Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 21. Nov. 2014 - 3 O 6/13 KfH

published on 21/11/2014 00:00
Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil, 21. Nov. 2014 - 3 O 6/13 KfH
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Kinesio Tapes und/oder die Ausbildung in Kinesio Tapes mit den Angaben zu werben:

1.

„Schmerzen werden gelindert“,

2.

„Die Unterdrückung von neurologischen Schmerzen kann dank der Anwendung der Kinesio Taping® auf die betroffenen Stellen erfolgen.“,

3.

„Wenn der Körper sich bewegt, arbeitet das Kinesio Taping ® Band als Pumpe, die kontinuierlich die Lymphzirkulation stimuliert.“,

4.

„Sobald der lokale Druck auf die Schmerzrezeptoren verringert wird, werden Muskelschmerzen reduziert.“,

5.

„Die genaue Anwendung des Kinesio Taping® Bandes stimuliert die Drainage von Lymphflüssigkeit in eine bestimmte Richtung. Anwendungen zur Lymphdrainage können oft durch zusätzliche Anwendungen zur Entwässerung in anderen Bereichen unterstützt werden

sofern dies geschieht wie folgt:

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer I ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft (zu vollziehen an einem Geschäftsführer), oder Ordnungshaft (zu vollziehen an einem Geschäftsführer) bis zu sechs Monaten angedroht.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2013 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein eingetragener Verein und Wettbewerbsverband, macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte warb im Internet unter der Domaine ....de für den Verkauf der von ihr angebotenen Kinesio Tapes und für Ausbildungsveranstaltungen, in welchen sie die Technik des Kinesio Tapings zahlenden Interessenten näher bringen will. Hierbei verwendete sie auch die in der Urteilsformel wiedergegebenen Aussagen.
Wegen dieser und weiterer, nach Auffassung des Klägers wettbewerbswidriger Aussagen wurde die Beklagte von der Klägerin vorgerichtlich abgemahnt. Wegen einiger Aussagen gab sie auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nicht jedoch hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen.
Bei den beworbenen Produkten handelt es sich um elastische Klebebänder auf Baumwollbasis. Die Befestigung der Tapes erfolgt mittels eines Acrylklebers, der sich auf der unteren Seite der Tapes befindet. Je nach Behandlungsmethode kann das Kinesio Tape über eine Woche lang auf der Haut getragen werden und ruft für den Patienten keine Einschränkung hervor, da es elastisch, atmungsaktiv und wasserfest ist. Die einzusetzenden Tapes müssen von dem Anwender oder Behandler entweder selbst zurechtgeschnitten werden, oder man greift auf vorgeschnittene Tapes zurück, welche speziell für die jeweils zu behandelnde Symptomatik vorgefertigt angeboten werde
Der Kläger behauptet, die verschiedenen Wirkprinzipien die hinsichtlich dieser Tapes vertreten würden, seien sämtlich ohne wissenschaftliche Substanz, was im einzelnen näher ausgeführt wird. Auch seien die von der Beklagten angeführten Veröffentlichungen und Berichte nicht geeignet, die Wirksamkeit der Tapes hinsichtlich der streitgegenständlichen Aussagen zu belegen. Vielmehr würden diese Veröffentlichungen und Berichte im Ergebnis zeigen, dass die Wirksamkeit zweifelhaft und umstritten sei. Die Verwendung der streitgegenständlichen, wissenschaftlich nicht belegten Werbeaussagen ohne Hinweis darauf, dass diese Aussagen umstritten und nicht belegt seien, sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.
Der Kläger beantragt
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
10 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es Sache des Klägers sei, die fehlende Wirksamkeit der von der Beklagten beworbenen Produkte darzutun. Dies habe der Kläger nicht in ausreichender Weise getan. Zudem ergebe sich aus den von der Beklagten angeführten und näher erörterten Veröffentlichungen und Berichten, dass die Wirksamkeit der in Rede stehenden Tapes bezüglich der streitgegenständlichen Werbeaussagen wissenschaftlich valide dokumentiert sei.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
