu widerrufen…
40Für Ihre Einrichtung bestand somit seit dem Jahr 2002 kein Anspruch auf Förderung mehr…“
41Rückzahlungen von Fördermitteln erfolgten wegen Insolvenz der Einrichtung nicht. Der Angeklagte wurde in diesem Zusammenhang nicht persönlich in Anspruch genommen.“
42Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu weiteren 38 Betrugstaten zum Nachteil der Partei „Die Grauen“ (Taten 1-38 der Anklageschrift vom 19.10.2009) hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
43Die nunmehr zuständige erkennende Kammer hat das Verfahren im Verlauf der erneuten Hauptverhandlung hinsichtlich dieser Taten gemäß §§ 154 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt.
44Im Übrigen hat sie die folgenden Feststellungen getroffen.
45II.
46Der Angeklagte wuchs in X auf. Hier besuchte er zunächst die Volksschule, danach eine Realschule, nach deren erfolgreichem Abschluss er bei der Firma C eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolvierte. Über ein Abendgymnasium erwarb er später das Abitur. Anschließend studierte er in L Philosophie, Psychologie und Soziologie. Einen Abschluss in Psychologie erwarb er in den USA und auf den Philippinen. Für Letzteren stellte die Universität L eine sogenannte Äquivalenzbescheinigung aus. In den USA wurde ihm ein kirchlicher Titel „Dr. Phil. Rel.“ verliehen. Wegen dieses Titels gab es in der Vergangenheit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das eingestellt wurde. Der Angeklagte verzichtete damals auf die Führung dieses Titels.
47Beruflich ist der Angeklagte wie folgt tätig:
48In Deutschland ist er als niedergelassener Psychotherapeut mit einer eigenen Praxis tätig, in der seine Ehefrau mitarbeitet. Derzeit betreut er noch alle Patienten (40 Therapiestunden pro Woche) selbst, wobei er die monatlichen Einnahmen hieraus auf 8.000 € brutto beziffert.
49Daneben hat er einen Lehrauftrag an der Fachhochschule J im dortigen Institut für Weiterbildung. Soweit er dort Lehrveranstaltungen abhält, erhält er hierfür eine Vergütung von 55 € pro Stunde. Die Tätigkeit für dieses Projekt wird in Zukunft für einen anderen Träger erfolgen, mit dem die Vergütungsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind.
50Auf den Philippinen, wo sich der Angeklagte mit seiner Ehefrau in der Vergangenheit mehrere Monate pro Jahr aufzuhalten pflegte, hat der Angeklagte einen Lehrstuhl für medizinische Psychologie. Dort erhielt er eine Professur und betreut Promotionen von Medizinern. Zudem hält er Vorlesungen in englischer Sprache.
51Seine berufliche Tätigkeit wird inzwischen durch seinen Gesundheitszustand - der sich seit der ersten Hauptverhandlung im Jahr 2011 verschlechtert hat - erschwert.
52Heute nimmt er wegen einer Herzerkrankung den Blutverdünner Marcumar, ist insulinpflichtiger Diabetiker und Rheumapatient. Seit einigen Monaten muss er drei Mal wöchentlich zur Dialyse.
53Deshalb möchte er aus gesundheitlichen Gründen beruflich kürzer treten und die Hälfte der Patienten seiner psychotherapeutischen Praxis über die kassenärztliche Vereinigung ab dem 01.04.2014 an einen anderen Therapeuten abgeben.
54Zudem ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, persönlich auf die Philippinen zu reisen. Zur Verrichtung seiner Tätigkeiten im Rahmen der dortigen Professur nutzt er die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets (z.B. Skype).
55Neben seiner beruflichen Tätigkeit hat sich der Angeklagte seit Jahren sozial und politisch in Deutschland und auch im Ausland, speziell auf den Philippinen engagiert und war Mitglied in diversen Institutionen. Insbesondere lagen ihm dabei die Situation der älteren Generation wie auch gesundheitliche Themen am Herzen.
561989 lernte er XX, die damals ein Bundestagsmandat für die Partei „Die Grünen“ innehatte, kennen. Später gründete XX die Partei „Die Grauen, Graue Panther“. 1992 trat V in diese Partei ein und wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden des Landesvorstandes NRW gewählt. Als eine dem Seniorenschutzbund und später der Partei „Die Grauen“ nahe stehende Einrichtung wurde bereits 1987 das Generationen-Bildungswerk „Graue Panther“ e.V. (GBW) als gemeinnütziger Verein gegründet. Seit 1998 war der Angeklagte erster Vorsitzender des Vorstandes des GBW bis zu dessen Auflösung im Jahr 2007 oder 2008.
57Daneben existierte auf Landesebene als Träger einer Weiterbildungseinrichtung das Generationen-Bildungswerk „Graue Panther“ NRW e.V. – Institut für eine neue Altenpolitik - (GBW NRW) mit Sitz in X. Seit 1995 war V Mitarbeiter dieser Einrichtung. Von 2002 bis Anfang 2008 war er neben XX Vorsitzender des Vorstandes des GBW NRW.
58Seit seinem Eintritt in die Partei war der Angeklagte sowohl innerhalb der Partei als auch im Bereich der Weiterbildung aktiv. Insbesondere gehörte er zu den Initiatoren und Ideengebern neben XX, die als erste Parteivorsitzende fungierte. Auch pflegte er regelmäßige und enge Kontakte zur Parteiführung.