13 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG. Bei den streitgegenständlichen Tapes handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 MPG ist es unzulässig, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, die mit einer irreführenden Angabe versehen sind. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG liegt eine Irreführung insbesondere vor, wenn Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben. Eine solche Irreführung ist nicht erst dann gegeben, wenn das Fehlen der Wirkung wissenschaftlich erwiesen ist. Vielmehr genügt für eine Irreführung, dass es an einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage für die Aussage fehlt, oder aber dass mit einer umstrittenen wissenschaftlichen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (vgl. BGH, Urt. vom 06.02.2013 - I ZR 62/11 - Juris Rdnr. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - I ZR 94/09 - Juris). Die soeben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2013 ist zwar zu einem Arzneimittel ergangen, bei dem in mancher Hinsicht strengere Grundsätze für die Werbung gelten, als bei einem Medizinprodukten. Die Vorschriften, auf die es vorliegend ankommt, sind jedoch im Kern gleich. Bei § 4 MPG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Irreführende Werbung ist auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter. Dies hat zur Folge, dass die beanstandete Werbung auch unlauter im Sinne des § 3 UWG ist, was auch außerhalb des Geltungsbereichs des Medizinproduktegesetzes für die beworbene Ausbildung gilt und zu Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 UWG führt.
14 
Die Kammer folgt dem Kläger im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung darin, dass gerade die von der Beklagten angeführten Veröffentlichungen und Berichte geeignet sind, die Überzeugung zu vermitteln, dass es an einer wissenschaftlichen Grundlage für die streitgegenständlichen Werbeaussagen fehlt. Diese Überzeugung hat die Kammer dann tatsächlich auch aus dem Parteivorbringen abgeleitet.
15 
Dabei ist allerdings klarzustellen, dass, anders als der Kläger möglicherweise meint, geringere Anforderungen an die wissenschaftliche Grundlage für Werbeaussagen bei Medizinprodukten zu stellen sind als bei Arzneimitteln (vgl. BGH, Urt. vom 17.01.2013 - I ZR 5/12 - Juris Rdnr. 20). Insbesondere sind keine randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurden, erforderlich (BGH a.a.O.). Als wissenschaftliche Grundlage können aber nur solche Untersuchungen angesehen werden, die (natur-)wissenschaftlichen Maßstäben genügen, also reproduzierbare Versuche mit rational nachvollziehbaren und tragfähigen Schlussfolgerungen. Diesen Maßstäben werden die von der Beklagten angeführten Untersuchungen und Berichte nicht gerecht.
16 
Die von der Beklagten an erster Stelle genannte Publikation von Krausse „Elastisches Tapen bei Schmerzen und funktionellen Störungen des Bewegungsapparates aus Sicht eines Physiotherapeuten“ berichtet nicht von einer eigenen wissenschaftlichen Untersuchung des Verfassers über die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Tapes, sondern gibt einen Überblick über die anderweit durchgeführten Untersuchungen und vorliegenden Veröffentlichungen zu diesem Thema.
17 
Die von Krausse referierte Publikation von Breitenbach befasst sich gar nicht mit den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Behauptungen, so dass sie als wissenschaftliche Beleg insoweit schon deshalb nicht geeignet ist.
18 
Das Gleiche gilt für die von der Beklagten angeführte Bachelor-Arbeit von Angemüller. In dieser Arbeit wird zwar auch von einer verbesserten Mikrozirkulation gesprochen, eigentlicher Untersuchungsgegenstand ist aber die Frage einer Verbesserung der Sprungkraft von Handballspielern.
19 
Auch die weiteren von der Beklagten genannten Veröffentlichungen von Mogel, „Kinesio Tapes and Hamstrings“, von Schultz und von Yasukawa befassen sich nicht mit den vorliegend streitgegenständlichen Behauptungen.
20 
Die von der Beklagten angeführten Studien von Wen-Chi Chen und Marban werden überhaupt nicht inhaltlich referiert, so dass auch nicht ersichtlich ist, was zu Gunsten der Beklagten daraus hergeleitet werden soll.
21 
Bei der Untersuchung von Tsai geht der Verfasser selber davon aus, dass die Zahl der Probanden hätte deutlich größer sein müssen, damit die Ergebnisse statistisch signifikant wären. Außerdem wurden bei den Probanden jeweils mehrere Behandlungsmittel angewandt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit gerade die Tapes bedeutsam gewesen sein sollen für einen Behandlungserfolg.
22 
Als Bericht über nur einen einzigen Fall ist die Publikation von Pyszora u.a. nicht als wissenschaftliche Beleg für die Wirksamkeit geeignet.
23 
Hinsichtlich der Veröffentlichungen von Kase und Shim fehlt es an einer näheren Darstellung, was aus diesem Studien soll für die streitgegenständlichen Behauptungen hergeleitet werden können.
24 
Die Studie von Bialoszewski betrifft eine Entstauungstherapie an den unteren Gliedmaßen nach einer operativen Beinverlängerung, was einen äußerst speziellen Fall betrifft und nicht für die angesprochenen Verkehrskreise verallgemeinerungsfähig ist. Hinzu kommt, dass die Stichprobenumfang äußerst gering war, was bei der speziellen Thematik nicht verwundert.
25 
Auch die Untersuchungen von Nomura und Lawrance werden von der Beklagten lediglich benannt, ohne näheren inhaltlichen Vortrag.
26 
Der Bericht von Hanks befasst sich mit lediglich acht Probanden mit ganz unterschiedlichen Schmerzmustern, von denen nur ein Teil auf die Behandlung ansprach. Diese Untersuchung vermag somit keine signifikanten Ergebnisse zu erbringen.
27 
Die Untersuchung von Thelen u.a. betraf nur eine relativ kleine Zahl von Probanden (42), die zudem einer speziellen Bevölkerungsgruppe angehörten (Studentinnen), ergab nur eine relativ geringfügige Wirkung und war zudem nicht placebokontrolliert, obwohl in der Vergangenheit, wie Krausse in seiner Übersichtsstudie belegt, starke Placeboeffekte beim Tapen aufgetreten waren.
28 
Die weitere Studie von Hsu betraf nur 17 Probanden.
29 
Die Untersuchung von Christou betraf nur 30 Probantinnen. Eine Wirkung wurde nur bei der Hälfte der Kandidatinnen festgestellt, die unter einem patellofemoralem Schmerzsyndrom litten. Auch das erscheint weder signifikant noch verallgemeinerungsfähig. Zudem zeigt Krausse bedeutsame Anhaltspunkte für einen Placeboeffekt auf.
30 
Die von Krausse referierte Studie von Evermann weist eine deutlich größere Zahl von Probanden auf (Tapegruppe 35, Kontrollgruppe 30). Hier werden jedoch die Auswirkungen auf das Schmerzempfinden lediglich nach allgemeinen subjektiven Empfindungen und nicht nach anerkannten Fragebögen ermittelt, und der Raster für die zeitlichen Abstände der Befragung (24/48/72 Stunden/7/14 Tage) erscheint sehr grob, um den Durchschnittswerten für die Feststellung von Beschwerdefreiheit Signifikanz beizumessen.
31 
Bei den Untersuchungen von Cowan (2000), Gilleard (1998) und von Mogel „Kinesio-Taping - neu und revolutionär“ handelt es sich um theoretische Betrachtungen zur Wirkungsweise und nicht um Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit.
32 
Die Untersuchung von Akinbo, eine weitere Untersuchung von Chen aus dem Jahr 2008, sowie Publikationen von Maruko, Frey und Kalichman werden lediglich benannt, ohne näher darzustellen, was dabei festgestellt wurde.
33 
Die von der Beklagten referierte Fallbeschreibung bei einer Patienten mit Rumpfatxi bezieht sich nur auf einen Einzelfall, der dementsprechend auch nicht statistisch signifikant sein kann.
34 
Die von der Beklagten angeführten Untersuchungen von Gonzales-Igelsias und Röhrs lassen einen Bezug zum Streitgegenstand nicht erkennen. Die Untersuchung von De la Motte wird ohne nähere Angaben zum Inhalt angeführt.
35 