59Der Angeklagte ist mit der früheren Mitangeklagten S- verheiratet und hat zwei inzwischen volljährige Kinder.
60Er ist nicht vorbestraft.
61Im Rahmen des hiesigen Ermittlungsverfahrens wurde er auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.10.2007 am selben Tage verhaftet und war bis zum 22.01.2008 in Untersuchungshaft. Seit diesem Tage war er von der Untersuchungshaft verschont. Mit Beschluss vom 17.12.2010 wurde der Haftbefehl aufgehoben.
62Die strafrechtlichen Ermittlungen begannen, nachdem im Frühjahr 2007 eine Verdachtsanzeige der Zeugin S einging. Im Rahmen dieser Ermittlungen war sehr umfangreiches Beweismaterial zu sichten und auszuwerten, wobei zahlreiche Zeugen befragt werden mussten. Im Oktober 2007 wurden die Räumlichkeiten des Angeklagten durchsucht und fand eine erste Vernehmung als Beschuldigter statt.
63Die Anklage ging sodann am 20.10.2009 bei Gericht ein. Wegen Überlastung der zuständigen Strafkammer durch andere Verfahren konnte dort die Sache bis zur Übertragung auf die 6. große Strafkammer im November 2010 nicht angemessen gefördert werden. Nach der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Wuppertal konnte die jetzt erkennende Kammer die Sache vom Eingang am 13.06.2012 bis zum 27.06.2013 wegen vorrangig zu bearbeitender Haftsachen nicht angemessen fördern.
64III.
65Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 18.10.2013.
66IV.
67Die 6. große Strafkammer hat auf vier Einzelfreiheitsstrafen von je 1 Jahr und 9 Monaten erkannt. Zur Begründung hat sie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt:
68„In den Fällen 39-42 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt.
69Die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB erschien in diesem Zusammenhang in der Gesamtwürdigung als unangemessen, obwohl der Angeklagte als verantwortlicher Leiter des GBW NRW aus dessen Einnahmen fortlaufende Einkünfte in Form eines Gehalts bezogen hat. Angesichts der relativ geringen Höhe dieser Einnahmen und des Umstandes, dass der Angeklagte in erster Linie handelte, um die Institution am Leben zu erhalten, lagen gewichtige mildernde Umstände vor, die den erhöhten Strafrahmen als unangemessen erscheinen ließen.
70In den vorgenannten Fällen sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er seine Tatbeteiligung in wesentlicher Hinsicht eingeräumt und damit Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt hat. Der Angeklagte handelte in erster Linie um der Sache willen, nicht wegen seines eigenen Vorteils. Auch diese Taten lagen bereits erhebliche Zeit zurück. Das Verfahren hat sich über einen langen Zeitraum hingezogen, wobei der Angeklagte insbesondere durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit belastet wurde.
71Persönliche wirtschaftliche Vorteile sind ihm aus den Taten nicht verblieben. Im Laufe der Zeit ist seine Hemmschwelle gesunken.
72Auf der anderen Seite war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er dritte Personen in dieses strafrechtlich relevante Verhalten verstrickte. Die in den einzelnen Fällen verursachten Schäden zulasten des Landes Nordrhein-Westfalen waren erheblich. Auch in diesen Fällen wurde ein System missbraucht, das ganz wesentlich auf Vertrauen aufgebaut war, weil Überprüfungsmöglichkeiten der Bezirksregierung nur in sehr begrenztem Ausmaß gegeben waren.
73Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für jeden Einzelfall auf eine tat-und schuldangemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.“
74Die jetzt erkennende Kammer hat nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit die Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß §§ 46, 53 und 54 StGB auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
752 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten
76erhöht und auf diese erkannt.
77Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat sie nochmals alle von der 6. großen Strafkammer im Rahmen der Einzelstrafenbildung aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, auf die hier verwiesen wird. Weiterhin hat sie zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes, seines Alters und der Tatsache, dass er sich erstmals im Strafvollzug befinden wird, besonders haftempfindlich ist. Er ist nicht vorbestraft und seit den festgestellten Taten, die inzwischen noch längere Zeit zurück liegen, auch nicht nachbestraft. In Folge seines Alters und seines Gesundheitszustandes, der sich seit dem ersten Urteil verschlechtert hat, ist er durch das lange Verfahren besonders belastet.
78Diesen und den mitberücksichtigten mildernden Umständen aus der Zumessung der Einzelstrafen standen die mitberücksichtigten strafschärfenden Umstände entgegen. Bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung aller Taten und der Täterpersönlichkeit fiel zu Lasten des Angeklagten dabei insbesondere noch mal der verursachte erhebliche Gesamtschaden ins Gewicht.
79Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten 2 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
80Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde vom 20.10.2009 bis November 2010 und vom 13.06.2012 bis 27.06.2013 rechtsstaatswidrig verzögert. Diese Feststellung alleine war allerdings zur Entschädigung des Angeklagten nicht ausreichend. Denn er war über die normalen Belastungen eines laufenden Strafverfahrens hinaus wegen der angeordneten Untersuchungshaft und zuletzt wegen seines weiterhin verschlechterten Gesundheitszustandes durch die überlange Verfahrensdauer besonders belastet.
81VII.
82Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Annotations
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.