Die umfangreiche Übersicht in der zwar von der Beklagten zunächst angeführten, aber erst vom Kläger vollständig vorgetragenen Untersuchung von Krausse in Verbindung mit den umfänglichen Ausführungen der Beklagten zum Stand der Publikationen zur Wirksamkeit der Kinesio-Tapes genügt, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass es an einer wissenschaftlichen Grundlage für die streitgegenständlichen Werbeaussagen fehlt. Nachdem die streitgegenständlichen Tapes mehrere Jahrzehnte auf dem Markt sind und die Beklagte sich offenbar vertieft mit den hierzu ergangenen Publikationen befasst hat, ist davon ausgehen, dass Sie eine wissenschaftlich tragfähige Aussage vorgelegt hätte, wenn es eine solche gäbe. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner besonderen Sachkunde und damit auch keines Sachverständigen. Soweit die Beklagte die Hoffnung hegt, ein Sachverständiger könnte möglicherweise einen ihr unbekannte, aber bereits vorhandenen Beleg für ihre Aussagen entdecken, handelt es sich im Ergebnis um eine Behauptung der Beklagten ins Blaue hinein, der nicht nachgegangen werden muss. Soweit die Beklagte die Hoffnung hegen sollte, ein vom Gericht zu bestellender Sachverständige könnte den wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Rechtstreits um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist, erstmals die Klärung der wissenschaftlichen Haltbarkeit von Werbebehauptungen herbeizuführen.
36 
Die Beklagte war damit antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen. Dazu war auch antragsgemäß gemäß § 890 ZPO die Androhung von Ordnungsmitteln in gesetzlicher Höhe auszusprechen.
37 
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht streitig sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Zinsen hierauf kann der Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB beanspruchen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufig vollstreckbar auf § 709 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
13 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptungen nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG. Bei den streitgegenständlichen Tapes handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 MPG ist es unzulässig, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, die mit einer irreführenden Angabe versehen sind. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG liegt eine Irreführung insbesondere vor, wenn Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben. Eine solche Irreführung ist nicht erst dann gegeben, wenn das Fehlen der Wirkung wissenschaftlich erwiesen ist. Vielmehr genügt für eine Irreführung, dass es an einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage für die Aussage fehlt, oder aber dass mit einer umstrittenen wissenschaftlichen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (vgl. BGH, Urt. vom 06.02.2013 - I ZR 62/11 - Juris Rdnr. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - I ZR 94/09 - Juris). Die soeben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2013 ist zwar zu einem Arzneimittel ergangen, bei dem in mancher Hinsicht strengere Grundsätze für die Werbung gelten, als bei einem Medizinprodukten. Die Vorschriften, auf die es vorliegend ankommt, sind jedoch im Kern gleich. Bei § 4 MPG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Irreführende Werbung ist auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter. Dies hat zur Folge, dass die beanstandete Werbung auch unlauter im Sinne des § 3 UWG ist, was auch außerhalb des Geltungsbereichs des Medizinproduktegesetzes für die beworbene Ausbildung gilt und zu Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 UWG führt.
14 
Die Kammer folgt dem Kläger im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung darin, dass gerade die von der Beklagten angeführten Veröffentlichungen und Berichte geeignet sind, die Überzeugung zu vermitteln, dass es an einer wissenschaftlichen Grundlage für die streitgegenständlichen Werbeaussagen fehlt. Diese Überzeugung hat die Kammer dann tatsächlich auch aus dem Parteivorbringen abgeleitet.
15 
Dabei ist allerdings klarzustellen, dass, anders als der Kläger möglicherweise meint, geringere Anforderungen an die wissenschaftliche Grundlage für Werbeaussagen bei Medizinprodukten zu stellen sind als bei Arzneimitteln (vgl. BGH, Urt. vom 17.01.2013 - I ZR 5/12 - Juris Rdnr. 20). Insbesondere sind keine randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen wurden, erforderlich (BGH a.a.O.). Als wissenschaftliche Grundlage können aber nur solche Untersuchungen angesehen werden, die (natur-)wissenschaftlichen Maßstäben genügen, also reproduzierbare Versuche mit rational nachvollziehbaren und tragfähigen Schlussfolgerungen. Diesen Maßstäben werden die von der Beklagten angeführten Untersuchungen und Berichte nicht gerecht.
16 
Die von der Beklagten an erster Stelle genannte Publikation von Krausse „Elastisches Tapen bei Schmerzen und funktionellen Störungen des Bewegungsapparates aus Sicht eines Physiotherapeuten“ berichtet nicht von einer eigenen wissenschaftlichen Untersuchung des Verfassers über die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Tapes, sondern gibt einen Überblick über die anderweit durchgeführten Untersuchungen und vorliegenden Veröffentlichungen zu diesem Thema.
17 
Die von Krausse referierte Publikation von Breitenbach befasst sich gar nicht mit den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Behauptungen, so dass sie als wissenschaftliche Beleg insoweit schon deshalb nicht geeignet ist.
18 
Das Gleiche gilt für die von der Beklagten angeführte Bachelor-Arbeit von Angemüller. In dieser Arbeit wird zwar auch von einer verbesserten Mikrozirkulation gesprochen, eigentlicher Untersuchungsgegenstand ist aber die Frage einer Verbesserung der Sprungkraft von Handballspielern.
19 
Auch die weiteren von der Beklagten genannten Veröffentlichungen von Mogel, „Kinesio Tapes and Hamstrings“, von Schultz und von Yasukawa befassen sich nicht mit den vorliegend streitgegenständlichen Behauptungen.
20 
Die von der Beklagten angeführten Studien von Wen-Chi Chen und Marban werden überhaupt nicht inhaltlich referiert, so dass auch nicht ersichtlich ist, was zu Gunsten der Beklagten daraus hergeleitet werden soll.
21 
Bei der Untersuchung von Tsai geht der Verfasser selber davon aus, dass die Zahl der Probanden hätte deutlich größer sein müssen, damit die Ergebnisse statistisch signifikant wären. Außerdem wurden bei den Probanden jeweils mehrere Behandlungsmittel angewandt, so dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit gerade die Tapes bedeutsam gewesen sein sollen für einen Behandlungserfolg.
22 
Als Bericht über nur einen einzigen Fall ist die Publikation von Pyszora u.a. nicht als wissenschaftliche Beleg für die Wirksamkeit geeignet.
23 
Hinsichtlich der Veröffentlichungen von Kase und Shim fehlt es an einer näheren Darstellung, was aus diesem Studien soll für die streitgegenständlichen Behauptungen hergeleitet werden können.
24 
Die Studie von Bialoszewski betrifft eine Entstauungstherapie an den unteren Gliedmaßen nach einer operativen Beinverlängerung, was einen äußerst speziellen Fall betrifft und nicht für die angesprochenen Verkehrskreise verallgemeinerungsfähig ist. Hinzu kommt, dass die Stichprobenumfang äußerst gering war, was bei der speziellen Thematik nicht verwundert.
25 
Auch die Untersuchungen von Nomura und Lawrance werden von der Beklagten lediglich benannt, ohne näheren inhaltlichen Vortrag.
26 
Der Bericht von Hanks befasst sich mit lediglich acht Probanden mit ganz unterschiedlichen Schmerzmustern, von denen nur ein Teil auf die Behandlung ansprach. Diese Untersuchung vermag somit keine signifikanten Ergebnisse zu erbringen.
27 
Die Untersuchung von Thelen u.a. betraf nur eine relativ kleine Zahl von Probanden (42), die zudem einer speziellen Bevölkerungsgruppe angehörten (Studentinnen), ergab nur eine relativ geringfügige Wirkung und war zudem nicht placebokontrolliert, obwohl in der Vergangenheit, wie Krausse in seiner Übersichtsstudie belegt, starke Placeboeffekte beim Tapen aufgetreten waren.
28 
Die weitere Studie von Hsu betraf nur 17 Probanden.
29 
Die Untersuchung von Christou betraf nur 30 Probantinnen. Eine Wirkung wurde nur bei der Hälfte der Kandidatinnen festgestellt, die unter einem patellofemoralem Schmerzsyndrom litten. Auch das erscheint weder signifikant noch verallgemeinerungsfähig. Zudem zeigt Krausse bedeutsame Anhaltspunkte für einen Placeboeffekt auf.
30 
Die von Krausse referierte Studie von Evermann weist eine deutlich größere Zahl von Probanden auf (Tapegruppe 35, Kontrollgruppe 30). Hier werden jedoch die Auswirkungen auf das Schmerzempfinden lediglich nach allgemeinen subjektiven Empfindungen und nicht nach anerkannten Fragebögen ermittelt, und der Raster für die zeitlichen Abstände der Befragung (24/48/72 Stunden/7/14 Tage) erscheint sehr grob, um den Durchschnittswerten für die Feststellung von Beschwerdefreiheit Signifikanz beizumessen.
31 
Bei den Untersuchungen von Cowan (2000), Gilleard (1998) und von Mogel „Kinesio-Taping - neu und revolutionär“ handelt es sich um theoretische Betrachtungen zur Wirkungsweise und nicht um Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit.
32 
Die Untersuchung von Akinbo, eine weitere Untersuchung von Chen aus dem Jahr 2008, sowie Publikationen von Maruko, Frey und Kalichman werden lediglich benannt, ohne näher darzustellen, was dabei festgestellt wurde.
33 
Die von der Beklagten referierte Fallbeschreibung bei einer Patienten mit Rumpfatxi bezieht sich nur auf einen Einzelfall, der dementsprechend auch nicht statistisch signifikant sein kann.
34 
Die von der Beklagten angeführten Untersuchungen von Gonzales-Igelsias und Röhrs lassen einen Bezug zum Streitgegenstand nicht erkennen. Die Untersuchung von De la Motte wird ohne nähere Angaben zum Inhalt angeführt.
35 
Die umfangreiche Übersicht in der zwar von der Beklagten zunächst angeführten, aber erst vom Kläger vollständig vorgetragenen Untersuchung von Krausse in Verbindung mit den umfänglichen Ausführungen der Beklagten zum Stand der Publikationen zur Wirksamkeit der Kinesio-Tapes genügt, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass es an einer wissenschaftlichen Grundlage für die streitgegenständlichen Werbeaussagen fehlt. Nachdem die streitgegenständlichen Tapes mehrere Jahrzehnte auf dem Markt sind und die Beklagte sich offenbar vertieft mit den hierzu ergangenen Publikationen befasst hat, ist davon ausgehen, dass Sie eine wissenschaftlich tragfähige Aussage vorgelegt hätte, wenn es eine solche gäbe. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner besonderen Sachkunde und damit auch keines Sachverständigen. Soweit die Beklagte die Hoffnung hegt, ein Sachverständiger könnte möglicherweise einen ihr unbekannte, aber bereits vorhandenen Beleg für ihre Aussagen entdecken, handelt es sich im Ergebnis um eine Behauptung der Beklagten ins Blaue hinein, der nicht nachgegangen werden muss. Soweit die Beklagte die Hoffnung hegen sollte, ein vom Gericht zu bestellender Sachverständige könnte den wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Rechtstreits um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist, erstmals die Klärung der wissenschaftlichen Haltbarkeit von Werbebehauptungen herbeizuführen.
36 
Die Beklagte war damit antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen. Dazu war auch antragsgemäß gemäß § 890 ZPO die Androhung von Ordnungsmitteln in gesetzlicher Höhe auszusprechen.
37 
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht streitig sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Zinsen hierauf kann der Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB beanspruchen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufig vollstreckbar auf § 709 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 94/09 vom 8. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirc
published on 06/02/2013 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 18. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 62/11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justiza
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.